Urteil des VG Stuttgart vom 30.09.2009

VG Stuttgart (bundesrepublik deutschland, körperliche untersuchung, höhe, satzung, gutachten, rechnung, ärztliches gutachten, beihilfe, verhandlung, antrag)

VG Stuttgart Urteil vom 30.9.2009, 12 K 131/08
Beihilfe für Aufwendungen von Heilpraktikern
Tenor
Das Verfahren wird nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt, soweit die Klage auf Kassenleistungen in Höhe
von 306,73 EUR gerichtet gewesen ist.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Beigeladenen vom
30.06.2007 und 31.08.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 2,79 EUR zu gewähren.
Die Bescheide der Beklagten vom 29.08.2007 und 04.10.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007
werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30%.
2
Am 10.07.2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe und Kassenleistungen für
Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Beigeladenen, der Heilpraktiker ist, vom 30.06.2007 über 1.102,70
EUR.
3
Nach Einholen eines Ärztlichen Gutachtens von I. C. vom 27.08.2007 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom
29.08.2007 hierfür Kassenleistungen in Höhe von 24,22 EUR.
4
Am 10.08.2007 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Gewährung von Beihilfe und Kassenleistungen für
Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Beigeladenen vom 31.07.2007 über 953,92 EUR.
5
Mit Bescheid vom 07.09.2007 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen in Höhe von 13,09 EUR.
6
Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und legte hierzu eine Stellungnahme des Beigeladene
vom 09.09.2007 vor. Sie berief sich darauf, der Ausschluss wissenschaftlich nicht anerkannter Methoden
durch die Satzung der Beklagten sei unwirksam. Ihre verschiedenen Krankheiten seien schulmedizinisch
austherapiert. Hautbeschwerden und Kopfschmerzen seien nach den Behandlungen durch den Beigeladenen
abgeklungen.
7
Die Beklagte holte erneut ein Ärztliches Gutachten von I. C. vom 24.09.2007 ein. Danach wies sie den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die
eingeholten ärztlichen Gutachten zurück.
8
Am 11.09.2007 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Gewährung von Beihilfe und Kassenleistungen für
Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Beigeladenen vom 31.08.2007 über 541,82 EUR.
9
Mit Bescheid vom 04.10.2007 gewährte die Beklagte insoweit Kassenleistungen in Höhe von 8,65 EUR.
10 Mit Bescheid vom 29.01.2008 entschied die Dt. T. - Corporate Service Portfolio Management -, keine weitere
Beihilfe zu gewähren. Zur Begründung bezog sie sich auf die Gutachten von I. C.
11 Auch dagegen erhob die Klägerin Widerspruch.
12 Widerspruchsbescheide ergingen auf die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 04.10.2007 und
29.01.2008 nicht.
13 Am 11.01.2008 hat die Klägerin Klage erhoben, deren Gegenstand die Aufwendungen auf Grund der
Rechnungen des Beigeladenen vom 30.06.2007 und 31.07.2007 gewesen sind. Am 07.07.2009 hat die Klägerin
die Aufwendungen auf Grund der Rechnung des Beigeladenen vom 31.08.2007 in die Klage mit einbezogen.
Am 18.09.2009 hat die Klägerin als weitere Beklagte die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen.
14 Das Gericht hat ein ärztliches Gutachten von Prof. Dr. D./Dr. L. vom 10.02.2009 eingeholt.
15 Daraufhin hat die Beklagte der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen vom 30.06.2007 und
31.07.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 259,32 EUR gewährt. In der mündlichen Verhandlung hat die
Vertreterin der Beklagten darüber hinaus erklärt, sie sage zu, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der
Rechnung des Beigeladenen vom 31.08.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 47,41 EUR zu gewähren.
Die Klägerin und die Beklagte haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die
Klage auf Kassenleistungen von 306,73 EUR gerichtet gewesen ist.
16 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
17
die Beklagte zu verpflichten, ihr für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Beigeladenen vom
30.06.2007, 31.07.2007 und 31.08.2007 weitere Kassenleistungen in Höhe von 474,25 EUR zu
gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 29.08.2007, 07.09.2007 und 04.10.2007 und deren
Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen und
18
die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihr für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des
Beigeladenen vom 30.06.2007, 31.07.2007 und 31.08.2007 Beihilfe in Höhe von 1.705,30 EUR zu
gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 29.08.2007, 07.09.2007 und 04.10.2007 und den
Bescheid der Dt. T. - Corporate Service Portfolio Management - vom 29.01.2008 aufzuheben, soweit
sie dem entgegenstehen.
