Urteil des VG Stuttgart vom 22.05.2013
VG Stuttgart: freiwillige leistung, jugendhilfe, jugend und sport, öffentliche aufgabe, zuschuss, unterbringung, anspruch auf bewilligung, änderung der verhältnisse, bad, vorbehalt des gesetzes
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 22.5.2013, 9 S 889/11
Leitsätze
1. Die Unterbringung und sozialpädagogische Betreuung von Berufsschülern in einem
Jugendgästehaus durch einen Träger der freien Jugendhilfe kann eine Leistung der
Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII darstellen.
2. Ein Träger der freien Jugendhilfe hat nach § 82 Abs. 1 SGB VIII gegen das Land als oberste
Landesjugendbehörde keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf finanzielle Förderung von
Leistungen der Jugendsozialarbeit. Soweit das Land nach § 82 Abs. 1 SGB VIII die Träger der
Jugendhilfe zu fördern hat, handelt es sich um eine objektiv-rechtliche Aufgabenbestimmung.
3. Art. 6 und 87 LV enthalten eine institutionelle Garantie der religiösen und freien
Wohlfahrtspflege.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar
2011 - 3 K 3510/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt einen höheren Leertagezuschuss für die Unterbringung von
Blockberufsschülern im Schuljahr 2009/2010.
2 1. Der Kläger - ein gemeinnütziger Wohlfahrtsverband - ist Träger des
„Jugendgästehauses St. xxx“ in xxx. Dieses dient unter anderem der Unterbringung und
Betreuung von Berufsschülern während ihres Blockunterrichts in Landes-, Landesbezirks-
und Bezirksfachklassen. Die Berufsschüler mussten im streitgegenständlichen Zeitraum
für die Unterbringung und Verpflegung dem Kläger ein Nutzungsentgelt von 30,70 EUR
pro Tag zahlen. Das beklagte Land gewährte nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift
des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 08.12.2003 (K. u. U. 2004 S. 21, zuletzt
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.12.2005, K. u. U. 2006 S. 2) den
Berufsschülern hierfür eine Förderung von 6,-- EUR pro Tag. Die ungedeckten Kosten
mussten von den Auszubildenden oder deren Eltern getragen werden. Durch Ferien,
Blockwechsel und Belegungsschwankungen fallen in den Jugendgästehäusern allerdings
Leerzeiten an. Zu den dadurch entstehenden finanziellen Ausfällen gewährt das Land den
Heimträgern seit dem Schuljahr 1970/1971 als „freiwillige Leistung“ Zuschüsse „im
Rahmen der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel“. Die Förderung richtete sich seit dem
Schuljahr 1986/1987 nach der nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschrift des
Ministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime
bei Unterbringung von Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom
29.12.1986. Der Zuschussbetrag berechnete sich aus der durchschnittlichen Belegung
multipliziert mit 50 % des erhobenen Tagessatzes sowie mit dem Faktor 125, den
anrechenbaren Leertagen. Zum 01.04.1997 wurde der Zuschuss aufgrund eines an die
Oberschulämter gerichteten Schreibens des Ministeriums für Kultus und Sport vom
03.02.1997 auf 40 % des Tagessatzes reduziert. Mit dieser Zuschusshöhe wurde zugleich
die Weitergeltung der mittlerweile außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift vom
29.12.1986 angeordnet. Mit Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom
24.07.2009 wurde gegenüber den Regierungspräsidien verfügt, dass wegen der
Haushaltssituation des Landes die nach den bisherigen Vorgaben zu ermittelnden
Zuschüsse ab dem Schuljahr 2009/2010 nur noch in Höhe von maximal 50 Prozent
ausgezahlt werden dürfen. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom
31.08.2009 wurden die Heimträger über die bevorstehende Kürzung informiert.
3 Am 20.09.2010 und 09.11.2010 beantragte der Kläger unter Beifügung entsprechender
Belege die Gewährung eines Zuschusses für Leertage bei der Unterbringung von
Berufsschülern im Schuljahr 2009/2010. Mit Bescheid vom 09.11.2010 bewilligte das
Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger für dieses Schuljahr eine Zuwendung als
zweckgebundenen Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung
in Höhe von insgesamt 32.035,45 EUR.
4 2. Am 06.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Verpflichtung des Beklagten
begehrt, ihm einen weiteren Zuschuss in Höhe von 32.035,49 EUR zu gewähren,
hilfsweise über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat er vorgetragen, die
Kürzung des Zuschusses um die Hälfte gegenüber den Vorjahren sei sachlich nicht
vertretbar und ermessensfehlerhaft. Mit der Unterbringung und Betreuung von
Berufsschülern werde eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen. Den Berufsschülern
entstünden durch die weitere Kürzung unverhältnismäßig hohe Kosten, die sie allein
wegen ihrer Berufswahl und der Zentralisierung der entsprechenden Berufsschulorte in
Baden-Württemberg zu tragen hätten. In der Ermessensentscheidung hätten - auch wenn
der Beklagte seine Zuwendungen als freiwillige Leistungen allein auf der Grundlage von
§§ 44 und 23 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) bezeichne - vor
allem jugendhilferechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Die
Zugehörigkeit des Fördervorgangs zum Jugendhilferecht ergebe sich daraus, dass der
Kläger für den Betrieb des Wohnheims eine jugendhilferechtliche Betriebserlaubnis
benötige. Zudem werde das Angebot des Klägers in dem von ihm betriebenen Wohnheim
in § 13 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (SGB VIII) geregelt. Nach dieser
Vorschrift könnten jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder
beruflichen Bildungsmaßnahmen Unterkunft und sozialpädagogisch begleitete
Wohnformen angeboten werden. Zwar gewähre § 13 Abs. 3 SGB VIII jungen Menschen
keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistungen, sondern stelle diese ins Ermessen
des Jugendhilfeträgers. Dies ändere jedoch nichts daran, dass § 13 Abs. 3 SGB VIII hier
anwendbar sei. Auf die korrespondierende Regelung im „Leistungserbringungsrecht“ des
§ 78a Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII werde verwiesen. Unbeachtlich sei, dass die Förderung
nicht durch den örtlichen Jugendhilfeträger, sondern durch das Land Baden-Württemberg
erfolge. Denn aus § 82 Abs. 1 SGB VIII ergebe sich, dass die oberste
Landesjugendbehörde die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern habe. In Baden-
Württemberg seien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landeskinder- und Jugendhilfegesetzes
(LKJHG) das Kultus- und das Sozialministerium oberste Landesjugendbehörden. Mit den
finanziellen Zuwendungen nehme der Beklagte seine jugendhilferechtlichen Aufgaben
wahr. Aus dem Umstand, dass es sich somit bei der Förderung des Jugendwohnens
materiell um Jugendhilferecht handele, folge, dass sich die Förderung nicht allein nach der
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg, sondern vorrangig nach § 74 SGB VIII
zu richten habe. Hierbei handele es sich um eine Sollvorschrift, wobei über die Art der
Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei.
5 Zudem habe der Beklagte die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Schulrechts sowie
die Regelungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) nicht in seine
Ermessenserwägungen einbezogen, obwohl der Bayerische Verfassungsgerichtshof in
seiner Entscheidung vom 15.04.1987 bei einem sehr ähnlichem Sachverhalt einen
Anspruch betroffener Blockschüler auf vollständigen Nachteilsausgleich anerkannt habe.
Nach Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) habe jeder
junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine
seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Ergänzend bestimme Art. 14
Abs. 2 Satz 1 LV, dass Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich
seien. Der Beklagte mute Berufsschülern in sog. „Splitterberufen“ durch die Organisation
seines Schulwesens einen erheblichen Mehraufwand im Vergleich zu Auszubildenden zu,
die ihre Berufsschulpflicht nach § 79 Abs. 1 SchG am Wohnort erfüllen könnten. Diese
Ungleichbehandlung widerspreche dem Geist von Art. 11 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 LV und
sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Zwar komme zur Gleichbehandlung auch eine direkte
Bezuschussung der Schülerinnen und Schüler in Betracht. Solange solche
Ausgleichsmaßnahmen fehlten, sei jedoch die Kürzung des Leertagezuschusses
ermessensfehlerhaft.
