Urteil des VG Stuttgart vom 04.02.2014

VG Stuttgart: rechtliches gehör, bebauungsplan, juristische person, grundstück, änderung der rechtsprechung, subjektives recht, wesentliche veränderung, parteibezeichnung, nachteilige veränderung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.2.2014, 3 S 147/12
Leitsätze
1. Die Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig;
maßgeblich ist dabei das Verständnis aus Empfängersicht.
2. Aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention lässt sich für eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte
Umweltschutzvereinigung keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen
Bebauungsplan herleiten.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
tragen die Antragsteller zu jeweils 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
"Handschuhsheim - Mühltalstraße 101, Areal ehemaliges Eleonoren-haus" vom
10.11.2011 der Antragsgegnerin. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene.
2 Das Plangebiet besteht aus dem ca. 7.580 m² großen Grundstück Flst.-Nr. xxx, das im
Süden an die Mühltalstraße und im Norden an das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße -
Mitte“ grenzt. Auf dem Grundstück befindet sich das aus einem Hauptgebäude und
mehreren Anbauten bestehende sogenannte Eleonorenhaus, das früher als Pflegeheim
und zuletzt als Schwesternwohnheim genutzt wurde. Im bisherigen Bebauungsplan
„Mühltal“ vom 21.7.1960, öffentlich bekannt gemacht am 25.1.1961, dessen
Geltungsbereich über denjenigen des angefochtenen Plans hinausreicht, war auf dem
Grundstück Flst.-Nr. xxx eine überbaubare Fläche von 74 m x 45 m für die Nutzung als
Pflegeheim ausgewiesen. In seinem übrigen Geltungsbereich setzt dieser Plan -
abgesehen von einer Bauvorbehaltsfläche für ein Kinderheim - ein reines Wohngebiet fest.
Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung bestimmen eine offene Bauweise - Einzel- und
Doppelhäuser, Gebäudegruppen -, eine Geschossflächenzahl von 0,4 und die
Begrenzung auf talseitig höchstens zwei Geschosse und eine Traufhöhe von 6 m.
3 Der angefochtene Bebauungsplan mit dem dazugehörigen Vorhaben- und
Erschließungsplan sieht den Bau von sechs Doppelhäusern, einer Tiefgarage mit 36
Stellplätzen und einem freistehenden Einfamilienhaus mit Garage sowie den Umbau des
Eleonorenhauses zu einem - acht Drei- bis Vierzimmerwohnungen und eine
zweigeschossige Penthousewohnung umfassenden - Mehrfamilienwohnhaus vor. Zur Art
der baulichen Nutzung bestimmt der Plan, dass ausschließlich Wohngebäude zulässig
sind. Zum Maß der baulichen Nutzung legt er eine zulässige Grundflächenzahl von 0,3
und eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,4 fest. Die Doppelhäuser und das
Einfamilienhaus sollen zwei Vollgeschosse erhalten. Die Traufhöhe der Doppelhäuser
darf talseits maximal 7,20 m und bergseits maximal 8,75 m, die Firsthöhe maximal 11,30 m
betragen.
4 Im Nordwesten des Plangebiets wird eine Fläche von etwa 530 m² als „Fläche für das
Erhalten von Bäumen und Sträuchern“ festgesetzt, die bislang zum Außenbereich gehörte.
Der Bebauungsplan „Mühltal“ erfasste diese Fläche nicht; sein Geltungsbereich endete an
der damaligen Nordgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Das Grundstück in seinem
jetzigen Zuschnitt wurde erst 1970 von dem damaligen Eigentümer durch Vereinigung ihm
gehörender Grundstücke gebildet. Im Süden umfasst das Plangebiet auch einen etwa 2 m
breiten Geländestreifen entlang der Mühltalstraße, der im Bebauungsplan „Mühltal“ als
Straßenfläche festgesetzt war, aber nie als solche ausgebaut oder genutzt wurde. Der
Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte bereits am 2.12.2010 beschlossen, die
Mühltalstraße nicht zu verbreitern.
5 Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. xxx (xxx- xxx xxx), das
südlich der Mühltalstraße gegenüber dem Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans
liegt und von diesem durch die Mühltalstraße getrennt ist. Ihr Grundstück liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühltal“.
6 Die Antragstellerin 2 ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Straße „Am Zapfenberg“,
das etwa 350 m vom Plangebiet entfernt ist.
