Urteil des VG Stuttgart vom 10.12.2012

VG Stuttgart: kostenersatz, feuerwehr, verursacher, brandstiftung, verantwortlichkeit, gemeinde, kostenfreiheit, brandmeldeanlage, härte, entstehungsgeschichte

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 10.12.2012, 1 S 1275/12
Leitsätze
1. Einsätze der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG sind
grundsätzlich kostenfrei.
2. Ist der Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG erfüllt, weil die Gefahr oder
der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (hier: Brandstiftung), ist nur der
Verursacher kostenersatzpflichtig. Auch wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist, kann nicht
an seiner Stelle der Grundeigentümer nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 FwG zum Kostenersatz
herangezogen werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2012
– 2 K 660/11 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
2 Der Kläger ist Eigentümer der Gaststätte „...." in ...-... In der Nacht des 19.03.2010 kam es
zu einem Brand dieser Gaststätte, zu dem um 3:53 Uhr die Feuerwehr der Beklagten
gerufen wurde. Das Gebäude wurde durch den Brand zerstört. Die polizeilichen
Ermittlungen ergaben, dass der Brand vorsätzlich verursacht wurde, indem im
Thekenbereich Otto-Kraftstoff ausgebracht und entzündet wurde. Ein Täter konnte nicht
ermittelt werden, Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit des Klägers ergaben sich nicht.
3 Mit Bescheid vom 17.08.2010 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Betrag
von 9.155,71 EUR als Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz fest. Zur Begründung führte
sie aus, Einsätze der Feuerwehr seien zwar grundsätzlich unentgeltlich. Kostenersatz
könne jedoch auch bei Bränden verlangt werden, wenn der Schaden vorsätzlich
verursacht worden sei. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber den Gemeinden kein
Ermessen eingeräumt. Kostenersatzpflichtig sei zunächst der Verursacher. Da dieser
jedoch nicht ermittelt werden könne, sei auch der Eigentümer der Sache als
Zustandsstörer kostenersatzpflichtig. Die Kostenersatzpflicht trete hierbei unabhängig von
einem Verschulden ein. Gründe für eine Unbilligkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 FwG seien
nicht zu erkennen. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, zumal der Gesetzgeber die
frühere Beschränkung auf den Verhaltensstörer bei der Neufassung des
Feuerwehrgesetzes in der seit dem 19.11.2009 gültigen Fassung fallen gelassen habe.
Auch eine persönliche Unbilligkeit sei nicht gegeben. Der Kläger sei Eigentümer mehrerer
Liegenschaften und habe bezüglich des Brandschadens Ansprüche gegenüber der
Gebäudeversicherung.
4 Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt ...
mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 als unbegründet zurück. Es führte aus, dass §
34 Abs. 3 FwG ein gesetzliches Rangverhältnis der Kostenersatzpflichtigen nicht zu
entnehmen sei. Da vorliegend der Handlungsstörer nicht bekannt sei, bleibe als
Kostenersatzpflichtiger der Zustandsstörer nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG. Die besonderen
Härten, die sich aus dieser Haftung ergäben, seien systemimmanent und im Interesse der
Allgemeinheit vom Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen. Eine Ausnahme von der
Kostenersatzpflicht wegen Unbilligkeit sei nicht zu erkennen.
5 Am 14.04.2011 hat der Kläger Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg
erhoben. Zu deren Begründung führte er aus, die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG
regele abschließend, welche Einsätze der Feuerwehr, die diese im Rahmen der
Erbringung einer Pflichtaufgabe leiste, kostenersatzpflichtig seien. Damit solle die
Allgemeinheit von Kosten entlastet werden, die Einzelne vorsätzlich, grob fahrlässig oder
dadurch verursacht hätten, dass sie besondere Gefahren geschaffen hätten. Ausgehend
von dieser Zielsetzung des Gesetzes komme eine Inanspruchnahme des Klägers nicht in
Betracht. Lediglich der Brandstifter habe die entsprechende Ursache für den
Feuerwehreinsatz geschaffen. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzeshistorie.
