Urteil des VG Stuttgart vom 12.09.2012

VG Stuttgart: übertragung, empfehlung, referat, verweigerung, verwirkung, selbsthilfe, einreihung, verbindlichkeit, qualifikation, gleichbehandlung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 12.9.2012, PB 15 S
3324/11
Leitsätze
1. Eine (Sach-)Entscheidung der Einigungsstelle nach §§ 69 Abs. 4 Satz 1, 71 Abs. 3 BPersVG
setzt die ordnungsgemäße Durchführung des in § 69 Abs. 2 (und 3) BPersVG vorgesehenen
Mitbestimmungsverfahrens voraus.
2. Da bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BPersVG das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung gilt, kann die Einigungsstelle, wenn
sie sich nicht der Auffassung der Dienstbehörde anschließt, analog § 69 Abs. 4 Satz 3 BPersVG
nur eine Empfehlung an diese beschließen, nicht aber die Zustimmungsverweigerung des
Personalrats für berechtigt erklären (§§ 69 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 77 Abs. 2 BPersVG).
3. Eine gleichwohl dahingehende Entscheidung der Einigungsstelle ist wegen des erzeugten
Rechtsscheins ihrer Verbindlichkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
anfechtbar und aufzuheben.
Tenor
Nach Zurücknahme des Feststellungsantrags wird das Verfahren insoweit eingestellt und der
Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2011 - PB 21 K 3324/11 -
insoweit für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den genannten Beschluss
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss der weiteren Beteiligten zu 2, mit
dem die Verweigerung der Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 1 zur beabsichtigten
Beibehaltung der Eingruppierung von Frau P. nach Übertragung einer neuen Tätigkeit für
berechtigt erklärt worden ist.
2 Frau P. ist Beschäftigte bei der mhplus Betriebskrankenkasse (im Folgenden: BKK), einer
- als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts - Trägerin der gesetzlichen
Krankenversicherung, die nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands und somit nicht
tarifgebunden ist. Nach den Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten richtet sich deren
Vergütung nach § 12 Abs. 1 des zwischen der BKK-Tarifgemeinschaft e.V. einerseits und
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung, der Gewerkschaft Öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr, der Industriegewerkschaft Bergbau-Chemie- Energie und
der Industriegewerkschaft Metall andererseits geschlossenen Tarifvertrags sowie der
Eingruppierung in das Entgeltgruppenverzeichnisses der BKK vom 01.01.2001. Dieses ist
anfänglich ohne Beteiligung der Personalvertretung aufgestellt worden, aber - nach
Angaben des Antragstellers - bis zum Jahr 2010 im Einvernehmen mit den örtlichen
Personalräten und dem seit 16.04.2003 bestehenden Gesamtpersonalrat bei sämtlichen
Einstellungen und Ein- bzw. Umgruppierungen angewendet worden.
3 Die BKK beschäftigt Frau P. - auf deren Bewerbung auf die innerbetriebliche
Stellenausschreibung vom 13.04.2011 hin nach „Umsetzung“ - seit 01.06.2011 an ihrem
bisherigen Einsatzort in ... im Geschäftsbereich Leistungs- und
Versicherungsmanagement als Sachbearbeiterin im Referat Zentrale
Fachdienste/Pflegekasse. Diese Tätigkeit umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:
Prüfung von Pflegeleistungsanträgen, Kürzung von Pflegeleistungen und Bearbeitung der
eingehenden Rechnungen; Bearbeitung der Ansprüche pflegender Angehöriger; Führen
von Statistiken. Die vorherige Tätigkeit von Frau P. im Referat Gesundheitsförderung des
gleichen Geschäftsbereichs beinhaltete im Wesentlichen folgende Aufgaben: Erfassung
und Bearbeitung der Anträge zu Selbsthilfe- und Präventionsmaßnahmen sowie
Bearbeitung der eingehenden Rechnungen; Organisation von BKK-eigenen
Angeboten/Aktionen der Selbsthilfe- und Präventionsmaßnahmen; Beauftragung der
Trainer für Präventionsmaßnahmen; fachliche Beratung und Unterstützung der
anfragenden Selbsthilfegruppen; Auswahl und Prüfung von Anbietern für
Präventionsmaßnahmen; Kostenmanagement Selbsthilfeförderung.
4 Die Einstufung von Frau P. in die Entgeltgruppe 3 (Entwicklungsstufe 6) soll sich durch die
neue Tätigkeit nicht ändern. Nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 2001 ist die
Entgeltgruppe 3 vorgesehen für „Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern, z.B.
Mitarbeiter, die - auch ohne fachlichen Abschluss - für Aufgaben der Sachbearbeitung im
Verwaltungs- oder Finanzbereich eingesetzt werden sowie Mitarbeiter der
Fachabteilungen auf Anweisung unter fachlicher Aufsicht“. Die vom weiteren Beteiligten
zu 1 für zutreffend erachtete Entgeltgruppe 4 umfasst „Tätigkeiten, die besondere
Fachkenntnisse erfordern, z.B. Sachbearbeiter mit besonderer Fachausbildung wie
Sozialversicherungsfachangestellte auf Anweisung unter fachlicher Aufsicht“.