7 Der Antragsteller 3 ist eine Naturschutzvereinigung.
8 Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim vom
3.5.2006 sind ein etwa 0,5 ha großer Teil des Plangebiets als Fläche zur
Landschaftsentwicklung und der übrige Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber
hinaus existieren eine Reihe informeller Planungen und Konzepte wie etwa der
Stadtentwicklungsplan Heidelberg von 1997, das Modell räumliche Ordnung von 1999,
der Stadtteilrahmenplan Handschuhsheim von 1995/2003, das Siedlungsstrukturkonzept
von 2000, das Freiflächenstrukturkonzept von 2000 und der Umweltplan von 1999, von
deren Inhalt die Planung teilweise abrückt.
9 Der Bebauungsplan wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt;
dennoch wurde ein Umweltbericht erstellt. Außerdem wurden ein Klima- und ein
Artenschutzgutachten eingeholt. Alle Antragsteller erhoben im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des Plans Einwendungen. Der Plan wurde am 14.12.2011 öffentlich bekannt
gemacht.
10 Am 23.1.2012 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den
der Senat mit Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - wegen fehlender Antragsbefugnis
aller Antragsteller abgelehnt hat.
11 Die Antragsteller vertreten die Auffassung, sie seien entgegen der im Beschluss des
Senats geäußerten Auffassung antragsbefugt. Dies ergebe sich aus ihrem schutzwürdigen
Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Bebauungsplans „Mühltal“, zumal jedenfalls
das Grundstück der Antragstellerin 1 im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liege.
Diese habe insbesondere ein Interesse am Erhalt der im bisherigen Bebauungsplan
vorgesehenen Möglichkeit der Verbreiterung der Mühltalstraße. Schutzwürdig sei auch
das Vertrauen der Antragstellerinnen 1 und 2 auf die Umsetzung der langjährigen
städtischen Planungen und Entwicklungskonzepte sowie des Flächennutzungsplans,
deren Vorgaben der jetzigen Planung entgegenstünden. Diese bedeute für die
Antragstellerinnen 1 und 2 eine zusätzliche Verkehrsbelastung, eine Veränderung des
Gebietscharakters, einen nachteiligen Einfluss auf das Kleinklima und erheblichen
Baustellenverkehr. Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergebe sich aus Art. 9 Abs. 3
der Aarhus-Konvention unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs. Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei
unwirksam. Er sei als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt
worden, obwohl er Teile des Außenbereichs in Anspruch nehme. Er verstoße auch gegen
§ 1 Abs. 3 BauGB, weil es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung handele. Zudem sei er
aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Darüber hinaus widerspreche er den
Grundsätzen und Zielen des Regionalplans und weiche unzulässig von der
Grundkonzeption des Flächennutzungsplans ab.
12 Die Antragsteller beantragen,
13 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Handschuhsheim-Mühltalstraße 101; Areal
ehemaliges Eleonorenhaus" vom 10.11.2011 für unwirksam zu erklären.
14 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
15 die Anträge abzuweisen.
16 Sie machen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss
vom 21.2.2012 geltend, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Der Antragsteller 3 sei
kein anerkannter Umweltverband. Im Übrigen seien die Normenkontrollanträge
unbegründet.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten
des angegriffenen Bebauungsplans sowie des Bebauungsplans „Mühltal“ und den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
I.
19 Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014
die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Weder
gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Wiedereröffnung (dazu 1.), noch sind
Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Wiedereröffnung nach Ermessen nahelegen würden
(dazu 2.). Daher bestand auch kein Grund, den Termin zur Verkündung einer
Entscheidung, wie von den Antragstellern angeregt, zu verlegen.
20 1. Den Antragstellern ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
21 a) Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Wiedereröffnungsantrags geltend, dass
bis zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 weder seitens der Beteiligten noch seitens
des Gerichts „Bedenken gegen die Bezeichnung des Antragstellers 3 als NABU-
Heidelberg“ geäußert worden seien. Dabei übersehen sie, dass der Senat solche
Bedenken nicht geäußert hat und solche Bedenken auch nicht bestehen. Denn die
Bezeichnung des Antragstellers 3 ist eindeutig. Es handelt sich um den NABU-
Heidelberg, eine beteiligungsfähige Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2
VwGO).
22 b) Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhandlung geäußert im Hinblick auf den
im Schriftsatz der Antragsteller vom 3.2.2014 gestellten Antrag, die Bezeichnung des
Antragstellers 3 dahin zu „konkretisieren“, dass nicht der NABU-Heidelberg, sondern der
„Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe
Heidelberg“ Antragsteller ist. Diese Bedenken können mit Blick auf das Gebot, rechtliches
Gehör zu gewähren, nicht als überraschend gewertet werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v.
