Urteil des VG Stuttgart vom 05.05.2014
VG Stuttgart: grundlast, satzung, bezugsrecht, clausula rebus sic stantibus, nichtigkeit, wassermenge, treu und glauben, deckung, wasserversorgung, echte rückwirkung
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 5.5.2014, 3 S 1947/12
Leitsätze
1. § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ eröffnet einen weiten Spielraum für die Bemessung des Maßstabs
einer Umlage, den ein Zweckverband von seinen Mitgliedern zur Deckung seines Finanzbedarfs
erhebt. Dieser Spielraum ist im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der
Beitragsmaßstab darf danach nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig
unpassend sein.
2. Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da sie
nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines
Zweckverbands zu bewirken.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.
August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006,
13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von
1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009
den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und
die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
2 Die Klägerin betreibt die örtlichen Wasserversorgungsanlagen der Städte xxx und xxx. Die
beiden Städte privatisierten zum 1.1.2003 ihre bis dahin als Eigenbetriebe geführten
Wasserversorgungsbetriebe und brachten sie in die Klägerin ein. Diese wurde am
gleichen Tag anstelle der Städte Mitglied des Beklagten.
3 Der Beklagte ist ein Zweckverband, der 1965 aus der 1912 gegründeten staatlichen
Landeswasserversorgung hervorgegangen ist. Er fördert aus verschiedenen
Wasserwerken Grund, Quell- und Flusswasser, das er zu Trinkwasser aufbereitet und an
seine Mitglieder liefert. Die Rechtsverhältnisse des Beklagten werden durch seine
Verbandssatzung (VS) geregelt. Aufgabe des Verbands ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VS die
Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung der Verbandsmitglieder. Den
Verbandsmitgliedern stehen bestimmte Bezugsrechte zu, die in Liter pro Sekunde
ausgedrückt werden (§ 4 Abs. 1 VS). Die Höhe der Bezugsrechte ist in der Anlage zu der
Verbandssatzung festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung
bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen
Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
4 Zur Finanzierung seines Anlagevermögens erhebt der Verband nach § 15 Abs. 2 VS von
seinen Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte eine Kapitalumlage. Der nach
Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibende Aufwand des Verbands für
Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem
Geschäftsverkehr handelt, sowie 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands werden als
Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten
umgelegt (§ 16 Abs. 1 VS). Die übrigen 65 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie
das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden
Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt (§ 16 Abs.
2 Satz 1 VS). § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung
bestimmte ergänzend, dass die Umlage „mindestens für die von der
Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu
bezahlen“ ist. Für die nach dieser Regelung zu bezahlenden, aber nicht abgenommenen
Wassermengen wird die Betriebskostenumlage um die dem Verband nicht entstehenden
variablen Förderkosten und um das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt (§ 16 Abs. 3 VS).
5 Die „Grundlast“ wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten in den
Wirtschaftsplänen für die Jahre 2005 bis 2009 auf jeweils 38 % der dem Bezugsrecht des
betreffenden Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge festgesetzt.
6 Die Stadt xxx gehörte zu den Gründungsmitgliedern des Beklagten, die Stadt xxx wurde
am 1.1.1967 Mitglied des Verbands. Zum 1.1.2002 standen beiden Städten Bezugsrechte
von 263 l/s bzw. 99 l/s zu. Die Klägerin wurde infolgedessen mit einem Bezugsrecht von
362 l/s Mitglied des Beklagten. Aufgrund der unterschiedlichen Inanspruchnahme der
Bezugsrechte beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten am 12.11.2002 eine
„Bezugsrechtsreform“. Das Bezugsrecht der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang für
das Jahr 2005 auf 350 l/s, für 2006 auf 345 l/s und für 2009 auf 323 l/s reduziert.
