Urteil des VG Sigmaringen vom 10.07.2007

VG Sigmaringen (kläger, fahreignung, entziehung, freiheitsstrafe, gutachten, begründung, psychologisches gutachten, behörde, zweifel, geldstrafe)

VG Sigmaringen Urteil vom 10.7.2007, 4 K 1374/06
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis - Anordnung eines Fahreignungsgutachtens
Leitsätze
1. Die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV) sind spezieller und
gehen daher den Regelungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (hier: § 48 VwVfG BW)
vor; dies gilt auch dann, wenn die Umstände, derentwegen die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzunehmen ist, vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
2. Die Berücksichtigung von Verkehrsvergehen bei der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens ist nicht an eine
bestimmte Frist gebunden. Entscheidend ist vielmehr, ob im Zeitpunkt der Prüfung wegen des in Rede stehenden
Verkehrsverstoßes unter Berücksichtigung aller Umstände noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines
Gefahrenverdachts bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger setzt sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr.
2
Der am ... 1953 geborene Kläger erhielt am ... 1972 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt, die ihm
wegen Verkehrsverstößen (15 Punkte nach Mehrfachtäter-Punktesystem) und wegen seiner Weigerung, die
theoretische Fahrprüfung zu wiederholen, am ... 1988 entzogen wurde. Das Landratsamt Ravensburg lehnte die
beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 29.8.1997 ab. Der Entscheidung lag das
negative Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch den TÜV S., B., vom 11.6.1997
zugrunde. In diesem Fahreignungsgutachten wurde zur psychologischen Beurteilung ausgeführt: „... Herr P. ist
in der Vergangenheit vermehrt durch verkehrsrechtliche und strafrechtliche Verstöße auffällig geworden und hat
somit Anlass zu Eignungsbedenken gegeben. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, inwieweit
Herr P eine ausreichende Anpassung an allgemein- und verkehrsrechtliche Bestimmungen gelingen wird. ... Im
psychologischen Untersuchungsgespräch ist insbesondere zu erkennen gewesen, dass Herr P. die
wesentlichen Fehler seines Verhaltens noch nicht oder nur zum Teil wahrnimmt. ... Die durch sein Verhalten
entstandenen Risiken für die Verkehrssicherheit werden von ihm nicht wahrgenommen und können nicht als
motivationale Grundlage für Verhaltensänderungen angesehen werden. Insbesondere hat er immer wieder
versucht, die Ursachen der Auffälligkeiten allein in den situativen Konstellationen, also äußeren Einflüssen, zu
suchen. Der Eigenanteil seiner Person und damit die Vermeidbarkeit des Verhaltens wurde ihm kaum bewusst.
... Die Selbst- und Verhaltenskritik ist nur in Ansätzen vorhanden, eine tragfähige Problemeinsicht ist nur
bedingt erkennbar. ... Zusammenfassend ergibt sich nach den Befunden aus psychologischer Sicht das Bild
einer emotional angespannten Persönlichkeit, welche ihr Fehlverhalten noch sehr oberflächlich und
undifferenziert wahrnimmt. Eine zeitlich stabile und ausreichende verkehrsrelevante Einstellungs- und
Verhaltensänderung ist hier nicht festzustellen. Die aus der Vorgeschichte erwachsenen Bedenken werden
durch die Untersuchungsbefunde nicht ausgeräumt. ... Es ist im Zusammenhang mit der strafrechtlichen
Auffälligkeit in der Vorgeschichte auch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Herr P. zukünftig
erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Um die Voraussetzungen für eine
günstigere Beurteilung der Eignungsfrage bei einer eventuellen späteren Begutachtung zu schaffen, möchten
wir Herrn P. ... empfehlen: - individuelle, psychotherapeutische Aufarbeitung der den Verkehrsauffälligkeiten
zugrundeliegenden Hintergrundproblematik ... .“
3
Der Kläger ist wie folgt vorbestraft:
4
1. Mit Entscheidung des Amtsgericht N. - .../... - v. ... 1984 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte
Tat: 5.4.1984) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 DM.