29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Sie fußen auf der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs zur
Auslegung einer Parteibezeichnung in einer Klage- oder Antragsschrift und zur
Möglichkeit der Rubrumsberichtigung (s. dazu unten II.1), deren Kenntnis bei einem
anwaltlich vertretenen Beteiligten vorausgesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v.
25.4.2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47).
23 c) Die Tatsache, dass der Antragsteller 3 keine Anerkennung nach § 3 UmwRG besitzt,
war ihm - anders als dem Senat - von Anfang an bekannt. An der Erheblichkeit der
Anerkennung konnte nach dem gerichtlichen Hinweis vom 4.12.2013 auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 - vor dem Hintergrund der zwischen
den Beteiligten umstrittenen Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kein Zweifel bestehen.
Schon dem Leitsatz dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es nur die Klagebefugnis
anerkannter und nicht die Klagebefugnis aller Umweltverbände betrifft.
24 Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers 3 selbst, dass seine
Behauptung, er sei anerkannter Umweltverband, nicht schon früher in Frage gestellt
worden ist. Er hat sich im Antragsschriftsatz vom 20.1.2012 als NABU-Heidelberg
bezeichnet und dazu vorgetragen, er kümmere sich „als anerkannter Umweltverband“
insbesondere um die umweltrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Plangebiet
(S. 48 der Antragsschrift). Für den Senat bestand kein Anlass, an der Richtigkeit dieses
Vortrags zu zweifeln. Die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG setzt weder
die Rechtsfähigkeit der Vereinigung noch ihre landes- oder gar bundesweite Tätigkeit
voraus (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG; dazu Bunge, UmwRG, 2013, § 3 Rn. 47, 60).
Seinem Vortrag entsprechend hat der Senat den Antragsteller 3 in der Entscheidung im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung
bezeichnet. Dem haben die Antragsteller nie widersprochen. Auch die Antragsgegnerin ist
in allen Schriftsätzen von der Anerkennung des Antragstellers 3 ausgegangen. Erst mit
dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.1.2014 ist dieser Vortrag in Frage gestellt
worden; die Antragsteller sind darauf umgehend am 24.1.2014 per Fax zur Stellungnahme
aufgefordert worden.
25 2. Gesichtspunkte, die für eine Wiedereröffnung nach Ermessen sprechen könnten, liegen
nicht vor. Soweit die Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen, weitere Unterlagen wie
etwa Vollmachten oder Satzungsregelungen einzureichen, zeigt dies keinen Anlass für
eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf. Wer Partei eines Verfahrens ist,
ist durch Auslegung der Klage- oder Antragsschrift zu ermitteln. Der Inhalt der
Antragsschrift vom 20.1.2012 weist eindeutig den NABU-Heidelberg als Antragsteller aus.
Daran vermögen nachträglich eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Für eine
Antragsergänzung entsprechend § 82 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v.
6.2.1990 - 9 B 498.89 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13; Beschl. v. 5.5.1982 - 7 B 201.81 -
Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10) ist kein Raum, weil die Antragsschrift den
Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht. Der Normenkontrollantrag des
Antragstellers 3 kann auch nicht rückwirkend als solcher des Landesverbands genehmigt
werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987 - 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228; BGH, Urt. v.
12.6.1989 - II ZR 246/88 - BGHZ 108, 30).
26 Der Senat hat erwogen, ob der Normenkontrollantrag durch eine Antragsänderung (§ 91
VwGO entspr.) zulässig werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Würde der Antrag
dahin geändert, dass der Landesverband Baden-Württemberg e.V. Antragsteller würde,
wäre der Antrag wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig
(BVerwG, Urt. v. 13.6.2001 - 6 A 1.01 - NVwZ 2002, 80; Urt. v. 30.10.1997 - 3 C 35.96 -
BVerwGE 105, 288). Denn mit dem Wechsel des Antragstellers entfiele die
Rechtshängigkeit des bisherigen Antrags des NABU-Heidelberg; der Antrag des
Landesverbands würde ohne Rückwirkung rechtshängig (§ 90 VwGO; vgl. dazu etwa
Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 90 Rn. 6; Ortloff/Riese, in:
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 91 Rn. 79, 81). Eine subjektive
Klagänderung ohne Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit kommt nur
beim Austausch des Beklagten einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Betracht,
wenn der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon
mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v.
