Urteil des VG Stuttgart vom 27.09.2012
VG Stuttgart: beratung, religion, grundsatz der gleichbehandlung, prüfer, stellvertreter, schule, einfluss, schüler, notengebung, chancengleichheit
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 27.9.2012, 9 S 2143/11
Leitsätze
1. Die in § 18 Abs. 3 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO) vom 05.12.2002 (GBl.
2003 S. 25) normierte Unabhängigkeit und Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die
Mitglieder der Fachausschüsse nach § 18 Abs. 4 BGVO.
2. Der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf in Vertretung des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO geregelten
Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden wahrnehmen.
3. Das prüfungsrechtliche Fairnessgebot gilt nicht nur für Prüfer, sondern auch für gemäß § 18
Abs. 2 Satz 3 BGVO anwesende Personen. Das prüfungsrechtliche Sachlichkeitsgebot gilt auch
für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter bei der Wahrnehmung
der Aufgaben und Befugnisse nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. März 2011
- 2 K 179/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Leistung in der mündlichen
Abiturprüfung im Fach Religion.
2 Der Kläger legte im Schuljahr 2007/2008 als Schüler des Biotechnologischen
Gymnasiums der ... in ... in der zweiten Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase die
Abiturprüfung ab. In der mündlichen Prüfung am 25.06.2008 im Fach Katholische Religion
erzielte er eine Punktzahl von sechs Punkten (ausreichend). Damit erreichte er insgesamt
nur 99 Punkte der gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abiturverordnung berufliche
Gymnasien (BGVO) vom 05.12.2002 (GBl. 2003 S. 25, die nachfolgenden Änderungen
sind vorliegend nicht maßgeblich) erforderlichen Mindestpunktzahl von 100 Punkten, so
dass er die Abiturprüfung nicht bestand. Die Mitteilung der Schule über das Nichtbestehen
der Abiturprüfung wurde dem Kläger am 26.06.2008 ausgehändigt. Das betreffende
Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
3 Mit Schreiben vom 15.09.2008 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an das
Regierungspräsidium und teilte mit, dass er für den Kläger bei der Schule Widerspruch
eingelegt habe. Mit Schreiben vom 20.04.2009 begründete er den Widerspruch. Zur
Begründung führte er aus, die mündliche Prüfung sei fehlerhaft erfolgt. Dies liege an der
Teilnahme des Leiters der Schule, Oberstudiendirektor (OStD) E., in der Prüfung im Fach
Katholische Religion. OStD E. sei dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen. Er
habe den Kläger durch seine Gestik und durch Lautäußerungen in der Prüfung
verunsichert. Dadurch sei das Fairness- und Sachlichkeitsgebot verletzt. Außerdem sei
das Protokoll über die mündliche Prüfung fehlerhaft. Aus dem Protokoll ergebe sich nicht,
dass der Prüfungsausschuss die Teilnahme von OStD E. gestattet habe. Es sei fraglich,
ob er an der Prüfung habe teilnehmen dürfen. Weiter habe sich OStD E. offenbar in die
Beratung über die Note eingemischt. Nach Mitteilung des Fachlehrers habe OStD E.
geäußert, man solle sich gut überlegen, ob man dem Kläger sechs oder sieben Punkte
gebe. Es habe offensichtlich an OStD E. gelegen, dass der Kläger nur sechs Punkte
erhalten habe. In der Prüfung hätte er nur sieben Punkte benötigt. So schlecht sei er im
Fach Religion noch nie gewesen.
4 In den daraufhin eingeholten dienstlichen Stellungnahmen traten OStD E. sowie die
Mitglieder des Fachausschusses Studienrat im Kirchendienst (StR i.K.) S., Oberstudienrat
(OStR) B. und OStR A. den Vorwürfen des Klägers entgegen. Der Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 30.12.2009 - zugestellt am
05.01.2010 - zurückgewiesen.
5 Am 04.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und eine Beweisaufnahme
verlangt. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben
durch die Vernehmung von OStD (mittlerweile a.D.) E., OStR B., StR i.K. S. und OStR A.
als Zeugen. Außerdem wurde der Kläger persönlich angehört.
6 Mit Urteil vom 02.03.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die
angefochtene Festsetzung der Note der mündlichen Abiturprüfung im Fach Katholische
Religion und der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2008 über das Nichtbestehen der
Abiturprüfung seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch, erneut im
Abiturprüfungsfach Katholische Religion durch neue Prüfer geprüft und über das Bestehen
der Abiturprüfung neu beschieden zu werden. Die Prüfung sei in verfahrensrechtlich nicht
zu beanstandender Weise abgehalten worden. Der Schulleiter, OStD E., sei nach § 18
Abs. 2 Satz 3 BGVO als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses
berechtigt gewesen, bei der Prüfung und auch bei der anschließenden Beratung des
Fachausschusses anwesend zu sein. Es liege kein Verfahrensfehler darin, dass dem
Kläger die Teilnahme von OStD E. nicht vorher bekannt gegeben worden sei. Eine
vorherige Unterrichtung sei aufgrund des Gebots der Chancengleichheit sowie des
Anspruchs auf ein faires Prüfungsverfahren nur bezüglich der stimmberechtigten
Mitglieder des Fachausschusses notwendig. Entgegen der Meinung des Klägers sei das
Protokoll nicht fehlerhaft. Es entspreche den Vorgaben des § 23 Abs. 7 BGVO in der
Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 8 BGVO). Es sei von allen Mitgliedern des
Fachausschusses unterzeichnet. Die Anwesenheit des stellvertretenden
Prüfungsausschussvorsitzenden müsse nicht protokolliert werden, weil er nur Zuhörer sei.
