Urteil des VG Sigmaringen vom 16.04.2014

chancengleichheit, wählbarkeit, mitgliedschaft, ausschluss

VG Sigmaringen Beschluß vom 16.4.2014, PL 11 K 473/14
Personalrat; Verlust der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit
Leitsätze
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung
des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -
staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. 329) sind für
den Personalrat die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht
wählbar. Durch den Verlust der Wählbarkeit erlischt deren Mitgliedschaft im
Personalrat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Wegen der zuvor bestehenden
Interessenkollision bedurfte es keiner Übergangsregelung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung ihrer Wählbarkeit zum Personalrat.
2 Sie ist Lehrerin für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Nach vorheriger
Wahl wurde sie zur Beauftragten für Chancengleichheit beim Staatlichen Schulamt
A. bestellt. Zudem ist sie bei der letzten Wahl wiederholt Mitglied des örtlichen
Personalrats beim Staatlichen Schulamt A. geworden.
3 Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Antragstellerin dem Staatlichen Schulamt
A. mit, sie lege ihr Amt als Beauftragte für Chancengleichheit „nach dem Vorschlag
des Kultusministeriums“ zum 09.12.2013 nieder “unter Vorbehalt der Entscheidung
im Beschlussverfahren wegen der Feststellung der Fortdauer der Mitgliedschaft
und Wählbarkeit zum Personalrat der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-,
Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt A.“.
4 Hintergrund der Niederlegung des Amts der Beauftragten für Chancengleichheit
unter Vorbehalt ist die durch die Änderung des
Landespersonalvertretungsgesetzes durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 329)
seit 11.12.2013 geänderte Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG. Hiernach sind die
Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht in den Personalrat
wählbar. Der Verlust der Wählbarkeit hat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG zur Folge,
dass die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt. Vor der durch die o.g. Änderung
des Landespersonalvertretungsgesetzes erfolgte Erweiterung des Ausschlusses
der Wählbarkeit in § 12 2 Nr. 5 LPVG hinderte die Bestellung zur Beauftragten für
Chancengleichheit die gleichzeitige Wählbarkeit und damit die Mitgliedschaft beim
Personalrat nicht.
5 Am 26.02.2014 hat die Antragstellerin die Personalvertretungskammer beim
Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen. Sie trägt vor, sie habe wegen ihres
Amtes als Beauftragte für Chancengleichheit bei der Dienststelle ihre Wählbarkeit
zum Personalrat nicht verloren. § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei verfassungswidrig und
daher unwirksam. Die Landesregierung und ihr folgend der Landtag hätten zwar
die Erkenntnis gewonnen, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das
Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Beschäftigten eingreife, aber mit der
Neufassung des LPVG und dem dort geregelten Ausschluss der Wählbarkeit der
Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gegen diese
Erkenntnis verstoßen. Dem Gesetzgeber sei entgangen, dass die Stellung der
Beauftragten für Chancengleichheit nicht mit derjenigen eines Dienststellenleiters
oder seines ständigen Vertreters oder mit derjenigen eines Entscheiders in
Personalangelegenheiten und seiner Sachbearbeiter vergleichbar sei. Denn eine
solche Stellung werde der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer
Stellvertreterin durch das Chancengleichheitsgesetz - ChancenG - nicht
eingeräumt. Sinn des § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 LPVG sei die Vermeidung von
Pflichtenkollisionen des dort von der Wählbarkeit ausgeschlossenen
Dienststellenleiters, seines ständigen Vertreters und der Beschäftigten, die zu
selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle
befugt seien. Die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin seien
zwar gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 ChancenG der Dienststellenleitung unmittelbar
zugeordnet. Sie hätten ein unmittelbares Vortragsrecht, sie seien in der Ausübung
ihrer Tätigkeit aber schon nicht an Weisungen, also auch nicht an solche des
Dienststellenleiters oder seines ständigen Vertreters oder irgendeines
Personalreferenten oder Personalsachbearbeiters, gebunden. Die Beauftragte für
Chancengleichheit nehme an dem vom „Gegnerbezug“ geprägten
Interessengegensatz des Dienststellenleiters zu den Beschäftigten und dem
Personalrat nicht teil. Sie sei nicht berufen, Personalentscheidungen zu treffen. Sie
habe gemäß § 19 ChancenG ein Vortragsrecht, gem. § 21 ChancenG ein
Überwachungsrecht und gem. § 22 ChancenG ein Beanstandungsrecht
hinsichtlich der vom Dienststellenleiter getroffenen Maßnahmen. Damit stehe die
Beauftragte für Chancengleichheit mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten
nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter. Ein
solcher Interessengegensatz bestehe auch nicht im Verhältnis zu dem bei der
Dienststelle gebildeten Personalrat. Selbst wenn der Personalrat im Zuge der
Beteiligung an einer Personalmaßnahme Grundsätze der Gleichbehandlung bei
seiner Beschlussfassung missachten würde, begründete dies keinen
Interessengegensatz zur Beauftragten für Chancengleichheit, denn die
Zielrichtung deren Tätigkeit seien Maßnahmen des Dienststellenleiters. Ein unter
Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung gefasster Beschluss eines
Personalrats werde erst wirksam, wenn er Gegenstand der Maßnahme des
Dienststellenleiters werde. Dies falle aber in den gesetzlich vorgegebenen
Rahmen des Interessengegensatzes zwischen dem Dienststellenleiter und der
Beauftragten für Chancengleichheit nach Maßgabe der vom
Chancengleichheitsgesetz der Beauftragten für Chancengleichheit eingeräumten
Rechte, die jedenfalls keine Gestaltungsrechte seien und schon gar nicht mit
Maßnahmen des Dienststellenleiters vergleichbar seien. Die Mitgliedschaft im
Personalrat werde der Beauftragten für Chancengleichheit daher gem. § 29 Abs. 1
Nr. 5, 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG ohne sachliche Rechtfertigung genommen. Durch den
Ausschluss der Wählbarkeit in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG werde die Antragstellerin
als Beauftragte für Chancengleichheit wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Die
Vorschrift verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Nach § 16 Abs. 1 ChancenG
könne die Beauftragte für Chancengleichheit nur eine Frau sein. Die Antragstellerin
werde deshalb durch den Ausschluss von der Wählbarkeit im Personalrat wegen
ihres Geschlechts gegenüber Anderen benachteiligt, ohne dass dies wegen einer
etwaigen Interessenkollision der Ämter als Beauftragte für Chancengleichheit und
Mitglied des Personalrats gerechtfertigt sei. Darüber hinaus verstoße § 12 Abs. 2
Nr. 5 LPVG gegen Art. 2 GG, weil die Beauftragte für Chancengleichheit mit dem
Verlust der Wählbarkeit zum Personalrat in ihrem Persönlichkeitsrecht erheblich
beeinträchtigt werde, ohne dass dies gerechtfertigt sei. Daher komme eine
Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 100 Abs. 1 GG und die Einholung der
Entscheidung des Staatsgerichtshofs in Betracht (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3, Art. 2 LV
i.V.m. § 51 Staatsgerichtshofsgesetz).
6 Die Antragstellerin beantragt,
7
festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -
staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 nicht der
Wählbarkeit zum Personalrat verlustig gegangen ist.
8 Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
9
den Antrag abzulehnen.
10 Hierzu wird ausgeführt, in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei ausdrücklich geregelt, dass
die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin für den örtlichen
Personalrat nicht wählbar seien. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG erlösche die
Mitgliedschaft im Personalrat durch Verlust der Wählbarkeit. Da der Ausschluss
von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreife, bedürfe es
hierfür besonderer rechtfertigender Gründe. Diese lägen bei der Beauftragten für
Chancengleichheit vor. Ihre und ihrer Stellvertreterin nach § 19 ChancenG erfolgte
Anbindung an die Dienststellenleitung, die ebenfalls von der Wählbarkeit
ausgeschlossen sei, rechtfertigten auch deren Ausschluss von der Wählbarkeit. In
§ 19 Abs. 1 ChancenG sei ausdrücklich geregelt, dass die Beauftragte für
Chancengleichheit der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet sei. In der
Antragsschrift sei selbst ausgeführt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit mit
der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach dem Chancengleichheitsgesetz
nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter stehe.
Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ChancenG könne die Beauftragte für Chancengleichheit
an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den
anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1
ChancenG achte die Beauftragte für Chancengleichheit auf die Durchführung und
Einhaltung dieses Gesetzes und unterstütze die Dienststellenleitung bei dessen
Umsetzung. Hinzu komme, dass die Beauftragte für Chancengleichheit aufgrund
ihres gesetzliches Auftrags zu einem großen Teil mit Personalmaßnahmen befasst
sei. § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 3 GG liege nicht vor. Es liege keine indirekte Ungleichbehandlung vor, da
geschlechtsunabhängige Gründe gegeben seien, die den Ausschluss der
Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit sachlich rechtfertigten. Der
Ausschluss von der Wählbarkeit erfolge nicht aufgrund des Geschlechts, sondern
um den Anschein von Interessenkonflikten wegen des gleichzeitig
wahrgenommenen Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit zu vermeiden.