20.1.1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht
vor; es soll nicht der Beklagte oder der Antragsgegner, sondern der Antragsteller
ausgetauscht werden. Ein Wechsel des Antragstellers ist mit dem Wechsel des Beklagten
oder des Antragsgegners auch nicht vergleichbar. Während im Verwaltungsstreitverfahren
die Feststellung des richtigen Beklagten oft nicht einfach ist und die Erhebung einer
fristgerechten Klage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an dieser Schwierigkeit
scheitern soll, wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährte Erleichterung bei der
Bezeichnung des Beklagten belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a.a.O), stellt das
Erfordernis, die eigene Person zutreffend zu bezeichnen, für einen Kläger oder
Antragsteller keine besondere Erschwernis dar. Dementsprechend sieht die
Verwaltungsgerichtsordnung insoweit auch keine Erleichterung vor.
II.
27 Die beantragte Rubrumsberichtigung dahin, als Antragsteller 3 den „Naturschutzbund
Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., Gruppe Heidelberg“
aufzunehmen, kann nicht erfolgen. Die unklare Bezeichnung der Beteiligten
(Parteibezeichnung) im Schriftsatz vom 3.2.2014 kann zwar mit Blick auf den gleichzeitig
vorgelegten Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes für den Landesverband
Baden-Württemberg e.V. dahin ausgelegt werden, dass der Landesverband Baden-
Württemberg e.V. als Antragsteller aufgenommen werden soll. Die Voraussetzungen für
eine Rubrumsberichtigung liegen jedoch nicht vor. Die Berichtigung der
Parteibezeichnung im Rubrum ist nur möglich, wenn eine Partei in der Klage- oder
Antragsschrift erkennbar fehlerhaft bezeichnet worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die
Bezeichnung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist eindeutig.
28 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung in einer
Klage- oder Antragsschrift grundsätzlich auslegungsfähig; maßgeblich ist dabei das
Verständnis aus Empfängersicht. Hierzu sind nicht nur die im Rubrum der Klag- oder
Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt einschließlich
beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei schadet
nicht, wenn in Anbetracht der Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich
Gewollten bestehen. Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich
die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus
dem Inhalt der Klage- oder Antragsschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich
wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu
unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei;
diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers oder Antragstellers so,
wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B
262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20; BGH, Urt. v. 24.1.2013 - VII ZR 128/12 - BauR
2013, 634)
29 Danach liegt hier keine fehlerhafte Parteibezeichnung, sondern allenfalls eine irrtümliche
Benennung der falschen Person als Partei vor.
30 1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller beim
NABU-Heidelberg und dem Landesverband Baden-Württemberg e.V. um verschiedene
Gruppierungen handelt. Dies zeigt sich in erster Linie an den unterschiedlichen Namen,
aber auch daran, dass der Landesverband als eingetragener Verein den Zusatz e. V. führt.
Damit wird deutlich, dass es sich beim Landesverband anders als beim NABU-
Heidelberg, einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, um eine juristische Person handelt (vgl.
§ 21 BGB).
31 2. Die Benennung des NABU-Heidelberg als Antragsteller in der Antragsschrift ist
eindeutig.
32 a) Im Rubrum der Antragsschrift wird der NABU-Heidelberg ohne weitere Zusätze oder
Hinweise aufgeführt. Zudem ist als Adresse eine Heidelberger Anschrift angegeben,
während der jetzt als Antragsteller gewünschte Landesverband seinen Sitz ausweislich
des vorgelegten Anerkennungsbescheids in Stuttgart hat. Auch in der Antragsbegründung
wird der NABU-Heidelberg ausdrücklich als Antragsteller benannt (S. 48). Irgendwelche
Anhaltspunkte dafür, dass dennoch der Landesverband gemeint gewesen sein könnte,
enthält die Antragsbegründung nicht. Die vorgelegte Vollmacht für den
Prozessbevollmächtigten weist ebenfalls allein auf den NABU-Heidelberg als
Antragsteller hin. Sie ist unterzeichnet vom „2. Vorsitzenden NABU-Heidelberg“ unter
Angabe der im Rubrum genannten Heidelberger Anschrift und versehen mit einem
Stempelabdruck „NABU Heidelberg“ und „NABU Gruppe Heidelberg“. Schließlich ist auch
den mit der Antragsschrift vorgelegten Anlagen nichts dafür zu entnehmen, dass nicht der
NABU-Heidelberg, sondern der Landesverband den Antrag hätte stellen wollen. Bei den
Anlagen finden sich Kopien zweier Einwendungsschreiben, auf die in der
Antragsbegründung als solche des Antragstellers 3 Bezug genommen wird. In dem
Einwendungsschreiben vom 14.6.2011 wird der Antragsteller 3 neben anderen
Einwendern in derselben Form aufgeführt wie in der Normenkontrollantragsschrift, nämlich
als „NABU-Heidelberg, vertr. d. d. Vorstand“, mit Heidelberger Adresse; im Unterschied
dazu wird für eine andere ebenfalls als Einwender auftretende Naturschutzvereinigung
(BUND) neben ihrer Kreisgruppe ausdrücklich ihr Landesverband mit aufgeführt. In dem
Einwendungsschreiben vom 9.6.2011 und in einem Folgeschreiben vom 23.9.2011 lautet
der Briefkopf „NABU Gruppe Heidelberg des Naturschutzbund Deutschland e.V.“,
unterzeichnet sind die Schreiben mit „NABU-Gruppe Heidelberg“. Auf den Landesverband
des NABU deutet nichts hin.
