Urteil des VG Stuttgart vom 26.09.2014

VG Stuttgart: aufschiebende wirkung, stationäre behandlung, privates interesse, vollziehung, vwvg, geldleistung, pfändung, rechtsgrundlage, erlass, verwaltungsakt

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 26.9.2014, 4 S 1580/14
Leitsätze
Der Erlass einer Arrestanordnung nach § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO setzt nicht
voraus, dass bereits ein vollstreckbarer Leistungsbescheid im Sinne des § 2 LVwVG vorliegt.
Tenor
Dem Antragsteller wird für 1/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag
abgelehnt.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das
Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2014 - 4 K
2018/14 - ist insoweit unwirksam.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 11/12 und die Antragsgegnerin 1/12 der Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung
des Verwaltungsgerichts auf 108.744,02 EUR, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf
100.944,02 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt W. für das Beschwerdeverfahren ist begründet, soweit der Antragsteller
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur vorläufigen Belassung und Auszahlung von mindestens 1.100,-- EUR
seiner monatlichen Dienstbezüge begehrt (Sachantrag Nr. 2). Dies betrifft 1/8 des
Streitwerts des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu unten). Insoweit bietet die beabsichtigte
Rechtsverfolgung entsprechend dem Erfordernis des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Frage, ob die Antragsgegnerin gegen die
monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers mit dem geltend gemachten
Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW vollständig aufrechnen kann, mit Blick
auf die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin als Dienstherrin wohl zu verneinen ist (vgl.
OVG Berlin, Beschluss vom 24.09.2002 - 4 S 32.02 -, Juris). Da die Antragsgegnerin unter
dem 09.09.2014 gegen die Dienstbezüge des Antragstellers für den Monat September
2014 vollständig aufgerechnet hat - wie schon gegen die Dienstbezüge für Juli und August
2014 -, verfügt der Antragsteller derzeit auch über kein eigenes Einkommen, so dass er die
Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Im Übrigen bieten die mit der
Beschwerde weiter verfolgten Anträge des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie sich aus nachstehenden Ausführungen unter 1. bis 3. ergibt.
2 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags gemäß
§ 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen teilweisen
Belassung und Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers
übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Sachantrag Nr. 2), ist das Verfahren in
entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der
verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 22.07.2014 insoweit gemäß § 173 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog für unwirksam zu erklären.
3 Die im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge des Antragstellers auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Die mit der
Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll und
auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist,
rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
4 1. Dies gilt zunächst, soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die - gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO für sofort vollziehbar erklärte -Arrestanordnung der Antragsgegnerin vom
24.06.2014 wiederherzustellen (Sachantrag Nr. 1), weil sich diese Anordnung bei
summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise.
5 Gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG ist auf die Beitreibung - durch die Verwaltungsakte, die zu
einer Geldleistung verpflichten, vollstreckt werden (§ 13 Abs. 1 LVwVG) - u. a. auch § 324
der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt.
Nach § 324 Abs. 1 AO kann somit die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der
Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche
Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder
wesentlich erschwert wird (Satz 1); sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die
Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist (Satz 2);
in der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die
Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist (Satz 3).
Hierauf gestützt hat die Antragsgegnerin mit - als Verwaltungsakt zu qualifizierender
(Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 324 RdNr. 29) - Verfügung vom 24.06.2014 zur
Sicherung eines näher beschriebenen Schadensersatzanspruchs gemäß § 48 Satz 1
BeamtStG gegen den Antragsteller aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung (in -
zunächst - 145 Fällen) in Höhe von mindestens 701.952,17 EUR den dinglichen Arrest
angeordnet, dessen Vollziehung durch Hinterlegung des genannten Betrags gehemmt
werden kann.
6 Es spricht Vieles dafür, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen diese
Arrestanordnung grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung
zukommt und diese nicht bereits kraft Gesetzes entfällt. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dürfte
nicht einschlägig sein, da es sich vorliegend (Schadensersatzanspruch) nicht um die
Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten handelt. Auch ein Fall des § 80 Abs. 2
Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG dürfte nicht gegeben sein. Danach haben
Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen
Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Der Arrest ist
jedoch nur ein Mittel zur Sicherung der künftigen Vollstreckung einer Geldforderung,
solange noch kein (vollziehbarer) Leistungsbescheid ergangen ist (vgl. Tipke/Kruse,
a.a.O., RdNr. 1 ff. und Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 9. Aufl., § 324 AO RdNr. 1 sowie VG
Darmstadt, Beschluss vom 06.07.1995 - 5 G 866/95 (4) -, Juris). Danach dürfte die
angefochtene Arrestanordnung, obwohl sie auf § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO
gestützt ist, (noch) keine in der Verwaltungsvollstreckung getroffene Maßnahme im Sinne
des § 12 Satz 1 LVwVG sein, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage nur bei
Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende
Wirkung entfalten. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es vorliegend jedoch nicht,
da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Arrestes angeordnet hat.