6 § 36 FwG a.F. habe eine Haftung des Zustandsstörers nicht vorgesehen soweit dieser
eine Gefahrenlage oder einen Brand nicht verursacht habe. Die Vorschrift zum
Kostenersatz habe lediglich neu gefasst werden sollen, um eine leichtere Handhabung in
der Praxis zu ermöglichen. Auch § 34 Abs. 3 FwG stelle keine Grundlage zur Erhebung
einer Kostenerstattungsforderung dar. Diese Vorschrift setze das Vorliegen eines
kostenpflichtigen Tatbestands voraus. Der Bescheid leide zudem unter einem
Ermessensausfall. Es liege eine unbillige Härte vor. Die Kostenbelastung sei für den
Kläger unzumutbar, da er keinen Verursachungsbeitrag für den Brandschaden gesetzt
habe. Aufgrund fehlender voller Kostendeckung durch den Brandschadensversicherer sei
er auch finanziell betroffen.
7 Die Beklagte hat die angefochtene Verfügung verteidigt und ergänzend ausgeführt: § 34
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG sei seinem Wortlaut nach anwendbar. Dieser differenziere nicht
danach, wer den Schaden verursacht habe. Entscheidend sei lediglich, dass der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sei. Entsprechendes ergebe sich aus
der Systematik des neu gefassten § 34 FwG. In diesem seien zunächst in Absatz 1 Satz 2
Nrn. 1 bis 6 die kostenpflichtigen Pflichteinsätze geregelt. Die Frage des
Erstattungspflichtigen regele dagegen § 34 Abs. 3 FwG allgemein für alle Fälle des
Kostenersatzes. Die Beklagte habe ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise
ausgeübt. Einen generellen Vorrang des Verhaltensstörers vor der Inanspruchnahme des
Zustandsstörers sehe das Gesetz nicht vor. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich
nichts anderes. Zwar sei dort ausgeführt, dass die Inhalte des § 36 Abs. 2 FwG a.F. in den
neuen § 34 Abs. 3 übernommen worden seien. Die Regelung beziehe sich jetzt aber
ausdrücklich sowohl auf die Pflicht- als auch auf die Kann-Aufgaben der Feuerwehr. Der
frühere § 36 Abs. 2 FwG a.F. habe sich demgegenüber nur auf die Kann-Aufgaben
bezogen. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen für diese Auslegung. Da die
Vorschriften des Feuerwehrgesetzes der Gefahrenabwehr dienten, könnten die
Grundsätze des allgemeinen Polizeirechts zur Auswahl des Kostenschuldners bei
mehreren Störern herangezogen werden. Im Polizeirecht sei anerkannt, dass ein
allgemeines Vorrangverhältnis derart, dass grundsätzlich der Verhaltensstörer vor dem
Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen sei, nicht bestehe.
8 Mit Urteil vom 03.05.2012 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den angefochtenen
Kostenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 34 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 FwG könne die Beklagte als Träger der Gemeindefeuerwehr dem Grunde nach
Kostenersatz verlangen, weil der Schaden vorsätzlich, nämlich durch Brandstiftung,
verursacht worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne der Kläger jedoch
nicht zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden. Zwar bestimme § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG,
dass kostenersatzpflichtig u.a. der Eigentümer der Sache ist, deren Zustand die Leistung
erforderlich gemacht hat. Diese Regelung sei nach ihrem Wortlaut auch auf alle
Ersatztatbestände des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG anwendbar, lasse es also zu, den
Eigentümer im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG auch dann zum Kostenersatz
heranzuziehen, wenn der Schaden - wie hier - ohne seine Beteiligung von einem Dritten
vorsätzlich verursacht worden sei. Eine Auslegung des § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG führe jedoch
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift
zum Ergebnis, dass eine Heranziehung des Eigentümers in einem solchen Fall
ausscheide. Schon die Formulierung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG lege nahe, dass
nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur derjenige kostenpflichtig sein soll, der den
Schaden selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auch die Grundkonzeption
und der Zweck des § 34 FwG sprächen für diese Auslegung.
