Urteil des VG Stuttgart vom 22.04.2014

VG Stuttgart: gaststätte, europarechtskonforme auslegung, verfügung, aeuv, eugh, dienstleistungsfreiheit, alkoholausschank, entstehungsgeschichte, vermarktung, anwendungsbereich

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 22.4.2014, 6 S 215/14
Leitsätze
1. Das in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG enthaltene Gebot, Wettvermittlungsstellen für
Sportwetten nicht in einer Gaststätte zu betreiben, ist bei verfassungskonformer Auslegung mit
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 20 Abs. 7 Satz 1 und
2, 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG, welche die Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten
in staatlichen Annahmestellen, die sich in Gaststätten befinden, regeln, mit Art. 56 AEUV zu
vereinbaren.
2. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG bedarf nicht der Notifizierung nach Art. 8 Abs. 1 RL
98/34/EG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg
vom 21. Januar 2014 - 3 K 1786/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller in der
Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), geben
keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des
Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die
Verfügung des Antragsgegners vom 03.09.2013, mit der ihm untersagt wurde, in der
Gaststätte „...“ in ... Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen
(Ziff. 1 der Verfügung), ihm aufgegeben wurde, die zur Vermittlung von Sportwetten
vorgehaltenen Geräte dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen und die untersagten
Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen sowie dies dem Regierungspräsidium
Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2) und für den Fall, dass er den genannten
Verpflichtungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung
nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde (Ziff. 3),
stattzugeben. Entsprechendes gilt für den hilfsweisen Antrag auf zeitlich befristete
Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
2 Das Verwaltungsgericht, das maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der Klage des
Antragstellers abgestellt hat, ist davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung
voraussichtlich rechtmäßig ist, weil der Antragsteller unter Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz
2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG, wonach der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten nur
erlaubt werden darf, wenn die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Gaststätte betrieben
werden soll, Sportwetten vermittelt und der Antragsgegner ihm deshalb diese Tätigkeit
gestützt auf § 9 Abs. 1 GlüStV n.F. verbieten durfte. Das Verwaltungsgericht hat
angenommen, dass das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht
gegen Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verstößt. Es liege eine Berufsausübungsregelung vor,
welche der Spielsuchtprävention diene, hierfür (im Ergebnis) erforderlich sei und sich auch
nicht als unverhältnismäßig darstelle. Das Trennungsgebot verstoße auch nicht gegen Art.
56 AEUV. Selbst wenn hierdurch die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werde, stehe dies
mit Unionsrecht in Einklang. Das Trennungsgebot habe keine diskriminierende Wirkung.
Auch gelte § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG für staatliche Vermittler, wenn sie die Art
von Sportwetten anböten, die der Antragsteller anbiete. Ein Eingriff in die
Dienstleistungsfreiheit sei auch europarechtlich mit Blick auf die Spielsuchtprävention zu
legitimieren. Fraglich sei allenfalls, ob es als milderes Mittel und entsprechend den
gesetzgeberischen Erwägungen nicht ausgereicht hätte, Wettvermittlungsstellen in
Gaststätten mit Alkoholausschank oder in Gaststätten, in denen sich Geldspielgeräte
befinden, zu verbieten. Darauf komme es aber nicht an, weil in der Gaststätte des
Antragstellers Alkohol ausgeschenkt werde und auch Geldspielgeräte aufgestellt seien.
Außerdem wende der Antragsgegner § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG derzeit nur an,
wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen gegeben sei. Nicht entscheidend sei, ob
die Untersagungsverfügung auch auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden
könnte, was nicht erfolgt sei; dementsprechend sei auch nicht entscheidend, was insoweit
mit Blick auf das fortdauernde Konzessionsverfahren zu beachten wäre. Der Umstand,
dass in anderen Bundesländern die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten nicht
ausgeschlossen sei, begründe auch keinen Verstoß gegen das europarechtliche
Kohärenzgebot. Es liege auch keine intersektorale Inkohärenz mit Blick auf die
Regulierung des gewerblichen Automatenspiels vor. Soweit der Antragsteller geltend
mache, die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes seien wegen fehlender
Notifizierung nicht anwendbar, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Selbst wenn §
20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG notifizierungspflichtig wäre, hätte dies nicht zur Folge,
dass das gesamte Landesglücksspielgesetz unanwendbar wäre. Das Verwaltungsgericht
geht im Weiteren ausdrücklich davon aus, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht
notifizierungspflichtig sei. Die angefochtene Verfügung sei auch ermessensfehlerfrei
ergangen.
3 Der Antragsteller dringt mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde nicht durch.
I.
