Urteil des VG Stuttgart vom 06.08.2013

VG Stuttgart: ungarn, genfer flüchtlingskonvention, mitgliedstaat, subjektives recht, verordnung, unhcr, asylbewerber, amnesty international, dubliner übereinkommen, forum shopping

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 6.8.2013, 12 S 675/13
Leitsätze
Es ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung der nach dort überstellten Asylbewerber erwarten lassen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg
vom 25. März 2013 - 5 K 345/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 6.250,-- festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im
Ergebnis zu Recht den Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen
der Antragsteller gegen die Verfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom
12.02.2013 stattgegeben, soweit ihnen darin die Abschiebung nach Ungarn angedroht
wird. Allerdings hat es zu Unrecht diese Entscheidung auf (erhebliche) Zweifel daran
gestützt, dass Ungarn die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der europäischen
Mindeststandards zum Schutz von Asylsuchenden und Flüchtlingen bietet (nachfolgend
1.). Die (sofortige) Vollziehbarkeit der Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach
Ungarn ist aber deshalb zu suspendieren, weil dieser Staat nicht (mehr) zu deren
Rückübernahme verpflichtet ist (nachfolgend 2.).
2 1. Die Antragsteller reisten am 09.04.2012 aus Serbien kommend illegal nach Ungarn ein.
Das folgt aus den übereinstimmenden Angaben der Antragsteller zu 1 und 2 im Rahmen
ihrer Erstbefragung durch Organe des (österreichischen) öffentlichen Sicherheitsdienstes,
wie sie in der die Antragsteller betreffenden Entscheidung des (österreichischen) AsylGH
vom 12.07.2012 (- S2 408316-2/2012 -, abrufbar im Rechtsinformationssystem des
Bundeskanzleramtes - RIS) wiedergegeben sind und als plausibel angesehen werden.
Ungarn war damit nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25.02.2003 - Dublin II-
VO, in Zukunft: Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 180/31 vom 29.06.2013 - Dublin III-VO), für die
Prüfung der Asylanträge der Antragsteller jedenfalls zunächst zuständig.
3 Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame
Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der
„normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil
vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49; zu Österreich vgl.
VfGH, Erkenntnis vom 17.06.2005 - B 336/05 -, abrufbar im RIS) - auf die Annahme, dass
alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte
beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer
Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der
Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt
ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen
(EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - NVwZ 2012, 417, juris Rn. 75 und
78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des
gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003
erlassen und weitere Übereinkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge
zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen
Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die
Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags
zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei
all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der
Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Unter diesen
Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in
jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union vom 14.12.2007 (ABl. C 303, S. 1) sowie mit der
Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, a. a. O., Rn. 79 f.).
4 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf
größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine
ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen
Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts
durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur
Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde. Auf dem
Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des
Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Es
wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar,
wenn der geringste Verstoß gegen etwa die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18 - Aufnahmerichtlinie), die Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (ABl. L 304, S. 12, und Berichtigung, ABl. 2005, L 204, S. 24 -
Qualifikationsrichtlinie) oder die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13, und Berichtigung, ABl. 2006, L 236, S. 35 -
Verfahrensrichtlinie) genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den
normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003
soll nämlich - ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in
dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat
beachtet werden - eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch
bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag
zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die
Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat
zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird. Wenn aber jeder
Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der genannten
Richtlinien zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht
wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen,
würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium
hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in
einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser
Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden
Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden,
rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union
gestellten Asylantrag zuständig ist. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen
Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der
Grundrechtecharta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung
unvereinbar (EuGH, a. a. O., Rn. 81 bis 86; vgl. zum Ganzen auch die Erwägungsgründe 2
bis 5 zu Dublin III-VO).
5 Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn
derartige systemische Mängel aufwiesen, sind für den Senat nicht ersichtlich.