9 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und
vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts sprächen auch Sinn und Zweck der Kostenersatzregelung für eine
Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer. Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG sei
die Abgrenzung der Einsätze, deren Kosten der Träger der Feuerwehr zu tragen hat, von
denjenigen, bei denen die Kosten von einem Dritten zu tragen sind. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 FwG gebe keine Auskunft darüber, wer zum Kostenersatz herangezogen werden könne,
sondern regele, dass im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung des
Einsatzes durch einen Dritten die Gemeinde die Kosten jedenfalls nicht tragen solle. Es
gebe auch keinen Grundsatz, wonach Pflichtaufgaben der Feuerwehr im Zweifel
unentgeltlich seien. Der Vergleich mit § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG spreche ebenfalls für eine
Heranziehung des Eigentümers. Diese Regelung lehne sich an das Rechtsprinzip des
Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag an. Maßnahmen der
Brandbekämpfung seien grundsätzlich ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag.
10 Die Beklagte beantragt,
11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.05.2012 - 2 K 660/11 - zu ändern
und die Klage abzuweisen.
12 Der Kläger beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Ansicht der Beklagten
hätte zur Folge, dass die Kostenfreiheit der Feuerwehreinsätze nicht die Regel, sondern
die Ausnahme darstelle. Eine solche Ausdehnung der Kostenersatzpflicht lasse sich mit
dem Grundsatz der Kostenfreiheit der Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der
Pflichtaufgaben nicht vereinbaren.
15 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, des Landratsamts ... und des
Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
16 Die Berufung der Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1
Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung entscheiden kann, ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft
und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht
eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und
fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 2
VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag,
ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
II.
17 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der
Anfechtungsklage des Klägers stattgegeben, weil diese zulässig und begründet ist. Der
Bescheid der Beklagten vom 17.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des
Landratsamts ... vom 16.03.2011 sind rechts-widrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010
(GBI. S. 333) sind Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 unentgeltlich, soweit
nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Bei dem der streitgegenständlichen
Kostenforderung zu Grunde liegenden Einsatz hat es sich um einen solchen nach § 2 Abs.
1 FwG gehandelt, nämlich um ein sog. Schadenfeuer (Brand) im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 FwG.
19 Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG kann die Beklagte als Trägerin der
Gemeindefeuerwehr hierfür abweichend vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dem Grunde
nach Kostenersatz verlangen, weil der Schaden nach den Ermittlungen der Polizei
vorsätzlich, nämlich durch Brandstiftung, verursacht wurde.
20 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger jedoch nicht zum Ersatz dieser
Kosten verpflichtet werden. Zwar bestimmt § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG, dass
kostenersatzpflichtig u.a. der Eigentümer der Sache ist, deren Zustand die Leistung
erforderlich gemacht hat. Nach Absatz 3 Nr. 3 dieser Vorschrift ist derjenige
kostenersatzpflichtig, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. Diese Regelungen
sind nach ihrem Wortlaut auch auf alle Ersatztatbestände des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG
anwendbar, lassen es also zu, den Eigentümer im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG
auch dann zum Kostenersatz heranzuziehen, wenn der Schaden - wie hier - ohne seine
Beteiligung von einem Dritten vorsätzlich verursacht wurde.
21 Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass auch die Systematik des § 34 FwG auf den
ersten Blick dafür spricht, den Kläger als Eigentümer in den Kreis der
Kostenersatzpflichtigen einzubeziehen. In Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 der Vorschrift sind
die kostenpflichtigen Pflichteinsätze geregelt.
22 Absatz 2 ordnet an, dass für Einsätze im Bereich der Kann-Aufgaben des § 2 Abs. 2
Kostenersatz verlangt werden soll. Die möglichen Kostenersatzpflichtigen werden sodann
in Absatz 3 allgemein für alle Fälle des Kostenersatzes aufgezählt. Aus dieser
Regelungstechnik, insbesondere aus der einheitlichen und zusammengefassten
Aufzählung der Ersatzpflichtigen für die kostenersatzfähigen Pflichtaufgaben und für die
Kann-Aufgaben in Absatz 3, wird teilweise der Schluss gezogen, dass in den Fällen des §
34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - etwa im Fall einer Brandstiftung - nicht nur der Verursacher,
sondern daneben auch der Eigentümer als Zustandsstörer ersatzpflichtig ist (so Ruf,
BWGZ 2010, 680 <691>). Bei näherem Hinsehen wird jedoch deutlich, dass die
Regelungstechnik des § 34 FwG missglückt ist und für jeden einzelnen
Kostenersatztatbestand gesondert ermittelt werden muss, wer jeweils als
Kostenersatzpflichtiger in Betracht kommt. So bezieht sich etwa die Kostenersatzpflicht
des Betreibers einer Brandmeldeanlage gemäß Absatz 3 Nr. 4 ersichtlich ausschließlich
auf Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, wonach Kostenersatz zu verlangen ist, wenn der Einsatz durch
den Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag.