19 Die Klägerin beruft sich darauf, die Rechnungen des Beigeladenen erfüllten die förmlichen Voraussetzungen
der Satzung der Beklagten. BE-T-A sei Nachweisung von Heilmagnetismus und sei wirksam. Bioelektrische
Funktionsdiagnose messe elektrische Ströme. Harn-Überschichtungsreaktion und Harn-Schwermetalltest
gehörten zu den Naturheilverfahren. Vitamin C sei auch in der Schulmedizin zugelassen. Chinesische Medizin
sei eingesetzt worden, um die Auswahl der richtigen Akupunkturpunkte zu finden. Weiter hat sie die
Stellungnahme eines M. M. vorgelegt.
20 In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch vorgetragen, der Beigeladene
sei der Klägerin gegenüber im Innenverhältnis verpflichtet gewesen, nur die Behandlungen durchzuführen,
deren Kosten der Klägerin erstattet würden. Daraus ergebe sich nicht nur das Interesse an der Beiladung des
Beigeladenen im Verfahren gegen die Beklagte, sondern auch im Verfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland.
21 Die Beklagte beantragt,
22
die Klage abzuweisen, soweit sie gegen sie gerichtet ist.
23 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte darüber hinaus der Klageänderung insoweit zugestimmt, als
die Klägerin die Klage auf den Bescheid vom 04.10.2007 erweitert hat.
24 Der durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20.05.2009 (10 S 3317/08) Beigeladene hat keinen
Antrag gestellt und sich auch im Übrigen nicht zur Sache geäußert.
25 Mit Beschluss vom 27.08.2009 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
26 Mit Beschluss vom 29.09.2009 ist das Verfahren insoweit abgetrennt worden, als die Klage gegen die
Bundesrepublik Deutschland gerichtet worden ist.
27 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
28 Das Gericht hat verhandeln und entscheiden können, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung
nicht vertreten gewesen ist. Denn der Beigeladene ist in der Ladung auf diese Folgen hingewiesen worden (§
102 Abs. 2 VwGO).
29 Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit eingestellt, als es auf
Kassenleistungen in Höhe von 306,73 EUR gerichtet gewesen ist. Denn insoweit haben die Klägerin und die
Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Einer entsprechenden
Erklärung durch den Beigeladenen hat es nicht bedurft.
30 Im Übrigen ist die Klage zulässig, soweit sie gegen die jetzige Beklagte gerichtet ist. Sie ist dabei auch
insoweit zulässig, als die Klägerin mit einer Klageänderung den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2007 in das
Verfahren eingeführt hat. Zwar hat der Beigeladene in die Klageänderung nicht eingewilligt, das Gericht hält die
Klageänderung aber für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO).
31 Die Klageänderung ist sachdienlich, weil die in der Rechnung des Beigeladenen vom 31.08.2007 enthaltenen
Rechnungsposten mit den Rechnungsposten übereinstimmen, die schon Gegenstand der Rechnungen des
Beigeladenen vom 30.06.2007 und 31.07.2007 waren. Das Gericht muss ohnehin - unter Berücksichtigung des
Ärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. D./Dr. L. vom 10.02.2009 - darüber entscheiden, ob der Klägerin aufgrund
der Aufwendungen für die Rechnungen des Beigeladenen vom 30.06.2007 und 31.07.2007 weitere
Kassenleistungen zustehen oder nicht. Es liegt nahe, dann auch gleichzeitig über die identischen Fragen
mitzuentscheiden, die durch die Einbeziehung der Rechnung des Beigeladenen vom 31.08.2007 entstehen. Die
Klage mit dem Bescheid der Beklagten vom 04.10.2007 als Klagegegenstand ist auch - zumindest zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zulässig (geworden). Denn die Beklagte hat sich materiell mit der
Frage befasst, ob der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Beigeladenen vom 31.08.2007
weitere Kassenleistungen zustehen, und diese Frage im Übrigen auch teilweise bejaht.
32 Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten, im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
33 Der Klägerin stehen weitere Kassenleistungen in Höhe von 2,79 EUR zu.
34 Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der
Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis
48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen
erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Dabei richten
sich die Leistungen für Mitglieder der Gruppe B 1 nach der Leistungsordnung B.
35 Die Gewährung von Kassenleistungen für Verrichtungen durch Heilpraktiker richtet sich nach § 31 Abs. 3 Satz
5 der Satzung. Danach können auch Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker in Anspruch genommen werden, die
nach dem Heilpraktikergesetz zugelassen sind. Nach Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1 j) der Satzung
entsprechen die erstattungsfähigen Höchstsätze bei Verrichtungen durch Heilpraktiker den erstattungsfähigen
Höchstsätzen für entsprechende ärztliche Leistungen.
36 Der Beigeladene hat in der Rechnung vom 30.06.2007 zweimal Nr. 12.01 GebüH (entspricht Nr. 12.1 GebüH)
angesetzt, und zwar am 06.06.2007 und am 11.06.2007. Ebenso hat er in der Rechnung vom 31.08.2007 diese
Gebührennummer einmal am 09.08.2007 angesetzt. Der Ansatz erfolgte jeweils in Höhe von 3,10 EUR, d. h.
von zusammen 9,30 EUR. Für die hierdurch veranlassten Aufwendungen stehen der Klägerin Kassenleistungen
zu.
