Urteil des VG Stuttgart vom 07.08.2014

VG Stuttgart: standort der anlage, genehmigung, grundstück, wohnhaus, erlass, umweltverträglichkeitsprüfung, nachbar, rechtsschutz, veröffentlichung, gemeinde

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 7.8.2014, 10 S 1853/13
Leitsätze
1.1 Bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen ist für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, ohne dass danach
zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des
Anlagenbetreibers eingetreten sind. Die für nachteilige Veränderungen der Sach- und
Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten Grundsätze können
auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen nicht übertragen werden (vgl.
Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431).
1.2 Es kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 in der am 20.09.2013
in Kraft getretenen Fassung bestimmte Massentierhaltungsanlagen von der Privilegierung
ausnimmt und damit in der Sache ein Planungserfordernis begründet (vgl. VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 -), wenn der Widerspruchsbescheid vor dem Inkrafttreten der
Neuregelung erlassen worden ist.
2. Ein Dritter kann nicht geltend machen, durch eine immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftige Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu werden, wenn
lediglich eine vage, voraussichtlich nicht realisierbare Bauabsicht im Einwirkungsbereich der
Anlage besteht.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der fristgerecht gestellte und begründete, auf den Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
19.07.2013 hat keinen Erfolg.
2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor,
wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf,
ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des
Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV
4.03 - DVBl 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011,
442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder
eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt
wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 - juris), es sei denn, es lässt
sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die
Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde
deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004,
a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen
Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz
4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung
erforderlich.
3 Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des
Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft.
4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 12.08.2011 für die
Errichtung und den Betrieb eines Masthähnchenstalles sowie weiterer Anlagen im
Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger werde durch die Genehmigung
nicht in eigenen Rechten verletzt. Er mache überwiegend die Verletzung von
umweltrechtlichen Vorschriften geltend, die keine drittschützende Wirkung hätten. Er
werde auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm-, Geruchs- und
Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Nach der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose
vom 06.05.2011 des Ingenieursbüros K. werde der für Dorfgebiete geltende
Immissionswert der GIRL von 15 % Jahresgeruchsstunden eingehalten; am Ortseingang
von B. liege die zu erwartende Geruchsbelastung einschließlich Vorbelastung bei 8 % bis
13 %. Nach dem Schallgutachten vom 25.04.2011 würden die nach der TA Lärm
zulässigen Immissionsrichtwerte tags um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Bei
Durchführung bestimmter lärmmindernder Maßnahmen, zu denen sich die Beigeladene
verpflichtet habe, gelte dies auch zur Nachtzeit. Die Richtigkeit der Gutachten sei nicht
erschüttert worden. Für seine Absicht, auf dem ca. 50 m vom Baugrundstück entfernt
liegenden Flurstück Nr. 628/1 ein Wohnhaus zu errichten, sei der Kläger einen Nachweis
schuldig geblieben.
5 Der Einwand des Zulassungsantrags, die Möglichkeit einer Bebauung des Flurstücks Nr.
628/1 sei zu Unrecht außer Betracht geblieben, greift nicht durch.
6 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der
Erlass der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2012. Nach der Rechtsprechung des Senats ist
bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, ohne dass
danach zu differenzieren ist, ob etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu
Ungunsten des Anlagenbetreibers eingetreten sind. Die für nachteilige Veränderungen der
Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen entwickelten
Grundsätze können auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen nicht
übertragen werden (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431).
7 Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen
durch die umstrittene Anlage ausgesetzt. Der Kläger wohnt nach Aktenlage in der
Ortsmitte von B. ca. 800 m vom Standort der Anlage entfernt. Nach den vorliegenden, auch
im Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage gestellten Geruchs- und
Schallimmissionsgutachten sind bereits an den ca. 400 - 500 m entfernten
Immissionsorten 1 bis 3 am Ortseingang von B. keine schädlichen Geruchs- und
Lärmimmissionen mehr zu erwarten. Fehl geht der Einwand des Zulassungsantrags, dass
die Lärmgrenzwerte nachts am Dorfrand ohne zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen
überschritten seien. Das Lärmgutachten führt insoweit vielmehr aus, dass bei Einsatz
eines elektrischen Gabelstaplers der maßgebliche Immissionsrichtwert um 6 dB(A)
unterschritten werde, so dass von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden
könne (vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm).
8 Das vom Kläger angeführte Bauvorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. 628/1 führt nicht zu
einer anderen Beurteilung. Es gibt keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger
auf diesem Grundstück tatsächlich wohnen oder auf Dauer arbeiten wird. Der Kläger hatte
im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zwar einen Bauantrag für die Errichtung
eines Wohnhauses auf diesem Grundstück eingereicht; dem Bauantrag waren aber keine
Bauvorlagen beigefügt. Der Aufforderung der Baubehörde, seinen Antrag zu
vervollständigen, ist er trotz mehrfacher Fristverlängerung bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheids (und bis heute) nicht nachgekommen. Mittlerweile ist der
Bauantrag mit baurechtlicher Entscheidung der Stadt Aalen aus formellen Gründen
abgelehnt worden. Darüber hinaus wäre ein Wohnhaus auf dem im Außenbereich
gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 628/1 auch materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig
gewesen; ein Privilegierungstatbestand ist nicht erkennbar (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Der
am 22.07.2013 gestellte Bauantrag für eine landwirtschaftliche Halle ist nach dem oben
Gesagten nicht mehr zu berücksichtigen, zumal auch diesbezüglich die Zulässigkeit des
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB fraglich ist, weil der Kläger nach Aktenlage kein
Landwirt ist.