Inhaltlich genüge das Protokoll den Vorgaben der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts. Es könne weiter nicht angenommen werden, dass der
Vorsitzende des Fachausschusses wegen der Kenntnis der Vornoten des Klägers sowie
der kritischen Prüfungssituation befangen gewesen sei.
7 Ein Verstoß gegen das Fairnessgebot liege nicht vor. Nach der Beweisaufnahme
bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, OStD E. habe sich während der Prüfung
durch Geräusche oder kommentierende Bemerkungen unsachlich hervorgetan und
insoweit die Prüfung zum Nachteil des Klägers beeinflusst. Im Ergebnis sei der Kläger für
seine Behauptung beweisfällig geblieben.
8 Soweit der Kläger außerdem behaupte, OStD E. habe sich unsachlich und
voreingenommen an der Beratung über die Notengebung beteiligt, habe die
Beweisaufnahme diesen Vortrag gleichfalls nicht bestätigt. Lege man die Angaben des
Zeugen OStD E. zugrunde, dass er nach der Prüfung und noch vor der Beratung
sinngemäß allein die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Fachausschuss
angemahnt habe, lasse sich daraus eine Beteiligung an der Notenvergabe und damit ein
Verstoß gegen § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7
BGVO) nicht herleiten. Dieser allgemeine Hinweis zu den Bewertungsgrundsätzen sei
vielmehr von § 18 BGVO gedeckt. Zwar spreche der Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 3
BGVO dafür, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Prüfungsausschusses nur ein Anwesenheitsrecht hätten. Aus der verfahrensmäßigen
Regelung der Besetzung der Fachausschüsse folge weiter, dass eine nicht dem
Fachausschuss angehörende Person sich jeder Einflussnahme auf die Prüfung zu
enthalten habe. Diese verfahrensrechtlichen Sicherungen hätten aufgrund des Art. 12 Abs.
1 GG ein besonderes Gewicht. Gleichwohl ergebe sich aus dem systematischen
Zusammenhang der Regelung in § 18 BGVO, dass der Vorsitzende bzw. sein
Stellvertreter nicht auf die bloße Rolle als Zuhörer beschränkt sei. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz
1 BGVO sorge der Vorsitzende für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen
Prüfung. Die Äußerungen von OStD E. in der Beratung entsprächen dieser Aufgabe. Dass
sich OStD E. - über diesen allgemeinen Hinweis hinaus - an der Notengebung beteiligt
und in die abschließende Beratung aktiv eingegriffen habe, lasse sich nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme nicht annehmen. Insbesondere die vom Kläger behauptete Aussage
von OStR B., OStD E. sei an der Vergabe von sechs Punkten „schuld“, er habe gesagt,
man solle sich gut überlegen, ob man dem Kläger sechs oder sieben Punkte gebe, habe
sich nicht erwiesen. Kein Zeuge habe bekundet, dass diese Aussage während der
Beratung gefallen sei. Angesichts dessen sei nicht erklärbar, wieso der Zeuge OStR B.
während des Telefongesprächs mit dem Kläger eine anderslautende Bemerkung gemacht
haben sollte. Die Aussagen der Zeugen seien glaubhaft.
9 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26.07.2011 - zugestellt am
01.08.2011 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Klärungsbedürftig sei
insbesondere die Frage, ob die in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO normierten Befugnisse
des Prüfungsausschussvorsitzenden auch dem stellvertretenden Vorsitzenden zustünden.
Hiergegen spreche insbesondere der Wortlaut. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem
Schulleiter bewusst nicht dieselben Befugnisse eingeräumt worden seien, wie dem aus
einer anderen Schule stammenden Prüfungsausschussvorsitzenden.
10 Der Bevollmächtigte des Klägers hat die Berufung am 15.08.2011 begründet. Er meint,
OStD E. habe als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses nur ein
Anwesenheitsrecht besessen. Die in § 18 Abs. 2 BGVO normierte Überwachungsbefugnis
habe allein dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugestanden. Die Auslegung
des Verwaltungsgerichts sei contra legem. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass ein
Vertretungsfall vorgelegen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Notengebung anders ausgefallen wäre, wenn sich OStD E. nicht geäußert hätte. Darüber
hinaus werde beantragt, die Beweisaufnahme nochmals mit Blick auf das Geschehen
während der Prüfung und der Beratung zu wiederholen. Der Zeuge OStR B. sei
verfahrensfehlerhaft nicht vereidigt worden. Seine Aussage wirke so, als habe er nicht die
volle Wahrheit gesagt. Dies gelte vor allem deshalb, weil er über Vorkommnisse, die von
den anderen Zeugen bekundet worden seien, nichts Definitives gesagt habe. Dem
Zeugen OStR B. hätten die Aussagen der anderen Zeugen nochmals vorgehalten werden
müssen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Zeuge OStR B. dem Kläger am
Telefon etwas anderes gesagt habe. Es sei sehr naheliegend, dass die Äußerung von
OStD E., man solle nicht die Situation, sondern die Leistung bewerten, unmittelbar nach
der Aussage von StR i.K. S., er sei bereit, sieben Punkte zu geben, gefallen sei. Damit
habe OStD E. der Beratung eine bestimmte Richtung gegeben. Merkwürdig seien die
punktuellen Erinnerungslücken der Zeugen. Seltsam sei unter anderem, dass sich OStD
E. nicht mehr habe daran erinnern können, dass er zum Ende der länger dauernden
Beratung auf einen Abschluss gedrängt habe.
