Urteil des VG Sigmaringen vom 19.09.2007
VG Sigmaringen (kläger, beurlaubung, pflicht zur dienstleistung, besoldung, begründung, auf probe, auf lebenszeit, baden, württemberg, aug)
VG Sigmaringen Urteil vom 19.9.2007, 1 K 1391/06
Sonderzuwendung; Besoldungsanspruch; Entstehung; Beurlaubung ohne Dienstbezüge; erstmalige
Auszahlung von Dienstbezügen nach dem 01.01.2005
Leitsätze
§ 1 a LSZG findet auf Beamte, die vor dem 01.01.2005 ernannt wurden, denen aber wegen einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge erstmals für Monate nach dem 31.12.2004 Dienstbezüge auszuzahlen waren, keine Anwendung,
weil der Anspruch auf Dienstbezüge nach § 3 Abs. 1 BBesG bereits mit ihrer Ernennung entsteht und während der
Beurlaubung ohne Dienstbezüge lediglich geruht hat.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab
01. August 2006 auszuzahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
2
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt.
3
Mit Schreiben vom 22.08.2000 beurlaubte das Oberschulamt Tübingen den Kläger auf seinen Antrag nach § 11
Privatschulgesetz ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor dem Beginn
des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der H. -Schule
Sonderschule am K. in W..
4
Mit Urkunde vom 26.04.2001 wurde der Kläger zum Sonderschullehrer und Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Mit Schreiben vom 26.04.2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom Tag der Aushändigung der
Ernennungsurkunde in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans bei Kapitel 0435 Titel 42201 eingewiesen.
5
Mit Schreiben vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung des Klägers bis einschließlich 31.07.2006 verlängert.
6
Der Kläger bezieht seit dem Ablauf seines Urlaubs - 01.08.2006 - Dienstbezüge.
7
Nach einem Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger im Telefonat vom „21.08.2008“ die Zahlung
des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Antrag sei damit begründet
worden, dass seine Beurlaubung in den Privatschuldienst dem Landesinteresse gedient habe. Darüber hinaus
sei er von seinem privatrechtlichen Arbeitgeber wie ein Beamter des Landes Baden-Württemberg vergütet
worden. Ihm sei auch fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen
worden, dass ein Anspruch auf Dienstbezüge erst zum 01.08.2006 entstanden sei und er somit unter die
Einschränkungen des berechtigten Kreises aus dem § 1 a Abs. 1 LSZG falle.
8
Mit Schreiben vom 22.8.2006 wiederholte der Kläger seinen Antrag schriftlich.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-
Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bedürfe zur
Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens keines vorherigen mit dem
Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Die jährliche Sonderzahlung nach § 67
Bundesbesoldungsgesetz richte sich nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). § 1 a LSZG, eingefügt
mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005, schränke den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannten berechtigten Kreis
für Sonderzahlungen ein. Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004
ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher, der
Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstehe, für die Dauer von drei Jahren
nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 2, 3 oder 4
in Betracht kämen. Von diesen Regelungen sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits
vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Beamte des Landes, die
bei einer Ernennung vor dem 01.01.2005 z.B. wegen Beurlaubung bis nach dem 31.12.2004 durchgehend
keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten und im Jahr 2005 oder später Anspruch auf Dienstbezüge
erlangten, erhielten somit keine Sonderzahlungen. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor, da ihm
Dienstbezüge erst nach Ablauf seiner Beurlaubung ab 01.08.2006 zustünden. Der Widerspruchsbescheid wurde
durch Übergabeeinschreiben, zur Post gegeben am 30.08.2006, zugestellt.