7 Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet die streitige Arrestanordnung in der
genannten Regelung des § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO auch eine tragfähige
Rechtsgrundlage. Allerdings gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nach § 1
Abs. 1 (nur) für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die u. a. zu einer Geldleistung
verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehender
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen).
Ferner bestimmt § 2 LVwVG, dass Verwaltungsakte nur vollstreckt werden können, wenn
sie unanfechtbar geworden sind (Nr. 1) oder wenn die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs entfällt (Nr. 2). Zu Art und Weise der Vollstreckung bestimmt § 13 Abs. 1
LVwVG, dass Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, durch Beitreibung
vollstreckt werden. Zwar haben die genannten allgemeinen
Vollstreckungsvoraussetzungen bei Erlass der Arrestanordnung vom 24.06.2014 nicht
vorgelegen. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller erst(mals) mit
Leistungsbescheid vom 11.07.2014 - dessen sofortige Vollziehung zudem nicht
angeordnet worden ist - zur Zahlung von 1.121.774,64 EUR für im Einzelnen aufgelistete
(nunmehr 278) Schadensfälle verpflichtet. Ungeachtet der - danach hier nicht vorliegenden
-Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG hat der Landesgesetzgeber aber mit
dem Verweis in § 15 Abs. 1 LVwVG (auch) auf § 324 AO in sinngemäßer Anwendung
geregelt, dass die Vollstreckungsbehörde - das ist nach § 4 LVwVG die Antragsgegnerin
als die Behörde, die den (zu vollstreckenden) Verwaltungsakt (zu) erlassen hat - „zur
Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen“ den Arrest anordnen kann. Bei der
Arrestanordnung handelt es sich also um eine flankierende Maßnahme im Vorfeld der
eigentlichen Vollstreckung, die der Gesetzgeber des Sachzusammenhangs wegen im
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz geregelt hat. Als vorläufiges Sicherungsmittel -
das zügig eröffnet sein soll, wie auch § 324 Abs. 1 Satz 2 AO zeigt - ist die
Arrestanordnung gerade (noch) nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, so dass
Voraussetzung auch schon für ihren Erlass ein nach § 2 LVwVG vollstreckbarer
Leistungsbescheid wäre (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2002
- 1 B 1526/01 -, Juris). Auch die nach § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 3 Satz 4 AO
i.V.m. §§ 930 bis 932 ZPO zur Vollziehung des Arrestes mögliche Pfändung in
bewegliches Vermögen und Forderungen sowie Eintragung einer Sicherungshypothek
(Arresthypothek) dient allein der einstweiligen Sicherung der Geldforderung und nicht
deren Befriedigung. Die Geldforderung darf gerade nicht schon dahingehend vollstreckbar
sein. Die Beitreibung - als hierfür in § 13 Abs.1 LVwVG vorgesehene Art und Weise der
Vollstreckung eines Geldleistungsverwaltungsakts - bedarf gerade keiner arrestmäßigen
Sicherung (mehr), wenn die sofortige Vollstreckung nach dem ordentlichen
Vollstreckungsverfahren - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 LVwVG - (schon)
zulässig ist (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 324 AO RdNr. 22 und 39).
Dementsprechend tritt auch Erledigung ein, wenn das Arrestverfahren in das ordentliche
Vollstreckungsverfahren übergeleitet wird (vgl. Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 324 RdNr.
34 m.w.N.).
8 Ohne Erfolg verweist der Antragsteller für seine Forderung nach Vorliegen eines (durch
Beitreibung) vollstreckbaren Leistungsbescheids nach § 2 LVwVG als Voraussetzung
einer Arrestanordnung nach § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO auf den
Unterschied zum Bundesrecht, in dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz nach dessen
§ 1 Abs. 1 auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes und der
bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung finde, so
dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen lediglich im Raum stehen oder geltend
gemacht werden können müssten und dieses Gesetz damit einen weiteren
Anwendungsbereich habe als das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Denn er
nimmt nicht in den Blick, dass auch im bundesrechtlichen Bereich nach § 3 Abs. 2a VwVG
Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung ein Leistungsbescheid ist, durch den
der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, und dass nach § 5 Abs. 1 VwVG zu
den Vorschriften der Abgabenordnung, nach denen sich im Fall des § 4 VwVG - der die
Vollstreckungsbehörden regelt - das Verwaltungszwangsverfahren richtet, u. a. ebenfalls
die Regelung des § 324 AO gehört. Der vom Antragsteller für seinen Rechtsstandpunkt
reklamierte Unterschied zwischen Bundesrecht und Landesrecht besteht im vorliegenden
Zusammenhang also gerade nicht.