5 Mit E-Mail vom 18.05.2011 informierte der Antragsteller den weiteren Beteiligten zu 1
darüber, dass Frau P. zum 01.06.2011 innerhalb des Geschäftsbereichs Leistungs- und
Versicherungsmanagement vom Referat Gesundheitsförderung (als Sachbearbeiterin) in
das Referat Zentrale Fachdienste/Pflegekasse (ebenfalls als Sachbearbeiterin) wechsele;
da es sich um eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle und zugleich ohne
Auswirkungen auf die Eingruppierung handele, liege ein Mitbestimmungstatbestand nach
§ 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BPersVG nicht vor. Mit E-Mail vom 23.05.2011 bat der weitere
Beteiligte zu 1 den Antragsteller um Nachreichung des mit der Umsetzung verbundenen
Eingruppierungsantrags. Mit E-Mail vom 08.06.2011 äußerte der weitere Beteiligte zu 1
die Bitte, zu dem Antrag noch die Stellenbewertung/das Ergebnis des Gremiums
Stellenbeschreibung nachzureichen. Auf Nachfrage des Antragstellers teilte der weitere
Beteiligte zu 1 mit E-Mail vom 09.06.2011 mit, dass die Stelle - wie wahrscheinlich manch
andere auch - seit vielen Jahren einem stetigen Wandel der Aufgaben und einem
gewachsenen Anforderungsprofil unterworfen sei; eine Stellenbewertung habe aber nicht
stattgefunden; somit müsse im Rahmen einer Stellenneubewertung erstmals geklärt
werden, ob die Stelle überhaupt noch sachgerecht bewertet und die Arbeitsinhalte
entsprechend beschrieben seien.
6 Mit Schreiben vom 08.06.2011 teilte der weitere Beteiligte zu 1 dem Vorsitzenden der
weiteren Beteiligten zu 2 mit, dass man beschlossen habe, im Fall P. die Einigungsstelle
anzurufen. Weiter heißt es: „Grund für die Anrufung ist das Bestreben des ÖPR LB zur
korrekten Eingruppierung der Beschäftigten. Frau P. wird seit 01.06.2011 als
Sachbearbeiterin im Bereich Leistungs- und Versicherungsmanagement/Zentrale
Fachdienste/Pflegekasse eingesetzt (Umsetzung). Aus Sicht des örtlichen Personalrats ...
wird Frau P. eine höherwertige Tätigkeit ausüben, mit der eine entsprechende
leistungsgerechte Anpassung der Eingruppierung verbunden sein muss. Schon bisher war
die Eingruppierung in die E 3 nicht sachgerecht. Ein Eingruppierungsantrag wurde jedoch
nicht vorgelegt.“ Nach den von den Beteiligten eingereichten Unterlagen gab der weitere
Beteiligte zu 1 gegenüber dem Antragsteller keine schriftliche Zustimmungsverweigerung
ab. In der Sitzung vom 09.08.2011 beschloss die weitere Beteiligte zu 2 die Feststellung,
„dass die Verweigerung der Zustimmung durch den ÖPR zur beabsichtigten
Eingruppierung berechtigt war.“
7 In dem vom Antragsteller am 12.09.2011 eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen
Verfahren hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.11.2011 - wie
beantragt - den Beschluss der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 aufgehoben und
festgestellt, dass die im Rahmen der zum 01.06.2011 durchgeführten Umsetzung von Frau
P. beabsichtigte Beibehaltung der Eingruppierung in Entgeltstufe 3 des
Entgeltgruppenverzeichnisses 2001 nicht der Mitbestimmung des weiteren Beteiligten zu
1 unterliegt. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der Antrag zu 1 sei zulässig; es sei
anerkannt, dass rechtswidrige Beschlüsse der Einigungsstelle kassatorisch beseitigt
werden könnten. Der Antrag zu 2 sei ebenfalls zulässig; ein Interesse an der beantragten
Feststellung der fehlenden Mitbestimmungspflicht sei anzuerkennen, da die bloße
Aufhebung des Beschlusses der Einigungsstelle - etwa auch nur aus formalen Gründen -
keine hinreichende Klarstellung bewirken würde. Die Anträge seien auch begründet. Es
könne offen bleiben, ob die vom Antragsteller gerügten formellen Fehler vorlägen und als
solche die Aufhebung des streitigen Beschlusses der weiteren Beteiligten zu 2
rechtfertigten. Denn die Anträge hätten jedenfalls deshalb Erfolg, weil der
Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht einschlägig sei. Streitig
sei allein die beabsichtigte Beibehaltung der Einstufung von Frau P. in die Entgeltgruppe
3. Als mitbestimmungspflichtige Maßnahme komme hier zunächst eine Eingruppierung im
Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in Betracht. Die Übertragung der neuen Tätigkeit
stelle jedoch keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung dar. Darunter sei nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die erstmalige Einreihung
einer von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes
Vergütungssystem zu verstehen. Darüber hinaus unterliege eine bestehende
Eingruppierung als Neueingruppierung dann der Mitbestimmung, wenn eine Übertragung
neuer Aufgaben erfolge, die zur Schaffung eines neuen, bisher noch nicht bewerteten
Arbeitsplatzes führe. Um eine solche neue Eingruppierung handele es sich vorliegend
jedoch nicht. Der künftig von Frau P. wahrzunehmende Dienstposten solle nicht im
Rahmen eines Neuzuschnitts erstmals geschaffen werden, sondern bestehe schon seit
vielen Jahren. Eine andere Bewertung folge nicht daraus, dass das
Entgeltgruppenverzeichnis - unstreitig - ohne Beachtung der Mitbestimmung nach § 75
Abs. 3 Nr. 4 BPersVG aufgestellt worden sei. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung
umfasse grundsätzlich nicht das Recht, auf die Aufstellung, Ausgestaltung oder Änderung
des Entgeltsystems, welches der Arbeitgeber nach internen Verwaltungsrichtlinien oder
allgemeiner Verwaltungsübung zugrunde lege, hinzuwirken. Auf die Inhaltskontrolle der
anzuwendenden Regeln und die Prüfung, ob sie rechtmäßig zustande gekommen seien,
erstrecke sich die Mitbestimmung bei der Eingruppierung nicht. Allerdings sei die
Personalvertretung dann berechtigt, die Zustimmung zu einer (Neu-)Eingruppierung
wegen Gesetzesverstoßes zu verweigern, wenn der Arbeitgeber abstrakt-generelle
Regeln zur Lohngestaltung unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht einseitig
vorgebe. Dem weiteren Beteiligten zu 1 sei es vorliegend jedoch wegen Verwirkung
verwehrt, sich auf diesen Rechtsverstoß zu berufen. Das Recht zur Geltendmachung von
Ansprüchen und Rechtsverletzungen könne auch im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren der Verwirkung unterliegen. Durch die vom weiteren Beteiligten zu 1
eingeräumte jahrelange Akzeptanz des Entgeltgruppenverzeichnisses 2001 im Rahmen
von Mitbestimmungsverfahren bei Einstellungen und Eingruppierungen habe die BKK
darauf vertrauen dürfen, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine fehlende Mitwirkung bei der
Aufstellung dieser Entlohnungsgrundsätze nicht mehr geltend mache. Die erst in mehreren
Einstufungsverfahren im Jahr 2010 erfolgte Berufung auf den Rechtsverstoß erscheine
aus der Sicht der BKK als treuwidrig. Ob das Entgeltgruppenverzeichnis durch die
langjährige Anwendung formlos in die Qualität einer Dienstabsprache hineingewachsen
sei, wie dies der Antragsteller meine, könne danach offen bleiben. Der weitere in § 75 Abs.
