Urteil des VG Sigmaringen vom 29.11.2006

VG Sigmaringen: der Bewilligung von Wohngeld, begünstigender Verwaltungsakt, behördliches Mitverschulden, grobe fahrlässigkeit, rücknahme, behörde, überwiegendes öffentliches interesse, einkünfte

VG Sigmaringen Urteil vom 29.11.2006, 5 K 1225/06
Rücknahme der Bewilligung von Wohngeld; begünstigender Verwaltungsakt; behördliches Mitverschulden; Ermessen
Leitsätze
Ein behördliches Mitverschulden ist bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Frage, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt
nach § 45 SGB X aufgehoben wird, zu berücksichtigen
Tenor
Die Bescheide des Landratsamtes S. vom 17. April 1997, soweit diese den Bescheid des Landratsamtes S. vom 16. Februar 1996 aufheben und
einen Betrag von 2.784 DM zurückfordern, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18. Juli 2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1.1.1996 bis zum 30.6.1996 sowie gegen
die Rückforderung der bewilligten Leistungen.
2
Mit beim Bürgermeisteramt M. gestellten Antrag, der beim Landratsamt S. am 21.11.1995 einging, beantragte die verheiratete Klägerin, deren
Tochter E. am ....1995 geboren wurde, Wohngeld. In dem Antrag wird hinsichtlich des Bruttoeinkommens der Klägerin auf eine Anlage verwiesen
und hinsichtlich des Bruttoeinkommens des Ehemannes der Klägerin angegeben, dass Erziehungsgeld beantragt sei. Die Klägerin verneinte die
Frage, ob sich in den nächsten 12 Monaten ihre Einnahmen oder die einer zu ihrem Haushalt gehörenden Personen um mehr als 10 %
verringern oder erhöhen werden. In dem von der Klägerin unterzeichneten Wohngeldantrag ist weiter ausgeführt, dass dem Unterzeichner
bekannt sei, dass er gesetzlich verpflichtet sei, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung maßgeblich seien, unverzüglich
mitzuteilen. Dies gelte insbesondere für Einnahmeerhöhungen von mehr als 15 Prozent. Zu Unrecht empfangenes Wohngeld sei
zurückzuzahlen, wenn der Unterzeichner die ungerechtfertigte Gewährung zu vertreten habe. In der mit dem Wohngeldantrag unter anderem
vorgelegten Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin vom 13.9.1995 wird ausgeführt, dass die Klägerin ab dem 25.9.1995 in
Mutterschutz und ein eventuell anschließender Erziehungsurlaub noch nicht geklärt sei. Ferner waren dem Antrag unter anderem
Bescheinigungen des Arbeitsamtes B. über den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Ehemanns der Klägerin beigefügt. Mit
Schreiben des Landratsamtes S. vom 13.12.1995 wurde die Klägerin gebeten, einen Nachweis über die Höhe ihres Mutterschaftsgeldes gültig
für die Zeit ab dem 1.11.1996 vorzulegen. Ferner wurde unter anderem um Vorlage von Nachweisen gebeten, falls die Klägerin noch andere
Einkünfte habe. Mit Schreiben vom 9.1.1996, beim Landratsamt S. am 11.1.1996 eingegangen, legte die Klägerin einen an deren Ehemann
adressierten Bescheid der Landeskreditbank Baden-Württemberg (LAKRA) vom 14.12.1995 über den Bezug von Erziehungsgeld sowie eine
Bescheinigung der B. E. vom 14.11.1995 über den Bezug von Mutterschaftsgeld bis zum 31.12.1995 vor.
3
Mit Bescheiden vom 18.1.1996 wurde der Klägerin für den Monat November 1995 Wohngeld in Höhe von 274 DM und für den Monat Dezember
1995 Wohngeld in Höhe von 256 DM gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 16.2.1996 bewilligte das Landratsamt S. der Klägerin Wohngeld in
Höhe von 464 DM monatlich für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 30.6.1996. In dem zuletzt genannten Bescheid wurde bei der Berechnung der
anrechenbaren Einkünfte lediglich die Arbeitslosenhilfe des Ehemanns der Klägerin zu Grunde gelegt. In den Bescheiden wird ebenfalls auf die
bereits im Wohngeldantrag genannten Mitteilungspflichten und auf die Rückzahlungspflicht hingewiesen, wenn der Empfänger die
ungerechtfertigte Gewährung von Wohngeld zu vertreten habe.
