Urteil des VG Sigmaringen vom 05.10.2009

VG Sigmaringen: mitgliedstaat, anerkennung, rat der europäischen union, wohnsitz im ausland, aufschiebende wirkung, psychologische begutachtung, restriktive auslegung, inhaber, eugh, berechtigung

VG Sigmaringen Beschluß vom 5.10.2009, 6 K 2270/09
Fahrerlaubnis; Dritte Führerscheinrichtlinie
Leitsätze
§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV ist seit Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 4 RL 2006/123/EG rechtskonform
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwältin S.,
beigeordnet.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine Verfügung, die ihm das Recht abspricht, von seiner slowakischen Fahrerlaubnis in der
Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
2
Der 1984 geborene Antragsteller zog im Jahre 2002 aus Kasachstan nach Deutschland und ließ in der Folge seine kasachische Fahrerlaubnis
nach Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung umschreiben. In der sich anschließenden Probezeit für die neu erteilte
Fahrerlaubnis der Klasse B beging der Antragsteller eine Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 25 km/h) und nahm - nach entsprechender Anordnung - an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige
Fahranfänger teil. Im August 2004 beging der Antragsteller eine weitere Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h). Mit Strafbefehl vom 14.09.2004 entzog das Amtsgericht R. dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, nachdem er
sich der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gemacht hatte. Auf einen Neuerteilungsantrag hin verlangte das Landratsamt B.
die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die MPU GmbH Stuttgart - Zentrum für Medizinisch-psychologische
Untersuchungen - gelangte in ihrem Gutachten vom 09.08.2005 zu der Bewertung, dass der Antragsteller nicht die geistigen Voraussetzungen
zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (Klasse B) erfülle; es sei insbesondere zu erwarten, dass er erheblich oder wiederholt
gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen oder ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zur Bearbeitung und stabilen
Veränderung des Verhaltens in den „ungelösten Problembereichen“ werde empfohlen, weiterhin psychotherapeutische bzw.
verkehrspsychologische Hilfestellung in Anspruch zu nehmen. Hierbei solle sich der Antragsteller für eine stabile Abstinenz oder - wenn möglich
- zu einem tragfähigen Trinkkonzept entschließen und das neue Verhalten stabilisieren. Des Weiteren solle er sich mit den Hintergründen seiner
Fehleinstellungen bezüglich des Straßenverkehrs auseinander setzen. Der diesbezügliche Erfolg sei durch eine erneute Untersuchung in einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung abzusichern. In der Folge nahm der Antragsteller seinen Neuerteilungsantrag zurück. Im Januar 2006
beantragte der Antragsteller erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das in diesem Zusammenhang mit der neuerlichen Begutachtung
beauftragte Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Süd (Stuttgart) kam in seinem Fahreignungsgutachten vom 11.04.2006 zu dem
Ergebnis, dass der Antragsteller trotz der aktenkundigen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen (mit und ohne Alkoholeinfluss) die
körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse erfülle. Es sei insbesondere nicht
mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er auch künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen
oder ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Im Mai 2006 erteilte das Landratsamt B. daraufhin die Fahrerlaubnis neu und wies ihn
zugleich darauf hin, dass er mit einer abermaligen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu rechnen habe, falls ihm die Fahrerlaubnis
erneut entzogen werde oder er erheblich in verkehrs- oder strafrechtlicher Hinsicht auffalle.
3
Bereits am 16.09.2006 verursachte der Antragsteller unter Alkoholeinfluss (eine Stunde nach der Tat: 1,72 ‰) einen Verkehrsunfall (zwei schwer
verletzte Geschädigte; Sachschaden: ca. 17.000 Euro). Mit Urteil vom 17.01.2007 verurteilte das Amtsgericht R. den Antragsteller zu einer
Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis.
Zugleich verhängte das AG eine Sperre von 16 Monaten für die Neuerteilung. Mit Schreiben vom 14.02.2007 wies das Landratsamt B. den
Antragsteller darauf hin, dass es im Rahmen eines Neuerteilungsantrags eine medizinisch-psychologische Begutachtung verlangen werde. Es
empfahl ihm insoweit, die Sperrfrist dazu zu nutzen, problematische Alkoholtrinkverhaltensweisen mit fachkundiger Hilfe aufzuarbeiten und seine
Alkoholabstinenz zu belegen.