5
2. Mit Entscheidung des Amtsgerichts G. - .../... - v. ... 1987 wegen Urkundenfälschung (letzte Tat:
18.12.1987) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM.
6
3. Mit Entscheidung des Amtsgericht N. - .../... - vom ... 1987 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz
(letzte Tat: 27.2.1987) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM.
7
4. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1988 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte
Tat: 24.8.1989) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
8
5. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen - .../... - v. ... 1989 wegen Betrugs in 4 Fällen und
Unterschlagung (letzte Tat: 25.8.1987) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
9
6. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... vom ... 1989 wurde bezüglich der vorgenannten Verurteilungen
4. und 5. nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet.
10 7. Mit Entscheidung des Amtsgerichts B. - .../... - v. ... 1989 wegen fortgesetzten Vorenthaltens von
Arbeitsentgelt (letzte Tat: 15.10.1987) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM.
11 8. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1990 wegen Betrugs in 4 Fällen (letzte Tat: 30.5.1990)
unter Einbeziehung der Entscheidungen Nr. 4, 5 und 7 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2.
12 9. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - vom ... 1991 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das
Pflichtversicherungsgesetz (letzte Tat: 26.7.1990) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
13 10. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - vom ... 1992 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis (letzte Tat: 27.1.1992) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM.
14 11. Mit Entscheidung des Amtsgerichts B. - .../... - v. ... 1992 wegen Betrugs in Tateinheit mit
Urkundenfälschung (letzte Tat: 27.1.1992) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
15 12. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1993 wegen Siegelbruchs (letzte Tat: 8.4.1992) zu
einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 DM.
16 13. Mit Entscheidung des Amtsgerichts W. - .../... - vom ... 1994 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (letzte
Tat: 27.2.1994) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM.
17 14. Mit Entscheidung des Amtsgerichts G. - .../... - v. ... 1994 wegen Betrugs in 2 Fällen (letzte Tat: 27.4.1993)
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
18 15. Mit Entscheidung des Landgerichts R. - .../... - v. ... 1995 wegen Betrugs in 36 Fällen, vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 7 Fällen sowie Betrugs in 8 Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in 8 Fällen (letzte Tat: 14.7.1994) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Hierbei wurden die Entscheidungen Nr. 13 und 14 miteinbezogen.
19 16. Mit Entscheidung des Amtsgerichts W. - .../... - v. ... 2002 wegen Betrugs in 2 Fällen (letzte Tat:
20.11.2001) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
20 17. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N.-U. - .../... - v. ... 2003 wegen Betrugs (letzte Tat: 31.10.2002) zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
21 18. Mit Entscheidung des Landgerichts K. - .../... - v. ... 2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, wegen
Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in 8 Fällen (letzte Tat: 1.2001) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Die 8
abgeurteilten Einzeltaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden nach den Feststellungen im
Strafurteil im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 begangen.
22 19. Mit Entscheidung des Landgerichts R. - .../... - v. ... 2004, rechtskräftig seit dem 29.9.2004, wegen Betrugs
in 75 Fällen und falscher Versicherung an Eides Statt sowie Betrugs in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren und 6 Monaten. Bei der Verurteilung wurden die Entscheidungen 16. und 17. einbezogen. Die
abgeurteilten Tatkomplexe endeten am 20.11.2001, 28.1.2003 und 3.7.2003.
23 20. Mit Entscheidung des Amtsgerichts K. - .../... - v. ... 2004, rechtskräftig seit dem 21.10.2004, wegen
Betrugs in 3 Fällen (letzte Tat: 16.3.2004) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Die
Entscheidung 18. wurde bei der Verurteilung einbezogen.
24 21. Mit Entscheidung des Amtsgerichts K. - .../... - v. ... 2006 wurde unter Einbeziehung der Entscheidungen
16., 17., 18., 19. und 20. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten gebildet.