6 Aufgrund der Anwendbarkeit des Jugendhilferechts seien zugleich die allgemeinen
sozialrechtlichen Grundsätze des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) anzuwenden.
So erscheine die Förderung des Jugendwohnens als Ausdruck des Kooperationsprinzips
nach § 17 Abs. 3 SGB I. Aus diesem Prinzip ergebe sich eine Sonderbeziehung zwischen
Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger, die über allgemeine haushaltsrechtliche
Grundsätze hinausgehe. Die Kooperationspflicht verlange unter anderem eine rechtzeitige
Bekanntgabe einer geplanten Kürzung. Daran fehle es hier. Zudem habe sich der
Beklagte nicht mit den Auswirkungen der Kürzungen auf die Schüler befasst.
7 Auch wenn nur Landeshaushaltsrecht anwendbar sei, habe der Beklagte seine Kürzungen
auf offensichtlich fehlerhafte Überlegungen gestützt und sein Ermessen fehlerhaft
ausgeübt. Wenn die Zahl der Blockschüler erheblich gestiegen sei, könne dies nur auf die
Schließung von Berufsschulen zurückzuführen sein. Mit der Einschränkung des
Berufsschulangebots seien aber erhebliche Einsparungen verbunden, so dass der
Hinweis auf die Knappheit von Haushaltsmitteln verfehlt sei. Der Hinweis auf die direkten
Zuschüsse an die Blockschüler sei ein Zirkelschluss, weil dieser Zuschuss nach den
Förderbestimmungen an die Wohnheime abgetreten werde.
8 Damit sei die Kürzung unter Missachtung jugendhilferechtlicher, schulrechtlicher,
sozialrechtlicher und allgemein förderrechtlicher Bindungen erfolgt. Solange der Beklagte
die betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht in anderer Weise als durch den
Leertagezuschuss entlaste, liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Zumindest
führe die Missachtung zahlreicher Ermessensgesichtspunkte zu einem Anspruch auf
Neubescheidung.
9 Im Übrigen sei das Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Auch die
Förderung von Trägern der Jugendhilfe falle unter die genannte Vorschrift.
10 Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgetragen, dass er
grundsätzlich das Prinzip der wohnortnahen bzw. ausbildungsortnahen Beschulung
verfolge. Allerdings seien Ausnahmen notwendig. Für die Dauer des dann erforderlichen
Blockunterrichts könnten die Auszubildenden in einem Wohnheim untergebracht werden.
Dies sei jedoch nicht zwingend. Die Heime seien aufgrund des Blockunterrichts und der
Ferien unterschiedlich ausgelastet. Der vom Land gewährte Leertagezuschuss sei jedoch
eine freiwillige Leistung, auf die kein Anspruch bestehe. Es gebe auch keine
bundeseinheitliche Bezuschussungspraxis. Ermessenserwägungen nach § 74 SGB VIII
seien bei der Entscheidung über die Förderung nicht anzustellen. Denn die Vorschrift
betreffe die Unterstützung der Träger der freien Jugendhilfe durch die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe. Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien in Baden-Württemberg
im Wesentlichen die Land- und Stadtkreise. Aus § 82 SGB VIII lasse sich kein Anspruch
auf eine Erhöhung der Förderung, sondern nur eine allgemeine Förderungs- und
Unterstützungspflicht ableiten. Die Ausgestaltung im Einzelnen obliege dem Gesetzgeber.
Gemäß der ehemaligen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und
Sport über die Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von
Schülern der Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 gewähre
das Land einen freiwilligen Zuschuss im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren
Mittel. Aus den dort bei Kapitel 0436 Titel 681 02 etatisierten Mitteln des Landes würden
zwei verschiedene Zuschussbereiche jeweils als freiwillige Leistung des Landes
finanziert, zum einen ein den Blockschülern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu
gewährender Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung sowie zum anderen der hier
streitgegenständliche Leertagezuschuss (vgl. für die Entwicklung der Förderung in den
Jahren 2006 bis 2009 die Mitteilung der Landesregierung LT-Drs. 14/6442 vom
28.05.2010, S. 3). Das Ausgabenlimit für beide Bereiche zusammen betrage seit dem
Haushaltsjahr 2006 6 Mio. EUR im Kalenderjahr. In den Jahren 2006 bis 2008 sei die
Anzahl der Blockschüler mit auswärtiger Unterbringung stark gestiegen. Zum 01.02.2006
sei der Zuschuss an die Blockschüler von 7,-- EUR auf 6,-- EUR gekürzt worden. Soweit
Blockschüler nicht in einem Heim lebten, erhielten sie einen Zuschuss pro Aufenthaltstag
von 2,56 EUR. Gleichwohl seien für die beiden Förderbereiche zusätzliche
Haushaltsmittel im sechsstelligen Bereich notwendig gewesen. Diese hätten zunächst
noch innerhalb des Kultushaushalts abgedeckt werden können. Aufgrund des steigenden
Fehlbetrags sowie der hohen jährlichen Sparauflagen im Kultusbereich sei im Frühjahr
2009 für das Kultusministerium eine Kürzung der Leertagezuschüsse unumgänglich
geworden. Die Alternative wäre nur eine weitere Kürzung beim Zuschuss an die
Blockschüler gewesen. Nach der bereits genannten Kürzung vom 01.02.2006 habe dies
jedoch vermieden werden sollen. Daher sei mit Schreiben vom 24.07.2009 die Kürzung
des Leertagezuschusses verfügt worden. Auch komme der Leertagezuschuss nicht
ausschließlich den Blockschülern zugute, weil der Kläger diesen im Wege einer
Mischkalkulation und Querfinanzierung auf den von allen Bewohnern erhobenen
Tagessatz anrechne.
11 Eine Leistungsverpflichtung könne auch nicht aus Vertrauensschutzgrundsätzen
hergeleitet werden. Dem Kläger sei bekannt, dass es sich bei dem gewährten Zuschuss
um eine freiwillige Leistung des Landes handele und dass diese an die vom Landtag
jeweils bereitgestellten Haushaltsmittel gekoppelt sei.
12 Schließlich nehme der Kläger mit der Unterbringung und Betreuung von Berufsschülern
während ihres Blockunterrichts keine öffentliche Aufgabe wahr. Es handele sich lediglich
um die Gewährung einer Unterkunft im Rahmen eines privatrechtlichen
Beherbergungsvertrages. Auch sei die Abtretung des den Schülern gewährten
Zuschusses gesetzlich nicht vorgeschrieben. Einsparungen würden mit der
überregionalen Beschulung nicht bezweckt. Sie diene vielmehr dem Interesse der
Wirtschaft an weiterer Spezialisierung der Berufsausbildung. In vielen Fällen würden die
sich aus dem Blockunterricht ergebenden höheren Kosten ganz oder teilweise von den
Ausbildungsbetrieben übernommen.
13 3. Mit Urteil vom 14.02.2011 - zugestellt am 01.03.2011 - hat das Verwaltungsgericht die
Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zugleich hat es
die Berufung zugelassen. Die Rechtssache habe insoweit grundsätzliche Bedeutung, als
es um die Frage gehe, ob sich der Leertagezuschuss allein nach Haushaltsrecht oder
auch und gegebenenfalls mit welchen Folgen nach jugendhilferechtlichen Normen richte.
Die Frage sei klärungsbedürftig, weil von der Kürzung des Leertagezuschusses etwa 70
weitere Wohnheimträger im Land betroffen seien, die hiergegen ebenfalls den Klageweg
beschritten hätten.