1 Nr. 2 BPersVG geregelte Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher zu
bewertenden Tätigkeit scheide ebenfalls aus. Auch dieser Mitbestimmungstatbestand
erfasse grundsätzlich nicht die Änderung des vom Arbeitgeber nach internen
Verwaltungsrichtlinien oder allgemeiner Verwaltungsübung zugrunde gelegten
Entgeltsystems. Sein Zweck sei vielmehr die Überwachung der Einhaltung des
Gleichbehandlungs- und des Leistungsgrundsatzes im Zusammenhang mit dem
beruflichen Aufstieg, da die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ein Instrument der
Personalauslese sei; diese Funktion des Mitbestimmungstatbestands werde nicht tangiert.
Die Frage, ob der weitere Beteiligte zu 1 über sein - durch die Sperrwirkung des § 75 Abs.
5 BPersVG hinsichtlich von Dienstvereinbarungen nicht ausgeschlossenes - Initiativrecht
gemäß §§ 70 Abs. 1, 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG eine Änderung des
Entgeltgruppenverzeichnisses mit Wirkung für alle betroffenen Mitarbeiter anstreben
könne, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da es somit bereits an einem
Mitbestimmungstatbestand fehle, sei den Anträgen stattzugeben.
8 Gegen den am 15.11.2011 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 am
14.12.2011 Beschwerde eingelegt.
9 Im Anhörungstermin hat der Antragsteller mit Zustimmung der weiteren Beteiligten seinen
Feststellungsantrag zurückgenommen.
10 Der weitere Beteiligte zu 2 beantragt im Übrigen,
11 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2011 - PB 21 K
3324/11 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
12 Er macht im Wesentlichen geltend: Die erstinstanzlichen Ausführungen, dass sein Recht
verwirkt sei, hielten einer Überprüfung nicht stand. Der einzige „Nachteil“, der der
Dienststelle durch eine verspätete Durchsetzung seines Rechts entstehe, sei ein zukünftig
rechtstreues Verhalten; dies sei allerdings weder ein Nachteil und schon gar kein
unzumutbarer. Die Annahme einer Verwirkung scheitere unter verschiedenen - näher
dargelegten - Aspekten am Zeitmoment wie auch am Umstandsmoment. Für eine
„konkludente Betriebsabsprache“, wie sie der Antragsteller annehme, gebe es keinerlei
Raum. Die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses stehe in krassem Widerspruch
zur (neuen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2011, so dass er
keinen Bestand haben könne und aufzuheben sei.
13 Der Antragsteller beantragt,
14 die Beschwerde zurückzuweisen.
