Urteil des VG Stuttgart vom 27.04.2007
VG Stuttgart (kläger, verhältnis zu, verkehr, planung, form, ausbau, europäische kommission, staatliches handeln, gebiet, neubau)
VG Stuttgart Urteil vom 27.4.2007, 12 K 3334/06
Einwendungsausschluss im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren
Leitsätze
1. Der von § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG angeordnete Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen erstreckt sich auf das anschließende
gerichtliche Verfahren.
2. Auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener muss während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel
der Planung rügen, um sich die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben (im
Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278).
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss.
2
Gegenstand der Planfeststellung ist der Aus- und Neubau eines Abschnitts der Kreisstraße K 2576. Der Abschnitt beginnt im Süden mit dem -
westlich von Schwäbisch Hall gelegenen - Anschluss der K 2576 an die B 14 und endet im Norden nördlich von Untermünkheim mit dem
Anschluss an die von Schwäbisch Hall kommende und weiter zur A 6 führende B 19. Die bestehende K 2576 beschreibt in dem Abschnitt einen
leichten Bogen nach Westen, wobei die zu Schwäbisch Hall gehörenden Ortschaften Gottwollshausen , Wackershofen und Gailenkirchen sowie
die zu Untermünkheim gehörende Ortschaft Wittighausen durchquert werden. Aufgrund des schlechten Ausbauzustands und der engen
Ortsdurchfahrten ist die Straße zwischen Gottwollshausen und Wittighausen für Fahrzeuge mit über 6 to gesperrt. Mit dem Aus- und Neubau der
Straße sollen die entlang der Strecke gelegenen Ortschaften umfahren werden, um die bisherigen Ortsdurchfahrten sowie die Ortsdurchfahrten
von Schwäbisch Hall, Gelbingen und Untermünkheim im Zuge der B 19 vom Durchgangsverkehr zu entlasten.
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Die geplante, rund 7,6 km lange Aus- und Neubaustrecke beginnt im Süden ca. 230 m westlich des bestehenden Anschlusses an die B 14 und
verläuft anschließend in nördlicher Richtung westlich an den Ortschaften Heimbachsiedlung, Teurershof und Gottwollshausen vorbei. Der
bestehende Anschluss der K 2576 (Breiteichstraße) an die B 14 entfällt. Rund 350 m nördlich von Gottwollshausen schwenkt die Neubaustrecke
auf die Trasse der bestehenden K 2576 ein und folgt dieser bis Wackershofen . Im weiteren Verlauf beschreibt die Trasse eine S-förmige Kurve,
wobei Gailenkirchen im Osten und Wittighausen im Westen umfahren werden. In Höhe des Anschlusses des Autobahnzubringers zur A 6, der
von der B 19 nach Nordosten abzweigt, schließt die Trasse nördlich von Steigenhaus an die B 19 an. Die bestehende K 2576 wird bei
Wittighausen mit einem Anschlussast mit der neuen Trasse verknüpft, der bisherige Anschluss der K 2576 an die B 19 beim Steigenhaus entfällt
und wird rekultiviert. Westlich der Heimbachsiedlung, im Bereich der Schleifbachquerung westlich von Gottwollshausen und bei der Querung des
Gailenkircher Bachs berührt die Trasse die im Jahr 2004 nachgemeldeten FFH-Gebiete „Schwäbisch Haller Bucht“ und „Kochertal von
Schwäbisch Hall bis Künzelsau“.
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Der Kläger 1 ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Hofstelle sich in Schwäbisch Hall-H. südlich der B 14 befindet. Die
bewirtschafteten Flächen haben eine Größe von insgesamt ca. 30 ha und dienen zur Gewinnung von Heu, Grünfutter, Getreide und Raps. Die
Klägerin 2 ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Hofstelle befindet, sowie Eigentümerin des zu den Betriebsflächen gehörenden,
ca. 16,3 ha großen Grundstücks Flst.Nr. ..., von dem eine 0,83 ha große Teilfläche dauerhaft und eine weitere, 0,41 ha große Fläche
vorübergehend für den Bau der Straße benötigt werden. Der Kläger 3 ist der vorgesehene Hoferbe und Nutzungsberechtigter des Betriebs
einschließlich aller Zupachtflächen und verpachteten Flächen. Von den gepachteten Flächen werden insgesamt 4,8 ha für das Vorhaben
einschließlich der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beansprucht.
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Die von dem beigeladenen Landkreis Schwäbisch Hall als Träger des Vorhabens mit Schreiben vom 27.5.2005 eingereichten Planunterlagen
wurden in der Zeit vom 13.6.2005 bis 13.7.2005 in den Rathäusern von Schwäbisch Hall und Untermünkheim öffentlich ausgelegt. Die
Auslegung war zuvor am 3.6.2005 im Haller Tagblatt und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Untermünkheim ortsüblich bekannt gemacht worden.
Parallel zu der öffentlichen Auslegung erfolgte mit Schreiben vom 8.6.2005 die Anhörung der betroffenen Gemeinden, der weiteren Träger
öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände.
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Gegen das Vorhaben wandten die Kläger mit Schreiben vom 22.7.2005 ein, wegen der geplanten Schließung der alten K 2576 (Breiteichstraße)
an der B 14 bestehe keine Möglichkeit mehr, die B 14 in Richtung Norden zu überqueren. Von den zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb
gehörenden Nutzflächen befänden sich ca. 25 ha nördlich der B 14. Ein Konzept für die Erreichbarkeit dieser Flächen sei nicht ersichtlich. Sie
forderten deshalb, dass die Breiteichstraße an ihrem bisherigen Platz verbleibe, im Bereich der Heimbachsiedlung tiefer gelegt werde und im
Osten ein Lärmschutzwall angelegt werde. Der Landverbrauch wäre in diesem Fall viel geringer. Auch könne man so das Naherholungsgebiet
uneingeschränkt erhalten.
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Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen wurden am 14.12.2005 mit dem Beigeladenen, den
Trägern öffentlicher Belange und den anwesenden Einwendern und Betroffenen erörtert. Der Erörterungstermin war zuvor am 25.11.2005 im
Haller Tagblatt und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Untermünkheim ortsüblich bekannt gemacht worden.