14 Zur Begründung der Klagabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger
habe keinen Anspruch auf Bewilligung des von ihm begehrten höheren Zuschusses und
auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Für den Anspruch auf
weiteren Zuschuss fehle es an einer Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage sei hier allein §§
23 und 44 LHO. Daraus ergebe sich nur die Möglichkeit von Zahlungen, aber kein
Anspruch. Auch aus dem Jugendhilferecht ergebe sich keine Anspruchsnorm. § 82 Abs. 1
SGB VIII sei nur ein allgemeiner Programmsatz, aber keine Anspruchsgrundlage. § 74
Abs. 3 SGB VIII sei auf das Land nicht anwendbar, weil dieses kein örtlicher oder
überörtlicher Träger der Jugendhilfe sei. Dass es sich bei dem Leertagezuschuss um eine
freiwillige Leistung handele, belege auch die parlamentarische Diskussion. Aufgrund der
Freiwilligkeit der Leistungen unterliege das Land keinen Ermessensbindungen aus Art. 11
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 LV oder sonstigen Vorgaben aus dem Schulrecht. Auch könne
sich der Kläger nicht auf eine Ungleichbehandlung ortsfremder und ortsansässiger
Schüler berufen, weil es sich hierbei nicht um ein Recht des Klägers handele. Soweit sich
der Kläger auf eine Ermessensbindung aus dem Kooperationsprinzip berufe, helfe ihm
dies nicht. Denn daraus ergebe sich keine Anspruchsgrundlage. Im Übrigen habe der
Beklagte keine fehlerhaften Überlegungen angestellt. Soweit der Kläger behaupte, höhere
Aufwendungen für Blockschüler bedeuteten zugleich Einsparungen aufgrund der
Schließung örtlicher Berufsschulen, handele es sich um eine Behauptung ins Blaue
hinein. Der Beklagte habe die höheren Aufwendungen für Blockschüler plausibel mit dem
gestiegenen Bedürfnis nach einer Spezialisierung der Berufsausbildung begründet. Aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten komme kein Anspruch in Betracht. Denn die bloße
jahrelange Gewährung einer Subvention begründe keinen Vertrauenstatbestand. Vielmehr
müssten dafür besondere Umstände hinzukommen, die hier nicht vorlägen. Der Beklagte
habe mit Schreiben vom 31.08.2009 die Kürzung angekündigt. Da die angeführten
Gesichtspunkte für die allein in der Entscheidungsmacht des Parlaments stehende
Zuschussgewährung nicht von Bedeutung seien, komme auch ein Anspruch auf
Neubescheidung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 154 Abs. 1
VwGO. Das Verfahren sei nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO. Vorliegend
gehe es um keine jugendhilferechtliche Streitigkeit, sondern allein um Haushaltsrecht.
15 4. Am 15.03.2011 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese am 26.04.2011 begründet.
Das Verwaltungsgericht habe die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte stark verkürzt.
Selbst wenn es sich um eine freiwillige Leistung handele, hätten Ermessenserwägungen
angestellt werden müssen. Der Kläger habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung. Der bloße Verweis auf die Haushaltslage genüge nicht. Es hätten die
geltend gemachten jugendhilfe- und schulrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt
werden müssen. Die Kürzung des Zuschusses habe unmittelbare Auswirkungen auf die
Wohnheimträger. Diese müssten Wohnheime schließen oder die nicht mehr gedeckten
Kosten auf die Schüler abwälzen. Bei einer Schließung von Wohnheimen müsste der
Beklagte unter Umständen selbst für die Unterbringung der zum Teil minderjährigen
Schüler aufkommen. Zudem führe die Kürzung zu finanziellen Folgeproblemen und
individuellen Leistungsansprüchen aus dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Solche Gesichtspunkte müsse der
Beklagte berücksichtigen, auch wenn er nicht selbst Jugendhilfe- oder
Grundsicherungsträger sei. Der Umstand, dass der Beklagte diejenigen Schüler, die
erhöhte Unterbringungskosten nicht aufbringen könnten, in eine Zwangslage treibe, sei
nicht hinnehmbar. Der Beklagte habe eine gesamtstaatliche Verantwortung zu tragen. Es
gehe um eine öffentliche Aufgabe von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das
gesamte Ausbildungswesen. Weil diese wichtigen Abwägungsgesichtspunkte bei der
Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden seien, sei sie rechtswidrig. Der
Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er einen weiteren Zuschuss in
Höhe von 32.035,45 EUR und nicht von 32.035,49 EUR verlange. Der Anspruch werde
zum Wohle der Berufsschüler geltend gemacht.
16 Der Kläger beantragt,
17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2011 - 3 K 3510/10 - zu ändern
und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen weiteren Zuschuss in Höhe von 32.035,45
EUR zu gewähren, sowie den Bescheid des Beklagten vom 09.11.2010 aufzuheben,
soweit er dem entgegensteht,
18 hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 20.09.2010 /
09.11.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden
sowie den Bescheid des Beklagten vom 09.11.2010 aufzuheben, soweit er dem
entgegensteht.
19 Der Beklagte beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
22 Dem Senat liegen die einschlägige Akte des Beklagten (1 Heft) sowie die Akten des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe 3 K 3510/10 vor. Außerdem liegen dem Senat seine Akten
im zum Ruhen gebrachten Parallelverfahren 9 S 994/11 und die dazugehörige
Behördenakte sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Verfahren 3 K
3651/10 vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten
Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
23 Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
24 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Verpflichtung des beklagten
Landes, ihm einen weiteren Zuschuss in Höhe von 32.035,45 EUR zu bewilligen sowie
die hilfsweise Klage auf Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers vom
20.09. bzw. 09.11.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden, zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe
vom 09.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der
Kläger hat weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung eines weiteren
Zuschusses in Höhe von 32.035,45 EUR für das Schuljahr 2009/2010 noch auf erneute
Entscheidung über seinen Antrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
25 I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung eines weiteren
Zuschusses.
26 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 74 Abs. 1 und 3 SGB VIII. Nach dieser
Vorschrift sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem
Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn der jeweilige freie Träger bestimmte in § 74 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII genannte Voraussetzungen erfüllt. Über die Art und Höhe der
Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
27 Der Kläger ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Für das
hier gegenständliche Jugendgästehaus wurde dem Kläger am 14.12.2004 eine
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt. Die dort vom Kläger vorgenommene
Unterbringung und sozialpädagogische Betreuung von Berufsschülern stellt eine Leistung
der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII dar. Nach dieser Vorschrift kann im
Wege der Jugendsozialarbeit Menschen während der Teilnahme an schulischen oder
beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in
sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.
28 Gleichwohl scheitert ein Anspruch auf Gewährung des vom Kläger geltend gemachten
weiteren Zuschusses schon daran, dass § 74 Abs. 1 und 3 SGB VIII den Trägern der freien
Jugendhilfe bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich nur einen Anspruch
auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gibt. Ein Anspruch auf Förderung in bestimmter
Höhe kann nur ausnahmsweise bei einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben sein
(vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 25/08 -, BVerwGE 134, 206; VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 11.01.2007 - 12 S 2472/06 -, Juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 22.03.2007 -
12 A 217/05 -, Juris Rn. 87; Sächs. OVG, Urteil vom 12.04.2006 - 5 B 328/04 -, Juris Rn. 21
ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 17.05.2005 - 12 ME 93/05 -, Juris Rn. 5). Ob im Fall des
Klägers eine solche Ermessensreduktion auf Null vorliegt, kann dahinstehen.
29 Ein Anspruch gegen das beklagte Land aus § 74 Abs. 1 und 3 SGB VIII scheitert nämlich
auch daran, dass das Land kein Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit nicht
passivlegitimiert ist (vgl. auch Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 74
Rn. 45; Münder, in: ders./Meysen/Trenczek , Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7.
Aufl. 2013, § 74 Rn. 51). Nach § 69 Abs. 1 SGB VIII werden die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe durch Landesrecht bestimmt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
SGB VIII errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein
Landesjugendamt (§ 69 Abs. 3 SGB VIII). Nach § 1 LKJHG sind örtliche Träger der
Jugendhilfe die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern
bestimmten kreisangehörigen Gemeinden. Überörtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales (§ 3 Abs. 1 LKJHG).
Sachlich zuständig für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben
nach dem SGB VIII ist gemäß § 85 SGB VIII der örtliche Träger, soweit nicht der
überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Nach § 79 SGB VIII haben die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die
Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung zu tragen. Bei diesen
Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt es sich um weisungsfreie
Pflichtaufgaben bzw. Selbstverwaltungsaufgaben (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 der
Landkreisordnung und § 1 Abs. 2 Satz 1 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes; ferner:
BVerfG, Urteil vom 18.07.1967 - 2 BvR 2/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180, 204 ff.). Die Aufgaben
der Länder und damit des Beklagten werden dagegen in § 82 SGB VIII geregelt.
