Urteil des VG Stuttgart vom 08.08.2013

VG Stuttgart: aufschiebende wirkung, grundstück, eisenbahn, gebäude, gutachter, bundesamt, gefahr, bohrung, vollzug, überwachung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 8.8.2013, 5 S 2327/12
Leitsätze
Die Änderung eines Plans ist insbesondere dann von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des §
76 Abs. 2 VwVfG, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist,
also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und nur
bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden sollen. Es kommt
hingegen nicht darauf an, ob die Belange eines einzelnen Betroffenen durch die Änderung
stärker berührt werden als durch die ursprüngliche Planung (wie BVerwG, Urteil vom 17.12.2009
- 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584).
Das sogenannte vereinfachte Planfeststellungsverfahren darf nach § 76 Abs. 3 VwVfG zwar
ohne förmliches Anhörungsverfahren im Sinne des § 73 VwVfG durchgeführt werden. Von der
Planänderung Betroffene sind dennoch nach § 28 VwVfG anzuhören.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des
Eisenbahnbundesamtes vom 23.10.2012 für das Vorhaben „Großprojekt Stuttgart 21 PFA
1.1, 5. PÄ Zentralisierung Abwasserreinigungsanlagen“. Die Planänderung betrifft die
Errichtung einer zentralen Anlage zum Grundwassermanagement anstelle der
ursprünglich vorgesehenen vier dezentralen Anlagen.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Flst. Nr. 8650/14. Das Grundstück ist von
der „Folgemaßnahme Stadtbahntunnel Heilbronner Straße - Türlenstraße“ betroffen. Es
wird durch den Stadtbahntunnel unterfahren. Außerdem wird in der Nähe des Grundstücks
eine Abwasserleitung verlegt. Hierzu muss das Grundstück aus bautechnischen Gründen
vorübergehend in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus wurde in der Nähe des
Grundstücks vor dem Nachbargebäude ... der Infiltrationsbrunnen 114 niedergebracht. Die
Entfernung zur Grundstücksgrenze des Antragstellers beträgt ca. 15 m.
3 Der Antragsteller, der im Verfahren der 5. Planänderung nicht beteiligt worden war und
dem der Planänderungsbeschluss auch nicht zugestellt worden ist, hat am 26.11.2012
Klage gegen den Bescheid zur 5. Planänderung erhoben und zugleich beantragt, die
aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Er trägt vor, sein Anhörungsrecht sei
verletzt worden. Es fehle eine Abwägung der geotechnischen Risiken für die
Nachbarbauwerke. Bisher seien an seinem Gebäude Setzungen von bis zu 2 cm zu
befürchten gewesen. Durch den Infiltrationsbrunnen 114 neben dem Grundstück und die
geänderte Gesamttechnologie zur Bewältigung erhöhter Grundwassermengen entstünden
jedoch neue geologische Risiken, die nicht erkannt worden seien. Es bestehe die Gefahr
von Schollenrutschungen, denn die Bohrungen erzeugten einen hydraulischen Kontakt
zwischen dem Lettenkeuper und dem Bochinger Horizont. Dadurch entstehe die akute
Gefahr von Gebäudeschäden. Die Stabilität seines Gebäudes sei nicht untersucht worden.
Im Umfeld seines Grundstücks befänden sich Dolinen.
4 Der Infiltrationsbrunnen 114 sei im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss überhaupt
nicht vorgesehen gewesen. Er tauche erstmals im 5. Planänderungsverfahren auf. Die
Risiken des Brunnens seien im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss nicht bewältigt
worden, da er noch auf dem 4. Erkundungsprogramm basiere, das 1999/2000
abgeschlossen worden sei. Im Nachgang bzw. parallel zu dem Planfeststellungsverfahren
sei das 5. Erkundungsprogramm ausgeführt worden mit einer Vielzahl weiterer
Bohrungen, deren Schwerpunkt aber auf dem Erkenntnisgewinn bezüglich der
Ausführungsplanung gelegen habe. Zwischen Ende 2008 und Ende 2009 sei das
Brunnenbauprogramm durchgeführt worden. Die neuen Untersuchungen seien nur im
Rahmen der 2. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.2 erörtert worden, nicht
dagegen bei der 5. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1. Die sich
ergebenden und aufdrängenden Risiken habe die Antragsgegnerin nicht gesehen, sich
nicht mit ihnen auseinandergesetzt und erst recht nicht abgewogen.