4
Anlässlich eines Weitergewährungsantrages legte die Klägerin eine Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers vom 29.5.2006 vor, aus der sich
ergibt, dass die Klägerin lediglich bis Dezember 1995 in Mutterschutz war und seit Januar 1996 ein volles Arbeitsgehalt in Höhe von über 4.100
DM brutto monatlich bezog.
5
Mit Schreiben vom 19.9.1996 gab das Landratsamt S. der Klägerin Gelegenheit, zum Sachverhalt und zur Rücknahme der Wohngeldbescheide
Stellung zu nehmen. Bei einer persönlichen Vorsprache gab die Klägerin an, dass die ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosenhilfe zum
5.11.1995 eingestellt worden sei. Ihr sei nicht klar gewesen, dass von Seiten der Behörde von falschen Einkünften ausgegangen worden sei.
6
Mit Bescheiden vom 17.4.1997 hob das Landratsamt S. den Wohngeldbescheid vom 16.2.1996 auf (lfd. Nr. 1), stellte die Wohngeldzahlung ein
und forderte die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.784 DM (lfd. Nr. 2).
7
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 2.5.1997 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe richtige Angaben gemacht
und deswegen die Unrichtigkeit des Bescheides vom 16.2.1996 nicht zu vertreten. Hinsichtlich der Rückforderung bestünden Bedenken im
Hinblick auf § 48 Abs. 4 LVwVfG. Der Bevollmächtigte der Klägerin legte mit Schriftsatz vom 24.4.2003 dem Landratsamt S. einen Aktenvermerk
über ein Gespräch mit der Klägerin vor, in dem diese unter anderem angibt: Sie könne sich noch genau erinnern, dass sie hochschwanger im
September/Oktober 1995 bei der Wohngeldstelle des Landratsamtes vorgesprochen habe, um sich nach den Voraussetzungen für Wohngeld zu
erkundigen. Die damals verlangten Unterlagen habe sie der Sachbearbeiterin gebracht. Sie habe unter anderem ihre Verdienstbescheinigungen
sowie den Bescheid der LAKRA vom 14.12.1995 an ihren Ehemann hinsichtlich des Erziehungsgeldes vorgelegt. Sie habe der Sachbearbeiterin
auch deutlich gesagt, dass sie nach dem Mutterschutz wieder arbeiten werde. Bei einer Vorsprache im Juni 1996 habe die Sachbearbeiterin
eingeräumt, dass sie bei der Überprüfung der Unterlagen übersehen habe, dass der Bewilligungsbescheid der LAKRA ihren Ehemann betroffen
habe. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass sie die Bezieherin des Erziehungsgeldes sei und nicht mehr zur Arbeit gehe. Der
Bevollmächtigte der Klägerin war deswegen der Ansicht, dass die Klägerin Vertrauensschutz genieße. Sie habe keine unrichtigen Angaben
gemacht. Der Wohngeldstelle sei vielmehr von Anfang an klar gewesen, dass ab Januar 1996 wieder mit höheren Einkünften zu rechnen
gewesen sei. Außerdem sei Verjährung bzw. Verwirkung des Anspruchs eingetreten. Die wirtschaftliche Lage der Klägerin sei beengt. Der
Ehemann sei nicht berufstätig.
8
Auf dieses Schreiben teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom 28.3.2003 unter anderem mit: Zwar möge es zutreffen, dass sich die
Klägerin vor der Geburt vorab bei der Wohngeldstelle erkundigt habe, doch sei der Antrag am 20.11.1995 beim Rathaus eingereicht worden.