30 2. Auch aus § 82 Abs. 1 SGB VIII ergibt sich kein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss
für das Schuljahr 2009/2010.
31 Nach § 82 Abs. 1 SGB VIII hat die oberste Landesjugendbehörde die Tätigkeit der Träger
der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe
anzuregen und zu fördern. Oberste Landesjugendbehörde sind nach § 8 Abs. 1 LKJHG
das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales. Die Abgrenzung der
Zuständigkeitsbereiche ergibt sich dabei aus der Geschäftsbereichsabgrenzung der
Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung. Nach der Bekanntmachung der
Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom
24.07.2001 (GBl. S. 590) ist sowohl nach der am 09.11.2010 geltenden Fassung (vgl. GBl.
2010 S. 321) als auch nach der aktuellen Fassung (vgl. GBl. 2012 S. 373) das
Kultusministerium für die mit der schulischen Bildung zusammenhängenden Jugendfragen
zuständig, wohingegen das Sozialministerium für die Kinder- und Jugendhilfe im
Allgemeinen zuständig ist. Die Förderung der Unterbringung von Berufsschülern kann
zum Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums gezählt werden.
32 § 82 Abs. 1 SGB VIII überträgt den obersten Landesjugendbehörden der Länder eine
flankierende und ergänzende Aufgabe, die im Grundsatz auch eine finanzielle Förderung
umfasst (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.2007 - 12 A 217/05 -, Juris Rn. 101, zu den
Aufgaben des Haushaltsgesetzgebers im Rahmen von § 82 SGB VIII; Struck, in: Wiesner
f.). Jedoch hat ein Träger der freien Jugendhilfe nach § 82 Abs. 1 SGB VIII gegen das
Land als oberste Landesjugendbehörde keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf
finanzielle Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit. Soweit das Land nach § 82
Abs. 1 SGB VIII Träger der Jugendhilfe zu fördern hat, handelt es sich um eine objektiv-
rechtliche Aufgabenbestimmung (vgl. Wabnitz, in: Kunkel , a.a.O., § 82 Rn. 3;
Schäfer, in: Münder/Meysen/Trenczek , a.a.O., § 82 Rn. 4; OVG NRW, Beschluss
vom 03.02.2006 - 12 A 3739/05 -, Juris Rn. 5: auch kein Anspruch des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe gegen das Land).
33 Dies ergibt sich zunächst schon aus der Begründung der Norm im Gesetzentwurf der
Bundesregierung vom 01.12.1989 (BT-Drs. 11/5948 S. 103, zu § 73). Dort wurde die
Vorschrift, mit der § 22 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt ersetzt werden sollte, als
„allgemeine Rahmenbestimmung“ bezeichnet. Auch Wortlaut und Systematik von § 82
Abs. 1 SGB VIII sprechen gegen einen subjektiv-rechtlichen Charakter der Norm. Anders
als in § 74 Abs. 1 und 3 SGB VIII wird hier nicht bestimmt, dass die Träger der freien
Jugendhilfe unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über die finanzielle Förderung haben. Wenn man jedoch berücksichtigt,
dass schon die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Ausführung des SGB VIII
sachlich in der Regel zuständig sind (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) und für die Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz die Gesamtverantwortung tragen (§ 79 SGB VIII), nur nach
pflichtgemäßem Ermessen zur Förderung der freien Träger der Jugendhilfe verpflichtet
sind, kann sich aus der sehr allgemein gehaltenen Aufgabenzuweisung in § 82 Abs. 1
SGB VIII kein unmittelbarer Leistungsanspruch ergeben. Bestätigt wird dieses Ergebnis
durch weitere systematische Überlegungen: In § 4 Abs. 3 und § 83 Abs. 1 SGB VIII sind
ebenfalls Förderpflichten normiert, die sich von der Förderpflicht des § 82 Abs. 1 SGB VIII
lediglich hinsichtlich ihrer Dichte (dort „soll“ wohingegen in § 82 Abs. 1 SGB VIII: „hat“),
nicht jedoch in ihrer objektiven Abstraktheit unterscheiden. Bei der in § 4 Abs. 3 SGB VIII
normierten Pflicht, wonach die öffentliche Jugendhilfe die freie Jugendhilfe nach Maßgabe
des SGB VIII fördern soll, handelt es sich um eine abstrakte Förderpflicht, die
insbesondere durch § 74 SGB VIII konkretisiert wurde (vgl. Wiesner, in: ders. ,
a.a.O., § 4 Rn. 30; auch: Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern , a.a.O., § 4 Rn.
24: „allgemeines Förderungsgebot“). § 83 Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass die fachlich
zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern soll,
soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein
wirksam gefördert werden kann. Auch bezüglich dieser Förderpflicht ist es anerkannt, dass
sie rein objektiv-rechtlich wirkt und kein subjektives Recht gewährt (vgl. Struck, in: Wiesner
34 Gegen die Annahme, dass der Beklagte nach § 82 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet ist, den
vom Kläger geltend gemachten Leertagezuschuss für die von ihm betriebene
Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII zu tragen, spricht auch, dass nach §§ 78a ff.
SGB VIII bei Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch
begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
gegenüber dem Leistungsberechtigten nur dann zur Übernahme des Entgelts verpflichtet
ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen nach §
78b SGB VIII geschlossen wurden (vgl. auch Gottlieb, in: Kunkel , a.a.O., § 78b
Rn. 1; zu einem ggf. bestehenden Kontrahierungszwang siehe § 78b Abs. 2 SGB VIII und
Gottlieb, a.a.O., Rn. 7 ff.). Daran zeigt sich, dass auch mit Blick auf die hier
gegenständliche Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 SGB VIII zunächst die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe und nicht das beklagte Land in der Verantwortung stehen.
35 3. Aus dem in § 17 Abs. 3 SGB I und § 4 Abs. 1 SGB VIII normierten Kooperationsprinzip
ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht.
36 a) Nach § 17 Abs. 3 SGB I wirken die Leistungsträger in der Zusammenarbeit mit
gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen darauf hin, dass sich ihre
Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der
Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in
Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung
zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt
unberührt. Im Übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen
des SGB. Leistungsträger in diesem Sinne sind für Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe gemäß § 12 Satz 1 und § 27 Abs. 2 SGB I die Kreise und kreisfreien Städte,
nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der
freien Jugendhilfe zusammen.
37 Damit enthält das Kooperationsprinzip des § 17 Abs. 3 SGB I noch nicht einmal eine Soll-
Vorschrift zur Förderung der gemeinnützigen und freien Einrichtungen und
Organisationen. Gleichwohl führt das Prinzip der Kooperation grundsätzlich zur
Notwendigkeit, einschneidende Maßnahmen untereinander abzustimmen, um der Arbeit
des Trägers nicht überraschend die Grundlage zu entziehen. Dies wäre etwa dann der
Fall, wenn durch eine Änderung der Förderrichtlinien und einer damit einhergehenden
grundlegenden Änderung der Verhältnisse eine Förderung dauerhaft nicht mehr oder nur
noch in deutlich geringerem Umfang erfolgen könnte. Bei einer Mittelkürzung gebietet das
Prinzip der Kooperation, dass die Verwaltung die Auswirkungen der Entscheidung auf die
Arbeit der freien und gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen bei ihrer
Ermessensentscheidung berücksichtigt, insbesondere dann, wenn die bewirkte Kürzung
der Zuwendung zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Subventionsempfänger
führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.04.2001 - 1 S 245/00 -, VBlBW 2002,
118; Neumann, in: Krahmer , LPK-SGB I, 2. Aufl. 2008, § 17 Rn. 33).
