Urteil des VG Stuttgart vom 21.10.2009

VG Stuttgart (kläger, freizügigkeit der arbeitnehmer, ausweisung, öffentliche ordnung, bundesrepublik deutschland, sicherheit, europäische kommission, eugh, richtlinie, wohl des kindes)

VG Stuttgart Urteil vom 21.10.2009, 8 K 2123/09
Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen durch EG-
Richtlinien
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der 1988 in ... geborene ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs als einziges Kind im
elterlichen Haushalt auf. Der Vater ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, die Mutter besitzt die kroatische
Staatsangehörigkeit. Der Kläger besuchte zunächst die Grundschule und wechselte nach der 5. Klasse
Hauptschule auf die Realschule. Dort wiederholte er die 6. Realschulklasse. Nachdem er das Klassenziel der
9. Realschulklasse nicht erreichte, wechselte er für ein Berufsvorbereitungsjahr erneut die Schule und erreichte
dort 2006 den Hauptschulabschluss. Der Kläger bemühte sich anschließend nicht um einen Ausbildungsplatz
oder um eine Arbeitsstelle, sondern lebte von finanziellen und materiellen Zuwendungen der Eltern.
2
Der Kläger ist seit dem 14.03.2005 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
3
Ein Verfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung und Beleidigung eines Mitschülers wurde durch
Verfügung der Staatsanwaltschaft S. vom 22.02.2005 gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt.
4
Am 16.08.2007 schlug er einen Passanten auf den Rücken, als dieser ihn auf seine überhöhte Geschwindigkeit
und undisziplinierte Fahrweise ansprach und sich von ihm entfernen wollte, nachdem der Kläger in zunächst
bedroht und schließlich noch beleidigt hatte. Dieses Verfahren wurde ebenfalls eingestellt.
5
Am 28.08.2007 wurde der Kläger wegen des dringenden Tatverdacht des Mordes vorläufig fest- und aufgrund
eines am 29.08.2007 vom Amtsgericht S. erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen. Durch
Urteil des Landgerichts S. vom 05.03.2008 wurde der Kläger wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung
zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Das Landgericht ordnete gleichzeitig die Unterbringung des
Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Kläger hatte am 21.08.2007 aus Eifersucht den 19-
jährigen französischen Staatsangehörigen ... zusammen mit einem von ihm angestifteten Mittäter brutal
ermordet. Bereits mit Schreiben vom 10.09.2007 gab das Regierungspräsidium S. dem Kläger Gelegenheit,
sich zu einer beabsichtigten Ausweisung zu äußern.
6
Der Chefarzt der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ... gab am 23.01.2009 einen
Führungsbericht über den Kläger ab. Darin heißt es u.a., dass eine Auseinandersetzung und Aufarbeitung mit
der begangenen Straftat beim Kläger bislang nicht stattgefunden habe. Von einer Verantwortungsübernahme
sei dieser noch weit entfernt.
7
Mit Schreiben v. 10.9.2007 u. 4.5.2009 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Da er sich
innerhalb der gesetzten Frist bis zum 20.5.2009 nicht äußerte, wurde er mit Verfügung des
Regierungspräsidiums S. vom 25.05.2009 (zugestellt am 26.05.2009) aus dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1) und ihm die Abschiebung in die Türkei auf seine Kosten ohne Setzung
einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht und er darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat
abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf und der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (Ziffer 2).
Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass seine Abschiebung - vorbehaltlich der Bestandskraft der
Verfügung - im Zeitpunkt der Haftentlassung beabsichtigt sei. Die Abschiebung wurde dem Kläger hiermit für
diesen Zeitpunkt angekündigt.
8
In der ausführlichen Begründung heißt es u.a.: Der Kläger besitze eine Rechtsposition und ein Aufenthaltsrecht
aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und genieße aufgrund dieser fortbestehenden Rechtsposition Ausweisungsschutz
nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Danach gelten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Art. 6 und 7
ARB 1/80 nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind. Dabei seien die materiell-rechtlichen Grundsätze zu beachten, die für
freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Die Ausweisung
eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setze demnach insbesondere voraus, dass aufgrund des
persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede
Gesetzesverletzung darstelle, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Eine strafrechtliche Verurteilung könne eine Ausweisung nur insoweit
rechtfertigen, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen ließen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Zudem setze die Ausweisung nach dem Urteil
des EuGH vom 29.04.2004 einen sogenannten Extremfall voraus, also die konkrete und hohe
Wiederholungsgefahr besonders schwerwiegender Straftaten.
9
Der Kläger sei vom Landgericht S. am 05.03.2008 wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig sei die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet worden. Die vom Kläger begangene Straftat stelle im Bereich der Kapitalverbrechen
ein persönliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Dieses gebe
Anlass, den Kläger aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Daran ändere auch die vom Strafgericht aufgrund des
psychiatrischen Gutachtens getroffene Feststellung einer krankhaft seelischen Störung und einer dadurch
erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und damit auch erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21
StGB nichts. Die vom Kläger - auch im Zustand der verminderten Steuerungs- und Schuldfähigkeit -
begangene Gewalttat des Mordes stelle zweifelsfrei einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dar. Sie sei auch ein schwerwiegender Ausweisungsanlass. Die Ausweisung erfolge wegen der
Schwere der abgeurteilten Straftat sowie der konkreten Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender
Verstöße gegen die geltende Rechtsordnung. Im Falle des Klägers bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr
einer ähnlich gelagerten schweren Straftat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Kläger
weiterhin krank und neige zudem zu Aggressionen und Autoaggressionen und die Wahrscheinlichkeit spreche
nach Auffassung des Sachverständigen dafür, dass beim Kläger - etwa im Rahmen einer Zuspitzung der
Situation - weiter mit erheblichen Gewalttaten zu rechnen sei. Die Neigung zu Aggressionshandlungen und
Gewalttätigkeiten habe der Kläger in der Vergangenheit wiederholt gezeigt. So habe er sich bereits in der
Schule viel geprügelt und Probleme mit den Lehrern gehabt. Nach Schilderung weiterer Gewalttätigkeiten des
Klägers kommt das Regierungspräsidium zum Ergebnis, dass es beim Kläger ohne längerfristige Behandlung
zu vergleichbaren Handlungen und Aggressionstaten kommen werde. So habe der Kläger auch lachend
gegenüber einem Zelleninsassen geäußert, noch weitere sechs Exfreunde seiner damaligen Freundin
umbringen zu wollen.