4
Am 29.06.2009 legte der Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine am 20.04.2009 ausgestellte slowakische Fahrerlaubnis vor. Eine
Eintragung zum Wohnsitz des Inhabers ist dort nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 28.07.2009 hörte das Landratsamt B. den Antragsteller zum
beabsichtigten Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zur Klarstellung der Rechtslage an. Nachdem die Fahrerlaubnis des Antragstellers
rechtskräftig entzogen worden sei, vermittle die ausländische Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine Fahrberechtigung (§ 28 Abs. 4 FeV, Art. 11
Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG). Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers verwies daraufhin auf Art. 13 Nr. 2 der Richtlinie 2006/126/EG.
5
Mit Bescheid vom 10.08.2009 stellte das Landratsamt B. fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von seiner slowakischen Fahrerlaubnis
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1). Es ordnete weiter die sofortige Vollziehung an (Nr. 2) und forderte
den Antragsteller unter Androhung von Vollstreckungsmitteln auf, seinen ausländischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung
eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 3).
6
Der Antragsteller legte am 10.09.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf eine auszugsweise wiedergegebene
Entscheidung des VG Regensburg vom 03.07.2009 - 3 RN 5 S 09.1019 -. Seine slowakische Fahrerlaubnis sei im Bundesgebiet anzuerkennen.
7
Zugleich hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er sein
Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
8
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich - sachdienlich gefasst -,
9
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Biberach vom 10.08.2009
wiederherzustellen sowie gegen Nr. 3 dieses Bescheids anzuordnen.
10 Der Antragsgegner beantragt,
11
den Antrag abzulehnen.
12 Er verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und die neu in Kraft getretenen Regelungen der Richtlinie 2006/126/EG. Die
Regelungen des § 28 Abs. 4 FeV widersprächen danach nicht mehr geltendem EG-Recht. Da der Antragsteller die slowakische Fahrerlaubnis
nach Inkrafttreten des Art. 11 der Richtlinie erworben habe, entfalte der slowakische Führerschein im Bundesgebiet kraft Gesetzes keine Wirkung.
13 Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts B. vor (ein Band). Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
II.
14 Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
15 Dabei kann dahin stehen, ob dem anwaltlich vertretenen Antragsteller für seinen auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beschränkten Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht oder ob zusätzlich ein
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen gerichtlichen Feststellung seiner
Fahrberechtigung erforderlich wäre (vgl. dazu etwa VG Ansbach, Beschluss vom 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570 -); in Anbetracht des Umstands,
dass der vom Antragsteller begehrte Suspensiveffekt hinsichtlich des angegriffenen - nur deklaratorisch (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
22.06.2009 - 11 CE 09.965 -) die ohnehin bestehende Rechtslage - feststellenden Verwaltungsakts ihm keine positive Fahrberechtigung
vermittelt (und wohl allenfalls die Berufung auf einen Verbotsirrtum bei einem Vergehen der Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermöglichen kann),
bestehen insoweit gewisse Zweifel.
16 Die in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamt B. vom 10.08.2009 enthaltene Feststellung ist jedoch jedenfalls voraussichtlich zutreffend und der
Bescheid rechtmäßig. Der Widerspruch des Antragstellers wird daher wahrscheinlich erfolglos bleiben, sodass bei einer Abwägung der
widerstreitenden Interessen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommt.
17 Rechtsgrundlage für Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. j) und x), § 2 Abs. 11 StVG, § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m § 28 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 FeV (in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.2009, BGBl. I, S. 29). § 28 Abs.
4 Satz 2 FeV ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für den Fall, dass eine Berechtigung nach §
28 Abs. 1 FeV für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht gilt. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt
eine solche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im
Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen
worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil
sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Amtsgericht R. hatte dem Antragsteller
in seinem Urteil vom 17.01.2007 die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Diese Maßnahme ist auch im Verkehrszentralregister eingetragen und
nicht getilgt (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV).
18 Dieses aus der Auslegung des nationalen Rechts folgende Ergebnis ist auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist
mit den Bestimmungen der hier anzuwendenden Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 („Dritte Führerscheinrichtlinie“, ABl. EG v. 30.12.2006,
L 403/18) vereinbar. Nach Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG, der gem. Art. 18 Abs. 2 RL 2006/126/EG seit dem 19.01.2009 gilt und folglich
im Falle einer - wie hier - danach erteilten Fahrerlaubnis anzuwenden ist, lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Diesen Vorgaben entspricht das in der Auslegung des nationalen Rechts (§
28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV) für die hier zu beurteilende Fallkonstellation gefundene Ergebnis.