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Mit Beschluss vom 5.7.2006 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan für den Aus- und Neubau der K 2576 zwischen der B 14 und der
B 19 bei Schwäbisch Hall von Bau-km 0+100 (Bauanfang) bis Bau-km 7+560 (Bauende) fest. Die aufrecht erhaltenen Einwendungen der Träger
öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzverbände und der Privatpersonen wurden zurückgewiesen. Zur Begründung führte das
Regierungspräsidium u. a. aus: Das Vorhaben sei im Hinblick auf die einschlägigen straßenrechtlichen Zielsetzungen gerechtfertigt. Durch den
schlechten Ausbauzustand der bestehenden K 2576, die kurvige Streckenführung, die engen und kurvenreichen Ortsdurchfahrten und den
landwirtschaftlichen Verkehr sei die Verkehrsqualität stark beeinträchtigt. Dies habe auch dazu geführt, dass zwischen Gottwollshausen und
Wittighausen eine Verkehrsbeschränkung auf 6 to verfügt worden sei. Der schlechte Zustand der Strecke mache einen Ausbau zur Verbesserung
der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich. Die geplante Maßnahme entlaste ferner die Ortsdurchfahrten entlang der bestehenden K 2576
und der B 19 im Kochertal. Die Planfeststellungsbehörde habe geprüft, ob es im Vergleich zu dem planfestgestellten Vorhaben eine bessere
Lösung für die zu bewältigende Aufgabe gebe oder ob eine genauso geeignete Variante möglich wäre, welche entgegenstehende öffentliche
oder private Interessen in geringerem Maße beeinträchtigen würde. Dies sei nicht der Fall. Das jetzt planfestgestellte Vorhaben habe sich nach
intensiver Untersuchung als die insgesamt beste Lösung erwiesen. Die geplante Straße erfülle die Funktion einer Kreisstraße. Sie diene als
wichtige regionale Straßenverbindung zwischen der B 14 im Süden und der B 19 im Norden überwiegend dem örtlichen und überörtlichen
Verkehr und dem Anschluss an die angrenzenden Bundesstraßen. Dass daneben auch mit weiträumigem Verkehr zu rechnen sei, insbesondere
mit einem höheren Anteil an Schwerverkehr von und zu den südwestlich von Schwäbisch Hall gelegenen Industriegebieten, aber auch - wie
bereits bisher - durch die Besucher des Freilandmuseums Wackershofen , stelle die Klassifizierung als Kreisstraße genauso wenig in Frage wie
die Verlagerung von Verkehr von der B 19 im Kochertal auf die neue K 2576 und die Verbindung mit dem Autobahnzubringer zur A 6 beim
Steigenhaus. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG sehe vielmehr ausdrücklich eine Verknüpfung mit überörtlichen Verkehrswegen vor und nehme damit auch
die Aufnahme höherer Verkehrsbelastungen, die von diesen herrührten, in Kauf. Soweit das Vorhaben in das FFH-Gebiet „Schwäbisch Haller
Bucht“ eingreife, das im Zuge des FFH-Nachmeldeverfahrens 2004 in die Nachmeldekulisse aufgenommen worden sei und daher nach § 40
NatSchG einem vorläufigen Schutz unterliege, lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nach § 38 Abs. 3 NatSchG vor. Die nach
§ 38 Abs. 1 NatSchG durchzuführende Verträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass durch die zweimalige Querung des Gebiets westlich der
Heimbachsiedlung und im Bereich der Schleifbachquerung erhebliche Eingriffe in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und
in Jagdhabitate des Großen Mausohrs verursacht würden. Soweit ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets führe, sei
es gemäß § 38 Abs. 2 NatSchG unzulässig. Nach § 38 Abs. 3 NatSchG dürfe ein solches Projekt ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig sei und
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht
gegeben seien. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Unterlage zur Ausnahmeprüfung sei detailliert und umfassend erörtert, ob es
geeignete Standort- oder Ausführungsalternativen gebe, die nicht zu einer erheblichen oder geringeren Beeinträchtigung des FFH-Gebiets
führten. Im Bereich Heimbachsiedlung hätten alle untersuchten Trassenvarianten, die westlich des Sport-und Freizeitgeländes verliefen,
erhebliche Beeinträchtigungen der genannten FFH-relevanten Gebietsbestandteile zur Folge. Lediglich die Variante D (Ausbau der
Bestandstrasse) verursache keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. Die Variante D sei aber weder in Form der offenen Tieferlegung, noch in
Form der Tieferlegung mit Überdeckelung (Tunnelvariante) eine taugliche Alternative zu der planfestgestellten Trasse. Bei der offenen
Trassenführung ergebe sich das schon daraus, dass sich die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen mit dieser Lösung nur teilweise erreichen
ließen, da sie in krassem Widerspruch zu dem erklärten Ziel der Planung stehe, die Wohnbevölkerung vom Durchgangsverkehr zu entlasten.
Durch diese Lösung würden die Bewohner der Ortsteile Heimbachsiedlung und Teurershof nämlich nicht nur nicht entlastet, sondern im
Gegenteil ganz erheblich zusätzlich mit Verkehrslärm und Schadstoffen belastet, da die zu erwartenden Immissionen teilweise die einschlägigen
Grenzwerte erreichten oder überschritten. Die Tunnellösung vermindere zwar die Belastung der Bewohner durch verkehrsbedingte Immissionen,
komme aber wegen der damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Kosten als Alternative nicht in Betracht. Die Beeinträchtigungen des FFH-
Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ und der Jagdhabitate des „Großen Mausohrs“ befänden sich im Randbereich des FFH-
Nachmeldegebiets und würden in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung
ausgeglichen; teilweise würden sogar Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Ist-Zustand prognostiziert. Die Planfeststellungsbehörde
gewichte daher das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume nicht so hoch, dass die gravierend höheren Kosten
der Tunnellösung gerechtfertigt wären. Das planfestgestellte Vorhaben trage den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft und den privaten
Belangen der betroffenen Landwirte soweit wie möglich Rechnung. Die Planfeststellungsbehörde verkenne hierbei nicht, dass die geplante
Maßnahme mit spürbaren Eingriffen in landwirtschaftliche Nutzflächen verbunden sei. Der trotz aller Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen eintretende Verlust landwirtschaftlicher Flächen durch Verkehrsflächen und Flächen für Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen müsse jedoch in Anbetracht der hohen Verkehrsbedeutung der im Allgemeinwohlinteresse liegenden Straßenbaumaßnahme
sowie im Interesse des Naturschutzes an einem angemessenen Ausgleich für den durch die Verkehrsanlagen verursachten Eingriff
hingenommen werden.
