Urteil des VG Stuttgart vom 08.04.2014

VG Stuttgart: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verordnung, irrtum, offensichtliches versehen, kommission, eugh, schreibfehler, programm, begriff, erhaltung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8.4.2014, 10 S 2067/12
Leitsätze
1. Ist die Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Ausgleichsleistungen für
Agrarumweltmaßnahmen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA
III) versehentlich unterblieben, kann dieses Versäumnis nicht als offensichtlicher Fehler nach Art.
4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1975/2006 berichtigt werden.
2.1 Für die einzelnen Maßnahmen, die nach dem Programm MEKA III gefördert werden, ist
jeweils ein selbständiger, auf die Einzelmaßnahme bezogener und formgebundener Antrag
erforderlich, der trotz des mehrjährigen Verpflichtungszeitraums jährlich zu wiederholen ist
(Ziffern 5.1 und 7.1 MEKA III-Richtlinie). Dieses Antragserfordernis ist mit Unionsrecht vereinbar.
2.2 Eine konkludente Antragstellung ist auch dann nicht möglich, wenn die Maßnahme im
Vorjahr bereits gefördert wurde und aus den Gesamtumständen erkennbar wird, dass der
Landwirt sie fortführen möchte.
3. Die Antragsfrist nach Ziff. 7.2 MEKA III - Richtlinie in Verbindung mit den dort genannten
Bestimmungen des Unionsrechts ist eine Ausschlussfrist.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli
2011 - 11 K 397/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und
Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III) für die Maßnahme „viergliedrige Fruchtfolge“ im
Jahr 2008.
2 Im Gemeinsamen Antrag 2007 beantragte der Kläger erstmals Ausgleichsleistungen für
die Maßnahme N-A2 (Einhaltung einer mindestens viergliedrigen Fruchtfolge auf
Ackerflächen). Damit ging er zugleich die Verpflichtung ein, die Durchführung dieser
Maßnahme für die Dauer von fünf Jahren zu gewährleisten. Die Ausgleichsleistungen
wurden bewilligt. Am 30.04.2008 beantragte der Kläger im Rahmen des Gemeinsamen
Antrags 2008 erneut Ausgleichsleistungen nach MEKA III, indem er im Abschnitt 14 des
Antragsformulars verschiedene Maßnahmen ankreuzte. Unter Ziff. 14.2.1
(umweltbewusstes Betriebsmanagement) ist weder die Maßnahme N-A2 (viergliedrige
Fruchtfolge) noch eine sonstige Maßnahme angekreuzt. Mit dem Gemeinsamen Antrag
2008 legte der Kläger ein Flurstückverzeichnis vor.
3 Mit Bescheid vom 01.04.2009 bewilligte das Landratsamt Schwäbisch Hall -
Landwirtschaftsamt - dem Kläger die beantragten Ausgleichsmaßnahmen ohne
Berücksichtigung der Maßnahme N-A2. Hiergegen legte der Kläger am 29.04.2009
Widerspruch ein mit der Begründung, er habe die Maßnahme irrtümlich nicht angekreuzt.
Aus dem Flurstückverzeichnis habe sich jedoch ergeben, dass er auch im Jahr 2008 auf
seinem Betrieb mindestens vier verschiedene Ackerkulturen angebaut und deshalb seine
Maßnahmeverpflichtungen auch erfüllt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2011
wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch im Wesentlichen mit der
Begründung zurück, nach Ziff. 5.1 der Richtlinie MEKA III vom 19.06.2008 sei eine
jährliche Antragstellung im Verpflichtungszeitraum zwingend erforderlich. Werde kein
Antrag gestellt, gelte dies als Kündigung der eingegangenen Verpflichtung. Der Kläger
habe keinen Antrag gestellt. Eine Berichtigung komme nicht in Betracht, weil kein
offensichtlicher Irrtum anzuerkennen sei; insbesondere handele es sich nicht um einen
bloßen Schreibfehler. Da der Kläger durch das Datenblatt über die vorhandenen MEKA III-
Verpflichtungen informiert gewesen sei, habe die Sachbearbeiterin von einer Kündigung
der Verpflichtung ausgehen können und sei nicht zu einer Nachfrage verpflichtet gewesen.
Andernfalls werde auch ein Umgehungstatbestand geschaffen.
4 Der Kläger hat am 02.02.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur
Begründung hat er vorgetragen, die Förderung sei ermessensfehlerhaft abgelehnt worden.
Er habe die Maßnahme N-A2 im Antragsjahr 2008 durchgeführt; bei der unterbliebenen
Ankreuzung in Zeile 21 des Gemeinsamen Antrags 2008 habe es sich um einen
offensichtlichen Irrtum gehandelt, der nach einer entsprechenden Kohärenzkontrolle ohne
weiteres hätte berichtigt werden können. Anhaltspunkte für Missbrauch oder Betrug lägen
nicht vor. Dem Beklagten sei aus dem vorliegenden Datenblatt der Maßnahmeumfang
seines Betriebs bekannt gewesen. Daher hätte schon im Wege einer kurzen Nachfrage
geklärt werden können, ob eine Antragsrücknahme oder ein Irrtum vorgelegen habe. Auch
aus dem Flurstückverzeichnis 2008 habe sich eindeutig ergeben, dass er auch im Jahr
2008 die Voraussetzungen der viergliedrigen Fruchtfolge eingehalten habe.
5 Der Kläger hat beantragt,
6
den Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 01.04.2009 und den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.01.2011 aufzuheben,
soweit hierin Ausgleichsleistungen für die Maßnahme N-A2 für das Jahr 2008 abgelehnt
worden sind, und den Beklagten zu verpflichten, über die Bewilligung dieser
Ausgleichsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
entscheiden.
7 Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des
Widerspruchsbescheids entgegengetreten.
8 Mit Urteil vom 21.07.2011 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben.
Zur Begründung wird ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch beruhe auf Ziff. 1.2 Abs.