23 Eine Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der
Entstehungsgeschichte ergibt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass
eine Heranziehung des Eigentümers in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG
ausscheidet.
24 Schon die Formulierung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG legt nahe, dass nach Sinn und
Zweck der Bestimmung nur derjenige kostenpflichtig sein soll, der den Schaden selbst
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (in diesem Sinne wohl auch Surwald/Ernst,
Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 34 Rn. 5). Denn der ausschließliche
Grund für die Ersatzpflicht ist die schuldhafte Verursachung des Schadens. Es ist kein
Grund erkennbar, warum im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Schadensverursachung durch einen Dritten neben diesem zusätzlich der unbeteiligte
Eigentümer mit einer Ersatzpflicht belastet werden soll, in einem anderen, von ihm
ebenfalls unverschuldeten Schadensfall (z.B. bei technischem Defekt oder höherer
Gewalt) jedoch nicht. Denn in beiden Fällen trägt der Eigentümer keine Verantwortung für
den eingetretenen Schaden. Selbst bei eigener leichter Fahrlässigkeit würde er im
Übrigen nicht haften. Auch die Grundkonzeption und der Zweck des § 34 FwG sprechen
für diese Auslegung. Einsätze, die als Pflichtaufgaben der Feuerwehr zu erbringen sind,
sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FwG grundsätzlich unentgeltlich. Es verbleibt bei der
Kostentragung durch die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr (vgl. § 3 FwG). Nur soweit
eine der Ausnahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG eingreift, kann Kostenersatz überhaupt
verlangt werden. Daher ist bei Einsätzen im Rahmen der Pflichtaufgaben von einer
grundsätzlichen Kostenfreiheit auszugehen. Es wäre deshalb mit dem Sinn und Zweck der
Vorschrift nicht zu vereinbaren, wenn im Fall der Nummer 1 anstelle des nicht zu
ermittelnden Brandstifters der Grundeigentümer nach Absatz 3 Nr. 2 als Zustandsstörer
oder nach Absatz 3 Nr. 3 deswegen zum Kostenersatz herangezogen werden könnte, weil
die Feuerwehr bei den Löscharbeiten (auch) in seinem Interesse gehandelt hat (ebenso
Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34 Rn. 28).
25 Ein solches einschränkendes Normverständnis entspricht zudem der bisherigen
Rechtslage. Nach der Vorgängerregelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG i.d.F. vom
10.02.1987 (GBl. S. 105) sollten die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten
nämlich ausdrücklich von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Danach wäre eine
Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht
in Betracht gekommen.
26 § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FwG a.F., wonach auch der Eigentümer oder derjenige, in dessen
Interesse die Leistung erbracht wurde, zum Kostenersatz herangezogen werden konnte,
bezog sich nur auf die Kann-Leistungen der Feuerwehr.
