Urteil des VG Stuttgart vom 09.07.2014

VG Stuttgart: balkon, dachgeschoss, ausdehnung, form, erker, wand, ermessen, verwaltungsgerichtsbarkeit, umkehrschluss, wehr

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 9.7.2014, 8 S 827/14
Leitsätze
Mehrere Vorbauten im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO vor der Außenwand eines Gebäudes sind
nach dieser Vorschrift nur dann abstandsflächenrechtlich privilegiert, wenn sie sich in ihrer
Gesamtheit unterordnen und das Erscheinungsbild der Außenwand weiterhin dominiert.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
vom 27. März 2014 - 2 K 3527/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, gegen den
Antragsgegner eine einstweilige Anordnung gerichtet auf baurechtliches Einschreiten in
Form einer Baueinstellungsverfügung gegen die Beigeladene zu erlassen. Die im
Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs.
4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
3 1. a) Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, die auf der ihrem Grundstück zugewandten Seite vorgesehenen
Vorbauten hielten den erforderlichen Abstand nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat
insoweit entschieden, dass es sich bei dem geplanten Vorbau um einen solchen nach § 5
Abs. 6 Nr. 2 LBO handele, weil er nach seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum
Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sei und sich für den objektiven
Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des
Hauptgebäudes darstelle. Er erstrecke sich an der Nordseite des Gebäudes über das
Unter- und das Erdgeschoss. In der Höhe reiche er über zwei Stockwerke. Im darüber
liegenden Dachgeschoss sei ein Balkon vorgesehen. Die um einen knappen Meter vor die
Hauptwand tretende Wand weise eine Länge von 4,65 m auf. Der dominierende Eindruck
der Hauptwand, die im Erdgeschoss eine Länge von 17,43 m und im Untergeschoss vom
16,06 m aufweise, nicht in Frage gestellt. Da der Vorbau auch mit 2,06 m mehr als 2 m von
der Nachbargrenze entfernt bleibe, bleibe er bei der Bemessung der Abstandsflächen
außer Betracht.
4 b) Hiergegen bringen die Antragsteller vor, dass der umstrittene Vorbau zur
Grundstücksgrenze ihres Grundstücks nicht im Sinne der Rechtsprechung des
beschließenden Gerichtshofs deutlich untergeordnet sei. Zwar halte das vorgestellte
Bauteil die in § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO vorgeschriebenen Außenmaße ein, aber es erweise
sich nicht als deutlich untergeordnet. Das Verwaltungsgericht habe nicht darauf abgestellt,
dass das vorgestellte Bauteil mit seiner Oberkante bis in das Dachgeschoss hineinrage.
Im Blick auf seine höhenmäßige Ausdehnung sei es nicht mehr deutlich untergeordnet,
sondern stelle vielmehr ein dominantes Bauteil dar. Vom Erdgeschoss bis zur Oberkante
der Balkonbrüstung weise es eine Höhe von 6 m auf. Aufgrund der nachgereichten
Schnitte errechne sich eine Wandhöhe von 6,18 m. Hinzukomme, dass der Vorbau sich in
Form des Balkons fortsetze. Erweise sich das Bauvorhaben aber im Hinblick auf die
Abstandsfläche des vorgestellten Bauteils als rechtswidrig, verletze es die rechtlich
geschützten Interessen der Antragsteller in Form der Verletzung der gesetzlich
vorgeschriebenen Abstandsflächen.
5 c) Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn das
Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der geplante Vorbau
abstandsflächenrechtlich nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegiert ist und deshalb bei der
Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht zu bleiben hat.
6 aa) Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandsfläche Vorbauten wie
Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind,
nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben,
außer Betracht. Vorbauten im Sinne dieser Vorschrift müssen nicht oberhalb der
Erdoberfläche oder unterhalb des Daches enden. Sie müssen aber dem hinter ihnen
liegenden Gebäude zu- und untergeordnet sein. Ein vor die Außenwand gesetzter Bauteil
fällt danach jedenfalls im Grundsatz nur dann unter diesen Begriff, wenn er diese Wand
nicht überragt (Senatsbeschluss vom 04.07.2003 - 8 S 1251/03 - juris Rn. 9). Er muss sich
für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter
Teil des Hauptgebäudes darstellen (Senatsurteil vom 15.04.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW
2009, 184). Mehrere Vorbauten im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO vor der Außenwand
eines Gebäudes sind nach dieser Vorschrift nur dann abstandsflächenrechtlich privilegiert,
wenn sie sich in ihrer Gesamtheit unterordnen und das Erscheinungsbild der Außenwand
weiterhin dominiert (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: März 2010, § 5 Rn. 99 zur vertikalen
Verteilung von Vorbauten einer Außenwand).
7 bb) Gemessen an diesen Maßstäben sind sowohl der erkerähnliche Vorbau als auch der
auf ihm vorgesehene Balkon abstandsflächenrechtlich privilegiert. Rechtlich unzutreffend
ist der Ansatz der Beschwerde, den erkergleichen, sich über Unter- und Erdgeschoss
erstreckenden Vorbau und den auf ihm im Dachgeschoss vorgesehenen Balkon als
einheitlichen Vorbau im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO zu betrachten. Vielmehr sind die
beiden Vorbauten nach den obigen Maßstäben zunächst getrennt voneinander zu
betrachten und zu bewerten.
8 (1) Der erkerähnliche Vorbau ist ein untergeordneter Vorbau im Sinne von § 5 Abs. 6 Nr. 2
LBO. Er hält - wie die Beschwerde einräumt - die von § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO
vorgeschriebenen Außenmaße ein und ragt selbst auch nicht über die Außenwand in die
Giebelfläche des Bauvorhabens hinein. Weiter erstreckt sich auf deutlich weniger als ein
Drittel der Länge der Außenwand und ist mithin im Verhältnis zu ihr untergeordnet.
9 (2) Der auf dem erkerähnlichen Vorbau vorgesehene, im Dachgeschoss teilweise in die
Giebelfläche des geplanten Gebäudes hineinragende Balkon ist eigenständig an § 5 Abs.
6 Nr. 2 LBO zu messen. Denn er wäre ohne den erkerähnlichen Vorbau konstruierbar, da
er ihn nicht als Fundament benötigt. Es handelt sich damit um einen eigenständigen
Vorbau, der als Balkon ebenfalls nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegiert ist. Er ist nämlich
für sich betrachtet erkennbar der Außenwand untergeordnet.
10 (3) Die Gesamtheit der vor der Außenwand befindlichen Vorbauten - Erker und Balkon -
erweist sich ebenfalls als untergeordnet und im Umkehrschluss die Außenwand weiterhin
als optisch dominierend. Dafür ist im Wesentlichen die Ausdehnung in der Länge von
deutlich weniger als einem Drittel der Außenwand und ergänzend ausschlaggebend, dass
die Außenwand und die Giebelfläche hinter dem Balkon weiterhin sichtbar bleiben und
nicht etwa vollständig verdeckt werden.
11 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko
eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, ihre
außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen.
12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG
und lehnt sich an Nr. 9.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013
(NVwZ 2013, Beilage S. 57) an. Eine Reduzierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5
des Streitwertkatalogs 2013 kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht in
Betracht, da sich die Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen
Nutzung des Nachbargrundstücks zur Wehr setzten.
13 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.