2 Satz 2 der MEKA III-Richtlinie i.V.m. Art. 3 GG. Die Pflicht zur Neubescheidung folge aus
Art. 19 VO (EG) 796/2004, wonach die Behörde einen Antrag jederzeit berichtigen könne,
wenn sie offensichtliche Irrtümer anerkenne. Es sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte
eine von der Richtlinie abweichende Verwaltungspraxis übe oder keine Haushaltsmittel
mehr zur Verfügung stünden. Nach dem objektiven Gehalt des Antragsformulars des
Gemeinsamen Antrags 2008 scheine es tatsächlich an einer Antragstellung für die
umstrittene Ausgleichsleistung zu fehlen. Der Anschein des fehlenden Antrags könne
jedoch durch eine Berichtigung nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 überwunden werden.
Daher könne dem Kläger auch der Fiktionseintritt nach Nr. 5.1 der MEKA III-Richtlinie nicht
mehr entgegengehalten werden. Aus dem Arbeitsdokument der Europäischen
Kommission AGR 49533/2002, dem die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und
Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ folgten, ergebe sich, dass ein
offensichtlicher Irrtum u.a. bei Vorliegen eines simplen Schreibfehlers, der bereits bei der
grundlegenden Prüfung des Antrags ins Auge falle, anzuerkennen sei; als Beispiel hierfür
werde ein „nicht ausgefülltes Kästchen“ genannt. Hiervon werde der dem Kläger
angelastete Mangel bei der Antragstellung erfasst. Das fehlende Kreuz hätte dem
Beklagten aufgrund des vorliegenden Datenblattes 2007 auch ins Auge fallen müssen.
Hieraus sei ohne weiteres zu erkennen, dass der Kläger bereits im vorausgegangenen
Antragsjahr die Maßnahme „viergliedrige Fruchtfolge“ beantragt und insoweit eine Fünf-
Jahres-Verpflichtung übernommen habe. Dazu habe die scheinbar unterbliebene
Antragstellung im Jahr 2008 in erkennbarem Widerspruch gestanden. Deshalb hätte die
Behörde in Erwägung ziehen müssen, dass es sich um einen Irrtum des Klägers
gehandelt habe. Es habe keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Kläger aus
Gründen freierer Dispositionsmöglichkeit auf eine wiederholte Antragstellung verzichtet
habe. Die Kündigungsfiktion nach Ziff. 5.1 der MEKA III Richtlinie habe auch keinen
Niederschlag in der Formulargestaltung gefunden. Der Fehler sei ferner offensichtlich
gewesen. Hiervon gehe offenbar auch der Beklagte aus, weil er auf eine Rückforderung
der Leistungen für 2007 verzichtet und diese auch für die Folgejahre 2009 und 2010
anerkannt habe. Ausschlussgründe für eine Berichtigung lägen nicht vor. Insbesondere
scheide die Annahme von Rechtsmissbrauch und Betrug von vorneherein aus. Dies
ergebe sich schon daraus, dass der Kläger die Maßnahme auch tatsächlich durchgeführt
habe. Auch die materielle Ausschlussfrist stehe der Anerkennung eines offensichtlichen
Irrtums nicht entgegen. Der Ausschluss der unionsrechtlichen Berichtigungsmöglichkeit
nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 widerspreche dem Grundsatz der
gemeinschaftskonformen Rechtsanwendung. Der Berichtigungsmöglichkeit stehe auch
nicht entgegen, dass der Kläger leicht fahrlässig gehandelt habe und die Richtigkeit und
Vollständigkeit seines Antrags mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Es genüge, dass der
Kläger „in gutem Glauben“ gehandelt habe. Sei somit von einem offensichtlichen Irrtum
des Klägers auszugehen, sei das Ermessen der Behörde im Sinne eines
Berichtigungsanspruchs reduziert.
9 Mit Beschluss vom 15.10.2012 (10 S 2656/11) hat der Senat die Berufung des Beklagten
wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Am 02.11.2012 hat der Beklagte einen
Antrag gestellt und die Berufung begründet. Er führt aus: Für einen Anspruch auf die
Ausgleichsleistung N-A2 fehle es bereits an einem entsprechenden formgültigen Antrag.
Das Fehlen des Antrags sei auch nicht als offensichtlicher Fehler berichtigungsfähig. Die
Teilnahme am MEKA-Programm geschehe auf freiwilliger Basis. Jeder landwirtschaftliche
Unternehmer entscheide auf Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Rahmenkonzeption
in eigener Verantwortung, ob sich die in Frage kommende MEKA-Maßnahme mit den
jeweiligen Gegebenheiten des landwirtschaftlichen Betriebs in Einklang bringen lasse.
Beantrage ein landwirtschaftlicher Unternehmer MEKA-Ausgleichsleistungen für eine
bestimmte Maßnahme, sei er grundsätzlich verpflichtet, die Maßnahme nach Art und
Umfang für die Dauer von fünf Jahren einzuhalten. Eine jährliche Antragstellung im
Verpflichtungszeitraum sei zwingend erforderlich (Hinweis auf Ziff. 14.4 des
Gemeinsamen Antrags 2008: Erklärungen des Antragstellers zu MEKA III). Werde kein
Antrag gestellt, gelte dies als Kündigung der eingegangenen Verpflichtung (Ziff. 5.1 der
MEKA III-Richtlinie). Des weiteren sei der landwirtschaftliche Unternehmer verpflichtet, die
in Erwägung gezogene Maßnahme innerhalb einer Ausschlussfrist bis spätestens 15. Mai
des jeweiligen Antragsjahres im Gemeinsamen Antrag zu beantragen. Hiervon könne nur
in Fällen höherer Gewalt gemäß Ziff. 5.8 der MEKA III-Richtlinie eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Antragstellung unterliege allein der Sorgfaltspflicht des
Antragstellers. Ein versäumter Antrag - und damit auch die Kündigung einer zuvor
beantragten Maßnahme - liege somit einzig im Verantwortungsbereich des Klägers. Auch
wenn man mit dem Verwaltungsgericht die entsprechende Anwendbarkeit des Art. 19 VO
(EG) Nr. 796/2004 auf Anträge im Rahmen des Gemeinsamen Antrags grundsätzlich
anerkenne, seien die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Begrifflich werde die
Möglichkeit einer Berichtigung vorausgesetzt; das Nachholen eines versäumten
selbständigen Antrags sei dagegen vom Wortlaut der Vorschrift gerade nicht umfasst.