5 Die 5. Planänderung stehe in zeitlichem, räumlichem und funktionalem Zusammenhang
mit der 7., 9., 10. und 11. Planänderung. Deshalb hätte insgesamt ein neues
Planfeststellungsverfahren und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden
müssen. Die Änderung von Zahl und Lage der Infiltrationsbrunnen diene nur der
Bewältigung der erhöhten Grundwasserentnahmen. Eine Änderung des
Planfeststellungsbeschlusses wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die bisherigen
Brunnen ausgereicht hätten. Die Antragsgegnerin beabsichtige, der Beigeladenen schon
mit der 5. Planänderung die vollen technischen Möglichkeiten der erhöhten
Wasserbewältigung einzuräumen, die erst in der 7. Planänderung beantragt würden. Dies
zeige sich nicht zuletzt daran, dass die Rohrleitungen entgegen der vorliegenden
Genehmigung mit einem größeren Durchmesser verlegt worden seien. Die größeren
Durchmesser seien erst Gegenstand des 7. Planänderungsverfahrens. Damit sei zudem
belegt, dass die von der Antragsgegnerin vorgesehenen theoretischen Kontrollen faktisch
überhaupt nicht stattfänden und im Übrigen auch nicht eingehalten würden. Hinzu komme
noch die 10. Planänderung, bei der aufgrund der Tieferlegung der Stadtbahn um 70 cm
zwangsläufig das Grundwasser noch weiter abgesenkt werden müsse. Sein Grundstück
sei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sehr wohl betroffen, denn in der 7.
Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.5 habe die Antragsgegnerin die
Reichweite der Grundwasseraufhöhung beim Brunnen 114 mit 20 bis 100 m angegeben.
6 Der Planfeststellungsbeschluss beruhe auf einem fehlerhaften Grundwassermodell, denn
das verwendete Modell sei ungeeignet gewesen. Dies habe die Arbeitsgemeinschaft
WasserUmweltGeologie (ARGE WUG) im Jahr 2010 bestätigt. Das bereits vorliegende 5.
Erkundungsprogramm sei nicht berücksichtigt worden. Es sei jedenfalls eine
Planergänzung durchzuführen, denn die dem Planfeststellungsbeschluss 2005 zugrunde
liegenden Tatsachen seien durch das 5. Erkundungsprogramm überholt.
7 Der Antragsteller beantragt sachdienlich,
8
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des
Eisenbahnbundesamtes vom 23.10.2012 für das Vorhaben „Großprojekt Stuttgart 21 PFA
1.1, 5. PÄ Zentralisierung Abwasserreinigungsanlagen“ wiederherzustellen.
9 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,
10 den Antrag abzulehnen.
11 Sie tragen vor, der Antragsteller sei nicht betroffen, weil der Infiltrationsbrunnen 114 in
größerer Entfernung von seinem Grundstück als bislang vorgesehen errichtet worden sei.
Im Planfeststellungsbeschluss 2005 sei ausgeführt worden, dass bei ordnungsgemäßem
Betrieb keine nachteiligen Auswirkungen auf Bauwerke Dritter zu befürchten seien. Im
Übrigen sei das Grundstück des Antragsgegners im Beweissicherungsprogramm. Der
Brunnen sei zwischen dem 09.03.2009 und dem 24.04.2009 gebohrt worden und sei 48,8
m tief. Die Infiltration finde in einer Tiefe zwischen 45 m und 48,8 m in der Gesteinsschicht
„Bochinger Horizont“ statt. Nur dort sei das Brunnenrohr durchlässig. Der
Durchlässigkeitswert betrage KfW = 4,8 * 10
-7
m/s. Die Infiltrationsrate betrage < 0,1 l/s.
