Urteil des VG Stuttgart vom 21.06.2007

VG Stuttgart: vorläufiger Rechtsschutz gegen leuchtende Werbeanlage, aufschiebende wirkung, wohnhaus, grundstück, messung, verfügung, augenschein, auflage, blendung, genehmigung

VG Stuttgart Beschluß vom 21.6.2007, 2 K 3211/07
vorläufiger Rechtsschutz gegen leuchtende Werbeanlage
Leitsätze
Ob die vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10.5.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen
(LAI-Hinweise oder Lichtimmissionsrichtlinie) den Bewertungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechen, erscheint fraglich, soweit es
um ihre Anwendung auf Videowerbeanlagen geht, die auch während der Dunkelheit betrieben werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.7.2006 wird angeordnet,
soweit die Genehmigung einen Betrieb der Videoanlage in der Zeit von 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang
gestattet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G.-Straße in M., der Antragsteller 2 ist Eigentümer des
benachbarten, ebenfalls einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G.-Straße. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplans „G.-Straße“, der für die Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
2
Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 12.12.2005 die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer „City-Board“ genannten
Videowerbeanlage mit laufend wechselnden Bildern auf dem mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstück E.- Straße. Die 4,08
m x 3,02 m große Anlage soll in einer Höhe von ca. 12 m an der westlichen Außenwand des Wohnhauses angebracht werden. Der
Anbringungsort ist von den Wohnhäusern der Antragsteller ca. 35 - 40 m entfernt.
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Das Vorhaben der Beigeladenen wurde von der Antragsgegnerin am 18.7.2006 genehmigt, worauf die Anlage Ende Dezember 2006 in Betrieb
genommen wurde. Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller mit Schreiben vom 24.4.2007 Widerspruch ein, über den bisher nicht
entschieden wurde.
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Mit ihren am 30.4.2007 beim Gericht eingegangenen Anträgen begehren die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche
anzuordnen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind den Anträgen entgegen getreten.
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Die Kammer hat die Grundstücke der Antragsteller am 8.6.2007 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
II.
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Die Anträge sind teilweise begründet. Die von den Antragstellern gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche
anzuordnen, erfordern eine Abwägung zwischen ihrem Interesse, vor den nachteiligen Auswirkungen der bereits errichteten Videowerbeanlage
jedenfalls bis zur Bestandskraft der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, und dem Interesse der Beigeladenen, die Anlage
schon vor einer Entscheidung über die Widersprüche der Antragsteller betreiben zu können. Dem Interesse der Antragsteller kommt dabei der
Vorrang zu, soweit die angefochtene Baugenehmigung auch einen Betrieb der Videowerbeanlage während der Dunkelheit, d. h. in der Zeit von
30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang gestattet. An der Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit den Rechten
der Antragsteller bestehen insoweit erhebliche Zweifel.
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1. Die angefochtene Baugenehmigung ist den Antragstellern gegenüber bisher nicht bestandskräftig geworden. Zwar haben die Antragsteller
gegen die am 18.7.2006 erteilte Baugenehmigung erst am 24.4.2007 Widerspruch eingelegt. Die Widersprüche sind jedoch noch fristgerecht, da
die Baugenehmigung den Antragstellern nicht amtlich bekannt gegeben worden ist und durch die Bekanntgabe der Baugenehmigung an die
Beigeladene nicht zugleich die Rechtsbehelfsfristen für die Antragsteller in Gang gesetzt worden sind. Aus dem nachbarschaftsrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis folgt allerdings, dass ein Nachbar, der von einer dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung auf andere Weise
zuverlässig Kenntnis erlangt hat, sich bezüglich der Einlegung eines Widerspruchs so behandeln lassen muss, als sei ihm die Baugenehmigung
im Zeitpunkt der zuverlässigen Erlangung der Kenntnis amtlich bekannt gegeben worden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich
deshalb für den Nachbarn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1 und 58
Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urt. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294). Diese Frist war aber im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung noch nicht
abgelaufen. Die Antragsteller haben ihr Recht zur Widerspruchserhebung auch nicht verwirkt, da die Anlage erst im Dezember 2006 in Betrieb
genommen worden ist und die Antragsteller bereits durch ihr an den Beigeladenen adressiertes und der Antragsgegnerin zur Kenntnis
gegebenes Schreiben vom 28.12.2006 zu erkennen gegeben haben, dass sie sich mit der Anlage nicht abfinden werden.