9 Der Einwand des Zulassungsantrags, das zu berücksichtigende nachbarliche Interesse
setze nicht notwendig eigene aktuelle Bauabsichten voraus, sondern umfasse auch
zukünftige Nutzungsmöglichkeiten, greift demgegenüber nicht durch. Die vom
Zulassungsantrag in Bezug genommene Entscheidung des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.05.2011 - 4 A 485.09 - juris) betraf die
Verletzung von Abstandsflächenvorschriften zu Lasten eines verpachteten
Nachbargrundstücks, mithin die Ausübung des grundrechtlich geschützten
Eigentumsrechts durch Verpachtung. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob die
Anlage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach den konkreten Umständen des
gesamten Falles schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Gefahren, erhebliche Nachteile
oder erhebliche Belästigungen, hervorruft, was maßgeblich am Maßstab der Zumutbarkeit
für die Betroffenen zu beurteilen ist. Ein völlig ungewisses, nach dem oben Gesagten nicht
einmal theoretisch denkbares Betroffensein ist in diese Abwägung nicht einzustellen (vgl.
zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme: BVerwG, Beschluss vom 05.09.2000 - 4
B 56.00 - juris). Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung an nachträgliche Änderungen der Rechtslage
ggf. anzupassen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 7 C 14.08 - juris).
10 Auch der Einwand des Zulassungsantrags, der Masthähnchenstall sei nicht nach § 35
Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und habe nicht ohne förmliche Bauleitplanung verwirklicht
werden können, ermöglicht nicht die Zulassung der Berufung.
11 Allerdings trifft es zu, dass die am 20.09.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 35 Abs.
1 Nr. 4 BauGB die umstrittene Massentierhaltungsanlage im Ergebnis einem
Planerfordernis unterwirft. Denn die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur
Tierhaltung, die - wie hier - einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder
allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr.
4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden
Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs.
17/11468 S. 15; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 - zur
Veröffentlichung vorgesehen). Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids geltenden Rechtslage dürfte die Anlage jedoch noch gemäß § 35
Abs. 1 Nr. 4 BauGB alter Fassung privilegiert gewesen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
27.06.1983 - 4 B 206.82 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572.09 -
juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein
Planungserfordernis einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Einzelvorhaben aber
grundsätzlich nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, weil privilegierte
Vorhaben dem Außenbereich vom Gesetzgeber planartig zugewiesen sind (BVerwG,
Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 206.82 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4
B 55.04 - juris).
12 Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung - wie der Zulassungsantrag geltend
macht - schon vor der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr aufrechterhalten
werden konnte (a.A. aber OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 - 8 B 572/09 - a.a.O.).
Denn selbst wenn objektiv-rechtlich ein Planungserfordernis bestünde, könnte der Kläger
hieraus keine eigenen Rechte herleiten.
13 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat ein Dritter Anspruch auf
Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann, wenn sie
ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welche Abwehrrechte ein
Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach
§ 35 BauGB. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Ab. 3 Satz
1 BauGB gehört zwar auch das Erfordernis einer förmlichen Planung (BVerwG, Beschl. v.
11.08.2004 - 4 B 55/04 - juris; BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris). Dies bedeutet
aber nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein
Bauvorhaben ableiten könnte. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1
Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1
Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt
jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Daher bietet das Recht des Nachbarn,
sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, grundsätzlich keine
Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann
einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches
Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - juris; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65.97 -
juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 LA 2/09 - juris; anders nur
ausnahmsweise für einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot:
BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - juris, und für den Umweltrechtsbehelf: OVG
NRW, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris).
14 Auch die im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben der
Beigeladenen noch einen singulären Charakter im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
a.F. hat oder wegen einer Vielzahl von entsprechenden Bauwünschen eine
Bauleitplanung erforderlich ist, vermag dem Zulassungsantrag daher nicht zum Erfolg zu
verhelfen.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und ausführlich begründet hat.
16 Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG.
Nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist
im Immissionsschutzrecht bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten für
Eigentumsbeeinträchtigungen der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens
jedoch 50 % des geschätzten Verkehrswertes, und für sonstige Beeinträchtigungen, wozu
die hier geltend gemachten Verstöße gegen § 5 BImSchG zählen, für das
Hauptsacheverfahren ein Betrag von 15.000,-- EUR als Streitwert anzusetzen. Dies
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der
Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 4 B 46.09 - juris;
Senatsbeschluss vom 03.01.2013 - 10 S 2421/12 - m.w.N.).
17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.