37 Nr. 12.1 GebüH erfasst Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers
(Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich. Daneben gibt es die Nr. 12.2 GebüH, die quantitative
Harnuntersuchungen erfasst.
38 Nach dem Ärztlichen Gutachten von I. C. vom 27.08.2007 wird empfohlen, die Leistungspositionen 12.02
GebüH (entspricht Nr. 12.2 GebüH) nicht zu erstatten. Vorher - auf Seite 4 des Ärztlichen Gutachtens - wird
ausgeführt, ein Teil der Harntests sei wissenschaftlich nicht anerkannt. Aufgrund der hieraus erhobenen
Messergebnisse könne daher keine Behandlungsbedürftigkeit abgeleitet werden. Hierbei handele es sich u.a.
um die Rechnungspositionen 12.02 GebüH (entspricht Nr. 12.2 GebüH). Da nach dem Gutachten nur "ein Teil
der Harntests" unter die nicht erstattungsfähigen Leistungen fallen soll, bleibt ein Teil der Harntests übrig, bei
denen im Rückschluss dazu davon auszugehen ist, dass sie nicht beanstandet werden. Dies können nach den
abgerechneten Leistungen nur die mit Nr. 12.1 GebüH abgerechneten Harnuntersuchungen sein. Der Ansatz
von 3,10 EUR für Nr. 12.1 GebüH hält sich dabei auch im Rahmen der oben dargelegten erstattungsfähigen
Höchstsätze.
39 Diese Aufwendungen sind auch beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV in der bis zum Inkrafttreten der
Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 gültigen Fassung).
40 Danach hat die Klägerin Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 2,79 EUR (30% von 9,30 EUR).
41 Für die übrigen noch offenen Positionen der Rechnungen vom 30.06. 2007, 31.07.2007 und 31.08.2007 hat die
Klägerin dagegen keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen.
42 GebüH 11.03 (entspricht Nr. 11.3 GebüH)
43 Nr. 11.3 GebüH erfasst einen individuell angefertigten schriftlichen Diätplan bei Ernährungs- und
Stoffwechselstörungen.
44 Vorliegend war der Inhalt dieser Nummer nicht erfüllt. Denn sie wurde angesetzt für eine individuell angefertigte
Auswertung zur Beurteilung und Therapie einer Stoffwechselstörung.
45 Nrn. 12.13, 12.14, 13.01 (entspricht 13.1), 12.05 a und 12.05 b (entspricht jeweils 12.5 GebüH)
46 Die Beklagte ist insoweit leistungsfrei (§ 30 Abs. 4 Satz 1 der Satzung). Denn es handelt sich um nicht
wissenschaftlich anerkannte Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethoden. Dies ergibt sich aus dem Ärztlichen
Gutachten von Prof. Dr. D./Dr. L. vom 10.02.2009.
47 Nr. 12.02 GebüH (entspricht Nr. 12.2 GebüH)
48 Nr. 12.2 GebüH erfasst - wie oben schon ausgeführt - quantitative Harnuntersuchungen; dabei ist anzugeben,
auf welchen Stoff untersucht wurde.
49 Vorliegend fehlt es an der Angabe des Stoffes, auf den hin untersucht wurde. Dies wurde auch nicht in der
Stellungnahme des Beigeladenen vom 09.09.2007 nachgeholt.
50 Nr. 16.03 GebüH (entspricht Nr. 16.3 GebüH)
51 Nr. 16.3 GebüH erfasst die bioelektrische Funktionsdiagnostik.
52 Auch insoweit ist die Beklagte leistungsfrei (§ 30 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 der Satzung). Die bioelektrische
Funktionsdiagnostik ist der diagnostischen Elektroakupunktur zuzuordnen (Schröder/Beckmann/Weber,
Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6 BhV Anm. 33 S. 204.9). Diese ist nach dem Verzeichnis
der wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden nach § 6 Abs. 2 BhV
ausgeschlossen.
53 Nr. 25.02 GebüH (entspricht Nr. 25.2 GebüH)
54 Nr. 25.2 GebüH erfasst eine intramuskuläre Injektion.
55 Hierzu wird im Gutachten von I. C. vom 24.09.2007 bei ad. 5 ausgeführt: "Da keinerlei objektive Befunde
vorgelegt werden, die eine Notwendigkeit für eine parenterale Gabe von Präparaten belegen würden, ist hier
weiterhin eine orale Gabe zu befürworten und vor allem angemessen." Dies ist überzeugend. Soweit sich der
Beigeladene in der Stellungnahme vom 09.09.2007 hierzu äußert, sagt er weder, wogegen die Injektion erfolgte,
noch was injiziert wurde.