10 Wegen der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat und der bestehenden hohen konkreten
Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten stehe einer Ausweisung Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht
entgegen. Mit ausführlicher Begründung wurde weiter dargelegt, dass einer Ausweisung auch europäisches
Gemeinschaftsrecht, insbesondere deren Richtlinie 2004/38/EG und der darin enthaltene besondere
Ausweisungsschutz aus Art. 28 Abs. 3 a, nicht entgegenstehe. Mit der Richtlinie 2004/38/EG sei die
Einschränkbarkeit der Freizügigkeit durch Ausweisungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene für Unionsbürger
weiter ausgestaltet und konkretisiert worden. Würde man dies auch auf assoziationsberechtigte türkische
Staatsangehörige übertragen, dann käme der Bestimmung des Art. 14 ARB 1/80 die Wirkung einer
sogenannten dynamischen Verweisung zu. Eine Anwendung des Art. 28 Abs. 3 a RL 2004/38/EG auf türkische
Staatsangehörige, die die Voraussetzungen von Art. 7 ARB 1/80 erfüllen, scheide demnach aus. Damit seien
die nationalen Ausweisungsvorschriften der §§ 53 ff. AufenthG anwendbar. Für freizügigkeitsberechtigte
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wie auch für türkische Staatsangehörige, die eine
Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 besitzen, sei eine Ausweisung ungeachtet des tatsächlich verwirklichten
Ausweisungstatbestandes nur noch im Ermessenswege auf der Grundlage des § 55 AufenthG zulässig. Das
Regierungspräsidium S. gehe davon aus, dass für den Kläger auch die nationalen Schutzvorschriften des § 56
AufenthG Anwendung finden. Danach könne der Kläger, der eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit
mehr als 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur noch aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Ein solcher Fall liege
beim Kläger vor. Da, wie dargelegt, eine hohe und konkrete Wiederholungsgefahr bestehe, sei die Rechtshürde
des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überwunden. Ein nationales Ausweisungsverbot liege damit nicht vor und
über die Ausweisung sei im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 nach Ermessen zu entscheiden. Mit den von ihm
begangenen Kapitalverbrechen erfülle der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Danach könne eine Ausweisung erfolgen, wenn der betreffende Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder
geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Nach einer umfänglichen Würdigung der
schutzwürdigen persönlichen wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers kam das
Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung keine unverhältnismäßige Folge der schweren
Gewalttat des Klägers darstelle auch wenn diese im Zustand der verminderten Steuerungs- und Schuldfähigkeit
begangen worden sei. Die Ausweisung als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr wurde unter
Berücksichtigung der sehr hohen Wiederholungsgefahr nicht als unverhältnismäßig angesehen. Das
Regierungspräsidium stellte ferner fest, dass die Ausweisung auch nicht gegen das durch Art. 8 Abs. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützte Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens verstoße. Bei einer Abwägung zwischen den Interessen der Eltern und den eigenen
Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Allgemeinheit vor besonders
gefährlichen Straftätern ergebe sich ein deutliches Übergewicht des öffentlichen Interesses an einer
Ausweisung als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr. Weiter sei der Kläger auch nicht aufgrund einer
Behinderung oder Erkrankung in besonderer Weise auf die Lebenshilfe seiner hier in Deutschland lebenden
Familienangehörigen angewiesen.
11 Einer Ausweisung stehe auch nicht das europäische Niederlassungsabkommen (ENA) vom 13.12.1955
entgegen. Der Kläger habe, wie oben dargelegt, gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und damit könne der
völkerrechtliche Ausweisungsschutz aus Art. 3 Nr. 3 des ENA ihn nicht vor einer Ausweisung schützen. Nach
Art. 3 Nr. 3 des ENA dürften unter anderem türkische Staatsangehörige, die seit mehr als 10 Jahren ihren
ordnungsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn
die übrigen in Nr. 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend seien, ausgewiesen werden. Die vom
Kläger begangene Straftat im Bereich der Kapitalverbrechen wiege besonders schwer. Zwischen den
„schwerwiegenden Gründen“ i.S.d. § 48 Abs. 1 AuslG 1990 (heute § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und den
„besonders schwerwiegenden Gründen“ des Art. 3 Nr. 3 ENA bestehe kein qualitativer Unterschied. Zudem sei
der Schutz aus Art. 3 Nr. 3 ENA nicht höher als die Rechtsschranke aus Art. 14 ARB 1/80, die im Falle des
Klägers ebenfalls überwunden sei.