15 Er führt aus: Das Verwaltungsgericht habe - auf der Grundlage der damaligen
Rechtsprechung - zutreffend festgestellt, dass die beabsichtigte Beibehaltung der
Einstufung von Frau P. - deren Umsetzung innerhalb der Dienststelle ohne Wechsel des
Dienstorts sei nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BPersVG mitbestimmungsfrei - nicht als
mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4
BPersVG einzustufen sei. Zutreffend seien auch die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zur Verwirkung des Rechts des weiteren Beteiligten zu 1, eine
etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten bei Aufstellung des
Entgeltgruppenverzeichnisses 2001 prozessual geltend zu machen. Auch bei Annahme
eines nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Tatbestands - auf
der Grundlage der neuen Rechtsprechung - sei der Aufhebungsantrag begründet. Die
Einigungsstelle und nachfolgend das Verwaltungsgericht seien bei der Prüfung, ob eine
wirksame Zustimmungsverweigerung vorliege, an die von der Personalvertretung in der
(form- und fristgerechten) Zustimmungsverweigerung genannten Gründe gebunden. Vor
diesem Hintergrund sei die Frage, ob die Anwendung des ohne Beteiligung des weiteren
Beteiligten zu 1 zustande gekommenen Entgeltgruppenverzeichnisses vom 2001 eine
Zustimmungsverweigerung wegen Gesetzesverstoßes nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG
rechtfertigen könnte, der gerichtlichen Prüfung entzogen. Vorliegend fehle es jedoch an
jeglicher wirksamer Zustimmungsverweigerung durch den weiteren Beteiligten zu 1 ihm
gegenüber. Dies habe (zudem) zur Folge gehabt, dass seine Zustimmung wegen Ablaufs
der Zehn-Tage-Frist gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt gelte. Die weitere
Beteiligte zu 2 hätte diese formale Voraussetzung prüfen und schon deswegen den Antrag
des weiteren Beteiligten zu 1 zurückweisen müssen. Mit dem angefochtenen Spruch habe
die weitere Beteiligte zu 2 auch inhaltlich ihre Kompetenzen überschritten. Bei Vorliegen
einer nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahme - nur
dieser Tatbestand komme nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
08.11.2011 in Betracht - habe es sich um einen Gegenstand der eingeschränkten
Mitbestimmung gehandelt, so dass die weitere Beteiligte zu 2, die sich dem Standpunkt
des weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen habe, keinen bindenden Spruch zur
Berechtigung von dessen Zustimmungsverweigerung hätte fassen, sondern lediglich eine
Empfehlung hätte abgeben dürfen. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in der grundlegenden Entscheidung vom 24.05.1995, der sich
das Bundesverwaltungsgericht seit Jahren angeschlossen habe, sei das
Bundespersonalvertretungsgesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass
der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 1
BPersVG keine abschließende Kompetenz zukomme, sondern der obersten
Dienstbehörde das Letztentscheidungsrecht zustehe. Auch hätte der weitere Beteiligte zu
1 zur Klärung der Frage, ob ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliege, nicht die
weitere Beteiligte zu 2, sondern das zuständige Verwaltungsgericht anrufen müssen. Im
Übrigen sei das angewandte Entgeltgruppenverzeichnis 2001 wirksam. Die
Personalvertretung sei insbesondere nicht in ihrem Mitwirkungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 4
BPersVG (Lohngestaltung) verletzt, da die Beteiligten - wie näher dargelegt - konkludent
eine Dienstabsprache über das Entgeltgruppenverzeichnis 2001 getroffen hätten.
16 Die weitere Beteiligte zu 2 stellt keinen Antrag und führt aus: In der Einigungsstelle sei
mehrheitlich die Auffassung vertreten worden, dass die Verweigerung der Zustimmung zur
Eingruppierung von Frau P. berechtigt gewesen, also die vorgesehene Eingruppierung
fehlerhaft sei. Frau P. verfüge über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen, zunächst
zur Bürokauffrau, dann zur Altenpflegerin. Beide Ausbildungen und die daraus
resultierenden Kenntnisse könnten bei der vorgesehenen Sachbearbeitung umgesetzt
werden. Die Qualifikation von Frau P. sei vergleichbar mit derjenigen einer
Sozialversicherungsfachangestellten. Diese würden üblicherweise in die Entgeltgruppe 4
eingestuft. Dass ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliege, werde durch den
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2011 bestätigt.
17 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen
den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug
genommen.
II.
18 Nachdem der Antragsteller im Anhörungstermin den Feststellungsantrag mit Zustimmung
der weiteren Beteiligten zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§
83 Abs. 2 BPersVG, §§ 90 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) und der
verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 10.11.2011 insoweit für unwirksam zu erklären (§
269 Abs. 3 ZPO analog).
19 Im Übrigen (hinsichtlich des Aufhebungsantrags) ist die Beschwerde des weiteren
Beteiligten zu 1 nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch
sonst zulässig; sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG
vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
fristgerecht erhoben und fristgerecht begründet worden.
20 Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
21 1. Das auf Aufhebung des Beschlusses der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011
gerichtete Begehren des Antragstellers ist zulässig.
22 Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte u. a. anderem über
die Zuständigkeit der Personalvertretungen. Darunter fallen auch ohne ausdrückliche
Erwähnung Streitigkeiten, die die Zuständigkeit einer Einigungsstelle und damit die
Rechtmäßigkeit eines von ihr gefassten Beschlusses betreffen, weil das Verfahren vor der
Einigungsstelle Teil der Wahrnehmung der Beteiligtenrechte der Personalvertretung ist.
Die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags unterliegt keinen Bedenken. Es ist anerkannt,
dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der gerichtliche Ausspruch -
und damit der korrespondierende Antrag - sowohl auf die Feststellung der Unwirksamkeit
des Einigungsstellenbeschlusses als auch auf dessen Aufhebung (kassatorische
Beseitigung) gerichtet sein kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.2000 - 6 P 1.00 -,
BVerwGE 111, 259 und vom 04.06.2010 - 6 PB 4.10 -, PersV 2010, 361 m.w.N.). Wird der
Beschluss der Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben
worden, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung des
gerichtlich festgestellten Fehlers Fortgang zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
04.06.2010, a.a.O.).
23 2. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss der weiteren Beteiligten zu 2 vom
09.08.2011 im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
24 Allerdings ist diese Entscheidung der Einigungsstelle - entgegen der
verwaltungsgerichtlichen Annahme - nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil es überhaupt an
einem Mitbestimmungstatbestand fehlte. Unter Bezugnahme auf die bisherige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 08.12.1999 - 6 P
3.98 - BVerwGE 110, 151 und vom 11.11.2009 - 6 PB 25.09 -, PersR 2010, 169) ist das
Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine bestehende Eingruppierung als
Neueingruppierung (nur) dann der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 75 Abs. Satz
1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG unterliege, wenn eine Übertragung neuer Aufgaben erfolge, die zur
Schaffung eines neuen, bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatzes führe; um eine solche
Neueingruppierung handele es sich vorliegend nicht, da es gerade nicht um einen neuen,
bisher nicht bewerteten Arbeitsplatz gehe. Diese Sichtweise ist nach der jüngsten - dem
Gericht in der mündlichen Anhörung vom 10.11.2011 noch nicht bekannt gewesenen -
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 08.11.2011 - 6 P
23.10 - (PersR 2012, 36) nicht mehr haltbar. Danach unterliegt es der Mitbestimmung des
Personalrats bei Eingruppierung, wenn der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen
neuen Arbeitsplatz zuweist und die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung
beabsichtigt; dies gilt auch dann, wenn der neue Arbeitsplatz schon einmal unter
Beteiligung des Personalrats bewertet worden war. Im Einzelnen gilt danach Folgendes:
25 Unter Eingruppierung im Sinne des Mitbestimmungstatbestands des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Alt. 4 BPersVG ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu
verstehen. Ein solches Entgeltschema zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung
der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Die
Eingruppierung wie auch die darauf bezogene Mitbestimmung des Personalrats ist vom
Gedanken der Tarifautomatik beherrscht. Danach ergibt sich die richtige Einreihung des
Arbeitnehmers durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und
beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Merkmale der in der Dienststelle
angewandten Entgeltordnung. Der Arbeitnehmer wird nicht eingruppiert, er ist eingruppiert.