33 b) Eine andere Beurteilung kann auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des
Antragstellers erfolgen, beim NABU handele es sich um einen einheitlich bundesweit
tätigen Naturschutzbund, nach dessen interner Aufgabenverteilung die Ortsgruppen unter
dem Dach des Landesverbands praktizierten und von staatlichen und kommunalen Stellen
wie auch der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörungen regelmäßig angeschrieben
würden. Die interne Aufgabenverteilung spielt indessen für die Auslegung der
Parteibezeichnung keine Rolle; diese hat anhand des nach außen in der Klage- oder
Antragsschrift geäußerten Willens zu erfolgen. Äußerlich erkennbare Umstände, denen
hätte entnommen werden können, dass der Antrag im Namen des Landesverbands hätte
gestellt werden sollen, liegen jedoch nicht vor. Der Hinweis auf die bundesweite Tätigkeit
des NABU gibt dafür ebenso wenig etwas her wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin
ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilers im Aufstellungsverfahren den
„Naturschutzbund Deutschland e.V.“ unter der Heidelberger Adresse angeschrieben hat.
Im Übrigen zeigt die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass sich nicht
nur der Bundesverband und die Landesverbände des NABU, sondern auch verschiedene
Ortsgruppen nach § 3 UmwRG haben anerkennen lassen, dass auch innerhalb des NABU
zwischen dem Handeln einer Ortsgruppe und demjenigen des Landesverbands
unterschieden wird.
34 c) Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag, er handele als organisatorische Untereinheit
ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Dach des Landesverbands, die Auffassung
vertreten wollen, er habe offensichtlich als Vertreter des Landesverbands gehandelt,
könnte auch dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller übersieht, dass seine fehlende
Rechtsfähigkeit nicht als Indiz für ein Handeln in fremdem Namen gewertet werden kann.
Die Rechtsfähigkeit ist im Verwaltungsprozess nicht Voraussetzung für die
Beteiligungsfähigkeit (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO). Der Antragsschriftsatz kann mangels
Anhaltspunkten für ein Handeln im Namen des Landesverbands (vgl. § 164 Abs. 2 BGB)
nicht anders verstanden werden, als dass der NABU-Heidelberg die Normenkontrolle in
eigenem Namen beantragt. Abgesehen davon kann der Landesverband als eingetragener
Verein gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtlich nur durch seinen Vorstand vertreten
werden, nicht aber durch eine Ortsgruppe.
35 3. Die vom Antragsteller als Beleg für die Zulässigkeit einer Rubrumsbe-richtigung zitierte
Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidungen des OVG Thüringen
(Beschl. v. 26.1.2009 - 4 ZKO 553/08 - NJW 2009, 2553) und des OVG Niedersachsen
(Beschl. v. 4.7.2007 - 5 ME 131/07 - juris) befassen sich nicht mit der Bezeichnung des
Klägers oder Antragstellers, sondern mit der Bezeichnung des Beklagten bzw. der
Antragsgegnerin und der darauf zugeschnittenen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
(s. dazu oben I.2.). Das Urteil des OVG Schleswig-Holstein (Urt. v. 17. 11.2011 - 1 LB
13/11 - NordÖR 2012, 348) bestätigt die Berichtigung eines offenbar falschen und
auslegungsfähigen Rubrums in einer Klageschrift. Das Urteil des BGH vom 15.1.2003 (-
XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043) schließlich betrifft eine Klage von Gesellschaftern einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Fortsetzung als Klage der Gesellschaft nach
Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Damit ist die vorliegende Konstellation offensichtlich nicht vergleichbar.