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2. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Gebiets, für das außer eines sich auf die Festsetzung von Baulinien
beschränkenden Stadtbauplans aus dem Jahre 1885 ein Bebauungsplan nicht existiert. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der
Beigeladenen richtet sich daher in erster Linie nach § 34 BauGB. Ein Fall des § 34 Abs. 2 BauGB ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht
gegeben, da die Eigenart der näheren Umgebung weder einem allgemeinen Wohngebiet noch einem anderen Baugebiet der BauNVO
entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung im Sinn dieser Vorschrift so weit, wie sich - erstens - die Ausführung des
zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und - zweitens - wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des
Baugrundstücks prägt (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - 4 C 77.73 - NJW 1975, 460; Urt. v. 26.5.1978 -4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369; 11.2.1993 - 4 C
15.92 - NVwZ 1994, 285). Sie ist daher nicht auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung beschränkt, sondern bezieht
auch die Bebauung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks ein, soweit diese noch prägend auf das Grundstück einwirkt (BVerwG, Urt. v.
19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst danach außer der ganz überwiegend aus
Wohnhäusern bestehenden Bebauung entlang der G.-Straße und dem auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Wohnhaus auch das nach
Osten an das Baugrundstück grenzende, mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück E. Str. 3 sowie die nördlich der R. Straße gelegenen,
größtenteils ebenfalls gewerblich genutzten Grundstücke. Aufgrund der uneinheitlichen Art der Bebauung kann dieser Bereich weder als
allgemeines Wohngebiet noch als Mischgebiet qualifiziert werden.
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Nach dem deshalb anzuwendenden § 34 Abs. 1 BauGB hängt die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen in erster Linie davon ab, ob
sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt. Ob das Vorhaben der Beigeladenen diese Voraussetzung erfüllt, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
dahin stehen, da § 34 Abs. 1 BauGB nur insoweit nachbarschützende Wirkung hat, als das zum Tatbestandsmerkmal des Einfügens gehörende
Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Durch die Baugenehmigung würden die Antragsteller deshalb nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn mit
dem Vorhaben ihnen unzumutbare Beeinträchtigungen verbunden wären und das Vorhaben sich deshalb ihnen gegenüber als rücksichtslos
darstellte. Soweit die Videowerbeanlage während der Tageszeit, d. h. in der Zeit 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach
Sonnenuntergang, betrieben wird, hält die Kammer die von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen der Antragsteller für zumutbar. Die Kammer hat
jedoch erhebliche Zweifel, ob dies auch für einen Betrieb der Anlage während der Dunkelheit gilt.
10 Von den der G.-Straße zugewandten Wohnräumen in den Gebäuden der Antragsteller besteht eine direkte Sichtverbindung zu der ca. 35 m bis
40 m entfernten Videowerbeanlage. Die Räume sind daher den von der Anlage ausgehenden Lichtemissionen unmittelbar ausgesetzt.
Lichtimmissionen gehören zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Rechtsverbindliche Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für diese Art von Immissionen fehlen
bisher. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10.5.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von
Lichtimmissionen (im Folgenden: LAI-Hinweise) haben keine normative Wirkung und können folglich eine Allgemeinverbindlichkeit nicht für sich
beanspruchen. Es ist deshalb Aufgabe der Gerichte, die Erheblichkeit der von Anlagen wie der hier genehmigten Videowand ausgehenden
Lichtimmissionen unter Berücksichtigung ihrer Eigenart sowie der sonstigen Umstände zu beurteilen. In diesem Rahmen können auch die
genannten LAI-Hinweise bewertend mit herangezogen werden, auch wenn sie nicht wie Normen angewendet und die in ihnen vorgeschlagenen
Mess- und Rechenverfahren, Richtwerte sowie Zu- und Abschläge nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1991
- 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 zu den ebenfalls vom Länderausschuss für Immissionsschutz beschlossenen „Hinweisen zur Beurteilung der
durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche").