7 Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben vom 18.9.2006 verlangte der Beklagte
von der Klägerin einen Betrag von 1.703.493,60 EUR für den Wasserbezug im Jahre
2005. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von
350 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 998.998 EUR sowie einer - um einen
Betrag für nicht entstandene Förderkosten (3.311.47 EUR) verringerten -
„Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 704.495,60 EUR. Für das Jahr 2006
verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2007 einen Betrag von 1.650.249,37 EUR
für den Wasserbezug im Jahre 2006, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts
von 345 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 975.249,45 EUR sowie einer -
um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (18.710,16 EUR) verringerten -
„Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 674.999,92 EUR zusammensetzt, und für
das Jahr 2009 mit Schreiben vom 23.9.2010 einen Betrag von 1.756.762,70 EUR für den
Wasserbezug im Jahre 2009, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von
323 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 1.002.679,21 EUR sowie einer - um
einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (21.107,41 EUR) verringerten -
„Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 754.083,49 EUR zusammensetzt.
8 Die Klägerin erhob gegen die „Rechnungen“ mit Schreiben vom 18.9.2007, 24.7.2008,
1.10.2010 jeweils Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Umlagemaßstab
rechtswidrig sei. Sie verlangte deshalb eine Korrektur der Rechnungen auf der Grundlage
eines Bezugsrechts von nur 90 l/s.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2011 - zugestellt am 28.3.2011 - wies der Beklagte
die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien statthaft,
da es sich bei den Schreiben vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 trotz ihrer
Bezeichnung als Rechnung bzw. Gutschrift um Verwaltungsakte im Sinne des § 35
LVwVfG handele. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Die
Erhebungsgrundlagen, insbesondere die Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 3 VS, seien
rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ liege nicht vor. Die Regelungen
seien auch mit § 43 Abs. 1 WG sowie den §§ 19, 20 GWB vereinbar.
10 Die Klägerin hat am 26.4.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem
Antrag, die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010
insoweit aufzuheben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das
Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von
1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die
Verbandssatzung müsse selbst den Maßstab bestimmen, nach dem die
Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen
hätten. Der Maßstab für die Umlage der Kosten werde aber nicht abschließend in der
Verbandssatzung geregelt, da die Grundlast von der Verbandsversammlung gemäß § 8
Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 VS mit einfacher Mehrheit festgelegt
werde. Die Verbandssatzung verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, nach
dem der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder zu verteilen
sei. Die unter ganz anderen Verhältnissen von ihren Rechtsvorgängerinnen angemeldeten
Bezugsrechte stimmten nicht mehr mit dem heutigen Wasserverbrauch überein. In der
Konsequenz habe sie, die Klägerin, nur noch für einen geringen Teil des ihr zustehenden
Bezugsrechts Verwendung. Unter Annahme eines Puffers für zukünftige Entwicklungen
und extrem trockene Monate erscheine ein Bezugsrecht von maximal 90 l/s angemessen.
Ihre Wasserabnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2009 habe dementsprechend jeweils
unter der für die Betriebskostenumlage festgesetzten Grundlast gelegen, so dass sie für
mehr Wasser bezahlt habe, als sie abgenommen habe. Die an sich verbrauchsabhängige
Betriebskostenumlage werde aufgrund der Fiktion einer willkürlich überhöhten
Mindestabnahme zu einer verbrauchsunabhängigen Grundumlage, die zu der
verbrauchsunabhängigen Festkostenumlage hinzutrete und die Differenz zwischen den
extrem unterschiedlichen spezifischen Wasserpreisen noch verschärfe. Dies stelle eine
sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
11 Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Bestimmung des
Umlagemaßstabs in der Verbandsatzung werde von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ gedeckt. Die
Satzung müsse nur die Grundsätze bestimmen, nach denen die Umlage berechnet werde,
aber nicht alle konkreten Einzelheiten der Umlageerhebung. Es verstoße deshalb nicht
gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, wenn sich einzelne Festlegungen nicht bereits aus der
Verbandssatzung, sondern aus dem Wirtschaftsplan ergäben. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Bemessung der Umlage anhand der
verbrauchsunabhängigen Grundlast und unterschiedliche Wasserpreise für die
Verbandsmitglieder seien nicht willkürlich. Es liege in der Eigenverantwortung der
Klägerin bzw. der Städte xxx und xxx, welche Bezugsrechte von ihnen bis zur
verbindlichen Zuteilung der Bezugsrechte am 8.7.1970 angemeldet worden seien. Nach
den damaligen amtlichen Prognosen sei sowohl mit einer steigenden Bevölkerungszahl
als auch mit einem höheren Bedarf je Einwohner und Tag zu rechnen gewesen.