9 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegnerin voraussichtlich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auch der für eine Arrestanordnung erforderliche
Arrestanspruch zustehe, weil sie gegenüber dem Antragsteller - der über Jahre hinweg
Grundstückskäufe der Stadt fingiert, für - nicht stattgefundene Notartermine -
Auszahlungsanordnungen der Anweisungsstelle bewirkt, sich Barschecks ausstellen
lassen, die Empfangsbestätigung der angeblichen Grundstücksverkäufer gefälscht und die
Schecks zum eigenen Bedarf eingelöst und sonach mit Wissen und Wollen das Vermögen
der Antragsgegnerin als seiner Dienstherrin geschädigt habe - einen Anspruch auf
Schadensersatz gemäß § 48 BeamtStG, § 59 LBG in der genannten Höhe habe, ist der
Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegengetreten. Für eine Fehlerhaftigkeit dieser
Annahme ist derzeit auch nichts ersichtlich.
10 Den für eine Arrestanordnung erforderlichen Arrestgrund, der vorliegt, wenn konkrete
Tatsachen die Besorgnis begründen, dass ohne Arrest die künftige Vollstreckung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Engelhardt/App, a.a.O.,
§ 324 AO RdNr. 2), hat das Verwaltungsgericht - wie schon die Antragsgegnerin in der
Arrestanordnung vom 24.06.2014 -darin gesehen, dass der Antragsteller - nach der
unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragsgegnerin - spielsüchtig sei und
daher zu befürchten stehe, dass er noch vorhandene Vermögenswerte zur Finanzierung
seiner Spielsucht ausgebe und damit eine künftige Vollstreckung zumindest wesentlich
erschwert, wenn nicht gar vereitelt werde; hieran ändere auch der Umstand nichts, dass
der Antragsteller sich wohl derzeit in stationärer Behandlung befinde, wobei er zum Grund
des Klinikaufenthalts keine konkreten Angaben gemacht habe; selbst wenn dieser darin
liegen sollte, dass sich der Antragsteller wegen seiner Spielsucht in Therapie begeben
habe, besage dies nicht, dass diese erfolgreich abgeschlossen werde. Der Antragsteller
wendet ein, dass er sich zur Behandlung seiner Spielsucht seit 06.07.2014 in stationärer
psychiatrischer Behandlung befinde, deren Verlängerung bis 19.09.2014 anstehe, und
dass aufgrund seiner dadurch bedingten ständigen Überwachung derzeit ein weiteres
Spielen nicht stattfinden könne; im Übrigen dokumentiere die stationäre Behandlung, dass
er seiner Spielsucht nunmehr mit Nachdruck begegne, so dass auch in Zukunft ein
Spielen nicht mehr zu befürchten sein werde; unabhängig hiervon bestehe aber kein
Arrestgrund, da bei ihm überhaupt keine Vermögenswerte existierten, die er zur
Finanzierung seiner Spielsucht noch ausgeben könnte; es bestehe mithin überhaupt keine
Gefahr, dass eine künftige Vollstreckung wesentlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt
werde, vielmehr werde eine künftige Vollstreckung genauso erfolglos und sinnlos sein wie
eine Vollstreckung im jetzigen Zeitpunkt; dass keinerlei verwertbare Vermögenswerte
existierten, sei dem vorgelegten Vermögensverzeichnis (vom 03.08.2014) zu entnehmen.
Damit kann der Antragsteller - unabhängig vom Einwand des verspäteten Vorbringens
durch die Antragsgegnerin - in der Sache nicht durchdringen. Unabhängig davon, dass
sich der Antragsteller möglicherweise - trotz der angesprochenen Verlängerung - ab dem
20.09.2014 nicht mehr in stationärer Behandlung befindet, kann jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, dass eine solche mit einer ständigen Überwachung einhergeht.