38 Für den Bereich der Jugendhilfe existiert zudem die spezielle Kooperationsnorm des § 4
Abs. 1 SGB VIII. Danach soll die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum
Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat
dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer
Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Auch aus dieser
Norm ergeben sich keine Ansprüche auf eine finanzielle Leistung. Wie bereits gezeigt,
ergeben sich solche noch nicht einmal aus der allgemeinen Förderpflicht des § 4 Abs. 3
SGB VIII. Allerdings lassen sich aus § 4 Abs. 1 SGB VIII ähnliche Verhaltenspflichten wie
aus § 17 Abs. 3 SGB VIII ableiten (vgl. auch: Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern
Kooperationsspflichten auch subjektive Ansprüche begründen, ist umstritten (vgl.
Schindler, in: Kunkel , a.a.O., § 4 Rn. 20; Münder, in: ders./Meysen/Trenczek
39 b) Denn ausgehend von den nach diesen Vorschriften bereits feststehenden Maßstäben
ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf einen weiteren Zuschuss. Daran fehlt es
zunächst schon mit Blick auf den Inhalt des Kooperationsprinzips, das nicht auf eine
finanzielle Förderung gerichtet ist. Darüber hinaus ist das beklagte Land kein
Leistungsträger im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und damit für eventuelle
subjektiven Ansprüche aus dem Kooperationsprinzip nicht passivlegitimiert. Das Gebot
der partnerschaftlichen Kooperation richtet sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(vgl. Schindler, in: Kunkel , a.a.O., § 4 Rn. 7). Selbst wenn man das
Kooperationsprinzip auf die Wahrnehmung der Landesaufgaben nach § 82 SGB VIII
ausdehnt (wie wohl Wiesner, in: ders. , a.a.O., § 4 Rn. 8 und de facto auch VGH
Bad.-Württ., Urteil vom 10.04.2001, Rn. 17 und 22 f.), kann dies lediglich zu
Berücksichtigungspflichten im Rahmen einer nach § 82 SGB VIII nur objektiv-rechtlich
gebotenen Ermessensentscheidung führen.
40 Aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung genannten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.1993 (5 C 41.91, BVerwGE 94, 202) ergibt sich
nichts anderes. Dieses bezieht sich auf den Anspruch eines Trägers der freien
Wohlfahrtspflege auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den
Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung nach dem mittlerweile außer Kraft getretenen §
93 Abs. 2 BSHG. Abgesehen davon, dass es dort nicht um Jugendhilferecht ging, richtet
sich dieser Anspruch gegen den beklagten Landkreis, den zuständigen örtlichen Träger
der Sozialhilfe (vgl. §§ 96 und 99 BSHG), und nicht gegen das Land.
41 4. Aus dem Haushaltsplan des beklagten Landes für die Jahre 2010 und 2011, in dem bei
Kapitel 0436 unter Titel 681 02 für Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von
Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen für
2010 und 2011 jeweils 6.000.000,-- EUR eingestellt waren, ergibt sich kein
Leistungsanspruch des Klägers. Haushaltsrechtlich sind die Zuwendungen auf der
Grundlage von §§ 44 und 23 LHO zwar zulässig. Der Haushaltsplan stellt mit Blick auf
finanzielle Zuwendungen jedoch lediglich eine Legitimationsgrundlage für
Ausgabenleistungen der Exekutive dar; Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden
hierdurch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom
10.04.2001, a.a.O., Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104,
220).
42 Auch im Bereich der Förderung freier oder kirchlicher Träger der Wohlfahrtspflege hat der
Haushaltsplan keine weitergehenden Wirkungen. Die Abwicklung der Förderung im
Rahmen einer Subventionsgewährung unterfällt nicht dem Vorbehalt des Gesetzes.
Vielmehr ist ihre Ausführung der Exekutive überlassen. Die Verteilung der im
Haushaltsplan veranschlagten Mittel auf die Subventionsnehmer unterliegt damit der
„Zuteilungskompetenz" der Verwaltung, die hierzu ihrerseits kontingentieren und
Prioritäten setzen kann. Die Exekutive ist auch nicht verpflichtet, die im Haushaltsplan zur
Verfügung gestellten Mittel in voller Höhe auszuschöpfen. Die bewilligten Mittel sind
lediglich als Obergrenze der Bewilligung anzusehen. Die Exekutive ist insbesondere nicht
gehindert, bei einer Gefährdung des Haushaltsgleichgewichts durch unvorhergesehene
Steuermindereinnahmen durch einen Haushaltsvorbehalt oder -sperren in den
planmäßigen Haushaltsvollzug einzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.04.2001,
a.a.O., Rn. 17).
43 5. Auch aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die
Gewährung von Zuwendungen an Wohnheime bei Unterbringung von Schülern der
Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen vom 29.12.1986 sowie aus deren
modifizierender Weitergeltungsanordnung vom 03.02.1997 ergibt sich weder in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit dem Vertrauensgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG
ein Anspruch des Klägers auf weiteren Zuschuss.
44 Die genannte Verwaltungsvorschrift vom 29.12.1986 ist aufgrund Nummer IV. 2 der
Bereinigungsanordnung vom 16.12.1981 (GABl. 1982 S. 14) mit Ablauf des 31.12.1996
außer Kraft getreten. Auf der Grundlage dieser Vorschrift wurde den Trägern von
Wohnheimen - wie dem Kläger - ein Leertagezuschuss auf der Basis von 50 % des
Tagessatzes gewährt. Mit der ministeriellen Anordnung gegenüber den Oberschulämtern
vom 03.02.1997 wurde die Weitergeltung dieser Verwaltungsvorschrift verfügt, wobei die
Förderung auf 40 % des Tagessatzes reduziert wurde. Mit einer weiteren an die
mittlerweile zuständigen Regierungspräsidien gerichteten ministeriellen Regelung vom
24.07.2009 wurde der danach auszuzahlende Leertagezuschuss wegen der
Haushaltssituation des Landes um 50 % gekürzt. Bei diesen Regelungen vom 03.02.1997
und vom 24.07.2009 handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um
verwaltungsinterne Weisungen und damit - auch wenn sie nicht so bezeichnet und wohl
auch nicht wie teilweise vorgeschrieben in das vorgesehene Verzeichnis aufgenommen
wurden - um Verwaltungsvorschriften (siehe dazu auch Nummer 3.3 und 8.5 der
Vorschriftenanordnung vom 23.11.2004 bzw. nun Nummer 2.3 der
VwV Regelungen vom 27.07.2010 ). Anspruchsbegründende
Außenwirkung können Verwaltungsvorschriften nur im Wege der sogenannten
Selbstbindung der Verwaltung erreichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.05.2006 - 5 C 10/05
-, BVerwGE 126, 33, und vom 08.04.1997, a.a.O.).
45 a) Eine solche Bindung der Verwaltung ergibt sich hier nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
46 Ein durch Verwaltungsvorschrift festgelegtes Förderprogramm kann ohne Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden (vgl.
BVerwG, Urteile vom 11.05.2006, a.a.O., und vom 08.04.1997, a.a.O.). Voraussetzung ist
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch, dass die
Verwaltungsvorschrift formell und materiell wirksam geändert wurde (vgl. Urteil vom
08.04.1997, a.a.O., 223).
47 aa) In formeller Hinsicht muss die Änderung der Verwaltungsvorschrift in der Form
ergehen, in der die abzuändernde Verwaltungsvorschrift um ihrer Wirksamkeit willen
ergehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997, a.a.O., 223 f.). Grundsätzlich waren
auch nach der Bereinigungsanordnung vom 16.12.1981 Verwaltungsvorschriften der
Landesregierung und der Ministerien im jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen. Die
Verwaltungsvorschrift vom 29.12.1986 blieb jedoch ausweislich ihrer Nummer 7 unter
Inanspruchnahme von Nummer II. 2. Buchst. c der Bereinigungsanordnung, wonach die
Veröffentlichung wegen aus besonderen Gründen gegebener Untunlichkeit unterbleiben
konnte, unveröffentlicht. Von einer Einstufung nach einem VS-Grad ist nicht auszugehen.
