Urteil des VG Stuttgart vom 04.06.2008
VG Stuttgart (tätigkeit, mitbestimmung, berufserfahrung, einstellung, antragsteller, mitbestimmungsrecht, erweiterung, gesetz, arbeitnehmer, inkrafttreten)
VG Stuttgart Beschluß vom 4.6.2008, PL 22 K 3929/07
Mitbestimmung; Eingruppierung; Zuordnung zur Entgelttabellenstufe
Leitsätze
Die Zuordnung zu den in §§ 16, 17 TV-L geregelten Stufen der Entgelttabelle stellt keine „Eingruppierung“ im Sinne
von § 76 Abs. 1 Nr. LPVG bzw. „Höher- oder Rückgruppierung“ im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 15 c LPVG dar und
unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ihm für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
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Nach § 15 Abs. 1 TV-L erhalten Tarifbeschäftigte ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der
Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind, und nach der für sie geltenden Stufe richtet. Der TV-L sieht 15
Entgeltgruppen vor, denen 5 (Entgeltgruppen 1 sowie 9 bis 15) bzw. 6 (Entgeltgruppen 2 bis 8) Stufen
zugeordnet sind (§ 16 Abs. 1 und 4). Nach § 16 Abs. 2 TV-L werden Beschäftigte ohne einschlägige
Berufserfahrung bei ihrer Einstellung der Stufe 1 zugeordnet. Bei einschlägiger Berufserfahrung von
mindestens einem Jahr erfolgt die Einstellung in die Stufe 2 und bei Berufserfahrung von mindestens drei
Jahren in die Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des
Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L). §
16 Abs. 3 TV-L regelt, dass die Beschäftigten nach festgelegten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit
innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber die jeweils nächste Stufe erreichen, wobei dies von
Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 TV-L erfolgt. § 17 Abs. 2 TV-L bestimmt,
dass die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden
Leistungen jeweils verkürzt und bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen jeweils verlängert
werden kann. Im Gegensatz zu den vorher geltenden Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT)
haben Familienstand, Kinderzahl und Lebensalter auf die Höhe des Entgelts keinen Einfluss mehr.
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Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 30.03.2007 den weiteren Beteiligten darum, ihm ab sofort bei jeder
Ein- und Höhergruppierung nicht nur die Entgeltgruppe, sondern auch die Erfahrungsstufe mitzuteilen. Die
Vereinbarung der Erfahrungsstufe stelle keine tarifliche, sondern eine einzelvertragliche Regelung dar, die in
einem weiten finanziellen Rahmen frei vereinbart werden könne und deshalb der Beteiligung des Antragstellers
unterliege.
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Der weitere Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.04.2007 mit, nach den
Durchführungshinweisen des Finanzministeriums Baden-Württemberg zum TV-L handele es sich bei der
Stufenzuordnung um keinen Tatbestand der Mitbestimmung. An diese Durchführungshinweise sei er gebunden.
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Am 05.07.2007 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim
Verwaltungsgericht Stuttgart eingeleitet. Er trägt vor, der Personalrat habe gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bei
der Eingruppierung mitzubestimmen, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt sei. Eine Tarifautomatik
wie unter der Geltung des BAT gebe es seit dem Inkrafttreten des TV-L nicht mehr. Nach § 16 Abs. 2 TV-L sei
schon im Hinblick auf die Zuordnung zu der Stufe 1 zu prüfen, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliege.
