Urteil des VG Stuttgart vom 25.06.2007

VG Stuttgart: Benennung einer weiteren für die Tierhaltung verantwortlichen Person, Anforderungen an das Gutachten eines Tierarztes, verfügung, kontrolle, wasser, wegnahme, unterbringung, auflage

VG Stuttgart Urteil vom 25.6.2007, 4 K 1973/07
Benennung einer weiteren für die Tierhaltung verantwortlichen Person - Anforderungen an das Gutachten eines Tierarztes
Leitsätze
1. Nach § 16a S. 2 Nr.1 TierSchG kann dem Tierhalter die Benennung einer weiteren für die Tierhaltung verantwortlichen Person auferlegt werden.
2. Ein Gutachten des beamteten Tierarztes muss erkennen lassen, dass ein festgestellter Sachverhalt den tierschutzrechtlichen Kriterien zugeordnet
wurde; ein Aktenvermerk reicht hierfür aus.
Tenor
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage bezüglich der Einziehungen (Ziffer 1 des Bescheides vom 14.10.2005 und Ziffer 1 des
ersten Bescheides vom 16.03.2006) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 17.01.2006 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 505,63 EUR an Kostenerstattung
festgesetzt worden ist.
Der Kostenerstattungsbescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 16.03.2006 wird aufgehoben.
Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.12.2006 wird aufgehoben, soweit er den aufgehobenen Teil des
Bescheides vom 17.01.2006 und den Bescheid vom 16.03.2006 bestätigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
1. Vorgeschichte:
2
Der Kläger ist Halter von Geflügel, Schafen, Ziegen, Kaninchen und - vor deren Wegnahme durch den Beklagten - auch von drei Hunden. Bei
einer Kontrolle durch das Veterinäramt am 24.02.2004 wurde festgestellt, dass der Hundezwinger verschmutzt und zu klein war und den Hunden,
den Kaninchen, dem Geflügel und den Schafen und Ziegen kein Wasser zur Verfügung stand. Bei einer erneuten Kontrolle am 27.02.2004 waren
die Zustände unverändert. Daraufhin wurden die Hunde und die Kaninchen weggenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Am
15.04.2004 wurde die Rückgabe der Hunde und Kaninchen angeordnet, am 18.05.2004 wurde vom Landratsamt eine Geldbuße in Höhe von
100 EUR verhängt. Bei einer erneuten Kontrolle am 14.06.2004 wurde festgestellt, dass die Hundehaltung in Ordnung war, während bei dem
Geflügel keine Besserung eingetreten war und die Schafe und Ziegen kein Futter hatten. Mit Verfügung vom 07.07.2004 wurde eine Anzahl von
Haltungsauflagen für die Schafe und Ziegen und das Geflügel angeordnet. Bei einer weiteren Kontrolle am 30.08.2004 wurde keine
Verbesserung der Geflügelhaltung festgestellt, die Schafe waren nicht geschoren. Auch bei einer weiteren Kontrolle am 21.10.2004 war die
Geflügelhaltung mangelhaft und die Schafe nicht geschoren und nicht gekennzeichnet. Mit Verfügung vom 09.11.2004 erfolgte eine
Zwangsgeldfestsetzung bezüglich der Auflagenverfügung vom 07.07.2004 hinsichtlich der Schafe, Ziegen und Hühner sowie bezüglich der
Verfügung vom 11.03.2004 hinsichtlich der Haltungsanforderungen für die Kaninchen. Bei einer Kontrolle am 11.11.2004 wurde festgestellt, dass
die Schafe nicht gekennzeichnet und der Boden ihrer Weide verschlammt war, dass im Hundzwinger alles voll Kot lag und dass die Kaninchen
ohne Einstreu und Futter gehalten wurden. Eine weitere Kontrolle am 14.12.2004 ergab ebenfalls, dass die Hundezwinger mit viel Kot
verschmutzt, die Kaninchenställe nicht ausgemistet und nicht eingestreut waren und kein Wasser zur Verfügung stand, und dass die Schafe und
Ziegen nicht gekennzeichnet waren. Mit einer Verfügung vom 12.01.2005 wurde daraufhin die Androhung der Wegnahme des Geflügels und der
Kaninchen sowie der Untersagung der Hundehaltung im Freien verfügt. Am 14.02.2005 wurde mitgeteilt, dass eine Geldbuße von 200 EUR
wegen der Verstöße verhängt worden war. Eine Kontrolle am 25.08.2005 ergab, dass die Hundezwinger sauber waren und Wasser zur
Verfügung stand, den Kaninchen stand hingegen kein Futter und Wasser zur Verfügung. Am 07.09.2005 wurden die drei Hunde des Klägers von
der Polizei wegen lauten Bellens beschlagnahmt. Dabei wurden Mängel bei der Haltung der Schafe, Ziegen und Kaninchen festgestellt. Dieser
Zustand bestand auch noch am 12.09.2005. Die Hunde wurden dann zurückgegeben. Bei einer weiteren Kontrolle am 21.09.2005 bestand
dieser Zustand nicht mehr.