Die durch die Infiltration bewirkten Veränderungen lägen im Brunnenbereich im Rahmen
der natürlichen Grundwasserschwankungsbreite. Auf die Grundstücksfläche des
Antragstellers wirkten sie sich daher nicht stärker aus als die natürlichen Veränderungen
der Grundwasserstände. Im Übrigen seien die Parameter Gegenstand der
Ausführungsplanung der Beigeladenen und nicht des Planfeststellungsbeschlusses in der
Gestalt der 5. Planänderung.
12 Die Verlegung der Rohrleitungen zu den einzelnen Infiltrationsbrunnen seien ebenfalls
nicht Gegenstand der 5. Planänderung. Die konkrete Lage der Brunnen sowie deren
Zuleitungen seien im Ausgangsplanfeststellungsbeschluss als Baubehelf dem Grunde
nach zugelassen worden, deren genaue Lage und Leitungsführung aber im
Zusammenhang mit der Ausführungsplanung abzustimmen gewesen seien. Die konkrete
Leitungsführung und deren Dimensionierung seien nach dem Planfeststellungsbeschluss
ausführungstechnische Details, die mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen und
dem Eisenbahnbundesamt rechtzeitig vor Beginn vorzulegen gewesen seien. Diesen
Anforderungen sei Genüge getan worden.
13 Die Infiltrationsmaßnahmen würden auf eine Vielzahl von Brunnen mit jeweils
unterschiedlichen Infiltrationsraten gestützt. Im Gesamtsystem ergäben sich
Infiltrationsmengen, die den planfestgestellten und im Rahmen der 7. Planänderung zur
Genehmigung gestellten Wasserrechten entsprächen. Im Rahmen der 5. Planänderung
seien keine baulichen Maßnahmen gestattet worden, die sich im Bereich des Grundstücks
des Antragstellers stärker auswirkten, als dies die bisherige Planfeststellung bereits
zugelassen habe. Eine abweichende und stärkere Betroffenheit des Antragstellers sei
damit nicht ersichtlich, so dass weder seine Anhörung zur Planänderung erforderlich
gewesen sei, noch er durch diese Planänderung in seinen Rechten verletzt werde.
14 Mit Dolinen werde im Bereich des Nordkopfes des neuen Stuttgarter Hauptbahnhofs, d.h.
im Bereich des Grundstücks des Antragstellers, nicht gerechnet. Die bisherigen
Baugrunduntersuchungen gäben keinen Anlass, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Die vom
Antragsteller erwähnte Doline sei von seinem Grundstück weit entfernt.
15 Die sich im vorliegenden Fall stellenden tatsächlichen Fragen und Probleme wurden am
07.08.2013 mit den Beteiligten ausführlich vor dem Senat erörtert. Insoweit wird auf die
Niederschrift über den Erörterungstermin verwiesen.
II.
16 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26.11.2012
gegen den Planänderungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 23.10.2012
betreffend die Zentralisierung der Abwasserreinigungsanlagen für den Bau des neuen
Stuttgarter Tiefbahnhofs wiederherzustellen, ist statthaft. Die Antragsgegnerin hat unter
A.8 des angefochtenen Bescheides die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung
angeordnet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
17 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er wurde rechtzeitig gestellt. Einer Entscheidung,
ob die für Vorhaben des nicht vordringlichen Bedarfs vorgesehene Antragsfrist des § 18e
Abs. 3 AEG hier anzuwenden ist, bedarf es an dieser Stelle nicht. Denn der angefochtene
Bescheid wurde dem Antragsteller nicht zugestellt und er wurde auch nicht öffentlich
bekannt gegeben, so dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Antragsfrist von einem
Monat nach Zustellung ihm gegenüber jedenfalls nicht in Lauf gesetzt worden wäre.
Gleiches gilt für die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO; daher ist auch seine
Klage, deren aufschiebende Wirkung hier angeordnet werden soll, rechtzeitig erhoben
worden.