Andernfalls wäre einer Umgehung der Ausschlussfrist Tür und Tor geöffnet. Der
Gemeinsame Antrag beinhalte verschiedene Abschnitte mit jeweils selbständigen
Anträgen, die parallel beantragt werden könnten, sich aber nicht bedingten und auch
separat beschieden würden. Selbst wenn der hier unterbliebene Antrag nur einen
Teilantrag darstelle, handele es sich nicht um einen offensichtlichen Irrtum, weil er sich
nicht aus den Antragsunterlagen selbst erkläre; insbesondere handele es sich nicht um
einen simplen Schreibfehler im Sinne des Arbeitsdokuments der Kommission. Das
Arbeitsdokument habe ersichtlich den hier nicht gegebenen Fall unselbständiger
Einzelangaben vor Augen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme
auch dem Datenblatt keine rechtliche Bedeutung zu. Der Fehler sei auch nicht
offensichtlich. Es liege keine Angabe vor, deren Unrichtigkeit sich für jeden Dritten ohne
weiteres zweifelsfrei ergebe. Vielmehr sei der Antrag objektiv eindeutig gewesen, sodass
auch für eine Nachfrage kein Anlass bestanden habe. Da der Kläger auf Seite 12 des
Gemeinsamen Antrags 2008 drei andere Felder ausgefüllt habe, habe auch nicht davon
ausgegangen werden können, dass er diese Seite überblättert habe. Es gebe auch keinen
Widerspruch zwischen den Angaben auf dem Mantelbogen und den Innenseiten des
Formulars. Auch sonst habe sich dem Sachbearbeiter nicht aufdrängen müssen, dass die
unterlassene Antragstellung auf einem Fehler des Klägers beruht habe. Es sei in der
Praxis nicht ungewöhnlich, dass eine Maßnahme nicht für den gesamten Zeitraum
durchgeführt werde und der Landwirt auf eine erneute Antragstellung verzichte. Auch die
Tatsache, dass der Kläger die Ausgleichsleistungen für die Maßnahme im Vorjahr 2007
beantragt und durchgeführt habe, rechtfertige nicht die Annahme der Unvollständigkeit des
Antrags. Anderenfalls wäre eine jährlich zu wiederholende Antragstellung überflüssig.
Diese solle gerade eine wiederholte bewusste und eigenständige Entscheidung zur
Durchführung der benannten Maßnahme beinhalten. Es habe keinen Anhaltspunkt dafür
gegeben, dass der Kläger von seiner Dispositionsmöglichkeit keinen Gebrauch habe
machen wollen; den Subventionsbehörden sei gerade keine gezielte Suche nach
etwaigen Irrtümern eines Antragstellers abzuverlangen. Daher sei auch die gezielte
Überprüfung des Flurstückverzeichnisses nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei der
Kläger in subjektiver Hinsicht verpflichtet gewesen, alle vorgesehenen Angaben
erschöpfend und zutreffend zu machen. Dies habe er zumindest fahrlässig unterlassen.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe auch im Übrigen zu untragbaren
Ergebnissen. Dem Kläger stünde jederzeit aufgrund seiner bloßen Behauptung die
Möglichkeit offen, einen Antrag nachträglich zu stellen und damit auch noch nach Ablauf
der Ausschlussfrist umzudisponieren. Damit werde eine rechtssichere
Haushaltsmittelplanung schlechterdings unmöglich. Auch die unionsrechtlich gebotenen
Kontrollen bezögen sich nur auf die Maßnahmen, für die ein ausdrücklicher Antrag
vorliege. Schließlich handele es sich bei der Kündigungsfiktion in Ziff. 5.1 der MEKA III-
Richtlinie nicht um eine überraschende Klausel, in den Erläuterungen und
Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag 2008 werde auf diese Klausel unter der
Verwendung von Fettdruck hingewiesen. Auf der ersten Seite des Gemeinsamen Antrags
2008 befinde sich zudem der hervorgehobene Hinweis, dass der Antrag nur als gestellt
gelte, wenn der allgemeine Antragsteil und der jeweilige Antragsabschnitt ausgefüllt
seien.
10 Der Beklagte beantragt,
11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2011 (11 K 397/11) zu ändern
und die Klage abzuweisen.
12 Der Kläger beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, bei der Maßnahme N-A2
handele es sich gerade nicht um einen eigenständigen Antrag, sondern um eine einzelne,
unselbständige Maßnahme des MEKA-Antrags, der im Mantelbogen des Gemeinsamen
Antragsformulars (Ziff. 2, Zeile 26) nicht bloß angekündigt, sondern in Ziff. 14.2 des
Antragsformulars auch ausdrücklich gestellt werde. Es handele sich bei dem Kreuz in
Zeile 21 deshalb nicht um den Antrag, sondern um dessen Maßnahmespezifikation. Er
habe es also nicht versäumt, die viergliedrige Fruchtfolge zu beantragen, sondern nur,
seinen Ausgleichsantrag aus Ziff. 14.2 unter der Unterziff. 14.2.1 auf die Maßnahme der
viergliedrigen Fruchtfolge zu erstrecken. Seine Antragstellung ergebe sich aus dem
Gesamtzusammenhang und der Vorgeschichte. Denn er habe einen Antrag auf
Ausgleichsleistungen nach MEKA III gestellt und bereits im Vorjahr auch auf die
viergliedrige Fruchtfolge erstreckt, diese Maßnahme im Jahr 2008 auch tatsächlich
durchgeführt und ein entsprechendes Flurstückverzeichnis vorgelegt. Weder Art. 19 VO
(EG) Nr. 796/2004 noch das Arbeitsdokument der Kommission schlössen die
Fehlerkorrektur aus, wenn das fehlende Kreuz einen unselbständigen Antrag darstelle.