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Die Einwendungen der Kläger wurden mit der Begründung zurück gewiesen, die Flächen nördlich der B 14 seien über die Robert-Bosch-Straße
im Gewerbegebiet Stadtheide mit anschließender Querung der B 14 mittels Signalanlage zu erreichen. Die vorgesehene Strecke verlaufe über
einen Verbindungsweg zwischen der Raibacher Straße und dem Steinbeisweg, der sich, wie die unmittelbar angrenzenden Flächen, im
Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall befinde und öffentlich gewidmet sei. Da die Ausbaubreite des Wegs vor allem im Kurvenbereich, für den
landwirtschaftlichen Verkehr nicht ausreiche, habe die Stadt zugesagt, die erforderlichen Ausbau- bzw. Umbaumaßnahmen bis zur
Inbetriebnahme der K 2576 (neu) vorzunehmen. In diesem Fall betrage der Mehrweg gegenüber der heutigen Situation ca. 350 m. Ohne Ausbau
des Verbindungswegs entstünde ein Mehrweg von ca. 700 m. Angesichts der beträchtlichen verkehrlichen Vorteile, welche die gewählte
Rechtsversatz-Lösung mit Anbindung der Breiteichstraße an die neue Kreisstraße mit sich bringe, müsste selbst ein solcher Umweg für einen
einzelnen Betrieb in Kauf genommen werden.
10 Der Planfeststellungsbeschluss wurde vom 24.7. bis 7.8.2006 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.
11 Die Kläger haben am 6.9.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie machen geltend, bei der planfestgestellten Straße handele
es sich nicht um eine Kreis-, sondern um eine Landes-, wenn nicht sogar um eine Bundesstraße. Der Planfeststellungsbeschluss sei daher
gegenüber dem falschen Träger der Straßenbaulast ergangen. Zwar bleibe die Straße nach wie vor an die B 19 im Norden und die B 14 im
Süden angeschlossen. Bei der Trassenführung und der Einbindung in das bestehende Straßennetz ergebe sich jedoch unter Berücksichtigung
des Ausbaustandards ein anderes Bild der Verkehrsbedeutung der Straße. Bei der gewählten Linienführung erscheine sie als ideale
Parallelverbindung bzw. Ersatzstrecke im Netz der Bundes- und Landesstraßen, da sie im Gegensatz zu den bestehenden Ortsdurchfahrten der
B 14 und B 19 nicht durch ein Nadelöhr führe. Schon dies rechtfertige die Annahme, dass die neue Straße in erster Linie der Aufnahme des
durchgehenden und des weiträumigen Verkehrs diene. Auch die Verkehrsuntersuchung zeige, dass sich der Verkehr auf der B 14/B 19 im
Bereich südlich von Steigenhaus bis südlich von Gelblingen um rund 35 bis 50 % vermindere und von der K 2576 (neu) aufgenommen werde.
Hierbei könne es sich nur um überörtlichen, durchgehenden und weiträumigen Verkehr handeln. Mit diesem Einwand seien sie nicht präkludiert,
da die Frage der richtigen Klassifizierung nicht zu den präklusionsbedrohten Einwendungen im Sinn des § 37 Abs. 9 S. 1 StrG bzw. § 73 Abs. 4
VwVfG gehöre. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende "Beibringungslast" beziehe sich nur auf die persönlichen Umstände der von dem
Vorhaben betroffenen Personen. Die Frage der Klassifizierung der Straße sei hingegen eine reine Rechtsfrage, zu der die von dem Vorhaben
Betroffenen weder etwas vortragen müssten noch etwas vortragen könnten. Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner abwägungsfehlerhaft.
Durch die Straßenbaumaßnahme und die damit zusammen hängenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würden in dem rund 1.000 ha
großen Gebiet zwischen Kocher und Waldenburger Berge ca. 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, also 4 % der Fläche entzogen. Zu
berücksichtigen sei außerdem, dass Flächen, die zerschnitten würden oder von denen nur noch kleine Teile seitlich der Trasse vorhanden seien,
ihre Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung verlören. Mit der Frage, welche Auswirkungen der Flächenverlust für den einzelnen Landwirt
habe, setze sich der Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. In Bezug auf die Variante D seien nicht alle Belange eingestellt worden, die
nach Lage der Dinge zu berücksichtigen gewesen seien, nämlich der Verlust landwirtschaftlicher Flächen sowie die Eingriffe in fremdes
Eigentum, die weder hinreichend ermittelt noch bewertet und gewichtet worden seien. Die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme im Sinn des
§ 38 Abs. 3 NatSchG werde mit der Tauglichkeit der Kompensationsmaßnahmen begründet. Dies sei fehlerhaft, da es auf die Tauglichkeit der
Kompensationsmaßnahmen erst ankomme, wenn zuvor das Vorliegen der anderen Voraussetzungen für eine Ausnahme geprüft worden sei. Die
Planfeststellungsbehörde habe die Variante D mit der Begründung verworfen, dass die Variante zu Mehrkosten von 4,15 Mio. EUR führe. Nicht
deutlich werde, ob in dieser Summe auch die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der
Kohärenzsicherungsmaßnahme sowie der Pflegefolgekosten enthalten seien, welche im Fall der Realisierung der Variante D entfielen. Selbst
wenn dies der Fall sein sollte, sei die Variante eindeutig vorzugswürdig, da dadurch nicht nur der Eingriff in das FFH-Gebiet vermieden sondern
auch ihre eigenen Grundstücke nicht bzw. in weitaus geringerem Umfang in Anspruch genommen würden. Auch Nachteile in Form von
Zerschneidungseffekten sowie Umwegen zur Erreichung der Betriebsflächen entfielen in diesem Fall. Im Hinblick hierauf lägen die Mehrkosten
im Rahmen des dem Beigeladenen Zumutbaren. Die Zurückweisung ihrer Einwendungen, mit der sie die fehlende Erreichbarkeit ihrer nördlich
der B 14 gelegenen Flächen beanstandet hätten, sei ebenfalls fehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht nur die Länge der
Alternativstrecke in Betracht gezogen. Die Strecke führe über das Gewerbegebiet Schwäbisch Hall, in dem sich mehrere große Industriebetriebe
sowie große Handelsgeschäfte befänden. Das Verkehrsaufkommen in dem zu durchfahrenden Gebiet sei während der Geschäftszeiten sehr
hoch, so dass es in den Hauptverkehrszeiten regelmäßig zu Staus komme. Die Benutzung dieser Strecke bedeute daher deutlich ansteigende
Fahrzeiten.