Daher war es auch nicht zu beanstanden, dass die modifizierende
Weitergeltungsanordnung, die Verwaltungsvorschrift vom 03.02.1997, unveröffentlicht
blieb. Für die hier streitgegenständliche Verwaltungsvorschrift vom 24.07.2009, mit der der
Leertagezuschuss um die Hälfte gekürzt wurde, galt allerdings nicht mehr die
Bereinigungsanordnung, sondern die Vorschriftenanordnung vom 23.11.2004. Nach deren
Nummer 8.2 und 8.3 wäre die Kürzung zu veröffentlichen gewesen, weil dort die
„Untunlichkeit“ der Veröffentlichung nicht mehr als Ausnahme vorgesehen war und auch
sonst keine Ausnahmevorschrift in Betracht kam. Da es sich allerdings bei der
Verwaltungsvorschrift vom 24.07.2009 um eine Regelung handelt, mit der eine
ursprünglich nicht veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschrift erneut geändert wurde
und weil zudem die betroffenen Träger der Jugendwohnheime vorab sowohl über die
Änderung vom 03.02.1997 als auch über diejenige vom 24.07.2009 informiert worden
sind, ist von einer mit Blick auf das Bekanntmachungserfordernis formell wirksamen
Änderung der Förderrichtlinien auszugehen.
48 Dahinstehen kann, ob - was nahe liegt - die Verwaltungsvorschrift vom 03.02.1997, mit der
die modifizierte Fortgeltung der Verwaltungsvorschrift vom 29.12.1986 angeordnet wurde,
im Förderjahr 2009/2010 nicht bereits aufgrund von Nummer 9 der Vorschriftenanordnung
vom 23.11.2004 automatisch außer Kraft getreten war (siehe heute: Nummer 6.1 in
Verbindung mit Nummer 4.4.3 der VwV Regelungen). Denn wenn die
Verwaltungsvorschrift vom 03.02.1997 nicht mehr gelten würde, gäbe es gar keine
Verwaltungsvorschrift, die die Verteilung der im Haushaltsplan zur Förderung bereit
gestellten Mittel regeln würde. Insoweit wäre dann für die Frage, ob der Kläger aus Art. 3
Abs. 1 GG einen Anspruch auf weitere Förderung hat, allein auf die tatsächlich ausgeübte
Verwaltungspraxis und nicht auf die Regelungslage abzustellen.
49 Daher kann weiter dahinstehen, dass wohl zusätzlich auch die Verwaltungsvorschrift vom
24.07.2009, mit der die hier gegenständliche Kürzung angeordnet wurde, nach Nummer
9.1 der Vorschriftenanordnung vom 23.11.2005 mit Ablauf des Jahres 2009 außer Kraft
getreten sein dürfte, weil sie nicht nach Nummer 8.5 der Vorschriftenanordnung in ein
Bekanntmachungsverzeichnis aufgenommen war. Dann wäre auch insoweit allein die
tatsächliche Verwaltungspraxis an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen.
50 bb) Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 24.07.2009 bewirkte bzw. durch die
Verwaltungspraxis vorgenommene Kürzung des Leertagezuschusses ist sachlich
gerechtfertigt. Der Beklagte hat als Grund für die Halbierung der bisherigen Förderung
genannt, dass die Haushaltssituation des Landes dies erfordert habe. Die direkte
Unterstützung der Schüler während des Besuchs von Blockunterricht sowie der
Leertagezuschuss seien nach dem Haushalt für 2010 zusammen auf 6 Mio. EUR
beschränkt gewesen. Bereits in den Jahren zuvor seien im sechsstelligen Bereich mehr
Fördermittel als im Haushalt veranschlagt ausgegeben worden. Dies habe nur durch
Umschichtungen im Haushalt des Kultusministeriums ermöglicht werden können. Für das
Schuljahr 2009/2010 sei dies aufgrund weiterer Sparauflagen nicht mehr möglich
gewesen. Als Alternative wäre nur die weitere Kürzung des Zuschusses an die
Blockschüler in Betracht gekommen. Dieser Zuschuss für in Wohnheimen untergebrachte
Blockschüler sie jedoch schon zum 01.02.2006 von 7,-- auf 6,-- EUR gekürzt worden.
51 Diese Begründung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Klägers, der
Verweis auf die sonst notwendige Kürzung der direkten Zuschüsse an die Schüler sei
zirkelschlüssig, weil dieser Zuschuss an die Wohnheime von den Blockschülern
abgetreten werde, greift nicht durch. Denn die Blockschüler werden vom Beklagten nicht
verpflichtet, ihren Förderanspruch an die Wohnheimträger abzutreten. Auch findet sich in §
4 des mit den Blockschülern zu schließenden Belegungsvertrags des Wohnheims des
Klägers eine Klausel, wonach der Zuschuss nur dann bei der Rechnungsstellung des
Wohnheims berücksichtigt wird, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt. Daraus ergibt
sich, dass die Blockschüler entscheiden können, ob sie den Anspruch an den Kläger
abtreten oder ob sie das insoweit ungekürzte Belegungsentgelt zahlen.
52 Auch führt die Kürzung des Zuschusses gegenüber den Wohnheimträgern nicht zwingend
zu einer weiteren Belastung der Berufsschüler, sondern nur dazu, dass die
Wohnheimträger prüfen müssen, ob und ggf. wie sie Kosten einsparen können oder ob sie
die bisherigen Kosten beibehalten und das Nutzungsentgelt erhöhen. Angesichts des
Umstands, dass wohl für die meisten Nutzer des Wohnheims des Klägers - also nicht nur
für die Blockschüler, sondern beispielsweise auch für Studenten, Praktikanten oder
Meisterschüler - das gleiche Nutzungsentgelt erhoben wird - wobei jedoch das Entgelt für
eine Nutzung durch Reisegruppen in der Ferienzeit ausgehandelt wird und dadurch höher
sein kann -, liegt eine teilweise Quersubventionierung der übrigen Unterbringungen durch
den vom Land gewährten Leertagezuschuss für Berufsschüler nahe. Würde der
Leertagezuschuss vom Kläger nur für die Kalkulation des Unterbringungsentgelts der
Berufsschüler herangezogen, ergäbe sich insoweit für diese eine niedrigere
Deckungslücke. Außerdem kommt es in Betracht, dass etwaige den Berufsschülern
entstehende Mehrkosten von den Ausbildungsbetrieben übernommen werden. Darüber
hinaus konnte der Kläger über den Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit
Berufsverbänden für eine gewisse Belegungssicherheit des von ihm betriebenen
Jugendgästehauses und damit für eine gewisse Kostensicherheit sorgen. Abgesehen
davon musste der Kläger - wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt
hat - das Nutzungsentgelt für das von ihm betriebene Jugendgästehaus bereits wegen
gestiegener Lebenshaltungskosten und der Tariferhöhungen für seine Angestellten auf
mittlerweile 33,-- EUR erhöhen. Die Kürzung des Leertagezuschusses allein hätte bei ihm
noch gar nicht zu einer Kostenerhöhung geführt, weil sie offenbar im Rahmen seines
Gesamtbudgets hätte aufgefangen werden können.
53 Auch die allgemeine Förderpflicht des Landes aus § 82 Abs. 1 SGB VIII und das
Kooperationsprinzip aus § 17 Abs. 3 SGB I und § 4 Abs. 1 SGB VIII stehen der
Mittelkürzung nicht entgegen. Die hier gegenständliche Förderung des Wohnheims des
Klägers fällt zwar in den Anwendungsbereich von § 82 Abs. 1 SGB VIII. Allerdings ergibt
sich aus dieser Norm - wie aus den obigen Ausführungen folgt - keine Pflicht zur
Förderung in einer bestimmten Höhe. Dem Kooperationsprinzip - sollte es hier gelten (s.o.)
- wurde genüge getan. Den von der Kürzung betroffenen Wohnheimträgern - wie dem
Kläger - ist die Mittelkürzung vorab mit Schreiben vom 31.08.2009 mitgeteilt worden. Auch
ist nicht ersichtlich, dass die Kürzung für den Kläger - anders als offenbar bei einem
anderen Jugendwohnheim in Karlsruhe - zu „untragbaren Verhältnissen“ führte.
54 Art. 11 Abs. 1 LV, wonach jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder
wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und
Ausbildung hat, steht der Kürzung des Zuschusses an den Kläger ebenso wenig entgegen
wie die in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 LV verankerte Unterrichts- und Lernmittelfreiheit,
wobei durch Blockunterricht entstehende Unterkunftskosten von dieser Vorschrift
überhaupt nicht erfasst sein dürften (vgl. Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -).
