Urteil des VG Stuttgart vom 16.09.2013
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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16.9.2013, 2 S 889/13
Leitsätze
1. Im Hinblick auf die Bezeichnung des Abgabenschuldners gelten die allgemeinen Regeln der
Auslegung von Verwaltungsakten.
2. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder
Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar
2013 - 2 K 1135/12 - aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen
Erschließungsbeitrag.
2 Das Grundstück Flst.-Nr. ... (......) befand sich seit 2008 im Eigentum der Mutter des
Klägers. Nach deren Tod und dem Eintritt des Erbfalls am 26.09.2010 ging es in das
Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft über, die aus dem Kläger sowie dessen
Bruder und Vater bestand. Die Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch erfolgte
aufgrund eines am 31.01.2011 ausgestellten Erbscheins am 10.01.2012. Nach den - nicht
bestrittenen - Angaben des Klägers fand die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
im Januar 2012 statt. Seit dem 16.02.2012 ist der Kläger alleiniger Eigentümer des
Grundstücks.
3 Bereits unter dem 28.11.2011 erließ die Beklagte gegenüber jedem der drei Mitglieder der
Erbengemeinschaft einen „Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag“ in
Höhe von 13.738,08 EUR. Im „Kopf“ des Bescheids heißt es „Beitragsschuldnerin - als
Gesamtschuldner - ist die Erbengemeinschaft“. Im Einleitungssatz wird ausgeführt, an die
Erbengemeinschaft, „somit an Sie als Mitglied der o.g. Erbengemeinschaft als
Gesamtschuldner“, ergehe der folgende Bescheid. Im Tenor wird unter 2. festgestellt, die
Mitglieder der Erbengemeinschaft seien Gesamtschuldner und müssten den angeforderten
Betrag bezahlen. In der Begründung des Bescheids wird darauf hingewiesen, dass
mehrere Beitragspflichtige Gesamtschuldner seien; es folgt ein Hinweis darauf, dass jeder
Gesamtschuldner zur Zahlung des gesamten Betrags verpflichtet sei, der Betrag aber
insgesamt nur einmal zu bezahlen sei.
4 Hiergegen wurde mit Schreiben vom 12.12.2011 (Faxeingang bei der Beklagten wohl am
13.12.2011) Widerspruch eingelegt. Als Absender waren die drei Mitglieder der
Erbengemeinschaft genannt. Das Schreiben hat einer der drei Miterben mit dem
gemeinsamen Nachnamen - ohne Angabe des Vornamens - unterzeichnet; es wurde von
dem Anschluss des Vaters des Klägers versandt.
5 Gegenüber allen drei Miterben wies die Beklagte „den Widerspruch“ mit
Widerspruchsbescheiden vom 05.04.2012 zurück. Dem Kläger wurde am 12.04.2012
nochmals ein inhaltsgleicher Widerspruchsbescheid mit korrigierter Adresse übersandt,
nachdem der erste Widerspruchsbescheid als unzustellbar zurückgekommen war.
6 Der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat am 13.05.2012 in
eigenem Namen Klage erhoben.
7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.01.2013 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt: Die Klage sei mangels aktiver Prozessführungsbefugnis des
Klägers unzulässig. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid sei an eine ungeteilte
Erbengemeinschaft gerichtet, in deren Gesamthandseigentum das veranlagte Grundstück
bei Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids gestanden habe. Stehe das Grundstück
im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, sei Beitragsschuldner die
Gesamthandsgemeinschaft (§ 21 Abs. 3 KAG). Die Prozessführungsbefugnis unterliege
somit den in §§ 2038 ff. BGB angelegten gesamthänderischen Bindungen. Danach sei es
dem Kläger als einzelnem Mitglied der Erbengemeinschaft nicht möglich, gegen den
Vorauszahlungsbescheid vorzugehen. Nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe die
Verwaltung des Nachlasses den Erben grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu. An einer
gemeinschaftlichen Klage fehle es hier, denn der Kläger klage in eigenem Namen und vor
allem ohne erkennbare Zustimmung der anderen beiden Miterben, wenn auch mit dem
selbst gewählten Zusatz „verantwortlicher Ansprech(s)partner der Erbengemeinschaft".