12 Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.7.2006 für den Plan für den Aus- und Neubau der K 2576
aufzuheben,
hilfsweise den genannten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass er nicht vollzogen werden darf.
14 Das beklagte Land beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
16 Es erwidert: Die von den Klägern mit Schreiben vom 22.7.2005 erhobenen Einwendungen bezögen sich ausschließlich auf die Erreichbarkeit der
nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlichen Flächen und auf den von den Klägern geforderten Ausbau der Bestandstrasse im Bereich der
Heimbachsiedlung (Variante D). Die Klassifizierung der Straße sei dagegen nicht angesprochen worden. Die Kläger seien daher mit ihrem
hierauf bezogenen Vorbringen gemäß § 37 Abs. 9 StrG präkludiert, da danach alle tatsächlichen oder rechtlichen Belange, die gegen das
Vorhaben geltend gemacht werden sollten, zumindest im Sinne einer Thematisierung vorgebracht werden müssten. Dies gelte auch für die mit
enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen. Ungeachtet dessen sei der Aus- und Neubau der K 2576 zu Recht als Kreisstraße
planfestgestellt worden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt dabei sei, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um den Bau einer neuen
Straßenverbindung, sondern um den wegen des bestehenden schlechten Ausbauzustands erforderlichen Aus- und Neubau eines Abschnitts
einer bestehenden Kreisstraße handele. Es treffe zu, dass aufgrund der veränderten Trassenführung mit einer Verlagerung von Verkehr von den
Ortsdurchfahrten im Zuge der B 14/B19 zu rechnen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Straße damit vorwiegend dem durchgehenden
Verkehr innerhalb des Landes oder dem weiträumigen Verkehr diene und deshalb als Landes- oder Bundesstraße eingestuft werden müsste.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die planfestgestellte Trasse rechnerisch mehr als 50 % „umgeschichteten“ Verkehr
aufnehmen werde, der ohne die Realisierung des Bauvorhabens weiterhin die Bundesstraße benutzen würde, da die Bundesstraße bisher
Verkehr aufgenommen habe, der eigentlich der bestehenden Kreisstraße zuzuordnen wäre, der jedoch bisher diese Straße wegen der
unzureichenden Verkehrsverhältnisse gemieden oder wegen der bestehenden Verkehrsbeschränkung von deren Benutzung ausgeschlossen
gewesen sei. Die Kläger hätten in ihrer Einwendung auch keine Nachteile durch Flächenverluste oder Zerschneidung geltend gemacht, weshalb
sie mit ihrem Einwand, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke sei unzureichend berücksichtigt worden, ebenfalls
ausgeschlossen seien. Die Bevorzugung der planfestgestellten Trasse gegenüber der Variante D sei zu Recht erfolgt. Die von den Klägern in
ihrem Einwendungsschreiben angesprochene offene Tieferlegung der bestehenden Straße sei wegen der damit verbundenen deutlichen
Verschlechterung der Lärm- und Schadstoffsituation im Wohngebiet und der bei dieser Lösung nur sehr eingeschränkt möglichen Verbesserung
der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse verworfen worden. Gegen die Tunnellösung sprächen die unverhältnismäßig hohen Kosten. Zudem
verblieben an den Tunnelportalen hohe Lärmpegel und wohnortnahe Schadstoffimmissionen. Bei der Realisierung der Variante D sei allerdings
von einem geringeren Ausgleichsbedarf auszugehen als bei der planfestgestellten Trasse. Den hierfür anfallenden Kosten stünden jedoch die
Betriebs- und Unterhaltungskosten für das Tunnelbauwerk in Höhe von 60.000 EUR pro Jahr gegenüber, die die ersparten Kosten zumindest auf
längere Sicht ausglichen. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht mit der Tauglichkeit der
Kompensationsmaßnahmen begründet worden. Die Art und Intensität der Eingriffe und deren Ausgleichbarkeit hätten lediglich bei der Erörterung
der Frage eine Rolle gespielt, ob die Kosten der Alternative im Verhältnis zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft stünden.
Die Einwendungen der Kläger hinsichtlich der Erreichbarkeit ihrer nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlichen Flächen seien bei der
Entscheidung angemessen berücksichtigt worden. Was die angesprochenen Wartezeiten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass Wartezeiten und
die Gefahr von Unfällen auch bei der Benutzung der derzeitigen Wegstrecke nicht ausgeschlossen werden könnten, da auch bei dieser die B 14
überquert werden müsse. Eine geschützte Rechtsposition könnten die Kläger hinsichtlich des entstehenden Umwegs ohnehin nicht geltend
machen. Im Übrigen ergebe sich nach Einschätzung des Landwirtschaftsamts, dass durch den Mehraufwand an Arbeitszeit unter
Berücksichtigung von Wartezeiten und Schlepperkosten eine jährliche Mehrbelastung in Höhe von lediglich 203 EUR bei einem Mehrweg von
350 m bzw. 253 EUR bei einem Mehrweg von 700 m entstünde. Bei dieser Größenordnung könne nicht von einer unzumutbaren Belastung
ausgegangen werden.
17 Der Beigeladene beantragt ebenfalls Klagabweisung.
18 Er erwidert: Die Behauptung der Kläger, dass es täglich zwischen 12.00 Uhr und 20.00 Uhr zu langen Staus komme, entspreche nicht der
Realität. Lediglich in den üblichen verkehrsstarken Zeiten am späten Nachmittag bzw. am frühen Abend komme es auf der B 14 zu zäh
fließendem Verkehr, der mit Blick auf die Ampelregelungen für jeden Verkehrsteilnehmer vertretbar sei. Zudem könnten auch bei der
gegenwärtig von den Klägern benutzten Wegstrecke zu ihren Grundstücken Wartezeiten nicht ausgeschlossen werden. Der Arbeitszeitaufwand
aufgrund von Mehrweg und Wartezeiten erhöhe sich auf insgesamt 13,3 bis 16,6 Stunden im Jahr. Dies sei zumutbar. Hinzu komme, dass nach
den in der Klageschrift genannten Zahlen die Bewirtschaftung des Betriebs bereits jetzt kaum wirtschaftlich sei und praktisch nur der
Altersversorgung der Kläger 1 und 2 diene. Nach den Ausführungen der Kläger erziele der Kläger 3 landwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von
8.363 EUR pro Jahr und führe davon 8.289 EUR als Renten und dauernde Lasten an die Kläger 1 und 2 ab. Ihm selbst bleibe somit nur ein
Überschuss von 74 EUR im Jahr.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Planfeststellungsakten sowie die gewechselten Schriftsätze der
Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20 Die Klagen sind fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene
Planfeststellungsbeschluss leidet, soweit er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, an keinem Rechtsmangel zu Lasten der Kläger. Die
Kläger können daher weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und
dessen Nichtvollziehbarkeit beanspruchen.