Bezugsrechtsänderungen seien entsprechend der Aufgabe des Zweckverbands als
Solidargemeinschaft nur im Konsens mit den anderen Mitgliedern möglich.
12 Mit Urteil vom 15.8.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin
entsprechend die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und
23.9.2010 insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85
EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den
Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
angefochtenen Bescheide beruhten auf nichtigen Satzungsbestimmungen und seien
daher rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ müsse die Satzung eines Zweckverbands
den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des
Finanzbedarfs beizutragen hätten. Die Satzung müsse zwar die Berechnungsgrundlagen
einer Umlage nicht erschöpfend regeln. Eine Regelung, die - wie hier - nicht erkennen
lasse, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmten, und sogar einen falschen
Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erwecke, sei jedoch unzulässig. Da in der
Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast enthalten seien, könne die
Verbandsversammlung des Beklagten die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die
eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibe, faktisch durch die
Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie habe dies auch getan,
da sie die Grundlast ständig so hoch festlege, dass jedenfalls die Klägerin eine
Festkosten- und Betriebskostenumlage zahlen müsse, die - mit Ausnahme des geringen
Abschlags für Ersparnis bei Minderbezug - unabhängig von ihrer Wasserabnahme sei. Die
„Grundlast“ werde nicht nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet, sondern als
Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt. Eine
solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht
ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend
einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Die Satzungsbestimmung zur Grundlast
verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, wonach die Umlage so zu bemessen
sei, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt
werde. Die Grenzen der Angemessenheit würden u.a. durch das in dem
Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Äquivalenzprinzip, den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des
Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletze mit seiner Satzungsregelung diese
Grenzen. Der Beklagte binde diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch
unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein
Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit
realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Die Satzungsbestimmung betreffe
alle Verbandsmitglieder, die ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte aus wirtschaftlichen
Gründen ausschöpfen müssten und deshalb andere günstigere Möglichkeiten der
(ortsnahen) Wassergewinnung faktisch nicht nutzen könnten. Die dafür aufzuwendenden
Mittel müssten den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich
längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirkten.
Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirke.
Der Beklagte betone zwar im Grundsatz zu Recht, dass die Eigenverantwortung der
Klägerin und anderer Verbandsmitglieder sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte
binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich seien. Die
betroffenen Kommunen könnten sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen
Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen
Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet seien,
könnten ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende Lasten des
Zweckverbands (nicht) überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser
gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der
Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen habe die Verbandsversammlung
als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das
Gericht nicht eingreifen dürfe. Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit
überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, sei aber dann
überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am
Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen
Wasserversorgung genommen werde, wie dies hier der Fall sei. Dies gelte hier erst recht,
weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender
wasserrechtlicher Grundsatz missachtet werde. Denn ein faktisch
verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab sei auch deshalb unangemessen, weil er
den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sparsamen bzw. haushälterischen
Umgangs mit Wasser, der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an
alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richte, nicht hinreichend beachte. Der
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordere einen Verteilungsmaßstab für
die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen
Wasserverbrauch abhänge. Nur ein solcher Maßstab fördere den gesetzlich gebotenen
haushälterischen Umgang mit Wasser. Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasse §
16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und
Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht
unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und
Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte.
Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt.
13 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 18.9.2012 die vom
Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
14 Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 5.11.2013 eine Satzung zur
Änderung der Verbandssatzung. § 16 Abs. 2 VS lautet nunmehr:
15 „Der restliche Betriebs- und Geschäftsaufwand sowie das Wasserentnahmeentgelt
werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen
Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt. Die Betriebskostenumlage ist
mindestens für die Grundlast zu bezahlen. Die jährliche Grundlast beträgt 38 % der
jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge.“
16 Nach § 2 der Änderungssatzung tritt der neugefasste § 16 VS rückwirkend zum 1.1.2005 in
Kraft.