III.
36 Die Anträge sind unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis.
Dies gilt sowohl für die Antragstellerinnen 1 und 2 (dazu 1.) als auch für den Antragsteller
3 (dazu 2.).
37 1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person,
die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-wendung in ihren Rechten
verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein
Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die
angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG,
Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO, Nr. 123; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN
2.98 - BVerwGE 107, 215). Daran fehlt es hier.
38 a) Keine der beiden Antragstellerinnen kann sich darauf berufen, dass Inhalt und
Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des
angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden
(Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn keine der Antragstellerinnen ist Eigentümerin eines
Grundstücks im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Der Umstand, dass das
Grundstück der Antragstellerin 1 im Gebiet des Bebauungsplans „Mühltal“ liegt, der mit
dem angefochtenen Plan für das Areal des Eleonorenhauses geändert wird, ändert daran
nichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr.75). Im
Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen
Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie
sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur
Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots
dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG,
Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352).
39 b) Auf abwägungserhebliche eigene Belange können sich die Antragstellerinnen jedoch
nicht berufen. Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten
Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit
einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein
schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urt. v.
16.6.2011 - 4 CN 1.10 - DVBl 2011, 1414). Der Senat hat bereits in seinem den Beteiligten
bekannten Beschluss vom 21.2.2012 - 3 S 148/12 - im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt, dass abwägungserhebliche Belange der
Antragstellerinnen 1 und 2 nicht ersichtlich sind. Daran hält er nach erneuter Überprüfung
fest. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des von den Antragstellerinnen
hervorgehobenen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Planzustands. Dieses
Interesse ist nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 -
BauR 2012, 76; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 BN 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr.
69). Die neue Planung führt zu keinen nachteiligen Veränderungen für die Grundstücke
der Antragstellerinnen. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das Plangebiet
an. Das Grundstück der Antragstellerin 2 liegt etwa 150 m entfernt und wird schon deshalb
allenfalls unwesentlich von den Auswirkungen der Planung betroffen. Aber auch das
Grundstück der Antragstellerin 1, das durch die Mühltalstraße vom Plangebiet getrennt ist,
wird nicht abwägungserheblich betroffen.
40 aa) Die Antragstellerin 1 meint, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der „planerischen
Reduzierung der Mühltalstraße“, die im Bereich des Vorhabens stark befahren und zu eng
sei und tagtäglich Verkehrsprobleme mit einem hohen Gefährdungspotential für Anlieger,
Fußgänger und Kinder verursache.
41 Eine planbedingte nachteilige Veränderung für die Antragstellerin 1 ist insoweit nicht
ersichtlich. Die dem neuen Plan zu Grunde liegende Straßenbreite entspricht der seit
Jahrzehnten bestehenden tatsächlichen Breite der Mühltalstraße. Ein schutzwürdiges
Vertrauen darauf, dass die Straße noch entsprechend der Planung aus dem Jahr 1961
ausgebaut werden würde, konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
am 10.11.2011 schon deshalb nicht bestehen, weil der Gemeinderat bereits am 2.12.2010
beschlossen hatte, die Mühltalstraße nicht zu verbreitern. Im Übrigen ist nicht
nachvollziehbar, weshalb der Wegfall der Verbreiterungsmöglichkeit in dem begrenzten
Abschnitt des Vorhabengrundstücks auf einer Länge von etwa 125 m nachteilig für die
Antragstellerin 1 sein sollte. Eine Verbreiterung könnte allenfalls dazu führen, dass der
Verkehr sich an dieser Stelle mit höherer Geschwindigkeit bewegte und weiterer Verkehr
angezogen würde. Ein insgesamt ruhigerer Verkehrsfluss könnte angesichts dessen, dass
die gesamte Mühltalstraße auch nach Darstellung der Antragssteller nicht nur im Bereich
des Vorhabengrundstücks eng ist, durch die räumlich sehr begrenzte Verbreiterung nicht
erreicht werden. Weshalb eine Verbreiterung der Mühltalstraße auf der dem Grundstück
der Antragstellerin 1 gegenüberliegenden Straßenseite zu einer für sie günstigen
Veränderung der Zufahrt zu ihrem Grundstück führen sollte, wie die Antragstellerinnen
ohne weitere Begründung behaupten, erschließt sich nicht.