Fehlende Unterlagen seien von Seiten des Landratsamtes mit Schreiben vom 13.12.1995 angefordert worden, unter anderem sei die Klägerin
nach sonstigen Einkünften gefragt worden. Die fehlenden Unterlagen seien am 16.1.1996 per Post bei der Wohngeldstelle ohne Angaben über
weitere Einkünfte bzw. ohne jegliche Hinweise bezüglich einer Weiterbeschäftigung eingegangen.
9
Das Landratsamt S. legte den Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 13.6.2006 dem Regierungspräsidium T. vor.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2006 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde
ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Wohngeldbescheides sei § 45 SGB X. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Bescheid
vom 16.2.1996 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides wieder
Arbeitseinkommen bezogen, dies aber nicht der Wohngeldstelle angegeben habe. Das Landratsamt habe den Bescheid auch zu Recht
rückwirkend aufgehoben. Hiervon könne nur in atypischen Fällen abgesehen werden. Im Wohngeldantrag sowie im Wohngeldbescheid sei aber
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Verpflichtung bestehe, Einkommenserhöhungen unverzüglich mitzuteilen, wenn diese mehr
als 15 % ausmachen würden. Dies habe die Klägerin pflichtwidrig unterlassen. Aus dem Wohngeldbescheid habe ohne Weiteres ersehen
werden können, dass als Einkommen lediglich die Arbeitslosenhilfe des Ehemannes berücksichtigt worden sei. Nachdem das tatsächlich erzielte
Einkommen in diesem Zeitraum etwa dreimal so hoch gewesen sei, habe es sich der Klägerin geradezu aufdrängen müssen, dass ihr
Wohngeldanspruch zumindest in der bewilligten Höhe nicht bestanden habe. Es komme hinzu, dass die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.1995
nochmals um Vorlage von Nachweisen bezüglich weiterer Einkünfte gebeten worden sei. Auch hierauf habe sie keine entsprechende Mitteilung
gemacht. Auch wenn die Klägerin vor der Antragstellung bei der Wohngeldstelle vorgesprochen habe, könne damit kein Vertrauenstatbestand
begründet werden. Hätte die Klägerin bei der Wohngeldstelle angegeben, dass sie ab Januar 1996 wieder arbeite, wäre dies von der
Wohngeldstelle berücksichtigt worden. Die Klägerin wäre mit Sicherheit aufgefordert worden, sobald als möglich einen entsprechenden
Gehaltsnachweis vorzulegen. Im Hinblick auf die eindeutigen Hinweise sowohl im Wohngeldantrag wie auch im Wohngeldbescheid sei das
Verhalten der Klägerin als zumindest grob fahrlässig zu beurteilen. Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung sei daher eine Rückforderung des
zu Unrecht gewährten Wohngeldes geboten. Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Wohngeldbescheides und die damit
verbundene Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes überwiege das Interesse der Klägerin, die Leistungen behalten zu dürfen. Es
sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine Rückerstattung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes unzumutbar sei. Es werde darauf
hingewiesen, dass gegebenenfalls Ratenzahlungen eingeräumt werden könnten.
11 Die Klägerin hat am 19.8.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Ihr werde zu Unrecht vorgeworfen, dass sie ihre
Arbeitseinkünfte habe verheimlichen wollen. Aus den vorgelegten Unterlagen sei eindeutig erkennbar gewesen, dass sie weitere Einkünfte
gehabt habe. Wenn sie Leistungen habe erschleichen wollen, hätte sie auf einen Weiterbewilligungsantrag verzichtet. Nachdem mittlerweile
zwischen Antragstellung und Bewilligung des Wohngeldes nahezu 10 Jahre vergangen seien, könne sie sich nicht mehr an alle Details erinnern.
Damals habe sie sich durch Umzug und der Doppelbelastung von Haushalt und Kindererziehung in einer schwierigen Lebenssituation
befunden. Sie sei sich allerdings sicher, dass sie bei mehreren Vorsprachen entweder in M. oder beim Landratsamt klare Angaben zu ihren
Einkünften gemacht habe. Zudem habe sie nach so langer Zeit nicht mehr mit einem Rückforderungsbescheid rechnen müssen. Dem Beklagten
müsse ein erhebliches Mitverschulden angelastet werden.