18 Der Antragsteller ist des weiteren antragsbefugt, denn er macht geltend, ihm drohe eine
Verletzung seines Eigentums durch die Infiltration von Wasser in der Nähe seines
Grundstücks. Eine solche Beeinträchtigung erscheint nicht von vornherein
ausgeschlossen. Der Bau und der Betrieb eines Infiltrationsbrunnens am konkreten
Standort ist zwar nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Der Antragsteller
macht jedoch geltend, dass gerade darin ein Rechtsfehler liege, der ihn in seinen Rechten
beeinträchtige. Denn aufgrund dieses Unterlassens sei er weder angehört, noch seien
seine Interessen in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden. Eine Verletzung
dieser geltend gemachten Rechte, insbesondere des Abwägungsgebots des § 18 Satz 2
AEG erscheint möglich.
19 2. In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg. Die im Aussetzungsverfahren nach
§ 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu
dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Bescheides bis zur
Entscheidung über seine dagegen gerichtete Klage verschont zu bleiben, hinter das
Interesse der Beigeladenen an seinem sofortigen Vollzug zurückzutreten hat. Denn der
angefochtene Bescheid zur 5. Planänderung ist nach den im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gegebenen Erkenntnismöglichkeiten voraussichtlich rechtmäßig und
verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
20 a) Die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande
gekommen. Das Eisenbahn-Bundesamt durfte über die 5. Änderung des
Planfeststellungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren nach § 18d AEG i.V.m. § 76
Abs. 3 VwVfG entscheiden; es durfte insbesondere auf ein förmliches Anhörungsverfahren
nach § 73 VwVfG verzichten.
21 Bei der angegriffenen Planänderung handelt es sich um eine Planänderung von
unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 76 Abs. 2 VwVfG. Unwesentlich ist eine
Änderung insbesondere dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen
Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens
im Wesentlichen gleich bleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare
Teile geändert werden sollen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Belange eines
einzelnen Betroffenen durch die Änderung stärker berührt werden als durch die
ursprüngliche Planung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584).
22 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die 5. Planänderung nur eine unwesentliche
Änderung des festgestellten Vorhabens zum Gegenstand. Bei der Beurteilung ist auf den
Planfeststellungsbeschluss insgesamt abzustellen. Bezogen auf den Neubau des
Stuttgarter Hauptbahnhofs ist die hier in Rede stehende Änderung der
Grundwassermanagements unwesentlich.
23 Das danach zulässige vereinfachte Planfeststellungsverfahren durfte das Eisenbahn-
Bundesamt nach § 76 Abs. 3 VwVfG ohne förmliches Anhörungsverfahren im Sinne des §
73 VwVfG durchführen. Von der Planänderung Betroffene waren dennoch nach § 28
VwVfG anzuhören (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 76 Rn. 37; Dürr, in
Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 76 Rn. 28; Bonk/Neumann, in
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 76 Rn. 28; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, §
76 Rn. 14; Ronellenfitsch, in Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 17d, Rn. 17). Zu diesem
Kreis zählt der Antragsteller indessen nicht. Weder wird sein Grundstück für die im
angegriffenen Bescheid planfestgestellte Anlage in Anspruch genommen, noch sind seine
sonstigen rechtlich geschützten Interessen vom Regelungsgegenstand des Bescheides
betroffen. Der Umstand, dass er gerade in der unterlassenen Regelung des
Brunnenstandorts eine Rechtsverletzung erachtet, führt jedenfalls auf keinen beachtlichen
Anhörungsfehler (vgl. § 46 VwVfG), da der Antragsteller in abwägungserheblichen
Belangen letztlich nicht betroffen ist (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen).
24 b) Der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes ist aller Voraussicht nach auch materiell
rechtmäßig. Er dürfte das Gebot der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG nicht dadurch
verletzen, dass er den Standort des streitigen Brunnens 114 nicht förmlich planfeststellt.
25 aa) Die 5. Planänderung hat die Zusammenführung der ursprünglich für den
Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit Hauptbahnhof) des Projekts Stuttgart 21
vorgesehenen vier dezentralen Wasseraufbereitungsanlagen zu einer zentralen Anlage
zum Gegenstand. Die Infiltrationsbrunnen, insbesondere der hier umstrittene Brunnen 114,
werden darin jedoch nicht planfeststellt. Sein Standort wird nur nachrichtlich
wiedergegeben.
