Urteil des VG Sigmaringen vom 17.07.2008

VG Sigmaringen (verhandlung, aug, vertreter, benutzung, behörde, baden, höhe, abgeltung, betriebskosten, termin)

VG Sigmaringen Beschluß vom 17.7.2008, 1 K 971/08
Kostenerstattungsanspruch; Behörde; Dienstwagen
Leitsätze
Benutzt der Vertreter einer Behörde für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung einen Dienstwagen seiner Behörde
ist entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ein Betrag von 0,25 EUR je gefahrenen Kilometer als Reisekosten
erstattungsfähig.
Tenor
Auf die Erinnerung der Klägerin/Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle vom 08.04.2008 geändert. Die von der Klägerin/Erinnerungsführerin an den
Beklagten/Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten werden auf 18,75 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Klägerin/Erinnerungsführerin trägt 5/6, der Beklagte/Erinnerungsgegner trägt 1/6 der Kosten des
gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.
Gründe
1 Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
2 Die zu erstattenden Kosten sind um 3,75 EUR zu reduzieren, da dem Studentenwerk ... für die Benutzung
seines Dienstwagens nur eine Entschädigung in Höhe von 0,25 EUR je gefahrenen Kilometer zusteht. Somit
sind 18,75 EUR zu erstatten (2 mal 75 km mal 0,25 EUR/km = 37,50 EUR geteilt durch 2
Wahrnehmung zweier Termine> = 18,75 EUR).
3 Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Entsendung eines
Behördenvertreters in die mündliche Verhandlung stellt eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendige Aufwendung dar (vgl. Jörg Schmitt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, §
162 Rdnr. 5). Die Kosten für die Fahrt zum Termin sind daher grundsätzlich erstattungsfähig.
4 Benutzt ein Behördenvertreter für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung seinen eigenen Pkw und erhält er von
seinem Dienstherrn eine Kostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz, sind diejenigen Kosten
erstattungsfähig, die der Dienstherr gegenüber seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung aufzuwenden
hatte (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 11.03.2004 - 4 K 2526/98 -, Juris).
5 Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, da die Vertreter des Studentenwerks mit einem auf das Studentenwerk
zugelassenen Dienstwagen und nicht mit einem Privatfahrzeug zum Termin gefahren sind. Die Höhe der
Fahrkosten, die durch die Benutzung eines Dienstwagens entstanden sind, sind in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO
nicht geregelt. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom
06.12.1983 - 4 A 1.78 - Juris) an, das § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG entsprechend anwendete.
6 Im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzte § 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG
für Zeugen und Sachverständige denselben Kilometersatz an. In den Fassungen des ZSEG ab dem 01.01.1987
werden aber für Zeugen und Sachverständige unterschiedliche Kilometerpauschalen festgesetzt. Das Gleiche
gilt nach § 5 Abs. 2 JVEG für Zeugen und Dritte einerseits und für Sachverständige und ehrenamtliche Richter
andererseits. Zeugen und Dritte erhalten zur Abgeltung der Betriebskosten und zur Abgeltung der Abnutzung des
Kraftfahrzeugs für jeden gefahren Kilometer 0,25 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Bei den
Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern werden zusätzlich die Anschaffungs- und die Unterhaltskosten
abgegolten. Sie erhalten 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG).
7 Entsprechend anzuwenden ist § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG. Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 162
VwGO sollen nur diejenigen Kosten erstattet werden, die durch den konkreten Prozess verursacht werden. Dies
sind bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Betriebskosten und die Kosten der Abnutzung des Fahrzeugs.
Dazu gehören nicht die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt. Diese Kosten können nur angesetzt
werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, wie sie sich auch in der Nr. 7003 Anlage 1
zum RVG findet.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO
gerichtskostenfrei.
9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Beschwerdegegenstand den für die Zulässigkeit der Beschwerde in §
146 Abs. 3 VwGO vorausgesetzten Betrag von 200,00 EUR offensichtlich nicht übersteigen kann.