6 Ungarn unterliegt als Mitgliedstaat der EU dessen Recht und ist den Grundsätzen einer
gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems
verpflichtet und somit ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG. Es ist
demnach im Grundsatz davon auszugehen, dass in Ungarn die Anwendung der Genfer
Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Das ungarische Asylrecht
steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards
und enthält die wichtigsten Garantien. Für die im Eilverfahren nur mögliche summarische
Prüfung ist dabei davon auszugehen, dass trotz möglicher Mängel in der Durchführung
des Asylverfahrens durch die ungarischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls
soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Ungarn als zuständigen Staat
zumutbar ist. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Quellen (Bericht des ungarischen
Helsinki-Komitees vom April 2011) durchaus, dass Aufnahme- und Lebensbedingungen
sowie die Unterbringungsbedingungen beanstandenswert und teilweise unzureichend
waren. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von
Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigten sich einige Mängel
(UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in
Ungarn, April 2012 - im Folgenden: UNHCR-Bericht - S. 6). Unregelmäßigkeiten tauchten
vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt
wurden. Der UNHCR bewertete den Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin II-
Rückkehrer als problematisch (UNHCR-Bericht S. 9). Diese hätten nur eingeschränkt
Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt
würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet
(UNHCR-Bericht S. 9; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach
Ungarn, 22.10.2012, S. 1). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn
die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 10). Die Asylsuchenden hätten
im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen
wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich
noch nicht geprüft worden seien (UNHCR-Bericht, S. 14).
7 In einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR aber aus, dass das
ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen
verabschiedet habe, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des
Asylantrags nach Serbien oder die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden,
wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Dublin-Rückkehrer
werden nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes
Asylverfahren zu Ende zu bringen. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von
Liaisonmitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt
für Staatsbürgerschaft und Einwanderung, die sowohl vom OVG Magdeburg (Beschluss
vom 31.05.2013 - 4 L 169/12 - juris) als auch vom VG Augsburg (Beschluss vom
22.04.2013 - Au 6 S 13.3009 - juris) angeführt werden. Ausgehend von der Äußerung des
UNHCR ist im konkreten Fall der Antragsteller nicht zu erkennen, dass derart eklatante
Missstände vorliegen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen,
dass sie in Ungarn der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
ausgesetzt würden (ebenso: OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2013, a. a. O.; VG
Augsburg, Beschluss vom 22.04.2013, a. a. O.; Beschluss vom 27.03.2013 - Au 6 S
13.30051 - juris; Urteil vom 27.02.2013 - Au 7 K 12.30299 - juris; VG Regensburg, Urteil
vom 08.02.2013 - RO 4 K 11.30204 - juris; Beschluss vom 12.04.2013 - RO 9 S 13.30114 -
juris; VG Potsdam, Beschluss vom 26.02.2013 - 6 L 50/13.A - juris; VG Trier, Beschluss
vom 15.01.2013 - 5 L 51/13.Tr - juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 19.02.2013 - 3 L
397/13 - juris m. w. N.; VG Ansbach, Urteil vom 08.07.2011 - AN 11 K 30215 - juris Rn. 31
ff. m. w. N.).
8 Diese neuerliche Rechtsentwicklung verkennt das VG Ansbach, das in seinem Beschluss
vom 07.01.2013 (- AN 11 E 13.30011 -) das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn
bejaht. Auch das VG Magdeburg irrt, indem es in seinem Beschluss vom 11.04.2013 (- 9 B
140/13 - juris) unter Berufung auf den Beschluss des VG Hannover vom 18.03.2013 (- 1 B
2448/13 - asyl.net), der im Übrigen den genannten Beschluss des VG Ansbach
wortwörtlich übernommen hat, von Rechtsänderungen ausgeht, die lediglich in Aussicht
genommen seien. Demgegenüber wird in der Erkenntnis des (österreichischen)
Asylgerichtshofs vom 09.07.2013 (S21 436096-1/2013 - abrufbar bei RIS) ausdrücklich
festgehalten, dass in Ungarn am 01.01.2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft
getreten sei, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt
werden könne, „dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der
Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen
Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der
EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im
Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.“ Der Asylgerichtshof gelangt
deshalb, die ständige Spruchpraxis des Bundesasylamtes bestätigend, zu dem eingehend
begründeten Schluss, „dass in Ungarn von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis,
der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und
Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen
werden kann. Ebenso vertritt Ungarn in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-,
Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und
abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten
Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union“ (Erkenntnis vom 09.07.2013, a. a.
