Urteil des VG Stuttgart vom 19.01.2007
VG Stuttgart (kläger, zeitlicher zusammenhang, grundstück, treu und glauben, rechnung, beitragspflicht, gemeinde, zeitpunkt, mutter, herstellung)
VG Stuttgart Urteil vom 19.1.2007, 2 K 1914/06
Verjährung im Zusammenhang eines Erstattungsanspruchs im Erschließungsbeitragsrecht.
Leitsätze
1. Der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage wird durch den Eingang der letzten
sachlich richtigen Unternehmerrechnung bei der Gemeinde bestimmt. Auf die sachliche Richtigkeit der Rechnung
kommt es dabei nicht an. Die Rechnung muss lediglich prüffähig sein.
2. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO gilt nur in Fällen, in denen dem Beitragsanspruch ein
Erstattungsanspruch des Beitragspflichtigen gegenüber steht, der sich auf dieselbe Erschließungsanlage bezieht.
Beide Ansprüche müssen also aus demselben Beitragsschuldverhältnis resultieren.
Tenor
Der die Erschließungsanlage ...-Weg betreffende Beitragsbescheid der Beklagten vom 6.3.2006 für das
Grundstück Flst.Nr. ... wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid.
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Der Kläger ist seit 2001 aufgrund eines mit seiner Mutter geschlossenen Schenkungsvertrags Eigentümer des
Grundstücks Flst.Nr. .... Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Almend-Äcker/Sportgelände“ der
Beklagten gelegene Grundstück wird vom ...-Weg und der ...-Straße erschlossen.
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Mit Bescheiden vom 22.11.1993 zog die Beklagte den Vater des Klägers, der damals Eigentümer des
Grundstücks Flst.Nr. ... war, zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der ...-
Straße in Höhe von (6.118,00 DM =) 3.128,08 EUR sowie zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag
für die Herstellung des ...-Wegs in Höhe von (3.325,25 DM =) 1.700,05 EUR heran. Der Vater des Klägers ist
am 19.11.1995 gestorben. Alleinerbin ist die Mutter des Klägers.
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Mit Bescheiden vom 27.12.2005 zog die Beklagte die Mutter des Klägers zu Erschließungsbeiträgen für die ihr
gehörenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... sowie für das inzwischen dem Kläger gehörende Grundstück
Flst.Nr. ... heran. Auf den gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch der Mutter des Klägers hob die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2006 die das Grundstück Flst.Nr. ... betreffende Bescheide auf.
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Mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom gleichen Tag setzte die Beklagte den auf das Grundstück
Flst.Nr. ... entfallenden Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage ...-Weg auf 2.543,86 EUR abzüglich
einer anzurechnenden Vorausleistung von 1.700,05 EUR fest. Mit einem weiteren, ebenfalls an den Kläger
adressierten Bescheid vom 6.3.2006 setzte die Beklagte den Erschließungsbeitrag für die ...-Straße auf
2.901,56 EUR abzüglich einer anzurechnenden Vorausleistung von 3.128,08 EUR fest, woraus sie einen zu
erstattenden Betrag in Höhe von 226,52 EUR errechnete. Der sich für den ...-Weg ergebende
Nachzahlungsbetrag von 843,81 EUR wurde mit einem dritten Bescheid mit dem sich für die ...-Straße
ergebende Erstattungsbetrag von 226,52 EUR verrechnet.