Entsprechendes gelte für die Zuordnung zu den Stufen 2 und 3. Damit seien Wertungsspielräume eröffnet, die
das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 LP-VG bei der Eingruppierung auch
hinsichtlich der Zuordnung zu den Stufen 1 bis 3 zur Folge habe. Dies sei im Übrigen auch deshalb
naheliegend, weil etwa bei Lehrern die Entgeltgruppe 9 nach Maßgabe der Anlage 4, Teil B, des Tarifvertrags
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü-
Länder) Lehrkräfte erfasse, deren Tätigkeit bisher den Vergütungsgruppen V b und IV b BAT zugeordnet
gewesen seien. Dies bedeute, dass sich die Stufen der Entgeltgruppen 9 über 2 BAT-Vergütungsgruppen
erstreckten, und zeige, dass diese Stufen eingruppierungsrechtlichen Charakter hätten. Hinsichtlich der
Zuordnung zu den Stufen 4 bis 6 während des Arbeitsverhältnisses finde der Mitbestimmungstatbestand des §
79 Abs. 3 Nr. 15 c LPVG Anwendung. Danach habe der Personalrat mitzubestimmen bei der Höhergruppierung,
bei Eingruppierungsänderungen wegen einer veränderten Bewertung der ausgeübten Tätigkeit, beim
Bewährungsaufstieg oder beim Zeitaufstieg. Gemäß §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 TV-L sei wie beim Bewährungs-
oder Zeitaufstieg noch ein Tätigwerden der Dienststelle erforderlich, so dass auch hier die Tarifautomatik nicht
eingreife und damit Raum für das Mitbeurteilungsrecht des Personalrats sei. Das Mitbestimmungsrecht werde
nicht dadurch eingeschränkt, dass die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut nach zwischen „Entgeltgruppen“ und
„Stufen“ unterschieden hätten. Zwischengruppen habe es in unterschiedlichen Tarifwerken immer schon
gegeben. Um solche Bezeichnungen gehe es nicht, sondern um die Strukturenmerkmale der tariflichen
Vergütungsordnung und die Zuordnung der Beschäftigten bzw. der Tätigkeit der Beschäftigten zu dieser
Ordnung. Der Antragsteller müsse regelmäßig die Erfahrung machen, dass bei der Einstellung technischer
Lehrer Zeiten vorheriger beruflicher Tätigkeit bei der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt würden, während bei
der Einstellung von Diplomingenieuren hier großzügig verfahren werde. Dass sich an diese vom weiteren
Beteiligten vorgenommene Wertung eine Richtigkeitskontrolle des Personalrats anschließen müsse, könne
eigentlich nach dem Zweck der Mitbestimmungsvorschriften nicht zweifelhaft sein.
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Der Antragsteller beantragt,
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1. festzustellen, dass die Zuordnung neu einzustellender Arbeitnehmer zu den Stufen der
Entgelttabelle seiner Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterfalle;
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2. festzustellen, dass die Zuordnung von Arbeitnehmern zu einer höheren Stufe der Entgelttabelle nach
der Einstellung, gegebenenfalls unter Verkürzung der erforderlichen Zeiten für das Erreichen der Stufen
4 bis 6 seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 c LPVG unterfalle.
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Der weitere Beteiligte beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
11 Er führt im Wesentlichen aus, an der Tarifautomatik habe sich auch mit Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2006
nichts geändert. Nach der derzeit geltenden Rechtslage verstehe man unter dem durch § 22 BAT festgelegten
Begriff der „Eingruppierung“ nur die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Vergütungsgruppe auf der Grundlage der
Eingruppierungsrichtlinien. Die Begriffe „Entgeltgruppe“ und „Stufe“ seien nicht identisch. Die Struktur der
Entgelttabelle werde vielmehr dahingehend beschrieben, dass die Stufen eine Untergliederung der
Entgeltgruppen seien. Das Landespersonalvertretungsgesetz enthalte aber eine abschließende Aufzählung der
Beteiligungstatbestände, was eine erweiternde Auslegung ausschließe. Die Tarifgemeinschaft deutscher
Länder habe ausdrücklich keine Erweiterung der Beteiligungstatbestände gewollt und der Landesgesetzgeber
habe auch bisher keine Änderung des § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG vorgenommen, obwohl dies möglich gewesen
wäre. So habe er beispielsweise im Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts vom Oktober
2005 die Begrifflichkeit im Landespersonalvertretungsrecht dem TV-L angepasst, die Mitwirkungstatbestände in
diesem Gesetz und auch später aber nicht geändert. Auch die Zuordnung von Arbeitnehmern zu einer höheren
Stufe der Entgelttabelle nach ihrer Einstellung gegebenenfalls unter Verkürzung der erforderlichen Zeiten für