4 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene
Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.
5 Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Veranstaltung von Sportwetten betreffende
Untersagungsverfügungen, die - wie hier - unter der Geltung des neuen
Glücksspielstaatsvertrags vor Abschluss des Konzessionsverfahrens ergehen,
rechtmäßig, wenn die Veranstaltung nicht erlaubnisfähig ist, es sei denn, die fehlende
Genehmigungsfähigkeit könnte durch vom Antragsgegner im Rahmen seiner
Ermessensausübung zu prüfende Nebenbestimmungen zu einer etwaigen Konzession
beseitigt werden (Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105). Dieser
Maßstab gilt auch für die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten vor Erteilung einer
Vermittlungserlaubnis.
6 Die Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller ist nicht erlaubnisfähig, weil sie
gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG verstößt. Das
Trennungsgebot bedarf zwar der verfassungskonformen Auslegung über den Weg der
teleologischen Reduktion (1.). Auch ist eine europarechtskonforme Auslegung der für
staatliche Annahmestellen geltenden Regelungen notwendig (2.). Die danach zu
beachtenden Modifizierungen sind aber im Fall des Antragstellers nicht einschlägig. Auch
liegt kein Fall vor, in dem dem Verstoß des Antragstellers gegen das Trennungsgebot
durch Nebenbestimmungen begegnet zu werden brauchte (3.). Das Trennungsgebot ist
auch nicht deshalb unanwendbar, weil § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht gemäß
Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie
98/34/EG) notifiziert wurde (4.).
7 1. Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG ist bei
verfassungskonformer Auslegung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG vereinbar.
8 Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG darf der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für
Sportwetten nur erlaubt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Gaststätte
betrieben werden soll. Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG
dient nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431, S. 83) der Suchtprävention. Der
Gesetzgeber sieht gaststättenspezifische Gefahren darin, dass durch den Genuss von
Alkohol die Hemmschwelle zum Glücksspiel herabgesetzt wird; außerdem soll eine
Vermischung der „unterschiedlichen Angebote“ vermieden werden. Dies zielt auf den in
Gaststätten grundsätzlich zulässigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SpielVO) Betrieb von
Gewinnspielgeräten ab (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LGlüG a.E., wonach eine
Annahmestelle nicht in Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen alkoholische Getränke
ausgeschenkt werden, sowie in sonstigen Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen
Geldspielgeräte aufgestellt werden, betrieben werden soll).
9 Die in dem Trennungsgebot liegende Berufsausübungsbeschränkung, von der das
Verwaltungsgericht ebenso ausgegangen ist wie von einer darin liegenden Beschränkung
der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV, ist - je nach persönlichem
Anwendungsbereich - als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG in ihrer
weiten Fassung nur zum Teil gerechtfertigt. Sie ist zwar zur Erreichung des
Gemeinwohlziels Suchtprävention geeignet, aber schon nach der Gesetzesbegründung
nur insoweit erforderlich (und auch verhältnismäßig im engeren Sinn), als in Gaststätten
Alkohol ausgeschenkt wird und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind.
10 § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG kann aber in diesem Sinn einschränkend
verfassungskonform ausgelegt werden. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte,
der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck
mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so
ist diese geboten (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 20 Rdnr. 34 m.w.N.). Der
Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG steht einer solchen Auslegung nicht
entgegen. Der Begriff „Gaststätte“ ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er jede
Gaststätte umfassen soll. Insbesondere verwendet § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG
nicht den umfassenden Begriff des Gaststättengewerbes der §§ 1 LGastG, 1 ff. GastG. Die
Entstehungsgeschichte der Norm spricht ausweislich der Gesetzesbegründung für eine
einschränkende Auslegung dahingehend, dass sie sich nur auf Gaststätten bezieht, in
denen Alkohol ausgeschenkt wird und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind.
Entsprechendes gilt für den sich daraus ergebenden Sinn und Zweck der Regelung. Auch
die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LGlüG a.E., welche die Zulässigkeit von
staatlichen Annahmestellen in Gaststätten regelt, spricht für diese Interpretation, da sie
ausdrücklich einen Zusammenhang mit Alkoholausschank und/oder dem Betrieb von
Geldspielgeräten herstellt. Auch in dieser Auslegung ist die für Wettvermittlungsstellen
geltende Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG, wie vom Gesetzgeber
beabsichtigt (LT-Drs. 15/2431, S. 83), noch strenger als § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LGlüG
(siehe aber unten 2. zur Vermittlung von Sportwetten in staatlichen Annahmestellen in
Gaststätten). Im Übrigen geht auch die Verwaltungspraxis des Antragsgegners dahin,
Untersagungsverfügungen nur gegenüber Gaststättenbetreibern zu erlassen, die Alkohol
ausschenken und/oder Geldspielgeräte aufgestellt haben.