11 Zur Beurteilung der durch Lichtimmissionen verursachten Belästigungen verwenden die LAI-Hinweise die Kriterien der Raumaufhellung sowie
der als psychologische Blendung bezeichneten Störempfindung, die u. a. durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur
Lichtquelle hin entsteht und bei großem Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte eine ständige Umadaptation
des Auges auslöst. Die Raumaufhellung wird durch die mittlere Beleuchtungsstärke E
F
in der Fensterebene, die psychologische Blendung durch
die Leuchtdichte L
s
der Blendlichtquelle, die Umgebungsleuchtdichte L
s
und der Raumwinkel Ω
s
beschrieben. Das von der Beigeladenen nach
der Inbetriebnahme der Anlage und den daraufhin eingegangenen Nachbarbeschwerden eingeholte Gutachten des Sachverständigen für
Lichttechnik ... vom 19.2.2007 ist an Hand der in den LAI-Hinweisen enthaltenen Vorgaben erarbeitet und begegnet auch im Übrigen keinen
Bedenken. Nach dem Gutachten hält die Anlage die in den LAI-Hinweisen genannten Immissionsrichtwerte ein, wenn die Einstellung der
Leuchtdichte bei einem Betrieb der Anlage während der Dunkelstunden von 5 % auf 2 % geändert wird. Zugrunde gelegt wurde dabei, dass die
Anlage nur von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben wird. Die auf weiteren Messungen beruhende Ergänzung des Gutachtens vom 10.3.2007
bestätigt dessen Aussagen. Ergänzend heißt es, dass bei einer Einstellung der Leuchtdichte bis 2,5 % die „höchsten Ansprüche“ der LAI-
Hinweise auch bei einem Betrieb von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfüllt seien.
12 Die Betriebszeiten der Anlage werden in dem Bauantrag des Beigeladenen nicht genannt. Entsprechende Festlegungen sind auch in die
Baugenehmigung nicht aufgenommen worden. Für das Schreiben der Antragsgegnerin vom 1.3.2007 gilt das Gleiche. Mit diesem Schreiben hat
die Antragsgegnerin auf das Gutachten vom 19.2.2007 reagiert und die Baugenehmigung durch eine nachträgliche Auflage ergänzt, deren Inhalt
sich nicht ohne weiteres erschließt, da die Antragsgegnerin sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Ergebnisse des Gutachtens in ihrem
Schreiben zusammenzufassen. Das als Verfügung bezeichnete und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben dürfte jedoch als
Anordnung zu verstehen sein, dass die Anlage während der Dunkelstunden nur in der Weise betrieben werden darf, dass die Einstellung der
Leuchtdichte von 5 % auf 2 % geändert wird, auch wenn dies in dem Schreiben nicht mit der wünschenswerten Klarheit zum Ausdruck kommt.
Weitergehende Einschränkungen, insbesondere solche zeitlicher Art, können dem Schreiben dagegen nicht entnommen werden.
13 Die angefochtene Baugenehmigung dürfte in ihrer gegenwärtigen Form schon aus diesem Grund rechtswidrig sein, da die Anlage nach den
vorlegenden Gutachten bei einem - weder in der Baugenehmigung noch in dem Schreiben vom 1.3.2007 ausgeschlossenen - Betrieb auch in
der Zeit nach 22 Uhr den Anforderungen der LAI-Hinweise nur dann genügt, wenn die Einstellung der Leuchtdichte über das in dem Schreiben
vom 1.3.2007 genannte Maß weiter verringert wird. Dass die Anlage derzeit tatsächlich nur bis 20 Uhr betrieben wird, ändert daran nichts, da die
Antragsteller keine Gewähr dafür haben, dass die Betriebszeiten von der Beigeladenen nicht in Zukunft ausgedehnt werden.