12 Die Klägerin beantragt,
13 die Bescheide des Landratsamtes S. vom 17.4.1997, soweit diese den Bescheid des Landratsamtes S. vom 16.2.1996 aufheben und einen
Betrag von 2.784 DM zurückfordern, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18.7.2006 aufzuheben.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Im Formular des Wohngeldantrages
(Punkt 21) werde gefragt, ob sich die Einnahmen der Klägerin in den nächsten 12 Monaten um mehr als 10 % verringern oder erhöhen würden.
Dies sei von der Klägerin im Antrag vom 20.11.1995 verneint worden. Auf die mit Schreiben vom 13.12.1995 nachgeforderten Belege habe sie
mit Schreiben vom 16.1.1996 die Einkünfte, die sie weiterhin vom Arbeitgeber bezogen habe, nicht erwähnt. Zwar habe auf Grund der Vorlage
des Erziehungsgeldbescheides für den Ehemann der Klägerin die Vermutung nahe gelegen, dass die Klägerin wieder arbeite. Die damalige
Sachbearbeiterin habe übersehen, dass dieser Bescheid nicht an die Klägerin, sondern deren Ehemann adressiert gewesen sei und dieses
Versäumnis eingeräumt. Deswegen sei das Wohngeld auch nicht schon ab Beginn der Gewährung (November 1995) zurückgefordert worden.
Für November und Dezember sei der Klägerin mithin Vertrauensschutz gewährt worden, da sie den Bezug des Erziehungsgeldes des Mannes
mitgeteilt habe. Es habe jedoch nicht auf eine Nachberechnung ab Januar 1996 verzichtet werden können, da sich das Einkommen um mehr als
15 % des im Bescheid genannten Gesamtbruttoeinkommens erhöht habe. Auf Grund des offenen Widerspruchsverfahrens habe auch keine
Verjährung eintreten können. Eine Bereicherungsabsicht werde der Klägerin nicht unterstellt.
17 Der Kammer liegen die Wohngeldakte des Landratsamtes S. und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums T. vor. Hierauf sowie auf die
gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe
18 Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Landratsamtes S. vom 17.4.1997, soweit diese den Bescheid des Landratsamtes S. vom
16.2.1996 aufheben und einen Betrag von 2.784 DM zurückfordern, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 18.7.2006
sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 Dies gilt zunächst, soweit das Landratsamt S. die Aufhebung des Bescheides vom 16.2.1996 verfügt hat.
20 Die im Bescheid des Landratsamtes S. vom 17.4.1997 (Lfd. Nr. 1) herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 SGB X trägt die
Aufhebung des bewilligenden Wohngeldbescheides nicht. Denn sie setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nach Erlass des bewilligenden
Bescheides wesentlich geändert haben (vgl. Wannagat, SGB X, § 48 RdNr. 21). Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Klägerin bereits ab dem
1.1.1996 wieder berufstätig war und das seit diesem Zeitpunkt von der Klägerin bezogene Arbeitsentgelt im Bescheid vom 16.2.1996 nicht
berücksichtigt wurde.
21 Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes S. vom 16.2.1996 ist vielmehr, wovon auch das
Regierungspräsidium T. im Widerspruchsbescheid vom 18.7.2006 ausgegangen ist, § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein bestandskräftiger,
rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den einschränkenden
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 dieser Bestimmung zurückgenommen werden. Zwar sind die Voraussetzungen dieser
Rücknahmevorschrift erfüllt, doch hat der Beklagte nicht fehlerfrei von der dann ihm eröffneten Ermessensermächtigung Gebrauch gemacht.
22 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X liegen vor. Das Wohngeld als rechtlich erheblicher Vorteil wurde der Klägerin
rechtswidrig gewährt, weil - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführte - schon im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 11 WoGG)
im November 1995 bekannt war, dass sie nach dem Ende der Mutterschutzfrist ab dem 1.1.1996 wieder ihrer Beschäftigung nachgehen werde
und ihr bei Berücksichtigung des aus dieser Beschäftigung erzielten Einkommens kein Wohngeld zugestanden hätte (vgl. die Berechnung im
Bescheid des Landratsamtes S. vom 17.4.1997 (lfd. Nr. 1) auf Blatt 36 der Akte des Landratsamtes S., die zwischen den Beteiligten nicht im Streit
steht).