11 2. Die verfassungskonform ausgelegte Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4
LGlüG ist bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG
i.V.m. § 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG auch mit Art. 56 AEUV vereinbar.
12 Die staatliche Lottogesellschaft (§ 9 Abs. 4 LGlüG) kann unter den Voraussetzungen des §
20 LGlüG Wettvermittlungsstellen für Sportwetten betreiben. Für diese gelten dann
dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie für private Wettvermittlungsstellen
einschließlich der Möglichkeit, nach § 21 Abs. 4 GlüStV n.F. erlaubte Live-Wetten zu
vermitteln (arg. e § 20 Abs. 7 LGlüG). Verzichtet der staatliche Veranstalter hierauf, dürfen
aber gem. § 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG auch in staatlichen Annahmestellen i.S.v. § 13
Abs. 3 LGlüG Sportwetten mit Ausnahme von Live-Wetten als Nebengeschäft vermittelt
werden.
13 a) Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG darf der Betrieb einer staatlichen
Annahmestelle nur erlaubt werden, wenn die Annahmestelle nicht in Räumlichkeiten einer
Gaststätte, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sowie in sonstigen
Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden, betrieben
werden soll.
14 Der Wortlaut der Regelung schließt, anders als § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG dies
für private Wettvermittlungsstellen regelt, nicht aus, staatliche Annahmestellen auch in
Gaststätten zu betreiben, in denen Alkohol ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte
aufgestellt werden, vorausgesetzt die Annahmestelle befindet sich in einem Raum, in dem
weder Alkohol ausgeschenkt wird noch Geldspielgeräte aufgestellt sind.
15 Es erscheint bereits fraglich, ob dies vom Gesetzgeber gewollt war. Nach der
Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431, S. 76) soll mit der Regelung grundsätzlich auch
vermieden werden, dass Glücksspiel in einer Umgebung stattfindet, in der durch den
Ausschank von Alkohol die Hemmschwelle herabgesetzt werden könne. Aus diesem
Grund dürften in Räumlichkeiten von Gaststätten, in denen alkoholische Getränke
ausgeschenkt werden, keine Annahmestelle betrieben werden. Die Begründung zum
Gesetzentwurf lässt mithin den Schluss zu, dass in Gaststätten, die Alkohol ausschenken,
keine staatliche Annahmestelle eingerichtet werden darf. Dem entspricht auch die weitere
Passage der Gesetzesbegründung, durch die fragliche Regelung solle ausgeschlossen
werden, dass Annahmestellen „in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke
ausgeschenkt werden, betrieben werden“. Für das Aufstellen von Geldspielgeräten fehlt
es aber an einem solchen Befund. Nach der Gesetzesbegründung soll insoweit
ausgeschlossen werden, dass Annahmestellen „in sonstigen Räumen einer Gaststätte, in
denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, betrieben werden“.
16 § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG ist aber jedenfalls dann, wenn in staatlichen
Annahmestellen Sportwetten vermittelt werden, nur für den Fall unionsrechtskonform,
wenn hierdurch staatliche Annahmestellen in Gaststätten, in denen Alkohol ausgeschenkt
und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, ausgeschlossen werden.
17 b) Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG beschränkt die
unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) aufgrund des auch unionsrechtlich
legitimen Gemeinwohlziels der Suchtprävention. Das Trennungsgebot ist auch
grundsätzlich zur Suchtprävention geeignet und auch im Übrigen zulässig.
18 Mangels unionsrechtlicher Harmonisierung des Glücksspielbereichs steht den
Mitgliedstaaten bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen ihre Glücksspielpolitik ihrer eigenen Wertordnung
entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Die
Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen sind allein im
Hinblick auf die verfolgten Ziele und das angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Dabei
ist jede beschränkende Regelung gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom
20.06.2013 - 8 C 10.12 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Die Eignung
des Trennungsgebotes setzt dabei zusätzlich voraus, dass es zur Erreichung des mit ihm
verfolgten Gemeinwohlziels in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1, Rdnr. 35).
19 aa) Soweit sich das Sportwettenangebot privater Vermittlungsstellen mit dem
Sportwettenangebot in staatlichen Annahmestellen deckt, also dann, wenn ein privater
Vermittler Sportwetten ohne die Möglichkeit von Livewetten (§ 20 Abs. 7 Satz 2 LGlüG)
anbietet, fehlt es aber an der Binnenkohärenz des Trennungsgebots.