das Erreichen der Stufen 4 bis 6 unterfalle nicht der Mitbestimmung. Es handele sich nicht um eine Höher-
oder Rückgruppierung i.S.v. § 79 Abs. 3 Nr. 15 c LPVG. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Bewährungsaufstieg oder Zeitaufstieg führe nicht weiter, denn wesentliches
Merkmal der Höhergruppierung sei der Wechsel der Vergütungs- oder Lohngruppe. Ein solcher Wechsel erfolge
vorliegend aber gerade nicht, sondern der Arbeitnehmer bleibe innerhalb seiner Entgeltgruppe und erhalte nur
eine höhere Stufe. Die Zuordnung zu den Stufen 4 bis 6 gemäß §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 TV-L erfolge zum
einen aufgrund Zeitablaufs und zum anderen in Abhängigkeit von der Leistung. Beide Komponenten unterlägen
nicht dem Mitbestimmungstatbestand, wie ein Vergleich mit dem Beamtenrecht ergebe. Auch dort gebe es den
Mitbestimmungstatbestand bei der Beförderung (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG), der dem der Höhergruppierung bei
Arbeitnehmern entspreche. Dagegen gebe es auch dort weder eine Mitbestimmung bei dem regulären
Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts innerhalb einer Besoldungsgruppe noch bei der Vergabe von
Leistungsstufen bzw. der Festsetzung der Aufstiegshemmung. Auch insoweit sei darauf hinzuweisen, dass
das Personalvertretungsrecht bewusst nicht an die neue tarifliche Lage angepasst worden sei.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
dazu vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
13 Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
14 Mit der Frage der Mitbestimmung bei der Zuordnung von Beschäftigten zu den der jeweiligen Entgeltgruppe
zugeordneten Stufen haben sich bisher - soweit ersichtlich - drei Gerichte geäußert und insoweit einheitlich ein
Mitbestimmungsrecht abgelehnt.
15 Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 22.02.2008 - 5 A 11127/07 - (juris) ausgeführt, unter „Eingruppierung“ sei
die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem zu
verstehen. Dabei sei in erster Linie auf die zu verrichtende Tätigkeit abzustellen, weil sie bei der Einreihung
einem nach Tätigkeitsmerkmalen festgelegten Vergütungssystem zuzuordnen sei. Ausgangspunkt der
Eingruppierung sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Tätigkeit des
Beschäftigten, unabhängig von personenbezogenen Merkmalen. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs
„Eingruppierung“, die zu einer Einbeziehung der Stufenzuordnung unter Berücksichtigung von
personenbezogenen Merkmalen wie etwa der einschlägigen Berufserfahrung führe, sei trotz der Änderung des
Tarifrechts nicht möglich. Die begriffliche Unterscheidung zwischen der Stufenzuordnung und der
Eingruppierung spiegele sich in den jeweils anders gearteten Kriterien wieder. Ein Bezug auf die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führe nicht weiter, da der einschlägige § 99 BetrVG angesichts
seiner weiten Fassung die Eingruppierung in all ihren Teilen, also auch die tarifvertraglich geregelte Zuordnung
zu den Altersstufen, der Mitbestimmung unterwerfe. Der Gesetzgeber habe auf eine Rechtsänderung nach dem
Inkrafttreten des TV-L am 01.11.2006 verzichtet. Angesichts der abschließenden Regelung der
Mitbestimmungstatbestände unterliege die Stufenzuordnung, die zwar in engem sachlichen Zusammenhang
mit der Eingruppierung stehe, aber von anderen Voraussetzungen abhänge, somit nicht der Mitwirkung des
Personalrats.
16 Auch die Verwaltungsgerichte Mainz und Braunschweig stellen auf den Begriff der „Eingruppierung“ und dessen
Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Eingruppierung entziehe
sich als Anwendung strikter Regeln mangels rechtlicher Gestaltungsmöglichkeit der Mitbestimmung. Zwar
eröffne nunmehr der TV-L durch die Kriterien der einschlägigen Berufserfahrung größere
Interpretationsspielräume als die vormals auf der Grundlage des BAT vorzunehmende Bestimmung der Höhe
des Endgrundgehalts nach Lebensaltersstufen. Aber auch Erwägungen der Zweckmäßigkeit der
personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung könnten es nicht rechtfertigen, entgegen dem in der
Rechtsprechung entwickelten Begriffsverständnis die Stufenzuordnung als Element der Eingruppierung zu
betrachten. Eine Erweiterung des Mitbestimmungstatbestands könne nur der Gesetzgeber vornehmen. Dieser
sei jedoch bisher nicht tätig geworden, obwohl er die Personalvertretungsgesetze in andere Bereichen an die
Rechtslage nach dem TV-L angepasst habe (vgl. VG Mainz, Urt. v. 10.10.2007 - 5 K 181/07 -, PersV 2008,
150; VG Braunschweig, Beschl. v. 22.05.2007 - 10 A 1/07 -, PersV 2008, 60).