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Gegen den die Erschließungsanlage ...-Weg betreffenden Beitragsbescheid legte der Kläger am 21.3.2006 mit
der Begründung Widerspruch ein, der ...-Weg sei im Jahre 2001 fertig gestellt worden, weshalb die vierjährige
Festsetzungsfrist am 31.12.2005 abgelaufen sei. Die Forderung sei folglich verjährt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.4.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte
sie aus, die Beitragspflicht sei erst im Laufe des Jahres 2002 entstanden. Die Arbeiten zur Aufbringung des
Schlussbelags seien im Jahre 2001 durchgeführt worden. Die Schlussrechnung datiere vom 18.10.2001. Die
Prüfung der Rechnung durch das Rechnungsprüfungsamt, die zu einer Kürzung des Rechnungsbetrags wegen
verschiedener sachlich ungerechtfertigter Positionen geführt habe, sei jedoch erst am 21.01.2002
abgeschlossen worden. Die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG in Verbindung mit § 170 AO vier Jahre dauernde
Festsetzungsfrist ende somit erst am 31.12.2006 und sei folglich im Zeitpunkt des Erlasses des
Beitragsbescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Davon abgesehen sei § 171 Abs. 14 AO zu beachten,
wonach die Festsetzungsfrist für einen Abgabenanspruch nicht ende, soweit ein damit zusammenhängender
Erstattungsanspruch noch nicht verjährt sei. Da die für die ...-Straße erbrachte Vorausleistung höher sei als der
auf das Grundstück entfallende endgültige Beitrag, sei dem Vorausleistenden ein Anspruch auf Rückzahlung
des überschießenden Betrags entstanden. Beide Erschließungsanlagen seien zum gleichen Zeitpunkt endgültig
hergestellt worden, da sich die Schlussrechnung auf das gesamte Bebauungsplangebiet
„Almendäcker/Sportgelände“ bezogen habe. Beide Anlagen erschlössen das gleiche Grundstück. Auch habe
kein Eigentumswechsel stattgefunden, weshalb Vorausleistender und endgültig Beitragspflichtiger identisch
seien. Es bestehe somit ein sachlicher sowie ein zeitlicher Zusammenhang im Sinn des § 171 Abs. 14 AO.
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Der Kläger hat am 15.5.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er macht geltend, für das
Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht komme es einzig auf die Tatsache des Eingangs der
letzten (prüffähigen) Unternehmungsrechnung an. Die sachliche Richtigkeit dieser Rechnung sei in diesem
Zusammenhang ohne Bedeutung. Davon abgesehen habe die Beklagte, wie sich aus dem auf der
Schlussrechnung angebrachtem Stempel ergebe, die Rechnung bereits am 3.12.2001 geprüft. § 171 Abs. 14
AO greife im vorliegenden Fall nicht ein. Bei dem ...-Weg und der ...-Straße handle es sich um selbständige
Erschließungsanlagen im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Hinzu komme, dass das Eigentum an dem
Grundstück Flst.Nr. ... zwischen Vorauszahlung und Erlass des endgültigen Beitragsbescheids gewechselt
habe. Die Vorauszahlungen seien von seinem Vater geleistet worden, weshalb der Erstattungsbetrag den
Erben seines Vaters zustehe. Der gegen ihn, den Kläger, gerichtete Zahlungsanspruch könne nicht mit einem
Erstattungsanspruch Dritter zusammenhängen.
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Der Kläger beantragt,
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den die Erschließungsanlage ...-Weg betreffenden Beitragsbescheid der Beklagten vom 6.3.2006 für das
Grundstück Flst.Nr. ... aufzuheben.
11 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13 Sie erwidert: Die Frage, ob der Eingang der letzten Unternehmerrechnung auch dann maßgebend sei, wenn
sich diese als sachlich unrichtig herausstelle, sei in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Die Rechnung der
Firma W. sei von der zuständigen Sachbearbeiterin des Tiefbauamts abgezeichnet worden. Die Prüfung sei
damit aber noch nicht abgeschlossen worden. Diese sei erst durch den Prüfer des Rechnungsprüfungsamts
erfolgt. Ein Zusammenhang im Sinn des § 171 Abs. 14 AO sei gegeben. Die Straßenerschließung des
gesamten Baugebiets sei in einem Zuge, d. h. nicht nach Straßen getrennt, vergeben und durchgeführt worden.
Beide Beitragsbescheide seien am 6.3.2006 versandt worden, weshalb ein sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang der Beitragsabrechnungen bestehe. Es könne auch nicht sein, dass ein die gleiche Sache
betreffender Erstattungsanspruch anders behandelt werde, als eine diesbezügliche Nachzahlung.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze des Beteiligten
sowie auf die vorliegenden Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche
Verhandlung. Die Beteiligten haben sich ferner mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden
erklärt.