23 Des Weiteren ist die Rücknahme nicht durch § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ausgeschlossen. Denn die Klägerin kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
SGB X keinen Vertrauensschutz geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte, der erbrachte Leistungen verbraucht oder
eine Vermögensdisposition getroffen hat, nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstige
vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn
der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Klägerin hat hier in wesentlicher Beziehung unrichtige
oder jedenfalls unvollständige Angaben gemacht. Denn schon bei Antragstellung war ihr bekannt, dass sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist
wieder ihrer alter Beschäftigung nachgehen wird und hieraus ein Arbeitseinkommen bezieht. Auch auf Nachfrage des Landratsamtes im
Schreiben vom 13.12.1995, mit der die Klägerin unter anderem aufgefordert wurde, bis zum 15.1.1996 Nachweise vorzulegen, wenn sie noch
über andere Einkünfte verfügt, hat die Klägerin auf die Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit und die hieraus erzielten Einkünfte ab dem
1.1.1996 nicht hingewiesen und keine entsprechenden Arbeits- bzw. Verdienstbescheinigungen vorgelegt. Hierbei hat die Klägerin auch die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maß verletzt. Denn jedenfalls nach der Anfrage des Landratsamtes vom 13.12.1995
lag es auf der Hand, dass Angaben zu der neuen Tätigkeit verlangt wurden und gemacht werden mussten. Ein solches Erfordernis ergab sich für
die Klägerin im Übrigen offenkundig auch aus dem Vordruck in dem von ihr unterschriebenen Wohngeldantrag, in dem sie auf die gesetzliche
Verpflichtung zur Mitteilung von wesentlichen Erhöhungen des Einkommens hingewiesen wurde.
24 Allerdings ist die Entscheidung über die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung von Wohngeld ab dem 1.1.1996 nicht in pflichtgemäßer
Ausübung des Ermessens ergangen. Bei der Ermessenskontrolle prüft das Gericht nicht, ob die Behörde eine zweckmäßige Entscheidung
getroffen hat, sondern nur, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Das war hier nicht der Fall.
25 Der Bescheid des Landratsamtes S. vom 17.4.1997 lässt eine Ermessensausübung nicht erkennen. Im Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums T. vom 18.7.2006 ist lediglich ausgeführt, dass das bei pflichtgemäßer Ermessensausübung eine Rückforderung des zu
Unrecht gewährten Wohngeldes geboten sei. Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Wohngeldbescheides und die damit
verbundene Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes überwiege das Interesse der Klägerin, die Leistungen behalten zu dürfen.
Damit ist das Ermessen aber nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden.
26 Der Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, das Ermessen sei nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens
ordnungsgemäß ausgeübt worden (zur Anwendung dieses Grundsatz auf § 45 SGB X vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.2.1986 - 8 A
2001/84 -, ZFSH/SGB 1987, 155; VG Sigmaringen, Urteil vom 8.3.2001 - 6 K 2339/99 -). Denn nach der Rechtsprechung des VGH Baden-
Württemberg (Urteil vom 31.7.1990 - 6 S 2062/98 - und Urteil vom 11.10.1993 - 7 S 1923/92 -) steht die Entscheidung über die Rücknahme eines
Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X selbst dann noch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wenn die gesetzlichen
Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2/3 und Abs. 4 SGB X erfüllt sind bzw. wenn bei der zunächst im Rechtsbereich zu
treffenden Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse dem Begünstigten Vertrauensschutz zu versagen wäre. Die
Ermessenserwägungen der Behörde müssen vielmehr in der Begründung des Aufhebungsbescheides zum Ausdruck kommen. Darlegungen zu
den rechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme reichen hierfür grundsätzlich ebenso wenig aus wie eine Bezugnahme nur auf das öffentliche
Interesse an der Rücknahme ohne Würdigung der in die Ermessensausübung einzustellenden Interessen des Betroffenen. Hier bietet der
Sachverhalt durchaus Gesichtspunkte, die in die Ermessensausübung zu Gunsten der Klägerin hätten eingestellt werden müssen.