20 Erforderlich ist insoweit, dass die unionsrechtlich legitimen Ziele tatsächlich verfolgt
werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, a.a.O., Rdnr. 31). Daran fehlt es, soweit
private Wettvermittlungsstellen in Gaststätten, in denen Alkohol ausgeschenkt wird
und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, Sportwetten ohne Live-Wetten nicht vermitteln
dürfen, dasselbe Angebot staatlicher Annahmestellen aber in Gaststätten mit
Alkoholausschank und/oder Geldspielgeräten zulässig ist. Allein der Umstand, dass in
dem Raum der Gaststätte, in dem sich die Annahmestelle befindet, kein Alkohol
ausgeschenkt wird bzw. kein Geldspielgerät aufgestellt werden darf, würde dabei keinen
effektiven Schutz vor den Gefahren darstellen, denen mit dem Trennungsgebot gerade
begegnet werden soll. Auch der Umstand, dass private Wettvermittlungsstellen anders als
staatliche Annahmestellen auch Sportwetten in Form von - aus Sicht des Gesetzgebers -
gefährlicheren Live-Wetten anbieten dürfen und (auch) deshalb strengere Anforderungen
an sie gestellt werden sollten, rechtfertigt nicht die fragliche Privilegierung staatlicher
Annahmestellen in Gaststätten. An der erforderlichen und vorliegend fehlenden
Binnenkohärenz der gesetzlichen Regelung ändert sich auch nichts dadurch, dass nach
dem Vortrag des Antragsgegners derzeit in Baden-Württemberg nur in wenigen
Gaststätten Annahmestellen eingerichtet sind.
21 § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG
lässt sich aber europarechtskonform auslegen, also so, dass der Binnenkohärenz genügt
ist, und zwar dahingehend, dass auch staatliche Annahmestellen, in denen Sportwetten
vermittelt werden, sich nicht in Gaststätten befinden dürfen, in denen Alkohol
ausgeschenkt wird oder Geldspielgeräte aufgestellt sind. Für die europarechtskonforme
Auslegung gelten die Überlegungen zur verfassungskonformen Auslegung entsprechend
(Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 41). Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck
der Regelung lassen eine solche Auslegung zu. Soweit der Gesetzgeber die generell
strengere Reglementierung von Wettvermittlungsstellen im Vergleich zu Annahmestellen
damit begründet hat, in Wettvermittlungsstellen hielten sich Kunden länger auf (LT-Drs.
15/2431, S. 83, 85), trifft dies im Übrigen dann nicht zu, wenn sich die Annahmestelle in
einer Gaststätte befindet. Entsprechendes gilt, soweit das besondere Suchtpotential von in
Wettvermittlungsstellen zulässigen Live-Wetten (§ 21 Abs. 4 GlüStV n.F.) im wiederholten
Spiel und - dem vorangehend - im längeren Aufenthalt in der Wettvermittlungsstelle
gesehen wird. Auch der Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG, der allgemein
für Annahmestellen gilt, schließt Modifizierungen für den Fall des Angebots von
Sportwetten nicht aus, wenn sich aufgrund dieses „Nebengeschäfts“ (§ 20 Abs. 7 Satz 1
LGlüG) weitere Anforderungen ergeben.
22 bb) Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG erweist sich aber nicht
als horizontal inkohärent, weil einzelne Bundesländer keine entsprechenden Regelungen
getroffen haben und auch nicht als intersektoral inkohärent, weil andere Glücksspiele in
Gaststätten stattfinden dürfen, in denen Alkohol ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte
betrieben werden.
23 Art. 56 AEUV verlangt keine zwischen Bund und Ländern koordinierte,
sektorenübergreifende, systematisch und widerspruchsfrei an der Suchtbekämpfung
orientierte Glücksspielpolitik, die vergleichbare Gefährdungen gleichermaßen erfasst. Erst
recht bedarf es keines gebiets- und zuständigkeitsübergreifend konzipierten Systems
aufeinander abgestimmter Regelungen im Sinne einer sämtliche Glücksspielbereiche
überspannenden Gesamtkohärenz. Wegen des Grundsatzes der begrenzten
Einzelermächtigung der Europäischen Union ist der demokratisch legitimierte,
mitgliedstaatliche Gesetzgeber im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei,
das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten
Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche aufgrund seiner parlamentarischen
Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten. Das gilt bei bundesstaatlich
verfassten Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer föderalen Kompetenzordnung für jeden im
Mitgliedstaat tätigen Gesetzgeber. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten begrenzen diese
Regelungsbefugnis und verbieten unverhältnismäßige Beschränkungen. Sie verpflichten
den Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale
Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept
aufzustellen und umzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, a.a.O., Rdnr. 52).