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2. Bescheid vom 24.10.2005:
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Am 08.10.2005 fand eine weitere Kontrolle statt, weil die Hunde laut bellten. Der schwarzweiße Rüde S. wies Bisswunden auf, die von dem
weißen Rüden N. stammten, der im gleichen Zwinger gehalten wurde. Ein dritter Rüde, B., war in einem Einzelzwinger untergebracht. Allen
Hunden stand kein Wasser und kein Futter zur Verfügung. Da der Kläger nicht anzutreffen war, wurden die drei Rüden wegen erheblicher
Vernachlässigung fortgenommen und im Tierheim untergebracht sowie eine tierärztliche Untersuchung angeordnet. Am 24.10.2005 teilte der
Tierschutzverein Schwäbisch Hall mit, dass die Hunde „total verwurmt, verfloht und voller Zecken“ waren.
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Mit Verfügung vom 24.10.2005 ordnete das Landratsamt Schwäbisch Hall unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass die drei
beschlagnahmten Hunde eingezogen bleiben (Ziffer 1) und untersagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Hunden. Zur Begründung hieß
es, der Kläger habe den Hunden erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt, indem er sie über einen längeren Zeitraum in mit eigenen
Ausscheidungen verunreinigten Räumen untergebracht, indem er sie nicht regelmäßig gefüttert und getränkt und indem er die beiden
unverträglichen Hunde nach Eintreten der Verhaltensauffälligkeiten nicht unverzüglich getrennt habe. Eine lediglich befristete Wegnahme habe
daher nicht erfolgen können. Die Verstöße gegen § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) seien grob, sie seien wiederholt festzustellen gewesen; die
dadurch verursachen Leiden seien erheblich gewesen. Dem Kläger fehlten sowohl Kenntnisse und Fähigkeiten als auch das
Einfühlungsvermögen für die Bedürfnisse von Tieren. Dies lasse auf mangelnde charakterliche Eignung schließen. Der Kläger sei daher mit der
Haltung von Hunden überfordert und es sei zu erwarten, dass sich seine Einstellung auch künftig nicht ändern werde. Die Maßnahme sei
geeignet und verhältnismäßig. Der Bescheid wurde am 28.10.2005 zugestellt. Der Kläger erhob dagegen am 14.11.2005 Widerspruch.
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3. Bescheid vom 17.01.2006:
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Am 03.11.2005 übereignete das Landratsamt die drei Hunde mit Wirkung vom 29.10.2005 an den Tierschutzverein. Mit Bescheid vom
17.01.2006 erließ das Landratsamt einen Kostenbescheid über 694,63 EUR an den Kläger. Dieser Betrag setzte sich aus Kosten für die
Abholung der Hunde in Höhe von 20,00 EUR, Kosten für Unterbringung und Versorgung von drei Hunden für 30 Tage in Höhe von 630,00 EUR
sowie Tierarztkosten in Höhe von 44,63 EUR zusammen. Der Kläger erhob dagegen am 27.01.2006 Widerspruch.