Dem vorgelegten „fachärztlichen Kurzattest“ der Klinik vom 28.07.2014 lässt sich insoweit
nichts entnehmen. So hat der Antragsteller in der Beschwerdeschrift selbst angegeben,
dass er sich für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses für ein Wochenende erst
einmal habe beurlauben lassen müssen, um die insoweit notwendigen Unterlagen und
Angaben zusammenzustellen, und auch die Antragsgegnerin hat in der
Beschwerdeerwiderung erklärt, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers ihrem
Bevollmächtigten gegenüber am 08.08.2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass der
Antragsteller den Klinikaufenthalt unterbrochen habe und die Angelegenheit mit ihm am
01.08.2014 habe besprochen werden können. Dass sich der Antragsteller wegen seiner
Spielsucht mittlerweile in Therapie begeben hat, sagt noch nichts darüber aus, ob
überhaupt bzw. zu welchem Zeitpunkt ein solcher Erfolg eintritt, dass „auch in Zukunft ein
Spielen nicht mehr zu befürchten sein wird.“ Allein aus dem vorgelegten
Vermögensverzeichnis vom 03.08.2014 ergibt sich derzeit nicht, dass jegliche - auch nur
teilweise - erfolgreiche Vollstreckung mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen wäre, so dass auch von einer Vereitelung oder wesentliche Erschwerung,
der mit der Arrestanordnung begegnet werden soll, nicht gesprochen werden könnte.
11 2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt
hat, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die
Pfändungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 26.06.2014 gegenüber der Deutschen
Post AG und gegenüber der Sparkasse K. anzuordnen (Sachanträge Nr. 3 und Nr. 4).
Insoweit wendet der Antragsteller nur ein, dass die diesen Pfändungsverfügungen
zugrunde liegende Arrestanordnung vom 24.06.2014 „aus den dargestellten Gründen
rechtswidrig“ sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen, wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen unter 1. ergibt.
12 3. Die Beschwerde bleibt auch erfolglos mit dem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege
der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Vollstreckungsauftrag vom 25.06.2014
gegenüber dem Amtsgericht Bruchsal, Gerichtsvollzieherverteilerstelle, auf Verpflichtung
des Antragstellers zur Abgabe der Vermögensauskunft vorläufig zurückzuziehen
(Sachantrag Nr. 5). Damit verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag Nr.
4 in der vom Verwaltungsgericht für zweckdienlich erachteten Fassung weiter. Das
Verwaltungsgericht hat die - im Rahmen des vom Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO
i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruchs erforderliche -
Klärung der Frage, ob die von der Antragsgegnerin angeführte Vorschrift des § 16 LVwVG
für die Abgabe einer Vermögensauskunft im Arrestverfahren Anwendung findet, dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten und in der Folge eine Abwägung der gegenseitigen
Interessen vorgenommen, die zu Lasten des Antragstellers ausfalle: Dieser habe
öffentliche Gelder in beträchtlichem Ausmaß für sich vereinnahmt und sei - wie ausgeführt
- aller Voraussicht nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Für die Sicherung der
Vollstreckung des Schadensersatzanspruchs sei die Antragsgegnerin auf die Kenntnis der
Vermögenswerte des Antragstellers angewiesen. Mit Blick auf den hohen Betrag, welchen
der Antragsteller aus dem Vermögen der Antragsgegnerin abgezweigt habe, liege auch
die Vermutung nahe, dass noch vom Antragsteller offenzulegende Vermögensanlagen
vorhanden seien, auf die zur Sicherung der Vollstreckung zurückgegriffen werden könne
und deren Bestand - ohne entsprechende Sicherung - aufgrund der Spielsucht des
Antragstellers gefährdet sei. Demgegenüber stehe auf Seiten des Antragstellers der
Umstand, dass die Abgabe der Vermögensauskunft nicht rückgängig gemacht werden
könne. Dass er jedoch deswegen gravierende Folgeschäden erleide, sei nicht ersichtlich,
so dass ihm die Abgabe der Vermögensauskunft zumutbar sei. Gegenüber dem
gewichtigen öffentlichen Interesse an der Offenlegung des Vermögens des Antragstellers
habe dessen privates Interesse daher zurückzustehen.
13 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller (erneut) ein, dass bereits die
Anwendungsvoraussetzungen für § 16 LVwVG nicht vorlägen, da ein Verwaltungsakt, der
zu einer Geldleistung verpflichte, gerade nicht existiere. Nach § 16 Abs. 1 LVwVG kann
die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft von ihren eigenen Schuldnern
abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtlichen
Zuständigkeitsbereich der Behörde befindet. Macht die Vollstreckungsbehörde von dieser
Befugnis keinen Gebrauch, so hat der Pflichtige nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LVwVG auf
Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Auskunft
über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c ZPO zu erteilen. Hierauf ist der
umstrittene Vollstreckungsauftrag der Antragsgegnerin vom 25.06.2014 gestützt. Auch das
Verwaltungsgericht hat zutreffend gesehen, dass es vorliegend nicht um die Beitreibung
aufgrund eines nach § 2 LVwVG vollsteckbaren Leistungsbescheids geht, sondern die
Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller im Vorfeld einer solchen Vollstreckung
unter dem 24.06.2014 eine für sofort vollziehbar erklärte Arrestanordnung nach § 15 Abs. 1
LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO erlassen hat, die - wie sich aus den Ausführungen unter 1.
