Urteil des VG Stuttgart vom 27.02.2013

VG Stuttgart: aufschiebende wirkung, bestattung, gewerbe, friedhof, ausschluss, bebauungsplan, mindestabstand, rückabwicklung, grundstück, kremierung

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 27.2.2013, 3 S 491/12
Leitsätze
Die Nutzungskonflikte durch das Nebeneinander von Krematorium und Gewerbe werden nicht
allein dadurch gelöst, dass die Gemeinde in einem bestehenden eingeschränkten
Gewerbegebiet ein Baugrundstück "herausschneidet" und dort ein Sondergebiet für ein
Krematorium festsetzt, ohne einen Mindestabstand des Krematoriums zur gewerblichen Nutzung
zu sichern.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
vom 14. Februar 2012 - 5 K 3000/11 - wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beigeladenen, mit der sie sich gegen die verwaltungsgerichtliche
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
ihr erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums mit
Abschiedsraum wendet, hat keinen Erfolg.
2 Sie ist zwar nach §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 sowie 147 Abs. 1 VwGO zulässig.
Insbesondere fehlt es nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen,
weil das Verfahren wegen Einigungsbemühungen der Beteiligten längere Zeit geruht hat.
Nachdem die Beigeladene mit dem Wiederanruf des Verfahrens mit Schriftsatz vom
22.01.2013 mitgeteilt hat, dass die Vergleichsverhandlungen über die Rückabwicklung
des zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Kaufvertrags über das
Vorhabengrundstück erfolglos geblieben sind, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der
begehrten Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung, um den bereits vorhandenen
Rohbau des Krematoriums fertigstellen zu können.
3 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu
Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Baugenehmigung angeordnet. Auch wenn die Beigeladene in ihrer
Beschwerdebegründung gewichtige Argumente gegen die tragenden Erwägungen der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgebracht hat, verhilft dies der Beschwerde nicht
zum Erfolg. Denn die Entscheidung stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig
dar. Durch die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat nicht daran gehindert,
diese anderen Gründe zu berücksichtigen. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das
Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, bezieht sich, wie sich ohne
Weiteres aus dem systematischen Zusammenhang zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt,
nur auf die darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung sprechen, gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1
VwGO. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine fehlerhaft begründete
Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl.
etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris). So liegt der Fall
hier. Der Senat misst zwar den Anhaltspunkten, die das Verwaltungsgericht für die
Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung angeführt hat, nicht das Gewicht bei, das das
Verwaltungsgericht ihnen hat zukommen lassen (dazu 1.). Nach Auffassung des Senats
hat der Widerspruch des Antragstellers aber deshalb Aussicht auf Erfolg, weil vieles dafür
spricht, dass der Änderungsbebauungsplan vom 12.04.2011 wegen Verstoßes gegen das
Gebot der Konfliktbewältigung und damit eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses
unwirksam ist (dazu 2.). Daher fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene
Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus (dazu 3.).
4 1. Der Senat hat Bedenken, ob die Anzeichen, die das Verwaltungsgericht für eine
unzulässige Vorwegbindung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den
Änderungsbebauungsplan angeführt hat, durchgreifen können. Immerhin hat sich der
Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung ausdrücklich mit dem
Vorwurf auseinandergesetzt, dass der Plan nicht der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung diene, sondern allein eine fehlerhafte baurechtliche Einzelentscheidung
nachträglich heilen und eventuellen Schadensersatzforderungen vorbeugen solle, und
dazu festgestellt, die Planänderung werde allein durch im Einzelnen angeführte
städtebauliche Gründe getragen (vgl. Auswertung der erneuten Offenlage, S. 15, 19, s. dort
auch S. 4/5 und 6). Konkrete Schadensersatzforderungen der Beigeladenen standen zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Änderungsplan nicht im Raum. Auch eine
vertragliche Verpflichtung zur Planung dürfte die Antragsgegnerin nicht eingegangen sein.
Der Grundstückskaufvertrag vom 30.09.2009, bei dem die Antragsgegnerin und die
Beigeladene offensichtlich vom Bestand der Baugenehmigung vom 18.03.2009
ausgegangen waren, enthielt keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei Wegfall dieser
Baugenehmigung die planerischen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des
Krematoriums zu schaffen. Vielmehr dürfte der Vertrag für diesen Fall Raum für eine
Rückabwicklung gelassen haben. Diese hätte allerdings die Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Rückzahlung des Grundstückskaufpreises bedeutet. Allein aus ihrem
Interesse am Behalt des Grundstücksveräußerungserlöses (vgl. dazu Auswertung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit S. 1) kann jedoch nicht darauf geschlossen
werden, dass die von ihr angeführten städtebaulichen Belange für die Planung nur
vorgeschoben gewesen wären (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4
BN 13.09 -, BauR 2010, 569, und Beschluss des Senats vom 12.07.2011- 3 S 698/11 -,
NVwZ-RR 2012, 11 zu fiskalischen Interessen der Gemeinde). Ebenso kann ihrer Planung
nicht schon deshalb die städtebauliche Rechtfertigung abgesprochen werden, weil damit
ein zunächst ohne hinreichende Legalisierung begonnenes Vorhaben planungsrechtlich
abgesichert wird (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
17.02.2011 - 2 K 102/09 -, BauR 2011, 1618; OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 - 7 A D
170/95.NE -, juris).
5 Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Baugenehmigung könne
auch bei Wirksamkeit der Bebauungsplanänderung wegen Rücksichtslosigkeit (§ 15 Abs.
1 Satz 2 BauNVO) gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig sein, weil schon der Anblick
des täglichen Andienungsverkehrs durch Leichenwagen, trauernder Angehöriger und des
alles überragenden, 15 Stunden werktäglich genutzten, 19,00 m hohen Kamins des
Krematoriums belastend sei und die pure Existenz des Krematoriums in der Nachbarschaft
für die Entfaltung von gewerblicher Aktivität ungünstig hemmend wirke, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Die Wahrnehmbarkeit des Bestattungsvorgangs in seinen gesetzlich
zugelassenen Formen, zu denen auch die Einäscherung zählt (§ 17 BestattG), ist
einschließlich des dazugehörenden Verkehrs als Teil des menschlichen Lebens
hinzunehmen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2005 - 8 B 11345/05 -
, BauR 2006, 336, HessVGH, Beschluss vom 17.10.2007 - 4 TG 1536/07 -, juris). Allein
die pure Existenz des Krematoriums, der das Verwaltungsgericht hemmende Wirkung für
die Entfaltung gewerblicher Aktivität zuschreibt, kann deshalb keinen Verstoß gegen § 15
Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründen. Es ist kein Belang des Städtebaurechts, den Kontakt
mit der Endlichkeit menschlichen Lebens aus dem alltäglichen Bewusstsein zu
verdrängen (Urteil des Senats vom 20.07.2011 – 3 S 465/11 -). Dass die
Störempfindlichkeit des Krematoriums den Antragsteller hier zur Rücksichtnahme durch
Einschränkungen der zulässigen Nutzung seines Grundstücks verpflichten könnte, liegt
angesichts des Abstands von immerhin 20,00 m zwischen dem Krematoriumsgebäude
und den Betriebsgebäuden des Antragstellers, der ohnehin schon bestehenden Nähe zum
vorhandenen Friedhof und der mit den örtlichen Bauvorschriften festgelegten 2,00 m
hohen, blickdichten Einfriedigung um das Krematorium eher fern.
6 2. Es spricht aber vieles dafür, dass der Änderungsbebauungsplan die bodenrechtlichen
Spannungen nicht hinreichend löst, die durch das Nebeneinander von Gewerbe und dem
Krematorium ausgelöst werden. Damit verstieße er gegen das Gebot der
Konfliktbewältigung und wäre nicht nur im Abwägungsvorgang, sondern im
Abwägungsergebnis fehlerhaft und unwirksam, ohne dass es einer Geltendmachung
gegenüber der Antragsgegnerin bedurft hätte (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dann wäre die
angefochtene Baugenehmigung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem
Jahr 2002 zu beurteilen und würde, wie im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe vom 04.05.2011 - 5 K 2976/09 - festgestellt, den Gebietsbewahrungsanspruch
des Antragstellers verletzen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.02.2012 unter II.1a. Bezug genommen
werden.
7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -
(BVerwGE 142, 1) die bodenrechtlichen Spannungen bei einem Nebeneinander von
Gewerbe und einem Krematorium in einem Gewerbegebiet dargestellt: Ein Gewerbegebiet
sei geprägt von werktätiger Geschäftigkeit. Ein Krematorium mit Abschiedsraum dagegen
stelle ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an
die Verstorbenen dar. Die dort stattfindende Bestattung erfordere ein würdevolles und
kontemplatives Umfeld, zu dem der übliche Umgebungslärm und die allgemeine
Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets im Widerspruch stünden. Eine derartige Umgebung
sei regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer
Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines
Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar sei. Ein solches Krematorium mit
Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löse Nutzungskonflikte aus, die sich nur im
Wege einer Abwägung bewältigen ließen. Es zeichne sich durch die Besonderheit der
Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Dies führe zu bodenrechtlich
relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen seien. Diese Spannungen
entstünden vor allem dadurch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer
Umgebung anzusiedeln sei, die eine würdevolle Bestattung erlaube. Der Schutz der
Bestattung und des Totengedenkens fordere Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft;
zugleich sei Rücksichtnahme auf die Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser
widerstreitenden Belange lasse sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter
Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt
stehe dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung.
8 Davon ausgehend bestehen erhebliche Bedenken gegen den Änderungsplan der
Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat zwar - insoweit in Übereinstimmung mit den
Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts - ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt
und ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Krematorium festgesetzt. Allein dadurch
dürfte sie aber die Nutzungskonflikte durch das Nebeneinander von Krematorium und
Gewerbe nicht gelöst haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum
Widerspruch zwischen dem Erfordernis eines würdevollen und kontemplativen Umfelds für
ein Krematoriums und dem üblichen Umgebungslärm und der allgemeinen Geschäftigkeit
in einem Gewerbegebiet dürften sich auf die vorliegende Konstellation übertragen lassen.