25 Vom ... 1994 bis ... 1999 befand sich der Kläger in Strafhaft. Derzeit sitzt er seit ... 2004 wieder zur
Strafverbüßung ein, wobei das Haftende voraussichtlich am ... 2009 erreicht sein wird.
26 Am 7.4.2000 beantragte der Kläger beim Landratsamt R. erneut die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Am
13.9.2000 unterzog er sich beim TÜV S., R., einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung, zur
Frage, ob trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass er die körperlichen und geistigen
Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erfülle. Im psychologischen
Untersuchungsgespräch gab er dabei an: „...Seine Punkte habe er nicht durch rüpelhaftes Verhalten
angesammelt („ich bin ein vorbildlicher Fahrer“), sondern dadurch, dass die Fahrzeuge seines Unternehmens
ohne Versicherungsschutz gefahren seien. Er habe sich damals nicht darum gekümmert, habe die Augen
zugemacht, sich eingebildet, wichtigeres zu tun zu haben. Gegen die geforderte Nachschulung habe sich alles
in ihm gesträubt. Er habe ein absolut stures Verhalten gezeigt. Als ihm der Führerschein entzogen worden sei,
sei der „hemmungslos“ ohne gefahren, ohne an die Folgen zu denken. Er habe die Behörde als Feind
empfunden und sich selber als unschuldiges Opfer, das ein Recht auf Regelverstöße habe. Noch während der
Haftzeit habe er sehr wenig Einsicht gezeigt. Er habe sich häufig mit den Beamten angelegt, diese bewusst
durcheinander gebracht und deshalb auch keine Haftzeitverkürzung bekommen. Er habe damals noch die
Absicht gehabt, ein Buch über das Unrecht zu schreiben, das ihm widerfahren sei. Erst später habe er
begonnen, sich mit dem auseinander zu setzen, was er getan habe. Nach Erhalt des ersten negativen
Gutachtens habe er im Hinblick auf die neue MPU ab Mai/Juni 99 Gespräche mit Frau S. geführt. Dabei habe
er allmählich seine eigenen Fehler eingesehen. Er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe sich
selbst überschätzt. ... Er wolle auf keinen Fall wieder in eine ähnliche Situation hineinrutschen. ... Er sei seit
seiner Haftentlassung nie mehr Auto gefahren. Es sei ihm klar, was Fahren ohne Versicherungsschutz und
ohne gültige Fahrerlaubnis bedeute. Vorher sei sein Blick total verstellt gewesen. ...“ Zur Bewertung im Hinblick
auf die Fahreignung wurde von den Gutachterinnen im medizinisch-psychologischen Gutachten vom
13.10.2000 ausgeführt: „... Im psychologischen Untersuchungsgespräch war zu erkennen, dass Herr P. die
wesentlichen Fehler seines Verhaltens sieht und richtig bewertet. ... Seine Eigenverantwortung wird von ihm
jetzt im erforderlichen Maß wahrgenommen. Eine grundlegende Voraussetzung für eine Verhaltensänderung ist,
dass das eigene Fehlverhalten überhaupt als vermeidbar angesehen wird. Dies konnte sich Herr P. weitgehend
eingestehen. Durch die Wahrnehmung der entscheidenden Bedingungen innerhalb der eigenen Person
(insbesondere Selbstüberschätzung) ist die Voraussetzung für die Entwicklung geeigneter und stabiler
Alternativen zum früheren Problemverhalten gegeben. Nach der vorliegenden Befundlage kann davon
ausgegangen werden, dass Herr P. zu einer Orientierung seines Verhaltens an überindividuellen Normen
sowohl hinreichend motiviert als auch in der Lage ist. ... .“ Von dieser Bewertung ausgehend gelangten die
Gutachterinnen zu der Einschätzung, dass beim Kläger trotz der strafrechtlichen Auffälligkeit in der
Vorgeschichte nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich gegen
verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
27 Am 20.12.2000 erteilte das Landratsamt R. dem Kläger nach Vorlage des Fahreignungsgutachtens vom
13.10.2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.