17 Der Beklagte macht geltend, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ werde von ihrer Verbandssatzung
nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das
Äquivalenzprinzip für die kooperativen Beiträge von Verbandsmitgliedern kein tauglicher
verfassungsrechtlicher Maßstab, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte
Körperschaften einander nicht wie abgabenpflichtige Bürger und Staat gegenüberstünden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter entschieden, dass die verfassungsrechtlichen
Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des
Willkürverbotes keine Leistungsproportionalität der Umlage forderten. Der
Umlagemaßstab sei nur dann unangemessen, wenn die Umlagebelastung in einem
„groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage stehe. Das
Verwaltungsgericht verfehle diesen Prüfungsmaßstab. Es sei ferner zu Unrecht der
Meinung, dass die Angemessenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ durch
spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt werde. Für die
Verteilungsgerechtigkeit der Umlage seien Grundsätze des Wasserrechts ohne
Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe hätten, eine angemessene Lastenverteilung
zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Bei der Bemessung der
Verbandsumlage handele es sich nicht um eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, die an
den Maßstäben des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes zu messen
wäre, sondern um die Verteilung des dem Verband entstehenden Aufwands auf die
Verbandsmitglieder.
18 Die von der Klägerin geltend gemachte willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen
Verbandsmitgliedern liege nicht vor. Das Bezugsrecht sei in der Verbandssatzung definiert
in Litern pro Sekunde. Die Verbandsmitglieder hätten deshalb das Recht, jederzeit die
diesem Recht entsprechende Wassermenge zu beziehen. Der Verband müsse deshalb
seine Anlagen auf den bei ihm auftretenden Spitzenbedarf auslegen, wobei allerdings
davon ausgegangen werden könne, dass die Summe der Bezugsrechte gleichzeitig (nur)
zu maximal 80 % ausgeschöpft werde. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass von jedem
Benutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung eine Grundgebühr erhoben werde, obwohl
die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterschiedlich sei, mit Blick auf den
Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten
Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren
Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnähmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte dasselbe für die Bemessung der
Betriebskostenumlage nach der Grundlast. Die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass
sich die Betriebskostenumlage für Mitglieder, die ihr Bezugsrecht weniger als die
Grundlast ausnutzten, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 VS nach der Grundlast bemesse, sei
dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung der Wasserversorgung entsprechend den
Bezugsrechten der Verbandsmitglieder Vorhaltekosten verursache. Diese nähmen bei
einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Verbandsmitglieder nicht ab. Nach der
Stellungnahme des xxx-xxx xxx xxx xxx vom Oktober 2012 betrage die aus technischer
Sicht erforderliche Wassermindestabgabe 1.610 l/s oder 139.000 m
3
/d. Die effektive
maximale Bereitstellungsmenge belaufe sich auf 4.905 l/s oder 423.792 m
3
/d. Die
technisch notwendige Mindestabnahme betrage somit 32,8% der effektiven maximalen
Bereitstellungsmenge. Die Grundlast sei jedoch nicht auf den Tag bezogen, sondern auf
das Jahr. Angemessen sei deshalb der Vergleich mit der durchschnittlichen täglichen
Trinkwassermenge von 2.995 l/s. Die technische Mindestabgabe betrage bezogen auf
diesen Wert 53,8 %, was die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts
rechtfertige. Eine für die Klägerin günstigere Regelung müsse zwangsläufig zu einer
Belastung anderer Verbandsmitglieder führen. Dass sich der Wasserverbrauch anders
entwickelt habe als in den 1960er Jahren angenommen, sei eine allgemeine Entwicklung.
Besonderheiten im Hinblick auf die Klägerin bestünden insoweit nicht. Die Ermittlung des
Bezugsrechts sei ausschließlich Sache der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern
gewesen. Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger die Einwohnerentwicklung zu
optimistisch prognostiziert hätten, könne nicht zu Lasten der anderen Verbandsmitglieder
gehen, deren Prognosen zutreffender seien, zumal die Umstände, die zum Rückgang des
Wasserverbrauchs führten, bei allen Verbandsmitgliedern des Beklagten praktisch gleich
seien. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege auch deshalb nicht vor, weil die
Auslastungsquote der Klägerin sich nicht deutlich von der Auslastungsquote anderer
Verbandsmitglieder der Gruppe II unterscheide. Der Verband sei den Mitgliedern, die ihr
Bezugsrecht nur relativ wenig ausschöpften, zudem durch die am 1.1.1995 in Kraft
getretenen Änderung des Umlageschlüssels entgegen gekommen, mit der der Anteil des
Betriebs- und Geschäftsaufwands, der über die nach § 16 Abs. 2 VS verbrauchsabhängige
Betriebskostenumlage finanziert werde, von 50 % auf 65 % erhöht worden sei. Der
bezugsunabhängige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwandes, der über die
Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt werde, habe sich
dementsprechend von 50 % auf 35 % reduziert.
