Urteil des VG Sigmaringen vom 24.10.2016

praktische ausbildung, beurlaubung, wahlergebnis, wahlberechtigung

VG Sigmaringen Beschluß vom 24.10.2016, PB 11 K 2365/16
Anfechtung der Personalratswahl in einem Bundeswehrkrankenhaus - Wahlberechtigung von
Sanitätsoffizier-Anwärtern
Leitsätze
Unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter/innen (SanOA) sind nicht
wahlberechtigt im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 BPersVG.
Tenor
Die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... wird für
ungültig erklärt.
Gründe
I.
1
Die Antragsteller fechten die Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... an.
2
Am 12.05.2016 wurde beim Bundeswehrkrankenhaus ... der örtliche Personalrat gewählt. Das
Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt gegeben. An der Wahl haben - nach wechselnden Angaben der
Beteiligten - zwischen 180 und 230 in Ausbildung befindliche Sanitätsoffizieranwärter/innen - SanOA -
teilgenommen. Nach Nr. 5.3 „Beurlaubung/Studiendauer“ der Zentralen Dienstvorschrift des
Bundesministeriums der Verteidigung A-1341/3 - ZDv A-1141/3 - werden SanOA nach § 11 der
Soldatenurlaubsverordnung zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule unter Wegfall der
Geld- und Sachbezüge beurlaubt und erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein
Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz - SG. Nach der Wahl vom 12.05.2016 verfügte der örtliche
Personalrat über 26 Mitglieder, von denen auf die Gruppe der Soldaten/innen 15, die Gruppe der
Arbeitnehmer/innen 10 und auf die Gruppe der Beamten/innen ein Mitglied entfällt. Die SanOA sind mit drei
Sitzen vertreten.
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Am 31.05.2016 - innerhalb von 12 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - haben die Antragsteller
beim Verwaltungsgericht schriftsätzlich die Wahl angefochten. Dazu wird ausgeführt, die SanOA des
Bundeswehrkrankenhauses ... gehörten nicht zu den Wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten des
Bundeswehrkrankenhauses ..., da sie keine eigenständige Arbeitsleistung erbrächten, sondern sich bis zum
Erhalt der Approbation in Ausbildung befänden. Sie nähmen regelmäßig keine dienstlichen Aufgaben für das
Bundeswehrkrankenhaus wahr, sondern diese würden an ihnen wahrgenommen. SanOA seien für die
Dauer ihres Studiums beurlaubt und dem Bundeswehrkrankenhaus ... lediglich zur Betreuung zugewiesen.
Organisatorisch würden sie in der Sollorganisation auf sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukten -
DPäK - geführt. Eine Dienststellenzugehörigkeit sei zu verneinen. Da die SanOA unter Wegfall der Geld- und
Sachbezüge beurlaubt seien, seien sie gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht wahlberechtigt und nicht
wählbar. Dies folge auch aus dem Umkehrumschluss aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SBG in der bis 02.09.2016
gültigen Fassung - SBG a. F. -. Dort sei bestimmt, dass Soldaten, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge
beurlaubt seien, lediglich den Vertrauensmann in dem Wahlbereich wählen dürften, der ihrem nächsten
Disziplinarvorgesetzten zugeordnet sei. Würde dieser Personenkreis mit „nicht beurlaubten“ Soldaten
gleichgestellt, würde sich diese Vorschrift erübrigen. Verdeutlicht werde dies auch durch Ziffer 1001 Satz 2
ZDv A-1341/3, wonach zum Studium beurlaubte SanOA nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a. F. Vertrauenspersonen
wählten, nicht jedoch auch zur Wahl von Personalvertretungen zugelassen seien. Auch das Kommando
Sanitätsdienst der Bundeswehr vertrete die Auffassung, dass zum Studium beurlaubte SanOA nicht zum
Kreis der Wahlberechtigten des Bundeswehrkrankenhauses ... zählten. Die SanOA leisteten im Rahmen
ihres Medizinstudiums an der Universität ... lediglich ihre nach der Approbationsordnung vorgeschriebenen
Praktika und Famulaturen am Bundeswehrkrankenhaus ..., wie dies andere SanOA an verschiedenen
anderen Krankenhäusern täten. Die rechtliche Qualität des Ausbildungsgeldes der SanOA sei eine andere als
jene von „Geldbezügen“, da der Gesetzgeber dies ansonsten nicht so in § 30 Abs. 2 SG geregelt hätte.