28 Am 17.1.2001 erhielt das Landratsamt R. von der Polizeistation O. die Mitteilung, dass der Kläger beschuldigt
werde, im Jahr 2000 in 8 Fällen ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr
teilgenommen zu haben. Am 3.6.2001 wurde der Behörde dazu die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Kempten vom 29.5.2001 zugesandt. Am 3.7.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass im Fall einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen der in der Anklageschrift enthaltenen Straßenverkehrsverstöße (Fahren
ohne Fahrerlaubnis) die Fahreignung des Klägers einer erneuten Überprüfung unterzogen werden müsse.
29 Eine am 14.1.2005 verfügte Fahrerlaubnisentziehung hob das Landratsamt R. wegen fehlender örtlicher
Zuständigkeit mit Bescheid vom 7.4.2005 wieder auf. Der Kläger, der damals in der Justizvollzugsanstalt U.
einsaß, kehrte am 30.7.2005 nicht vom Ausgang zurück. Nach Flucht und Wiederergreifung saß er ab dem
26.8.2005 wieder in der Justizvollzugsanstalt R. ein und befand sich damit wieder im Zuständigkeitsbereich
des Landratsamts Ravensburg. Die Behörde forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.9.2005 dazu
auf, sein Einverständnis mit der Durchführung einer Fahreignungsbegutachtung verbindlich zu erklären und das
Gutachten bis zum 20.12.2005 vorzulegen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass beim Kläger bei Nichtvorlage
des Gutachtens von fehlender Fahreignung ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werde. Zur
Begründung wurde auf die Feststellungen zu seinen Verkehrsverstößen im Strafurteil des Landgerichts K. -
.../... - v. ... 2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004 (Verurteilung 18.), verwiesen und auf die sich daraus
ergebenden Zweifel an seiner Fahreignung.
30 Mit Verfügung vom 29.12.2005 entzog das Landratsamt R. die Fahrerlaubnis (Ziff. 1), ordnete die Abgabe des
Führerscheindokuments an (Ziff. 2) und drohte für den Fall, dass die Abgabe nicht erfolgt, ein Zwangsgeld in
Höhe von 450 EUR an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Regelungen Ziff. 1 und 2 wurde angeordnet. Zur
Begründung wurde ausgeführt, Zweifel an der Fahreignung des Kläger lägen wegen seiner gehäuften
Verkehrsstraftaten vor. Nachdem er die Vorlage des MPU-Gutachtens verweigert habe, sei bei ihm vom Fehlen
der Fahreignung auszugehen.
31 Der Kläger erhob am 9.1.2006 Widerspruch und führte zur Begründung aus, für die Anforderung des MPU-
Gutachtens gebe es keine rechtliche Grundlage. Die von der Fahrerlaubnisbehörde problematisierten Straftaten
seien von ihm von April bis August 2000 begangen worden, lägen jetzt also fast 6 Jahre zurück. Sie seien
auch vor der Begutachtung vom 13.10.2000 begangen worden. Die positive Prognose in diesem
Fahreignungsgutachten habe sich in der Folgezeit bewahrheitet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher
unverhältnismäßig.
32 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2006, zugestellt am 14.9.2006, wies das Regierungspräsidium T. den
Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die seit dem 7.8.2004 rechtskräftige
strafrechtliche Verurteilung vom ... 2003 weise auf Zweifel an der Fahreignung des Klägers hin. Die
Fahrerlaubnisbehörde habe dem Kläger bereits 2001 mitgeteilt, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung
wegen der Taten aus dem Jahr 2000 eine medizinisch-psychologische Beurteilung erforderlich werde und ggf.
ein Entzug der Fahrerlaubnis in Frage komme. Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers sei aus
der Zahl und Art der Verkehrsverstöße und seiner nachweislich falschen Angaben bei der Begutachtung darauf
zu schließen, dass der Kläger nicht gewillt sei, die im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erlassenen
Vorschriften zu berücksichtigen.