19 Der Beklagte beantragt,
20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.8.2012 - 3 K 1490/11 - zu ändern
und die Klage abzuweisen.
21 Die Klägerin beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Sie erwidert: Die rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung der
Verbandssatzung sei unbeachtlich, da die im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellte
Nichtigkeit des § 16 VS bei einer qualitativen Betrachtung auf die gesamte
Verbandssatzung durchschlage. Es hätte deshalb des Erlasses einer neuen
Verbandssatzung bedurft, die gemäß § 6 Abs. 1 GKZ von den Verbandsmitgliedern
einstimmig vereinbart werden müsste. Der Beschluss über die Änderung der Satzung sei
jedoch nicht einstimmig, sondern bei 46 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen gefasst
worden. Unabhängig davon sei zu beachten, dass der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ
zwingend in der Verbandssatzung zu regelnde Maßstab, nach dem die
Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten, vom Gesetzgeber
als wesentlicher Bestandteil der Verbandssatzung eingestuft worden sei. Auch insoweit
hätte es für die vom Beklagten beschlossene Änderung der Verbandssatzung bei einer
qualitativen Betrachtung eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder bedurft.
§ 16 VS verstoße zudem auch in seiner Neufassung aus den vom Verwaltungsgericht
genannten Gründen gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung. Denn der
Beklagte binde weiterhin diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter
ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein
Wasserbezugsrechtssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern
mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Der Umstand, dass die
Bezugsrechte durch den Beklagten jeweils antragsgemäß zugeteilt worden seien, ändere
daran nichts. Denn mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Grenze
der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich hohen, nicht mehr
benötigten Bezugsrechten dann überschritten sei, wenn ihnen - wie in ihrem Fall - jegliche
Handlungsmöglichkeiten zur gerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer
Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde. Entgegen
der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die in § 16 VS geregelte Methodik der
Umlagenbemessung gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung. Der
Einwand des Verwaltungsgerichts, dass sich der Grundsatz der ortsnahen
Wasserversorgung nicht an die Träger der Fernwasserversorgung richte, sondern lediglich
an die örtlichen Träger der Wasserversorgung, gehe fehl. Es treffe entgegen der Ansicht
des Verwaltungsgerichts auch nicht zu, dass für alte Bezugsrechte die Einschränkung der
ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG a.F. nicht gelte, weil die am
1.1.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem § 43 Abs. 1 Satz 3 2.
Halbsatz WG a.F. unberührt blieben. Denn die in § 4 VS geregelten Bezugsrechte wirkten
sich aufgrund der Methodik der Umlagenbemessung faktisch, d. h. wirtschaftlich, wie
„Bezugspflichten“ oder „Bezugszwänge“ aus. Die in § 16 VS angelegte Methodik der
Umlagenbemessung nach Maßgabe eines in den 1960er Jahren festgelegten
Bezugsrechts sei auch deshalb willkürlich, weil die Fest- und Betriebskostenumlage nach
Maßgabe einer Grundlast in Höhe von 38 % des Bezugsrechts in unzulässiger Weise
mehr als 100 % der Fixkosten des Beklagten deckten.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des
Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
25 Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat
der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind
nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer
Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei
einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren
tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das
gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit
Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von
Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls
durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem
die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1
VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin
angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die
Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt.
Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines
Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein
braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 -
BVerwGE 78, 3).
27 II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden
Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage
ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz
mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16
Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die
Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht
entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung
ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer
ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung
einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der
Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht
zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen
wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als
diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der
Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine
Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder
erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach
Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für
Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem
Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des
Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und
Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene
Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des §
16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen
erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen
diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer
Betriebskostenumlage dar.