Infolge der Zulassung der SanOA zur Wahl des örtlichen Personalrats sei letzterer wegen der höheren
Anzahl der Berechtigten vergrößert und somit das Wahlergebnis erheblich beeinflusst worden.
4
Die Antragsteller beantragen,
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die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... für
ungültig zu erklären.
6
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der weitere Beteiligten zu 2 stellt keinen Antrag.
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Der weitere Beteiligten zu 1 trägt zur Antragserwiderung vor, entscheidend für die Wahlberechtigung der
SanOA sei deren tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG . Es
mache einen wesentlichen Unterschied, ob die SanOA wie hier im Rahmen ihrer Ausbildung bereits an der
Aufgabenerfüllung der Dienststelle teilnähmen. Die tatsächliche Eingliederung der SanOA in das
Bundeswehrkrankenhaus ... sei gegeben, weil diese nach den Feststellungen des Wahlvorstandes bereits
teilweise aktiv in der Krankenpflege der Patienten mitwirkten. Dass dies nur für einen Teil der Arbeitszeit
der Fall sei, stehe der tatsächlichen Eingliederung nicht entgegen. Es sei falsch, dass die SanOA unter
Wegfall der Bezüge im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG beurlaubt seien. Ihre
Dienststellenzugehörigkeit könne schon deshalb nicht entfallen, weil sie im gesamten Zeitraum nicht
abwesend, sondern in der Dienststelle anwesend blieben, insbesondere für die praktischen
Ausbildungsabschnitte. Lediglich entfalle die Besoldung nach dem Dienstgrad gemäß
Bundesbesoldungsordnung A und werde durch das sachgleiche Ausbildungsgeld gemäß der
Rechtsverordnung zu § 30 Abs. 2 SG ersetzt. Da die SanOA die praktische Ausbildung am Krankenhaus
absolvierten, seien sie dort in die Arbeitsabläufe eingebunden. Der Wahlvorstand habe allein jenen SanOA
die Teilnahme an der Wahl ermöglicht, die sich nach dem ersten Examen bereits in der klinischen Ausbildung
befänden. Zu diesem Zeitpunkt ihrer Ausbildung seien sie bereits in einem für die Zwecke des § 13 Abs. 1
BPersVG hinreichenden Maß praktisch tätig. Die Vorkliniker hingegen hätten nicht an der Wahl
teilgenommen. Der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SBG a.F. gehe fehl, weil die Nr. 7 sich auf die
Universität beziehe, nicht auf das Krankenhaus. Nr. 8 greife nicht, weil die SanOA nicht unter Wegfall der
Bezüge beurlaubt würden und zudem das Bundeswehrkrankenhaus sich nicht „außerhalb der Streitkräfte“
befinde.
10 Der weitere Beteiligte zu 2 trägt vor, die SanOA seien im Bundeswehrkrankenhaus direkt dienstlich
eingebunden. Dazu wird eine Reihe von Maßnahmen aufgezählt. Die SanOA seien aufgrund ihrer
dienstlichen Einbindung und der Zuversetzung auf einem sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukt als
fester Personalkörper der Dienststelle soll-organisatorisch berücksichtigt worden.
11 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die damit vorgelegten
Anlagen verwiesen.
II.