Denn beide Grundrechte stehen nur den jeweiligen Schülern zu. Die genannten
Vorschriften der Landesverfassung hindern daher eine Kürzung des Zuschusses
gegenüber dem Kläger nicht.
55 Auch steht der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG der vom Beklagten für die Kürzung
angeführten Begründung nicht entgegen. Denn eine etwaige Ungleichbehandlung von
schulpflichtigen Berufsschülern, die wegen eines Blockunterrichts Unterkunftskosten zu
tragen haben, und Berufsschülern, für die solche Kosten nicht entstehen (vgl. Bay. VerfGH,
Entscheidung vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 -, Juris), kann von einem Heimträger nicht
geltend gemacht werden. Der Kläger kann nicht - wie er in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt hat - gleichsam als „Anwalt der Berufsschüler“ deren Rechte gegenüber dem
Land geltend machen.
56 Schließlich führt auch der Umstand, dass eine Erhöhung des Nutzungsentgelts für die
Blockschüler gegebenenfalls zu Leistungsansprüchen der Schüler nach SGB II oder SGB
XII führen könnte, nicht dazu, dass es sachlich ungerechtfertigt wäre, die finanzielle
Förderung der Träger von Jugendwohnheimen, in denen die betreffenden Schüler
untergebracht werden können, wegen der Haushaltslage zu kürzen. Denn ob und
inwieweit die Kürzung der Förderung von Jugendwohnheimen solche Folgewirkungen
zeitigt, ist - wie oben dargestellt - offen und spekulativ.
57 b) Der Beklagte ist auch durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verpflichtet,
am bisherigen Umfang des Leertagezuschusses festzuhalten.
58 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes findet seine verfassungsrechtliche Grundlage im
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dessen Postulat nach Rechtssicherheit,
sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes
allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechts angesehen wird. Vertrauensschutz gegenüber
staatlichem Handeln kommt in Betracht, wenn der Staat einen Vertrauenstatbestand
geschaffen oder jedenfalls gebilligt hat, der Betroffene ein daran anknüpfendes
schutzwürdiges Vertrauen gefasst und betätigt hat und der Staat dann von dem
Vertrauenstatbestand ohne sachliche Gründe abweicht und damit das Vertrauen des
Betroffenen enttäuscht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.04.2001, a.a.O., Rn. 28;
BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271 f.).
59 Die bloße Tatsache einer jahrelangen Subvention begründet kein schutzwürdiges
Vertrauen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Diese können etwa darin liegen,
dass dem Subventionsempfänger eine Zusage gemacht, seine Tätigkeit ins Leben gerufen
oder sonst veranlasst oder in der Öffentlichkeit durch Stellungnahmen eine begründete
Erwartung auf eine Zuwendung geweckt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
10.04.2001, a.a.O., Rn. 29; Urteil vom 12.06.1990 - 10 S 3081/89 -, Juris Rn. 15). Ein
Subventionsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender
Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen Subventionen gekürzt werden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 08.04.1997, a.a.O., 227). Diese Grundsätze gelten selbst im
Jugendhilferecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.2009, a.a.O.). Zwar wird teilweise
aufgrund der Funktion, die privaten Trägern in der Jugendhilfe zukommt, angenommen,
dass das Vertrauen geschützt sein kann, dass eine Förderung nicht kurzfristig ohne
Übergangsregelung eingestellt wird. Ob ein solcher Schutz tatsächlich bestehe, hänge
dann von dem gesetzlichen Rang der betroffenen Jugendhilfemaßnahme und der
Möglichkeit ab, sich auf die veränderte Bewilligungspraxis einzustellen (vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 26.09.2003 - 12 B 1727/03 -, Juris Rn. 33 f.).
60 Hier liegt ein danach ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen des Klägers jedoch nicht
vor. In der - allerdings unveröffentlichten - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für
Kultus und Sport vom 29.12.1986, deren modifizierte weitere Anwendung mit den
Verwaltungsvorschriften vom 03.02.1997 und vom 24.07.2009 angeordnet wurde, waren
die Zuschüsse als „freiwillige Leistungen“ „im Rahmen der im Staatshaushaltsplan
verfügbaren Mittel“ bezeichnet worden. Auch in der Verwaltungsvorschrift vom 24.07.2009
sowie im Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2008, mit dem den
Wohnheimträgern die streitgegenständliche Kürzung bekannt gegeben wurde, war der
Zuschuss als „freiwillige“ Leistung bezeichnet worden. Im Rahmen des Haushaltsplans für
die Jahre 2010 und 2011 waren die Leertagezuschüsse ebenfalls als „freiwillige Leistung“
des Landes ausgewiesen. In den Haushaltsplänen aus den Jahren 2007/2008 sowie 2009
waren Leertagezuschüsse als mögliche Leistung („können aus den veranschlagen Mitteln
Zuschüsse für Leertage … erhalten“) bezeichnet worden. Der Beklagte hat daher keinen
Anlass gegeben, aus dem sich ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen des
Klägers ergeben könnte. Die seit längerer Zeit bestehende angespannte Lage der
öffentlichen Haushalte war ebenfalls allgemein bekannt.
61 Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger auf die gekürzte Förderung
nicht hätte einstellen können. Die Kürzung wurde dem Kläger mit einem Schreiben vom
31.08.2009 zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 mitgeteilt (rechtlich beginnt das
Schuljahr nach § 26 SchG jeweils am 1. August). Der Antrag des Klägers auf Förderung
stammt jedoch erst vom 20.09.2010 bzw. 09.11.2010. Mit Bescheid vom 09.11.2010 wurde
dann die gekürzte Förderung sogleich gewährt. Darüber hinaus war der Kläger - wie
bereits ausgeführt - in der Lage, die Kürzung im Rahmen seines Gesamtbudgets
aufzufangen.
62 Die mit Schreiben vom 31.08.2009 mitgeteilte Änderung der Verwaltungsvorschriften zum
Leertagezuschuss bzw. die Änderung der Förderpraxis hat auch keine unzulässige
Rückwirkung. Sie greift nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Tatbestände ein (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009 - 1 BvR
3076/08 -, BVerfGE 122, 374). Vielmehr bezieht sie sich erst auf das Schuljahr 2009/2010
und damit lediglich auf einen zwar begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen
Sachverhalt. Eine solche unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig, und
zwar insbesondere dann, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht
(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.02.2009, a.a.O., und vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -,
BVerfGE 127, 1). Angesichts der oben im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG genannten
sachlichen Gründe sowie des Umstands, dass der Beklagte keinen besonderen
Vertrauenstatbestand bezüglich der dauernden Zahlung der Subvention gesetzt hat, war
die Kürzung geeignet und erforderlich, um die bezweckte Einsparung zu bewirken.
Darüber hinaus war sie dem Kläger zumutbar.
63 6. Schließlich ergibt sich weder aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG noch aus Art. 6 und 13 Satz 3
sowie Art. 87 LV ein Anspruch auf den geltend gemachten Zuschuss.
64 Zwar schützt die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Religionsfreiheit nicht nur die
Religionsgemeinschaften selbst, sondern auch Vereinigungen, die sich die partielle
Pflege des religiösen und weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt
haben. Bei dem Kläger als Wohlfahrtsverband der Katholischen Kirche handelt es sich um
eine solche dem Schutz von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unterfallende Vereinigung (vgl.
BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236, 246 f., vom
11.10.1977 - 2 BvR 209 76 -, BVerfGE 46, 73, 86 f., und vom 25.03.1980 - 2 BvR 208/76 -
, BVerfGE 53, 366, 391 ff.). Allerdings lässt sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kein originärer
Leistungsanspruch ableiten, vom Staat bei der Grundrechtsausübung unterstützt zu
werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16;
Germann, in: Epping/Hillgruber , GG, BeckOK Art. 4 Rn. 61).
65 Nach Art. 6 LV wird die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet. Für die Wohlfahrtspflege der freien
Wohlfahrtsverbände gilt nach Art. 87 LV Entsprechendes. Art. 13 Satz 3 LV bestimmt, dass
die Aufgaben des Jugendschutzes auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen
werden können.