O.). U. a. wird in dieser Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass kein
Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 f. AEUV eingeleitet sei, die Kommission und
die Mitgliedstaaten mithin offenkundig davon ausgingen, dass Ungarn seine
unionsrechtlichen Pflichten erfülle.
9 All dem setzen die Antragsteller nichts Substantiiertes entgegen, was auch nur im Ansatz
geeignet wäre, Ungarn als „unsicheres“ Asylland erscheinen zu lassen, in welches keine
Rückführungen nach der Dublin-Verordnung vorgenommen werden sollten. Denn soweit
sie auf Zeitungsberichte über die „Ungarische Garde“, den Film „Just the Wind“ und die
Aktivitäten des Europäischen Parlaments bzw. seines Rechtsausschusses Bezug
nehmen, ist ein Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und
darauf beruhenden Rückführungen nach Ungarn nicht erkennbar. Dass der vorliegende
Fall nur dies und die beschleunigende Wirkung einer gewissen „Zuständigkeitsautomatik“
im Regelwerk der Dublin-Verordnung betrifft, verkennen die Antragsteller auch mit ihrem
weiteren Vorbringen, das sich mit ihrer angeblich guten Integration in die deutsche
Gesellschaft und den Sympathien, die die Antragstellerin zu 5 genießt, befasst und
letztlich den Beitrag zum Wohlergehen der deutschen Gesellschaft hervorheben will, den
die Antragsteller angeblich leisten.
10 2. Das Verwaltungsgericht hat aber deshalb die (sofortige) Vollziehbarkeit der
Abschiebungsandrohung im Hinblick auf den Zielstaat Ungarn zu Recht ausgesetzt, weil
dieser Staat nicht mehr als für die Prüfung der Schutzanträge der Antragsteller zuständig
anzusehen ist.
11 Dies folgt allerdings wohl nicht aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO (zukünftig: Art. 13
Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO), wonach die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des
illegalen Grenzübertritts endet. Denn nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist bei der
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem
Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem
Mitgliedstaat stellt (VG Ansbach, Beschluss vom 16.04.2009 - AN 3 K 09.30012 - juris Rn.
17; Urteil vom 08.04.2009 - AN 3 K 08.30139 - juris Rn. 31; so wohl auch: NdsOVG,
Beschluss vom 02.08.2012 - 4 MC 133/12 - juris Rn. 9). Als die Antragsteller am
10.04.2012 in Österreich um Schutz nachsuchten, war seit dem illegalen Überschreiten
der ungarischen Grenze aber erst ein Tag verstrichen.
