Urteil des VG Sigmaringen vom 17.12.2007

VG Sigmaringen (baden, württemberg, zahnmedizin, gemeinsame einrichtung, höhe, verordnung, abteilung, antrag, aug, anteil)

VG Sigmaringen Beschluß vom 17.12.2007, NC 6 K 1542/07
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin WS 2007/2008
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1.
Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 bei der Antragsgegnerin.
2
Sie stellte vor dem 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der
Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
3
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die
Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom
05.07.2007 („Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008", GBl. Ba.-Wü. 2007, S. 331 ff.), sind
54
27
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach
den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell
31
vergeben und besetzt (davon einer beurlaubt).
4
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl von nunmehr 34 vorhandenen Planstellen und den diesen
zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von
210
brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
5
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3
1
9
4
5
W 1
1
4
-
4
A 13 - A 15
2
9
-
18
BAT IIa/Ib (Z)
7
4
-
28
6
Hier hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan um 1 SWS erhöht und eine
W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Insgesamt verringerte sich das
Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr um 2 SWS.
7
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik
(64 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (Z)
6
4
-
24
8
Die gemeinsame Einrichtung „Orale Biologie“ wurde aufgelöst und die dort geführte BAT IIa/Ib - Dauerstelle
nunmehr der Zahnärztlichen Prothetik zugerechnet.
9
9
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
(56 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3
2
9
-
18
A 13 - A 15
2
9
2
16
BAT II a/Ib (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (Z)
2
4
-
8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -;
VG Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 606/05 -)
5
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie
(35 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (Z)
2
4
-
8
11 Eine halbe befristete BAT IIa/Ib - Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis
15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, ist hier weggefallen (- 2 SWS).
12 Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan
eine Deputatsermäßigung von 4 SWS (Vorjahr: 3 SWS), nachdem sie nur noch zwei Studiendekane bestellt hat
und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt hat. Auf
Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom
02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der
Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
13 Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
14
210 SWS : 34 Planstellen =
6,1765 SWS
15 Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des
Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (34 x 0,30 = 10,2 Stellen) stehen der
Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,8 Stellen für die Lehre zur
Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
16
23,8 x 6,1765 =
147,
17 Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin
einen Dienstleistungsexport in Höhe von (CAq x Aq/2 = 0,0041 x 310/2 =)
0,6355 SWS
Lehreinheit Vorklinische Medizin in Ansatz. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin im Studienjahr
2005/06 mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport um einen solchen in das (vorklinische)
Integrierte Seminar „ Mit 66 Jahren... “ handele. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem
„CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“
entspreche.
18 Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0005 x 22/2 =)
0,0055 SWS
zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der
Antragsgegnerin zufolge exportiert die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene
Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ =
0,0005 aus.
19 Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 147,0007 - (0,6355 + 0,0055) =
146,3597 SWS
.
20 Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann
durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt nach den Berechnungen
der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
21
292,7194 : 6,0973 =
48,0080
22 Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,8878, sodass
sich
23
48,0080 : 0,8878 = 54,0752, abgerundet
54
24 (jeweils 27 im Wintersemester 2006/07 und im Sommersemester 2007) ergaben.
II.
25 Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
26 Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2
ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren
keinesfalls mehr als die belegten 31 Studienplätze.
27 Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus
der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13
Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-
Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des
§ 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin
herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende
Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
28 Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der
Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen,
Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt
geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage (die
Änderungen durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom
07.11.2007, LT-Ds. 14/1967 finden auf den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch keine
Anwendung). Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben
beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben
danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei
wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in
der Regel 4 SWS.
29 Selbst bei Beanstandung sämtlicher kapazitätsrelevanter Maßnahmen der Antragsgegnerin für den hier zu
beurteilenden Berechnungszeitraum würde sich keine Aufnahmekapazität ergeben, welche die tatsächliche -
und als kapazitätsdeckend anzusehende - Belegung überschreiten würde.
30 Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass eine Absenkung des pauschalen
Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII im Eilverfahren nicht
angezeigt ist. Auch in Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den
Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen
können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Dies hat der Studiendekan für
die Kapazitätsberechnung 2007/08 nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt
Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den
Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Die für die
Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der
Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Auch die
Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer - jedenfalls im Umfang von 3 SWS -
bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne
Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar
hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die
Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um
zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine
angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Nunmehr sind aber nur noch zwei Studiendekane bestellt.
31 Ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans auf nunmehr 4 SWS
kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die sonstigen Veränderungen
auf Lehrangebotsseite der Korrektur bedürfen. Selbst wenn all diesen Veränderungen (Stellentausch in der
Zahnerhaltungskunde und Paradontologie, Erhöhung der Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan,
Wegfall der halben Zeitangestelltenstelle in der Kieferorthopädie) die Anerkennung versagt und der
Dienstleistungsexport zur Gänze außer acht gelassen würde, führte dies allenfalls zu einer Aufnahmekapazität
von 28 Studierenden im Wintersemester 2007/08: Dann wäre nämlich von einem Lehrangebot von
214 SWS
und folglich einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 214 : 34 =
6,2941
von 23,8 x 6,2941 =
149,7996 SWS
sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 299,5992 : 6,0973 =
49,1364
Dividiert durch den nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Beschlüsse vom
12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -) nicht zu beanstandenden Schwundfaktor von in diesem Jahr 0,8878 gelangt
man allenfalls zu einer Jahresaufnahmekapazität von 49,1364 : 0,8878 =
55,3462
Wintersemester und
27
32 Tatsächlich sind aber aktuell mehr als 28 Studienplätze belegt. Die eingetretene Überbuchung akzeptiert die
Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6
ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als
kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -,
KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung
rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu
verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53
Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die
Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des
VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom
04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den
Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).