Urteil des VG Sigmaringen vom 23.11.2006

VG Sigmaringen: Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis, Anrechnung eines Asylfolgeverfahrens, aufenthaltserlaubnis, asylverfahren, bundesamt für migration, besitz, aufschiebende wirkung, duldung

VG Sigmaringen Urteil vom 23.11.2006, 2 K 477/06
Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis - Anrechnung eines Asylfolgeverfahrens
Leitsätze
Ein Asylverfahren, das gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf die Aufenthaltszeit angerechnet wird, kann auch durch einen Asylfolgeantrag
eingeleitet werden, wenn das Bundesamt ein neues Asylverfahren durchführt und in eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens eintritt. Führt das
Bundesamt zu Recht kein neues Asylverfahren durch und werden erst im Klageverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nachgeschoben, welche
das Bundesamt zu einer inhaltlichen Prüfung veranlassen, wird erst ab diesem Zeitpunkt ein Asylverfahren durchgeführt, das auf die Aufenthaltszeit
anzurechnen ist
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Tatbestand
1
Der am ... 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste aus der Türkei in die Bundesrepublik
Deutschland ein und stellte am 12.08.1993 einen Asylantrag, der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 07.09.1993 abgelehnt wurde. Eine Klage beim VG Stuttgart blieb ohne Erfolg (Urt. v.
29.03.1995, Az. ..., rechtskräftig seit 19.04.1995). Der Kläger wurde danach geduldet und ist seit 05.07.1995 im Besitz einer Arbeitserlaubnis. Auf
einen Asylfolgeantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 11.07.1996 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab,
eine Klage beim VG Sigmaringen blieb wiederum ohne Erfolg (Urt. v. 07.08.1997, Az. ...). Auf einen dritten Asylfolgeantrag vom 14.08.1998
lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 31.08.1998 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erneut ab. Anträge auf vorläufigen
Rechtsschutz beim VG Sigmaringen blieben ohne Erfolg (Beschlüsse vom 23.10.1998, - ... -, und vom 05.01.1999, - ... -). Während des
Klageverfahrens beim VG Sigmaringen wurde ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten eingeholt, das am 13.08.2001 dem
Bundesamt zugeleitet wurde. Daraufhin hob das Bundesamt mit Bescheid vom 31.08.2001 die bisherige negative Feststellung zu § 51 Abs. 1
AufenthG auf und stellte mit weiterem Bescheid vom 12.09.2001 fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Am 23.11.2001 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.
2
Im Bundeszentralregister sind folgende Verurteilungen des Klägers eingetragen:
3
- Amtsgericht T. vom 24.03.1994 wegen Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz: 20 TS zu je 20,- DM Geldstrafe
4
- Amtsgericht Ü. vom 29.08.1996 wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz: 20 TS zu je 20,- DM Geldstrafe
5
- Amtsgericht T. vom 19.08.1999 wegen Diebstahl: 20 TS zu je 20,- DM Geldstrafe
6
- Landgericht K. vom 27.05.2003 wegen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot: 30 TS zu je 20 EUR Geldstrafe.
7
Die Mitteilung über die Verurteilung des Klägers ging beim Landratsamt am 22.07.2003 ein. Am 12.09.2003 verlängerte das Landratsamt die
Aufenthaltsbefugnis des Klägers bis zum 20.11.2005.
8
Am 29.12.2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Das Landratsamt Bodenseekreis lehnte den Antrag
mit Bescheid vom 07.07.2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erforderlichen Fristen seien noch nicht erreicht, aufgrund der
Verurteilungen lägen zudem Ausweisungsgründe vor.
9
Der Kläger legte am 08.08.2005 Widerspruch ein, der vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006
zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, die Verurteilung wegen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot liege unter der Schwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und stehe der Erteilung nicht entgegen. Dem Kläger seien aber auch
die beiden Verurteilungen wegen Diebstahl und Vergehen gegen das Ausländergesetz entgegenzuhalten. Sie stellten Ausweisungsgründe dar
und stünden der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Regelfall entgegen. Eine Ausnahme davon könne nicht gemacht werden, weil der Verurteilung
vom 27.05.2003 eine Straftat zugrunde liege, die auf gefährliche politische Aktivitäten schließen lasse. Dem Kläger werde wegen politischer
Verfolgung ein Aufenthalt in Deutschland gewährt; von ihm müsse ein politisches Verhalten erwartet werden, das mit der deutschen
Rechtsordnung konform sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.03.2006 zugestellt.
10 Der Kläger hat am 04.04.2006 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er ist der Ansicht, unter Anrechnung der Zeiten des letzten
Asylverfahrens ergebe sich nunmehr - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - eine maßgebliche Aufenthaltszeit von mehr als acht Jahren.