12 Der Wegfall der Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Schutzgesuchs der
Antragsteller ergibt sich aber aus Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO (= Art. 29 Abs. 2 Dublin III-
VO), wonach die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag
eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten
durchgeführt wird. Diese Frist ist längst verstrichen, unabhängig davon, ob man für den
Fristbeginn auf die Asylantragstellung in Österreich am 10.04.2012, die Zustimmung der
ungarischen Dublinbehörde zur Rückübernahme der Antragsteller am 23.04.2012, die
Bescheide des (österreichischen) Bundesasylamtes vom 23.06.2012, mit denen das
Schutzgesuch der Antragsteller als unzulässig zurückgewiesen und sie in den für die
Prüfung zuständigen Mitgliedstaat Ungarn ausgewiesen wurden, oder die sie betreffende
Entscheidung des (österreichischen) Asylgerichtshofs vom 12.07.2012 abstellt. Die Frist
kann zwar nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO (= Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO)
auf bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung - was hier nicht zutrifft -
aufgrund einer Inhaftierung nicht erfolgen konnte, und auf höchstens achtzehn Monate,
wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Auf diese Maximalfrist, kann sich der Antragsgegner
jedoch nicht berufen. Denn zum einen dürften die Antragsteller nicht als flüchtig zu
betrachten sein, denn ihr Aufenthalt ist seit ihrer Einreise nach Deutschland am
09.08.2012 bekannt und war wohl auch während ihres (zweiten) Aufenthalts in Österreich
im Jahre 2012 nie unbekannt. Zum anderen tritt eine Fristverlängerung nach Art. 19 Abs. 4
Dublin II-VO nicht automatisch ein, denn die Bestimmung stellt darauf ab, dass die Frist
„verlängert werden kann“ und nicht darauf, dass „sich die Frist verlängert“ (VG Hamburg,
Urteil vom 15.03.2012 - 10 A 227/11 - juris Rn. 21 m. w. N.). Es ist deshalb - auch im
Hinblick auf Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO, wo von einer „Abstimmung zwischen den
beteiligten Mitgliedstaaten“ die Rede ist - davon auszugehen, dass es einer
einvernehmlichen Regelung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten bedarf (VG
Hamburg, a. a. O., m. w. N.; NdsOVG, Beschluss vom 02.08.2012 - 4 MC 133/12 - juris Rn.
12). Ein solches Einvernehmen wurde mit Ungarn bisher nicht hergestellt, vielmehr fand
nach Aktenlage keinerlei Kontakt zwischen den deutschen und den ungarischen
Behörden statt, weshalb auch eine konkludente Zustimmung aufgrund eventuell
vorhandener Übung (vgl. dazu VG Freiburg, Beschluss vom 04.10.2010 - A 4 K 1705/10 -
juris Rn. 2 m. w. N.) ausscheidet. Da die Antragsteller somit mangels Zuständigkeit
Ungarns aus rechtlichen Gründen jedenfalls derzeit nicht nach dort abgeschoben werden
können, spricht alles dafür, dass auch die hierauf abzielende Androhung rechtswidrig ist.
13 Dadurch dürften die Antragsteller auch in ihren eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO verletzt sein. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II-
VO dem Flüchtling kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem
bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch
das Zuständigkeitssystem der Dublin II-VO lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein
zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens eines Drittstaatsangehörigen
gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die im Dubliner Übereinkommen (und
dementsprechend in der Dublin II-VO) niedergelegten Zuständigkeitsregeln an die
Mitgliedstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für die EU-Mitgliedstaaten vor.
Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat
besteht daher grundsätzlich nicht (VG Freiburg, Beschluss vom 04.10.2010, a. a. O., juris
Rn. 12 m. w. N.; Hailbronner, AuslR, Band 3, § 27 a AsylVfG Rn. 26 ff. m. w. N.; Funke-
Kaiser, GK-AsylVfG, § 27 a Rn. 25 ff., 123 ff. und 263). Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO stellt
aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Diese Norm zielt darauf ab, dem
schutzwürdigen Interesse des Flüchtlings, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines
gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in
angemessener Zeit in der Sache geprüft wird (Funke-Kaiser, a. a. O.). Insoweit steht ihm
ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass er - und so
auch die Antragsteller - gegen eine (Rück-)Überstellung deren Rechtswidrigkeit wegen
Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs als eigene Rechtsverletzung geltend
machen kann (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.03.2012, a. a. O., m. w. N.).
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den
§§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat berücksichtigt dabei, dass
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die Frage der Vollziehbarkeit der
Abschiebungsandrohungen als solche ist, sondern nur die Frage, ob Ungarn als Zielstaat
in Betracht kommt.
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).