29 a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge
und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den
Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß §
19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben
angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne
dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip
sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht
vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder
kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder
zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer
Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines
äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 -
NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973
- 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines
Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das
Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem
Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten
Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des
Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser
Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab
dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2
GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der
Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt
jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet
damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der
Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach
nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands
völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG
BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhangentgegen der Ansicht
des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend
bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne
Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung
zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom
Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen,
sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den
das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a
Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden
Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht
ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder
angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt
von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen
Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die
Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern
zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den
übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird,
ändert daran nichts.
33 b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon
ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu
beanstanden.
34 aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat
ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht
von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit
insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen,
Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach
der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen
Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das
Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und
Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu
59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage
zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35
% entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche
Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und
Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der
Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des
Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer
Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 (1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden
Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten
Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten
verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der
Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die
Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als
sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der
Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in §
16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und
einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die
Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung
erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der
Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise
abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern -
verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an
Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als
Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der
Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende
Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden
verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der
Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231;
Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem
Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne
Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die
für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer
verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen
Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft
es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen
(verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen
für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die
Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein
auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung
der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich
einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer
betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable
(verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten
(ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die
Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der
Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der
Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur
annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem
Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der
Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 (2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten
Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
41 Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung
festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der
Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung
bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen
Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen
Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in
§ 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines
Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die
Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen
lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands
vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus
den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine
eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die
Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu
und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die
Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt.
Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der
clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines
Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein
besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die
Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S
247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem
Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten
Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu
verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60
Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren
voraus.
43 Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten
entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten
und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser
jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts
nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten
entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es
deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb
dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten
entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht
eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in
Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall
geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des
Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose,
die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko
einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen
abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und
kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder
des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands,
etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen
abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der
Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für §
16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide
noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer
während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die
Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des
Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht
zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr.
5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des
Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5
GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur
Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen
Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die
in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2
Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im
laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die
nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die
Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des
Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“
zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach
welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu
erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe
der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem
anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die
Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der
Verbandsversammlung überlassen.
47 b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet
diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen
bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen,
die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden
Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des
Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum
1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der
Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der
Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit
beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden
inhaltlichen Fehler.
49 aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende
Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich
verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte
Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine
ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll
(grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C
1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8
C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-
RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S
2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung
zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit
zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des
Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig
ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die
Änderungssatzung erhoben.
50 bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht
deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht
einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 (1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die
Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen
Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie
widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle
Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der
Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur
einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie
die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der
Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die
Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine
größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die
Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS
mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten
Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in
dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519
Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche
Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 (2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht
anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2
Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das
trifft nicht zu.
54 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die
Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur
Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt,
der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der
Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des
Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender
hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v.
28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104,
60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung
dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt
insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach
dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen
Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F.
dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der
Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu
bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16
VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des
Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle
(Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands,
sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit
des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon,
dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16
Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im
laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt
vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage
entfällt.
58 Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht
zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem
Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend
eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige
Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit
zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die
Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren
Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher
Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.
F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer
Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der
Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden
Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu
bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen.
Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge
aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche
Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür,
dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F.
veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs
dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer
Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu
verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen
Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder
entsprechenden Wassermenge liegt.
60 Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem
Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts,
den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der
Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der
Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem
Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands
sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung
von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens
beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen
aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der
Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im
Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden
Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser
Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend
mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen
Mindestabgabemenge von 139.000 m
3
/d entspreche.
61 Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder
540.648 m
3
/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer
dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die
Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre
Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder
423.792 m
3
/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige
Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte
sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der
Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden
Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu
keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die
Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche
tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die
technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die
Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die
Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen
sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf
das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die
durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge
abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da
Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils
dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen
Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während
der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m
3
/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in
dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von
1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge
verglichen werden.
63 Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der
jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der
mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit
gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und
Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten
Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und
variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis
2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 %
(2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der
Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der
Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf
verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht
mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden
Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen
werden.
64 Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die
Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2
VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe
der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2
Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2
VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage
für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der
Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit
rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren
Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den
betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin
4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw.
3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von
3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von
0,168755 EUR/m
3
(2005), 0,167791 EUR/m
3
(2006) bzw. 0,200270 EUR/m
3
(2009)
errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005),
645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu
Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006)
bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit
rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr
2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von
1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision
liegen nicht vor.
68
Beschluss
69 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52
Abs. 3 GKG).
70 Der Beschluss ist unanfechtbar.