33 Der Kläger hat am 19.9.2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der
Fahreignungsgutachter werde immer mit der Möglichkeit rechnen und davon ausgehen, dass der Proband
unwahre Angaben mache. Wenn der Beklagte der Meinung sei, dass eine Täuschung des Gutachters vorliege,
komme nur eine Rücknahme der Fahrerlaubnis in Betracht. Diese sei aber nach Ablauf der Jahresfrist
unzulässig. Außerdem lägen die tatsächlichen Eignungszweifel jetzt nicht mehr vor. Der Kläger habe seit Ende
2000 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Der Beklagte könne daher nicht im Jahr 2005 unter
Hinweis auf die Taten aus dem Jahr 2000 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
verlangen. Dies verbiete auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
34 Der Kläger beantragt,
35
den Bescheid des Landratsamts R. vom 29. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums T. vom 12. September 2006 mit den darin enthaltenen Gebührenentscheidungen
aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
36 Der Beklagte beantragt,
37
die Klage abzuweisen.
38 Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe die abgeurteilten Verkehrsstraftaten wegen der für den
Kläger geltenden Unschuldsvermutung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 6.8.2004
berücksichtigen dürfen. Bezüglich der Berücksichtigungsfähigkeit komme es dabei allein darauf an, ob die
Taten im Verkehrszentralregister noch erfasst oder bereits getilgt seien. Die Tilgungsfrist laufe bezüglich der
fraglichen Taten aber erst am 29.1.2011 ab. Nicht entscheidend sei, dass die Taten bereits im Jahr 2000
begangen worden seien.
39 Das Gericht hat eine Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. eingeholt, die an der Erstellung des
Fahreignungsgutachtens vom 13.10.2000 beteiligt war. In dieser Stellungnahme vom 18.4.2007 wird
ausgeführt, die Frage des Gerichts, inwiefern das Ergebnis des Fahreignungsgutachtens anders ausgefallen
wäre, wenn die vom Kläger von Mitte April bis Mitte August 2000 begangenen Verkehrsstraftaten den
Gutachterinnen bekannt gewesen wären, lasse sich nicht eindeutig beantworten. Es sei aber wahrscheinlich,
dass in diesem Fall die Fahreignungsbedenken nicht hätten ausgeräumt werden können. Die neuerlichen
Delikte wären ein Hinweis darauf gewesen, dass die vom Kläger formulierten Einsichten und Vorsätze nicht
genügend verhaltenswirksam gewesen seien.
40 Dem Gericht haben die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts R. (5 Bände) vorgelegen; bezüglich weiterer
Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
41 Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249;
Beschluss v. 22.1.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt (14.9.2006) erweisen sich die
Verfügung des Landratsamts R. und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. als rechtmäßig.
Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (I.) als auch für die sonstigen
Regelungen der Verfügung des Beklagten vom 29.12.2005 (II.). Auch die zu den streitgegenständlichen
Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (III.).
I.
43 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der Verfügung vom 29.12.2005) ist § 3 Abs. 1
Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
44 1. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 LVwVfG
kommt dagegen nicht in Betracht. Die Fahrerlaubnis ist - entgegen klägerischer Ansicht - auch dann nach § 3
Abs 1 StVG zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
45 Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger durch bewusste Falschangaben das für ihn
positive Fahreignungsgutachten vom 13.10.2000 bewirkt und dadurch erreicht hat, dass ihm durch den
Beklagten am 20.12.2000 eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die auf diese Weise erschlichene Erteilung der
Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, nachdem die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG für die Erteilung notwendige
Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht vorlag. Das Gutachten vom
13.10.2000 beruht auf Falschangaben und besitzt daher bezüglich der Frage, ob der Kläger seine Fahreignung
wieder erlangt hat, keinerlei Aussagekraft. Ob damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Rücknahme der rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4
Satz 2 LVwVfG am 29.12.2005 vorgelegen haben, kann offen bleiben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat jedenfalls
zurecht von der Rücknahme der rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen den Weg über
die Entziehung der Fahrerlaubnis gewählt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 Dafür, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer
rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis anzuwenden wären, gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Dem Sinn
des Gesetzes würde es dagegen widersprechen, wenn in den Fällen, in denen die erteilte Fahrerlaubnis von
Anfang an rechtswidrig gewesen ist, auf die Rücknahmevorschriften ausgewichen würde. Die in § 48 LVwVfG
nur vorgesehene Ermessensentscheidung und die dort vorgesehene Berücksichtigung von Vertrauensschutz
würden die Erfüllung des fahrerlaubnisrechtlichen Schutzzwecks gefährden. Fahrerlaubnisrechtlich ist es nicht
vorstellbar und nicht zu verantworten, im Ermessensweg unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz einem
nicht geeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zu belassen. Das Fahrerlaubnisrecht dient dem Schutz von Leib und
Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutz erfordert es, dass einem Verkehrsteilnehmer bei
Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entzogen wird, gleich aus welchen Gründen er in den Besitz der Fahrerlaubnis
gelangt ist. Demgemäß ist in der Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass eine „Rücknahme“ der
Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage nicht in den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sondern allein in den spezielleren Vorschriften über die
Entziehung der Fahrerlaubnis finden kann, selbst wenn die Umstände, derentwegen die Nichteignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist, vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind (BVerwG,
Beschluss vom 27.1.1958 - I B 137/56 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
17.12.1991 - 10 S 2855/91 - VBlBW 1992, 150; Hessischer VGH, Urteil vom 4.6.1985 - 2 OE 65/83 - NJW
1985, 2909; VG Braunschweig, Beschluss vom 13.7.2004 - 6 B 297/04 - juris; Beschluss vom 17.9.2002 - 6 B
530/02 - juris; VG Minden, Beschluss vom 20.2.1991 - 3 L 1006/90 -, NZV 1991, 366, jeweils mit weiteren
Nachweisen).
47 2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Landratsamt R. daher zurecht auf § 3
Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Nach diesen Vorschriften
hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist.
48 Ob die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hier bereits aus dem Umstand folgt, dass die
Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund
besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des vom Beklagten mit Schreiben vom 22.9.2005
angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78),
lässt die Kammer offen. Dafür müssten Gesichtspunkte vorliegen, die die Ungeeignetheit des Klägers zum
Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass
dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. Nachweise dafür, dass das fortgesetzt (verkehrs-
)regelwidrige Verhalten des Klägers, das den Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben hat, auf einer
psychischen Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beruht, liegen nicht vor. Dafür, dass die fehlende
Fahreignung des Klägers ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens positiv feststeht,
spricht der Umstand, dass das Fehlen der Fahreignung beim Kläger mit Fahreignungsgutachten des TÜV S.,
B., vom 11.6.1997 mit überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu der Fehlhaltung des Klägers festgestellt
wurde und dass eine belastbare sachverständige spätere Aussage zur Wiedererlangung der Fahreignung nicht
vorliegt. Insofern wurde bereits oben ausgeführt, dass das Fahreignungsgutachten des TÜV S., R., vom
13.10.2000 wegen der Falschangaben des Klägers bezüglich der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei
Aussagekraft besitzt. Die Vorlage eines nachweislich erschlichenen positiven Fahreignungsgutachten ändert
nichts daran, dass der Betroffene nach gutachterlicher Feststellung der Fahrungeeignetheit grundsätzlich
solange als ungeeignet gilt, bis der Behörde eine gegenteilige Feststellung vorliegt. Ernst zu nehmende
Anhaltspunkte für eine verlässliche Änderung der im Gutachten vom 11.6.1997 festgestellten Fehlhaltung, die
für die verkehrs- und strafrechtlichen Verstöße ursächlich ist, konnten von der klägerischen Seite auch auf
wiederholte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen werden. Solche Anhaltspunkte sind für
das Gericht auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Kläger angeblich vom 20.12.2000 bis 4.4.2004
als Verkehrsteilnehmer bewährt haben soll, dürfte ohne Verhaltensumstellung für die Annahme der
Wiedererlangung der Fahreignung nicht genügen. Danach spricht einiges dafür, dass schon aufgrund der
weiterhin gültigen und zu beachtenden gutachterlichen Feststellungen vom 11.6.1997 von der
Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen werden kann.