56 Nr. 39.01 GebüH (entspricht Nr. 39.1 GebüH)
57 Die Beklagte hat hierfür Kassenleistungen für einen erstattungsfähigen Höchstbetrag von 2,72 EUR je Ansatz
dieser Nummer gewährt. Dies ist nicht zu beanstanden.
58 Nr. 39.1 GebüH wird angesetzt für einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen. Dies entspricht bei ärztlicher
Behandlung am ehesten Nr. 560 GOÄ. Nr. 560 GOÄ gehört zum Abschnitt E. der GOÄ. Nach
Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1 d) der Satzung ist der insoweit erstattungsfähige Höchstsatz der 1,5-fache
Gebührensatz der GOÄ. Für Nr. 560 GOÄ beträgt der einfache Gebührensatz 1,81, der 1,5-fache Gebührensatz
demnach 2,72 EUR. Diesen Höchstsatz hat die Beklagte bei der Gewährung ihrer Kassenleistungen zugrunde
gelegt.
59 Medikamente zu Nr. 25.08 GebüH (entspricht Nr. 25.8 GebüH)
60 Nach den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. D./Dr. L. vom 10.02.2009 gibt es für eine Infusionstherapie
mit 9 verschiedenen Präparaten keinen Wirksamkeitsnachweis, insbesondere wenn Selen und Vitamin C
gleichzeitig gegeben werden. Dies gelte als kontraindiziert. Dies ist überzeugend.
61 Nr. 29 GOÄ analog
62 Nr. 29 GOÄ erfasst die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen
- einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des
individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinischer orientierter Beratung.
63 Der Inhalt dieser Gebührennummer ist nicht analog erfüllt. Er wurde vorliegend angesetzt für die Erhebung des
ganzheitsmedizinischen Status nach den Regeln der traditionellen chinesischen Medizin. Der Beigeladene
führte hierzu in der Stellungnahme vom 09.09.2007 aus, ein ganzheitsmedizinischer Status nach den Regeln
der traditionellen chinesischen Medizin sei ein diagnostisches Verfahren. Es führe zu einer qualifizierten
Auswahl der für die Akupunktur richtigen Akupunkturpunkte. Die medizinische Notwendigkeit sei somit
gegeben.
64 Prof. Dr. D./Dr. L. schreiben hierzu im Gutachten vom 10.02.2009: "Weiterhin ist die Ziffer 29 GOÄ -
'Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten' ein weit interpretierter Versuch den Status nach
den Regeln der traditionellen chinesischen Medizin auszudrücken." Im ärztlichen Gutachten von I. C. vom
24.09.2007 wird hierzu ausgeführt, es könne den Unterlagen insoweit nicht entnommen werden, welche
konkreten Leistungen im Rahmen dieser Statuserhebung erbracht worden seien. Daher sei keine medizinische
Notwendigkeit zu erkennen. Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten könnten nicht mit
dem "Aufsuchen von Akupunkturpunkten" gleichgesetzt werden.
65 Bei Auswertung dieser Stellungnahmen passt der Ansatz der Nr. 29 GOÄ nicht - auch nicht analog - zum Inhalt
der erbrachten Leistungen.
66 Nr. 6 GOÄ analog
67 Nr. 6 GOÄ erfasst die vollständige körperliche Untersuchung mindestens einer der dort genannten
Organsysteme. Dabei beinhaltet die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems bei dem
stomatognathen System insbesondere: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und
beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus.
68 Vorliegend wurde die Nr. 6 GOÄ angesetzt für Zungen-Pulsdiagnostik, und zwar in der Form einer ausführlichen
Zungendiagnostik zur Beurteilung des energetischen und organischen Zustandes. Insoweit liegt eine
"vollständige" Untersuchung im Sinne von Nr. 6 GOÄ auch nicht ansatzweise vor.
69 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt
seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt hat.
70 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin ist notwendig gewesen (§ 162
Abs. 2 Satz 2 VwGO), da sie sonst nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte ausreichend zu wahren (vgl.
nur Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. [2007], § 162 RdNr. 18).
71 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1
Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
72
Beschluss vom 30. September 2009
73 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG auf
74
EUR 2.444,29
75 festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus dem Gesamtbetrag der Rechnungen des Beigeladenen vom
30.06.2007, 31.07.2007 und 31.08.2007 abzüglich der von der Beklagten vor Klageerhebung gewährten
Leistungen an Kassenleistungen und Beihilfe zusammen. Denn die Klägerin hat diesen Gesamtbetrag
gegenüber der Beklagten eingeklagt. Dies ergibt sich aus den Anträgen, wie sie in den Schriftsätzen vom
16.05.2008 und 03.07.2009 gestellt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.2008 - 10 S 2589/08 -
).