11 Der Kläger beantragt,
12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.03.2011 - 2 K 179/10 - zu ändern
und den Bescheid der ...... vom 26.06.2008 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.12.2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu
verpflichten, ihn erneut an der mündlichen Abiturprüfung im Fach Katholische Religion
teilnehmen zu lassen und über das Ergebnis der Abiturprüfung zu bescheiden.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Er tritt der Rechtsaufassung des Klägers entgegen. OStD E. sei nach § 18 Abs. 2 BGVO
zu den getätigten Äußerungen, die sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung bezogen hätten, berechtigt gewesen. Die Äußerungen von OStD E. dienten der
Wahrung der Chancengleichheit der Kandidaten. Auch sei die Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
16 Der Senat hat Beweis erhoben über das Verhalten des stellvertretenden
Prüfungsausschussvorsitzenden OStD E. während der mündlichen Abiturprüfung des
Klägers im Fach Katholische Religion am 25.06.2008 und bei der anschließenden
Beratung durch Vernehmung von OStD E., StR i.K. S., OStR B. und OStR A. als Zeugen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
17 Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Hefte) sowie die Akten des
Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 179/10) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese
Akten sowie die beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten Schriftsätze der Beteiligten
verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
18 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere frist- und formgerecht nach § 124a Abs. 6
VwGO eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2008 über das
Nichtbestehen der Abiturprüfung sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
30.12.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger
hat keinen Anspruch, erneut im Abiturprüfungsfach Katholische Religion durch neue
Prüfer geprüft und über das Bestehen der Abiturprüfung neu beschieden zu werden (§ 113
Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20 Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGVO setzt das Erreichen der Mindestqualifikation der
Abiturprüfung voraus, dass in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100
Punkte erzielt werden. Dies hat der Kläger nicht erreicht, weshalb ihm nach § 25 Abs. 2
Satz 2 BGVO die allgemeine Hochschulreife zu Recht nicht zuerkannt wurde. Die
mündliche Prüfung des Klägers im Fach Katholische Religionslehre vom 25.06.2008
leidet entgegen dessen Auffassung nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensfehler.
21 Die in der ersten Instanz noch vorgebrachten Rügen bezüglich der fehlenden vorherigen
Bekanntgabe der Teilnahme von OStD E., bezüglich der Protokollierung der Prüfung
sowie der Befangenheit des Vorsitzenden des Fachausschusses wegen Kenntnis der
Vornoten wurden in der Berufungsinstanz nicht substantiiert weiterverfolgt. Die
diesbezüglichen Einwände des Klägers sind vom Verwaltungsgericht zutreffend für nicht
durchgreifend befunden worden. Insoweit wird auf die Begründung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
22 Auch im Übrigen ist das Prüfungsverfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Kläger die geltend gemachten Verfahrensfehler mit der Begründung seines
Widerspruchs knapp zehn Monate nach der mündlichen Prüfung noch rechtzeitig gerügt
hat, um die Rechtsfolge der Präklusion zu vermeiden (vgl. dazu: Niehues/Fischer,
Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 214 ff.; Birnbaum, NVwZ 2006, 286; BVerwG, Urteile vom
27.04.1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE
96, 126; Senatsbeschluss vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218). Denn weder
bei der Durchführung der mündlichen Prüfung noch bei der Beratung über deren Ergebnis
wurden Verfahrensfehler begangen.
23 1. Ein Fehler liegt insbesondere nicht darin, dass sich OStD E. als stellvertretender
Vorsitzender des Prüfungsausschusses in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 18 Abs.
2 Satz 1 und 2 BGVO während der Beratung des Fachausschusses überhaupt geäußert
hat.
24 a) Nach § 23 Abs. 6 Satz 1 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 Satz
1 BGVO) wird im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings das
Ergebnis der mündlichen Prüfung vom Fachausschuss auf Vorschlag des Prüfers nach § 5
Abs. 1 BGVO festgesetzt. Dem Fachausschuss gehören nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BGVO in
der Fassung vom 05.12.2002 an: 1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein
von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das
Oberschulamt nichts anderes bestimmt; 2. die Fachlehrkraft, welche den Schüler im
vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüfer; 3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des
Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. Von dem
Fachausschuss zu unterscheiden ist der bereits erwähnte Prüfungsausschuss. Dieser wird
nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BGVO für die Abiturprüfung und die Feststellung der
Gesamtqualifikation an jedem Gymnasium gebildet. Ihm gehören nach § 18 Abs. 1 Satz 2
BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 an: 1. als Vorsitzender ein Vertreter oder
Beauftragter des Oberschulamts; 2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder
sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft; 3. sämtliche
Fachlehrer der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schüler in den
letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben; 4. gegebenenfalls weitere vom
Oberschulamt oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte
Mitglieder oder von dem Schulleiter mit der Führung des Protokolls beauftragte
fachkundige Lehrkräfte. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle
Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren
(vgl. § 18 Abs. 3 BGVO). Da in der Regel alle Mitglieder eines Fachausschusses aus dem
Prüfungsausschuss ausgewählt werden bzw. dort Mitglied sind, gelten die
Unabhängigkeits- und Verschwiegenheitserfordernisse auch für die Mitglieder der
Fachausschüsse.
25 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BGVO für die
ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird
gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BGVO insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen
eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden
Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den
Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Die Personen nach § 18 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 BGVO, also der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Prüfungsausschusses, können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse
anwesend sein.
26 Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO hat damit zunächst nur der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses die genannten Aufgaben und Befugnisse.