49 Die Entziehungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind davon abgesehen aber jedenfalls deshalb
rechtmäßig, weil der Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des
Klägers ausgehen durfte und dem Kläger daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV
nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Die Gutachtensanforderung des Beklagten vom
22.9.2005 genügt den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Auch im Übrigen ist
die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
50 (1) Die Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Schreiben des Beklagten
vom 22.9.2005 entspricht den formellen Voraussetzungen. Maßgeblich ist § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach
teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter
Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der
von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen
hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen
Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der
Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die
behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden
Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung
eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender
Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des
Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“ (vgl.
BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b
Abs. 2 StVZO). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen wird das Schreiben der
Beklagten vom 22.9.2005 gerecht. Die Gutachtenanforderung erklärt ausführlich, was vom Kläger verlangt wird
und warum. Das Schreiben geht dabei ausdrücklich auf die Verkehrsstraftaten, die von Mitte April bis Mitte
August 2000 begangen wurden und auf die sich daraus ergebenden Eignungszweifel ein. Außerdem wird in
dem Schreiben erklärt, warum die Eignungszweifel im Rahmen der vorausgegangenen Eignungsbegutachtung
nicht abgeklärt werden konnten. Die Eignungsfrage (Zuverlässigkeit des Klägers bei der Einhaltung von
allgemeinen Verhaltensnormen im Straßenverkehr) wird dem Kläger in dem Schreiben ebenso mitgeteilt wie
das zur Klärung vorgesehene Mittel (medizinisch-psychologisches Gutachten). Entsprechend § 46 Abs. 3
i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 auch auf die Folgen
einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens ausdrücklich hingewiesen worden. Ob die Haftsituation des
Klägers die Beibringung des Gutachtens in der vorgesehenen Frist bis zum 20.12.2005 zugelassen hätte, kann
dahinstehen. Sich hieraus ergebende Fehler kann der Kläger der Gutachtensanordnung schon deswegen nicht
entgegenhalten, weil er die Beibringung des Gutachtens mit Schreiben vom 27.9.2005 und vom 21.10.2005 aus
anderen Gründen ausdrücklich abgelehnt hat.
51 (2) Die Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen
rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der
persönlichen Entwicklung des Klägers, der negativen Begutachtung aus dem Jahr 1997 und der Verurteilung
durch das Landgericht Kempten vom 11.11.2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, von Zweifeln am Bestehen
der Fahreignung und einem weiteren Klärungsbedarf ausgeht.
52 § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass
Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die
Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die
entsprechende Bedenken begründen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des
Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht,
die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach
sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die
Fahrerlaubnisbehörde konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender
Fahreignung begründen (BVerfG, Beschluss v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378; Beschluss v.
8.7.2002 - 1 BvR 2428/95 -, UPR 2002, 344; BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die
Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist dabei nicht an eine bestimmte Frist gebunden.
Verkehrsvergehen können nicht stets bis zur ihrer Tilgung aus dem Verkehrsregister den Verdacht fehlender
Fahreignung begründen, wie der Beklagte meint. Entscheidend für die Beachtlichkeit ist, ob im Zeitpunkt der
Prüfung wegen des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes unter Berücksichtigung aller Umstände noch
hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (so wohl auch BVerwG, Urteil
vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 - NZV 2005/603).