Das Gericht habe dem Kläger auch hinreichend Gelegenheit zur Einholung der
Zustimmung gegeben, denn bereits mit der Eingangsverfügung habe es ihn um Mitteilung
gebeten, ob die Klage im Namen der Erbengemeinschaft erhoben werde. Auf dieses
Anschreiben habe er nicht reagiert. Als Einzelner könne jeder Miterbe lediglich die zur
Erhaltung notwendigen Maßregeln treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB). Um eine
derartige Notgeschäftsführungsmaßnahme gehe es hier aber nicht, denn für eine
besondere Dringlichkeit seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Abwehrrecht sei auch
nicht aus § 2039 Satz 1 BGB abzuleiten, wonach jeder Miterbe die „Leistung" an alle
Erben fordern könne. Denn § 2039 BGB ermächtige nur zur Durchsetzung von
Ansprüchen, nicht jedoch zur Ausübung von Rechten mit gestaltender Wirkung, zu denen
auch Widerspruch und Anfechtungsklage gehörten. Es komme somit nicht darauf an,
inwieweit die in der Sache erhobenen Einwände gegen den Vorauszahlungsbescheid als
berechtigt angesehen werden könnten.
8 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom
26.04.2013 zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung macht der Kläger
geltend, aus dem Tenor und der Begründung des angefochtenen Bescheids ergebe sich,
dass die Beklagte nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die namentlich
genannten Miterben als Gesamtschuldner herangezogen habe. Diese Vorgehensweise
stehe nicht mit § 21 Abs. 3 KAG in Einklang, wonach die Gesamthandsgemeinschaft
Beitragsschuldner sei.
9 Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 2 K 1135/12 -
aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,
11 im Übrigen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 2 K
1135/12 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2011 und deren
Widerspruchsbescheid vom 5./12. April 2012 aufzuheben.
12 Die Beklagte tritt einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht entgegen und
beantragt im Übrigen,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie macht ergänzend geltend, dass der Bescheid so auszulegen sei, dass er auch an die
Erbengemeinschaft als Beitragsschuldnerin ergangen sei. Jedenfalls aber sei ein insoweit
bestehender Mangel dadurch geheilt worden, dass der Kläger mittlerweile das
Alleineigentum an dem beitragspflichtigen Grundstück erworben habe.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des
Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
17 Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht
mangels „aktiver Prozessführungsbefugnis“ des Klägers abgewiesen. Das Verfahren ist
auf den Antrag des Klägers entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das
Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
18 Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre
weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das
Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst
entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. So verhält es sich
hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommenen fehlenden
„aktiven Prozessführungsbefugnis“ des Klägers die eigentliche Sachprüfung des geltend
gemachten Aufhebungsanspruchs bisher unterblieben ist.
19 Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass mit „aktiver Prozessführungsbefugnis“ auch
die Aktivlegitimation gemeint sein sollte, die als Erfordernis der Begründetheit und nicht
als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage anzusehen ist, stünde das der
Zurückverweisung nicht entgegen. § 130 Abs. 2 VwGO ist außer in Fällen, in denen das
Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann zumindest sinngemäß
anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht
aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z.B. weil es bei einer
entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat"
(Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 - juris im Anschluss an BVerwG, Beschluss
vom 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; s. auch BVerwG, Urteil vom 26.05.1971 -
VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 29.03.1999 - 10 A 5615/98
- BRS 62 Nr. 108; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130 Rn.
8). Dies ist hier der Fall. Ausgehend von der Annahme, es fehle bereits an der
Aktivlegitimation des Klägers, hat das Verwaltungsgericht nicht über den eigentlichen
Streitgegenstand - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids -
entschieden.
20 1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger in eigenem und nicht
im Namen der Erbengemeinschaft Klage erhoben hat; dementsprechend hat es nicht die
Erbengemeinschaft, sondern den Kläger als Beteiligten in das Urteilsrubrum
aufgenommen. Hiervon ausgehend trifft indes die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem
Kläger fehle die aktive Prozessführungsbefugnis, da der angefochtene Bescheid
ausschließlich an die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft gerichtet sei,
nicht zu. Die Auslegung des angefochtenen Bescheids ergibt vielmehr, dass er -
zumindest auch - an die einzelnen Miterben - darunter den Kläger - gerichtet ist.
21 Im Hinblick auf die Bezeichnung des Abgabenschuldners gelten die allgemeinen Regeln
der Auslegung von Verwaltungsakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 -
KStZ 1995, 73; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH,
Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BFHE 183, 348 und Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 -
BFH/NV 2006, 1243; ThürOVG, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - ZKF 2005,
281). Nach diesen allgemeinen Regeln hat die Auslegung eines Verwaltungsakts in
entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB, die die Grundsätze für die Auslegung
von Willenserklärung regeln und die auch im öffentlichen Recht anwendbar sind, zu
erfolgen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 120/97 - NJW 1998, 2138).
Maßgebend ist danach die objektive Bedeutung der Erklärung. Dabei kommt es nicht
darauf an, was die Behörde bzw. hier die Beklagte mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie
ein außen stehender Dritter den materiellen Gehalt der Erklärung verstehen würde. Diese
ist vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen
Willenserklärungen - nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers
auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm
bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von
Treu und Glauben verstehen musste (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - 2
S 2312/09 - juris). Verbleiben hiernach noch Unklarheiten, geht dies grundsätzlich zu
Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz
402.24 § 9 AuslG Nr. 7 und Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101;
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 55).