Berücksichtigt man die Systematik des § 18 BGVO fällt auf, dass das in § 18 Abs. 2 Satz 3
BGVO normierte Anwesenheitsrecht weder wörtlich auf den Vorsitzenden noch auf den
stellvertretenden Vorsitzenden Bezug nimmt, sondern auf die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und 2 BGVO genannten Personen. Dabei ist unklar, ob mit diesen Personen jeweils nur
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeint
ist oder ob darüber hinaus und neben diesen auch die weiteren als Vorsitzender oder
dessen Stellvertreter in Betracht kommenden Personen ein Anwesenheitsrecht haben.
Eindeutig ist jedoch, dass jedenfalls der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
des Prüfungsausschusses bei allen Prüfungen und Beratungen anwesend sein dürfen. Mit
Blick auf die weiteren Rechte des Stellvertreters ist § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO allerdings
kein eindeutiges Ergebnis zu entnehmen.
27 Aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO ergibt sich jedoch,
dass der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Befugnisse haben soll wie der
Vorsitzende, wenn dieser nicht anwesend ist. Dies folgt schon aus den allgemeinen
Grundsätzen des Vertretungsrechts. Ordnet das Gesetz eine Stellvertretung an, ist davon
auszugehen, dass diese eingreift, wenn der Vorsitzende seine Rechte nicht ausüben kann
oder dieser dem Stellvertreter die Ausführung überträgt. Dabei hat - sofern nichts anderes
ausdrücklich geregelt ist - der Stellvertreter grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie die
vertretene Person, wobei er allerdings an etwaige Vorgaben des Vertretenen, die sich hier
im Rahmen des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO halten müssen, gebunden ist. Der
Schaffung der Funktion des „stellvertretenden Vorsitzenden“ hätte es nicht bedurft, wenn
er im Vertretungsfall nicht die Funktion des Vorsitzenden ausüben darf. Denn ansonsten
hätten die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGVO als potentielle Stellvertreter genannten
Personen auch zu einfachen Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt werden
können. Dieser Umstand spricht stark für den Willen des Normgebers, dass auch dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Vertretungsfall die Rechte
aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO zustehen. Als Vertretungsfall ist dabei unter anderem
der Fall anzusehen, in dem der Vorsitzende dem stellvertretenden Vorsitzenden den
Auftrag erteilt, in einer bestimmten Prüfung die Aufgaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2
BGVO wahrzunehmen.
28 Es ist im Ergebnis nicht - wie im Zulassungsbeschluss noch als Frage aufgeworfen -
anzunehmen, dass der Verordnungsgeber dem Schulleiter bewusst nicht die Befugnisse
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einräumen wollte, der aus einer anderen
Schule oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 vom
Oberschulamt bzw. nach der aktuellen Fassung des § 18 BGVO von der oberen
Schulaufsichtsbehörde kommt. Dass es dem Verordnungsgeber insoweit nicht darauf
ankam, mit Blick auf das Vorgesetztenverhältnis des Schulleiters zu dem Prüfer nach § 18
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGVO dem stellvertretenden Vorsitzenden nicht die Aufgaben nach §
18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO zu übertragen, ergibt sich schon daraus, dass nach § 18
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGVO nicht nur der Schulleiter, sondern auch sein ständiger Vertreter
oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft stellvertretender Vorsitzender sein können.
Bei Gymnasien der Normalform ist dies anders. Dort ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der
Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (NGVO) vom 24.07.2001 (GBl. S. 518),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.04.2012 (GBl. S. 467), allein der
Schulleiter stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Letztlich
entscheidend für die Auslegung all dieser Regeln ist jedoch, dass die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und damit grundsätzlich auch die Mitglieder der Fachausschüsse
gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BGVO (bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 NGVO) bei ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig sind. Mit dieser rechtlichen Sicherung hat der Normgeber
dafür Sorge getragen, dass die Mitglieder eines Fachausschusses sich durch ein
Hierarchieverhältnis zum Schulleiter als stellvertretendem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses nicht beeinflussen lassen, wenn dieser die Aufgaben nach § 18
Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO wahrnimmt.
29 Abzugrenzen ist allerdings die Tätigkeit des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO von
derjenigen des Fachausschusses nach § 23 Abs. 3 bis 7 BGVO in der Fassung vom
05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 3 bis 8 BGVO). Für die Durchführung der mündlichen
Prüfung und fachliche Bewertung der Leistung des Prüflings ist allein der Fachausschuss
zuständig (vgl. dazu: VG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2002 - 14 VG 4116/2002 -, Juris
Rn. 20). Es widerspricht nämlich dem Wesen der Beurteilungsermächtigung und dem
rechtsstaatlichen Gebot sachlicher Unabhängigkeit der Prüfer, außenstehende Dritte in
einer Weise zu beteiligen, dass ihnen ein bestimmender Einfluss auf das
Prüfungsergebnis eingeräumt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.1990 - 9 S 3071/88 -,
Juris Rn. 36). Daher darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im oben
dargelegten Umfang sein Stellvertreter nur soweit Einfluss nehmen, als ihm dies durch die
Prüfungsordnung, also hier § 18 Abs. 2 BGVO, gestattet ist (vgl. dazu auch:
Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 371).
30 b) Damit steht zunächst fest, dass OStD E. als Schulleiter und stellvertretender
Vorsitzender des Prüfungsausschusses bei der Prüfung und Beratung anwesend sein
durfte. Darüber hinaus steht fest, dass er als stellvertretender Vorsitzender des
Prüfungsausschusses auch die in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO normierten Aufgaben
und Befugnisse in Vertretung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausüben und
sich insoweit äußern durfte.