19 Für eine einschränkende Auslegung von Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG, insbesondere des Begriffes „entzogen“, besteht keine Veranlassung
(a.A. offenbar Hailbronner / Thoms, NJW 2007, 1089, 1094). Dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Maßnahme ist, wonach der
„Führerschein“ auch im Sinne von Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG „entzogen worden ist“, ist nach Wortlaut und Intention der Vorschrift
klar (so im Ergebnis auch Geiger, DAR 2007, 126, 127; ebenso in anderen Sprachfassungen der Richtlinie: „ withdrawn “, „ retrait “, „ ritirata “, „
retirado “). Die Bestimmung ist nunmehr auch - anders als noch in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG („Zweite Führerscheinrichtlinie“, ABl.
EG L 237 vom 24.08.1991, S. 1) - nicht mehr als bloße Ermächtigung („ kann es ablehnen, ... einen Führerschein auszustellen “), sondern als
unbedingte Verpflichtung formuliert („ Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung ... ab “; vgl. dazu etwa die Begründung zur Dritten Verordnung zur
Änderung der FeV in BR-Ds 851/08, S. 7 f.; ferner: Zwerger, jurisPR-VerkR 3/2009, Anm. 5; Geiger, a.a.O., S. 128; Thoms, DAR 2007, 287;
Janker, DAR 2009, 181, 184; zurückhaltend Hailbronner / Thoms, a.a.O., S. 1093 f. und Riedmeyer, zfs 2009, 422 sowie OVG Saarland,
Beschluss vom 23.01.2009 - 1 B 438/08 -).
20 Dass demgegenüber Art. 11 Abs. 4 UAbs. 3 RL 2006/126/EG für den Fall der „Aufhebung“ („ licence ... cancelled “, „ permis [faisant] l'objet d'une
annulation “, „ patente ... revocata “, „ permiso ... anulado “) weiterhin nur eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten („ kann es ferner ablehnen, ...
einen Führerschein auszustellen “) vorsieht, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Mit dem Begriff der Aufhebung ist etwa anderes gemeint als
die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch wenn beiden gemein ist, dass sie einen fortwirkenden Ausschluss der Erlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen bewirken. Die Aufhebung zielt in der Terminologie des nationalen (deutschen) Verwaltungsverfahrensrechts grundsätzlich auf
eine Rücknahme oder einen Widerruf, nicht aber den Entzug, was dazu führt, dass die Bestimmung für die Bundesrepublik Deutschland kaum
einen Anwendungsbereich haben dürfte (Geiger, DAR 2007, 126, 128; vgl. dazu etwa auch BeckOK VwVfG, 4. Ed., § 48, Rn 10.1; VG
Sigmaringen, Urteil vom 10.07.2007 - 4 K 1374/06 -, BeckRS 2007, 25171).
21 Dass die neuen Bestimmungen in Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG ihrerseits weitere Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts aufwerfen, steht dem
dargelegten Verständnis einer zwingenden Versagung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis wie der hier in Rede stehenden gleichfalls nicht
entgegen. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass mit der Neuregelung beachtliche Beeinträchtigungen der Freizügigkeit und der
Niederlassungsfreiheit hervorgerufen werden können, da Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL 2006/126/EG es einerseits einem Mitgliedstaat untersagt,
einer Person einen Führerschein auszustellen, wenn ihr zuvor in einem anderen Mitgliedstaat derselbe entzogen worden ist, und andererseits
der frühere Wohnsitzstaat mangels Zuständigkeit keinen neuen Führerschein mehr ausstellen dürfte (Art. 7 Abs. 1 lit. e RL 2006/126/EG), sodass
nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, auf welchem Weg ein Betroffener zu einer Neuausstellung eines Führerscheins nach Wiedererlangung
seiner Fahreignung gelangen soll (vgl. zu derartigen Bedenken GAin Kokott, DAR 2006, 604, 610; Hailbronner / Thoms, NJW 2007, 1089, 1094;
Riedmeyer, zfs 2009, 422). Jedoch zeigt die Neuregelung in § 20 Abs. 4 FeV n.F. mit der dort verlangten Vorlage einer Bescheinigung des
vormaligen Wohnsitzstaates über die Wiedererlangung der Fahreignung Wege zur Neuerteilung auf, die nicht von vorneherein als
gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden können (kritisch insoweit allerdings Riedmeyer, a.a.O.).
22 Die Statuierung einer zwingenden Pflicht zur Versagung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaats nach vorherigem
nationalen Entzug war von den Rechtsetzungsorganen der EU auch beabsichtigt. Ziel der Neuregelung war eine Bekämpfung des sog.