53 Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier der Anforderung des Eignungsgutachtens zugrunde. Dabei ist
zunächst zu berücksichtigen, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers wegen charakterlicher Mängel mit
Gutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 festgestellt wurde. Brauchbare gutachterliche Feststellungen zur
Wiedererlangung der Fahreignung liegen nicht vor. Die Berücksichtigung des fortgesetzt verkehrswidrigen
Verhaltens im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 ist bei der Begutachtung durch den TÜV S., R.,
wegen der wahrheitswidrigen Angaben des Klägers unterblieben, das Gutachten vom 13.10.2000 hat in der
Folge bezüglich der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagewert. Dies ergibt sich auch
aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. vom 18.4.2007. Weiter ist zu berücksichtigen, dass keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seine 1997 gutachterlich festgestellte, zur Fahrungeeignetheit
führende charakterliche Fehlhaltung zuverlässig abgelegt hat. Im Gegenteil. Wie sich aus der obigen
Aufstellung der Bestrafungen ergibt, tut sich der Kläger nach wie vor schwer damit, Regeln einzuhalten und die
rechtlich geschützte Sphäre anderer zu respektieren. Durch die von ihm im Zeitraum vom 5.4.1984 bis Mitte
August 2000 begangenen mittleren und schweren Verkehrsstraftaten hat der Kläger gezeigt, dass davon sein
Verhalten im Straßenverkehr nicht ausgenommen ist, sondern dass er auch im Straßenverkehr gegen Regeln
verstößt, soweit es ihm passt. Den Gutachterinnen hat er dazu am 13.9.2000 angegeben, er sei uneinsichtig,
verblendet und stur gewesen, habe seine eigenen Grenzen nicht erkannt und sich eigene Fehler nicht
eingestehen können. Dass diese, auch den Verkehrsstraftaten zugrunde liegende Fehlhaltung inzwischen
erfolgreich therapiert wurde, ist nicht zu erkennen. Eine wesentliche Verhaltensänderung ist den Eintragungen
im Bundeszentralregister jedenfalls nicht zu entnehmen. Nach den dazu getroffenen Feststellungen des
Gerichts hat der Kläger im Zeitraum 1.1.2001 bis zum Haftantritt am 4.4.2004, also in drei Jahren und ca. drei
Monaten über 80 Betrugsstraftaten und eine falsche Versicherung an Eides Statt begangen und damit gezeigt,
dass sich bei ihm nichts geändert hat. Von der Fortsetzung seines delinquenten Verhaltens konnte ihn dabei
auch der Umstand nicht abhalten, dass er während der vergangenen 13 Jahre mehr als 7 Jahre im Strafvollzug
eingesessen hat. Die damit belegte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers bestätigen auch seine
schriftlichen Äußerungen im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Sie lassen jegliche Selbstkritik und jeglichen
Besserungswillen vermissen und gefallen sich darin, die Schuld an der persönlichen Misere des Klägers
anderen zuzuschieben.
54 Damit ist wegen der Schwere der in Rede stehenden Verkehrsstraftaten (8 mal Fahren ohne Fahrerlaubnis von
Mitte April bis Mitte August 2000), wegen der fortgesetzten anderweitigen Straffälligkeit und wegen des
sonstigen Verhaltens beim Kläger die zwingend erforderliche Verhaltensumstellung nicht nachgewiesen. Ohne
eine solche Verhaltensumstellung ist nach den insofern überzeugenden Ausführungen in den
Fahreignungsgutachten vom 11.6.1997 und vom 13.10.2000 beim Kläger kein rechtstreues Verhalten im
Straßenverkehr zu erwarten. Damit steht nicht fest, ob der Kläger sein früheres Verhalten fortsetzen und
weitere Verkehrsverstöße und Verkehrsstraftaten begehen wird. Zweifel an der charakterlichen Eignung des
Klägers liegen daher weiter vor. Dies genügt für die Anordnung einer Begutachtung. Ein Nachweis der
bestehenden Fahrungeeignetheit muss von der Fahrerlaubnisbehörde dagegen für die Anordnung eines
Gutachtens gerade nicht geführt werden.
55 (3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den
vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an
der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten
gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es, eine Person, die wegen der verweigerten
Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1
StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
II.
56 Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 22.9.2005 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung
zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen
Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV
dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen
die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur
Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne
von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes in Höhe von
450,- EUR angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
III.
57 Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht
zu beanstanden. Sie beruhen auf § 6a StVG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr. Konkrete Einwände gegen die Gebührenfestsetzungen hat der Kläger nicht
vorgebracht. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
58 Die Klage war nach alldem abzuweisen.
59 Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.