Denn die Antragsgegnerin hat aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Oberer
Renngrund aus dem Jahr 2002, der das gesamte, ca. 16 ha große Plangebiet als
eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt hat, allein das Baugrundstück mit der Fläche
von 1.766 m² (so Bauantrag; Bebauungsplan: „rund 1.750 m²“) gleichsam
herausgeschnitten und als Sondergebiet überplant. Zwar liegt dieses Sondergebiet am
südlichen Rand des bisherigen Plangebiets, wird jedoch nach Westen, Norden und Osten
- nach Westen und Norden getrennt durch eine Straße - von Grundstücken umgeben, die
als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Nach Osten hin grenzt das
Sondergebiet unmittelbar an das Baufenster auf dem Nachbargrundstück; hier ist keinerlei
Abstand zwischen der Nutzung im Sondergebiet und der gewerblichen Nutzung auf dem
Nachbargrundstück vorgesehen. Baugrenzen finden sich im Sondergebiet nur zu seiner
südlichen, westlichen und nördlichen Grenze hin. Die von der Beigeladenen in diesem
Zusammenhang angeführte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften, dass auf dem
Grundstück im Sondergebiet eine blickdichte Einfriedigung in einer Höhe von mindestens
2,00 m zu errichten ist, „die gewährleistet, dass Sichtbeziehungen von und zu solchen
Teilen des Betriebsgrundstücks nicht möglich sind, die Freiflächen oder solche, durch
Fenster einsehbaren Räume beinhalten, in denen die Kremierung selbst oder die
Andienung stattfindet, oder zum Aufenthalt von Angehörigen der Verstorbenen zu dienen
bestimmt sind“, sichert einen Abstand nur in der Breite der Einfriedigung selbst. Darüber
hinaus bietet sie keinen Schutz des Krematoriums vor Lärm durch eine unmittelbar
angrenzende gewerbliche Nutzung.
9 Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass das Sondergebiet nicht in ein
uneingeschränktes, sondern ein eingeschränktes Gewerbegebiet eingebettet ist. Auch
wenn man den Bebauungsplan von 2002 so auslegt, dass in dem Gebiet der
Immissionsrichtwert eines Mischgebiets einzuhalten ist, entspricht es seiner
Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom
15.04.1987 - 4 B 71.87 -, DVBl 1987, 904), ist also geprägt durch mit Lärm bis immerhin 60
dB(A) verbundene gewerbliche Betriebsamkeit. An dieser Prägung ändert auch der hier
festgesetzte Ausschluss von Lagerhäusern, Lagerplätzen, Speditionsbetrieben aller Art,
Tankstellen, Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke,
Vergnügungsstätten jeglicher Art und Handelsbetrieben jeglicher Art nichts. Dadurch
werden nicht etwa sämtliche Gewerbebetriebe ausgeschlossen, die mit Lärm und
gewerbegebietstypischer Geschäftigkeit verbunden sind. Vielmehr bleiben alle
produzierenden Nutzungen verschiedenster Größe und damit gerade die nach dem
Leitbild der BauNVO für ein Gewerbegebiet typischen Betriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom
02.02.2012, a.a.O.) zulässig, jedenfalls sofern sie den Immissionsrichtwert von 60 dB(A)
nicht überschreiten. Nach Auffassung der Antragsgegnerin darf zwar das „ausgesprochen
durchgrünte Gewerbegebiet … nur moderat und keinesfalls mit industriellen
Großbetrieben bebaut werden“ (vgl. Auswertung der erneuten Offenlage, S. 4); dadurch
wird aber eine Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem unmittelbaren Nebeneinander
der Krematoriumsfläche und der östlich angrenzenden Gewerbefläche nicht aufgezeigt.
Denn auch kleinere und mittlere Gewerbetriebe zeichnen sich typischerweise durch
Geschäftigkeit und einen gewissen Lärmpegel aus, die mit der erforderlichen Würde einer
unmittelbar daneben - ohne gesicherten Mindestabstand - stattfindenden Bestattung nicht
zu vereinbaren sein dürften (vgl. auch die Regelung zum Abstand zwischen Friedhöfen
und Gewerbegebieten in § 3 BestattG).
10 3. Angesichts der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers räumt der Senat
seinem Aussetzungsinteresse Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und
dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der
Vollziehung der Baugenehmigung ein. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten eines
Widerspruchs bedeutet der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs nicht, dass sich das Vollzugsinteresse regelhaft gegenüber dem
Aufschubinteresse durchsetzt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 4 VR
1005.04 -, BVerwGE 123, 241). Auch die von der Beigeladenen angeführten Mehrkosten
durch eine weitere Verzögerung der Fertigstellung des Krematoriums gebieten keine
andere Interessenabwägung. Abgesehen davon, dass die Beigeladene diese Mehrkosten
nicht beziffert, noch nicht einmal eine Größenordnung genannt hat, sind gewisse
finanzielle Risiken im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
hinzunehmen.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1
des Streitwertkatalogs 2004.
12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.