21 1. Die Klägerin 2 ist Eigentümerin des ca. 16,3 ha großen Grundstücks Flst.Nr. ..., von dem nach dem Grunderwerbsverzeichnis eine 0,83 ha
große Teilfläche dauerhaft und eine weitere, 0,41 ha große Fläche vorübergehend für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen
werden. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümerin (vgl. § 40 StrG) hat die Klägerin grundsätzlich
einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die gerade Belange des
betroffenen Grundstückseigentümers schützen. Eine Ausnahme gilt jedoch für solche Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme
des Grundstücks nicht kausal sind (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287; Urt. v. 28.2.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ
1996, 1011).
22 Ob die Klägerin mit der Begründung, die planfestgestellte Straße sei nicht als Kreisstraße, sondern als Landes-, wenn nicht sogar als
Bundesstraße zu qualifizieren, die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen kann, erscheint danach fraglich,
da es sich hierbei - die Richtigkeit der Ansicht der Klägerin unterstellt - um einen Rechtsmangel handeln dürfte, der für die enteignende
Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht kausal ist. Die Frage kann jedoch dahin stehen, da die Klägerin mit ihrem Einwand jedenfalls gemäß §
37 Abs. 9 S. 1 StrG präkludiert ist. Für die Kläger 1 und 3 gilt das Gleiche.
23 Nach § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist
ausgeschlossen. Auf diese Folge wurde in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Übereinstimmung mit § 37
Abs. 9 S. 2 StrG ausdrücklich hingewiesen. Die Kläger müssten daher ihren Einwand bereits im Planfeststellungsverfahren vorgebracht haben.
Das ist, wie sie selbst einräumen, nicht geschehen. Der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss führt zu einem
endgültigen Rechtsverlust und erstreckt sich daher auch auf das gerichtliche Verfahren (unten a). Er beschränkt sich ferner nicht auf die eigenen
Belange der Kläger, sondern bezieht sich auch auf die nur objektiv-rechtlichen Aspekte der Planung wie die hier umstrittene Frage nach der
richtigen Klassifizierung der Straße (unten b). Der Kammer ist daher eine Nachprüfung des von den Klägern erhobenen Einwands verwehrt.
24 a) Mit § 37 Abs. 9 S. 1 StrG vergleichbare Regelungen enthalten § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie fast alle Fachplanungsgesetze (vgl. u. a. §§ 17
Abs. 4 S. 1 FStrG, 20 Abs. 2 S. 1 AEG, 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG). Die genannten Vorschriften sind nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass
sich der von ihnen angeordnete Einwendungssausschluss nicht auf das Verwaltungsverfahren beschränkt, sondern auch auf das nachfolgende
verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt (allgemeine Meinung; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs.
4 S. 1 FStrG; Beschluß vom 28.7.2006 - 3 B 3.06 - NVwZ-RR 2006, 759 zu § 20 Abs. 2 S. 1 AEG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 73 Rn. 80 zu
§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Zu einer hiervon abweichenden Auslegung des § 37 Abs. 9 S. 1 StrG sieht die Kammer trotz des etwas anderen
Wortlauts der Vorschrift keine Veranlassung. Von § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG sowie § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG unterscheidet sich § 37 Abs. 9 S. 1 StrG
zwar insoweit, als die Vorschrift davon spricht, dass „im Planfeststellungsverfahren“ Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der
Einwendungsfrist ausgeschlossen seien. Dieser Umstand erlaubt jedoch für sich allein nicht den Schluss, dass der angeordnete Ausschluss nur
für das Verwaltungsverfahren und nicht auch für das gerichtliche Verfahren gelten soll (offen gelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2006 - 8
S 967/05 - Juris).
25 § 37 Abs. 9 StrG hat seine heutige Fassung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die UVP und anderer Gesetze vom 19.11.2002
erhalten und ist an die Stelle der bis dahin geltenden allgemeinen Regelung in § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG getreten, der, wie bereits erwähnt, eine
auch für das gerichtliche Verfahren geltende, materielle Präklusion enthält. Mit der Aufnahme einer speziellen Regelung in § 37 StrG
beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, diese Wirkung gegenüber § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG einzuschränken, sondern verfolgte im Gegenteil das
Ziel, die dortige Regelung nach dem Vorbild des § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG auch auf solche Einwendungen zu erstrecken, die auf privatrechtlichen
Titeln beruhen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/1227, S. 58) ist dementsprechend ausdrücklich von einer materiellen
Präklusionswirkung die Rede. Die Interpretation, dass sich der von § 37 Abs. 9 S. 1 StrG angeordnete Einwendungsausschluss auch auf das
gerichtliche Verfahren erstrecken soll, ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres vereinbar. Die Worte „im Planfeststellungsverfahren“
sind vor dem Hintergrund der Beweggründe des Gesetzgebers nicht als Gegenbegriff zum gerichtlichen Verfahren zu verstehen, sondern
lediglich als Klarstellung zu begreifen, dass die getroffene Regelung nur für Planfeststellungsverfahren und nicht für andere
Verwaltungsverfahren gelten soll.
26 b) § 37 Abs. 9 S. 1 StrG beabsichtigt ebenso wie die ihm entsprechenden Vorschriften in den anderen Fachplanungsgesetzen sowie in § 73 Abs.
4 S. 3 VwVfG, einen angemessenen Ausgleich zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz
einerseits und dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit der Planungsentscheidung andererseits
herbeizuführen. Das Verfahren der Planaufstellung ist ein zeit- und kostenaufwändiger Vorgang, der neben finanziellen Mitteln in erheblicher
Weise sachkundige Personalkapazität bindet. Es ist daher ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, dass derartige Investitionen zur Lösung
oder Verbesserung von Infrastrukturproblemen nicht ohne hinreichenden Grund in Frage gestellt werden. Gerade bei komplexen
Planungsverfahren besteht zudem ein berechtigtes Interesse des Planungsträgers, möglichst frühzeitig zu erfahren, welche konkreten Interessen
betroffene Bürger oder beteiligte Behörden, Gemeinden und öffentliche Verbände haben. Eine derart frühe Beteiligung liegt auch im
wohlverstandenen Interesse der betroffenen Bürger selbst. Sie können durch ihr Vorbringen die Chancen der Einflussnahme wahren, bevor eine
Art planerische Verfestigung eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
27 Vor diesem Hintergrund nimmt der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278; ebenso OVG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 13.12.2001 - 1 B 10435/01 - NuR 2002, 615) zu Recht an, dass auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener
während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel der Planung im Sinne einer "Thematisierung" rügen muss, um sich
die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben. Der VGH Baden-
Württemberg hat deshalb in dem konkreten Fall den Klägern trotz ihrer enteignenden Betroffenheit den - auch im vorliegenden Fall erhobenen -
Einwand verwehrt, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht um eine Kreisstraße im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handele.
28 Der gegenteiligen Auffassung des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378), wonach die Rüge der
fehlerhaften Klassifizierung einer Straße nicht dem Ausschluss nach § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unterliege, vermag die Kammer nicht zu folgen. Das
OVG Niedersachsen begründet seine Auffassung damit, dass das Einwendungsverfahren unter anderem den Zweck verfolge, der Behörde
Kenntnis von den privaten Belangen zu verschaffen, die in die Abwägung einzustellen seien. Die in ihren Rechten möglicherweise Betroffenen
seien deshalb gehalten, ihre Belange bereits im Planfeststellungsverfahren vorzubringen, da nur so gewährleistet sei, dass die
Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt zureichend ermitteln und rechtlich würdigen könne. Zumutbar sei den Betroffenen eine Mitwirkung
jedoch nur insoweit, als es um eigene Belange gehe, von denen sie eine bessere Kenntnis als die Behörde hätten. Nicht erforderlich sei eine
Mitwirkung hingegen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die unabhängig von den konkreten Rechten und Interessen der
Betroffenen den rechtlichen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bildeten. Daran ist richtig, dass die Beteiligung der Bürger an der Planung
auch dazu dient, Betroffenheiten zu ermitteln, die die planende Behörde nicht ohne weiteres erkennen kann. Ein Planfeststellungsbeschluss
leidet deshalb - unabhängig von dem Eingreifen einer Präklusionsvorschrift - nicht an einem Abwägungsfehler, wenn private Belange nicht
berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der Behörde auch nicht
aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - NVwZ 1986, 740; st. Rspr.). Bei der vom OVG Niedersachsen für richtig
gehaltenen Einschränkung des § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG liefe diese Vorschrift deshalb weitgehend leer, da sie in diesem Fall kaum über das
hinausginge, was sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen zum Abwägungsgebot ergibt.
29 Das weitere Argument, dass von den Planbetroffenen keine differenzierten rechtlichen Ausführungen zu den objektiv-rechtlichen Aspekten einer
Planung, wie etwa zur Charakteristik einer Kreisstraße, verlangt werden könnten, kann ebenfalls nicht verfangen. Vertiefte rechtliche
Darlegungen hierzu können von den Beteiligten selbstverständlich nicht erwartet werden. Auch in Bezug auf die objektiv-rechtlichen Aspekte der
Planung ist es deshalb als ausreichend anzusehen, wenn der betreffende Einwand thematisiert, d. h. "in groben Zügen" angesprochen worden
ist (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Eine Überforderung der Planbetroffenen ist angesichts dessen nicht zu erkennen.
30 2. Mit ihrem weiteren Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 40 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 NatSchG, sind die Kläger nicht
präkludiert, da er im Zusammenhang mit der von ihnen gewünschten und bereits in ihrem Einwendungsschreiben vom 22.7.2005 angesprochen
Wahl einer anderen Trasse im Bereich der Heimbachsiedlung steht. Der Einwand ist jedoch nicht begründet.
31 Die planfestgestellte Trasse verläuft im Randbereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Schwäbisch Haller Bucht“, zu dem das westlich an die
Heimbachsiedlung angrenzende Wald- und Wiesengebiet sowie der Kocher und die angrenzenden Flächen innerhalb sowie südlich von
Schwäbisch Hall gehören. Das insgesamt 778,9 ha große Gebiet umfasst ein Naturschutz- sowie mehrere Landschaftsschutzgebiete und wurde
im Zuge des FFH-Nachmeldeverfahrens 2004 in die „Nachmeldekulisse“ aufgenommen, die Anfang 2005 an die Europäische Kommission
weitergeleitet wurde. Auf Gebiete, die nach § 36 Abs. 2 NatSchG der Europäischen Kommission benannt, aber noch nicht nach § 36 Abs. 3 bis 5
NatSchG geschützt wurden, finden nach § 40 NatSchG in seiner am 1.1.2006 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Neuordnung des
Naturschutzgesetzes vom 13.12.2005 die §§ 37 bis 39 NatSchG - mit Ausnahme von § 38 Abs. 4 Satz 2 NatSchG - Anwendung. Das
Regierungspräsidium hat das Vorhaben dementsprechend gemäß § 38 Abs. 1 NatSchG auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des
Gebiets überprüft. Diese FFH-Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass die planfestgestellte Trasse westlich der Heimbachsiedlung und im
Bereich der Schleifbachquerung erhebliche Eingriffe in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des
„Großen Mausohrs“ (einer Fledermausart) verursachen würde.
32 Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen können, sind nach § 38 Abs. 2 NatSchG grundsätzlich unzulässig. Nach § 38 Abs. 3 NatSchG darf aber ein solches
Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden, wenn „es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne
oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind“. Liegen diese Voraussetzungen vor, fordert § 38 Abs. 5 NatSchG
zusätzlich, die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen (sog.
Kohärenzsicherungsmaßnahmen) vorzusehen.