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4. Erster Bescheid vom 16.03.2006:
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Am 06.03.2006 erfolgte eine weitere Kontrolle beim Kläger. Die 14 Kaninchen waren nicht mit Wasser versorgt, die vier Geflügelställe waren
stark verschmutzt, es war kein Wasser vorhanden und es lag ein totes Huhn im Auslauf, bei den fünf Schafen und der Ziege war kein Wasser und
kaum Stroh, die Tiere litten unter Durst. Die zwei neugeborenen Lämmer wiesen einen schlechten Ernährungszustand auf, eines der Lämmer
hatte starken Durchfall, sie versuchten immer wieder an das Euter der Mutter zu kommen, die sie aber wegstieß. Die Lämmer wurden zur
weiteren Versorgung beschlagnahmt und Frau P. übergeben. Der Kläger, der nicht erreicht werden konnte, wurde durch ein Schriftstück im
Briefkasten benachrichtigt. Schon am 08.03.2006 wurden die beiden Lämmer an einen Dritten übereignet.
10 Mit Verfügung vom 16.03.2006 ordnete das Landratsamt Schwäbisch Hall an, dass die beiden beschlagnahmten Lämmer eingezogen bleiben
(Ziffer 1), dass Herrn M. das Halten und Betreuen von Tieren mit Ausnahme von maximal 12 kleinen Wiederkäuern, maximal 10 Kaninchen und
maximal 25 Hühnern untersagt werde, wobei die Tiere nur unter der „Bedingung“ gehalten und betreut werden dürften, dass dem Landratsamt
eine Erklärung seiner Tochter vorgelegt werde, dass sie ebenfalls dafür hafte, dass die Tierhaltung den Vorschriften des Tierschutzrechtes
entspreche (Ziffer 2). Außerdem wurde für den Fall, dass die Reduzierung nicht wie in Ziffer 2 angeordnet vollzogen werde, das Halten und
Betreuen von Tieren untersagt (Ziffer 4) und angedroht, dass das Halten und Betreuen jeder Art untersagt werde, falls der Kläger Nr. 1 der
Anordnung vom 07.07.2004 nicht nachkommen oder erneut gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen sollte (Ziffer 5). Zur Begründung
hieß es, der Kläger habe die Ernährung der neugeborenen Schaflämmer nicht sichergestellt, sondern diese erheblich vernachlässigt. Aufgrund
der Vorfälle in der Vergangenheit müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch später die Lämmer nicht ausreichend versorge, sie
blieben deshalb eingezogen. Bei zahlreichen Überprüfungen der Tierhaltung habe festgestellt werden müssen, dass der Kläger sämtliche von
ihm gehaltenen Tierarten unzureichend ernährt habe. Die Klauenpflege bei den Schafen sei vernachlässigt worden, die Enten und Tauben seien
nicht angemessen verhaltensgerecht untergebracht. Durch die unzureichende Tränkung und Versorgung der Tiere und nicht artgerechten
Unterbringung des Geflügels habe Herr M. auch gegen Anordnungen des Landratsamts wiederholt bzw. grob verstoßen. Die Haltung der Tiere
habe diesen erhebliche Leiden zugefügt. Im Fall der beiden Lämmer habe der Kläger deren möglichen Tod in Kauf genommen. Eine Tierhaltung
sei daher nur noch eingeschränkt möglich, dies aber nur unter der Bedingung, dass die Tochter des Klägers für die Tierhaltung mit hafte und für
die Tierbetreuung verantwortlich sei. Am 27.03.2006 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein.
11 5. Zweiter Bescheid vom 16.03.2006:
12 Mit Kostenbescheid ebenfalls vom 16.03.2006 wurden dem Kläger die für die Betreuung der Lämmer entstandenen Kosten in Höhe von 31,16
EUR auferlegt. Auch dagegen erhob er am 27.03.2006 Widerspruch.
13 Am 10.04.2006 ging die Erklärung der Tochter des Klägers vom 06.04.2006 beim Landratsamt ein, dass sie als Tierbetreuerin für die Tierhaltung
ihres Vaters verantwortlich sei.
