Urteil des VG Sigmaringen vom 03.09.2008
VG Sigmaringen (gerichtliche zuständigkeit, sitz, verwaltungsgericht, zuständigkeit, aug, bezirk, handelsregister, betriebsstätte, ort, baden)
VG Sigmaringen Beschluß vom 3.9.2008, 1 K 1333/08
Sportwette; Untersagung; gerichtliche Zuständigkeit; ortsgebundenes Recht
Leitsätze
Die gerichtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten richtet sich
nicht nach § 52 Nr. 1 VwGO.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
1 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist für die Entscheidung über das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes örtlich unzuständig. Zuständig in örtlicher Hinsicht ist vielmehr das Verwaltungsgericht
Karlsruhe.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach § 52 Nr. 1 VwGO, da sich der Rechtsstreit nicht auf ein
ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis bezieht. Erfasst werden hiervon Rechte, „die zu einem bestimmten
Territorium in besonderer Beziehung stehen“ (BVerwG, NJW 1997, 1022, 1023), wozu auch alle
gewerberechtlichen Genehmigungen gehören, bei deren Erteilung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt
werden müssen (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 52 Rn. 11 sowie
die Beispiele bei von Oertzen in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2000, § 52 Rn. 5:
Abdeckerei, Baderei, Gastwirtschaft, Apotheke). Eine solche örtliche Bindung erfolgt entgegen der Ansicht der
Antragstellerin nicht bereits durch die bloße Anmeldung eines Gewerbes für eine räumlich bestimmte
Betriebsstätte oder einen Mietvertrag, da in einem solchen Fall schon gar keine Erlaubnis erteilt und erst recht
nicht die Beschaffenheit bestimmter Räume geprüft werden muss. Zwar findet sich ein Ortsbezug etwa in § 7
Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, wonach Voraussetzung für die
Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle ist, dass die Annahmestelle „insbesondere nicht in
Räumlichkeiten betrieben wird, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel
entgegenstehen, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen“. Diese Vorschrift gehört jedoch zum ersten
Abschnitt „Staatliches Glücksspiel“. Hingegen enthält weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das dazu
ergangene Ausführungsgesetz Regelungen, die an die Räumlichkeiten der Antragstellerin bestimmte
Anforderungen stellen, weil die Tätigkeit der Antragstellerin einfach gesetzlich gar nicht vorgesehen ist.
3 Die Zuständigkeit des VG Sigmaringen ergibt sich auch nicht aus § 52 Nr. 3 VwGO. Nach Satz 2 ist das
Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Der Sitz der
Antragstellerin ist jedoch nicht der Ort einer unselbständigen Zweigstelle, als die sie die Betriebsstätte in U.
angemeldet hat. Der Sitz einer GmbH ist nach § 4a Abs. 1 GmbHG vielmehr der Ort, den der
Gesellschaftsvertrag bestimmt. Nach § 7 Abs. 1 GmbHG ist eine GmbH bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie
ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Da die Antragstellerin, die nach der
vorgelegten Gewerbeanmeldung ihre Hauptniederlassung in M. hat, in das Handelsregister beim Amtsgericht M.
eingetragen ist, ist davon auszugehen, dass sie dort auch ihren Sitz hat.
4 Da somit der Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Regierungspräsidiums Karlsruhe liegt, ist nach §
52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte
(bzw. der Antragsgegner) seinen Sitz hat. Bei Klagen gegen den Staat ist grundsätzlich auf die Behörde
abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, unabhängig davon, ob dieser Behörde die
Vertretung im Verwaltungsrechtsstreit obliegt (BVerwG, NJW 1985, 2774, 2775), hier also auf das
Regierungspräsidium Karlsruhe, das die Verfügung erlassen hat (vgl. zur Zuständigkeit § 16 Abs. 1 des
Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, § 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen in Deutschland). Zuständig ist daher das VG Karlsruhe. Der Rechtsstreit ist gemäß § 83 Satz
1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen, dem gemäß § 83 Satz 1
VwGO, § 17b Abs. 2 GVG auch die Entscheidung über die Kosten obliegt.