Urteil des VG Stuttgart vom 22.08.2014

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VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 22.8.2014, 2 S 1472/14
Leitsätze
1. Eine objektive Klageänderung wirkt nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung
zurück.
2. Eine Klage, die den Gegenstand des Klagebegehrens eindeutig bezeichnet und einen
bestimmten Antrag enthält, kann nach Ablauf der Klagefrist nicht ohne weiteres geändert und auf
einen weiteren Bescheid erstreckt werden. Denn in einem solchen Fall liegt nicht lediglich eine
bloße Ergänzung eines auslegungsfähigen Klagebegehrens, sondern eine Erweiterung eines
eindeutig bezeichneten Klagebegehrens um einen weiteren - neuen - Gegenstand vor.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 24. Juni 2014 - 13 K 1895/13 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.217,52 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte
Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils
dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach
den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838).
3 a) Der Kläger ist A-Mitglied der Beklagten. Diese erließ unter dem 20.07.2012 einen
Bescheid über die „Rückforderung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen“, mit dem sie
den Kläger aufforderte, für seine Ehefrau erbrachte Leistungen in Höhe von 6.213,06 EUR
zurückzuerstatten. Unter dem 25.07.2012 erging ein weiterer Rückforderungsbescheid
über einen Betrag von 5.217,52 EUR. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des
Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 - dem Kläger
zugestellt am 14.05.2013 - zurück. Dabei nahm sie den Bescheid vom 20.07.2013
insoweit teilweise zurück, als sie nunmehr einen zusätzlichen Rückforderungsbetrag von
21,08 EUR geltend machte.
4 Am 06.06.2013 hat der durch Rechtssekretäre der ... Rechtsschutz GmbH vertretene
Kläger Klage erhoben. Dabei hat er ausdrücklich beantragt,
5
„den Bescheid vom 20.07.2012, Az.: 3328-223-21-561, in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 07.05.2013, Az. BVV 1-02 R2012-000188 aufzuheben.“
6 Bescheidkopien hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Klagebegründung ist am 11.10.2013
beim Verwaltungsgericht eingegangen.
7 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie gegen den Bescheid vom
20.07.2012 gerichtet ist. Soweit die Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom
25.07.2012 gerichtet ist, hat es sie hingegen als unzulässig abgewiesen. Die am
06.06.2013 erhobene Klage habe sich ausdrücklich auf den Bescheid vom 20.07.2012
beschränkt. In Bezug auf den Bescheid vom 25.07.2012 sei jedenfalls die Klagefrist des §
74 Abs. 1 VwGO versäumt.
8 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag. Er ist der Ansicht,
lediglich aufgrund eines Büroversehens sei der Bescheid vom 25.07.2012 nicht erfasst
worden. Die Beklagte habe in dem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 sämtliche
Bescheide zusammengefasst, sodass es für die Beklagte offensichtlich gewesen sei, dass
sich der Kläger gegen alle Rückforderungsbescheide wenden wolle. Dies habe sich auch
aus der Klagebegründung und seinem übrigen Vortrag ergeben.
9 b) Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung
des Verwaltungsgerichts.
10 aa) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach der Klageschrift
vom 06.06.2013 zunächst nur der Bescheid der Beklagten vom 20.07.2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2013 Streitgegenstand geworden ist.
11 § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet den Kläger dazu, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zwar schreibt das Gesetz zur Erhebung
einer wirksamen Klage nicht zwingend eine Antragstellung oder die Angabe der zur
Begründung dienenden Tatsachen vor. Jedoch muss aus der Tatsache der
Klageerhebung, aus Angaben über den angegriffenen Verwaltungsakt und etwaigen
sonstigen während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen oder diesen beigefügten
Unterlagen es für das Gericht möglich sein, festzustellen, um was es dem Kläger geht, in
welcher Angelegenheit die Klage erhoben wird und auf welchen konkreten Fall sich die
Rechtshängigkeit bezieht. Bei Rechtsbehelfen ist hierzu immer auch eine hinreichend
genaue Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 19. Aufl., § 82 Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2010 - 20 ZB 10.2056 - juris).
12 Hiernach hat sich die fristgerecht erhobene Klage ursprünglich nicht gegen den Bescheid
vom 25.07.2012 gerichtet. Das ergibt sich ohne Zweifel aus dem in der Klageschrift
enthaltenen Klageantrag, mit dem ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheids vom
20.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2013 begehrt worden ist.
Dabei wird der Bescheid vom 20.07.2012 nicht nur mit dem Erlassdatum, sondern zudem
mit dem entsprechenden Aktenzeichen der Beklagten - das sich von dem Aktenzeichen
des Bescheids vom 25.07.2012 unterscheidet - bezeichnet. Diese eindeutige und
unmissverständliche Formulierung ist keiner Auslegung in die Anfechtung eines weiteren
Bescheids zugänglich, zumal die Klageschrift nicht von dem Kläger selbst, sondern von
den ihn vertretenden rechtskundigen Rechtssekretären gefertigt worden ist. Nach § 88
VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Formulierung des Klageantrags, wohl aber an das
sich aus dem Klagevorbringen ergebende Klagebegehren gebunden (vgl. VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 - juris).
13 Eine andere Beurteilung des Klagegegenstandes lässt sich auch nicht daraus ableiten,
dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 nicht nur der Widerspruch gegen
den Bescheid vom 20.07.2012, sondern auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom
25.07.2012 zurückgewiesen worden war. Denn in der Klageschrift wird explizit nur der
Bescheid vom 20.07.2012 als angefochtener Ausgangsbescheid genannt.