14 6. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2006, ein Zustellungsnachweis fehlt, wurden die Widersprüche des Klägers vom Regierungspräsidium
Stuttgart zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, es habe sich aufgrund der Zustände in der Vergangenheit gezeigt, dass der Kläger dauerhaft
nicht in der Lage sei, in seinem seitherigen Hundebestand die Tiere tierschutzgerecht zu versorgen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Das
Muttertier der Lämmer sei nicht ordnungsgemäß getränkt gewesen, die Lämmer müssten alle drei Stunden gesäugt werden. Der Kläger habe bei
den Tieren keinen Durchfall erkannt. Die Tierhaltung sei am 06.03.2006 vormittags kontrolliert worden, die Wegnahme der Lämmer habe
nachmittags stattgefunden, der Zustand habe sich zwischendurch nicht verändert. Die Einschränkung der Tierhaltung auf bestimmte Tierarten in
einer bestimmten Anzahl sei angemessen und geeignet, da der Kläger mit der Tierhaltung überfordert sei. Dem Kläger fehle die notwendige
Sachkunde und Zuverlässigkeit, denn er habe entweder nicht erkannt, dass ein Eingreifen zwingend notwendig gewesen sei, oder sei nicht vor
Ort gewesen und sei dadurch seinen Pflichten als Tierhalter nicht nachgekommen. Sowohl die Hunde als auch die Lämmer seien deutlich
vernachlässigt gewesen. Dadurch sei den Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie auch Schäden zugefügt
worden. Angesichts des bisherigen Verhaltens mit zahlreichen Verstößen in der Vergangenheit sei es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger
die Durchführung seiner Tierhaltung ändern werde. Die Begrenzung der Tieranzahl verhindere eine Überforderung bei der Haltung einer
unbegrenzten Tierzahl. Um weiteres Leiden von Tieren zu verhindern, sei die Reduzierung daher geeignet und erforderlich. Die Anordnung
einer Bestandsreduktion zusammen mit der Auflage bezüglich der Tierhaltung durch die Tochter sei ein geeignetes, erforderliches und weniger
belastendes Mittel, um eine künftig tierschutzgerechte Haltung und Unterbringung der Tierhaltung zu gewährleisten. Die Kostenbescheide
beinhalteten die angefallenen Kosten für die Unterkunft und Pflege bei dem beauftragten Tierheim sowie die Tierarztkosten. Diese Kosten seien
dem Kläger als Halter aufzuerlegen gewesen. Es handele sich um die tatsächlich entstandenen Kosten.
15 7. Am Sonntag, 21.01.2007, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Hunde seien nicht verwahrlost gewesen und er habe sich gut
um sie gekümmert. Er sei kein verantwortungsloser Tierhalter und wisse sehr gut, wie man mit Tieren umzugehen habe. Seit der Wegnahme der
Hunde Anfang 2004 habe er die Mängel behoben, es habe keine Beanstandungen bezüglich des Hygienezustandes gegeben. Wie es zu den
Bisswunden komme, könne er sich nicht erklären. Aus den früheren Beanstandungen bezüglich der Haltung der übrigen Tiere dürfe man nicht
auf eine Ungeeignetheit für die Hundehaltung schließen. Bei den Lämmern habe er viel Zeit mit Zufüttern verbracht, denn er habe gewusst, dass
das Mutterschaf die Lämmer nicht säugen wolle. Er sei nur vorübergehend abwesend gewesen. Da die Wegnahme der Hunde und Lämmer nicht
rechtmäßig gewesen sei, müsse er auch nicht für die Kosten aufkommen. Bezüglich der Beschränkung der Tierhaltung nach Art und Zahl sei er
hiermit zwar einverstanden, nicht aber damit, dass auch die Hunde ausgeschlossen seien. Die Auflage der Mithaftung bezüglich seiner Tochter
sei nicht rechtens.
16 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er sich nicht mehr gegen die Einziehungen wende.
17 Der Kläger beantragt nunmehr,
18
1. Ziffer 2 des Bescheides vom 24.10.2005,
2. den Bescheid vom 17.01.2006,
3. Ziffer 2 des ersten Bescheides vom 16.03.2006, soweit dadurch die Hundehaltung untersagt und die zusätzliche Auflage darin
angeordnet wird,
4. und den zweiten Bescheid vom 16.03.2006 aufzuheben.
5. den Widerspruchsbescheid vom 19.12.2006 aufzuheben, soweit er diese Entscheidungen bestätigt.
19 Das beklagte Land beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21 Zur Begründung nimmt die Behörde Bezug auf die ergangenen Bescheide.