42 bb) Zu dem Vortrag der Antragstellerinnen, der jetzige Plan und insbesondere der Bau der
großen Tiefgarage bedeuteten eine Veränderung der Gebietsart gegenüber dem bisher
geltenden Bebauungsplan „Mühltal“, kann auf die Ausführungen im Beschluss des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Bezug genommen werden. Die Nutzungsart -
Wohnnutzung (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO) - ändert sich durch die neue Planung nicht. Der
angefochtene Bebauungsplan sieht neben der Wohnnutzung des bestehenden und als
Pflegeheim bereits zum Wohnen genutzten Eleonorenhauses nur die Errichtung weiterer
Wohngebäude vor, wie sie sich in einer Vielzahl in der Umgebung des Vorhabens entlang
der Mühltalstraße befinden. Warum eine Tiefgarage mit Stellplätzen für die Wohngebäude
den Gebietscharakter verändern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Anlage einer
Tiefgarage wäre im Übrigen ohne weiteres auch auf der Grundlage des Bebauungsplans
„Mühltal“ möglich gewesen.
43 cc) Das Interesse der Antragstellerinnen an der Beibehaltung des bisherigen
Planzustands ist auch nicht aus anderen Gründen abwägungsbeachtlich.
Vergleichsmaßstab ist nicht die tatsächliche Situation auf dem Areal des
Eleonorenhauses, sondern die bisherige planungsrechtliche Situation. Danach war dort
ein 45 m x 74 m großes Baufenster für ein Pflegeheim festgesetzt, dessen bauliche
Ausnutzung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt hätte, das durch die jetzt
vorgesehene Bebauung aller Voraussicht nach nicht erreicht, jedenfalls aber nicht
überschritten wird. Soweit die Antragstellerinnen in ihren Schriftsätzen die Aussage in der
Begründung des angefochtenen Plans in Zweifel gezogen haben, dass der bisherige Plan
auf dem Vorhabengrundstück ein Pflegeheim für ca. 60-80 Bewohner mit etwa 50
Mitarbeitern zulasse, hat die Antragsgegnerin dem entgegengehalten, dass nach den
Vorgaben des Bebauungsplans „Mühltal“ eine Geschossfläche von 2820 m² realisierbar
gewesen wäre. Ausgehend von einer Fläche von 50 m² pro Person und der Möglichkeit,
Flächen für Lager und Technik in nicht auf die Geschossfläche anzurechnenden Keller-
und Dachgeschossflächen unterzubringen, erscheine die Aussage von möglichen 60 bis
80 Bewohnern ohne weiteres realistisch. Dem haben die Antragstellerinnen nichts
Substantiiertes entgegengesetzt. Sie haben nur allgemein auf die Anforderungen an
Stellplätze und barrierefreies Bauen verwiesen. Dies stellt die aus Sicht des Senats
überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin nicht in Frage, zumal das Baufenster
im bisherigen Bebauungsplan mit 3300 m² sehr großzügig bemessen war.
44 Auch die von den Antragstellerinnen angeführte Verschiebung des Baufensters im neuen
Plan gegenüber dem alten Plan lässt keine wesentliche Veränderung für das Grundstück
der Antragstellerin 1 erkennen. Die südliche Grenze des dem Grundstück der
Antragstellerin 1 nächstgelegenen Baufensters im angefochtenen Bebauungsplan liegt
nur etwa 4 m weiter südlich als die südliche Grenze des Baufensters im bisherigen
Bebauungsplan und befindet sich in einer Entfernung von 10 m von der Mühltalstraße.
45 dd) Soweit sich die Antragstellerinnen schließlich darauf berufen, der bisherige
Bebauungsplan sei, wie der Flächennutzungsplan belege, teilweise funktionslos
geworden, so dass das dort vorgesehene Baufenster gar nicht mehr vollständig hätte
ausgenutzt werden können, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Eine
bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit
die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand
erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit
ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem
etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die
Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - BauR 2010, 2060).