Die Entscheidung des Dienststellenleiters, den Arbeitnehmer einer bestimmten
Entgeltgruppe zuzuordnen, ist daher nicht konstitutiver, sondern deklaratorischer Natur.
Dabei ist die aus Anlass der Übertragung einer bestimmten Tätigkeit - ausdrücklich oder
konkludent - verlautbarte Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Dienststellenleiter die
Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG, die § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG der
Mitbestimmung bei Höher-, Rück- oder Eingruppierung unterzieht.
26 Im Rahmen der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 Satz 1
BPersVG gilt das Prinzip der Trennung von personaler Status- und
Verwendungsentscheidung einerseits und tarif- bzw. entgeltrechtlicher
Tätigkeitszuordnung andererseits. Die Mitbestimmung in den beiden genannten Bereichen
verfolgt unterschiedliche Zwecke. Kern der Mitbestimmung bei Einstellung sowie bei
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit nach § 75 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 BPersVG ist die Kontrolle der Auswahlentscheidung und damit die
gerechte Personalauslese, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen
hat. Wesentlicher Inhalt der Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung ist
dagegen die richtige Bezahlung. Folgerichtig kann der Personalrat seine
Mitbestimmungsrechte in der Weise wahrnehmen, dass er der Einstellung des
Arbeitnehmers zustimmt, der vom Dienststellenleiter beabsichtigten Eingruppierung
dagegen widerspricht. Die Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung ist
unabhängig davon, ob eine korrespondierende, ihrerseits mitbestimmungspflichtige
Status- oder Verwendungsentscheidung des Dienststellenleiters vorliegt. Die Frage, ob
die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einen Arbeitnehmer unter
Eingruppierungsgesichtspunkten der Mitbestimmung unterliegt, ist daher losgelöst davon
zu beantworten, ob die Umsetzung des Arbeitnehmers überhaupt oder nur unter
bestimmten Voraussetzungen der Mitbestimmung unterliegt. Das Verwaltungsgericht ist
insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Umsetzung von Frau P. innerhalb der
Dienststelle ohne Wechsel des Dienstorts als mitbestimmungsfreie Maßnahme (§ 75 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG) nicht Gegenstand des Verfahrens vor der weiteren
Beteiligten zu 2 gewesen und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist.
27 Weist der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer - wie hier - einen neuen Arbeitsplatz zu,
so sind unter Eingruppierungsgesichtspunkten drei Alternativen denkbar:
Höhergruppierung, Rückgruppierung oder - wie vom Antragsteller vorgesehen -
Bestätigung der bisherigen Eingruppierung. Die beiden ersten Varianten sind
zweifelsohne mitbestimmungspflichtig (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und 3 BPersVG). In
diesen Fällen kann das Mitbestimmungsverfahren den Entscheidungsvorschlag des
Dienststellenleiters bestätigen. Es kann aber auch dazu führen, dass die Höher- bzw. die
Rückgruppierung sich als unrichtig erweist und es deswegen bei der bisherigen
Eingruppierung verbleibt. Unterstellt man die Mitbestimmungspflichtigkeit auch der dritten
Variante, so kann das Mitbestimmungsverfahren die Bestätigung der bisherigen
Eingruppierung ergeben. Sein Resultat kann aber auch sein, dass die bisherige
Eingruppierung auf dem neuen Arbeitsplatz sich als unzutreffend erweist und der
Arbeitnehmer höher- oder rückzugruppieren ist. Es zeigt sich, dass alle drei Varianten
gleichwertig sind, wenn man neben der Entscheidungsabsicht des Dienststellenleiters
auch das denkbare Ergebnis des Mitbestimmungsverfahrens in die Betrachtung
einbezieht. Schon diese abstrakte systematische Erwägung spricht dafür, alle drei
Varianten mit Blick auf das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gleich zu behandeln.
28 Mehr noch erscheint eine solche Gleichbehandlung dann geboten, wenn man auf die
Eigenart der Mitbestimmung bei Eingruppierung und deren Sinn und Zweck abstellt.
29 Die Eingruppierung ist ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des
Personalrats bei Eingruppierung ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht.
Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt. Sie soll die
Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die
beabsichtigte Eingruppierung mit der anzuwendenden Entgeltordnung in Einklang steht.
Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine
unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne
Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Auf diese Weise dient die
Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung
der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit
und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle.
