Urteil des VG Stuttgart vom 07.01.2013

VG Stuttgart: aussetzung, vorfrage, gefahr, amtspflicht, zivilprozess, bier, überprüfung, aussetzen, abhängigkeit, bediensteter

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 7.1.2013, 2 S 2189/12
Leitsätze
Die Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO kommt nur in
Betracht, wenn in einem anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen
Bestehen für den auszusetzenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Für eine Aussetzung
genügt es danach nicht, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses in einem anderen
Verfahren nicht im Rahmen einer rechtskraftfähigen Regelung erfolgt, sondern das
Rechtsverhältnis dort seinerseits nur eine Vorfrage betrifft.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom
15. Oktober 2012 - 1 K 2037/12 - aufgehoben.
Gründe
1 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
2 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zum rechtskräftigen
Abschluss des beim Landgericht Tübingen anhängigen Verfahrens des Klägers gegen das
Land Baden-Württemberg (Az.: 4 O 205/12) nach § 94 VwGO auszusetzen, hält einer
rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3 Nach § 94 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Entscheidung des Rechtsstreits
ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, die
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen.
4 Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die Abhängigkeit der Entscheidung von jener,
die in einem anderen Rechtsstreit zu treffen ist; diese muss also vorgreiflich sein für die
Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll. Dies ist nur der Fall, wenn
im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den
vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Für eine Aussetzung genügt es
danach nicht, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses in dem anderen Verfahren
nicht im Rahmen einer rechtskraftfähigen Regelung erfolgt, sondern das Rechtsverhältnis
dort seinerseits nur eine Vorfrage betrifft (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
Kommentar, Stand August 2012, § 94 RdNr. 25; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 148
RdNr. 5a).
5 Diese Voraussetzungen für eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO, der
wörtlich mit § 148 ZPO übereinstimmt, liegen nicht vor. Der Kläger macht sowohl im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren beim Landgericht Tübingen
geltend, dass ein Bediensteter des Landes Baden-Württemberg beim Eichen seines
Tankfahrzeugs rechtswidrig gehandelt bzw. seine Amtspflicht verletzt habe. Beim
Verwaltungsgericht wendet er sich mit dieser Begründung gegen den Gebührenbescheid
des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.12.2011, mit dem für die Eichung des
Tankwagens eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 324,66 EUR festgesetzt wurde. Beim
Landgericht macht er mit derselben Begründung Amtshaftungsansprüche i. S. von Art. 34
GG i.V.m. § 839 BGB geltend. Die danach vom Kläger im landgerichtlichen Verfahren
begehrte Feststellung, dass der Bedienstete des Landes beim Eichen seines
Tankfahrzeugs rechtswidrig gehandelt bzw. eine Amtspflichtverletzung begangen habe,
bildet jedoch nicht den „eigentlichen“ Gegenstand dieses Verfahrens, sondern ist
seinerseits nur eine Vorfrage, die Voraussetzung für die begehrte Rechtsfolge, nämlich die
Zuerkennung eines Schadensersatzes, ist. Der Umstand, dass nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts die Frage der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns sowohl im
verwaltungsgerichtlichen Prozess als auch im Zivilprozess eine gemeinsame Vorfrage
darstellt, reicht für eine Aussetzung - wie dargelegt - nicht aus. Denn Zweck der Vorschrift
des § 94 VwGO ist es, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, durch Abwarten des
Ergebnisses der Entscheidung des in einer Angelegenheit primär zuständigen Gerichts die
Gefahr widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO,
17. Aufl., § 94 RdNr. 1).
6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).