22 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Annahme des
Verwaltungsgerichts, Adressatin des angefochtenen Bescheids sei ausschließlich die
Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, als unzutreffend. Sowohl im Tenor als
auch in der Begründung des Bescheids wird ausdrücklich auf die persönliche Haftung der
in Anspruch genommenen Miterben als Gesamtschuldner Bezug genommen. Schon im
Einleitungssatz wird ausgeführt, der Bescheid ergehe an die Erbengemeinschaft, „somit
an Sie als Mitglied der o.g. Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner“. Auch im Tenor wird
unter 2. festgestellt, die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien Gesamtschuldner und
müssten den angeforderten Betrag bezahlen. In der Begründung des Bescheids wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mehrere Beitragspflichtige Gesamtschuldner
seien; es folgt schließlich noch ein Hinweis darauf, dass jeder Gesamtschuldner zur
Zahlung des gesamten Betrags verpflichtet sei, der Betrag aber insgesamt nur einmal zu
bezahlen sei. Diese Formulierungen lassen sich nach dem objektiven Verständnishorizont
des Empfängers nur so verstehen, dass nicht (nur) die Gesamthandsgemeinschaft,
sondern (auch) jeder der namentlich genannten Miterben als Gesamtschuldner zu einer
Vorausleistung herangezogen werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2003 - 8 C
13.93 - NVwZ 1994, 297, Rn. 24; SächsOVG, Beschluss vom 11.03.2013 - 5 A 751/10 -
juris).
23 Ob diese Vorgehensweise mit der Rechtslage in Einklang steht, ist eine andere Frage (vgl.
hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008 - 2 K 2977/07 - VBlBW 2009, 155; Reif in:
Gössl/Reif, KAG, § 21 Nr. 3.4 m.w.Nachw.).
24 2. Auch die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Befugnis des Klägers
verneint hat, gegen einen an die Erbengemeinschaft gerichteten Bescheid vorzugehen,
erweisen sich im Übrigen nicht ohne Weiteres als zutreffend. Wenn in ungeteilter
Erbengemeinschaft einzelne Miterben einen Verwaltungsakt anfechten, der nach ihrer
Ansicht den Nachlass rechtswidrig belastet, so liegt darin nicht eine - für den Nachlass
schädliche - zivilrechtliche Verfügung im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB über einen
Nachlassgegenstand, sondern häufig eine sinngemäß dem § 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz BGB entsprechende den Nachlass schützende und deshalb zur Erhaltung
notwendige Maßregel, die jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen kann (vgl.
BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 - NJW 1982, 1113 und Urteil vom 07.05.1965 -
IV C 24.65 - BVerwGE 21, 91; VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 11 K 4/03 -
juris). Die Klageerhebung war wohl auch zeitlich und sachlich hinreichend dringend im
Sinne dieser Vorschrift, um den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen
Vorausleistungsbescheids zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
06.11.2012 - 3 S 2003/12 - BeckRS 2012, 60094).
25 Unabhängig hiervon liegt mittlerweile eine Genehmigung der Prozessführung durch die
anderen Miterben vor. Deren Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass sie erst im
Berufungszulassungsverfahren vorgelegt worden ist. Bei der Prozessführungsbefugnis
handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von
Amts wegen zu prüfen ist. Selbst das Revisionsgericht hat gegebenenfalls unter
Berücksichtigung neuen Vorbringens selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen
für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteile vom 12.10.1987 - II ZR 21.87 -
NJW 1988, 1585, vom 19.03.1987 - III ZR 2.86 - NJW 1987, 2018 und vom 02.06.1986 - II
ZR 300.85 - NJW-RR 1987, 57).
26 Angesichts dessen kann dahinstehen, wie es sich auf die aktive Prozessführungsbefugnis
auswirkt, dass der Kläger schon vor Erhebung der Klage Alleineigentümer des
Grundstücks geworden war und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wohl
bereits im Januar 2012 stattgefunden hatte. Auch der Frage, ob der Hinweis des Gerichts
in der Eingangsverfügung („Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie einer der [in dem
Bescheid] genannten Miterben sind und ob die Klage im Namen der Erbengemeinschaft
erhoben wird, was sinnvoll wäre“) geeignet war, dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger
deutlich zu machen, dass Zweifel an seiner Aktivlegitimation bestehen, braucht daher
nicht nachgegangen zu werden.
27 Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht
vorbehalten.
28 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision
liegen nicht vor.
29
Beschluss vom 16. September 2013
30 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.738,08 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3
GKG).
31 Der Beschluss ist unanfechtbar.