27 So fällt zunächst ins Auge, dass das Landratsamt S. ein erhebliches Mitverschulden bei der Bewilligung des zu Unrecht geleisteten Wohngeldes
traf. Denn es ist der Frage, ob die Klägerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder arbeitet und damit ein wohngeldrelevantes Einkommen
bezieht, nicht weiter nachgegangen. Die Behörde hätte aber auf Grund des Schreibens der Krankenkasse der Klägerin vom 14.11.1995 wissen
müssen, dass die Mutterschutzfrist zum 31.12.1995 abläuft. Insoweit hätte sie nachfragen und eine ausdrückliche Erklärung von der Klägerin
verlangen müssen, ob sie sich nach Beendigung des Mutterschutzes in einem anschließenden Erziehungsurlaub befinden oder wieder arbeiten
wird. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Hinweis des Arbeitgebers der Klägerin in der Verdienstbescheinigung vom 13.9.1995, in der
ausgeführt wird, dass die Frage, ob die Klägerin im Anschluss an den Mutterschutz Erziehungsurlaub beanspruchen wird, noch nicht geklärt sei.
Die behördliche Klärung der Frage, ob die Klägerin nach Ablauf des Mutterschutzes wieder erwerbstätig ist, lag auch deswegen nahe, weil der
Behörde der an den Ehemann der Klägerin adressierte Bescheid der LAKRA vom 14.12.1995 über die Bewilligung von Bundeserziehungsgeld
für das erste Lebensjahr der Tochter der Klägerin vorlag. Das Erziehungsgeld wird nämlich nur dann gewährt, wenn keine oder keine volle
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG), wobei der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe einer vollen
Erwerbstätigkeit gleichsteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BErzGG). Da der Ehemann der Klägerin das Erziehungsgeld für die gemeinsame Tochter bezog,
bedeutete dies, dass er kein Arbeitslosengeld bzw. keine Arbeitslosenhilfe mehr erhielt. Nach den dem Landratsamt S. lediglich vorliegenden
Unterlagen hätte die Familie der Klägerin dann allein von dem den Ehemann der Klägerin bewilligten Erziehungsgeld und dem Kindergeld den
Lebensunterhalt bestreiten müssen. Auch insoweit hätte sich für die Wohngeldstelle eine Nachfrage bei der Klägerin aufdrängen müssen, ob sie
nach dem Ende der Mutterschutzfrist wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Stattdessen ging die zuständige Sachbearbeiterin des
Landratsamtes - wie von ihr nochmals in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde - versehentlich davon aus, dass die Klägerin selbst das
Bundeserziehungsgeld für ihre Tochter bezog und legte bei der Einkommensermittlung - wie aus der Anlage zum Bescheid über Wohngeld vom
16.2.1996 ersichtlich - unzutreffend für die Klägerin („2. Familienmitglied“) den Bezug von Bundeserziehungsgeld und für den Ehemann der
Klägerin („1. Familienmitglied“) den Bezug von Arbeitslosenhilfe zu Grunde. Auf Grund dieser unzutreffenden Einkommensermittlung und der
unterlassenen Aufklärung, ob die Klägerin nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist wieder ein Erwerbseinkommen erzielt, trifft die Behörde ein
erhebliches Mitverschulden daran, dass der Klägerin mit Bescheid vom 16.2.1996 zu Unrecht Wohngeld bewilligt wurde.
28 Ein solches Mitverschulden ist bei der Entscheidung über die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung von Wohngeld ab dem 1.1.1996 zu
berücksichtigen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe ein eigenes Mitverschulden schon insoweit in Rechnung gestellt, als von einer
Aufhebung der für die Monate November und Dezember 1995 bewilligenden Wohngeldbescheide abgesehen worden sei, ist dies unerheblich,
da sich die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist wieder einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, in diesen beiden Monaten nicht ausgewirkt hat. Denn die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Mutterschutz.