Darüber hinaus sei es ohnehin nicht ausgeschlossen, dass auch ein männlicher
Beschäftigter Beauftragter für Chancengleichheit werden könne, wenn sich aus
dem Kreis der weiblichen Beschäftigten keine zur Ausübung des Amtes bereite
Person befinde (§ 17 Abs. 4 ChancenG).
11 Der weitere Beteiligte zu 2 stellte keinen Antrag.
12 Er führt aus, die Antragstellerin habe im Personalrat erklärt, dass sie das Amt der
Beauftragten für Chancengleichheit unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung
niederlege. Damit sei für den weiteren Beteiligten zu 2 die Voraussetzung für ein
Erlöschen der Mitgliedschaft der Antragstellerin im Personalrat nicht mehr
gegeben. Die Antragstellerin gehöre dem Gremium weiterhin an. Aus der
Mitgliedschaft der Beauftragten für Chancengleichheit im Personalrat ergebe sich
keine Pflichtenkollision. Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit sei es,
auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes, die
Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Dienststelle und die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu achten. All dies gehöre auch zu den
Aufgaben des Personalrats. Auch dort, wo sich die Beauftragte für
Chancengleichheit für Maßnahmen für die gezielte berufliche Förderung von
Frauen einsetze oder an Maßnahmen der Dienststelle, die Auswirkungen auf die
berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben könnten, beteiligt werde, sei
eine Pflichtenkollision nicht darstellbar. Immerhin sei auch der Personalrat an das
Chancengleichheitsgesetz gebunden und habe über dessen Durchführung zu
wachen. Bei der Neufassung des LPVG sei offensichtlich nicht beachtet worden,
dass die Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit mit der des
Dienststellenleiters und der ihm zugeordneten Personalsachbearbeiter nicht
vergleichbar sei. Die Beauftragte für Chancengleichheit habe kein eigenständiges
Entscheidungsrecht über Maßnahmen der Dienststelle. Ihre Stellung sei eher mit
der der Personalvertretung vergleichbar. Auch die direkte Zuordnung zur
Dienststellenleitung spreche nicht dagegen, weil auch für die Personalvertretung
die Dienststellenleitung direkter Ansprechpartner sei. In der Praxis hätten sich
bisher die Beauftragte für Chancengleichheit und der Personalrat unterstützt und
ergänzt. Der Ausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit von der
Wählbarkeit für die Personalvertretung halte der weitere Beteiligte zu 2 für eine
mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten.
13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze samt
Anlagen Bezug genommen.
II.
14 Der Antrag ist zulässig
.
15 Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem
über die Wählbarkeit zum Personalrat. Da der Antrag auf die Feststellung des
Fortbestehens der Wählbarkeit der Antragstellerin zum Personalrat gerichtet ist, ist
er hiernach zulässig.
16 Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
17 Die Antragstellerin hat die Wählbarkeit zum Personalrat verloren.
18 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG in der Fassung, die er durch Art. 1 des Gesetzes zur
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -
staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013, das am
11.12.2013 in Kraft getreten ist (LPVG), erhalten hat, sind für den Personalrat die
Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht wählbar. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des
Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -
staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 war die
Antragstellerin wirksam zur Beauftragten für Chancengleichheit bestellt. Damit ist
zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wählbarkeit eingetreten. Da nach § 29 Abs. 1
Nr. 5 LPVG die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit
erlischt, ist die Antragstellerin seit dem auch nicht mehr Mitglied im Personalrat
beim Staatlichen Schulamt A.. Durch die von der Antragstellerin mit Schreiben vom
22.01.2014 unter dem Vorbehalt der Entscheidung in diesem Beschlussverfahren
erklärte Niederlegung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit hat sich
an dem Verlust der Wählbarkeit der Antragstellerin zum Personalrat folglich –
ungeachtet der nur unter Vorbehalt erklärten Niederlegung des Amtes – nichts
geändert.
19 Der von der Antragstellerin dargelegten Auffassung, § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei
wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam, vermag die Kammer nicht zu folgen.