10 Der Kläger hat am 18.09.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt die
Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 1 a LSZG sei mangels Beteiligung der Spitzenorganisationen nach
§ 120 Abs. 3 LBG verfassungswidrig. Zudem verstoße § 1 a LSZG gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG
verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. § 1 a LSZG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1
GG. Es würden wesentlich gleiche Sachverhalte, die Besoldung des Klägers und die Besoldung eines Lehrers,
der von Anfang an ohne Beurlaubung im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe,
unterschiedlich behandelt. Beide Gruppen seien auch an sich vergleichbar. Ein anerkannter, die
unterschiedliche Behandlung bezüglich der Besoldung sachlich rechtfertigender Grund liege nicht vor. Der
Gesetzgeber könne nur bedingt allgemeine Sparzwänge als Rechtfertigungsgrund anführen. Die Absicht zu
sparen sei offensichtlich Hintergrund des dreijährigen Wegfalls der Sonderzahlung. Das
Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.09.2005 - 2 BVR 1387/02 - betont, das Bemühen,
Ausgaben zu sparen, stelle in aller Regel für sich keine ausreichende Legitimation für die Kürzung von
Bezügen dar. Bei unterstellter Verfassungswidrigkeit könne sich ein Anspruch des Klägers aufgrund einer
erweiterten Auslegung des Landessonderzahlungsgesetzes ergeben. Nach der Begründung der
Landesregierung habe § 1 a LSZG nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen.
Durch die Wortwahl des § 1 a LSZG würden nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst,
sondern auch Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt worden seien. Die
gesetzgeberische Intention sei in § 1 a LSZG nicht konsequent bzw. fehlerhaft umgesetzt worden. Der
Gesetzestext trage nicht die dahinterstehende Begründung, da ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal
des Erhalts von Dienstbezügen abgestellt werde. Der Begriff des Berufsanfängers finde sich nicht in der
umgesetzten Regelung. § 1 a LSZG erfasse auch Personen, die unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
zu einem neuen Dienstherrn versetzt würden. Die Anwendung des § 1 a LSZG widerspreche dem Grundsatz
der Einheit des Berufsbeamtentums in Bund, Ländern und Gemeinden. Auch daraus ergebe sich, dass der
Kläger nicht als Neueinstellung zu behandeln sei.
11 § 1 a LSZG verletze die Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beurlaubung des Klägers vom
staatlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst und die nunmehr erfolgte Aufhebung der Beurlaubung habe
zur Folge, dass der Kläger hinsichtlich der Sonderzahlung anders behandelt werde als ein Kollege, der
hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit dem Kläger vergleichbar sei. Es
erfolge eine unterschiedliche Besoldung von im Übrigen genau vergleichbaren Besoldungsposten. Dies verbiete
der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor.
12 Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
13
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, ihm die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.August
2006 auszuzahlen.
14 Der Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16 Die zunächst gegebene Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des
Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt der Beklagte auf eine Anfrage des Gerichts vor, die Finanzierung
der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule habe sich nach § 28 LKJHG
gerichtet. Bei dieser Finanzierung seien die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig
gewesen. Eine Refinanzierung über den Landeshaushalt liege somit vor. Der Kläger könne aber nicht wegen
der Refinanzierung der Personalaufwendungen seines privaten Arbeitgebers über den Landeshaushalt so
gestellt werden, als habe er Dienstbezüge bezogen. Nach dem Wortlaut des § 1 a LSZG würden nicht nur
Berufsanfänger, sondern auch Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen
seien, erfasst. Der eindeutige Wortlaut der Norm eröffne keinen Auslegungsspielraum. Das
Landessonderzahlungsgesetz knüpfe nicht an statusrechtliche, sondern an besoldungsrechtliche Tatbestände
an. Danach gelte die Einschränkung der Sonderzahlung nicht, soweit dem Bezügeempfänger spätestens am
31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden hätten. Der Begriff der Dienstbezüge werde in § 1 Abs. 2
Bundesbesoldungsgesetz definiert. Dienstbezüge in diesem Sinne habe der Kläger nie erhalten.
17 Dem Gericht haben die Besoldungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf
sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
18 Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.09.2007, der Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2007 auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
19 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf
die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu
dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die
Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer
Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter
anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei
Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der
Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner
Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers
erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des
Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur
Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines
Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG
bedurft hätte.
23 § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es
gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals)
auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu
subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch
den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832,
Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die
Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten
Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt
wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden.
Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des
Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des
Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite
5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe
A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte
Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben
in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu
eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur
schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des
Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.