31 Ein Vertretungsfall war hier gegeben. Der stellvertretende Vorsitzende des
Prüfungsausschusses, OStD E., hat sowohl im Rahmen seiner in der ersten Instanz
durchgeführten Vernehmung als Zeuge als auch in seiner erneuten Vernehmung vor dem
Senat glaubhaft bekundet, dass er - einer ständigen Übung entsprechend - vom
Prüfungsausschussvorsitzenden OStD S. von den Z.-Schulen gebeten worden sei, an der
mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Katholische Religion teilzunehmen. Der
Prüfungsausschussvorsitzende selbst habe an den mündlichen Prüfungen des Klägers in
den Fächern Mathematik und Biotechnologie teilgenommen. Die Behauptung des Klägers,
OStD E. habe allein auf Bitten des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S. an der Prüfung
teilgenommen, ist unplausibel und nicht glaubhaft. Die Behauptung des Klägers beruht
wohl auf einer Verwechslung oder fehlenden Unterscheidung zwischen dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO und dem Vorsitzenden
des Fachausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGVO (vgl. auch die Anlage zur
Niederschrift vom 27.09.2012, S. 19, Kläger: „Dann habe ich die Namen verwechselt.“).
32 2. Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Befugnissen des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter verstoßen auch die konkreten, nach der
Beweisaufnahme festgestellten Äußerungen des OStD E. in der Beratung über das
Ergebnis der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung nicht gegen § 18 Abs. 2 Satz 1
und 2 und § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002.
33 a) Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von OStD E. während der Beratung des
Fachausschusses gegebenen Hinweise sind von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gedeckt.
34 aa) Dies gilt zunächst für den Hinweis, mit dem er sinngemäß allein die Bewertung der
konkreten Prüfungsleistung durch den Fachausschuss angemahnt und deutlich gemacht
hat, dass es nicht in erster Linie darum gehe, mit Blick auf das Gesamtergebnis des
Abiturs in der einzelnen mündlichen Prüfung eine bestimmte Punktzahl zu erreichen,
sondern die Prüfungsleistung als solche zu bewerten. Dieser Hinweis stellt eine Erklärung
zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen dar, der rechtlich nicht zu beanstanden ist,
sondern den Vorgaben aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 BGVO in der
Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) entspricht.
35 Dass OStD E. diesen Hinweis gegeben hat, stand bereits für das Verwaltungsgericht nach
der vor diesem durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Feststellungen des
Verwaltungsgerichts hierzu haben sich in der Beweisaufnahme des Senats bestätigt.
OStD E. gab in seiner Vernehmung als Zeuge an, er habe während der Beratung des
Fachausschusses gesagt, es gehe jetzt in erster Linie darum, die Prüfungsleistung zu
bewerten und nicht darum, das Bestehen oder das Nichtbestehen des Abiturs zu
debattieren. Diese Äußerung habe er bereits relativ früh von sich gegeben, weil er den
Eindruck gehabt habe, dass die ersten Äußerungen der Mitglieder des Fachausschusses
um die Frage gegangen seien, ob das Abitur bestanden werde oder nicht. Seine
Äußerung sei nicht während eines Gesprächs zwischen den Mitgliedern des
Fachausschusses gefallen. Vielmehr habe er bereits nach den ersten ein oder zwei
Sätzen eingegriffen. Er erinnere sich jedoch nicht mehr, wer diese Sätze gesagt habe. Als
erstes habe sich der Fachlehrer, OStR B., geäußert. Er meine, dass er bereits hier
eingegriffen habe. Die anderen Mitglieder des Fachausschusses konnten sich in ihrer
Vernehmung als Zeugen an diese Äußerung von OStD E. nicht konkret erinnern. Der
Zeuge OStR A. hielt es jedoch für möglich, dass diese Aussage von OStD E. gefallen sei.
Allerdings sei es allgemein klar, dass es nur um die Bewertung der Einzelprüfung gehen
könne. Auch der Zeuge OStR B. hielt es für möglich, dass OStD E. den genannten
Hinweis gegeben habe. All diese Aussagen sind für den Senat glaubhaft. Damit kann
vorliegend davon ausgegangen werden, dass OStD E. den oben genannten, rechtlich
zulässigen Hinweis gegeben hat.
36 bb) Auch soweit von OStD E. gegen Ende der lange dauernden Beratung ein Hinweis
gegeben wurde, die Beratung solle wegen der nachfolgenden Prüfung zum Ende
kommen, war dies von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gedeckt. Denn der Hinweis diente
der Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge sowohl mit Blick auf die Länge der
Beratung als auch mit Blick darauf, dass nachfolgende Prüflinge, die sich in der
Zwischenzeit anhand einer Prüfungsaufgabe auf ihre mündliche Prüfung vorbereiteten,
nicht unnötig lange auf den Beginn der Prüfung warten und nicht zu viel Vorbereitungszeit
zur Verfügung haben sollten.
