Urteil des VG Stuttgart vom 21.05.2007

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VG Stuttgart Urteil vom 21.5.2007, 4 K 2086/07
Rechtfertigung für kurze Duldung
Leitsätze
1. Der in eine Duldungsbescheinigung aufgenommene Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" stellt keine
anfechtbare Regelung eines Einzelfalls dar. Dies gilt auch dann, wenn dem Ausländer früher eine Erwerbstätigkeit
erlaubt gewesen war.
2. Erteilt die Ausländerbehörde an einen ausreisepflichtigen Ausländer nur noch jeweils Duldung mit einer
Geltungsdauer von einem Monat, weil der keine ausreichenden Bemühungen unternommen hatte, sich einen
gültigen Pass zu beschaffen, so dient diese Befristung in der Regel keinen aufenthaltsrechtlich erheblichen
Zwecken.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer mindestens sechs Monate gültigen Duldung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
Der Kläger trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der Beklagte trägt 1/6 der außergerichtlichen
Kosten des Klägers; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
1
Der Kläger - ein 1966 geborener marokkanischer Staatsangehöriger - reiste mit seinem mittlerweile 14-jährigen
Sohn im Juni 2002 in das Bundesgebiet ein und suchte um Asyl nach.
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Das Asylverfahren wurde durch Urteil des VG Stuttgart vom 03.06.2004 (A 1 K 13499/02) mit für den Kläger
negativem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen.
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Seit dieser Zeit wird der Kläger geduldet, wobei er zunächst unter ausländerrechtlichen wie arbeitsrechtlichen
Gesichtspunkten bei der Firma M in K einer Beschäftigung nachgehen durfte.
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Mit Verfügung vom 15.11.2004 hatte das Regierungspräsidium - Bezirkstelle für Asyl - den Kläger u.a.
aufgefordert, einen gültigen Pass oder, falls nicht vorhanden, Urkunden und Unterlagen über seine Identität
vorzulegen. Eine am 07.04.2005 durchgeführte Vorführung beim marokkanischen Generalkonsulat in
Frankfurt/M. ergab, dass für eine Passbeschaffung die Vorlage von Identitätsnachweisen erforderlich sei.
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Unter dem 12.01.2007 stellte das Landratsamt Esslingen dem Kläger auf Weisung des Regierungspräsidiums
Stuttgart eine einen Monat gültigen Duldung aus, die neben einer räumlichen Beschränkung auf den Bezirk der
Ausländerbehörde (Ziffer 2) und einer Wohnsitzauflage (Ziffer 3) erstmals unter Ziffer 4 den Zusatz
„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthielt.
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Am 29.01.2007 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er zunächst die
Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung ohne Nebenbestimmungen und Auflagen für Dauer von
mindestens sechs Monaten erstrebte.
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Zur Begründung trägt er vor: Nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens habe ihm die
Ausländerbehörde zunächst erlaubt, bei der Firma M in K als Rotationsmitarbeiter zu arbeiten. Er habe auch
zwischenzeitlich für sich und seinen Sohn einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.
3 und 5 AufenthG gestellt. Über seine Anträge vom 18.03.2005 und 27.03.2007 habe die Ausländerbehörde
bislang nicht entschieden. Er und sein Sohn hätten jedoch einen Anspruch auf Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen. Denn er werde nach wie vor in Marokko verfolgt, ihm drohe wegen des Verdachts der
Spionage Verhaftung. Deshalb könne er sich auch keinen Pass besorgen. Sie könnten sich auch auf ein aus
Art. 8 EMRK folgendes „Recht auf Heimat“ berufen, weshalb auch aus diesem Grund Aufenthaltserlaubnisse
zu erteilen seien. Sie verfügten über ausreichende Sprachkenntnisse und entsprechenden Wohnraum. Auch
könnten sie ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten. Der Sohn besuche
auch regelmäßig die Schule und sei gut in den deutschen Schulalltag integriert. Nach den von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart entwickelten Kriterien seien sie zu „faktischen Inländern“
geworden. Daher dürfe ihm auch nicht mehr die Erwerbstätigkeit untersagt werden.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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1. die Ziffer 4 in der Duldung vom 12.01.2007 aufzuheben,
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2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis, hilfsweise eine
Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit als Rotationsmitarbeiter bei Firma M, K, zu erteilen,
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3. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine mindestens sechs Monate gültige Duldung zu erteilen.
12 Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei,
weil die Duldung bereits abgelaufen und der Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ lediglich als Hinweis auf
die Gesetzeslage zu verstehen sei. Im Übrigen sei ein Erwerbsverbot auch zu Recht nach § 11 BeschVerfV
ausgesprochen worden, da der Kläger sich weigere, an der Beseitigung des Abschiebungshindernisses der
Passlosigkeit mitzuwirken. Ihm könne auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil aufgrund des
negativen Ausgangs des Asylverfahrens nach § 42 AsylVfG bindend feststehe, dass keine
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Auf Art. 8 EMRK könne er sich nicht berufen,
weil er ausreisen könne und die Passlosigkeit selbst verschuldet habe.
13 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den
ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es
entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO).
15 Das Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2
abgetrennt, weil insoweit keine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 6 AAZuVO gegeben
ist; zuständig ist vielmehr die untere Ausländerbehörde, somit das Landratsamt Esslingen. Zwar ist die Klage
insoweit auch gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Dieses ist aber gegenwärtig nicht
ordnungsgemäß vertreten.