33 Das Regierungspräsidium hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend bejaht. Für das Straßenbauvorhaben streiten zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. Zwingende Gründe in diesem Sinn sind nicht erst beim Vorliegen unausweichlicher
Sachzwänge zu bejahen. § 38 Abs. 3 NatSchG meint mit der gewählten Ausdrucksweise ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein
geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302). Die von der Planfeststellungsbehörde für den Aus-
und Neubau der K 2576 genannte Gründe besitzen hieran gemessen höheres Gewicht als die Beeinträchtigungen des gemeldeten FFH-Gebiets,
da das Vorhaben nur einen relativ geringen Teil des Gebiets beansprucht und sich nur in einem Bereich auswirkt, der für dessen
Vernetzungsfunktion von untergeordneter Bedeutung ist. Hinzukommt, dass die Beeinträchtigungen durch die im landschaftspflegerischen
Begleitplan und in der Unterlage zur Ausnahmeprüfung beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung
vollständig und in einem den betroffenen Flächen nahe gelegenen Bereich ausgeglichen werden können.
34 Das Fehlen einer zumutbaren und für den verfolgten Zweck geeigneten Alternative wird im Planfeststellungsbeschluss damit begründet, dass im
Bereich der Heimbachsiedlung alle untersuchten Trassenvarianten, die westlich des Sport- und Freizeitgeländes verliefen, erhebliche
Beeinträchtigungen der genannten FFH-relevanten Gebietsbestandteile zur Folge hätten. Lediglich die - in einem Ausbau der bestehenden K
2576 (Breiteichstraße) im Bereich Heimbachsiedlung/Teurershof bestehende - Variante D verursache keine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets.
Die Variante D sei aber weder in Form der offenen Tieferlegung noch in Form der Tieferlegung mit Überdeckelung eine taugliche Alternative zu
der planfestgestellten Trasse. Die höheren Kosten einer Überdeckelung stünden außer Verhältnis zu dem erzielbaren Gewinn für Natur und
Umwelt, da sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des
Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha großen FFH-Nachmeldegebiets beschränkten und in vollem Umfang durch die
vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung ausgeglichen würden; teilweise würden sogar Verbesserungen
gegenüber dem jetzigen Ist-Zustand prognostiziert. Das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen Lebensräume sei daher nicht
so hoch zu gewichten, dass die gravierend höheren Kosten der Tunnellösung gerechtfertigt wären.
35 Gegen diese Argumentation bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Annahme des Regierungspräsidiums, dass bei der Variante D die
angestrebte Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse und des Wohnumfelds nur dann möglich sei, wenn der Ausbau in Form einer
Tieferlegung mit Überdeckelung erfolge, leuchtet ohne weiteres ein und wird auch von den Klägern nicht bestritten. Die Kosten eines solchen
Ausbaus (einschließlich des Anschlusses der Michaelstraße mit ca. 500 m Länge) werden vom Regierungspräsidium auf ca. 7,25 Mio. EUR
veranschlagt, denen Baukosten für die planfestgestellte Trasse in diesem Bereich von ca. 3,1 Mio. EUR gegenüber stehen. Die Variante D
bedingte daher - bei geschätzten Gesamtkosten von knapp 20 Mio. EUR - Mehrkosten in Höhe von 4,15 Mio. EUR. In dieser Rechnung sind
allerdings - wie das beklagte Land einräumt - die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht enthalten, welche im Fall der
Realisierung der Variante D entfielen. Dieser Kostenersparnis, die vom Regierungspräsidium auf höchstens 330.000 EUR beziffert wird, stehen
jedoch die im Planfeststellungsbeschluss auf ca. 60.000 EUR pro Jahr veranschlagten Unterhaltungs- und Betriebskosten für das
Tunnelbauwerk gegenüber, die in der oben genannten Rechnung ebenfalls nicht enthalten sind. Ihre Einbeziehung führt daher zu keinem
wesentlich anderen Bild.
36 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Alternativenprüfung nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte sondern auch finanzielle
Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen können (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - ; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE
116, 254). Ob Kosten oder sonstige Belastungen und Nachteile außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen,
ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der
Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den
Erhaltungszielen., Der Vorhabenträger hat dementsprechend je umfassendere Vermeidungsanstrengungen auch unter Einschluss finanzieller
Mittel zu unternehmen, desto größeren Gewinn eine Alternativlösung für die Wahrung der Erhaltungsziele verspricht (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002,
a.a.O.). Bei der Frage, ob die Variante D in Form der Tunnellösung eine zumutbare Alternative darstellt, hat das Regierungspräsidium danach zu
Recht außer den erheblich höheren Kosten dieser Variante berücksichtigt, dass sich die festgestellten Beeinträchtigungen in den FFH-
Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ und in die Jagdhabitate des Großen Mausohrs auf den Randbereich des insgesamt 778,9 ha
großen FFH-Nachmeldegebiets beschränken und in vollem Umfang durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zur
Kohärenzsicherung ausgeglichen werden. Das von ihm gefundene Ergebnis, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung der betroffenen
Lebensräume nicht so hoch zu gewichten sei, dass die erheblich höheren Kosten der Tunnellösung hingenommen werden müssten, lässt auch
im Übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
37 3. Entgegen der Ansicht der Kläger beruht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch auf einer ordnungsgemäßen Abwägung der von
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange.
38 Gemäß § 37 Abs. 5 StrG sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die von dem Straßenbauvorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung
(grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der
betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen
Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen gewahrt, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass die Planungsbehörde bei der
Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen
entscheidet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist an Hand dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden.
39 a) Die Kläger werfen dem Regierungspräsidium vor, es habe in Bezug auf die Variante D nicht alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge
zu berücksichtigen gewesen seien, da der Verlust landwirtschaftlicher Flächen sowie die Eingriffe in fremdes Eigentum weder hinreichend
ermittelt noch bewertet und gewichtet worden seien. Das trifft nicht zu.
40 In der Variante D kann eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative nur dann gesehen werden, wenn der Ausbau in Form einer
Tieferlegung der bestehenden Straße mit Überdeckelung erfolgt, da eine offene Tieferlegung mit einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der
Lärm- und Schadstoffsituation in den angrenzenden Wohngebieten verbunden wäre. Bei dem vorgenommenen Vergleich der Variante D in Form
der Tunnellösung mit der planfestgestellten Trasse hat die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt, dass bei dieser Lösung weniger Fläche in
Anspruch genommen werden müsste, da es sich lediglich um den Ausbau einer bereits vorhandenen Straße handelte und die Strecke um ca.