26 Der Brunnen 114, der sich im Übergangsbereich der Planfeststellungsabschnitte 1.1 und
1.5 befindet, war Gegenstand der im Planfeststellungsbeschluss für den
Planfeststellungsabschnitt 1.5 vom 13.10.2006 enthaltenen wasserrechtlichen Erlaubnis.
Nach der dortigen Nebenbestimmung Nr. 7.1.2. (S. 85) sind die Grundwasservorkommen
im Gipskeuper durch Infiltration von Wasser mit geeigneter Qualität unter Einhaltung der
Einleitungskriterien im Rahmen des beantragten Umfangs so zu stützen, dass es
gegenüber dem Planfeststellungsabschnitt 1.1 zu keinen zusätzlichen nennenswerten
Schüttungsminderungen an den Heil- und Mineralquellen kommt. Wegen des beantragten
Umfangs wird auf Anlage 20.1, Anhang wasserrechtliche Tatbestände, Anlage 1.2.2,
Blätter 1-5 verwiesen. Dort ist eine Tabelle zu finden, in der neben den vorgesehenen
Infiltrationsbrunnen u.a. die geologischen Schichten, in die jeweils eingeleitet wird, die
Höhe und Reichweite der Grundwasseraufhöhung sowie der Beginn und die Dauer der
Einleitung bezeichnet werden. Die Standorte der Brunnen sind dagegen nicht festgelegt
worden; sie sind nur nachrichtlich in den Planunterlagen vermerkt. Die Festlegung der
Standorte wurde der Ausführungsplanung überlassen. Unter Nr. 7.1.14.5 (S. 123) wird
hierzu festgelegt, dass die vorgesehenen Infiltrationsbrunnen rechtzeitig vor Beginn der
Wasserhaltungarbeiten zu erstellen sind. Die endgültige Lage, Ausbau und
Verfilterungsstrecke müssen rechtzeitig vor Baubeginn mit der Unteren Wasserbehörde
abgestimmt werden. Eine ähnliche Verpflichtung war der Beigeladenen bereits in den
wasserrechtlichen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für den
Planfeststellungsabschnitt 1.1 auferlegt worden. Nach Nr. 7.1.8.4 der dortigen
Nebenbestimmungen sind ausführungstechnische Details (Standort der Anlagen,
Leitungsverlauf) mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen und dem Eisenbahn-
Bundesamt rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist die
Beigeladene nachgekommen, wie den im Erörterungstermin vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen ist. Mit Schreiben vom 25.11.2008 teilte das Eisenbahn-Bundesamt der
Beigeladenen mit, dass die beantragten 77 Infiltrationsbrunnen hergestellt werden
könnten, nachdem das Amt für Umweltschutz der Stadt Stuttgart mitgeteilt habe, dass unter
Beachtung im Einzelnen genannter Nebenstimmungen und Hinweise keine Bedenken
bestehen.
27 bb) In der unterbliebenen Planfeststellung des Standorts des Brunnens 114 liegt kein
Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers.
28 Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 21/00 - (VBlBW 2012, 310) auf
die Klage des BUND gegen den Bescheid zur 5. Planänderung vom 30.04.2010
entschieden, dass er die Ansicht der Beigeladenen nicht teile, die mit dem Betrieb der
neuen Wasseraufbereitungsanlage verbundenen Nebenanlagen, d.h. die
Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen, seien lediglich nicht
planfeststellungsbedürftige „ausführungstechnische Details“, die der Ausführungsplanung
vorbehalten seien. Vielmehr handele es sich bei den Anlagen des
Grundwassermanagements um ein geschlossenes System, zu dem nicht nur das
sogenannte Technikgebäude, sondern auch die konkret mit dem Betrieb der
Wasseraufbereitungsanlage verbundenen Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen
und Rohrleitungen zählten. Im Rahmen der 5. Planänderung hätte daher auch geprüft
werden müssen, ob einer Umsetzung von Teilen der Wasseraufbereitungsanlage
zwingende Bestimmungen des Artenschutzes entgegenstehen und es habe Anlass
bestanden, die Modalitäten der Bauausführung - hinsichtlich des Standorts der
Infiltrationsbrunnen und Grundwassermessstellen sowie des Verlaufs der Leitungsrohre -
verbindlich in die Planänderung einzubeziehen.