37 Dass OStD E. auf die Dauer der Beratung hingewiesen hat, ergibt sich aus den Aussagen
der Zeugen StR i.K. S., OStR A. und OStR B. Diese haben bekundet, dass OStD E. gegen
Ende der Beratung einen Hinweis auf die Uhrzeit gegeben habe. So hat StR i.K. S. wie
bereits bei der Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er glaube, OStD E.
habe am Ende der Beratung gesagt, man solle auf die Uhr schauen, weil der nächste
Kandidat warte. Der Zeuge OStR A. gab ebenfalls an, dass es nach seiner Erinnerung
einen solchen Hinweis gegeben habe. Allerdings wisse er nicht mehr genau, ob OStD E.
einen verbalen Hinweis gegeben habe oder lediglich auf die Uhr geblickt habe. Auch
OStR B. hat bekundet, OStD E. habe gegen Ende der Prüfung gesagt, man solle die Zeit
nicht ganz aus den Augen lassen. Lediglich OStD E. selbst konnte sich nicht mehr genau
daran erinnern, ob er einen Hinweis gegeben habe, dass man angesichts der
fortgeschrittenen Zeit zum Schluss der Beratung komme müsse. Er hielt es in seiner
Vernehmung jedoch für möglich, weil er als Schulleiter grundsätzlich darauf achte, dass
der Zeitplan einer Prüfung nicht aus den Fugen gerate. Diese im Kern übereinstimmenden
Aussagen sind für den Senat glaubhaft. Daher kann davon ausgegangen werden, dass
OStD E. einen rechtlich grundsätzlich zulässigen Hinweis auf die Zeit gegeben hat.
38 b) Über die Befugnisse des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO hinaus gehende Eingriffe des
stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden OStD E. in die Zuständigkeit des
Fachausschusses nach § 23 Abs. 6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24
Abs. 7 BGVO) konnten nach dem Ergebnis der umfassenden Beweisaufnahme nicht
festgestellt werden.
39 aa) Es wäre wohl als unzulässiger Eingriff des stellvertretenden
Prüfungsausschussvorsitzenden in die Befugnisse des Fachausschusses nach § 23 Abs.
6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) zu werten, wenn
OStD E. während der Beratung des Fachausschusses gesagt hätte, man solle sich gut
überlegen, ob man dem Kläger sechs oder sieben Punkte gebe. Denn mit einer solchen
Äußerung wäre der Fachausschuss indirekt dazu aufgefordert worden, die Auswirkungen
der Notengebung in der mündlichen Prüfung in einem einzelnen Prüfungsfach mit Blick
auf das Bestehen der gesamten Abiturprüfung zu berücksichtigen. Dies ist nach § 23 Abs.
6 BGVO in der Fassung vom 05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) jedoch nicht Sinn der
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung.
40 Nach der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch nicht davon überzeugt, dass eine solche
Aussage von OStD E. getroffen wurde. Daher kann ein solcher Verfahrensfehler hier nicht
angenommen werden.
41 Keiner der Zeugen, die bei der Beratung unmittelbar dabei waren, hat in der
Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht oder dem Senat bekundet, dass sich OStD
E. in der Beratung in dieser Weise geäußert habe. Von OStD E. wurde sogar ausdrücklich
bestritten, dass er sich so geäußert habe. Auch auf Vorhalt der vom Zeugen StR i.K. S. in
der erstinstanzlichen Vernehmung getroffenen Aussagen, er - StR i.K. S. - sei mit
Bauchschmerzen bereit, dem Kläger sieben Punkte zu geben, sowie auf Vorhalt der
Angaben des Klägers blieb der Zeuge OStD E. bei seiner Aussage. Der Zeuge OStR A.
bekundete, er könne sich nicht daran erinnern, dass OStD E. die behauptete Äußerung
getätigt habe. Vor dem Hintergrund seiner Erfahrung wäre ihm eine solche Äußerung
jedoch aufgefallen. Er erklärte in nachvollziehbarer Weise, eine solche Einmischung hätte
er nicht unkommentiert gelassen, weil er wegen seines Berufsethos darauf achte, dass die
Schüler zu ihrem Recht kämen. Der Zeuge OStR B. konnte sich nach vier Jahren nicht
mehr daran erinnern, dass eine solche Aussage von OStD E. gefallen sei. Demgegenüber
gab der Kläger an, OStR B. habe in einem Telefonat etwa drei Tage nach der Prüfung ihm
gegenüber mitgeteilt, OStD E. habe während der Beratung gesagt, man solle sich gut
überlegen, ob man sechs oder sieben Punkte gebe. In dem Telefonat habe er - der Kläger
- sich zuvor bei OStR B. bedankt und zu ihm gemeint, dass er die sieben Punkte
bekommen hätte, wenn OStD E. nicht dabei gewesen wäre. Der Zeuge OStR B. konnte
sich in der Vernehmung jedoch nicht daran erinnern, dass in dem betreffenden Telefonat
überhaupt über das Verhalten von OStD E. gesprochen wurde. Nach seiner Erinnerung
habe sich der Kläger für den Unterricht bedankt. Er habe den Eindruck gehabt, dass für
den Kläger die Situation Schule abgeschlossen gewesen sei, und habe ihn auf die
Möglichkeit der Fachhochschulreife hingewiesen. Der Kläger habe ihn nicht dafür
verantwortlich gemacht, dass er das Abitur nicht bestanden habe. Schließlich hätten die
sechs Punkte in der mündlichen Prüfung im Fach Religion grundsätzlich dazu reichen
können, das Abitur zu bestehen. Die Punkte hätten in anderen Fächern gefehlt.
42 Damit bestehen zwar gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Inhalts des
Telefongesprächs zwischen dem Kläger und OStR B. Aber selbst wenn letzterer sich dort
so geäußert haben sollte, wie es der Kläger gehört und verstanden haben will, wäre dies
nur ein Indiz dafür, dass die Äußerung tatsächlich in der Beratung so gefallen ist. Dieses
Indiz wäre hier jedoch durch das im Wesentlichen übereinstimmende Zeugnis der
unmittelbar bei der Beratung anwesenden Zeugen entkräftet.