Dass es sich um ein offensichtliches Versehen des Betriebsinhabers handele, ergebe sich
schon aus dem im Antrag in Bezug genommenen Flurstückverzeichnis, wonach er die
Voraussetzungen der Maßnahme N-A2 erfüllt habe. Hieraus sei auch ersichtlich, dass er
keine Kündigung beabsichtigt habe. Zwar habe ein fehlendes Kreuz bei einem Erstantrag
keinen eindeutigen Erklärungswert; vorliegend sei aber aus der Vorgeschichte für den
Beklagten ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass er sich nicht nur für das Jahr 2007 zur
Durchführung der Maßnahme verpflichtet habe. Vor diesem Hintergrund liege auf der
Hand, dass er nicht auf den finanziellen Ausgleich habe verzichten und darüber hinaus
den in der Vergangenheit erhaltenen Ausgleich habe erstatten wollen. Der Verdacht auf
Missbrauch oder Unredlichkeit bestehe offensichtlich nicht. Entgegen der Auffassung des
Beklagten sei auch nicht erforderlich, dass der Fehler sofort ins Auge springe. Vielmehr
könne der Antrag unionsrechtlich auch nach seiner Einreichung jederzeit, das heißt auch
noch bei späterer Erkenntnis, berichtigt werden. Die Offensichtlichkeit eines Irrtums
erschöpfe sich nicht in der Leichtigkeit seiner Entdeckung, sondern sei das Ergebnis einer
wertenden Beurteilung (Versehen oder Missbrauch). Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor.
Die unionsrechtlich vorgesehene Korrekturmöglichkeit könne nicht durch die
Kündigungsfiktion der MEKA III-Richtlinie ausgeschlossen werden. Die Auslegung des
Beklagten führe in Verbindung mit der Gestaltung des Antragsformulars dazu, dass die
unionsrechtlichen Korrekturmöglichkeiten vollständig entwertet würden. Der Beklagte sei
auch nach den §§ 24, 25 LVwVfG verpflichtet gewesen, ihn bei der Entgegennahme des
Antrags nach dem fehlenden Kreuz in Zeile 21 zu fragen.
15 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des
Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes
wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der
Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des
Beklagten, über die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die Maßnahme N-A2 im
Jahr 2008 neu zu entscheiden, weil er diese nicht fristgerecht beantragt hat. Der Bescheid
des Landratsamts vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.01.2011 sind insoweit rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage
für einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die Maßnahme N-A2 (Einhaltung einer
viergliedrigen Fruchtfolge auf Ackerflächen) nur Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Ziffer 3 der
Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der
Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der
Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA III)
vom 19.06.2008 (GABl. 2008, 211), im Folgenden: MEKA III-Richtlinie, in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommt. Danach werden Zuwendungen ohne Rechtspflicht von
der Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel bewilligt. Die grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit der Maßnahme ergibt
sich aus Abschnitt A der Anlage 1. Als Verwaltungsvorschrift entfaltet die MEKA III-
Richtlinie, die sich ab dem 01.01.2007 Geltung beimisst, über den Gleichheitsgrundsatz
nach Art. 3 GG in Verbindung mit einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis
Bindungswirkung nach außen (vgl. Senatsurt. vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -DVBl.
2009,1255). Dass von der durch die MEKA III-Richtlinie geregelten Handhabung der
Ermessensausübung in der Verwaltungspraxis im vorliegenden Zusammenhang
abgewichen wird, ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.
18 2.1 Voraussetzung für die Bewilligung von Zuwendungen nach dem Programm MEKA III
für das Jahr 2008 ist nach Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 MEKA III-Richtlinie eine fristgerechte
Antragstellung. Antragszeitpunkt ist der Termin, der gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 1975/2006
i.V.m. Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 festgesetzt wird (Ziff. 7.2 MEKA III-Richtlinie);
für das Antragsjahr 2008 war dies der 15. Mai 2008. Mit der ersten Antragstellung geht der
Zuwendungsempfänger eine 5-jährige Verpflichtung ein (Ziff. 5.1 Satz 1). Eine jährliche
Antragstellung innerhalb des Verpflichtungszeitraums ist zwingend erforderlich (Ziff. 5.1
Satz 2).
19 Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit Unionsrecht. Die MEKA III-Richtlinie gewährt
Zuwendungen für Agrarumweltmaßnahmen im Sinne des Schwerpunkts 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums - ELER - (ABl. L 227/1). Nach Art. 36 Buchst. a) iv) und Art. 39 Abs. 1,
Abs. 3 VO (EG) Nr. 1698/2005 können Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen erfolgen
für Landwirte, die sich für fünf bis sieben Jahre zur Durchführung von
Agrarumweltmaßnahmen verpflichten (Art. 39 Abs. 3 UA 2). Die Verordnung bestimmt,
dass Agrarumweltmaßnahmen über die obligatorischen Grundanforderungen nach Art. 4
und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinausgehen müssen (Art. 39 Abs. 3) und
überlässt es im Übrigen den einzelnen Mitgliedstaaten, im vorgegebenen Rahmen
nationale Förderprogramme zu entwickeln. Von dieser Befugnis hat das Land Baden-
Württemberg u.a. durch das Programm zum Marktentlastungs- und
Kulturlandschaftsausgleich Gebrauch gemacht (vgl. Maßnahme- und Entwicklungsplan
Ländlicher Raum 2007 - 2013 - MEPL II - Kap. 5.3.2).
20 Für den ab 01.01.2007 geltenden Programmplanungszeitraum waren die
verfahrensrechtlichen Durchführungsbestimmungen zum Schwerpunkt 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 in der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7.12.2006
(ABl. L 368/74) geregelt. Nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1975/2006 legen die Mitgliedstaaten
geeignete Verfahren für die Anträge auf Fördermittel fest (Abs. 1). Bei Maßnahmen mit
mehreren Verpflichtungen reicht der Begünstigte einen jährlichen Zahlungsantrag ein
(Abs. 2 Satz 1). Die Mitgliedstaaten können auf jährliche Anträge (nur) unter der
Voraussetzung verzichten, dass wirksame Alternativen zur Durchführung der in Art. 11 ff.
vorgesehenen Verwaltungskontrollen bestehen (Abs. 2 Satz 2).