29 Diese Entscheidung mag zwar auf den ersten Blick dafür sprechen, auch im vorliegenden
Fall die Lage des Infiltrationsbrunnens 114 für planfeststellungsbedürftig zu erachten. Die
vorliegende rechtliche Situation ist indes mit derjenigen, die Gegenstand des Senatsurteils
vom 15.12.2011 war, nicht vergleichbar. Denn es stand nicht (mehr) in Rede, ob die
außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vorgesehene Festlegung der Lage des
Brunnens 114 gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Eine vergleichbare Situation läge
nur vor, wenn durch den noch festzulegenden Standort des Brunnens eine
Eigentumsverletzung des Antragstellers möglich gewesen wäre, so dass es einer
planerischen Abwägung seiner Interessen bedurft hätte. Aufgrund der Erkenntnisse, die
der Senat durch den Erörterungstermin vom 07.08.2013 gewonnen hat, ist er indessen zu
der Überzeugung gelangt, dass eine planungsrechtliche Entscheidung insoweit jedenfalls
nicht (mehr) erforderlich war. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheides vom 23.10.2012 waren zum einen in ausreichendem Maße
Untersuchungsergebnisse vorhanden (dazu nachfolgend (1)) und zum anderen sehen die
Planfeststellungsbeschlüsse vom 28.01.2005 für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 und
vom 13.10.2006 für den Planfeststellungsabschnitt 1.5 ausreichende Überwachungs-,
Prüf- und Meldepflichten vor (dazu nachfolgend (2)), so dass die Antragsgegnerin davon
ausgehen durfte, dass durch den Brunnen und seinen Betrieb Schäden am Gebäude des
Antragstellers nicht ernsthaft zu befürchten sind.
30 (1) Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides lagen die Erkenntnisse
aus dem 1. bis 5. Erkundungsprogramm und dem Brunnenbohrprogramm vor. Nach
Angaben des Gutachters der Beigeladenen, Dr. ..., im Erörterungstermin dienten die fünf
Erkundungsprogramme zur Erkundung des Untergrundes und zur Erstellung eines
hydrogeologischen Gebirgsmodells. Bereits beim 4. Erkundungsprogramm, das für die
Planfeststellung im Planfeststellungsabschnitt 1.1 verwendet worden sei, habe ein
komplettes Schichtenmodell vorgelegen. Dieses sei für die Ausführungsplanung lediglich
fortgeschrieben worden.
31 Spezielle Erkenntnisse über den Untergrund in der Nähe des Grundstücks des Klägers
konnten aus der Bohrung des streitbefangenen Brunnens 114 sowie aus der Bohrung 210
gewonnen werden. Letztere befindet sich in der Heilbronner Straße 7 vor der ehemaligen
Bahndirektion; sie wurde nach Angaben von Dr. ... zur Baugrunduntersuchung
durchgeführt. Das Bohrprofil des Brunnens 114 hat Dr. ... im Erörterungstermin vorgelegt
und erläutert. Nach seinen Angaben gibt das Bohrprofil - entgegen der im
Erörterungstermin geäußerten Ansicht des Gutachters des Antragstellers, Herr ... - keinen
Anlass zu der Befürchtung, dass es zu Gebäudeschäden im Umfeld kommen wird. Die mit
„GAR“ bezeichneten Bestandteile des Bohrprofils seien keine Gipsauslaugungsreste
sondern Gipsauslaugungsresiduen, die frei von Gips seien. Er sehe schon wegen der
großen Tiefe, in der die Infiltration stattfinde, keine Gefahr für das Grundstück oder das
Gebäude des Antragstellers, die durch die Infiltration ausgelöst werde. Denn die
Unterkante des Gebäudes befinde sich in einer Tiefe von ca. 5,6 m, die Infiltration finde ca.