22 In der mündlichen Verhandlung hat das Landratsamt klargestellt, dass Ziffer 4 und 5 des ersten Bescheides vom 16.03.2006 keine Regelung
bedeuten, sondern die Ankündigung zukünftiger Maßnahmen darstellen.
23 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V. P. und C. P.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das gefertigte Protokoll Bezug genommen.
24 Dem Gericht liegen die Akten des beklagten Landes und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Bußgeldakte des Amtsgerichts
Schwäbisch Hall (Az.: 6 OWi 41 Js 12335/06) vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
25 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine zunächst uneingeschränkt gegen alle Bescheide gerichtete Klage hinsichtlich Ziffer 1
des Bescheides vom 24.10.2005 und Ziffer 1 des ersten Bescheides vom 16.03.2006 zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit gemäß §
92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
26 Das Landratsamt hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Ziffern 4 und 5 des ersten Bescheides vom 16.03.2006 keine
Regelung beinhalten und damit kein Verwaltungsakt sind. Sie wurden daher vom Kläger auch nicht angegriffen.
27 Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Zwar finde sich kein
Zustellungsnachweis für den Widerspruchsbescheid vom 19.12.2006 in der Akte, dieser Bescheid wurde jedoch laut Aktenvermerk am
20.12.2006 abgesandt, so dass die Klagefrist am Samstag, 20.01.2007, abgelaufen wäre. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO
endet die Frist aber in einem solchen Falle erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages, d. h. hier mit Ablauf des 22.01.2007.
II.
28 Die Klage ist jedoch nur zum geringen Teil begründet. Der Kostenbescheid vom 17.01.2006 ist teilweise (Ziff. 2), der Kostenbescheid vom
16.03.2006 zur Gänze rechtswidrig (Ziff. 4); diese Bescheide verletzten daher den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dagegen sind
die beiden anderen Bescheide (Ziff. 1 und 3) und der Großteil des Kostenbescheides vom 17.01.2006 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht
in seinen Rechten.
29
1. Bescheid vom 14.10.2005 (Hundehaltungsverbot)
30 Das Hundehaltungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Ziffer 3 TierSchG. Danach kann die Behörde demjenigen, der den
Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch
den von ihm betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten
oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises
abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese
Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt:
31 a) Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut, oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Gegen diese gesetzlichen Anforderungen hat der Kläger dadurch verstoßen, dass er
seine Hunde bis zur Mitnahme am 27.02.2004 in einem zu kleinen, verschmutzten Zwinger untergebracht hatte, dass der Zwinger bei der
Kontrolle am 11.11.2004 wieder voll Kot war und sich bei der weiteren Kontrolle am 14.12.2004 keine Besserung gezeigt hatte. Schließlich
hatten bei der Kontrolle am 08.10.2005 die Hunde kein Wasser zur Verfügung. Die Verstöße betreffen die verhaltensgerechte Unterbringung, die
Pflege und die Ernährung. Sie sind bei den genannten Kontrollen festgestellt worden und damit wiederholt vorgekommen. Grob ist der weitere
Verstoß vom 08.10.2005, als die zwei in einem Zwinger eingesperrten Rüden aufeinander losgegangen sind und der Hund S. erhebliche
Bisswunden davontrug. Hier ist dem Kläger anzulasten, dass er das Verhalten seiner Hunde nicht hinreichend einzuschätzen wusste und sie
durch mangelnde Beaufsichtigung vernachlässigte. Die Vernachlässigung zeigt sich zusätzlich an dem Parasitenbefall aller drei Hunde zu
diesem Zeitpunkt.
32 b) Bei jenem Vorfall erlitt der Rüde „S.“ erhebliche Schmerzen. Durch die Vernachlässigung mussten aber alle drei Hunde länger anhaltende
Leiden hinnehmen. Zutreffend führt der angefochtene Bescheid aus, dass der Geruch von Kot den feinen Geruchsinn der Hunde erheblich stört.
Erheblich sind auch die den Hunden durch das Vorenthalten von Wasser zugefügten Leiden.
33 c) Auch die Prognose der Behörde, dass es in Zukunft zu weiteren tierschutzrechtlichen Verstößen des Klägers kommen wird, ist gerechtfertigt.