21 Da das beklagte Land keine Kontrollalternativen vorgesehen hat, ist das Erfordernis der
jährlichen Wiederholung des Antrags für Ausgleichsleistungen nach MEKA III während
eines mehrjährigen Verpflichtungszeitraums mithin unionsrechtskonform (vgl. EuGH, Urt.
v. 07.02.2013 - C-454/11 -, juris).
22 2.2 Der Kläger hat einen Antrag auf Ausgleichleistungen für die Maßnahme N-A2
(viergliedrige Fruchtfolge) nicht gestellt (dazu 2.2.1). Dieser Mangel kann auch nicht im
Wege der Berichtigung geheilt werden (dazu 2.2.2).
23 2.2.1 Der Kläger hat im Gemeinsamen Antrag 2008 im Abschnitt 14 (Antrag auf
Ausgleichsleistungen nach MEKA III) die Maßnahme N-A2 unstrittig nicht angekreuzt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine Antragstellung auch nicht aus dem
Fließtext des Gemeinsamen Antrags. Der Kläger hat zwar im Mantelbogen auf Seite 1 des
Gemeinsamen Antrags 2008 beim Abschnitt 14 (MEKA III) ein Kreuz gesetzt. Die MEKA
III-Richtlinie verlangt aber, dass für jede Einzelne der geförderten Maßnahmen ein
eigenständiger Antrag zu stellen ist. So sind nach Ziff. 7.1 „Anträge“ unter Verwendung
des Gemeinsamen Antrags zu stellen. Nach Ziff. 5.1 geht der Zuwendungsempfänger die
5-jährige Verpflichtung „für die einzelnen Maßnahmen“ mit der ersten Antragstellung ein.
Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen zeigt, dass jeweils auf die Einzelmaßnahme
bezogene Anträge zu stellen sind. Dementsprechend enthält der Mantelbogen auf Seite 1
des Gemeinsamen Antrags 2008 den in Fettdruck hervorgehobenen Hinweis, dass der
Antrag nur als gestellt gilt, wenn der allgemeine Antragsteil und der jeweilige
Antragsabschnitt ausgefüllt sind. Eine andere Auslegung wäre auch mit der
wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis des Landwirts unvereinbar. Die Maßnahmen des
MEKA III können einzeln oder in Kombination durchgeführt werden, schließen sich aber
teilweise auch gegenseitig aus (vgl. Ziff. 3, Ziff. 4.8 MEKA III-Richtlinie; Erläuterungen und
Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2008 Seite 43). Der Landwirt kann mithin
auswählen, wie viele und welche der grundsätzlich voneinander unabhängigen
Maßnahmen des MEKA III er durchführen will.
24 Auch innerhalb des Abschnitts 14, der die Ausgleichsleistungen nach MEKA III betrifft,
stellt die viergliedrige Fruchtfolge entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur eine
unselbstständige Einzelangabe oder eine Maßnahmespezifikation innerhalb eines
übergeordneten Antrags dar. Es besteht in diesem Abschnitt nicht die Möglichkeit, die
Ausgleichsleistungen nach MEKA III in ihrer Gesamtheit zu beantragen. Ein Fließtext ist
nicht vorhanden; Anträge können ersichtlich nur innerhalb der jeweiligen Unterabschnitte
14.1 und 14.2 gestellt werden. Zwar können im Unterabschnitt Nr. 14.1 mit einem einzigen
Kreuz alle im Flurstückverzeichnis mit dem dazugehörigen Code angegebenen
Maßnahmen des MEKA III beantragt werden. Die Möglichkeit eines derartigen
Sammelantrags für einen Maßnahmekatalog besteht aber nicht für die sonstigen
Maßnahmen ohne entsprechenden Code, wie die hier umstrittene viergliedrige
Fruchtfolge. Hier ist vielmehr im Unterabschnitt 14.2 für die jeweilige Maßnahme eine
eigenes Kästchen vorgesehen; hingegen ist kein Kästchen vorhanden, mit dem der
Unterabschnitt 14.2 (Maßnahmen ohne ausschließlichen Code) in seiner Gesamtheit
beantragt werden könnte. Die Maßnahme N-A2 (viergliedrige Fruchtfolge) ist zwar
ihrerseits nur eine von zwei Maßnahmen des Unterabschnitts 14.2.1 „Umweltbewusstes
Betriebsmanagement“. Auch in diesem Unterabschnitt besteht aber nicht die Möglichkeit,
das „Umweltbewusste Betriebsmanagement“ als Ganzes anzukreuzen; vielmehr müssen
die beiden Einzelmaßnahmen N-A1 und N-A2 jeweils gesondert ausgewählt werden.
25 Auch in der Sache ist nicht ersichtlich, dass die viergliedrige Fruchtfolge mit den anderen
Maßnahmen des Abschnitts 14, für die Ausgleichsleistungen ausdrücklich beantragt
wurden, in einem derartigen inneren Zusammenhang steht, dass sie nur als deren
Unterfall oder nähere Konkretisierung erscheint. Bei der viergliedrigen Fruchtfolge müssen
mindestens vier verschiedene Kulturen oder Kulturgruppen mit einem jeweiligen
Mindestanteil von 15 % an der Ackerfläche des Unternehmens angebaut werden (vgl.
Anlage 1 Abschnitt A zur MEKA III-Richtlinie). Der Kläger hat einzelne Maßnahmen im
Unterabschnitt 14.2.2 (Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft) angekreuzt, der die
Grünlandförderung betrifft und daher keine Aussage zur Einhaltung der viergliedrigen
Fruchtfolge erlaubt. Ferner hat er Ausgleichsleistungen für die Maßnahme N-E4
(Anmeldung einer Mulch-/Direktsaat) im Abschnitt 14.2.6 beantragt, die erst im Herbst
2008 und daher unabhängig von der viergliedrigen Fruchtfolge durchzuführen war.