12 Nachdem der Aufenthaltstitel des Klägers - hier Niederlassungserlaubnis - aufgrund § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG
mit wirksamer Bekanntgabe dieser Verfügung erloschen sei, besitze er ab diesem Zeitpunkt keinen
Aufenthaltstitel mehr, obwohl er aufenthaltstitelpflichtig bleibe (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Er sei deshalb nach § 50
Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Die Abschiebungsandrohung habe ihre Rechtsgrundlage in § 59
AufenthG. Da sich der Kläger in Haft bzw. im Maßregelvollzug befinde, bedürfe es in seinem Fall nach § 59
Abs. 5 AufenthG keiner Fristsetzung. Vielmehr werde ein Ausländer in diesen Fällen aus der Haft bzw.
Unterbringung abgeschoben. Es sei davon auszugehen, dass bis dahin über eine ggf. erhobene Klage
rechtskräftig entschieden und die Ausweisung damit unanfechtbar und die Ausreisepflicht vollziehbar sein
werde. Der Abschiebungsandrohung in die Türkei stehe auch weder ein Verbot der Abschiebung politisch
Verfolgter i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG noch ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 5, 7
AufenthG entgegen.
13 Der Kläger hat dagegen am 02.06.2009 Anfechtungsklage erhoben.
14 Zur Begründung lässt er durch seinen Prozessbevollmächtigten unter anderem vortragen: Der Kläger erfülle als
türkischer Staatsangehöriger unstreitig die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80
ARB. Die Ausweisung erscheine als rechtswidrig. Zunächst sei Art. 28 Abs. 3 a RL 2004/38/EG im Rahmen
des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 ARB anzuwenden. Die Vorschrift führe nicht nur dazu, dass die Frist
einer Mindeststrafe von 5 Jahren in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU anzuwenden sei, vielmehr werde dadurch
auch der Begriff der öffentlichen Sicherheit eingeengt. Schutzgut des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG seien die
Sicherheit des Staates und seiner Institutionen und das Überleben der Bevölkerung. Dieses sei vom Kläger
niemals gefährdet worden. Weiter verstoße seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK. Der erzieherische Gedanke
in dieser Bestimmung werde vom Beklagten vorliegend verleugnet. Weiter beherrsche der Kläger auch nicht die
türkische Sprache. Der Vater habe sich mit der Mutter, einer kroatischen Staatsangehörigen, darauf verständigt
nur in der deutschen Sprache miteinander zu kommunizieren. Der Kläger sei danach faktischer Inländer. Dies
werde auch dadurch bestätigt, dass keiner der Mittäter bei der schrecklichen Tat türkisch gesprochen habe.
Weiter bestehe die Gefahr, dass der Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei den bereits in der Haft
unternommenen Suizidversuch vollenden würde.
15 Der Kläger beantragt,
16
die Verfügung des Regierungspräsidiums S. vom 25.05.2009 aufzuheben.
17 Der Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19 Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und
nochmals betont, dass durch das vom Kläger begangene Kapitalverbrechen eine tatsächliche oder hinreichend
schwere Gefährdung vorliege und eine konkrete und hohe Wiederholungsgefahr neuerlicher gleichgelagerter
oder ähnlicher Straftaten bestehe. Dem Vorbringen, dass der Kläger die türkische Sprache nicht einmal in den
Grundzügen beherrsche, müsse entgegengehalten werden, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch hier
im Bundesgebiet geborene türkische Staatsangehörige die türkische Sprache zumindest in rudimentären Teilen
vermittelt bekommen und auch sprechen würden.
20 Dem Gericht liegen die Ausländerakten des Beklagten einschließlich des darin enthaltenen Strafurteils des
Landgerichts S. vom 05.03.2008 vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf und auf den Inhalt der im
gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
21 Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2
VwGO).
22 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23 Die angefochtene Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums S. vom 25.05.2009 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
24 Das Regierungspräsidium S. hat als sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 6 Abs. 1 AAZuVO
vom 02.12.2008, GBl. 2008, 465 ff.) für den inhaftierten Kläger die Ausweisung verfügt. Vor Durchführung des
Klageverfahrens war auch nicht mehr die Einschaltung einer „unabhängigen Stelle“ erforderlich (so Art. 9 Abs. 1
RL 64/221/EWG). Denn die RL 64/221/EWG wurde durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom
30.04.2006 aufgehoben.
25 Die Ausweisung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
26 Das Regierungspräsidium S. hat die Ausweisung des Klägers zutreffend auf §§ 55 Abs.1, 3 Nr.1; 56 Abs.1
Nr.1, Abs.2; 53 Nr.1 AufenthG iVm Art. 7 Abs.1; 14 ARB 1/80 gestützt und den Kläger ermessensfehlerfrei aus
dem Bundesgebiet ausgewiesen.
27 Das Regierungspräsidium ist in seiner Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die
Rechtsstellung des Art. 7 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates
EWG/Türkei (ARB 1/80) zugute kommt. Er besitzt als in Deutschland geborener Familienangehöriger eines in
der Vergangenheit dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörender türkischen Arbeitnehmers (Vater) eine
Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80. Beide Elternteile des Klägers verfügen über ein
Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Obwohl der Kläger selbst über keine Berufsausbildung verfügt und
auch zu keiner Zeit berufstätig gewesen ist, hat er die von seinem Vater abgeleiteten Rechte aus Art. 7 ARB
1/80 nicht verloren. Aufgrund dieser Rechtsstellung als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger
genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 und kann nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
28 - ungeachtet der Erfüllung eines sogenannten Ist- oder Regelausweisungstatbestands nach nationalem Recht -
nur noch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG ausschließlich aus
spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden, wobei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die
letzte mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend ist (vgl. EuGH, Urt. v.