Diese stützt sich auf die belegte Tatsache zahlreicher Verstöße des Klägers in der Vergangenheit, die sich nicht nur auf die von ihm gehaltenen
Hunde, sondern auf alle seine Tiere erstreckten. Hinzu kommt, dass der Kläger mehrfach, davon zwei mal wegen seiner Hunde, mit Geldbußen
wegen seiner Hunde belegt wurde. Daraus ergibt sich eine charakterliche Ungeeignetheit des Klägers, die eine Beschränkung seiner
Tierhaltung erfordert. Gerade aus der Kette von Verstößen in der Vergangenheit kann gefolgert werden, dass auch in Zukunft erhebliche Leiden
bei den vom Kläger gehaltenen Tieren auftreten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2002 - 1 S 1900/00 - und vom 28.01.2004 - 1 S
756/04 -; ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 29.07.1998 - 4 K 2511/98 -, NuR 1999, 236). Auch der Umstand, dass der Kläger nicht vor Ort wohnt und
nicht telefonisch erreichbar ist, trägt zu der Annahme drohender weiterer Zuwiderhandlungen bei, ganz abgesehen davon, dass die seltene
Anwesenheit des Klägers auf dem Grundstück die Vernachlässigungssituation mit herbeigeführt hat.
34 d) Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Verbot der Hundehaltung ist geeignet, weitere Verstöße bei einer Hundehaltung des Klägers
in der Zukunft zu verhindern. Es ist auch angesichts der vorgefundenen Umstände erforderlich. Schließlich gibt es auch kein geringeres, den
Kläger weniger belastendes Mittel. Hier wäre an eine vorübergehende Wegnahme der Hunde nach § 16 a Satz 2 Ziffer 2 TierSchG zu denken,
wie sie in der Vergangenheit schon zweimal bei den Hunden des Klägers erfolgte. Diese Maßnahme wäre allerdings nicht geeignet, da es nicht
darum geht, die Haltungsbedingungen vor Ort - etwa durch Vergrößerung oder Umbau der Zwinger - zu verbessern, sondern weil die Mängel in
der Hundehaltung der Einstellung des Klägers zuzuschreiben sind; diese bessert sich aber durch eine vorübergehende Wegnahme der Hunde
nicht, wie gerade die Vergangenheit gezeigt hat.
35
2. Kostenbescheid vom 17.01.2006
36 Die Kostenforderung für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Ziffer 2
Halbsatz 1 TierSchG. Danach kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der
Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange
auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter
sichergestellt ist. Eine derartige Schutz- und Sicherungsmaßnahme zugunsten der Hunde hat das Veterinäramt mit der Wegnahme der Hunde
am 08.10.2005 getroffen.
37 a) Die Hunde waren von Parasiten befallen und nicht mit Wasser versorgt, so dass eine erhebliche Vernachlässigung vorlag (siehe oben 1. a)).
Der Hund S. hatte unversorgte, blutende Bisswunden.
38 b) Dies ergibt sich aus dem Gutachten des beamteten Tierarztes Dr. P. vom 10.10.2005, welches sich auf /67 der Akte findet. Dort wird der
Sachverhalt, der angetroffen wurde, geschildert und es wird eine an den rechtlichen Kriterien des § 2 TierSchG orientierte fachliche Beurteilung
dieses Sachverhalts abgegeben und schließlich noch die weitere Veranlassung des Veterinäramts mitgeteilt. Damit sind die Anforderungen an
ein derartiges Gutachten erfüllt (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl., RdNr. 18 zu § 16 a; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, RdNr. 15 zu § 16 a; siehe
auch weiter unten zu 4.). Eine Niederlegung als Aktennotiz reicht nach Auffassung des Gerichts aus.
39 c) Die Hunde wurden vom Zeugen V. P. eingefangen und ins Tierheim gefahren, das heißt pfleglich untergebracht. Der verletzte Hund S. wurde
direkt zum Tierarzt gefahren und kam dann auch ins Tierheim zur Unterbringung. Damit hat der Kläger grundsätzlich die Kosten dieser
anderweitigen Unterbringung zu bezahlen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2000 - 4 K 2998/98 -).