Außerdem hat er die Maßnahmen des Abschnitts 14.1 angekreuzt, die über die Eintragung
eines MEKA III-Codes im Flurstückverzeichnis beantragt werden. Diese Codes
bezeichnen den Anbau einzelner Feldfrüchte, so dass sich aus der Angabe des einzelnen
Codes für sich genommen keine Aussage dazu ergibt, ob in der Gesamtheit eine
viergliedrige Fruchtfolge eingehalten werden soll. Ein Code, mit dem die viergliedrige
Fruchtfolge als solche bezeichnet wird, existiert soweit ersichtlich nicht.
26 Es kann auch dahinstehen, ob zumindest die beiden Maßnahmen des Unterabschnitts
14.2.1, die unter der gemeinsamen Überschrift „Umweltbewusstes Betriebsmanagement“
stehen, unselbstständige Teilaspekte derselben Maßnahme darstellen, wofür allerdings in
der Sache wenig spricht. Denn der vom Kläger ausgefüllte Gemeinsame Antrag 2008
enthält im Abschnitt 14.2.1 („Umweltbewusstes Betriebsmanagement“) an keiner Stelle ein
Kreuz. Selbst wenn es sich bei der viergliedrigen Fruchtfolge um eine
Maßnahmespezifikation des „Umweltbewussten Betriebsmanagements“ handeln würde
oder der Kläger das Formblatt irrtümlich dahingehend verstanden hat, dass das
„Umweltbewusste Betriebsmanagement“ als Ganzes beantragt werden kann, so wurden
jedenfalls auch für die Gesamtmaßnahme keine Ausgleichsleistungen beantragt.
27 Aus dem Vergleich von Abschnitt 14.1 und 14.2 ergibt sich schließlich auch, dass die
Antragstellung bezüglich der Ausgleichsleistungen für die Maßnahme N-A2 nicht durch
die Einreichung eines entsprechenden Flurstückverzeichnisses ersetzt werden kann, aus
dem bei näherer Prüfung ggf. die Einhaltung einer viergliedrigen Fruchtfolge ersichtlich
wird. Während nach Abschnitt 14.1 auf die Angabe entsprechender Codes im
Flurstückverzeichnis Bezug genommen wird, die Code-Angabe im Flurstückverzeichnis
mithin für die Antragstellung konstitutiv ist, fehlt eine entsprechende Regelung für die
Maßnahmen des Abschnitts 14.2. Wie ausgeführt, sind diese vielmehr einzeln und
gesondert zu beantragen.
28 Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch aufgrund der Gesamtumstände keine
konkludente Antragstellung angenommen werden. Wie dargelegt, ist nach Ziff. 7.1 MEKA
III-Richtlinie im Einklang mit Unionsrecht eine jährliche Antragstellung unter Verwendung
des Gemeinsamen Antrags erforderlich. Dieses Verfahrenserfordernis tritt zu den materiell-
rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausgleichsleitung hinzu und wird
deshalb nicht dadurch entbehrlich, dass die Maßnahme - wie hier - tatsächlich
durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urt. vom 07.02.2013 - C-454/11 - a.a.O.). Auch der Umstand,
dass im Vorjahr ein entsprechender Antrag gestellt worden ist und die Maßnahme nach
dem Flurstückverzeichnis ersichtlich fortgeführt werden sollte, vermag die förmliche
Antragstellung im Folgejahr nicht zu ersetzen. Abgesehen von der in der MEKA III-
Richtlinie vorgesehenen Kündigungsfiktion (Ziff. 5.1 Satz 3), auf die der Kläger in den
Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag 2008 deutlich
hingewiesen wurde (Seite 30), würde das unionsrechtlich gebotene Erfordernis einer
jährlichen Antragstellung bei der vom Kläger vertretenen Auffassung obsolet. Die von ihm
genannten Umstände des konkreten Falles mögen zwar für die Frage eine Rolle spielen,
ob die Behörde hätte erkennen können, dass die Antragstellung für die Maßnahme
„viergliedrige Fruchtfolge“ versehentlich unterblieben ist und eventuell eine entsprechende
Hinweispflicht bestand (vgl. § 25 LVwVfG). Sie vermögen aber die förmliche
Antragstellung als solche nicht zu ersetzen.
29 Gegen die Zulässigkeit einer konkludenten Antragstellung spricht schließlich nicht zuletzt
auch der Bedeutungsgehalt, der dem Antrag unionsrechtlich zukommt (dazu unter 2.2.2.2).
30 2.2.2 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch eine nur versehentlich
unterbliebene Antragstellung nicht als offensichtlicher Irrtum berichtigt werden.
31 2.2.2.1 Der vom Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung zugrunde gelegte Art. 19
VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 (ABl. L 141/18) ist auf die hier
vorliegende Agrarumweltmaßnahme weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung
anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und deren
Nachfolgeverordnung VO (EG) Nr. 73/2009 sowie zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008. Bei
der hier umstrittenen Ausgleichsleistung handelt es sich nicht um eine Betriebsprämie im
Sinne des Titels III der im Jahre 2008 noch geltenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Es
handelt sich auch nicht um eine der im Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
enumerativ aufgezählten anderen Beihilfen. Die Einhaltung einer viergliedrigen
Fruchtfolge ist auch keine sog. „anderweitige Verpflichtung“ im Sinne der genannten
Verordnungen. In Art. 2 Abschnitt 30 VO (EG) Nr. 796/2004 wird die Einhaltung
anderweitiger Verpflichtungen definiert als „Grundanforderungen an die Betriebsführung
und Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Art. 4
und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“. Mit dem Begriff „anderweitige Verpflichtungen“
sind mithin die obligatorischen Grundanforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb
gemeint. Die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Art. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003)
werden in der Anlage III zu dieser Verordnung näher aufgeführt; die viergliedrige
Fruchtfolge ist davon nicht erfasst. Der Rahmen für die Mindestanforderungen für den
guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003) wird
in Anlage IV geregelt. Die Fruchtfolge wird darin zwar erwähnt, gehört aber nicht zu den
obligatorischen Standards („gegebenenfalls Fruchtfolge“; deutlicher insoweit Anhang III
zur Nachfolgeverordnung VO (EG) Nr. 73/2009: „fakultative Standards“). Jedenfalls die
bindende Verpflichtung zu einer viergliedrigen Fruchtfolge ist danach eine über die
obligatorischen Grundanforderungen hinausgehende flächenbezogene
Agrarumweltmaßnahme im Sinne des Art. 39 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1698/2005.