20 Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthalten
keine Vorgaben, wie der Gesetzgeber innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die
Beteiligung der Personalvertretung im einzelnen ausgestaltet. Dem Gesetzgeber
ist verfassungsrechtlich kein bestimmtes Mitbestimmungsmodell vorgegeben, auch
nicht, wie er innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die Personalratsbeteiligung an
innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten
von Behörden ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 – 2 BvF 1/92,
BVerfGE 93, 37, 69, 73). Daher bestehen auch gegen eine Abgrenzung der
Tätigkeit im Personalrat und der Ausübung des Amtes der Beauftragten für
Chancengleichheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es dafür
sachgerechte, eine Trennung der Funktionen rechtfertigende Gründe gibt. Dies ist
hier der Fall
21 Die Beauftragte für Chancengleichheit ist durch das Chancengleichheitsgesetz
vom 11.10.2005 (GBl. S. 650) - ChancenG - der Dienststellenleitung unmittelbar
zugeordnet worden (§ 19 Abs. 1) und nimmt eine einer Stabsfunktion vergleichbare
Stellung ein (vgl. Landtagsdrucksache 13/4483 vom 12.07.2005 zum Entwurf der
Landesregierung des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von
Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg und
zur Änderung anderer Gesetze, S. 48 vorletzter Absatz). Aus der direkten
Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Unterstützungspflicht im gesetzlich
vorgesehenen Rahmen ergibt sich eine andere Rechtsstellung der Beauftragten
für Chancengleichheit in Abgrenzung zum Personalrat (Landtagsdrucksache
13/4483 a.a.O. S. 45). Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit ist es, im
Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Teil der
Verwaltung die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben
zu unterstützen (Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O.). Sie ist Beraterin der
Dienststellenleitung, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben an den
Maßnahmen ihrer Dienststelle mitzuwirken berechtigt und verpflichtet ist
(Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 46). Nach § 10 ChancenG ist die
Beauftragte für Chancengleichheit an Personalentscheidungen ihrer Dienststelle,
begrenzt auf die Besetzung von Stellen durch Einstellung und Beförderung sowie
die Vergabe von Ausbildungsplätzen in den Bereichen geringerer Repräsentanz
von Frauen, zu beteiligen. § 9 ChancenG sieht in begrenztem Umfang eine
Teilnahme der Beauftragten für Chancengleichheit an Vorstellungs- und sonstigen
Personalauswahlgesprächen vor. Nach § 11 ChancenG ist ihr die Gelegenheit zur
Beteiligung an Planung und Gestaltung von Fort– und Weiterbildungsmaßnahmen
zu geben, soweit ihre Dienststelle hierauf Einfluss hat. Gleiches gilt bei der
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen, die
eine weitere Qualifikation ermöglichen oder auf Tätigkeiten in Bereichen mit
Unterrepräsentanz von Frauen vorbereiten (vgl. hierzu insges.
Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 46). § 20 Abs. 2 ChancenG sieht eine so
frühzeitige und vollständige Unterrichtungspflicht der Beauftragten für
Chancengleichheit vor, dass diese rechtzeitig sachgerecht reagieren kann und die
beabsichtigte Maßnahme noch veränderbar ist (vgl. Landtagsdrucksache 13/4483
a.a.O. S. 48). Nach § 20 Abs. 3 ChancenG ist die Beauftragte für
Chancengleichheit berechtigt, an regelmäßig stattfindenden Besprechungen der
Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle
teilzunehmen, die in erster Linie Bezug zu innerbehördlichen Fragestellungen
haben (vgl. hierzu Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 48). Dass dies auch
beim Staatlichen Schulamt A. so praktiziert wird, hat der weitere Beteiligte zu 1 in
der mündlichen Anhörung bestätigt. So würden bei wöchentlichen
Dienstbesprechungen mit den Schulräten, an denen die Antragstellerin in ihrer
Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit teilnehme, zu etwa drei Viertel
Führungsfunktionen oder Funktionsstellen besprochen.
22 Wenn der Gesetzgeber diese Ausgestaltung der Funktion der Beauftragten für
Chancengleichheit, d.h. ihre gesetzliche Anbindung nach § 19 des ChancenG an
die Dienststellenleitung und ihre gemäß gesetzlichem Auftrag zum großen Teil
bestehende Befassung mit Personalmaßnahmen zum Anlass nimmt, ihren
Ausschluss von der Wählbarkeit für den Personalrat zur Vermeidung von
Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der
Dienststelle und der Beschäftigten vorzusehen (vgl. dazu Landtagsdrucksache
15/4224 vom 22.10.2013 zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung
des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -
staatsanwaltsgesetzes und an derer Vorschriften, S. 91, u. 181), beruht dies auf
die Neuregelung rechtfertigenden, sachgerechten Gründen und ist
verfassungsrechtlich, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG, nicht zu beanstanden.
Ob der Beauftragten für Chancengleichheit ein eigenes Entscheidungsrecht
zukommt oder ob bei ihr ein Interessengegensatz zur Tätigkeit des Personalrats
besteht, ist angesichts ihrer engen Anbindung an die Dienststellenleitung nicht
erheblich. Die Kammer weist darauf hin, dass auch gemäß § 16 Abs. 5
Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG - die nach dem BGleiG mit ähnlichen
Kompetenzen wie die Beauftragte für Chancengleichheit ausgestattete
Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin keiner Personalvertretung
angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit
Personalangelegenheiten befasst sein dürfen.