Die Verurteilungen stellten auch keine Ausweisungsgründe dar. Verstöße gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bzw. der
Duldung könne er heute gar nicht mehr begehen, weil er jetzt einen Aufenthaltstitel habe. Mit Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbefugnis seien die ersten drei Delikte jetzt als Ausweisungsgründe verbraucht. Die Verurteilung wegen Verstoß gegen das
vereinsrechtliche Betätigungsverbot sei geringfügig und ebenfalls bereits verbraucht, nachdem das Landratsamt die Aufenthaltsbefugnis
verlängert habe. Die Straftaten seien alle unterhalb der Schwelle des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG; auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dürfe nicht
zurückgegriffen werden.
11 Der Kläger beantragt ,
12 den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 7. Juli 2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 2.
März 2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Er ist der Ansicht, über den Antrag sei noch nach altem Ausländerrecht zu entscheiden. Dann stehe das Vorliegen von Ausweisungsgründen der
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegen. Bei Vorliegen von Ausweisungsgründen müsse nicht zwingend eine
Ausweisung verfügt werden, als milderes Mittel komme auch die Versagung eines Aufenthaltstitels in Betracht. Mit der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis sei der Ausweisungsgrund auch nicht verbraucht. Gerade dann, wenn dem Ausländer wegen Straftaten, die einen
Ausweisungsgrund darstellen, keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne, aber durch höherrangiges Recht - hier Schutz vor politischer
Verfolgung - die Ermöglichung eines Aufenthalts geboten sei, komme nach der gesetzlichen Systematik statt dessen die Erteilung (nur) einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Ausweisungsgründe seien grundsätzlich noch aktuell, solange sie im Bundeszentralregister noch
nicht getilgt seien. Die Ausweisungsgründe könnten dem Kläger auch nach neuem Recht entgegengehalten werden, die
Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG seien neben § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG anwendbar und würden nicht verdrängt.
Andernfalls würden beim Erwerb einer Niederlassungserlaubnis viel geringere Anforderungen gestellt als beim Erwerb einer befristeten
Niederlassungserlaubnis.
16 Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Bodenseekreis und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen
vorgelegen, auf die wegen des weiteren Vorbringens ebenso verwiesen wird wie auf die vorliegende Prozessakte.
Entscheidungsgründe
17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
18 Die ablehnenden Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften
des Ausländergesetzes, das bis zum 31.12.2004 gültig war (dazu unten 1.), noch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach den
Vorschriften des seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (dazu unten 2.).
19
1.
entschieden, das zu diesem Zeitpunkt galt (§ 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristete
Aufenthaltserlaubnis nach diesem Recht vor, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt (§ 104 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG in
entsprechender Anwendung). Der Kläger hat seinen Antrag noch am 29.12.2004 gestellt. Er hat aber keinen Anspruch auf Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Ausländergesetzes.
20
a)
nach altem Recht war. Er begehrt auch nicht die unbefristete Verlängerung, sondern die erstmalige Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht.
21
b)
ebenfalls nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein
Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist.
22 Der Kläger ist seit 23.11.2001, also erst seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, die seit 01.01.2005 als
Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 2 AufenthG gilt (§ 101 Abs. 2 AufenthG). Die erforderliche legale Aufenthaltszeit von acht Jahren ergibt sich
auch nicht unter Anrechnung von Zeiten während des Asylverfahrens oder geduldetem Aufenthalt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG wird die
Aufenthaltszeit des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangen ist, abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG auf die
acht Jahre angerechnet. Entsprechendes gilt für die Zeiten einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 auf der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder
des § 54 AuslG, soweit sie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG).
23 Eine Duldung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 aus zielstaatsbezogenen Gründen oder nach § 54 AuslG wurde dem Kläger zu
keinem Zeitpunkt erteilt, so dass lediglich die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens anzurechnen ist, das der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
vorangegangen ist. Auch ein Asylverfahren, das durch einen Folgeantrag eingeleitet wird, ist grundsätzlich anrechenbar. Als Asylverfahren ist
aber nur dasjenige Verfahren anzusehen, das zu einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags geführt hat. Nicht asylverfahrensrelevante
Folgeanträge, d.h. Asylfolgeanträge, auf die gemäß § 71 AsylVfG und § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (vgl.