32 Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 ist auch nicht entsprechend anwendbar, weil es an einer
Regelungslücke fehlt. Denn Art. 4 Abs. 3 der für Agrarumweltmaßnahmen einschlägigen
Verordnung VO (EG) Nr. 1975/2006 (dazu oben 2.1) enthält eine vergleichbare
Bestimmung, die im wesentlichen dem vom Verwaltungsgericht angenommenen
Berichtigungsanspruch nach Art. 19 (EG) Nr. 796/2004 entspricht.
33 2.2.2.2 Auch auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1975/2006 kann eine
Berichtigung indes nicht erfolgen. Danach können Anträge auf Fördermittel und
Zahlungsanträge bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt
werden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden. Diese Regelung ermöglicht es
aber nicht, eine gänzlich unterbliebene Antragstellung im Wege der Berichtigung eines
offensichtlichen Fehlers nachzuholen.
34 Bereits der Wortlaut der Vorschrift („Anträge … können … jederzeit nach ihrer Einreichung
korrigiert werden“) zeigt auf, dass ein Antrag nur dann berichtigt werden kann, wenn dieser
zuvor bei der zuständigen Behörde eingereicht worden ist. Gegenstand der Berichtigung
und damit dessen notwendige Voraussetzung ist nach dem klaren Wortlaut der
Bestimmung ein Antrag. Er ist Ausgangspunkt für die Feststellung des Fehlers, der sich
aus dem Zusammenhang der im Antrag enthaltenen Erklärungen oder den mit ihm in
Verbindung stehenden objektiven Umständen als offensichtlich darstellen muss.
Entsprechend sah auch die Ursprungsvorschrift der ersten Durchführungsverordnung zum
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, dass "ein Beihilfeantrag" nach Ablauf
der Einreichungsfrist "geändert" werden kann, wenn ein von der Behörde anerkannter
offensichtlicher Fehler vorliegt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 3887/1992 der
Kommission vom 23. Dezember 1992, ABl. Nr. L 391/36). Dieser Ansatz blieb unverändert.
Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass ein unterbliebener Antrag nicht im Wege
der Berichtigung offensichtlicher Fehler nachgeholt werden kann (so zum nahezu
wortgleichen Art 19 VO (EG) Nr. 796/2004: BVerwG, Beschl. v. 14.02.2013 - 3 B 34/12 -
juris; ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 13.03.2012 - 10 LB 96/10 - juris).
35 Für diese Auslegung spricht auch die Bedeutung, die der Antragstellung innerhalb des
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zukommt. Dieses integrierte System wird
durch die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 u.a. auf Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erstreckt (vgl. etwa Erwägungsgrund (1), Art. 10 Abs. 3
VO (EG) Nr. 1975/2006). Dabei wird gerade die zeitgleiche Beantragung der
Agrarumweltbeihilfen mit den anderen flächenbezogenen Beihilfen als wesentlich für eine
effiziente integrierte Kontrolle angesehen (vgl. Erwägungsgrund (3), Art. 8 VO (EG) Nr.
1975/2006). Auch nach dem Erwägungsgrund 27 zur Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist
die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge unerlässlich, damit die
nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge
organisieren und vornehmen können. Die Bedeutung der Antragstellung für das
Kontrollsystem verdeutlicht insbesondere auch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr.
1975/2006, wonach die Mitgliedstaaten auf eine jährliche Antragstellung bei mehrjährigen
Verpflichtungen nur verzichten können, wenn wirksame Kontrollalternativen zur Verfügung
stehen. Der Antrag bestimmt mithin nicht nur den Umfang der Zahlungsansprüche,
sondern setzt auch das integrierte Kontrollsystem in Gang und bestimmt Art und Umfang
der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen (vgl. etwa Art. 10 ff., Art. 15 VO (EG) Nr.
1975/2006 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004; vgl. auch EuGH, Urt. vom 07.
02.2013 – C-454/11 –, a.a.O.).
36 Darüber hinaus sind die Anträge auf Gewährung unionsrechtlich geregelter Beihilfen an
eine Ausschlussfrist gebunden. Anträge auf Ausgleichsleistungen für
Agrarumweltmaßnahmen sind kraft Unionsrechts bis zum 15. Mai zu stellen (Art. 8 VO
(EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Nach Ablauf dieser Frist
können nur noch bis 31. Mai einzelne Änderungen des Sammelantrags vorgenommen
werden (Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr.
796/2004). Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern
sich bei verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrags die Beihilfebeträge um 1% je
Arbeitstag der Verspätung. Nach einer Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen ist der
Antrag endgültig unzulässig (Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 UA.
1 und UA 3 VO (EG) 796/2004). Da sich die verspätete Vorlage eines Antrags auf
Gewährung der Agrarumweltbeihilfe nach diesen Regelungen mithin unmittelbar auf den
Beihilfeanspruch auswirkt, handelt es sich bei den hierfür vorgesehenen Fristen um
materielle Ausschlussfristen (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.01.2011 - 10 LB 70/09 - juris Rn.
36). Wie der Beklagte zutreffend geltend macht, würden diese Ausschlussfristen
umgangen, wenn auch die Antragstellung als solche im Rahmen des Art. 4 Abs. 3 VO
(EG) Nr. 1975/2006 nachgeholt werden könnte. Es entspricht daher der Systematik und
dem Sinn und Zweck des integrierten Kontrollsystems, dass Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr.
