Urteil des VG Stuttgart vom 23.05.2014

VG Stuttgart: stand der technik, öffentlich, gutachter, körperliche unversehrtheit, junger erwachsener, grundstück, sportanlage, zumutbarkeit, wohnung, ausstattung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.5.2014, 10 S 249/14
Leitsätze
1. Auch bei von hoheitlich betriebenen Anlagen ausgehendem Lärm folgt aus einer etwaigen
Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer
und Gestörtem; als Anspruchsgrundlage für das Lärmminderungsbegehren von Nachbarn kommt
allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht.
2. Die Kinderlärm privilegierende und ein absolutes Toleranzgebot statuierende Vorschrift des §
22 Abs. 1a BImSchG ist nicht anwendbar, wenn der Benutzerkreis einer öffentlichen Einrichtung
nicht auf Kinder (also auf Personen unter 14 Jahren) beschränkt ist oder es sich bei der
Einrichtung ihrer Ausstattung nach um einen Bolzplatz und nicht um eine Ballspielfläche für
Kinder handelt.
3. Die Zumutbarkeit des von einem Bolzplatz ausgehenden Lärms kann nicht abschließend
anhand von technischen Regelwerken beurteilt werden, da sich weder die TA Lärm oder die 18.
BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) noch die Freizeitlärm-Richtlinie (LAI-Richtlinie)
für derartige Anlagen Geltung beimessen. Die normkonkretisierende Funktion der
Immissionsrichtwerte der Sportanlagen-lärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung
der von Spiel- und Freizeitanlagen ausgehenden Lärmimmissionen nicht ersetzen; die
Verordnung kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten (Anschluss
an BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.
November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der
Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
2 Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des
Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA)
festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden
Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße
von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der
Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die
Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von
einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich
eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre
1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes
von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb
die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze
nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es
vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte,
legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat
von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die
einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
3 Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die
Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde,
wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf
die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein
Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen
durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich
vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich
in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen
Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung
liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden
könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
4 Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für
Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer
Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der
fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei
Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht
Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit
Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den
überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen
Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der
Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen
Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen
Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern
der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine
Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009
ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18.
BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen
Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die
Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des
Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen
Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen
sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr
bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen
Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten
Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an
dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert;
zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A)
(Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
5 Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der
Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies
darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags
reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte
zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten
vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am
12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden
Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger
bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt
werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach
Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach
die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn-
und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig
sein soll.
6 Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und
beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr.
xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur
Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb
auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem
allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des
Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge
Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese
absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm
zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das
Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge
praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen
Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in
Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt,
da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde.
Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung
gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
7 Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an
das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009
hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte
verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum
Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt,
die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie
habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch
zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem
Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als
Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche
Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare
schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur
Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie
habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen
zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der
Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt
bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen
könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn
allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten
Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres
genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der
Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet
hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten
eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei
hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen
Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret
gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein
gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz
resultiere.
8 Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher
Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem
Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die
Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
9 Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus §
22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im
Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die
Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der
Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach
dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien.
Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den
Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von
der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die
maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend
anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der
Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das
Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange
unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die
Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten
würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der
Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen
Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der
Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der
Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten
berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten
Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle
eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu
ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts
bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die
bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in
diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche
Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume.
Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz
überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die
geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen
seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im
Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des
Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen
müssen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern
und die Klage abzuweisen.
12 Der Kläger beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht
habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage
als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das
Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender
Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des
vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte,
ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem
Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung
darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine
Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im
konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts
xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche
Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die
Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in
Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur
wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört
Fußball gespielt werden könne.
15 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten
vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf
die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
16 Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem
Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der
dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend
auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung
Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009
näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift
verwiesen.
Entscheidungsgründe
17 Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die
Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten
ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht
stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der
Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die
allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG,
Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die
Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen
der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im
Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht,
nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich
obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE
82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen
Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur
Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG
geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind
anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken
den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer
genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als
Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig
derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil
vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der
immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der
Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich
der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den
unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens
nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines
Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier,
Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen
ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen
Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung
des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in
Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt
aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch
in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10
Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein
Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher
auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG,
Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff.
BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die
Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem
Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind -
zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine
Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis
zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher
Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG
sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an
Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb
darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die
angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte
stattgeben dürfen.
23 2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der
allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der
öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22
BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch
darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder
auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach
geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen
Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu
dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -,
a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch
Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-
rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am
12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich
genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten,
die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -
BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte
Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine
bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen
Abwehranspruch entgegen.
24 Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche
die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als
Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist
§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil
vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu
denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne
des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche
Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die
nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.
Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für
jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung
im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung
aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen
vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu
berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach
ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach
der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit
und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie
allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer
„Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile
vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 -
BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In
diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von
Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der
Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die
Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine
bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich
vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.
166).
25 Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch
Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei
gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte
Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen
kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte
lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der
Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene
Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem
Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
26 2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine
Spezialvorschrift. Danach sind
27 „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen
Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden,
… im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der
Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen
werden.“
28 Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der
Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und
Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs
zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in
Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten
Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet
§ 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten
bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen,
Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden.
Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher
Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen
Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen
werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.).
Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine
Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht
und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die
Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im
Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen
Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von
Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen
Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig
als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter
die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer
Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein
absolutes Toleranzgebot.
29 Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar.
Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von
der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22
Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in §
22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1
SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf
diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes
jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren
ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene
dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention
des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht
anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen
für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch
aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a.
Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein
anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der
Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere
der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage
nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld
für Kinder.
30 2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede
stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder
Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen
orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der
Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995
verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst.
a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch
auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß
Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen
zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für
Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten
Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere
Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden
Störungspotential im Blick hat.
32 Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden
Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der
Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs.
5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das
Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit
Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die
Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3
vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer
Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar
organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten
nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte
Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende
körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der
18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von
Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau
differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und
nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter
Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter
besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet
seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen,
nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der
Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass
„Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen,
Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt
sich der Senat an.
33 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine
Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine
Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes
nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete
Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer
Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne
etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine
Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder
sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch
die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines
Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine
organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit
Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für
unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen
mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang.
Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den
Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen
die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen
das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von
dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie
das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat
(Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden
Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von
solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell
hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung
festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei
Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen
deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der
Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der
Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann
jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle
xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den
Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose
anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt.
Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar
dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten,
sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt
das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des
Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen
durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu
errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung
des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen
beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten
könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV
genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht
ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im
Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten
Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in
der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die
prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in
jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine
Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen
Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten
zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung
mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die
maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede
stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten
Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche
Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten
betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten
Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl
geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem
Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht
berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte
Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die
Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem
Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im
fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden
Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in
Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft
Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von
Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung
schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden
Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde
gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte
Spitzenpegelwert L(
W,max
.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ
bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar
stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert
auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des
gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb
geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in
der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund
seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr
Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun
auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich
an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im
Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die
Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine
Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte
werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der
Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der
gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit
sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der
Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn-
und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem
Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend
eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr
zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen
Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer
Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige
Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht
substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in
dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der
Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der
Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung
bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1
BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend
durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung
befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen -
auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten
zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen,
wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7
C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300).
Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die
Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich
um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte
Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen,
dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im
Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten
nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit
Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur
Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen
als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom
12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem
der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus
diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre
Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine
andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für
sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder
zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt
des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom
03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze
unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu
beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des
Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr
müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe
zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie -
wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber
von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale
Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung
eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen
Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der
Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer
umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und
die Klage abzuweisen.
41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO vorliegt.