29 Das behördliche Mitverschulden ist auch bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Entscheidung, ob ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt nach § 45 SGB X aufgehoben wird, zu berücksichtigen (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.1.1990 - 16 A 2836/88
-; VG Sigmaringen, Urteil vom 30.10.2001 - 6 K 1794/00 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.5.2001 - 2 K 2381/99 -, info also 2002, 75; vgl. auch
VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.1993 - 7 S 1923/92 -: eine nicht ganz auszuschließende Mitverursachung der beklagten Behörde ist ein
Gesichtspunkt, der für eine Ermessensausübung zu Gunsten des Klägers sprechen kann; anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
11.8.1994 - 24 A 646/92 -). Es ist insbesondere nicht deswegen außer Acht zu lassen, weil der Klägerin kein Vertrauensschutz zugesprochen
werden kann. Denn nach den obigen Ausführungen hat die Prüfung des Vertrauensschutzes als tatbestandliche Voraussetzung für die
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zwar Vorrang vor den allgemeinen Ermessenserwägungen im Sinne des §
45 SGB X, weil § 45 Abs. 2 SGB X die hierfür erforderlichen Wertungen vorgibt. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2
oder 3 SGB X vor, bedeutet dies, dass die Behörde Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht mehr zu Gunsten des Hilfeempfängers
berücksichtigen braucht. Dies hat aber andererseits nicht zur Folge, dass andere, vom § 45 Abs. 2 SGB X nicht erfasste Gesichtspunkte nicht in
die Ermessensausübung einzustellen sind. Kann sich der Begünstigte eines rechtswidrigen Verwaltungsakt auf Vertrauensschutz dann nicht
berufen, wenn ihn Vorsatz oder (grobe) Fahrlässigkeit trifft, muss die Behörde jedenfalls bei der Ausübung des ihr eröffneten Ermessens
hinsichtlich der Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides ein eigenes Mitverschulden ebenfalls in Rechnung stellen. Ob und wie die
Behörde ein solches Mitverschulden gewichtet, bleibt ihrer Ermessensentscheidung überlassen, die dann ihrerseits wieder im Rahmen des §
114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.
30 Weiterhin hätte bei der Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde berücksichtigt werden müssen, dass das Landratsamt S. den
Widerspruch der Klägerin vom 2.5.1997 gegen die Bescheide vom 17.4.1997, die mangels Ermessensausübung offensichtlich rechtswidrig
waren, erst mit Schreiben vom 13.7.2006 und damit erst nach über neun Jahren dem Regierungspräsidium T. vorgelegt hat. Insofern hätte es
näherer Darlegungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. bedurft, warum auch nach einem solchen Zeitablauf ohne
Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Wohngeldbescheides und die damit
verbundene Rückforderung des zu Unrecht gewährten Wohngeldes das Interesse der Klägerin, die Leistungen behalten zu dürfen, überwiegt.
Denn auf Grund der mit einem ordnungsgemäßen Behördenhandeln unvereinbar späten Vorlage des Widerspruchs an die zuständige
Widerspruchsbehörde konnte sich der Klägerin der Eindruck aufdrängen, dass auch von Seiten des Landratsamtes ein überwiegendes
öffentliches Interesse an einer (bestandskräftigen) Rücknahme der rechtswidrigen Wohngeldbewilligung nicht (mehr) gesehen wurde.
31 Die mit weiterem Bescheid vom 17.4.1997 (lfd. Nr. 2) verfügte Rückforderung in Höhe von 2.784 DM ist rechtswidrig. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass - wie ausgeführt - die Rücknahme des Bescheides vom 16.2.1996 rechtswidrig ist. Damit kann das Erstattungsverlangen nicht auf §
50 Abs. 1 SGB X gestützt werden.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu
erklären.
33 Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein behördliches Mitverschulden bei der der Behörde obliegenden
Ermessensentscheidung nach § 45 SGB X zu berücksichtigen ist, zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).