40 m tiefer statt. Zudem sei die Infiltration nach oben durch die Schichten des dunkelroten
Mergels abgedichtet. Dieser sei nur schwach grundwasserleitend.
32 Der weitere Gutachter der Beigeladenen, Dr. ..., hat ergänzend erläutert, dass im Bereich
des Grundstücks des Antragstellers in der durch die Bohrung betroffenen Tiefe nur kleine
Hohlräume vorhanden seien und kein Anhydrit führender Gipskeuper anstehe. Es sei
daher weder mit Einstürzen noch mit Bodenhebungen zu rechnen. Mit diesen
Ausführungen hat er zugleich zu dem von Herrn ... erhobenen Vorwurf Stellung
genommen, die aus dem Bohrprofil ersichtlichen Hohlräume und Verstürzungen seien
potenziell gefährlich. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der
Gutachter Dr. ... und Dr. ... zu zweifeln. Die Gutachter haben aufgezeigt, dass die Infiltration
auf der Basis ausreichender geologischer Erkenntnisse durchgeführt wird, und sie haben
nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen durch die Infiltration am
Brunnen 114 keine Schäden am Gebäude des Antragstellers zu befürchten sind. Diesen
Ausführungen, insbesondere auch zu dem gegenläufigen Vorbringen der Gutachter des
Antragstellers, haben weder diese Gutachter noch der Antragsteller substantiiert
widersprochen. Sie erscheinen dem Senat nachvollziehbar und belastbar.
33 (2) Darüber hinaus sind ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, um
Unregelmäßigkeiten beim Betrieb zügig zu erkennen und umgehend darauf reagieren zu
können. Der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für den
Planfeststellungsabschnitt 1.1 und der Planfeststellungsbeschluss vom 13.10.2006 für den
Planfeststellungsabschnitt 1.5 regeln sie jeweils unter Nr. 7.1.13 (S. 70 ff. bzw. S. 98 ff.).
Die Durchführung der Überwachung hat Dr. ... im Erörterungstermin erläutert. Nach seinen
Darlegungen befindet sich neben dem eigentlichen Brunnenrohr ein weiteres schmales
Rohr, in das ein Messgerät eingebracht wird. Dieses Messgerät habe einen oberen und
einen unteren Schaltwert. Der obere Schaltwert befinde sich beim Brunnen 114 5 m über
dem mittleren Grundwasserstand. Dies sei die genehmigte
Grundwasserspiegelaufhöhung. Werde im Brunnenrohr dieser Wasserstand erreicht,
schließe sich automatisch der Schieber. Es könne kein weiteres Wasser eindringen.
Sobald der untere Schwellenwert erreicht werde, öffne sich der Schieber wieder. Das
Wasser könne nur in einer Tiefe zwischen 45,8 m und 48,8 m aus dem Rohr austreten. Es
werde durch den Eigendruck in das umliegende Erdreich abgegeben. Der Austritt führe
zwar zu größeren Grundwasserschwankungen im unmittelbaren Nahbereich der
Infiltration, d.h. im Bereich < 10 m, im weiteren Bereich dagegen nicht mehr.
34 Wasserstandsmessungen würden stündlich sowohl an den 39 Infiltrationsbrunnen, an den
8 Notbrunnen als auch an ca. 20 Steuerpegeln durchgeführt und gespeichert. Letztere
seien reine Messstellen und dienten nur der Steuerung der Anlage. Die Messungen seien
Teil des Grundwassermanagements und würden durch die Fa. ... durchgeführt. Darüber
hinaus würden die Wasserstände an ca. 40 Beweissicherungsmessstellen im
Planfeststellungsabschnitt 1.1 gemessen. Diese Messungen hätten mit dem
Grundwassermanagement nichts zu tun. Sie dienten ausschließlich der Beweissicherung
und würden durch ein anderes Unternehmen durchgeführt. Unabhängig davon würden
sämtliche Messergebnisse an die ARGE WUG gemeldet und dort ausgewertet. Bei
Messungen, die die genehmigten Werte überstiegen oder sonst auffällig seien, könne
daher reagiert werden. Zudem habe die untere Wasserbehörde Zugriff auf die Messdaten.