14 Umstände, die möglicherweise zu einer abweichenden Auslegung des
Klagegegenstandes hätten führen können (Vorlage der Klagebegründung,
Antragsformulierung in der mündlichen Verhandlung), sind erst nach Ablauf der Klagefrist
eingetreten und können deshalb bei der Ermittlung des ursprünglichen
Klagegegenstandes nicht berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, aaO).
15 bb) Soweit der Kläger später - möglicherweise schon mit der Vorlage der
Klagebegründung am 11.10.2013, jedenfalls aber mit der Antragstellung in der
mündlichen Verhandlung - auch den Bescheid vom 25.07.2013 zum Gegenstand des
gerichtlichen Verfahrens gemacht hat, handelt es sich demzufolge nicht nur um eine bloße
Berichtigung des Klageantrags, sondern um eine objektive Klageänderung nach § 91
VwGO, da er damit einen weiteren Verwaltungsakt zum Gegenstand seiner
Anfechtungsklage gemacht hat. Eine objektive Klageänderung wirkt aber nicht
fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist auch
hinsichtlich des neuen Klageantrags gewahrt sein muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19.
Aufl., § 91 Rn. 32; NdsOVG, Beschluss vom 27.08.2002 - 8 LA 101/02 - juris). Erst mit der
wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i. S. d. §
90 VwGO; eine auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurückwirkende
Rechtshängigkeit lässt sich § 90 hingegen nicht entnehmen (vgl. Ortloff/Riese in
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 91 Rnrn. 79 u. 87).
16 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Beschluss vom 05.05.1982 - 7 B 201.81 - DVBl. 1982, 1000), wonach eine Klageschrift,
die den Maßgaben des § 82 Abs. 1 VwGO nicht genügt, auch nach Ablauf der Klagefrist
ergänzt werden kann, sodass die Klage wegen des ursprünglichen Mangels nicht mehr als
unzulässig abgewiesen werden darf. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass eine Klage,
die wie hier den Gegenstand des Klagebegehrens eindeutig bezeichnet und einen
bestimmten Antrag enthält, nach Ablauf der Klagefrist ohne weiteres geändert und auf
einen weiteren Bescheid erstreckt werden kann. Denn in einem solchen Fall liegt nicht
lediglich eine bloße Ergänzung eines auslegungsfähigen Klagebegehrens, sondern eine
Erweiterung eines eindeutig bezeichneten Klagebegehrens um einen weiteren - neuen -
Gegenstand vor. Die Notwendigkeit, auch insoweit die Klagefrist einzuhalten, entfällt nicht
dadurch, dass der Kläger sein neues Begehren im Wege einer Klageänderung in den
anhängigen Rechtsstreit einführt (vgl. NdsOVG, aaO).
17 cc) Soweit der Kläger geltend macht, lediglich aufgrund eines Büroversehens sei der
Bescheid vom 25.07.2012 nicht erfasst worden, ist schließlich kein Grund für die
Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bezüglich dieses
Bescheids dargetan. Es stellt ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten dar, wenn
sie die Bestimmung des Klagegegenstands allein ihrem Hilfspersonal überlassen haben.
Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts setzt stets ein, wenn ihm in einer
Fristsache eine Akte zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung - hier:
Erhebung der Klage - vorgelegt wird. Die Anfertigung einer Klageschrift darf wegen ihrer
Bedeutung und den an sie zu stellenden Anforderungen nicht dem Büropersonal
überlassen werden, ohne dass der Rechtsanwalt das Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung
selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft (vgl. Bier in Schoch/Schneider/Bier,
VwGO, § 60 Rn. 46). Diese Anforderungen müssen gleichermaßen auch für
gewerkschaftliche Rechtssekretäre gelten, die mit der Klageerhebung betraut sind. Es
bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein bevollmächtigter Rechtssekretär vor der
Anfertigung einer Klageschrift in eigener Verantwortung mit dem Vertretenen abklären
muss, welches konkrete Begehren mit der Klage verfolgt werden soll, und er die
Klageschrift daraufhin zu überprüfen hat, ob der hiernach gewollte Gegenstand der Klage
auch hinreichend genau bezeichnet wird.
18 2. Der weiter behauptete Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt.
19 Der Kläger rügt als Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 108 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG). Zur Begründung macht er geltend, das
Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ihn (wohl gemäß § 86 Abs. 3 VwGO) darauf
hinzuweisen, dass sein Antrag fehlerhaft gewesen sei.
20 Eine schlüssige Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers ist diesem Vorbringen
nicht zu entnehmen. Nachdem die Klage ausdrücklich nur gegen einen der beiden
Rückforderungsbescheide gerichtet war (vgl. oben unter 1.), gab es für das Gericht
keinerlei Anlass, insoweit von einem (versehentlich) unvollständigen Antrag auszugehen.
Klagen, die nur gegen einen von mehreren belastenden Verwaltungsakten gerichtet sind,
sind in der gerichtlichen Praxis ebenso häufig anzutreffen wie (Teil-) Klagen, die sich auf
die Anfechtung eines Teilbetrags beschränken. Dass hier eigentlich eine Anfechtung
beider Rückforderungsbescheide beabsichtigt gewesen sein könnte, lässt sich
ansatzweise frühestens aus der am 11.10.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen
Klagebegründung ersehen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Klagefrist des § 74 Abs. 1
VwGO bereits seit Langem verstrichen, sodass ein entsprechender gerichtlicher Hinweis
ins Leere gegangen wäre und nichts mehr an der teilweisen Unzulässigkeit der Klage
hätte ändern können.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts
auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 und 52 Abs. 3 GKG.
22 Der Beschluss ist unanfechtbar.