17 Die Begründungen der angeführten Entscheidungen sind überzeugend. Die im Gesetz enthaltenen
Mitbestimmungstatbestände sind abschließend und dürfen nicht systemwidrig überdehnt werden (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 25.01.1995 - 6 P 19.93 -, PersV 1995,439; Altvater/Coulin, LPVG BW, § 76 RdNr. 1; GKÖD, §
75 BPersVG RdNr. 19). Die Eingruppierung ist in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend als
Rechtsanwendung der einschlägigen Tarifverträge ohne Entscheidungsspielraum im Sinne einer formalen
Bestätigung der konstitutiv wirkenden Übertragung der jeweiligen Tätigkeiten definiert worden und mit dieser
arbeitsrechtlichen Vorprägung ist das Beteiligungsrecht bei Eingruppierungen zu verstehen (vgl. GKÖD, a.a.O.,
m.w.N.). Unter "Eingruppierung" ist danach die erstmalige Einreihung einer von einem Arbeitnehmer zu
verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes Vergütungssystem zu verstehen. Personen als solche lassen sich
nicht einreihen; eine Zuordnung ist nur nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit möglich. Auch
können persönliche Merkmale bei der Eingruppierung noch weniger eine Rolle spielen als dies im Tarifrecht der
Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1999 - 6 P 3.98 -, PersV 2001, 32 m.w.N.;
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak/ Faber, BPersVG, § 75 RdNr. 26; GKÖD, a.a.O.).
18 Die §§ 15, 16 TV-L unterscheiden nunmehr zwischen den tätigkeitsbezogenen Entgeltgruppen und den Stufen
der Entgelttabelle. Eine Einbeziehung der Stufen, die bei der erstmaligen Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L
die einschlägige Berufserfahrung berücksichtigen und hinsichtlich des späteren Stufenaufstiegs ab der Stufe 3
neben der Tätigkeitsdauer auch auf die Leistungen der Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber abstellen (§§ 16
Abs. 3, 17 Abs. 2 TV-L), in den Mitbestimmungstatbestand „Eingruppierung“ (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 LPVG) scheidet
wegen ihrer personenbezogenen Zuordnungskriterien, die im Gegensatz zur eingruppierungstypischen
Tarifautomatik einen Bewertungsspielraum beinhalten, aus (ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese,
TVöD, § 17 RdNr. 16; a.A.: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl., § 75 BPersVG RdNr.
40; Vogelgesang, ZfPR 2008, 47). Beim subjektiven Akt der Leistungsbeurteilung kommt hinzu, dass diese
ausschließlich dem zuständigen Vorgesetzten vorbehalten und der Bewertung oder Kontrolle durch die
Personalvertretung entzogen ist (vgl. GKÖD, a.a.O.; RdNr. 20 a).
19 Aus denselben Erwägungen besteht auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 c LPVG. Der
Begriff der „Höher- oder Rückgruppierung“ bezeichnet die spätere Zuordnung zu einer anderen Vergütungs- oder
Lohngruppe als der, die in der Eingruppierung festgelegt worden ist, und umschreibt deshalb letztlich eine
„Neu“-Eingruppierung (vgl. GKÖD, a.a.O., RdNr. 20). Auch insofern bestand deshalb nach den einschlägigen
Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes eine Tarifautomatik in der Form der bloßen Anwendung der
Tarifverträge mit lediglich deklaratorischer Bedeutung (vgl. etwa die Nachweise bei Altvater/Coulin, a.a.O., § 79
RdNr. 130; Lorenzen u.a., a.a.O., § 75 RdNr. 32).
20 Die Erweiterung der Mitbestimmungstatbestände bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Der weitere Beteiligte
hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch in Baden-Württemberg trotz der Anpassung des LPVG an die
Begrifflichkeiten der neuen Tarifverträge eine Erweiterung der Mitbestimmungstatbestände nicht vorgenommen
worden ist (vgl. das Gesetz zur Änderung des LPVG vom 11.10.2005, GBl. S. 658).