dazu Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG § 71 Rn. 95), bleiben außer Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.1995, - 13 S 698/95 -, AuAS
1996, 39-41; Urt. v. 18.01.1996, - 11 S 2211/95 -, AuAS 1996, 74, 75; ebenso Hailbronner, Kommentar AufenthG § 26 Rn. 16). Wenn während
eines Klageverfahrens neue Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel vorgelegt werden, welche die Durchführung eines neuen
Asylverfahrens rechtfertigen, haben die Verwaltungsgerichte dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, auch wenn
der Asylfolgeantrag ursprünglich nicht relevant war (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Urt. v. 20.10.2004, - 1 C 15/03 -, BVerwGE 122, 103-109 m.w.N.) sind die Verwaltungsgerichte ferner gehalten, nach Möglichkeit selbst die
Spruchreife herstellen und „durchentscheiden“, und nicht das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verpflichten, das
dann anzurechnen wäre. Daraus folgt für das Gericht, dass die Zeiten ab Stellung eines nicht asylverfahrensrelevanten Folgeantrags nicht als
einheitliches Asylverfahren angerechnet werden können, wenn die Tatsachen oder Beweismittel, welche die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens rechtfertigen und nach inhaltlicher Prüfung letztlich zur Anerkennung führen, erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben
werden.
24 Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht die gesamte Aufenthaltszeit seit Stellung des letzten Asylfolgeantrages
am 14.08.1998 berücksichtigt werden. Das Bundesamt hat diesen Asylfolgeantrag, der sich auf Briefe und Zeugenaussagen von Verwandten
über Fahndungsmaßnahmen in der Türkei stützte, als unbeachtlich angesehen und hat es mit Bescheid vom 31.08.1998 ausdrücklich abgelehnt,
ein weiteres Asylverfahren durchführen. Dieser Bescheid ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht
Sigmaringen hat es mit Beschlüssen vom 23.10.1998 (Az. ...) und vom 05.01.1999 (Az. ...) sogar wiederholt abgelehnt, die aufschiebende
Wirkung der Klage anzuordnen, und zur Begründung jeweils ausgeführt, das Vorbringen rechtfertige die Durchführung eines neuen
Asylverfahrens nicht. Der Kläger hat damals erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten
vom 25.04.2000 vortragen lassen, dass er aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und
deswegen in ärztlicher Behandlung sei. Aus den vorliegenden Gerichtsakten ist erkennbar, dass das Bundesamt erst nach Vorliegen eines
psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens über den Kläger vom 07.08.2001 in eine Sachprüfung eingetreten ist und daraufhin schließlich
mit Bescheiden vom 31.08.2001 und vom 12.09.2001 positiv festgestellt hat, dass beim Kläger die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AuslG
vorliegen, und die bisherige negative Feststellung aufgehoben hat. Ein Asylverfahren im Sinne des § 35 AuslG mit einer inhaltlichen Prüfung des
Asylbegehrens hat nach der Überzeugung des Gerichts erst zu diesem Zeitpunkt stattgefunden. Vor Einholung des Gutachtens hatte das
Bundesamt einen Vergleichsvorschlag des Gerichts mit Schriftsatz vom 18.05.2000 noch mit der Begründung abgelehnt, es seien noch nicht
einmal die Voraussetzungen für ein freies Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Abschiebungshindernissen nach §53 Abs. 6 AuslG gegeben.
25 Wenn die Zeiten ab Übersendung des Gutachtens an das Bundesamt am 13.08.2001 vollständig angerechnet werden, ergibt sich eine
Aufenthaltszeit von fünf Jahren und knapp drei Monaten. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers sämtliche Zeiten ab dem 27.04.2000
anrechnen würde, als er im gerichtlichen Verfahren unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erstmals das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung behauptete und ärztliche Stellungnahmen vorlegte, würde sich erst eine Aufenthaltszeit von sechs Jahren und sieben
Monaten ergeben. Die erforderliche legale Aufenthaltszeit von acht Jahren ist nach alledem auf keinen Fall erreicht. Es kann deshalb
dahingestellt bleiben, ob die drei Monate zwischen dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit Bescheid vom 12.09.2001 und der
Erteilung der Aufenthaltsbefugnis mit Bescheid vom 23.11. 2001 angerechnet werden können, obwohl der Kläger auch in diesem Zeitraum nur
über eine Duldung verfügte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.1995, a.a.O.; Hailbronner, Kommentar AufenthG a.a.O., Rn. 17).
26 Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die Ausländerbehörde im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 05.09.2006 zugestanden hat, dass die erforderliche Aufenthaltszeit am
14.08.2006 erreicht worden sei. Dabei handelt es sich nicht etwa um unstreitiges tatsächliches Vorbringen, sondern um eine Rechtsansicht, die
das Gericht nicht binden kann.
27
2.
Niederlassungserlaubnis.
28
a)
sicherstellen, dass Ausländer, die schon vor Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsrechts einen Aufenthaltstitel beantragt hatten, durch die
zusätzlichen Anforderungen, etwa an Integration und Deutschkenntnisse, keine Rechtsnachteile erleiden. Soweit das neue Recht dagegen
geringere Anforderungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stellt, wie bei Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis nach §26 Abs. 3 und
4 AufenthG, und diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Niederlassungserlaubnis auch nach neuem Recht erteilt werden (vgl.
