Urteil des VG Stuttgart vom 26.11.2007

VG Stuttgart (türkei, bundesamt für migration, kläger, gutachten, politische verfolgung, flüchtlingseigenschaft, anerkennung, widerruf, folter, bundesamt)

VG Stuttgart Urteil vom 26.11.2007, A 11 K 5117/07
Menschenrechtslage in der Türkei; politische Verfolgung von HADEP/DEHAP/DTP
Leitsätze
1. Die Menschenrechtslage in der Türkei hat sich trotz eingeleiteter Reformen noch nicht nachhaltig verbessert.
2. Die Parteien HADEP, DEHAP und DTP werden von den türkischen Sicherheitskräften nach wie vor als
verlängerter Arm der PKK betrachtet. Aufgrund des Verdachts der Nähe zur PKK werden Mitglieder der
HADEP/DEHAP/DTP landesweit unter Druck gesetzt, observiert, angeklagt und gefoltert.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.09.2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Asylanerkennung und der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft.
2
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 29.08.1997 in das
Bundesgebiet ein. Am 02.09.1997 beantragte er die Gewährung von Asyl.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.11.1997 wurde der
Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch ein
Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegen sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die
Abschiebung angedroht.
4
Mit Urteil vom 22.04.1999 - A 1 K 10016/98 - wurde das Bundesamt vom Verwaltungsgericht Stuttgart
verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In den Entscheidungsgründen wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei wegen seiner
HADEP-Mitgliedschaft in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten. Auf Grund der Vielzahl ergriffener
Verfolgungsmaßnahmen gegen HADEP-Mitgliedern lasse sich in der Person des Klägers die begründete Furcht
ableiten, selbst ein Opfer solcher Maßnahmen zu werden.
5
Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung wurde der Kläger mit Bescheid des Bundesamtes vom
05.07.1999 als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen.
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Am 31.05.2007 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 09.07.2007 wurde der
Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. Mit Schriftsatz vom 01.08.2007 trug der Kläger vor, die Situation
in seinem Heimatstaat habe sich keineswegs nachhaltig verbessert. Die innenpolitische Situation in der Türkei
habe sich in der letzten Zeit zugespitzt.
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Mit Bescheid vom 10.09.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom
05.07.1999 ausgesprochene Asylanerkennung und die im Bescheid vom 05.07.1999 getroffene Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht
vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rechtslage und die Menschenrechtssituation in der Türkei
habe sich deutlich zum Positiven verändert. Die Verfolgungshandlungen gegen den Kläger lägen nunmehr 10
Jahre zurück. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte nach
Ablauf dieser Zeitspanne heute noch ein Ermittlungsinteresse an der Person des Klägers hätten.
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Am 29.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Türkei habe im Rahmen
ihrer Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union einige Reformen durchgeführt. Dies bedeute jedoch nicht,
dass die sich zu ihrer politischen und kulturellen Identität bekennenden Kurden keiner Verfolgung mehr
ausgesetzt seien. Auf Grund der politischen Ereignisse der letzten Monate in der Türkei könne von einer
wesentlichen Veränderung der Situation für die Kurden nicht gesprochen werden. Die Abgeordneten der
kurdischen Partei DTP würden öffentlich als Handlanger der PKK bezichtigt. Eine hinreichende Sicherheit sei
nur dann anzunehmen, wenn vormalige Machtstrukturen, unter denen sich die Verfolgung ereignet habe,
gefallen seien.
9
Der Kläger beantragt,
10
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.09.2007 aufzuheben;
11
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
12
höchsthilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
13 Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15 Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten.
18 Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG). Abzustellen ist deshalb auf § 73 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970).
19 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie
nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur
Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht
mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wird Art. 11 Abs. 1 lit. e und f
der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in nationales Recht umgesetzt; diese Regelung
entspricht inhaltlich der „Beendigungs-„ oder „Wegfall - der - Umstände - Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK.
Mit der Formulierung „Wegfall der Umstände“ ist eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende
Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.11.2005,
BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707). Unter „Schutz“ ist ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung
zu verstehen. Allgemeine Gefahren (z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten
Wirtschaftslage) werden von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.11.2005
a.a.O.).