30 Weist der Dienststellenleiter dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu, so besteht
ein Bedürfnis dafür, dass die Einordnung in die in der Dienststelle geltende
Entgeltordnung zutreffend erfolgt. Die Richtigkeitskontrolle des Personalrats, die der
Gesetzgeber gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 bis 4 BPersVG für geboten hält, kommt
unabhängig davon zum Tragen, ob der Dienststellenleiter beabsichtigt, die bisherige
Entgeltgruppe zu ändern oder zu bestätigen. Seine Entscheidung ist zunächst nur
vorläufiger Natur. Sie kann sich in allen denkbaren Varianten im Rahmen des
Mitbestimmungsverfahrens als richtig oder falsch erweisen. Die Gesichtspunkte der
Gleichbehandlung und Transparenz, über deren Einhaltung der Personalrat zu wachen
hat, wirken auf die Richtigkeit des Ergebnisses hin. Diese Zielvorstellung wird zu einem
wesentlichen Teil verfehlt, wenn die vom Dienststellenleiter als „eingruppierungsneutral“
gewerteten Vorgänge der Kontrolle des Personalrats entzogen werden.
31 Eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung findet allerdings nicht schon dann statt,
wenn dem Arbeitnehmer neue Aufgaben übertragen werden. Die Veränderung des
Aufgabenkreises muss vielmehr wesentlich sein. Maßgeblich ist insoweit ein
personalvertretungsrechtlicher Ansatz, der auf den Inhalt des Umsetzungsbegriffs abstellt.
Die Umsetzung von Arbeitnehmern ist in fast allen Personalvertretungsgesetzen - zumeist
unter einschränkenden Voraussetzungen wie Dauer und Dienstortwechsel (so teilweise in
§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG) - als Mitbestimmungstatbestand ausgestaltet. Der
Begriffsinhalt ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt, so dass das mögliche und nötige
Maß an Rechtssicherheit erreicht werden kann. Umsetzung eines Arbeitnehmers ist
danach die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Darunter fällt der komplette
Austausch des bisherigen Tätigkeitsbereichs. Es reicht aber auch aus, dass der neue
Arbeitsplatz durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere
Prägung aufweist.
32 Liegt eine Umsetzung in diesem Sinne vor, so ist wegen der erheblichen Veränderung im
übertragenen Arbeitsbereich eine Überprüfung der Eingruppierung unvermeidlich. Wird
deren Ergebnis ausgesprochen, so ist dies die mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
Andernfalls liegt in der Weiterzahlung des bisherigen Entgelts konkludent die
Eingruppierung.
33 Die Mitbestimmung bei Eingruppierung aus Anlass der Zuweisung eines neuen
Arbeitsplatzes (Umsetzung) ist unabhängig davon anzuerkennen, ob dieser Arbeitsplatz
bereits einmal von der Dienststelle unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden ist.
Die Eingruppierung ist - wie dem Einleitungssatz in § 75 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu
entnehmen ist - eine mitbestimmungspflichtige Personalangelegenheit. Sie betrifft daher
den einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar in seinem Arbeitsverhältnis. Nicht der Arbeitsplatz
als personenunabhängiger, räumlich-technischer Bereich ist eingruppiert, sondern der
Arbeitnehmer mit der ihm übertragenen Tätigkeit. Bei der Einstellung wie bei der
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit findet die
Mitbestimmung bei Eingruppierung bzw. Höher- oder Rückgruppierung auch dann statt,
wenn der betreffende Arbeitsplatz in früheren Mitbestimmungsfällen Gegenstand der
Bewertung durch Dienststelle und Personalrat war. Der Gesetzgeber hält die Beteiligung
des Personalrats bei der Eingruppierung aus in der Person des Arbeitnehmers
gegebenem Anlass stets für geboten, weil es sich bei der Eingruppierung um diejenige
entgeltrelevante Maßnahme handelt, welche für den Arbeitnehmer von größter Bedeutung
ist. Nicht anders liegt es bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes im Wege der
Umsetzung. Dadurch wird in der Person des Arbeitnehmers eine neue
Eingruppierungssituation geschaffen und damit die Frage seiner richtigen Eingruppierung
erneut aufgeworfen.
34 Am Senatsbeschluss vom 08.12.1999 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht daher
mit der Maßgabe festgehalten, dass die Mitbestimmung bei Eingruppierung aus Anlass
der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes auch dann stattfindet, wenn dieser Arbeitsplatz
bereits einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden ist.
35 Danach ist der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG
gegeben, wenn es sich bei der zum 01.06.2011 auf ihre Bewerbung hin erfolgten
„Umsetzung“ von Frau P. - an ihren bisherigen Einsatzort in Ludwigsburg - im (gleichen)
Geschäftsbereich Leistungs- und Versicherungsmanagement von ihrem bisherigen
Tätigkeitsbereich als Sachbearbeiterin im Referat Gesundheitsförderung in den neuen
Tätigkeitsbereich als Sachbearbeiterin im Referat Zentrale Fachdienste/Pflegekasse um
eine Umsetzung in dem beschriebenen Sinn handelt. Hierfür reicht - wie erwähnt - aus,
dass der neue Arbeitsplatz durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue,
andere Prägung aufweist. Die bisherige Tätigkeit von Frau P. beinhaltete - nach Angaben
des Antragstellers - im Wesentlichen folgende Aufgaben: Erfassung und Bearbeitung der
Anträge zu Selbsthilfe- und Präventionsmaßnahmen sowie Bearbeitung der eingehenden
Rechnungen; Organisation von BKK-eigenen Angeboten/Aktionen der Selbsthilfe- und
Präventionsmaßnahmen; Beauftragung der Trainer für Präventionsmaßnahmen; fachliche
Beratung und Unterstützung der anfragenden Selbsthilfegruppen; Auswahl und Prüfung
von Anbietern für Präventionsmaßnahmen; Kostenmanagement Selbsthilfeförderung. Die
neue Tätigkeit von Frau P. umfasst - nach Angaben des Antragstellers - im Wesentlichen
folgende Aufgaben: Prüfung von Pflegeleistungsanträgen, Kürzung von Pflegeleistungen
und Bearbeitung der eingehenden Rechnungen; Bearbeitung der Ansprüche pflegender
Angehöriger; Führen von Statistiken. Dass danach diese neue, mit einem
„Referatswechsel“ - wenn auch im gleichen Geschäftsbereich - verbundene Tätigkeit eine
andere Prägung als der bisherige Tätigkeitsbereich aufweist und damit eine die
Mitbestimmung bei Eingruppierung im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG
auslösende Umsetzung vorliegt, hat auch der Antragsteller im Anhörungstermin nicht
(mehr) in Abrede gestellt, wie die Zurücknahme seines Feststellungsantrags und die
abgegebene Erklärung zeigen, wonach er, sollte der weitere Beteiligte zu 1 noch nicht zur
Eingruppierung von Frau P. im Rahmen ihrer neuen Tätigkeit beteiligt worden sein, dies
innerhalb der nächsten acht Wochen tun werde.