23 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen einer Übergangsregelung
hinsichtlich des Inkrafttretens des § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG zum 11.12.2013,
wodurch die Mitgliedschaft der Antragstellerin im Personalrat durch den Verlust
ihrer Wählbarkeit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG am selben Tag erloschen ist. Denn
es galt, eine bereits bestehende Interessenkollision durch die gleichzeitige
Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten zu beseitigen.
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes standen nicht entgegen.
24 Bei der durch § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG neugefassten Regelung über die
Nichtwählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit zum Personalrat handelt
es sich, weil sich die Vorschrift nur für die Zukunft auswirkt, um eine unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zulässige unechte Rückwirkung einer
gesetzlichen Regelung. Eine unechte Rückwirkung ist regelmäßig zulässig, es sei
denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung
vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz
verfolgten Anliegen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 – 1 BvR
1750/01 –, juris Rn 39).
25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin auf den Verlust
eines schutzwürdigen Vertrauens durch den Wegfall ihrer Mitgliedschaft im
Personalrat nicht berufen hat. Es spricht daher viel dafür, dass sie, was auf Grund
der Beteiligung der Interessenverbände und Gewerkschaften im
Gesetzgebungsverfahren nahe liegt, um das Fehlen einer Übergangsregelung
wusste, mithin auch die Möglichkeit gekannt haben dürfte, sich zwischen dem
Fortbestand der Mitgliedschaft im Personalrat und dem Amt der Beauftragten für
Chancengleichheit vorab entscheiden zu können. Dieser Umstand würde den
Schutz des Vertrauens bereits mindern.
26 Ungeachtet dessen kann sich die Antragstellerin hinsichtlich des Fortbestands des
durch die Wahl zum Personalratsmitglied erlangten Ehrenamtes nicht auf
Vertrauensschutz berufen. Das durch Wahl erlangte Ehrenamt als
Personalratsmitglied ist nicht in erster Linie als subjektives Recht ausgestaltet,
sondern dient der Wahrnehmung der Belange der Beschäftigten, also Dritter. Zwar
hat die Antragstellerin durch das Erlöschen und damit den Verlust ihrer
Mitgliedschaft im Personalrat einen rechtlichen Nachteil erlitten, wogegen sie unter
Berufung auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte persönliche Rechtsstellung als
Personalratsmitglied gerichtliche Hilfe jedenfalls dann in Anspruch nehmen kann,
wenn sie - wie hier - geltend macht, in dieser Rechtsstellung durch eine
Maßnahme verletzt zu sein, die auf einer nichtigen Gesetzesvorschrift beruht
(BVerfG, Beschluss vom 27. 03.1979 – 2 BvR 1011/78, BVerfGE 51, 77, 87). Um
die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls
geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter
Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006,
a.a.O.). Insoweit ist von Bedeutung, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn
rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der
Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR
278/70, 1 BvR 282/70 - BVerfGE 43, 242-291 = juris Rn 130). Durch den
Ausschluss der Wählbarkeit und das damit einhergehende Erlöschen der
Mitgliedschaft im Personalrat hat der Gesetzgeber angesichts des von ihm
beabsichtigten Anliegens der Trennung der Ämter der Beauftragten für
Chancengleichheit und der Personalrätin die Grenzen der Zumutbarkeit nicht
überschritten. Er hat erkannt, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in
das Persönlichkeitsrecht eingreift und es daher hierfür besonderer rechtfertigender
Gründe bedarf (vgl. Landtagsdrucksache 15/4224 S. 90). Nachdem es dem
Gesetzgeber um die Vermeidung bzw. Beseitigung einer bestehenden
Interessenkollision durch die durch die Beauftragte für Chancengleichheit
gleichzeitig wahrzunehmende Vertretung von Belangen der Dienststelle und im
Falle ihrer Mitgliedschaft im Personalrat der Beschäftigten ging, lag ein gewichtiger
rechtfertigender Grund für eine Neuregelung vor. Da es galt, einer bereits
bestehenden Interessenkollision zu begegnen, erscheint es auch sachgerecht
dem umgehend, ohne Übergangsregelung, Rechnung zu tragen.
27 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben
(vgl. §§ 2 Abs. 2 GKG, 2 a Abs. 1 ArbGG, 86 Abs. 2 LPVG), eine Kostenerstattung
findet nicht statt (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller- Glöge, ArbGG, 8. Aufl.
2013, § 12 a Rn. 37).