20 Ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt
somit im Regelfall nur in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse
nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des
Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen
Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus
anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.11.2005 a.a.O. und Urteil vom
18.07.2006, BVerwGE 126, 243 = NVwZ 2006, 1420). Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der
Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst
nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000,
BVerwGE 112, 80 und Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174). Unerheblich ist, ob die Asylanerkennung oder
die Gewährung von Abschiebungsschutz rechtmäßig oder von Anfang an rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urteil
vom 25.08.2004, NVwZ 2005, 89).
21 Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen, die
in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist der Zeitpunkt des rechtskräftig
gewordenen Verpflichtungsurteils. Nur wenn das Bundesamt die Anerkennung von sich aus ausgesprochen
hat, kommt es im Widerrufsverfahren darauf an, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage
maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheids erheblich geändert
haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174).
22 Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung und der
Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Seit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
22.04.1999 sind keine Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse in der Weise eingetreten, dass
Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können.
23 Dem Kläger wurde Asyl und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, da er wegen seiner HADEP- Mitgliedschaft
in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten ist. Zwar hat der Anerkennungsbescheid vom 05.07.1999
diese Begründung nicht selbst formuliert, jedoch mit dem alleinigen Bezug auf das Urteil des VG Stuttgart vom
22.04.1999 - A 1 K 10016/98 - sich dessen tatsächliche Grundlagen zur Annahme einer beachtlichen
Verfolgungsfurcht zu eigen gemacht. Mit diesem Erklärungsinhalt ist der Anerkennungsbescheid
bestandskräftig und wirksam geworden.
24 Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Widerrufsbescheid ausgeführt, die Sachlage in der Türkei habe sich
grundlegend geändert; die Türkei habe erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte
gemacht. Konkrete Bezüge auf den Fall des Klägers in seiner speziellen Situation enthält die Begründung des
angefochtenen Widerrufsbescheids jedoch nicht. Ungeachtet des Reformprozesses in der Türkei, der in dem
angefochtenen Bescheid ausführlich beschrieben wird, sind im Hinblick auf rechtsstaatliche Strukturen und die
Einhaltung von Menschenrechten nach wie vor erhebliche Defizite in der tatsächlichen Umsetzung der
Reformen zu verzeichnen. Ein allgemeiner gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und eine praktische
Umsetzung der Reformen in der Türkei ist noch nicht in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigen könnte, von
einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage - auch im Hinblick auf das Verhalten der
Sicherheitsorgane - auszugehen. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“
gegenüber Folter und menschenrechtswidrigen Maßnahmen in Polizeihaft kommt es nach wie vor zu Folter und
Misshandlungen durch staatliche Kräfte, insbesondere in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, ohne dass
es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Kaya, Gutachten vom
25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG
Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an
VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur
aktuellen Situation - Mai 2006 und Oktober 2007). Selbst das Auswärtige Amt weist in seinem Lagebericht vom
25.10.2007 darauf hin, dass es noch nicht gelungen sei, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden.
Der EU-Fortschrittsbericht der Kommission vom 09.11.2006 attestiert der Türkei zwar Fortschritte auch im
Bereich der Justiz und der Menschenrechte. Die Türkei müsse aber in einigen Bereichen die
Menschenrechtslage wesentlich verbessern. Noch immer werde - insbesondere außerhalb regulärer Haft - in
der Türkei gefoltert. Die Einhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten
werde nach wie vor nicht europäischen Maßstäben gerecht.
25 Darüber hinaus übersieht das Bundesamt auch, dass sich die Situation von Mitgliedern der HADEP, DEHAP
und nun der DTP in der Türkei keineswegs verändert hat. Die Parteien HADEP, DEHAP und DTP werden von
den türkischen Sicherheitskräften weiter als der verlängerte Arm der PKK betrachtet; deren Mitgliedern wird
deshalb eine Nähe zur PKK nachgesagt (vgl. Kaya, Gutachten vom 28.09.2007 an VG Düsseldorf;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 -und Gutachten vom 23.02.2006).
Aufgrund dieses Verdachts werden Mitglieder der HADEP/DEHAP/DTP landesweit unter Druck gesetzt,
observiert, angeklagt und gefoltert (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 28.02.2003 an OVG Greifswald;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 23.02.2006).