36 Greift danach der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG
ein, so kommt es auf die weiteren Ausführungen und Überlegungen des
Verwaltungsgerichts zur Verneinung (auch) des Mitbestimmungstatbestands des § 75 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BPersVG (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit) und zur
Verwirkungsproblematik - die im Mittelpunkt der Beschwerdebegründung des weiteren
Beteiligten zu 1 steht - nicht (mehr) an.
37 Ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - der Mitwirkungstatbestand des § 75
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG gegeben, so ist der beanstandete Beschluss der
weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011, wonach die Verweigerung der Zustimmung
durch den weiteren Beteiligten zu 1 zur beabsichtigten Beibehaltung der Eingruppierung
von Frau P. in die Entgeltgruppe 3 berechtigt gewesen ist, auf seine weitere
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Diese ist - im Ergebnis - zu verneinen, so dass das
Verwaltungsgericht den Beschluss zu Recht aufgehoben hat.
38 Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Einigungsstelle nach § 69 Abs. 4 Satz 1
BPersVG, wenn sich zwischen der obersten Dienstbehörde - als welche hier nach § 88 Nr.
3 Satz 1 BPersVG der Antragsteller als Vorstand der BKK, einer bundesunmittelbaren
Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, gilt - und der bei
ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung ergibt, setzt zunächst
voraus, dass das in § 69 Abs. 2 (und 3) BPersVG vorausgehend vorgesehene - mit der
Entscheidung der Einigungsstelle abgeschlossene - Mitbestimmungsverfahren
ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Ansonsten kann (wirksam) keine Zuständigkeit
der Einigungsstelle begründet werden. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unterrichtet der
Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme, soweit diese
der Mitbestimmung unterliegt und danach nur mit dessen Zustimmung getroffen werden
kann (§ 69 Abs. 1 BPersVG), und beantragt die Zustimmung. Bereits an einem solchen
Antrag des Antragstellers - der das Eingreifen insbesondere des
Mitbestimmungstatbestands der Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4
BPersVG vormals in Abrede gestellt hat - fehlt es vorliegend. Davon ist auch der weitere
Beteiligte zu 1 ausgegangen, wie sich aus seiner E-Mail vom 23.05.2011 an den
Antragsteller ergibt, in der er diesen bittet, noch den mit der Umsetzung von Frau P.
verbundenen Eingruppierungsantrag nachzureichen. Auch im Schreiben des weiteren
Beteiligten zu 1 vom 08.06.2011 an den Vorsitzenden der weiteren Beteiligten zu 2,
wonach der Personalrat beschlossen habe, im Fall P. die Einigungsstelle anzurufen und
Grund für die Anrufung das Bestreben zur korrekten Eingruppierung der Beschäftigten sei,
heißt es ausdrücklich, dass ein Eingruppierungsantrag (jedoch) nicht vorgelegt worden
sei. Noch im jüngsten Schriftsatz vom 10.09.2012 hat der weitere Beteiligte zu 1 dies
bestätigt. Es gibt (demzufolge) auch keinen Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 über
eine beantragte Zustimmung, der dem Antragsteller nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG
innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen gewesen wäre, wobei die Maßnahme nach §
69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der
genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Fehlt es
somit überhaupt an einem Zustimmungsantrag des Antragstellers hinsichtlich der
Eingruppierung von Frau P. und (demzufolge) auch an einer - schriftlichen, fristgerechten,
begründeten - Zustimmungsverweigerung durch den weiteren Beteiligten zu 1, so dass es
in der Folge zu einer Nichteinigung hätte kommen können, so fehlt es an einer
zwingenden Voraussetzung für eine Entscheidung der Einigungsstelle nach § 69 Abs. 4
Satz 1 BPersVG. Schon aus diesem Grund hätte die weitere Beteiligte zu 2 mit dem
beanstandeten Beschluss vom 09.08.2011 keine „Sachentscheidung“ zur umstrittenen
Eingruppierung von Frau P. treffen dürfen, so dass der Beschluss bereits deshalb
fehlerhaft und aufzuheben ist.
39 Zudem hätte die weitere Beteiligte zu 2 den Beschluss auch nicht dahingehend fassen
dürfen, „dass die Verweigerung der Zustimmung durch den ÖPR zur beabsichtigten
Eingruppierung berechtigt war.“ Denn das Bundesverwaltungsgericht entnimmt der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE
93, 37) in ständiger Rechtsprechung, dass in den in § 75 Abs. 1 BPersVG genannten
Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer - unabhängig von Funktion und
Vergütungsgruppe - nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den
Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der
Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige
Dienstbehörde haben darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010, a.a.O., m.w.N.). Die
„Entscheidungsformel“ des Spruchs der Einigungsstelle geht in diesem Fall dahin, dass
empfohlen wird, von der beabsichtigten Maßnahme (hier: der beibehaltenen
Eingruppierung von Frau P. in die Entgeltgruppe 3) abzusehen bzw. diese nur mit
Modifikationen durchzuführen (vgl. Rooschütz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz
für Baden-Württemberg, 13. Aufl., § 69 RdNr. 73). An diese Empfehlung ist die oberste
Dienstbehörde (wegen des ihr zustehenden Letztentscheidungsrechts) nicht gebunden.