24 Eine intersektorale oder horizontale Inkohärenz liegt vielmehr erst vor, wenn
unterschiedliche Regelungen oder deren Handhabung dazu führen, dass das mit einer
einschränkenden Regelung verfolgte Schutzziel mit dieser Regelung nicht mehr wirksam
verfolgt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 53 m.w.N.). Festgestellt werden muss,
inwieweit das Fehlen einer entsprechenden Regelung in anderen Bundesländern oder der
Umstand, dass andere Glücksspiele in Gaststätten stattfinden dürfen, in denen Alkohol
ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte betrieben werden, die Wirksamkeit des
Trennungsgebotes und dessen Beitrag zur Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels
beeinträchtigt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies ist weder ersichtlich noch mit der
Beschwerdebegründung dargelegt worden (vgl. demgegenüber Senat, Beschluss vom
10.12.2012 - 6 S 3335/11 -, juris).
25 3. Die vorzunehmende Auslegung der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4, 13 Abs. 3 Satz 3
Nr. 4 Var. 5, 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG wirkt sich für den Antragsteller aber nicht aus,
da er eine Gaststätte betreibt, in der Alkohol ausgeschenkt wird und Geldspielgeräte
vorhanden sind, und nicht lediglich das in staatlichen Annahmestellen zulässige
Sportwettenangebot, sondern auch Live-Wetten vermittelt.
26 Dem Verstoß gegen das Trennungsgebot brauchte der Antragsgegner auch nicht durch
Nebenbestimmungen begegnen. Die Sportwettenvermittlung in der Gaststätte stellte nur
dann keinen Verstoß gegen das Trennungsgebot dar, wenn der Antragsteller keinen
Alkohol ausschenken und keine Geldspielgeräte betreiben würde. Ermessenserwägungen
zu entsprechenden Nebenbestimmungen brauchte der Antragsgegner aber nicht
anzustellen, solange dem Antragsteller der Ausschank von Alkohol aufgrund einer
gaststättenrechtlichen Erlaubnis erlaubt ist und für das Aufstellen von Geldspielgeräten
eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO vorliegt. Aus dem gleichen Grund kommt eine
Teilstattgabe im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.
27 4. Das Trennungsgebot ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Var. 4 LGlüG nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 98/34/EG notifiziert wurde.
28 Nach Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 98/34/EG übermitteln die Mitgliedstaaten
grundsätzlich der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift und unterrichten
sie gleichzeitig über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen
Vorschrift erforderlich machen. Auch stellt der Verstoß gegen diese Regelung einen
wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der betreffenden
technischen Vorschrift führen kann, so dass sie im Einzelnen nicht entgegengehalten
werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 -, juris, Rdnr. 23). Das
nationale Gericht hat eine Vorschrift des nationalen Rechts, die eine technische Vorschrift
darstellt, deshalb nicht anzuwenden, wenn sie der Kommission vor ihrem Erlass nicht
übermittelt worden ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 24).
29 Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass § 20 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nach dieser Vorschrift nicht notifizierungspflichtig ist und dabei
maßgeblich darauf abgestellt, dass, soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie
überhaupt eröffnet ist, die für die Annahme einer Notifizierungspflicht nach der
Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.07.2012 - C-213/11, C-214/11 - und - C-217/11
-) erforderliche wesentliche Einschränkung bei der Vermarktung durch die fragliche
Vorschrift nicht gegeben ist, weil nach § 20 Abs. 2 LGlüG in Baden-Württemberg bis zu
600 Wettvermittlungsstellen zulässig sein werden mit der Folge, dass eine Vermarktung
durch das Verbot, sie (gerade) in (bestimmten) Gaststätten vorzunehmen, allenfalls
marginal beeinflusst wird. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.
II.
30 Unabhängig von der Frage, ob die angefochtene Verfügung sich voraussichtlich als
rechtmäßig erweisen wird und deshalb eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung
ausscheidet, führt auch eine Interessenabwägung im Übrigen nicht zu einem anderen
Ergebnis. Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren - bereits nicht dargelegt,
welche wirtschaftlichen Konsequenzen der Vollzug der Untersagungsverfügung für ihn
haben würde. Es bleibt insbesondere unklar, welchen Umsatz und Gewinn der
Antragsteller aus der Vermittlung von Sportwetten erzielt und wie sich diese Beträge
jeweils zum Gesamtumsatz und -gewinn verhalten.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf
§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).