26 Zwar ist seit Jahren kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter
Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. AA,
Lagebericht vom 25.10.2007). Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Personen, auf die ein entsprechender
Verdacht gefallen ist, nach wie vor im Innern der Türkei einer Folter in Form von physischen und psychischen
Zwängen unterzogen werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 23.02.2006; Taylan,
Gutachten vom 29.05.2006 an VG Wiesbaden; Kaya, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg). Insoweit
hat sich die Sachlage gegenüber den Verhältnissen zur Zeit der Rechtskraft des Urteils vom 22.04.1999 nicht
wesentlich geändert. Nach wie vor ist kein Schutz vor faktischen Übergriffen menschenrechtswidriger Prägung
in der Türkei gegeben.
27 In der Rechtsprechung wird weiter nahezu einhellig die Einschätzung vertreten, dass Folter in der Türkei noch
so weit verbreitet ist, dass von einer systematischen, dem türkischen Staat zurechenbaren Praxis, nicht
lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte auszugehen ist (vgl. OVG Münster, Urt.
v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - Juris = Asylmagazin 10/2004, 30 und Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - Juris
-; OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2004 - 10 A 11952/03 - Juris - = Asylmagazin 7-8/2004, 27; OVG Weimar, Urt. v.
18.03.2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, 34; OVG Greifswald, Urt. v. 29.11.2004 - 3 L 66/00 -,
Asylmagazin 1-2/2005, 32; OVG Saarland, Urt. v. 01.12.2004 - 2 R 23/03 -, Asylmagazin 4/2005, 30; OVG
Bautzen, Urt. v. 19.01.2006 - A 3 B 304/03 -; VG Berlin, Urt. v. 01.03.2006, Asylmagazin 7-8/2006, 37; VG
Frankfurt, Urt. v. 02.03.2006, Asylmagazin 6/2006, 20; VG Weimar, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 20643/04 -; VG
Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2006 - 26 K 1747/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2006 - 4 K 1784/06.A -juris -
und Urteil vom 24.01.2007 - 20 K 4697/05.A - juris -; VG Ansbach, Urteil vom 06.03.2007, AuAS 2007, 141;
VG Münster, Urteil vom 08.03.2007 - 3 K 2492/05.A -juris -; VG Bremen, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 1611/04 -).
Die neuerliche Zunahme von Spannungen im Südosten der Türkei hat im Übrigen dazu geführt, dass das
türkische Parlament am 29.06.2006 das Anti-Terror-Gesetz verschärft hat. Danach werden mehr Taten als
bisher als terroristisch eingestuft und Festgenommene erhalten später als bisher Zugang zu einem Anwalt. Die
Gesetzesänderung erweitert weiter die Erlaubnis zum Schusswaffengebrauch, die Möglichkeit, Presseorgane
zu verbieten sowie die Rechte von Verteidigern einzuschränken (vgl. hierzu VG Minden, Urteil v. 28.07.2006 - 8
K 275/06.A - Juris -; VG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2006 - 4 K 5335/06.A - Juris -, jew. m.w.N.). Außerdem
wurde die Verschärfung der Strafbarkeit bei Folter und Misshandlung faktisch revidiert (vgl. ai, Stellungnahme
v. 29.10.2006 an VG Ansbach).
28 Nach allem ist noch keine dauerhafte Veränderung der Lage in der Türkei eingetreten, so dass die
Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Zuerkennung von Asyl und der Flüchtlingseigenschaft nicht
weggefallen sind. Damit ist für den angefochtenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes kein Raum.
29 Außerdem steht dem Widerruf der Asylanerkennung und der Flüchtlingszuerkennung des Klägers die
Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 22.04.1999 entgegen. § 73 AsylVfG befreit nicht von der
Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen
Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der Asylanerkennung nicht entgegensteht (vgl. BVerwG,
Urteil vom 24.11.1998, BVerwGE 108,30). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine
nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
18.09.2001, BVerwGE 115, 118 = NVwZ 2002, 345). Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem
für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen
eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch
unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die
Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 a.a.O.). Von einer solchen
nachhaltigen Veränderung der Sicherheitslage in der Türkei als Voraussetzung für eine Durchbrechung der
Rechtskraft des Urteils vom 20.09.1996 kann nach dem vorstehend Ausgeführten nicht gesprochen werden.
30 Auch die Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom 10.09.2007 sind aufzuheben. Denn die
Aufhebung der Widerrufsentscheidung lässt die negativen Feststellungen des Bundesamts zu § 60 AufenthG
angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, BVerwGE 104, 260)
gegenstandslos werden, so dass auch dieser Teil der Aufhebung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom
26.06.2002, NVwZ 2003, 356).
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.