1975/2006 (ebenso wie die vergleichbare Bestimmung des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004)
die Ausschlussfrist nur dann für unerheblich erklärt, wenn es sich um offensichtliche
Fehler eines bereits fristgerecht eingereichten Antrags handelt („jederzeit nach ihrer
Einreichung“).
37 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch dem Arbeitsdokument AGR
49533/2002 der Kommission zum Begriff des offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 12 der
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 keine andere Bedeutung beigemessen werden. Das
Arbeitsdokument versteht sich nach seiner Präambel als „nicht rechtsverbindliche
Stellungnahme der Dienste der Kommission“, die „eine allgemeine Richtung weist, um
einen einheitlichen Ansatz in den Mitgliedstaaten sicherzustellen“. Als rechtlich
unverbindliche Auslegungshilfe (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.07.2011 - 10 LB 162/10 - juris)
für den Begriff des „offensichtlichen Irrtums“ kann das Arbeitspapier nicht über den
Regelungsgehalt der hier einschlägigen Norm des Art 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1975/2006
hinausgehen. Die genannte Vorschrift setzt aber - wie ausgeführt - ihrem klaren Wortlaut
nach die Einreichung eines Antrags voraus.
38 Auch in der Sache kann die fehlende Antragstellung nicht mit den im Arbeitsdokument
genannten Unregelmäßigkeiten verglichen werden, die unter Würdigung der Umstände
des konkreten Falles im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden
können. Hierzu gehören nach Nummer 1 Buchst. a) des Arbeitsdokuments u.a. „simple
Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrags ins Auge fallen“; als
Beispielsfall wird insoweit ein „nicht ausgefülltes Kästchen“ genannt. Ferner sollen hierzu
nach Nummer 1 Buchst. b) Irrtümer gehören, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle
ermittelt werden können wie etwa Rechenfehler, widersprüchliche Angaben im selben
Antragsformular sowie Widersprüche zwischen Belegen und dem Antrag selbst. Im
vorliegenden Fall wurde zwar ein Kästchen nicht angekreuzt und damit vordergründig ein
in dem Arbeitsdokument genannter Beispielsfall erfüllt. Abgesehen davon, dass diese
Regelbeispiele nur „im Allgemeinen“ gelten, kann das Fehlen des Antrags für die
betreffende Beihilfe aber schon von seinem oben dargelegten Bedeutungsgehalt her nicht
mit einem simplen Schreibfehler gleichgesetzt werden. Das Arbeitsdokument bezieht sich
ersichtlich nicht auf das Ausfüllen von Kästchen, die für die Beantragung einer
Ausgleichsleistung konstitutiv sind. Auch die Irrtümer, die im Rahmen einer
Kohärenzkontrolle berichtigt werden können (Nr. 1 Buchst. b), setzen erkennbar die
Stellung des Antrags als solchen voraus. Denn nur dann können Widersprüche zwischen
dem Antrag und den Belegen oder innerhalb des Antragsformulars entstehen.
39 2.2.3 Nach alldem kann dahinstehen, ob die objektiven und subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1975/2006 im Übrigen erfüllt
sind (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 15.08 - juris; Urt. v.
27.09.2012 - 3 C 19/11 - juris; Beschl. v. 29.02.2012 - 3 B 81/11 - juris; Beschl. v.
03.09.2012 - 3 B 9/12 - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 05.07.2011 - 10 LB 172/10 - juris).
40 Ferner kann offenbleiben, ob die Behörde ihre Hinweispflicht nach § 25 Abs. 1 LVwVfG
verletzt hat. Danach soll die Behörde die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese
offensichtlich nur versehentlich unterblieben sind. Denn selbst bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen wäre der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte
er den erforderlichen Antrag gestellt. Ein allgemeiner Herstellungsanspruch wie im
Sozialrecht wird im Verwaltungsverfahrensrecht nach überwiegender Ansicht nicht
anerkannt (Hönig in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 25
Rn. 90 m.w.N.). Zwar ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen, dass
die Behörde den Betroffenen im Wege der Folgenbeseitigung so zu stellen hat, als wäre
die Antragsfrist gewahrt (Hönig in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4.
Auflage 2014, § 25 Rn. 94 m.w.N). Bei gesetzlichen Fristen kommt darüber hinaus eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 LVwVfG in Betracht. Diese
Möglichkeiten bestehen jedoch nicht, wenn es sich - wie hier - bei der versäumten Frist um
eine Ausschlussfrist handelt (vgl. § 32 Abs. 5 LVwVfG).
41 Ein Verstoß gegen § 25 LVwVfG begründet danach allenfalls Schadensersatzansprüche.
Vor dem Hintergrund der dem Antragsteller obliegenden erhöhten Mitwirkungs- und
Sorgfaltspflichten erscheinen aber auch diese zweifelhaft. Da es sich bei der
Durchführung der gemäß dem integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren
handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das integrierte Verwaltungs- und
Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der
Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen von vorneherein vollständig
und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring] -,
Slg. 2002, I-4483, Rn. 33 f.; Urteil vom 28. November 2002 - C-417/00
[Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, Rn. 45; vom 4. Oktober 2007 - C-
375/05 [Geuting] -, Slg. 2007, I-7983, Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 3 C 29.12 -
juris). Insbesondere sind die nationalen Behörden nicht verpflichtet, durch Kontrollen
sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl.
EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rn. 37; vom 28. November 2002, a.a.O. -, Rn. 52).
Diese Problematik kann aber letztlich offenbleiben, weil der Klagantrag sich nicht auf
Schadenersatzansprüche erstreckt und insoweit der Verwaltungsrechtsweg auch nicht
eröffnet ist (§ 40 Abs. 2 VwGO).
42 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
vorliegt.
44
Beschluss vom 8. April 2014
45 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 3 GKG auf 516,-- EUR
festgesetzt.
46 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.