Eine - wie im Spruch der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 formuliert und nach
Bekunden ihres Vorsitzenden im Anhörungstermin vor dem Senat auch beabsichtigt -
(bindende) Entscheidung dahingehend, dass die Zustimmungsverweigerung des
Personalrats zur beabsichtigten Maßnahme berechtigt war, ist in den Fällen der
eingeschränkten Mitbestimmung nicht zulässig. Verbindlichkeit besitzt die Entscheidung
der Einigungsstelle nur, wenn diese damit dem Vorschlag der Dienststelle folgt bzw. deren
Maßnahme billigt. Setzt sich die Dienststelle mit ihrem Anliegen im
Einigungsstellenverfahren in vollem Umfang durch, ist den Belangen des demokratischen
Prinzips genügt. Denn damit steht fest, dass die Entscheidung/Maßnahme im Ergebnis
von derjenigen Stelle verantwortet wird, die der Volksvertretung verantwortlich ist oder ihre
Legitimation von einer der Volksvertretung verantwortlichen Stelle ableitet. Dieser
demokratische Legitimationszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass die
Einigungsstelle die Entscheidung/Maßnahme der Dienststelle durch ihren das
Mitbestimmungsverfahren abschließenden Spruch bestätigt. Folgerichtig bestimmt § 69
Abs. 4 Satz 3 BPersVG (hier analog) für den Bereich der Bundesverwaltung, dass die
Entscheidung der Einigungsstelle nur dann als Empfehlung gilt, wenn sie sich nicht der
Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
17.12.2003 - 6 P 7.03 -, PersV 2004, 223). Insoweit kann allerdings nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich bei dem beanstandeten Beschluss der weiteren
Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 „in Wahrheit“ nur um eine Empfehlung handelte, die von
vornherein keine Bindungswirkung zwischen dem Antragsteller und dem weiteren
Beteiligten zu 1 entfaltete - mit der Folge, dass der Spruch der weiteren Beteiligten zu 2
(überhaupt) als Grundlage für eine Rechtmäßigkeitskontrolle im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausschiede bzw. die Antragsbefugnis
des Antragstellers, die eine ihm gegenüber verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle
voraussetzt, zu verneinen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.01.2001 - 6 PB
15.00 -, PersR 2001, 219), so dass sich der streitgegenständliche Aufhebungsantrag
bereits als unzulässig erwiese. Maßgeblich ist, dass der Spruch der weiteren Beteiligten
zu 2, wie er gefasst ist, den Rechtsschein einer - auch beabsichtigten - verbindlichen
Entscheidung zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zu 1 erzeugt, den
es zu beseitigen gilt.
40 Sollte der weitere Beteiligte zu 1 mit Blick auf den in seinem Schreiben vom 08.06.2011 an
den Vorsitzenden der weiteren Beteiligten zu 2 enthaltenen Hinweis, dass ein
Eingruppierungsantrag (jedoch) nicht vorgelegt worden sei, eine Anrufung der
Einigungsstelle auch mit dem Ziel beabsichtigt haben, die Mitbestimmungspflichtigkeit der
Eingruppierung von Frau P. - welche der Antragsteller aus seiner vormaligen rechtlichen
Sicht verneint hat - klären zu lassen, so begründete dies ebenfalls keine Zuständigkeit der
weiteren Beteiligten zu 2. Ist die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zwischen
dem Dienststellenleiter und dem Personalrat umstritten, so ist diese Frage im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durch die Verwaltungsgerichte zu
klären; die Entscheidung hierüber obliegt nicht der Einigungsstelle (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 02.02.1990 - 6 PB 13.89 -, PersV 1991, 22).
41 Auch wäre ein - unterstellter - Widerspruch des weiteren Beteiligten zu 1 gegen die
beabsichtigte Eingruppierung von Frau P. entgegen seiner Annahme im Schriftsatz vom
10.09.2012 nicht ausreichend, „dass die Gültigkeit bzw. die Verbindlichkeit dieses
Entgeltgruppenverzeichnisses auch ggf. durch ein Gericht untersucht werden muss.“ Denn
die Mitbestimmung bei der Eingruppierung im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4
BPersVG erstreckt sich weder auf den Inhalt der anzuwendenden Festlegungen noch
darauf, ob diese Festlegungen rechtmäßig zustande gekommen sind (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 14.06.1995 - 6 P 43. 93 -, PersV 1996, 182). Die grundlegende und
zentrale Kritik des weiteren Beteiligten zu 2 an dem vom Antragsteller einseitig - d.h. ohne
Beteiligung der Personalvertretung - aufgestellten und praktizierten Entlohnungssystem
nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 2001 wäre daher nur dann „Thema“ der
Eingruppierungsstreitigkeit, wenn er eine Zustimmungsverweigerung zur beabsichtigten
Eingruppierung von Frau P. wegen Gesetzesverstoßes im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1
BPersVG ausgesprochen hätte, da Entgeltgrundsätze, die der Arbeitgeber unter
Missachtung von Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung (§ 75 Abs. 3 Nr. 4
BPersVG) aufgestellt hat, unwirksam sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2011 - 6 PB
15.11 -, PersV 2012, 28).
42 Das Verwaltungsgericht hat danach den angefochtenen Beschluss der weiteren
Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
43 Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72
Abs. 2 ArbGG).