35 Ausgehend von diesen Ausführungen hält der Senat die Sicherheitsvorkehrungen für
ausreichend, um Schäden am Gebäude des Antragstellers, die durch die Infiltration
ausgelöst werden könnten, zu verhindern. Er geht bei dieser Einschätzung davon aus,
dass die Messungen in der geschilderten Weise tatsächlich durchgeführt werden und die
Überwachung effektiv wahrgenommen wird.
36 dd) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich darauf, dass ein enger
Zusammenhang zwischen der 5. Planänderung und den von ihm genannten weiteren
Planänderungen bestehe, so dass eine erneute Umweltprüfung hätte durchgeführt werden
müssen. Er ist von der 5. Planänderung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung
betroffen, so dass er keine Überprüfung des Beschlusses auf seine objektive
Rechtmäßigkeit hin beanspruchen, sondern nur die Verletzung gerade ihn schützender
Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße
Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen kann (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011
- 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltprüfung
dienen indessen nicht dem Schutz seiner privaten Interessen.
37 ee) Die von dem Antragsteller geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf des
Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 bzw. auf Planergänzung sind im
vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug des
Bescheides zur 5. Planänderung nicht zu prüfen, denn sie betreffen einen anderen
Streitgegenstand.
38 3. Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse vor, die mit der 5. Planänderung
genehmigten Maßnahmen bereits vor der Bestandskraft des - voraussichtlich
rechtmäßigen - Bescheides umzusetzen, das über das öffentliche Interesse hinausgeht,
das die Maßnahme als solche rechtfertigt. Denn Gegenstand der 5. Planänderung ist ein
Ausschnitt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005, der für
den weiteren Bauablauf von wesentlicher Bedeutung ist. Das Grundwassermanagement
stellt ein zentrales Element des planfestgestellten Bauvorhabens dar. Erforderlich ist
hierfür nicht nur die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme und das
Wiedereinleiten des Grundwassers, sondern es müssen auch die erforderlichen
technischen Anlagen zur Verfügung stehen. Letztere sind Gegenstand der 5.
Planänderung; anstelle der ursprünglich vorgesehenen vier dezentralen Anlagen des
Grundwassermanagements soll eine zentrale Anlage errichtet werden. Da die Errichtung
dieser Anlage Voraussetzung ist für die Tiefbauarbeiten, die bereits bestandskräftig
genehmigt sind, besteht ein besonderes öffentliches Interesse, von dem Bescheid zur 5.
Planänderung bereits vor dessen Bestandskraft Gebrauch zu machen. Dass die mit der 7.
Planänderung beantragte Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge noch nicht
genehmigt ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn die Beigeladene hat im
Erörterungstermin nachvollziehbar dargelegt, dass zum einen die erhöhten
Entnahmemengen nicht für sämtliche Baugruben benötigt werden und zum anderen das
Vorhaben auch ohne diese Entnahmemengen verwirklicht werden könne, wenngleich mit
höherem zeitlichem und finanziellem Aufwand.
39 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2, 2.2.1 und
1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der Senat schätzt
das Interesse des Antragstellers, Schäden an seinem Eigentum zu verhindern, auf
50.000,-- EUR. Dieser Betrag war wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden
Rechtsschutzverfahrens zu halbieren. Die vom Antragsteller angeregte Festsetzung des
Streitwerts auf 15.000,-- EUR - wohl in Anlehnung an Nr. 34.2 und 2.2.2 des
Streitwertkataloges - kam nicht in Betracht. Da der Antragsteller eine
Eigentumsbeeinträchtigung geltend gemacht hat, war der Festsetzung nach Nr. 34.2 und
2.2.1 des Streitwertkataloges der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens
50 % des geschätzten Verkehrswertes zugrunde zu legen. Nach dieser Maßgabe dürfte
sich die geschätzte Wertminderung von 50.000,-- EUR im Falle eines Gebäudeschadens
eher im unteren Bereich bewegen.
40 Der Beschluss ist unanfechtbar.