43 Abgesehen davon ist es auch nicht fernliegend, dass der Kläger bei dem Telefongespräch
etwas anderes verstanden hat, als tatsächlich von OStR B. gesagt worden ist. Solche
Missverständnisse kommen in Telefonaten häufiger vor, zumal wenn diese von Emotionen
beeinflusst sind, wie der Anruf bei einem der Prüfer nach einer nicht bestandenen
Abiturprüfung. Auf ein Missverständnis deutet auch der Umstand hin, dass der Kläger nach
seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Telefonats zunächst
selbst die Vermutung geäußert haben will, dass er sieben Punkte erhalten hätte, wenn
OStD E. in der Prüfung und Beratung nicht anwesend gewesen wäre. Möglicherweise hat
er verstanden, was er gerne hören wollte.
44 bb) Auch im Übrigen konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt
werden, dass OStD E. als stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses in
unzulässiger Weise auf die Beratung des Fachausschusses Einfluss genommen hat.
45 Eine unzulässige Einflussnahme durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dann vorliegen, wenn er durch die
Wahrnehmung seiner Rechte aus § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gezielt aus
sachfremden Erwägungen heraus die fachliche Beratung beeinflusst, mit dem Ziel, den
Prüfling durchfallen zu lassen. Durch eine solche Verhaltensweise kann das
Sachlichkeitsgebot verletzt sein, das auch für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
sowie seinen Stellvertreter bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 18
Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO gilt (zum Sachlichkeitsgebot: Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 331
ff.).
46 Ein solches Verhalten des OStD E. lässt sich vorliegend jedoch nicht erkennen. Es gibt
keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass OStD E. den Kläger bewusst durchfallen lassen wollte.
Keiner der Zeugen hat bekundet, dass es zwischen dem Kläger und OStD E. vor der
Prüfung Probleme gegeben hätte. Dies wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet.
47 Es hat sich in der Beweisaufnahme ferner nicht zur Überzeugung des Senats ergeben,
dass OStD E. mit seinem Hinweis auf die lange Dauer der Beratung und die
fortgeschrittene Uhrzeit inhaltlich auf das Ergebnis der Beratung Einfluss genommen hat.
Keiner der Zeugen hat bekundet, dass er sich durch den Hinweis unter Druck gesetzt
gefühlt hat oder dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, sich für einen andere
Benotung einzusetzen.
48 Des Weiteren konnte sich der Senat in der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen,
dass OStD E. unmittelbar nach einer Äußerung des StR i.K. S. eingegriffen hat, der gesagt
haben soll, er sei bereit, dem Kläger „mit Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben.
Denn es ist schon nicht erwiesen, dass die Äußerung des StR i.K. S. überhaupt gefallen
ist. Selbst wenn sie gefallen ist, fehlt es in den Aussagen der Zeugen an jeglichem
Hinweis, dass OStD E. auf diese Äußerung reagiert hat. So konnte sich nur StR i.K. S.
daran erinnern, dass er gesagt habe, er sei bereit dem Kläger „mit Bauchschmerzen“
sieben Punkte zu geben. Nach dessen Erinnerung hat jedoch OStD E. auf diese
Äußerung gar nicht reagiert. Vielmehr hätten die Zeugen OStR A. und OStR B. gesagt,
man habe auch in Religion keine Punkte zu verschenken. Der Zeuge OStD E. hat als
Zeuge bekundet, er erinnere sich nicht an diese Äußerung von StR i.K. S. und auch nicht
an eine Reaktion seinerseits. Seinen allgemeinen Hinweis, dass es allein um die
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung gehe, habe er gleich zu Beginn - wohl nach
einer ersten Äußerung des Fachlehrers OStR B. - gegeben, als noch gar nicht über Noten
und Punkte, sondern nur über die Situation des Klägers gesprochen worden sei. Der
Zeuge OStR A. konnte sich weder an die genannte Äußerung des Kollegen StR i.K. S., er
sei bereit sieben Punkte zu geben, noch an die Antwort, man verschenke keine Punkte,
erinnern. Auch der Zeuge OStR B. gab an, er könne sich nach vier Jahren nicht mehr darin
erinnern, ob StR i.K. S. in der Beratung bereit gewesen sei, „mit Bauchschmerzen“ dem
Kläger sieben Punkte zu geben.
49 Abgesehen davon läge wohl selbst dann keine unzulässige Einflussnahme des
stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzenden OStD E. vor, wenn er tatsächlich als
Antwort auf die Aussage des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S., er sei bereit „mit
Bauchschmerzen“ sieben Punkte zu geben, eingegriffen hätte. Denn eine solche
Äußerung des Fachausschussvorsitzenden StR i.K. S., sollte sie so gefallen sein, wäre
tatsächlich rechtlich bedenklich. Sie lässt vermuten, dass vor allem das Gesamtergebnis
der Abiturprüfung und nicht die einzelne Prüfungsleistung für die Beurteilung maßgeblich
sein solle. Daher hielte sich der von OStD E. bereits eingeräumte Hinweis, man möge die
einzelne Prüfungsleistung bewerten, auch dann in den Grenzen der Befugnisse des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreters aus § 18 Abs. 2 Satz
1 und 2 BGVO, wenn er nach der fraglichen Äußerung von StR i.K. S. gegeben worden
wäre. Entgegen der Meinung des Klägers wäre auch die Äußerung eines Mitglieds des
Fachausschusses mit dem sinngemäßen Inhalt, man verschenke keine Punkte, rechtlich
nicht zu beanstanden. Denn eine solche Äußerung ist nicht sachwidrig. Zudem ist der
Fachausschuss für die Notenbildung zuständig.