29.04.2004 - Rs. C.- 482/01 und C-439/01 - [Orfanopulos und Olivieri], DVBl. 2004, 876; BVerwG, Urt. v.
03.08.2004 - 1 C 30/02 - und 1 C 29/02 -, sowie Urt. v. 06.10.2005 - 1 C 5/04 - und v. 28.06.2006 - 1 C 4/06 -).
29 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägervertreters ist im Falle des Klägers Art. 28 Abs. 3 der RL
2004/38/EG nicht zu berücksichtigen. Danach darf gegenüber Unionsbürgern eine Ausweisung nicht verfügt
werden, wenn sie a) ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder b)
minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen
der Vereinten Nationen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist und die Entscheidung
beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden.
Diese Regelung gilt zunächst nur für Unionsbürger. Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf
türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80
besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2007 - 6 K 2907/06- und
Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 -; offengelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 -;
Vorabentscheidungsersuchen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 -; Hess. VGH, Beschl.
v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 -, Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11
ME 39/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2007 - 6 K 2790/07 -).
30 Die Frage, ob Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG auch auf türkische Staatsangehörige, welche ein
Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss besitzen, anzuwenden ist, ist im Falle des Klägers auch
entscheidungserheblich. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 30.04.2006 gilt diese Richtlinie unmittelbar. Zwar
ist der Bundesgesetzgeber der Vorgabe des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG insoweit nachgekommen, als er
durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
19.08.2007 (BGBl. I 2007, 1970, 1991 f.) in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU die zwingenden Gründe der
öffentlichen Sicherheit dahingehend definiert, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren oder eine bei der letzten
rechtskräftigen Verurteilung angeordnete Sicherungsverwahrung vorliegen muss. Diesen Strafrahmen erfüllt die
10-jährige Haftstrafe des Klägers wegen Mordes. Zu prüfen wäre jedoch weiter, ob aus der Straftat selbst zu
schließen ist, dass der Betroffene in Zukunft eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland darstellt, das heißt, ob aus der begangenen Straftat auf eine zukünftige
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschlossen werden kann (vgl. HTK § 6 FreizügG/EU Anm. 3.3
m.w.N.).
31 Begründet wird die entsprechende Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG bzw. deren Umsetzung in
§ 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU auf nach dem ARB 1/80 privilegierte türkische Staatsangehörige im
Wesentlichen damit, dass auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sowie Art. 6 und 7 ARB 1/80 der Herstellung der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familie dienen und sich an Art. 39, 40 und 41 EG orientieren würden.
Der Europäische Gerichtshof - EuGH - habe dazu aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im
EG-Vertrag verankerten Freizügigkeitsrechte soweit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer übertragen werden
müssten, die eine Rechtsstellung aus dem ARB 1/80 besitzen. Wegen der Übereinstimmung des Wortlauts in
Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem Artikel 39 EG und im Hinblick auf das Ziel der Assoziationsvereinbarung mit
der Türkei stelle der EuGH in seiner Rechtsprechung bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1
ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkungen von Rechten nach dem Assoziationsratsbeschluss aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit darauf ab, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt werde. Dementsprechend hätten der EuGH und das
Bundesverwaltungsgericht die konkreten Einzelheiten des Ausweisungsrechts aus der RL 64/221/EWG, die
durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38 EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden sei, als
Konkretisierung des Artikel 39 Abs. 3 EG hergeleitet (Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung,
Berücksichtigung neuer Umstände und weitere Behördenentscheidung). Der EuGH habe auch die
Ausgestaltungen und Konkretisierungen der Freizügigkeitsgewährleistung etwa in Art. 10 der VO 1612/68 (Urt.
v. 30.09.2004 - C 275/02 - [Ayaz]) oder in Art. 3 der RL 64/221/EWG (Urt. v. 11.11.2004 - C 467/02 -[Cetin
Kaya]) oder in Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG (Urt. v. 02.06.2005 - C 163/03 - [Dörr und Ünal]) auf
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen; das Bundesverwaltungsgericht habe sich dem
angeschlossen (BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 -). Mit der RL 2004/38/EG sei aber die
Einschränkbarkeit der Freizügigkeitsrechte durch Ausweisungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene für
Unionsbürger weiter ausgestaltet und konkretisiert worden (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2007 - 6 K
2790/07 -).
32 Die Gegner einer entsprechenden Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG und § 6 Abs. 4 und 5
FreizügG/EU betonen demgegenüber, dass die Gerichte nicht verlangen würden, dass türkische
FreizügG/EU betonen demgegenüber, dass die Gerichte nicht verlangen würden, dass türkische
Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, rechtlich wie Unionsbürger zu
behandeln seien. Die zwischen der europäischen Gemeinschaft und der Türkei bestehenden
Assoziationsregelungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer würden keineswegs die vollständige Gleichstellung
von türkischen Arbeitnehmern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit
Gemeinschaftsangehörigen beinhalten, sondern dienten lediglich der schrittweisen Herstellung der
Freizügigkeit. Dem nationalen Gesetzgeber bleibe es unbenommen, auf assoziationsberechtigte türkische
Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Sonderstellung dieses
Personenkreises für anwendbar zu erklären, was in § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG geschehen sei (vgl. dazu
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v . 16.03.2005 - 18 B 1751/04 - und Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 -
11 ME 39/05 -).
33 Das Gericht folgt der letztgenannten Auslegung.
34 Die Heranziehung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zur Auslegung der assoziationsrechtlichen
Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beruht darauf, dass nach Auffassung des EuGH die fraglichen
Vorschriften des ARB 1/80 eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste
der Art. 48 bis 50 EG bilden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.02.2000 - C-340/97 - „Nazli“, Slg. 2000 I - 957 Rn. 54).