40 d) Dem Veterinäramt ist bei der Berechnung der Kosten allerdings ein Fehler unterlaufen: Das Tierheim berechnete die Kosten der
Unterbringung mit 7,00 EUR pro Tag und pro Hund für eine Zeitdauer von 30 Tagen. Die Hunde wurden am 08.10.2005 weggenommen und mit
der Verfügung vom 24.10.2005 eingezogen. Diese Verfügung wurde dem Kläger am 28.10.2005 zugestellt und ab diesem Zeitpunkt rechtlich
existent (§§ 41 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 S. 1 LVwVfG). Mit Wirksamkeit der Einziehung war allerdings das Landratsamt Schwäbisch Hall Halter der
Hunde und damit auch für die Kosten ihrer Unterbringung verantwortlich (vgl. VG Stuttgart, B. v. 29.07.1998, aaO; VGH Baden-Württemberg, Urt.
v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -). Berechnet werden können daher nur 21 Tage für die Unterbringung der Hunde vom 08.10. bis einschließlich
28.10.2005, das heißt 441,00 EUR. Hinzu kommen die pauschalen Fahrtkosten von 20,00 EUR und die nachgewiesenen Tierarztkosten, die
gleich zu Anfang angefallen sind, in Höhe von 44,63 EUR. Damit ist die Forderung des Kostenbescheides nur in Höhe von 505,63 EUR
gerechtfertigt.
41
3. Erster Bescheid vom 16.03.2006
42 a) Der Kläger akzeptiert grundsätzlich das in Ziffer 2 der Verfügung vom 16.03.2006 angeordnete partielle Tierhaltungsverbot. Er wendet sich nur
insoweit dagegen, als in dieser Ziffer das bereits vorher angeordnete Hundehaltungsverbot nach § 16 a Abs. 2 Ziffer 3 TierSchG wiederholt wird.
Dass dieses rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, wurde oben (II. 1.) ausgeführt; gleiches gilt auch für die
wiederholende Verfügung im Bescheid vom 16.03.2006.
43 b) Der Kläger wendet sich außerdem insoweit gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 16.03.2006, als darin im Wege der Nebenbestimmung die
zusätzliche Verantwortlichkeit seiner Tochter für die Tierhaltung festgeschrieben wurde. Es handelt sich dabei entgegen der Formulierung im
Bescheid um keine Bedingung, da die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht vom ungewissen Eintritt eines späteren Ereignisses abhängig
gemacht wird. Vielmehr handelt es sich um eine Nebenbestimmung in Gestalt einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Ziffer 4 LVwVfG. Dem
Kläger wird damit die zusätzliche Pflicht auferlegt, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung seiner Tochter über eine Haftung für die
tierschutzgerechte Tierhaltung vorzulegen. Wie sich aus Ziffer 4 der Verfügung vom 16.03.2006 ergibt, ist die Sanktion für die Nichterfüllung
dieser Auflage nicht bereits direkt ein völliges Tierhaltungsverbot, sondern die Verhängung eines solchen Verbots in der Zukunft, das heißt
dessen Ankündigung.
44 Diese Auflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a S. 2 Ziffer 1 TierSchG. Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der
Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Um eine solche erforderliche Maßnahme handelt es sich: Die Behörde möchte
angesichts der laufenden und erheblichen Mängel in der Tierhaltung des Klägers diesem eine geeignete Person zur Seite stellen, die ebenfalls
verantwortlich ist. Dabei bot sich die Tochter des Klägers an, weil sie Zutritt zu dem Gelände hat, die Tiere und die Tierhaltung kennt und über ein
Telefon verfügt. Die Maßnahme ist damit geeignet und erforderlich zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Haltung in der Zukunft, mag sie
auch als zusätzliche ermöglichende Auflage im Rahmen einer Teileinschränkung etwas ungewöhnlich sein. Sie ist auch verhältnismäßig, denn
sie dient gerade der weiteren Ermöglichung einer Tierhaltung durch den Kläger, das heißt sie wendet ein völliges Tierhaltungsverbot ab, das
ansonsten wegen der erheblichen Mängel in der Schaf-, Kaninchen- und Geflügelhaltung des Klägers im Raum gestanden hätte. Die Auflage
stellt überdies sicher, dass eine weitere Person Kenntnisse und Fähigkeiten in der Tierhaltung einbringen kann, über die der Kläger vermutlich
nicht verfügt.