16 Die Klage ist begründet. Wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist durfte der Kläger nicht mehr zu einem
Erschließungsbeitrag für die Herstellung des ...-Wegs herangezogen werden. Der angefochtene
Erschließungsbeitragsbescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
17 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG in Verbindung mit § 170 AO beträgt die Frist für die Erhebung von
Kommunalabgaben einheitlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
entstanden ist. Nach § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage. Die endgültige Herstellung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht
gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten, vielmehr ist der Tatbestand des § 133 Abs.
2 S. 1 BauGB erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem im Anschluss an die Beendigung der technischen Arbeiten
der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die
Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung (BVerwG, Urt. v. 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 1.8.1994 - 2 S 963/93 - Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19
Rn. 8).
18 Die Schlussrechnung der mit der Herstellung des ...-Wegs beauftragten Baufirma trägt das Datum vom
18.10.2001 und ging, wie der auf ihr befindliche Stempel der zuständigen Sachbearbeiterin des Tiefbauamts der
Beklagten belegt, noch vor Ende des Jahres 2001 bei der Beklagten ein. Das ist auch zwischen den Beteiligten
nicht streitig. Nach Ansicht der Beklagten ist die Beitragspflicht gleichwohl erst Anfang 2002 entstanden, da es
ihrer Praxis entspreche, dass das Rechnungsprüfungsamt bei sämtlichen Baurechnungen die Massen bzw.
verwendeten Materialien kontrolliere; dies sei erst im Januar 2002 geschehen und habe zu verschiedenen
Korrekturen der Rechnung geführt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Abgabenrecht ist sowohl
aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache
und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Daten geht, von
denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt (Driehaus, KStZ 2002, 61). Der
Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde ist ein solches Merkmal. Auf den Zeitpunkt
abzustellen, in dem die Gemeinde die Prüfung der Rechnung abgeschlossen hat, würde dagegen bedeuten,
dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen von den jeweiligen Gegebenheiten in
der Gemeinde abhängigen und deshalb nicht eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt hinausgeschoben würde. Auch
hätte die Gemeinde es in diesem Fall in der Hand, den Beginn der Verjährungsfrist durch eine verzögerte
Rechnungsprüfung zu beeinflussen. Weder das eine noch das andere kann hingenommen werden.
Rechtsnachteile erwachsen der Gemeinde dadurch nicht, da ihr gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG in Verbindung
mit § 170 Abs. 1 AO für die Festsetzung des Beitrags und damit auch für die Prüfung der Rechnung ein
Zeitraum von mindestens vier Jahren zur Verfügung steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.8.1994, aaO).
19 Der Umstand, dass die Prüfung der Schlussrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt der Beklagten wegen
verschiedener von ihm für nicht gerechtfertigt gehaltener Positionen zu einer Kürzung des Rechnungsbetrags
geführt hat, rechtfertigt es ebenfalls nicht, von einem späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht
auszugehen. Das Entstehen der Beitragspflicht ist davon abhängig, dass die Gemeinde den beitragsfähigen
Aufwand ermitteln kann. Mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde ist dies der Fall,
sofern die Rechnung prüffähig ist. Auf ihre sachliche Richtigkeit kommt es dagegen nicht an, da damit ein
ungewisses, ggf. erst nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten aufklärbares und folglich einen Schwebezustand
verursachendes Merkmal eingeführt würde (Driehaus, aaO). Etwas anders kann nur in den Fällen gelten, in
denen die Gemeinde die Rechnung nicht selbst durch verwaltungsinterne Abzüge sachlich und rechnerisch
richtig stellen kann, sondern auf eine neue Rechnungsstellung angewiesen ist. Ein solcher Fall ist hier jedoch
nicht gegeben.
20 Die Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers ist somit noch im Jahr 2001 entstanden, weshalb die
Festsetzungsverjährung mit Ablauf dieses Jahres begonnen hat. Die vierjährige Frist endete mit Ablauf des
Jahres 2005 und war folglich bereits vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids abgelaufen.