Übertragbar sind daher nur Regelungen mit einem spezifischen Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Artikel 28
RL 2004/38/EG weist einen solchen Bezug aber nicht mehr auf. Das Regelungskonzept der RL 2004/38/EG
besteht gerade darin, die „bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze des Freizügigkeits- und
Aufenthaltsrechts zu überwinden“ (RL 2004/38/EG, Erwägungsgrund Nr. 4); als Anknüpfungspunkt für
Freizügigkeitsrechte wird daher nicht auf die Ausübung einzelner Grundfreiheiten abgestellt, sondern auf die
Unionsbürgerschaft, die „der grundsätzliche Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein sollte, wenn
sie ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt wahrnehmen“ (RL 2004/38/EG, Erwägungsgrund Nr. 3). Auch die
abgestufte Ausweisungsschutzregelung des Art. 28 RL 2004/38/EG weist daher keinen spezifischen Bezug zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit auf, sondern gilt für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Recht
auf Daueraufenthalt besitzen oder ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt
haben. Die RL 2004/38/EG unterscheidet sich daher qualitativ von früheren gemeinschaftsrechtlichen
Kodifikationen. Im Vordergrund steht nicht mehr die fortschreitende Ausgestaltung der Grundfreiheiten, sondern
die Stärkung der Unionsbürgerschaft. Auch der Zweck des Ausweisungsschutzes nach Art. 28 RL 2004/38/EG
wird in den Erwägungsgründen ausschließlich aus Sicht der Unionsbürgerschaft definiert: „Daher sollte der
Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den
Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des
Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr
ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen aus
zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden.“ (Erwägungsgrund Nr. 24).
35 Handelt es sich bei Art. 28 RL 2004/38/EG daher nicht mehr um eine Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit,
sondern um eine Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft, kommt eine Übertragung auf die Anwendung des Art.
14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht in Betracht (so im Ergebnis auch BayVGH, Urt. v. 20.03.2008 - 10 BV 07.1856 -,
[Juris]; Nieders. OVG, Beschl. v. 05.10.2005 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453; v. 06.06.2005 - 11 ME
39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654, OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschl. v. 15.05.2007 - 18 B 2389/06 -, NVwZ 2007,
1445, VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263; VG Stuttgart, Urt. v.
03.07.2007 - 6 K 2790/07 -; Hailbronner, AuslR, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 12 ff.).
36 Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL
2004/38/EG gewährten Schutz abweicht, ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrades, den die
Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG
erreicht hat. Die Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei besitzt diesen Charakter
nicht. Das Assoziationsrecht kennt keine „Assoziationsbürgerschaft“ (VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschluss v.
22.07.2008 a.a.O. RdNr. 39 m.w.N.).
37 Diese Auffassung vertritt auch die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2008 - JURM
(08) 12077 - an den EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen des VGH Bad.-Württ. vom 22.07.2008 a.a.O.
38 Nach umfänglicher Aufarbeitung und Darstellung der rechtlichen Problematik wird darin festgestellt, dass zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens (Assoziationsratsbeschluss 1/80 ARB) am
01.12.1964 die Richtlinie 64/221 EWG bereits veröffentlicht worden war und daher bei einer Auslegung des Art.
14 des Beschlusses 1/80 davon auszugehen war, dass die Vertragsparteien in Bezug auf die Freizügigkeit
türkischer Arbeitnehmer in etwa dasselbe Schutzniveau verwirklichen wollten, welches in der Richtlinie
64/221/EWG für „Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten“ verwirklicht wurde. Nach Aufhebung der
Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG kann dies auf die (bisherige) Auslegung des
Assoziationsabkommens und der aufgrund des Abkommens erlassenen Rechtsakte keinen Einfluss haben.
Der Inhalt völkerrechtlicher Normen wie etwa des Beschlusses des Assoziationsrates, kann sich nämlich nicht
automatisch durch eine spätere Änderung der internen Rechtslage eines Vertragspartners ändern. Das Wesen
des Völkerrechts besteht gerade darin, dass sich die souveränen Vertragsparteien nur selbst verpflichten
können; heteronome Normsetzung kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Was zählt, ist nur der
klar zum Ausdruck kommende Wille der Vertragspartner. Genau eine solche heteronome Normsetzung läge
aber vor, wenn sich die Änderung der internen Rechtslage der Gemeinschaft unmittelbar auf die Rechtstellung
türkischer Staatsangehöriger, die durch völkerrechtliche Regelungen festgelegt ist, auswirken könnte. Dabei ist
es ohne Belang, ob die Änderung der Rechtslage Verbesserungen oder Verschlechterungen mit sich bringt. Die
Kommission sieht daher keinen Anlass zur Neuinterpretation des Art. 14 des Beschlusses 1/80, zumal der
Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf die dazu ergangene ausführliche Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes hinlänglich klar ist. Bei Erlass der Richtlinie 2004/38/EG ist der Wille des Normsetzers eindeutig
darauf ausgerichtet, bestimmten Unionsbürgern, nämlich jenen, die seit langer Zeit im Aufnahmemitgliedstaat
wohnen, einen besonderen Ausweisungsschutz zu gewähren. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies auch
Drittstaatsangehörigen zugute kommen soll. Auch Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG bewirkt nicht, dass
Art. 28 Abs. 3 Lit. a auch auf türkische Arbeitnehmer anwendbar wird, weil keine Bestimmung des
Beschlusses 1/80 auf die Richtlinie 64/221 Bezug genommen hat. Diese Richtlinie wurde nur als
Interpretationshilfe in Anspruch genommen, um den Begriff der Freizügigkeit im Gemeinschaftsrecht einheitlich
auslegen zu können. Die gegenteilige Auffassung würde zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen. Jede
Verbesserung der Rechtsposition von Unionsbürgern würde automatisch auch zur Verbesserung der
Rechtsposition von türkischen Arbeitnehmern als Drittstaatsangehörigen führen, selbst dann, wenn die
Rechtsposition der genannten Drittstaatsangehörigen in völkerrechtlichen Rechtsakten geregelt ist. Ein
juristisches Konstrukt mit solchen Rechtsfolgen sei sowohl der Rechtsordnung der Gemeinschaft als auch der
Rechtsordnung der Mitgliedstaaten fremd (so Europäische Kommission vom 02.12.2008 a.a.O. RdNr. 39).