150 m kürzer ausfiele, und als weiteren Vorteil genannt, dass so der Eingriff in den angrenzenden Freiraum und die Randbereiche des FFH-
Gebiets vermieden werden könnte (Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ein geringerer Flächenverlust
zugleich bedeutet, dass weniger landwirtschaftliche Fläche benötigt würde und in geringerem Umfang auf fremdes Eigentum zugegriffen werden
müsste, fehlt. Die mit der Variante D insoweit verbundenen weiteren Vorteile verstehen sich jedoch von selbst und brauchten deshalb nicht
eigens hervor gehoben zu werden. Das gilt umso mehr, als die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Landwirtschaft sowie das
Eigentum Dritter an anderer Stelle der Entscheidung des Regierungspräsidiums ausführlich dargelegt und den für die Planung sprechenden
Gesichtspunkten gegenüber gestellt werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 66 ff., 76 ff.). Was die speziell die Kläger treffende Einbuße
landwirtschaftlicher Betriebsflächen betrifft, ist außerdem zu bemerken, dass die Kläger diese Folge der Planung weder in ihrem
Einspruchsschreiben noch in der Erörterungsverhandlung angesprochen haben. Über den bloßen Flächenverlust hinausgehende Nachteile in
Form einer Gefährdung der Existenz ihres Betriebs haben sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern auf Frage
des Gerichts ausdrücklich verneint.
41 Die Nachteile der Variante D in Form der Tunnellösung bestehen zunächst in den bereits erwähnten Mehrkosten in Höhe von über 4 Mio. EUR.
Hinzukommt, dass auch eine Tunnellösung die Lärm- und Schadstoffproblematik nicht vollständig beseitigen könnte, da an den Tunnelportalen
hohe Lärm- und Schadstoffemissionen verblieben. Der mit Blick auf das angrenzende FFH-Gebiet festzustellende Vorteil der Variante D
gegenüber der von der Planfeststellungsbehörde gewählten Trasse wird außerdem durch den bereits hervor gehobenen Umstand relativiert,
dass die durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Eingriffe sich auf einen Randbereich des FFH-Gebiets beschränken und durch die
vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen werden können. Die Variante D kann danach entgegen der Ansicht
der Kläger nicht als eine eindeutig vorzugswürdige Alternative qualifiziert werden.
42 b) Die Planung kann auch in Bezug auf die Anbindung der neuen Trasse an die B 14 nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden.
43 Die geplante neue Trasse der K 2576 zweigt von der B 14 ca. 230 m westlich des bestehenden Anschlusses der alten Trasse (Breiteichstraße)
ab. Der bisherigen Anschlusses der K 2576 an die B 14 entfällt. Die Breiteichstraße soll in Zukunft im Süden mit einem Wendehammer enden
und mit einer Querverbindung 160 m weiter nördlich an die neue K 2576 angeschlossen werden. Die Wahl dieser Lösung wird vom
Regierungspräsidium damit begründet, dass die neue Trasse so deutlich mehr Verkehr bündele und die Breiteichstraße noch mehr vom Verkehr
entlastet werde. Die hierdurch mögliche bauliche Optimierung des Straßenquerschnitts der B 14 in diesem Bereich ermögliche zudem eine
leistungsfähige und wirtschaftlich günstige Lösung, die auch zu der erwünschten Entlastung des Gewerbegebiets Stadtheide vom
Durchgangsverkehr beitrage. Diese Vorteile werden auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
44 Die genannte Planung hat allerdings für die Kläger insofern einen Nachteil, als sich ihre Hofstelle in der H-Straße südlich der B 14 befindet,
während die bewirtschafteten Flächen größtenteils nördlich der B 14 liegen. Die Flächen konnten bisher über die H-Straße, die B 14 und die
Breiteichstraße erreicht werden, was in Folge des geplanten Entfallens des bisherigen Anschlusses der Breiteichstraße an die B 14 in Zukunft
nicht mehr möglich ist. Der Hinweg muss statt dessen über die Raibacher Straße und die Robert-Bosch-Straße erfolgen. Für den Rückweg von
den nördlich der B 14 gelegenen landwirtschaftlicher Flächen zur Hofstelle ergeben sich dagegen keine Änderungen. Wie der Kläger 3 in der
mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann dafür wie bisher der gegenüber der Robert-Bosch-Straße in die B 14 einmündenden Feldweg
benutzt werden.
45 Die mit dem längeren Hinweg verbundenen Nachteile für den Betrieb der Kläger werden von der Planfeststellungsbehörde zu Recht als
zumutbar angesehen. Bei Verwendung des von der Raibacher Straße zum Steinbeisweg führenden Verbindungswegs ergibt sich ein Mehrweg
von 350 m, bei Benutzung der parallel zu diesem Weg verlaufenden Daimlerstraße ein Mehrweg von 700 m. Wie die Berechnungen des
Regierungspräsidiums und der Beigeladenen zeigen, fällt der mit einem solchen Mehrweg verbundene Zeitverlust nicht weiter ins Gewicht. Die
Behauptung der Kläger, dass das Verkehrsaufkommen in dem zu durchfahrenden Gebiet während der Geschäftszeiten so hoch sei, so dass es in
den Hauptverkehrszeiten regelmäßig zu Staus komme, erscheint der Kammer nach dem Eindruck, den sie bei dem von ihr im Rahmen der
mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein gewonnen hat, stark übertrieben. Die Fahrten zu den nördlich der B 14 gelegenen
Felder müssen zudem nicht durchweg gerade in den Hauptverkehrszeiten durchgeführt werden. Gravierende Erschwernisse für den Betrieb der
Kläger sind auch mit Blick auf den Ausbauzustand der genannten Straßen nicht zu erkennen. Was die von den Klägern als besonders
neuralgisch bezeichnete Einmündung des genannten Verbindungswegs in die Robert-Bosch-Straße betrifft, ist ihnen zwar zuzugeben, dass die
von dem Verbindungsweg nach rechts in die Robert-Bosch-Straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer gegenüber den übrigen
Verkehrsteilnehmern mit Ausnahme der die Robert-Bosch-Straße in Richtung Norden befahrenden Fahrzeuge wartepflichtig sind und es unter
den gegenwärtigen Verhältnissen im Kurvenbereich beim Transport größerer landwirtschaftlicher Maschinen zu Problemen kommen kann. Die
Stadt Schwäbisch Hall hat jedoch zugesagt, die erforderlichen Aus- bzw. Umbaumaßnahmen an dem - ebenso wie die angrenzenden Flächen -
in ihrem Eigentum stehenden Verbindungsweg bis zur Inbetriebnahme der K 2576 neu vorzunehmen.
46 Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.