66 Unabhängig von einer etwaigen bundesrechtlichen Überlagerung dieser Regelungen der
Landesverfassung, welche freilich einen weitergehenden Grundrechtsschutz durch die
Landesverfassung nicht ausschließt (vgl. Art. 142 GG), handelt es sich insoweit lediglich
um institutionelle Garantien, die zunächst nur objektiv-rechtlich wirken (vgl. VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 10.04.2001, a.a.O., Rn. 24; Braun, Kommentar zur Verfassung des
Landes Baden-Württemberg, Art. 6 Rn. 4, Art. 13 Rn. 5 und 7 sowie Art. 87 Rn. 5;
Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 6
Rn. 4 und Art. 87 Rn. 7). Ebenso wenig wie für Ersatzschulen aus der institutionellen
Garantie des Art. 7 Abs. 4 GG ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung
staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe, folgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil
vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, Juris; BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und
712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117), kann sich ein solcher aus den genannten
landesverfassungsrechtlichen institutionellen Garantien ergeben. Zwar folgt aus diesen -
ebenso wie aus Art. 7 Abs. 4 GG - eine allgemeine Schutz- und Förderpflicht des Landes
(vgl. Hollerbach, a.a.O., Art. 6 Rn. 8 und Art. 87 Rn. 9) und damit auch ein Schutzanspruch
gegen übermäßige Einschränkung oder gar Aushöhlung zugunsten der Wohlfahrtspflege
in der Regie der öffentlichen Hand. Dem Staat fällt insofern eine entsprechende
Sicherungsfunktion zu, aus der sich Ansprüche auf Förderung, Unterstützung und
Teilhabe dem Grunde nach ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.04.2001, a.a.O.,
Rn. 24). Die Schutz- und Förderpflicht ist jedoch erst dann verletzt, wenn das Land diese
grob vernachlässigt, insbesondere wenn die Existenz der in Art. 6 und 13 Satz 3 sowie Art.
87 LV gewährleisteten Wohlfahrtspflege evident gefährdet wäre. Mit Blick auf die
Halbierung der Förderung für einen punktuellen Bereich der vom Kläger betriebenen
Wohlfahrtspflege sind keine Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung der
Wohlfahrtspflege als Institution ersichtlich.
67 II. Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch auf erneute
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses
für das Schuljahr 2009/2010.
68 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass dem Kläger gegen das beklagte Land
keine Anspruchsgrundlage hierfür zur Verfügung steht. Es ist keine subjektiv-rechtliche
Norm erkennbar, deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt wären. Auch aufgrund des
sich aus § 17 Abs. 3 SGB I und § 4 Abs. 1 SGB VIIIl ergebenden Kooperationsprinzips
muss das beklagte Land - wenn man diese Pflichten für das Land für anwendbar halten
sollte (wie wohl Wiesner, in: ders. , a.a.O., § 4 Rn. 8 und de facto auch VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 10.04.2001, Rn. 17 und 22 f.) - allenfalls im Rahmen seiner nur objektiv-
rechtlich wirkenden Förderpflicht nach § 82 Abs. 1 SGB VIII die Auswirkungen einer
Kürzung der Subvention auf die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe
berücksichtigen (s.o.).
69 Selbst wenn der Kläger insbesondere aus den genannten Kooperationspflichten einen
subjektiv-rechtlichen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung haben sollte, läge
mittlerweile eine Ermessensentscheidung vor, die an keinen Ermessensfehlern nach §
114 Satz 1 VwGO und § 40 LVwVfG leidet.
70 Zwar waren im ursprünglichen Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom
09.11.2010 in Verbindung mit dem für die Kürzung um 50 % in Bezug genommenen
Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.2009 die Auswirkungen der
Kürzung auf den Kläger nicht berücksichtigt. Der Beklagte hat dort seine
Ermessensentscheidung über die Gewährung des freiwilligen Zuschusses nur auf die
beschränkt vorhandenen Haushaltsmittel gestützt. Jedoch hat der Beklagte mit seinem
Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.02.2011 seine Ermessenserwägungen
gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Dies war zulässig. Denn die vom Beklagten
nachgeschobenen Gründe lagen schon bei Erlass des Bescheids vom 09.11.2010 vor und
änderten diesen nicht seinem Wesen nach. Zudem war der Kläger durch das
Nachschieben nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt (vgl. zu diesen
Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 363
ff.). Der Beklagte hat sich im genannten Schriftsatz mit dem vom Kläger angesetzten
Tagessatz für die Unterbringung von Blockschülern sowie für andere Gäste, mit der
ansonsten notwendigen Kürzung des Direktzuschusses an die Blockschüler, der
Gestaltung des Fördersystems bei der Unterbringung von Blockschülern, der
Haushaltssituation des Landes sowie der allgemeinen Förderpflicht nach § 82 SGB VIII
auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Erwägungen leiden an keinen
Ermessensfehlern. Insbesondere hat sich der Beklagte von sachlichen und
zweckgerechten Erwägungen leiten lassen.
71 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
72 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werden Gerichtskosten nach § 188
Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Förderung des von ihm
angebotenen Jugendwohnens nach § 13 Abs. 3 SGB VIII insbesondere auf § 82 Abs. 1
und § 74 SGB VIII gestützt. Unabhängig davon, dass sich daraus im Ergebnis für den
Kläger kein subjektiv-rechtlicher Anspruch ergeben hat, sondern der Beklagte die
Förderung nach Maßgabe seines Haushaltsrechts gewähren konnte, handelt es sich bei
dem sich daraus ergebenden Rechtsstreit um eine Angelegenheit der Jugendhilfe im
Sinne von § 188 Satz 1 VwGO. Zur Jugendhilfe in diesem Sinne gehören zwar nicht alle
der Jugendförderung dienenden Maßnahmen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2012 - 9 S
2050/12 -; OVG NRW, Beschluss vom 14.09.1993 - 16 E 573/93 -, Juris Rn. 3), aber alle
Streitigkeiten nach dem SGB VIII, sofern sie zumindest mittelbar einen fürsorgerischen
Bezug haben, unter anderem auch Zuschussgewährungen an Kindertageseinrichtungen
oder die Förderung von freien Trägern (vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier
VwGO, 13. Aufl. 2010, § 188 Rn. 7; Wysk, in: ders. , VwGO, 2011, § 188 Rn. 7). Für
den Anspruch aus § 74 SGB VIII ist dies bereits mehrfach entschieden (vgl. VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 11.01.2007 - 12 S 2472/06 -, Juris Rn. 58; OVG NRW, Urteil vom
22.03.2007 - 12 A 217/05 -, Juris Rn. 169; Beschluss vom 26.09.2003 - 12 B 1727/03 -,
Juris Rn. 48; Sächs. OVG, Urteil vom 12.04.2006 - 5 B 328/04 -, Juris Rn. 27 und 36).
Gerichtskostenfrei ist ferner die Klage eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
auf einen Landeszuschuss, der letztlich nur nach Maßgabe des Haushaltsrechts zu zahlen
ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2006 - 12 A 3739/05 -, Juris). Für eine
entsprechende Klage eines Trägers der freien Jugendhilfe - wie hier des Klägers - kann
nichts anderes gelten.
73 Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 VwGO). Die Rechtssache hat insbesondere
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die
aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich aus dem Gesetz
und aufgrund anerkannter Rechtsgrundsätze beantworten.
74
B e s c h l u s s
vom 22. Mai 2013
75 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2011 - 3 K 3510/10 -,
mit dem der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 32.035,49 EUR festgesetzt
worden ist, wird aufgehoben.
76 Der Beschluss des Senats vom 23. März 2011 - 9 S 889/11 -, mit dem der Streitwert für das
Berufungsverfahren vorläufig auf 32.035,49 EUR festgesetzt worden ist, wird aufgehoben.
77
Gründe
78 Die genannten Beschlüsse waren nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG aufzuheben, weil das
Verfahren - wie im Urteil des Senats vom heutigen Tage festgestellt, gerichtskostenfrei ist.
Daher bedurfte es keiner Streitwertfestsetzung.
79 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).