Schließlich würde eine Ausweitung der Wirkung des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf türkische
Arbeitnehmer, die eine Rechtsposition aus Art. 7 des Beschlusses 1/80 erworben haben, auch zu einer nicht
rechtfertigbaren Bevorzugung im Vergleich zu Familienangehörigen eines Unionsbürgers führen, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Letztere genießen keinen in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie
2004/38/EG gewährleisteten Ausweisungsschutz. Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme weiter dargelegt,
dass dieses Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH steht (vgl. Urt. EuGH v. 06.06.1995 Rs
C-434/93 [Bozkurt] Slg. 1995, S. I-1475, Rn. 41/42; Urt. v. 18.07.2007, Rs C-325/05 [Derin] Slg. 2007, S. I-
6495 m.w.N.). Die Kommission kommt abschließend ebenfalls zum Ergebnis, dass ein
assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nur unter den Kriterien des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80
ausgewiesen werden kann. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses 1/80
vorgesehenen Ausnahme der Öffentlichen Ordnung wird darauf abgestellt, wie die gleiche Ausnahme im
Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind,
ausgelegt wird. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dieser Vertragsbestimmung setzt der
Begriff der Öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass außer der Störung der
öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere
Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (so EuGH, Urt. v. 27.10.1977, Rs C-30/77
[Bouchereau] Slg., 1977, S. 1999, Rn. 35). Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mitgliedstaat z.
Bsp. die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere
Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über
Betäubungsmittel verstoßen. Doch ist die Ausnahme der Öffentlichen Ordnung wie alle Ausnahmen von einem
Grundprinzip des Vertrages eng auszulegen, so dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine
Ausweisung rechtfertigen kann, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen
lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der Öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.01.1999,
Rs. C-348/96, [Calfa] Slg. 1999, S. I 11, Rn. 22 bis 24). Daher können einem türkischen Staatsangehörigen,
die ihm unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 ARB zustehenden Rechte nur dann im Wege einer
Ausweisung abgesprochen werden, wenn diese dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des
Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der Öffentlichen Ordnung hindeutet.
Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers (Assoziationsberechtigten)
auch zu einer Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit führt (so Stellungnahme der Europäischen Kommission
vom 02.12.2008 a.a.O. Rn. 43 f.)
39 Das Regierungspräsidium S. hat daher im Ergebnis zu Recht eine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 der RL
2004/38/EG auf den Kläger abgelehnt.
40 Beim Kläger, als einem durch den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 begünstigten türkischen
Staatsangehörigen, kommt eine Ausweisung lediglich aus spezialpräventiven Gründen in Betracht, wenn eine
tatsächliche und schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit i.S.v.
Art. 14 ARB 1/80 vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das ist der Fall, wenn ein
Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht besteht, der sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und
Häufigkeit ergibt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwerwiegende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit eine
gewichtige Gefahr für ein wichtiges Schutzgut besteht (zu den Anforderungen der Ausweisung von sog. „ARB-
Türken“ vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.01.2006 - Rs. C-502/04 - [Torun], InfAuslR 2006, 209). Diese
Voraussetzungen wurden vom Regierungspräsidium zutreffend bejaht. Der Kläger wurde vom Landgericht S.
durch Urteil vom 05.03.2008 wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 10
Jahren verurteilt, zudem wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Aus
extremer Eifersucht auf einen 19-jährigen französischen Staatsangehörigen, einem ehemaligen Bekannten
seiner Freundin, fasste er den Entschluss, diesen zu töten. Das spätere Opfer wurde von der Freundin des
Klägers unter einem Vorwand zum Treffpunkt bestellt, wo es vom Kläger und einem von diesem angestifteten
Mittäter mittels eines Baseball-Schlägers und Fußtritten gegen den Kopf brutal getötet wurde. Die Leiche wurde
anschließend im Pkw abtransportiert und zerteilt. Kopf und Gliedmaßen wurden abgetrennt und in
Blumenkübeln einbetoniert und anschließend im Neckar versenkt. Der Torso des Getöteten wurde vom Kläger
in einem Waldstück versteckt. Der Kläger und sein Mittäter handelten heimtückisch, indem sie das Tatopfer,
welches keinerlei Feindseligkeiten erwartete und welchem deshalb keinerlei Abwehr- oder
Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung standen, brutal erschlugen. Das Motiv für die Tötung, die maßlos
übersteigerte Eifersucht des Klägers, in der übersteigerter Geltungsdrang und hemmungslose Eigensucht zum
Ausdruck kommt, wurde vom Strafgericht als ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB erkannt. Eine
Einstellung, bei welchem der Täter meint, nach Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu können,
steht auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verachtenswert. Das Strafgericht hat dem Angeklagten ferner
schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG attestiert. Bei ihm wurden erhebliche Anlage- und
Erziehungsmängel, die in seiner leichten Erregbarkeit und Aggressivität zum Ausdruck kommen und wegen
deren es gegen ihn bereits einmal ein Strafverfahren gab, das nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt wurde,
festgestellt.