16 1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 unzulässig. Denn die in der Duldungsbescheinigung
enthaltene Ziffer 4 stellt keine (auf § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG gestützte) Regelung im Sinne
eines Verwaltungsakts dar. Sie ist lediglich als ein Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen. Diese geht
nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes dahin, dass die Ausübung jeder Beschäftigung einer
behördlichen Erlaubnis bedarf, soweit nicht ein Aufenthaltstitel vorliegt, der bereits unmittelbar ohne
besonderen Zulassungsakt eine Beschäftigung erlaubt (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Vor diesem
Hintergrund kann eine derartige Erklärung der zuständigen Ausländerbehörde nur als Hinweis auf das, was
ohnehin bereits kraft Gesetzes gilt, verstanden werden. Dies gilt auch deshalb, weil sich durch eine
„Aufhebung“ die Rechtsstellung der Betroffenen nicht verbessern würde (vgl. auch GK-AufenthG § 4 Rdn. 62
ff.; § 60a Rdn. 48.1 f.). Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall - unverständlicherweise - eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, begründet nicht die für eine Anfechtungsklage erforderliche
Verwaltungsaktsqualität. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger bislang
erlaubterweise einer Beschäftigung nachgehen durfte. Soweit er in der Vergangenheit über eine Erlaubnis nach
den §§ 10 f. BeschVerfV verfügt haben sollte, was in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt
werden konnte, kann deren Gültigkeit nicht durch eine Maßnahme nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 S. 2
AufenthG beseitigt werden. Denn insoweit müsste ein Widerruf ausgesprochen werden. Dass solches hier
geschehen sollte, ist nicht ersichtlich.
17 2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, ohne dass ein
Vorverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 83 Abs. 2 AufenthG). Eine isolierte Anfechtung und Aufhebung der
Befristung ist nicht zulässig (vgl. GK-AufenthG § 60a AufenthG Rdn. 146). Da die Duldung, wenn auch mit
einer aus der Sicht des Klägers zu kurzen Frist, von Amts wegen erteilt wurde, bedurfte es eines vorherigen
Antrags bei der Behörde nicht. Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer erledigt,
weil das Begehren des Klägers über diesen Zeitraum hinaus in die Zukunft reicht und auch weiterhin vom
Beklagten erfüllt werden kann.
18 Die Klage ist auch mit dem Bescheidungsausspruch teilweise begründet. Da das Regierungspräsidium über die
nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG grundsätzlich zulässige Befristung nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden hat und keine Gesichtspunkte erkennbar geworden sind, wonach dieses auf Null reduziert sein
könnte, kann eine antragsgemäße Verpflichtung nicht ausgesprochen werden.
19 Die Ausländerbehörde darf einer Duldung eine Nebenbestimmung beifügen, soweit sie damit
aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgt und - allgemein gesprochen - diese erforderlich, geeignet und
verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - NVwZ 1982, 191; vgl. auch zur Frage, wann
überhaupt vom Vorliegen einer Nebenbestimmung auszugehen ist GK-AufenthG § 60a Rdn. 39 ff.). Aus der
Duldungsbescheinigung selbst lässt sich, da die Befristungsentscheidung selbst nicht begründet wurde, nur
mittelbar auf die maßgeblichen Ermessenserwägungen zurück schließen. Sie ergeben sich aber nicht nur aus
der Begründung der anderen Auflagen etc., sondern unmissverständlich aus dem Schreiben des
Regierungspräsidiums an das Landratsamt Esslingen vom 29.12.2006, das Grundlage für die Ausstellung der
Duldungsbescheinigung vom 12.01.2007 war. Anlass der nunmehr nur noch kurzen Geltungsdauer war der
Umstand, dass der Kläger nach Auffassung des Regierungspräsidiums nur unzureichend an der
Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt hatte. Dies mag zwar die
räumlichen Beschränkungen sowie die Wohnsitzauflage rechtfertigen und trägt auch die Versagung der
Erlaubnis einer Beschäftigung (vgl. § 11 BeschVerfV). Es ist jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, was eine
derart kurze Geltungsdauer von nur einem Monat in Bezug auf eine Aktivierung des Klägers für die
Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bewirken vermag, außer den Betroffenen zu schikanieren, was aber
keinen ausländerrechtlich erheblichen Zweck ausmacht (a.A. allerdings VGH Baden-Württ., B.v. 27.11.2006 - 1
S 2216/06 - juris, aber lediglich spekulativ). Der Betroffene wird vielmehr durch die Erteilung lediglich kurzfristig
gültiger Duldungen gezwungen, ständig auf der Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung
vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen, die auf nachvollziehbaren Nachlässigkeiten
beruhen können, zumindest die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG).
Eine lediglich kurze Geltungsdauer mag dann gerechtfertigt sein, wenn sich abzeichnet, dass eine
Aufenthaltsbeendigung kurzfristig möglich sein wird. Dass Solches der hier der Fall sein könnte, ist für das
Gericht nicht ersichtlich. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass das Regierungspräsidium dem insoweit
bestehenden öffentlichen Interesse bereits durch die hier nicht angegriffene auflösende Bedingung ausreichend
Rechnung getragen haben dürfte.
20 Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden, weshalb vom Beklagten
eine erneute Entscheidung zu treffen ist.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO.