Urteil des VG Stuttgart vom 26.10.2010

VG Stuttgart (kläger, bundesrepublik deutschland, staatsangehörigkeit, baden, württemberg, türkei, entlassung, land baden, besondere härte, verhandlung)

VG Stuttgart Urteil vom 26.10.2010, 11 K 930/10
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
Leitsätze
Die Regelung in § 12 III StAG 2009 stellt eine vom Gesetzgeber so gewollte Konkretisierung der Regelung in § 12
I S. 2 Nr. 3, 2. Abs. StAG 2007 dar. Dies entspricht auch den VAH Ziff. 12.1.2.3.2.2 (Bund).
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt eine Entscheidung über seinen Antrag auf seine Einbürgerung in den deutschen
Staatsverband.
2
Der Kläger wurde 1966 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und ist hier auch aufgewachsen. Er
absolvierte die Hauptschule mit dem Hauptschulabschluss, erlernte den Ausbildungsberuf eines Kunststoff-
Formgebers und befindet sich in einem unbefristeten und auskömmlichen Arbeitsverhältnis. Er lebt mit seinen
beiden 1994 bzw. 1998 geborenen Töchtern, beide mit deutscher Staatsangehörigkeit, sowie mit deren Mutter
in häuslicher Gemeinschaft. Seit dem 24.01.2002 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw.
einer Niederlassungserlaubnis. Er verfügt über keinen gültigen türkischen Nationalpass, eine
ausländerrechtliche Passbeschaffungsauflage vom 27.11.2009 bzw. vom 05.02.2010 wurde auf den
Widerspruch des Klägers vom 10.12.2009 hin mit Abhilfebescheid vom 19.03.2010 aufgehoben.
3
Der Kläger beantragte über seinen Bevollmächtigten am 30.09.2009 seine Einbürgerung. Der Bevollmächtigte
machte geltend, der Kläger erfülle sämtliche Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung und verfüge
lediglich nicht über einen türkischen Nationalpass. Die Türkei mache dessen Ausstellung von der vorherigen
Ableistung des Wehrdienstes abhängig, jedoch sei der Kläger überzeugter Kriegsdienstverweigerer, die Türkei
biete keinen Ersatzdienst an. Er sei bereit, auf die türkische Staatsangehörigkeit zu verzichten. Soweit hierfür
die Ableistung des Wehrdienstes notwendig sei, müsse die Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Auch der für
die Ableistung eines auf 3 Wochen verkürzten Wehrdienstes verlangte Abgeltungsbetrag übersteige die
Zumutbarkeitsgrenze nach den Anwendungshinweisen und betrage Innenministerium Falle des Klägers EUR
7668.
4
Am 15.03.2010 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen, die er wie
seinen Antrag begründet.
5
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern,
7
hilfsweise, über den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
entscheiden.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10 Sie macht geltend: Dem Kläger könne jederzeit eine Einbürgerungszusicherung für den Fall seiner Entlassung
aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilt werden. Denn die Einbürgerungsvoraussetzungen lägen mit
Ausnahme von § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG aktuell vor. - Im Übrigen sei der Anspruch nicht entscheidungsreif. Dem
Kläger sei nach den Verwaltungsvorschriften die aufgrund seines Alters zu bezahlende Freikaufsumme von
EUR 7668 nicht unzumutbar, weil sie unterhalb des dreifachen seines Monats-Bruttoeinkommens liege. Bei
dem dennoch abzuleistenden dreiwöchigen Dienst handele es sich nicht um einen Waffendienst, sondern um
ein Kompaktseminar über Staatswissen zur Türkei, dessen Absolvierung dem Kläger auch als überzeugtem
Kriegsdienstverweigerer zuzumuten sei. Zudem seien die behaupteten Gewissensgründe vorliegend nicht
belegt, für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung trage der Kläger jedoch die Darlegungslast. Dem stehe
auch nicht entgegen, dass die Ausländerbehörde die Passauflage wegen Unzumutbarkeit zurück genommen
habe, weil es sich um unterschiedliche Zumutbarkeitsbegriffe handele. Soweit türkische
Einbürgerungsbewerber auch ohne Wehrdienstleistung und Zahlung einer Freikaufgebühr aus der türkischen
Staatsangehörigkeit entlassen werden können, wenn sie vor Vollendung des 38. Lebensjahres ihre Freistellung
beantragt haben, müsse der Kläger darlegen, ob er dies rechtzeitig veranlasst habe. Sollte er den Antrag nicht
gestellt haben, so müsse dies zu seinen Lasten gehen, weil sonst alle türkischen Staatsangehörigen nach
Vollendung des 38. Lebensjahres unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden müssten.
11 In der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2010, in welcher die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung
verzichtet haben, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht, um dem
Beklagten Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob der Kläger hinsichtlich seiner Einstellung zum Militärdienst eine
Gewissensentscheidung getroffen habe.
12 Am 13.09.2010 hat die Beklagte das Verfahren wieder angerufen und vorgebracht: Aufgrund der vom Kläger
vorgelegten Begründung seiner Wehrdienstverweigerung ließen sich Gewissensgründe - gerade auch
hinsichtlich des hier in Frage stehenden Kurzwehrdienstes - nicht entnehmen. Der Kläger stelle darauf ab, dass
er Gewalt und Tötung ablehne, aber nicht darauf, dass ihn der Kurzwehrdienst in Gewissensnöte bringen
würde. Zudem bestünden an seiner Glaubwürdigkeit Zweifel. Obwohl er vorgebe, Gewalt abzulehnen, sei gegen
ihn im Jahr 2006 ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet worden. Aus den
Ermittlungsakten sei zu entnehmen, dass der Kläger bereit sei, körperliche Gewalt zur Lösung von Konflikten
einzusetzen. So habe eine Zeugin angegeben, dass der Kläger auf seinen bereits am Boden liegenden
Kontrahenten mit dem Fuß eingetreten habe. Schließlich weise der 21-tägige Kurzwehrdienst auch keinen
unmittelbaren Zusammenhang mit Kriegswaffen auf, so dass insoweit das Grundrecht auf Gewissensfreiheit
nicht greife. Insoweit werde auf die Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 25.08.2010 verwiesen.
Der Kurzwehrdienst bestehe aus staatsrechtlicher Unterweisung. Dem Kläger sei deshalb seine Ableistung
sowie die Zahlung der Freikaufsumme einschließlich der Flugkosten sowie die Abwesenheit von gut 3 Wochen
zumutbar.
13 Der Kläger hat darauf Folgendes erwidert: Die Beklagte habe nicht verstanden, dass die Ablösesumme der
finanziellen Unterstützung des türkischen Militärs diene. Soweit sich die Beklagte auf Zeugenaussagen aus
polizeilichen Ermittlungsakten stütze, müssten diese vor einer Verwertung auf ihren Wahrheitsgehalt hin
überprüft werden. Die Ausführungen zu den Flugmöglichkeiten und -kosten in die Türkei seien nicht
nachvollziehbar. - Dazu wird eine Stellungnahme des Klägers vom 08.09.2010 (ohne Unterschrift) vorgelegt.
14 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf
die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen
Entscheidungsgründe
15 Die Kammer konnte - nach Anhörung der Beteiligten - den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf
den Einzelrichter übertragen, da die Voraussetzungen dafür nach § 6 VwGO vorlagen.
16 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 101 Abs. 2
VwGO).
17 Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig erhoben worden. Die Beklagte hat keine Gründe vorgebracht, die
einer (auch ablehnenden) Bescheidung des am 30.09.2009 eingebrachten Einbürgerungsantrages bis zur
Klageerhebung am 15.03.2010 entgegen standen (§ 75 VwGO).
18 Die auch sonst zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger kann seine Einbürgerung in den Deutschen
Staatsverband - unter Hinnahme seiner türkischen Staatsangehörigkeit - beanspruchen.
19 Die Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -,
InfAuslR 1996, 399 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, ) bzw. der
gerichtlichen Entscheidung. Staatsangehörigkeitsrechtlich kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff.
StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 (2. ZuwGÄG) in Anwendung.
20 Vorliegend gehen die Beteiligten, wie sie in der mündlichen Verhandlung bekräftigt haben, übereinstimmend
davon aus, dass der Kläger mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 4 sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.
Entgegen der Auffassung dee Beklagten steht dem Einbürgerungsanspruch auch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG
nicht entgegen.
21 Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn
der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen
aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen
abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit
entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG).
22 Nach der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG konnte darüber hinaus von
dieser Voraussetzung im Ermessenswege abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung
aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer
den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche
Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist (§ 12 Abs. 3 StAG 2004).
23 Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 StAG 2004. Davon, dass die Türkei die
Entlassung aus der dortigen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig macht oder
aber von der Ableistung eines Kurzwehrdienstes und der Bezahlung einer hohen Rückkaufgebühr, geht auch
die Beklagte aus. Wie in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, kann es auch nicht darauf
ankommen, ob der Kläger von den Rückstellungsmöglichkeiten vor Vollendung des 38. Lebensjahres Gebrauch
gemacht hat (was er jedoch behauptet hat). Denn bis zum diesem Zeitpunkt war ein Einbürgerungsverfahren
nicht anhängig und er hätte somit die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Wehrpflicht als
Einbürgerungsbewerber nicht erfüllt. Weiter stehen die besonderen Integrationsvoraussetzungen nicht in Frage,
nachdem der Kläger in Deutschland geboren wurde, aufgewachsen ist, hier einen qualifizierenden Schul- und
Berufsabschluss erlangt hat und inzwischen weit über 40 Jahre alt ist.
24 Daher hält es das Gericht für geboten, im vorliegenden Fall von der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
StAG abzusehen. Die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit ist von Bedingungen abhängig, deren
Erfüllung dem Kläger unzumutbar sind (§ 12 Abs. 1 S. 1 StAG).
25 Zwar ist, wie bereits ausgeführt, auf den Kläger das StAG in der seit 2007 gültigen Fassung anzuwenden, eine
Teilnahme an der Günstigkeitsklausel nach § 40c StAG ist im Hinblick auf die dort enthaltene
Stichtagsregelung vorliegend ausgeschlossen. Außerdem wurde die Regelung in § 12 Abs. 3 StAG 2004 im
Rahmen der Novellierung im Jahr 2007 gestrichen. Das bedeutet aber nicht, worauf das Gericht mit Verfügung
vom 08.06.2010 hingewiesen hat, dass dieser Regelung keine Bedeutung mehr zukommt. Für die Streichung
war nach der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 16/5065 S. 229) maßgeblich, dass die Regelung in der Praxis
zu Anwendungsproblemen geführt habe, da die Voraussetzungen zu restriktiv gewesen seien. Weiter heißt es
in der amtlichen Begründung: „Die Verweigerung der Entlassung wegen unzumutbarer Bedingung kann auch
unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 subsumiert werden. Das heißt, Fälle, die bisher von
der jetzt gestrichenen Regelung erfasst wurden, fallen alle auch unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 3.“
26 Dies hat zur Folge, dass aus der früheren Ermessensermächtigung in § 12 Abs. 3 StAG 2004 nunmehr ein
Ausnahmegrund im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG 2007 geworden ist, die Rechtsposition des
Einbürgerungsbewerbers sich insoweit durch die Novellierung also verbessert hat (vgl. dazu
Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Anm. 22 zu § 12 StAG). Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten
Bedenken des Innenministeriums Baden-Württemberg (vgl. Blatt 68 der Behördenakten), die die Beklagte sich
zu eigen gemacht hat, sind schwer verständlich und überzeugen nicht. Wenn dort ausgeführt wird, es habe
„ersichtlich“ nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, die Tatbestandsvoraussetzungen des alten Abs. 3
zum Ausnahmegrund zu machen, so steht dies in direktem Widerspruch zur soeben zitierten amtlichen
Begründung. Da es bei der Frage der (Un-)Zumutbarkeit um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs
geht, bedeuten die Ausführungen der Gesetzbegründung nichts anderes, als die Zuordnung der in § 12 Abs. 3
StAG 2004 geregelten Fallgruppe unter den Begriff der Unzumutbarkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Alt.
StAG 2007. Das ist nach Auffassung des Gerichts völlig gerechtfertigt. Es bedarf keiner weiteren Ausführung,
dass damit dem hohen Maß an Integration von Ausländern ab der zweiten Generation Rechnung getragen
werden soll, die kaum oder keinerlei Bezug mehr zum Herkunftsland ihrer Eltern oder Großeltern haben und für
die die Ableistung des Wehrdienstes deshalb eine besondere Härte darstellen müsste.
27 Diese Auslegung wird im Übrigen auch durch die geltende Erlasslage gestützt. Nach Ziff. 12.1.2.3.2.2 der
(insoweit normeninterpretierenden) Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum
Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuellen Fassung (- VAH BMI 2009 - Stand: 17. April 2009; insoweit
inhaltsgleich mit den VAH-StAG Baden-Württemberg Stand: 05.06.2009) liegt eine unzumutbare Bedingung im
Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe, dann vor, wenn der Herkunftsstaat die Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, wenn der Einbürgerungsbewerber
über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat
hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und er weitere, in der Verwaltungsvorschrift näher dargelegte,
Voraussetzungen erfüllt. Anders als die VAH-StAG Baden-Württemberg 2009 sehen die VAH-Bund 2009
jedoch weiterhin noch die folgende Regelung vor:
28
„Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch an dieser Stelle zu prüfen, ob die Leistung ausländischen
Wehrdienstes für im Inland aufgewachsene Einbürgerungsbewerber zumutbar ist (der frühere § 12 Abs.
3 ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen). In Anlehnung an die Nummer 3.3.1.2 der
Vorläufigen Anwendungshinweise vom 22. Dezember 2004 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 der
Aufenthaltsverordnung ist die Erfüllung der Wehrpflicht im Herkunftsstaat für Einbürgerungsbewerber
zusätzlich unzumutbar, die bereits in der zweiten und weiteren Generationen in Deutschland leben.
Auch ein Freikauf ist dieser Personengruppe generell nicht mehr zuzumuten.“
29 Die in Bezug genommene Nummer 3.3.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise vom 22. Dezember 2004 zu §
5 Abs. 2 Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung hat folgenden Inhalt:
30
„Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Heimatstaat aus zwingenden Gründen (§ 5 Abs.
2 Nr. 3 AufenthV) liegt regelmäßig vor bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluss eines
Einbürgerungsverfahrens stehen, bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, wenn aus der
Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt
und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, bei Ausländern, die mit Deutschen
in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf
Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sowie bei Ausländern, die mit
ihrem minderjährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge berechtigt
sind.“
31 Der Kläger erfüllt ersichtlich erst recht diese Voraussetzungen, insbesondere ist er im Inland aufgewachsen,
gehört zur zweiten Generation in Deutschland und er steht, nachdem er sämtliche sonstigen Voraussetzungen
für eine Anspruchseinbürgerung erfüllt, auch vor dem Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens. Er lebt auch
mit seinen minderjährigen deutschen Töchtern zusammen. Damit ist ihm auch der von der Beklagten so
nachhaltig angesonnene Freikauf nicht mehr zuzumuten.
32 Wie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion Die Linke im
Bundestag vom 06.07.2009 (vgl. BT-DrS 16/13749) deutlich macht, hält die Bundesregierung an dieser
Auslegung des Zumutbarkeitsbegriffes in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Alt. StAG 2007 fest.
33 Damit wird nicht, wie das Innenministerium Baden-Württemberg befürchtet, die Hinnahme der Mehrstaatigkeit
von Türken der Regelfall, die ihren Wehrdienst nicht abgeleistet und das 38. Lebensjahr vollendet haben,
vielmehr wird die Mehrstaatigkeit wegen nicht abgeleisteten Wehrdienstes hingenommen, weil der Ausländer
über die Staatsangehörigkeit nur noch formale Bezüge zur Türkei hat, tatsächlich aber schon fast ein
Deutscher ist.
34 Der Umstand, dass das Innenministerium Baden-Württemberg sich dieser Auslegung des
Zumutbarkeitsbegriffes nicht anzuschließen vermochte, ist für das Gericht unbeachtlich. Es handelt sich um
eine normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift, die das Gericht nicht bindet. Die Auslegung der Gesetze ist
letztlich den Verwaltungsgerichten anvertraut.
35 Damit kommt es auf die weiteren, zum Teil im Verfahren aufgeworfenen Fragen nicht mehr an. Das betrifft zum
einen die Frage, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung getroffen hat, aufgrund welcher er keinen Kriegs-
oder Waffendienst leisten muss und ob seine Gewissensentscheidung auch den sog. Kurzwehrdienst umfasst,
nachdem die Türkei keinen Ersatzdienst anbietet.
36 Es besteht weiter kein Anlass, der vom Regierungspräsidium Stuttgart in einem (in den Behördenakten
enthaltenen) Bericht vom 16.12.2009 an das Innenministerium Baden-Württemberg zu Recht aufgeworfenen
Frage nachzugehen, ob die Verweisung eines türkischen Einbürgerungsbewerbers auf die Absolvierung des
mehrwöchigen Kurzwehrdienstes noch „sinnvoll“ ist. Die Verhältnismäßigkeit dieser Verweisung könnte schon
deshalb zweifelhaft sein, weil dieser Kurs neben der Leistung der vergleichsweise hohen Ablösesumme zu
absolvieren ist und weil er offenbar im Gegensatz zum eigentlichen Ziel steht, die türkische
Staatsangehörigkeit aufzugeben und deutscher Staatsangehöriger zu werden. Auch inhaltlich könnte der
Zwang, den Kurzwehrdienst zu leisten, auf Bedenken stoßen. Was tatsächlich Inhalt des Kurses ist, hat die
Beklagte bzw. das Land Baden-Württemberg offenbar bisher nicht wirklich aufgeklärt. Anhaltspunkte ergeben
sich allerdings aus der schon zitierten Anfrage der Fraktion Die Linke an die Bundesregierung (aaO.). Danach
besteht der Kurs „vor allem aus ideologischer Beeinflussung im Sinne der türkischen kemalistischen
Staatsideologie. Die Schulungen haben Titel wie „Der Terror“ - gemeint ist die kurdische Frage, „Türkisch-
armenische Beziehungen“ - hier wird der türkische Genozig an den Armeniern während des ersten Weltkrieges
geleugnet - oder „Geopolitische Lage der Türkei“ - hier geht es um angebliche Pläne des Auslandes zur
Aufspaltung der Türkei.“ Weiter führt der Antrag aus: „Einzelne Kursteilnehmer werden zudem von einem
Offizier über ihnen bekannte „feindliche Personen“ - beispielsweise türkisch-kurdische Oppositionelle in
Deutschland - befragt.“
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.