45
4. Kostenbescheid vom 16.03.2006
46 Ebenso wie der Kostenbescheid für die Hunde (oben 2.) kann der Bescheid für den Ersatz der Unterbringungskosten für die Lämmer
grundsätzlich auf § 16 a Satz 2 Ziffer 2 TierSchG gestützt werden; die Kosten für die Versorgung der Lämmer sind auch unmittelbar nach ihrer
Wegnahme angefallen. Der Bescheid ist aber nach Auffassung des Gerichts deshalb rechtswidrig, weil die Anforderungen an ein
Gutachten
Sinne der Vorschrift nicht erfüllt sind. Dieses Gutachten muss nach dem Wortlaut des Gesetzes eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres
mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG ergeben. Für ein solches Gutachten kommt lediglich der Vermerk vom 06.03.2006 auf
/84 der Akten in Betracht. Darin berichtet die beamtete Tierärztin, Frau Dr. Z., zunächst, welcher Sachverhalt in der Tierhaltung des Klägers
festgestellt wurde; hinsichtlich der Lämmer wird von einem schlechten Ernährungszustand und Durchfall bei einem der Lämmer berichtet.
Sodann wird lediglich ausgeführt, dass die Lämmer zur weiteren Versorgung beschlagnahmt und welche weitere Maßnahmen hierfür getroffen
wurden. Dies wird den Anforderungen an ein „Gutachten“ nicht gerecht. Das Gesetz regelt nicht, welche Anforderungen in formeller Hinsicht an
ein derartiges Gutachten zu stellen sind. Das OVG Münster (RdL 80, 49) lässt offen, ob hierfür ein Aktenvermerk ausreicht. Das Gericht ist der
Auffassung, dass ein solcher Vermerk zwar ausreicht, dass aber jedenfalls ein schriftliches Gutachten verlangt werden muss. Maßgeblich ist
allerdings, dass ein derartiges Gutachten nach dem Sinn der Vorschrift erkennen lassen muss, dass ein festgestellter Sachverhalt mit Hilfe
tierärztlicher Fachkenntnisse den Kriterien des § 2 TierSchG zugeordnet wurde. Dies bedeutet, dass die reine Sachverhaltsermittlung, das heißt,
die Diagnose eines Mangelzustandes bei dem betreffenden Tier, nicht ausreicht. Vielmehr muss der tierärztliche Sachverständige der Behörde
darlegen können, inwiefern das Tier unangemessen ernährt oder gepflegt, nicht verhaltensgerecht untergebracht oder seine artgemäße
Bewegung schmerzhaft eingeschränkt wurde (§ 2 TierSchG) oder, dass erhebliche Vernachlässigungen oder schwerwiegende
Verhaltensstörungen vorliegen. Hier bedarf es des Sachverstandes des tierärztlichen Fachmannes; eine Dokumentation in schriftlicher Form
über die aus den Sachverhaltsfeststellungen gezogenen Folgerungen ist daher unerlässlich. Im vorliegenden Fall ist dies bei den Hunden
geschehen, nicht jedoch bei den Schafen. Damit fehlt es hier an einer Voraussetzung für die Erstattung der Kosten der Wegnahme.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Das Unterliegen des Beklagten ist geringfügig.
Beschluss vom 25. Juni 2007
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 2 und 3, 39 Abs. 1 GKG auf
EUR 9.525,79
bis zur Rücknahme, für die Zeit danach auf
EUR 8.225,79
festgesetzt. Dabei entfallen auf das Hundehaltungsverbot 5.000,00 EUR, auf die Einziehung der Hunde 1.200,00 EUR (400 EUR je Hund), auf
den Kostenbescheid hinsichtlich der Hunde 694,63 EUR, auf die Einziehung der Lämmer 100,00 EUR, auf das eingeschränkte
Tierhaltungsverbot 2.500,00 EUR und auf den Kostenbescheid wegen der Lämmer 31,16 EUR.