21 2. Aus der Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG auf die Erhebung von
Kommunalabgaben ebenfalls entsprechende Anwendung findet, folgt entgegen der Ansicht der Beklagten
nichts anderes. Nach dieser Regelung endet die Festsetzungsverjährung für einen Abgabenanspruch nicht,
soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist. Die
durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 in die Abgabenordnung eingefügte Vorschrift zielt auf Fälle, in denen
ein Steuerpflichtiger auf einen unwirksamen Steuerbescheid geleistet hat und deshalb einen
Rückforderungsanspruch wegen rechtsgrundloser Zahlung nach § 37 Abs. 2 AO hat. Dieser Anspruch erlischt
nach §§ 228, 232 AO durch Zahlungsverjährung erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch durch die rechtsgrundlose Zahlung entstanden ist. Dagegen kann die Finanzbehörde die
Bekanntgabe der Steuerfestsetzung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ( §§ 169 ff. AO) nachholen.
Um zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt
gegeben worden, eine Erstattung der Steuern verlangen kann, ohne dass das Finanzamt die Steuerfestsetzung
durch wirksame Bekanntgabe des Steuerbescheids nachholen kann, hat der Gesetzgeber beschlossen, den
Ablauf der Festsetzungsfrist hinauszuschieben und dadurch sicher zu stellen, dass die Steuerfestsetzung
innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist nachgeholt werden kann (vgl. BT-Drs. 10/1636, S. 44).
22 Im Bereich des Steuerrechts ist deshalb anerkannt, dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO nur den
Steueranspruch betrifft, der dem Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen nach Steuerart und
Besteuerungszeitraum entspricht (Baum in Koch/Scholtz, Kommentar zur Abgabenordnung, 5. Auflage 1996, §
171, Rn. 56). Die Festsetzungsfrist für einen Beitragsanspruch wird dementsprechend nur gehemmt, wenn
diesem Anspruch ein Erstattungsanspruch gegenüber steht, der sich auf dieselbe Erschließungsanlage
bezieht. Beide Ansprüche müssen also aus demselben Beitragsschuldverhältnis resultieren. Bereits daran fehlt
es im vorliegenden Fall, da der von der Beklagten ins Spiel gebrachte Erstattungsanspruch nicht den ...-Weg,
sondern die ...-Straße betrifft. Die Tatsache, dass das Grundstück des Klägers von beiden Straßen
erschlossen wird, vermag den insoweit fehlenden Zusammenhang nicht zu ersetzen. Für den Umstand, dass
beide Straße „in einem Zug“ in Auftrag gegeben und gebaut worden sind, gilt das Gleiche.
23 Der hinsichtlich des die endgültige Erschließungsbeitragsschuld übersteigenden Teils der Vorausleistung
gegebene Erstattungsanspruch steht davon abgesehen nicht dem Kläger zu, da Gläubiger dieses Anspruchs
derjenige ist, der die Vorausleistung erbracht hat. Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie hier - zwischen der
Erbringung der Vorausleistung und dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht das Eigentum an dem der
Beitragspflicht unterliegenden Grundstück gewechselt hat (BVerwG, Urt. v. 24.1.1997 - 8 C 42.95 - NVwZ
1998, 294). Gläubiger des Erstattungsanspruch ist dementsprechend nicht der Kläger, sondern seine Mutter in
ihrer Eigenschaft als Alleinerbin ihres am 19.11.1995 gestorbenen Ehemanns, der beim Erlass des
Vorausleistungsbescheids Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... war.
24 3. Entgegen den von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung gemachten Andeutungen verstößt der Kläger auch
nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich ihr gegenüber auf den Ablauf der
Festsetzungsfrist beruft. Der Umstand, dass die Beklagte beim Erlass ihrer an die Mutter des Klägers
gerichteten Bescheide vom 27.12.2005 davon ausging, dass diese nicht nur Eigentümerin der Grundstücke
Flst.Nr. ... und ... sondern auch Eigentümerin des Grundstück Flst.Nr. ... sei, ist nicht vom Kläger zu
verantworten. Da der Bescheid vom 27.12.2005 erst am 30.12.2005 zugestellt wurde, kann dem Kläger auch
nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe im Zusammenwirken mit seiner Mutter verhindert, dass die
Beklagte noch rechtzeitig vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist auf ihren Irrtum aufmerksam geworden ist.
25 Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.