12 Der Antrag ist zulässig und begründet.
13 Nach § 25 BPersVG können unter anderem mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12
Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim
Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es denn, dass durch
den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
14 Die Antragsteller haben als drei zum örtlichen Personalrat Wahlberechtigte innerhalb von 12 Arbeitstagen
die Wahl zum örtlichen Personalrat vom 12.05.2016 angefochten. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Bei der
Wahl wurde durch die Zulassung der im klinischen Teil ihrer Ausbildung befindlichen SanOA zur Wahl gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen. Durch diesen Verstoß wurde
das Wahlergebnis auch beeinflusst, weil, wie unbestritten dargelegt wurde, drei der SanOA in den
Personalrat gewählt wurden und sich zudem die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder verändert
hat.
15 Durch die Zulassung der SanOA zur Wahl liegt ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BPersVG vor, weil diese nicht
wahlberechtigt waren. Die Wahlberechtigung knüpft gemäß § 13 Abs. 1 BPersVG an die
Beschäftigteneigenschaft an. Beschäftigte sind gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und
unter Umständen Richter, nicht jedoch Soldaten/innen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1999 - 6 P 6/98,
juris Rdnr. 16). Soldaten/innen wie die SanOA können nur nach den §§ 49 bis 52 SBG in der bis 02.09.2016
gültigen, hier maßgeblichen Fassung - SBG a. F. - in den persönlichen Anwendungsbereich des BPersVG
einbezogen werden, d.h. als Regelwerk, welches den persönlichen Anwendungsbereich des
Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Soldaten/innen erweitert, kommt allein das Kapitel 4 des SBG in
Betracht (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr. 17). Grundlegend ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F., wonach in anderen als
den in § 2 Abs. 1 SBG a. F. genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten Personalvertretungen
wählen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass in anderen als den in § 2
Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereichen Soldaten/innen Personalvertretungen wählen (vgl. BVerwG,
a.a.O., Rdnr. 19). Gehören also Soldaten/innen einem der in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereiche an,
werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe des SBG vertreten
(vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 20). § 2 Abs. 1 SBG a.F. ist im Vergleich zu § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. die
speziellere Vorschrift. Dies bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die betreffenden Soldaten/innen
einem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG a.F. angehören und daher Vertrauenspersonen wählen. Nur soweit
dies nicht der Falls ist, tritt die Rechtsfolge des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. ein, die den persönlichen
Anwendungsbereich des BPersVG auf Soldaten/innen erweitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 - 6
P 2/07, juris, Rdnr. 18).
16 Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten zu 1) gehören die SanOA jedenfalls dem in § 2 Abs. 1 Nr.
8 SBG a.F. genannten Wahlbereich an. Denn SanOA sind Soldaten/innen, die unter Wegfall der Geld- und
Sachbezüge beurlaubt sind. Dass SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden, folgt
aus Nr. 5.3 (507) ZDv A - 1341/3 des Bundesministeriums der Verteidigung. Dort ist ausgeführt, dass SanOA
nach § 11 der Soldatenurlaubsverordnung zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule unter
Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Durch diese verwaltungsinterne Regelung hat das
Bundesministerium der Verteidigung von der ihm durch § 11 Satz 1 der Soldatenurlaubsverordnung
eingeräumten Möglichkeit zur Beurlaubung der SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge Gebrauch
gemacht. Dass die Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge der Praxis entspricht, hat der
Antragsteller zu 1 in der mündlichen Anhörung unwidersprochen dargelegt und wird mittelbar auch durch
die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom
20.07.2016 bestätigt. Dort ist ausgeführt, dass SanOA, soweit diese zum Studium beurlaubt sind, nicht zum
Kreis der Wahlberechtigten der Dienststelle des Bundeswehrkrankenhauses ... gehören und deren
Teilnahme an der Wahl als Wahlanfechtungsgrund (wenn gleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a.F.) gewertet
wird. Damit hat die Kammer keinen Zweifel, dass die beim Bundeswehrkrankenhaus ... zu
Ausbildungszwecken zugewiesenen SanOA, wie dies in Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 vorgegeben ist, zur
Durchführung ihres Medizinstudiums unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind.