14 Ob eine nachträgliche Auflage, die die Betrieb der Anlage auf die Zeit von 06 Uhr bis 22 Uhr beschränkt, genügt, um unzumutbare
Beeinträchtigungen der Antragsteller auszuschließen, erscheint fraglich, auch wenn - was die Kammer im Hinblick auf die erwähnten
Sachverständigengutachten nicht bezweifelt - die Anlage in diesem Fall den in den LAI-Hinweisen genannten Anforderungen genügen sollte. Da
die LAI-Hinweise keine Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen und weder den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz mit der Grenze der
Erheblichkeit von Belästigungen gesetzten Maßstab ändern noch durch die vorgeschlagenen Mess- und Bewertungsmethoden sowie Zu- und
Abschläge zu Ergebnissen führen dürfen, die den Bewertungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht entsprechen, haben die Gerichte
sie daraufhin zu überprüfen, ob sie den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen entsprechen und diese regelhaft
nachvollziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1991, a.a.O.). Die Frage, ob die LAI-Hinweise diesen Anforderungen uneingeschränkt genügen, hält die
Kammer für offen.
15 Die in den Hinweisen genannten Immissionsrichtwerte für die - als Gradmesser der Raumaufhellung verwendeten - mittlere Beleuchtungsstärke
differenzieren zwischen der Zeit von 06 Uhr bis 22 Uhr und der Zeit von 22 Uhr bis 06 Uhr. Der zur Festlegung der maximal zulässigen mittleren
Leuchtdichte dienende Proportionalitätsfaktor k während der Dunkelstunden unterscheidet zwischen den Zeiten von 06 Uhr bis 20 Uhr, 20 Uhr
bis 22 Uhr und 22 Uhr bis 06 Uhr. Was Anlagen der vorliegenden Art betrifft, die verschiedenfarbiges Licht in zum Teil raschem Wechsel
ausstrahlen, erscheint diese Unterteilung nur bedingt sachgerecht, da sie nicht berücksichtigt, dass der Grad der Beeinträchtigungen der
Nachbarschaft durch die von einer solchen Anlage ausgehenden Lichtimmissionen nicht allein von der Uhrzeit sondern auch - oder sogar
vorrangig - davon abhängt, ob die Anlage während der Tageszeit oder während der Dunkelheit betrieben wird. Die Antragsteller haben während
des Augenscheins anschaulich beschrieben, welche Lichteffekte in ihren Wohnräumen entstehen, wenn die genehmigte Anlage während der
Dunkelheit eingeschaltet ist. Die Antragsteller sprachen in diesem Zusammenhang von einer verschiedenfarbigen und ständig flackernden
Beleuchtung, die ihnen das Gefühl gebe, sich in einer Diskothek zu befinden. Auch wenn sich die Kammer von diesen Effekten kein eigenes Bild
machen konnte, da der Augenschein zur Tageszeit stattgefunden hat, hält sie die Schilderung der Antragsteller für zumindest plausibel. Ob den
Antragstellern, deren Grundstücke in einem allgemeinen Wohngebiet liegen und daher eine besondere Schutzwürdigkeit gegenüber
Immissionen besitzen, ein Betrieb der Anlage auch während der Dunkelheit zugemutet werden kann, ist angesichts dessen fraglich. Bis zu einer
abschließenden Klärung dieser Frage, die erst in einem etwaigen Hauptsacheverfahren erfolgen kann, hält die Kammer es deshalb für
erforderlich, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen, soweit die Baugenehmigung einen Betrieb der Anlage
auch während der Dunkelheit gestattet, wobei unter Dunkelheit die Zeit von 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor
Sonnenaufgang zu verstehen ist.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 155 Abs. 1 S. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2
S. 1 und 39 Abs. 1 GKG.