27 Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese Rechtslage mit der Neufassung des
Feuerwehrgesetzes ändern wollte, bestehen nicht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 36
FwG (LT-Drucks. 14/5103, S. 51; nach der Neubekanntmachung i.d.F. vom 02.03.2010
jetzt § 34) wurde die Vorschrift über den Kostenersatz neu gefasst, um eine leichtere
Handhabung in der Praxis zu ermöglichen. Während in § 36 Abs. 1 FwG a.F. die
Ersatztatbestände und der Ersatzpflichtige in einer Regelung zusammengefasst waren,
unterscheidet die jetzige Bestimmung zwischen den Ersatztatbeständen (Absatz 1) und
den Ersatzpflichtigen (Absatz 3). Gleichzeitig wurden die Ersatztatbestände um zwei
weitere kostenpflichtige Tatbestände und einen Berechnungsmodus für Vorhaltekosten
von Feuerwehrausrüstungen erweitert und der Kostenbegriff definiert. In der
Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, im Unterschied zu bisher "müsse" bei
Vorliegen eines Ausnahmefalles Kostenersatz erhoben werden; die Erhebungspflicht
ersetze die bisherige Sollvorschrift. Der Gesetzesbegründung lässt sich demgegenüber
kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass mit der Neuregelung eine Ausweitung der
Kostenersatzpflicht des Eigentümers auf den hier gegebenen Fall beabsichtigt ist.
Vielmehr wird lediglich ausgeführt: "Absatz 3 regelt, wer kostenersatzpflichtig ist. Er
entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2" (LT-Drucks. 14/5103, S. 52). Auch bei der
Rechtsfolgenabschätzung (LT-Drucks. 14/5103, S. 30) ist hiervon keine Rede. Dort heißt
es: "Zudem können Kosten entstehen für Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken und
baulichen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, da der Entwurf die
Voraussetzungen erweitert, bei deren Vorliegen die Gemeinden
Unterstützungshandlungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz verlangen
können." Von einer sonstigen zusätzlichen Kostenpflicht für Eigentümer ist hingegen auch
in diesem Zusammenhang keine Rede. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Feuerwehrgesetzes eine Ausweitung der
Kostenersatzpflicht auf Fälle der vorliegenden Art bezweckt hat. So beruhte die Einführung
der Kostenersatzpflicht bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und
Anhängerfahrzeugen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FwG) ausweislich der
Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 14/5103, S. 52) auf einer Forderung des
Rechnungshofes (vgl. Rechnungshof Baden-Württemberg, Denkschrift 2005, III.
Besondere Prüfungsergebnisse Einzelplan 03: Innenministerium, S. 9). Eine Forderung
nach zusätzlicher Heranziehung von Eigentümern im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 FwG hat der Rechnungshof jedoch nicht aufgestellt, weshalb auch unter diesem
Gesichtspunkt für den Gesetzgeber kein Anlass zu entsprechenden Änderungen bestand.
Hätte der Gesetzgeber eine - dem bisherigen Regelungssystem widersprechende und den
Grundsatz der Kostentragung durch die Gemeinde erheblich einschränkende - Haftung
des unbeteiligten Eigentümers neu in das Gesetz aufnehmen wollen, wäre zudem zu
erwarten, dass er dies in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck bringt. Nach
alledem spricht nichts für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des
Kostenersatzes zugleich eine Ausdehnung der Kostenersatzpflicht des
Grundstückseigentümers auf Fälle der vorliegenden Art beabsichtigt hat (so auch
Hildinger/Rosenauer, a.a.O.).
28 Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der Verweis des § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG auf § 6
Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes. Hieraus lässt sich insbesondere nicht folgern, dass die
Vorschriften des Polizeigesetzes über die Verantwortlichkeit insgesamt anwendbar sein
sollen. Der Verweis bezieht sich nämlich nur auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG und nicht auf
weitere Vorschriften zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit. Zudem ist der Verweis nur in
§ 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG vorhanden. Auch aus der Eigenschaft des Feuerwehrrechts als
Gefahrenabwehrrecht ergibt sich nicht die Anwendbarkeit der §§ 6 ff. PolG. Das
Feuerwehrgesetz sieht mit § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FwG nämlich eigene
Kostenerstattungsansprüche vor, weshalb es eines solchen Rückgriffs nicht bedarf.
29 Kann der Kläger danach aus den dargelegten Gründen bereits nicht zum Kostenersatz
herangezogen werden, bedarf es keiner Prüfung, ob seine Heranziehung eine unbillige
Härte darstellen würde (vgl. § 34 Abs. 4 FwG).
III.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der
Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32
Beschluss vom 10. Dezember 2012
33 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52
Abs. 3 GKG auf 9.155,71 EUR festgesetzt.
34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.