17 Dass den SanOA infolge ihrer Beurlaubung Ansprüche nach § 30 Abs. 2 SG, u.a. unentgeltliche
truppenärztliche Versorgung und ein Anspruch auf die Gewährung eines Ausbildungsgeldes, zustehen,
hindert nicht, von einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge auszugehen. Die Ansprüche
nach § 30 Abs. 2 SG stellen, anders als der weitere Beteiligte zu 1 meint, keine Geld- oder Sachbezüge i.S.v.
§ 30 Abs. 1 SG dar, sondern davon abweichend geregelte Ansprüche eigener Art. Dies ergibt sich bereits aus
der Regelungssystematik der Absätze 1 und 2 des § 30 SG. § 30 Abs. 1 bestimmt, welche materiellen
Ansprüche allen Soldaten/innen zustehen, in Abs. 2 ist geregelt, dass SanOA, die unter Wegfall der Geld-
und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, (nur) u.a. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein
Ausbildungsgeld erhalten. Die durch § 30 Abs. 2 SG gewährten Ansprüche können also keine auf Geld- und
Sachbezüge i.S.v. Abs. 1 gerichtete sein. Welche Besoldung Soldaten/innen auf Zeit wie u.a. den SanOA
zusteht, ist in § 30 Abs. 1 SG geregelt. Diese Vorschrift nennt, wie bereits dargelegt, die materiellen
Ansprüche aller Soldaten/innen, also auch jene nach dem Wehrsoldgesetz für die Soldaten, die bisher der
(ausgesetzten) Wehrpflicht unterlagen. Die Besoldung der Soldaten/innen auf Zeit und damit deren
Geldbezüge werden jedoch allein durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt (vgl. § Abs. 1 Nr. 3 BBesG).
Unter den in § 1 Abs. 2 BBesG abschließend festgelegten Begriff der Dienstbezüge fällt das aufgrund des §
30 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und
-Anwärter in der Fassung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) - SanOAAusbG - gewährte Ausbildungsgeld,
auf das ein Anspruch erst mit dem ersten Tag der Beurlaubung entsteht (§ 1 SanOAAusbGV), nicht (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992 – 2 B 19/92 –, Rn. 4, juris). Es ist folglich ein Aliud zu den
Dienstbezügen gem. § 1 Abs. 2 BbesG und hindert vorliegend nicht, vom Wegfall der Geldbezüge
auszugehen. Die den SanOA durch § 30 Abs. 2 SG gewährte unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
steht der Bejahung einer Beurlaubung unter Wegfall der Sachbezüge vorliegend ebenfalls nicht entgegen.
Denn dieser Anspruch, der zwar zu den Sachbezügen gehört, hat singulären Charakter. Er hindert damit die
Annahme des grundsätzlichen Wegfalls der Sachbezüge nicht.
18 Ob neben § 2 Abs. 1 Nr. 8 auch SBG a.F. auch dessen Nr. 7 eingreift, wonach Studenten der Universitäten
Vertrauenspersonen wählen und damit keine Personalvertretungen, kann dahingestellt bleiben. Insoweit ist
fraglich, ob sich diese Vorschrift allein auf Studenten an Universitäten der Bundeswehr (vgl. Stauf, SBG, § 2
Rn. 7) oder auch an sonstigen, zivilen Universitäten bezieht.
19 Inwieweit die SanOA während ihrer Ausbildung am Bundeswehrkrankenhaus ... für dieses dort auch
dienstlich eingebunden sind im Sinne des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 2 kann damit dahingestellt
bleiben.
20 Infolge des dargelegten Verstoßes gegen die Wahlberechtigung der SanOA war dem Antrag zu entsprechen.
21 Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. §§ 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG, 83 Abs. 2 BPersVG ), eine
Kostenerstattung findet nicht statt.