Fehrenbacher, HTK-AuslR § 104 AufenthG / Zu Abs. 1 10/2004 Nr.1). Der Kläger hatte überdies am 13.10.2005 nochmals einen Antrag auf
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt und sogleich wieder zurückgenommen, weil die Ausländerbehörde zugesichert hatte, dass der
Antrag vom 27.12.2004 auch nach neuem Recht geprüft wird.
29
b)
Aufenthaltserlaubnis ist. Die Zeiten, in denen er vor 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG war, werden nur auf die Frist
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet, aber hier nicht (vgl. § 102 Abs. 2 AufenthG).
30
c)
Aufenthaltserlaubnis. Aus der bereits genannten Übergangsregelung in § 102 Abs. 2 AufenthG ergibt sich, dass die Zeiten im Besitz einer
Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 auch hier nicht angerechnet werden, sondern nur im Rahmen des § 26 Abs. 4 AufenthG. Darüber
hinaus liegt auch keine Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG vor, dass die Voraussetzungen für
eines Widerrufs oder einer Rücknahme nicht vorliegen. Eine solche Mitteilung muss auch nicht vor Ablauf des Jahres 2008 ergehen, wenn der
Kläger die erforderliche Aufenthaltszeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erreicht. Das mehrstufige Verfahren nach § 73 Abs. 2a Satz 1
AsylVfG wurde zusammen mit dem Aufenthaltsgesetz zum 01.01.2005 eingeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
handelt es sich um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt. Mit der Formulierung "die Prüfung ... hat spätestens nach Ablauf
von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen" wird ein bindender Auftrag an die Behörde erteilt, der sich auf alle die Fälle
bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Vorschrift weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Anerkennung verfügt worden ist. (vgl. BVerwG, Urt.
v. 01.11.2005, - 1 C 21/04 -, BVerwGE 124, 276 - 292 m.w.N.).
31
d)
sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 25 AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Aufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht
werden auf die Frist angerechnet (§ 102 Abs. 2 AufenthG), ebenso die Aufenthaltszeit während des vorangegangenen Asylverfahrens (§ 26 Abs.
4 Satz 3 AufenthG).
32 Der Kläger ist aber noch keine sieben Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die Zeiten seit der erstmaligen Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis am 23.11.2001 können zwar ohne weiteres auf die Frist angerechnet werden. Ein Asylverfahren im Sinne des § 26 Abs. 4
AufenthG wurde aber erst durchgeführt und kann erst ab dem Zeitpunkt angerechnet werden, in dem das Bundesamt in eine inhaltliche
Überprüfung des Asylfolgeantrags des Klägers eingetreten ist (vgl. Hailbronner, Kommentar AufenthG § 26 Rn. 16 m.w.N.). Wie oben (unter 1.b)
ausgeführt, war der Asylfolgeantrag des Klägers vom 14.08.1998 nicht asylverfahrensrelevant; in eine inhaltliche Prüfung ist das Bundesamt
offensichtlich erst eingetreten, nachdem am 13.08.2001 ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten über den Kläger als neues
Beweismittel vorlag. Wird das gerichtliche Verfahren ab diesem Zeitpunkt als Asylverfahren angerechnet, ergibt sich eine rechtmäßige
Aufenthaltsdauer von 5 Jahren und drei Monaten. Aber auch wenn man zugunsten des Klägers sämtliche Zeiten ab dem 27.04.2000 anrechnen
würde, als er im gerichtlichen Verfahren erstmals das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behauptet und ärztliche
Stellungnahmen vorlegt hat, würde sich nur eine Aufenthaltszeit von sechs Jahren und sieben Monaten ergeben, aber nicht die erforderlichen
sieben Jahre.
33 Die von den Beteiligten problematisierte Frage, ob dem Kläger seine strafgerichtlichen Verurteilungen gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG als Ausweisungsgründe entgegengehalten werden können, obwohl das Strafmaß unter der Schwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
AufenthG liegt und mittlerweile auch die jüngste Verurteilung länger als drei Jahre zurückliegt (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, - 10 K 883/04
-, juris, unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.04.2002, - 11 331/02 -, EzAR 013 Nr. 2; a.A. Hailbronner, Kommentar AufenthG § 9
Rn. 21; ausdrücklich offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2003, - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380, 387) ist nicht entscheidungserheblich, weil
es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fehlt.
34 Die Klage war nach alledem abzuweisen.
35
3.
36
Beschluss
37 vom 28. November 2006
38 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf
5.000,- EUR
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327ff).