41 Die Gefahr, dass der Kläger ähnlich gelagerte schwerwiegende Straftaten wieder begehen könnte, ist nach
Berücksichtigung aller Umstände nicht ausgeschlossen. Die Verwaltungsgerichte haben uneingeschränkt
nachzuprüfen, ob die von der Behörde anlässlich einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung angenommene
Wiederholungsgefahr tatsächlich besteht (GK-AufenthG, vor §§ 53 ff. RdNr. 1712 m.w.N.). Dabei sind geringere
Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung zu stellen, wenn die Verurteilung - wie
hier - wegen schwerwiegender Delikte erfolgte. Es ist allgemein anerkannt, dass je schwerer die zu besorgende
Beeinträchtigung wiegt, desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuer Beeinträchtigungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind. Dies ergibt sich aus den schwerwiegenden Folgen, die eine
erneute Straftat derselben Art zur Folge hätte. Der Kläger hat hier einen Mord, also ein Verbrechen schwerster
Kriminalität begangen. Bei einer solchen Verfehlung ist eine auch nur entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten
ausreichend, um eine negative Prognose im Rahmen der Ausweisung zu stellen. Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze ist für den konkreten Fall zu prüfen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Grundlage dafür ist eine
umfassende Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse, Art und
Schwere der Tat, Umstände der Begehung, Art und Höhe der Strafe, sowie die weitere Entwicklung nach der
Straftat. Das Regierungspräsidium S. hat im angefochtenen Bescheid im Rahmen einer umfassenden
Gesamtwürdigung beim Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr ähnlich gelagerter schwerwiegender
Straftaten festgestellt. Dabei hat es sich auf Sachverständigenausführungen gestützt, nach denen der Kläger
weiterhin krank ist und zudem zu Aggressionen und Autoaggressionen neigt. Eine vorgeschlagene
entsprechend höherpotente neuroleptische Behandlung hat der Kläger abgelehnt. Der Kläger ist schnell zur
Gewaltanwendung bereit. Bereits im Jahre 2005 hat er Mitschülern Faustschläge ins Gesicht verpasst und
2007 einen Passanten, der ihn wegen seiner undisziplinierten Fahrweise mit dem Pkw angesprochen hatte,
bedrängt und in den Rücken geschlagen. Der Kläger hat ferner auch seine Mutter geschlagen und ist seiner
früheren Freundin gegenüber wiederholt gewalttätig geworden. In Verbindung mit der beim Kläger
diagnostizierten krankhaften seelischen Störung kann dies durchaus zu weiteren Gewalttätigkeiten führen bzw.
solche auslösen. Nach der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. ..., Chefarzt der Klinik für forensische
Psychiatrie und Psychotherapie, hat sich der Kläger bislang mit der von ihm begangenen Straftat nicht
auseinandergesetzt und diese nicht aufgearbeitet. Von einer Verantwortungsübernahme ist er noch weit
entfernt. Das Gericht verweist im Weiteren auf die ausführliche Begründung einer konkreten
Wiederholungsgefahr im angefochtenen Bescheid, der es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
42 Der Beklagte hat sein Ermessen nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG fehlerfrei ausgeübt.
43 Danach sind bei der Entscheidung über die Ausweisung die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes und die
schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu
berücksichtigen.
44 In seiner Entscheidung hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren
ist und sich seit über 20 Jahren ununterbrochen rechtmäßig hier aufhält. Er ist im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis und verfügt damit über ein Daueraufenthaltsrecht. Das Regierungspräsidium hat ferner
die Entwicklung der Lebensverhältnisse des Klägers während seines lang andauernden Aufenthalts
berücksichtigt, insbesondere die Tatsache, dass er eine Berufsausbildung und einen Arbeitsplatz zu keiner Zeit
angestrebt hat. Der Kläger lebte in den Tag hinein und konsumierte im Freundes- und Bekanntenkreis Drogen,
vor allem Alkohol, und nützte die Großzügigkeit seiner Eltern aus, die es ihm an nichts mangeln ließen und ihn
stets finanziell großzügig unterstützten. Bemühungen, die darauf hindeuten, dass der Kläger sich integrieren
und ein vollwertiges Mitglied der hiesigen Gesellschaft werden wollte, sind nicht einmal ansatzweise zu
erkennen. Das Regierungspräsidium hat ferner auch im Hinblick auf die Beziehung des Klägers zu seinen
Eltern sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige, die sich
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit dem Kläger in einer familiären Lebensgemeinschaft leben,
wurden gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG hinreichend berücksichtigt. Zutreffend wurde erkannt, dass die
Ausweisung mit der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Kläger künftig daran hindert, die
Familieneinheit in der Bundesrepublik Deutschland zu leben und damit ein Eingriff in Art. 6 GG vorliegt. Durch
die gute Beziehung, insbesondere zum Vater, und der Tatsache, dass es sich beim Kläger um das einzige
Kind handelt, trifft die Ausweisung die Eltern schwer. Allerdings verbietet Art. 6 GG auch einen für die
Beteiligten schwerwiegenden Eingriff nicht schlechthin. Im vorliegenden Fall beruht die Ausweisung auf einem
besonders schweren kriminellen Fehlverhalten des Klägers. Der staatliche Schutz der Gesellschaft vor
etwaigen weiteren Beeinträchtigungen hat ebenfalls Verfassungsrang und muss in diesem Fall mit konkreter
Wiederholungsgefahr Vorrang genießen. Der Kläger hat die zu einem Eingriff in Art. 6 GG führenden Gründe
selbst geschaffen. Die Bindung insbesondere aber die finanzielle Abhängigkeit von seinen Eltern konnte ihn in
der Vergangenheit nicht davon abhalten, Straftaten und schließlich einen Mord zu begehen. Die Bindung eines
volljährigen erwachsenen Menschen zu seinen Eltern ist ferner durch eine immer größere Selbstständigkeit des
Jugendlichen und eine damit verbundene immer weitere Abnabelung von den Eltern geprägt. Dem Kläger kann
daher die Realisierung einer eigenverantwortlichen Lebensführung durchaus zugemutet werden.