ergibt - rechtmäßig sein dürfte. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht den Standpunkt
vertreten, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 LVwVG jedenfalls eine Auslegung
dahingehend nicht ausschließe, dass eine Vermögensauskunft auch im Fall der
Arrestanordnung Anwendung finde; hierfür spreche auch, dass der Vollzug der
Arrestanordnung, also die Pfändung oder die Arresthypothek, die Kenntnis der
Vollstreckungsbehörde über die Vermögensverhältnisse des Schuldners voraussetze; die
vollständigen Vermögensverhältnisse wiederum könnten - wenn der Schuldner nicht bereit
sei, diese von sich aus offenzulegen - nur im Wege einer Vermögensauskunft erlangt
werden. Diesem bei summarischer Prüfung durchaus vertretbaren Verständnis der
Regelung des § 16 LVwVG kann der Antragsteller wohl nicht mit Erfolg entgegenhalten,
das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch die vorliegende Arrestanordnung nicht
Rechtsgrundlage für den Vollstreckungsauftrag sein könne, wie sich aus § 324 Abs. 3
(richtig) Satz 4 AO ergebe, wonach auf die Vollziehung des Arrestes die §§ 930 bis 932
ZPO entsprechende Anwendung fänden, die nur die Pfändung des beweglichen
Vermögens sowie die Eintragung einer Sicherungshypothek in Grundstücke, nicht aber
die Abgabe einer Vermögensauskunft vorsähen. Insoweit dürfte der Antragsteller nicht
hinreichend in den Blick nehmen, dass § 16 LVwVG - im Anschluss an die Vorschrift des §
15 Abs. 1 LVwVG zur sinngemäßen Anwendung u.a. von § 324 AO mit dem oben
dargelegten Verständnis - der Vollstreckungsbehörde ohne weitere Einschränkung die
Möglichkeit zur Abnahme einer Vermögensauskunft (Abs. 1) oder zu einem
dahingehenden Antrag beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht (Abs. 3) einräumt.
Jedenfalls kann auf der Basis des Beschwerdevorbringens nicht von einer offensichtlichen
Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsauftrags (Vermögensauskunft) der Antragsgegnerin
vom 25.06.2014 ausgegangen werden, die den Anordnungsanspruch begründete, wie der
Antragsteller meint.
14 Unabhängig davon, dass danach auch nicht reduzierte Anforderungen an die
Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes zu stellen wären, resultiert
dieser nach Meinung des Antragstellers aus den Nachteilen, die er durch die Abgabe der
Vermögensauskunft zu gewärtigen hätte, die ihm angesichts der offensichtlichen
Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsauftrags und der fehlenden Rechtsgrundlage hierfür
nicht zuzumuten seien. Welche Nachteile dies sein sollen, zeigt der Antragsteller jedoch
nicht auf.
15 Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es keiner
Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist und
Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO)
16 Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO.
Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits erscheint es billig, die Kosten des
Verfahrens - in Höhe von gemittelt 1/6 (vgl. die nachfolgende Streitwertfestsetzung) - den
Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Zur Klarstellung umfasst die
Kostenentscheidung beide Instanzen.
17 Die Streitwertfestsetzung - unter Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts -
beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In
Orientierung an Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 18.07.2013
legt der Senat für die Anträge betreffend die vollstreckungsrechtlichen
Sicherungsmaßnahmen der Antragsgegnerin insgesamt ein Viertel der geltend gemachten
Ersatzforderung in Höhe von (701.952,17 EUR : 4 =) 175.488,04 EUR zugrunde, halbiert
diesen Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Orientierung an Nr. 1.5 Satz 1 des
Streitwertkatalogs auf 87.744,02 EUR und rechnet den eigenständigen Wert der vom
Antragsteller begehrten Mindestteilauszahlung seiner monatlichen Dienstbezüge in
Orientierung an Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs hinzu, für das erstinstanzliche Verfahren in
Höhe von (1.750,-- EUR x 12 =) 21.000,-- EUR und für das Beschwerdeverfahren in Höhe
von (1.100,-- EUR x 12 =) 13.200,-- EUR.
18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).