Die Anforderungen an ein Funktionsloswerden sind streng, von einer Funktionslosigkeit
wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (Urt. des Senats vom 13.6.2007
- 3 S 881/06 - ESVGH 57, 227 m.w.N.). Allein die Änderung des Flächennutzungsplans im
Jahr 2006, die die bislang nicht bebaute Fläche im Osten des Eleonorenareals als Fläche
zur Landschaftsentwicklung darstellt, genügt dafür nicht. Dem Flächennutzungsplan
kommt als vorbereitendem Bebauungsplan (vgl. 2. Abschnitt, Erster Teil, Erstes Kapitel
des BauGB) gerade nicht die Funktion zu, die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke
verbindlich zu regeln. Dies gilt erst recht für die verschiedenen informellen Planungen und
Konzepte der Antragsgegnerin, auf die sich die Antragstellerinnen berufen.
46 2. Auch der Antragsteller 3 ist nicht antragsbefugt.
47 a) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers 3 ergibt sich nichts aus § 2 Abs. 1 UmwRG.
Dem steht nicht nur entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht unter § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 zum UVPG fällt, wie
der Senat in seinem Beschluss vom 21.2.2012 im Einzelnen dargelegt hat. Die
Anwendung dieser Vorschrift kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem
Antragsteller 3 nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung handelt. Der
Antragsteller 3 kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Landesverband des NABU
nach § 3 UmwRG anerkannt ist. § 2 Abs. 1 UmwRG begründet nach dem eindeutigen
Willen des Gesetzgebers eine Rechtsbehelfsbefugnis nur für die anerkannten
Vereinigungen selbst. Die Befugnis kann nicht auf andere Vereinigungen, seien es auch
lokale Untergliederungen der anerkannten Vereinigung, übertragen werden. Den lokalen
Vereinigungen steht es frei, sich selbst nach § 3 UmwRG anerkennen zu lassen. Nach
dieser Regelung besteht die Möglichkeit der Anerkennung sowohl für lokal als auch für
landes- oder bundesweit tätige Umweltschutzvereinigungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG);
auch Dachverbände können anerkannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz
UmwRG).
48 b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers 3 kann aufgrund der fehlenden Anerkennung
des Antragstellers nach § 3 UmwRG auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen
Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hergeleitet werden.
49 Zwar dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.9.2013 (- 7 C 21.12 -
NVwZ 2014, 64) davon auszugehen sein, dass Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-
Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 8.3.2011 - C
240/09 - slowakischer Braunbär) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen
unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht
geltend machen können. Danach dürften sie beim Vorliegen abwägungserheblicher
artenschutzrechtlicher Belange, die hier geltend gemacht werden, auch für
Normenkontrollanträge gegen solche Bebauungspläne antragsbefugt sein, die nicht in den
Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fallen. Solche Bebauungspläne
wären dann allerdings wohl in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
UmwRG nur darauf zu überprüfen, ob deren Festsetzungen gegen Rechtsvorschriften
verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes
berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
50 Dies gilt jedoch nur für nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigungen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 5.9.2013, a.a.O.), dass weder
Unionsrecht noch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verlangen, dass sich jeder
Umweltverband die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen
machen kann; Umweltverbände können nur dann Träger von materiellen subjektiven
Rechten sein, wenn sie nicht nur Teil der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern Teil der
betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention sind.
Abwägungserhebliche Umweltschutzbelange können einer Umweltschutzvereinigung als
eigene Belange daher nur zustehen, wenn sie Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist. Als
„betroffene Öffentlichkeit“ definiert Art. 2 Nr. 5 2. Halbsatz der Aarhus-Konvention die von
umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene
Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Ein Interesse im Sinne
dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den
Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden
Voraussetzungen erfüllen. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des
Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen.
51 Welche Voraussetzungen ein Umweltverband nach innerstaatlichem Recht erfüllen muss,
um berechtigt zu sein, sich die Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen zu
machen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber mit § 3
UmwRG, an den auch die Rechtsbehelfsbefugnisse nach §§ 63, 64 BNatSchG anknüpfen,
die Grundentscheidung getroffen, dass nur die nach § 3 UmwRG anerkannten
Umweltschutzvereinigungen berechtigt sein sollen, vor Gericht geltend zu machen, dass
dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (BVerwG, Urt. v.
5.9.2013, a.a.O.). Der Erwerb der Anerkennung ist nicht mit Erschwernissen verbunden,
die Anlass zu unionsrechtlichen Bedenken gäben. Eine nicht nach § 3 UmwRG
anerkannte Vereinigung wie der Antragsteller 3 kann daher aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-
Konvention nichts für ihre Antragsbefugnis herleiten.
IV.
52 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
53 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
vorliegt.
54
B e s c h l u s s vom 29. Januar 2014
55 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1
des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR
festgesetzt.
56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.