45 Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde gewahrt. Die Ausweisung ist zur Erreichung des beabsichtigten
Zwecks erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr weiterer drohender
Beeinträchtigungen durch den Kläger ist nicht ersichtlich. Die Rückkehr in seine Heimat ist dem Kläger auch
zumutbar. Zwar ist der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen, trotzdem ist davon auszugehen,
dass er als Sohn eines Türken und einer kroatischen Mutter ebenfalls die türkische Sprache beherrscht.
Sollten noch gewisse Sprachdefizite vorhanden sein, ist es ihm zuzumuten, diese abzubauen. Dann wird ihm
auch die Teilnahme am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben in der Türkei möglich sein.
Sprachdefizite sind ferner Probleme, mit denen sich viele Menschen auseinandersetzen müssen, wenn sie in
ein Land kommen, in dem sie noch nie oder lange nicht gelebt haben. So hat sich auch der Vater des Klägers
in Deutschland zurechtgefunden.
46 Die Ausweisung steht schließlich auch mit völker- und europarechtlichen Vorschriften im Einklang.
47 Sie verstößt insbesondere auch nicht gegen das durch Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwar stellt
die Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, diese ist jedoch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
gerechtfertigt. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Privat- und Familienleben, weswegen im vorliegenden Fall
ein Eingriff - ebenso wie oben festgestellt in Art. 6 GG - vorliegt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in das Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur dann eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist
und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Grundordnung unter anderem für die öffentliche
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Die erforderliche gesetzliche
Regelung findet sich in § 55 AufenthG. Die Maßnahme ist auch
48 - wie oben dargelegt - im hier zu entscheidenden konkreten Fall erforderlich, um künftig erhebliche Straftaten
zu verhindern. Das Gericht verweist im Weiteren auf die umfänglichen Ausführungen im angefochtenen
Bescheid, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
49 Einer Ausweisung des Klägers steht auch nicht das Europäische Niederlassungsabkommen (ENA) vom
13.12.1955 entgegen. Aus Art. 3 Abs. 3 ENA ergibt sich kein weiter gehender Ausweisungsschutz als nach §
56 Abs. 1 AufenthG oder Art. 14 ARB 1/80 (vgl. z. B. VG Stuttgart, Urt. v. 06.03.2008 - 1 K 3704/06 -; VG
Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2006 in InfAuslR 2006, 263). Zwischen den „schwerwiegenden Gründen“ i.S.d. §
58 Abs. 1 AuslG 1990 (heute: § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und den „besonders schwerwiegenden Gründen“
des Art 3 Nr. 3 ENA besteht kein qualitativer Unterschied (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 - in
InfAuslR 1997, 8 ff.). Wie oben dargelegt, liegen im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall
schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor und die Rechtshürde des § 56 Abs. 1
Satz 2 AufenthG ist damit überwunden. Danach kann der völkerrechtliche Ausweisungsschutz gemäß Art. 3
Abs. 3 ENA einer Ausweisung nicht entgegenstehen.
50 Nachdem der Aufenthaltstitel des Klägers - hier Niederlassungserlaubnis - aufgrund § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG
mit wirksamer Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung erloschen ist, besitzt der Kläger ab diesem Zeitpunkt
keinen Aufenthaltstitel mehr, obwohl er aufenthaltstitelpflichtig bleibt (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). Der Kläger ist
daher nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Die Abschiebungsandrohung hat ihre
Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Da der Kläger sich in Haft bzw. im Maßregelvollzug befindet, bedurfte es in
seinem Fall nach § 59 Abs. 5 AufenthG keiner Fristsetzung. Eine Abschiebung kann in diesen Fällen aus der
Haft bzw. Unterbringung erfolgen. Der Beklagte geht davon aus, dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die
Ausweisung unanfechtbar und die Ausreisepflicht damit i.S.v. § 58 Abs.2 AufenthG vollziehbar sein wird. Die
Sollvorschrift des § 59 Abs. 2 AufenthG, wonach in der Androhung der Staat bezeichnet werden soll, in den der
Ausländer abzuschieben ist, wurde beachtet. Der Abschiebungsandrohung in die Türkei steht weder ein Verbot
der Abschiebung politisch Verfolgter i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG noch ein Abschiebungshindernis i.S.v. § 60
Abs. 2 bis 5, 7 AufenthG entgegen. Es bestand daher keine Veranlassung, die Türkei nach § 59 Abs. 3 Satz 2
AufenthG von der Abschiebungsandrohung auszunehmen.
51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.