50 Ob OStD E. sinngemäß einen Vergleich mit knappen Ergebnissen im Fußball, die man
ebenfalls akzeptieren müsse, gezogen habe, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist dieser
Satz auch nach Angaben des Zeugen StR i.K. S., der ihn als Einziger gehört haben will,
erst „ganz am Schluss“, „gegen Ende der Beratung“ geäußert worden. In der ersten Instanz
hatte der Zeuge StR i.K. S. noch ergänzend präzisiert, der Satz sei „ganz am Ende nach
der Festsetzung der Note gefallen.“ Die übrigen Zeugen konnten sich noch nicht einmal
daran erinnern, dass der Satz überhaupt so gefallen sei. Nach Bekunden des Zeugen
OStD E. gehöre die Äußerung auch nicht zu dem von ihm üblicherweise verwendeten
Vokabular. Damit ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die betreffende Äußerung zu einem
Zeitpunkt gefallen ist, zu dem sie Einfluss auf die Notenbildung gehabt haben könnte. Es
kann daher weiter offen bleiben, ob der betreffende Satz - sollte er gefallen sein -
überhaupt einen unsachlichen und damit rechtswidrigen Eingriff darstellen würde.
51 cc) Die vorstehend genannten Aussagen der Zeugen sind für den Senat glaubhaft. Dabei
ist es nach mittlerweile vier Jahren verständlich, dass sich nicht jeder Zeuge an das
Gleiche erinnert und Erinnerungslücken vorhanden sind. Im Kerngeschehen stimmen die
Zeugenaussagen jedoch überein. Die Aussagen zeichnen sich durch lebensnahe und
teilweise substantiierte Schilderungen aus. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugen spricht
weiter, dass bei keinem Belastungstendenzen gegenüber dem Kläger erkennbar waren.
So konnte sich insbesondere der Zeuge OStD E. an zwei Äußerungen von sich erinnern,
mit denen er - freilich im Einklang mit den Befugnissen des stellvertretenden Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO - in die Beratung
eingegriffen hat. Mit den grundsätzlichen Ausführungen zu seinem Verständnis von den
Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Zeuge
eindrucksvoll und für den Senat überzeugend dargelegt, dass ihm die Wahrung der
Bestimmungen der Abiturverordnung berufliche Gymnasien ein echtes Anliegen war. Eine
Beeidung der Zeugen war vor diesem Hintergrund nach Abwägung aller Umstände und
mit Blick auf den Zeitablauf nicht geboten, insbesondere auch nicht um eine
wahrheitsgemäße Aussage herbeizuführen.
52 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde auch bei der Durchführung der
mündlichen Prüfung das Fairnessgebot nicht verletzt.
53 Während das Sachlichkeitsgebot für die Bewertung der Leistungen des Prüflings durch
den einzelnen Prüfer oder die Prüfungskommission gilt, zielt das Fairnessgebot auf den
Schutz des Prüflings im Rahmen des Prüfverfahrens (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn.
331). Das Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zunehmen, dass auch der
Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach
Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der
Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen
Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und
dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken
können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen
Prüflings zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107,
363, und vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143). Verstöße gegen die Gebote
der Fairness und der Sachlichkeit lassen sich nicht allein aus den subjektiven
Empfindungen der Prüflinge über eine „bedrückende“ Prüfungsatmosphäre herleiten.
Vielmehr bedarf es insoweit präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus
dem sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen auf die Verwirrung oder Verunsicherung
der Prüflinge ziehen lassen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 22.11.1994 - 2 93 086 K 2 -,
Juris). Je nach Qualität der Leistung eines Prüflings können allerdings auch eindeutig
kritische Reaktionen eines Prüfers das Gebot der Sachlichkeit und Fairness noch wahren
(vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.1994 - 9 S 2484/93 -, NVwZ-RR 1995, 275). Das
Fairnessgebot gilt nicht nur für Prüfer, sondern auch für gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BGVO
anwesende Personen.
54 Es mag zwar sein, dass der Kläger aufgrund der für ihn kritischen Prüfungssituation durch
die von der Abiturverordnung berufliche Gymnasien vorgesehene und generell übliche
Anwesenheit seines Schulleiters verunsichert war. Dieser Umstand allein stellt jedoch
noch keine Verletzung des Fairnessgebots dar.
55 Dass OStD E. darüber hinausgehend die Prüfung durch Missfallensbekundungen gestört
hat, hat jedoch die Beweisaufnahme durch den Senat - wie schon die Beweisaufnahme
durch das Verwaltungsgericht - nicht ergeben. Der Kläger behauptet zwar, OStD E. habe
gestikuliert und Ausrufe wie „Ah“ und „Oh“ von sich gegeben. Entsprechendes konnte
jedoch von keinem der Zeugen bestätigt werden. Die Aussagen des Klägers
diesbezüglich waren inhaltsarm und beschränkten sich nahezu wörtlich auf die
Wiederholung dessen, was er schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht zu Protokoll geben hatte. Wäre er tatsächlich durch ein Verhalten des
OStD E. objektiv gestört worden, hätte er die Situation detaillierter beschreiben können.
Die übereinstimmenden Angaben der Zeugen erscheinen dagegen glaubhaft. Insoweit
kann auf die obigen Ausführungen zur Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und
die Begründung für die unterbliebene Beeidigung verwiesen werden.
56 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO vorliegt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs.
2 Nr. 1 VwGO vor. Denn die Auslegung von §§ 18 und 23 BGVO in der Fassung vom
05.12.2002 (heute: § 24 Abs. 7 BGVO) stellt keine Frage des revisiblen Rechts dar.
Vielmehr handelt es sich lediglich um die Auslegung irrevisiblen Landesrechts.
58
Beschluss vom 27. September 2012
59 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und
§ 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).