„Führerscheintourismus“. Bereits im Richtlinienvorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21.10.2003 (KOM (2003) 621
endg., S. 6), der sich insoweit von Art. 8 Abs. 4 der RL 91/439/EWG nicht unterschied, hieß es dazu etwa:
23
„ Schließlich betrifft dieser Vorschlag die Frage der kohärenten, europaweiten Anwendung des Führerscheinentzugs. (...) Heute lassen
sich zu viele Bürger in einem anderen Mitgliedstaat nieder, um einen neuen Führerschein zu beantragen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis
in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, wegen eines schweren Verkehrsverstoßes entzogen wurde. Diese
Lage ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sehr unbefriedigend und läuft auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 91/439/EWG
hinaus. Dieser Vorschlag besagt ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten keinen neuen Führerschein ausstellen dürfen für eine Person,
der der Führerschein entzogen wurde und die somit indirekt immer noch Inhaber eines anderen Führerscheins ist. Mit diesem Vorschlag
dürfte daher der sogenannte “Führerscheintourismus” beseitigt (...) werden, (...) “.
24 Die nunmehr verabschiedete Fassung des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG in ihrer zwingenden Formulierung beruht auf einem vom Ausschuss für
Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments eingebrachten Änderungsantrag (Nr. 57 im Ausschussbericht an das EP vom
03.02.2005, Dok. A6-0016/2005, S. 31 f.). Zur Begründung hieß es dort:
25
„ Der Führerscheintourismus soll so weit wie möglich unterbunden werden. Wird einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis
eingeschränkt, entzogen, ausgesetzt oder aufgehoben, so darf der Mitgliedstaat einen Führerschein, der dieser Person von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, nicht anerkennen.
26
Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus keine Führerscheine an Personen ausstellen, deren Führerschein in einem anderen
Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen ist (...). Wird der Führerschein in einem Mitgliedstaat aufgehoben, so kann ein
anderer Mitgliedstaat die Ausstellung eines Führerscheins verweigern.
27
Es gibt bereits im Internet viele Angebote, in denen Personen, denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat entzogen wurde (z. B.
wegen Fahren unter Einfluss von Alkohol/Drogen), nahe gelegt wird, einen Schein-Wohnsitz im Ausland zu begründen und dort eine
Fahrerlaubnis zu erwerben, um damit die Voraussetzungen in Bezug auf die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zu unterlaufen. Dies
führt nicht nur zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, sondern führt auch zu erheblichen
Wettbewerbsverzehrungen auf dem Fahrschulsektor. “
28 Auch in der Begründung der Empfehlungen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments für die Zweite
Lesung im Parlament vom 27.11.2006 (Dok. A6-0414/2006, S. 9 f.) wird der Grundgedanke der Bekämpfung des Führerscheintourismus weiter
explizit betont. In gleicher Weise stellt auch der Rat der Europäischen Union in der Begründung des Gemeinsamen Standpunkts vom 18.09.2006
(CS/2006/9010/1/06 Rev 1 Add 1, S. 2 u. 5) die Betrugsbekämpfung und die Straßenverkehrssicherheit in den Vordergrund. Dort hieß es:
29
„Führerscheinbetrug ist bei den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten ein wohl bekanntes Phänomen. Die Betrügereien reichen vom
Handel mit Führerscheinen über die unrechtmäßige Beschaffung von Führerscheinduplikaten bis hin zum Erwerb eines neuen
Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat, um das Fahrverbot im eigenen Mitgliedstaat zu unterlaufen. Deshalb unterstützen
Parlament und Rat uneingeschränkt den Kommissionsgrundsatz "ein Führerschein pro Person", um derartige Betrügereien in Zukunft zu
unterbinden. Der Gemeinsame Standpunkt bestätigt daher den Grundsatz, wonach eine Person nur einen Führerschein besitzen darf.
(...)
30
Die Mitgliedstaaten werden ferner dazu verpflichtet, Personen, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt,
ausgesetzt oder entzogen wurde, die Ausstellung bzw. die Anerkennung der Gültigkeit von Führerscheinen zu verweigern. “
31 Der im Rechtsetzungsverfahren geäußerte Wille zur Bekämpfung des Führerscheintourismus und zur Etablierung einer Pflicht zur Versagung der
Anerkennung missbräuchlich erworbener Führerscheine hat auch vielfach seinen Niederschlag in sonstigen Bestimmungen und in der
Systematik der Richtlinie 2006/126/EG gefunden. So heißt es bereits im 15. Erwägungsgrund - wie im Übrigen auch schon in der Zweiten
Führerscheinrichtlinie -, die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen
Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber
anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet. Weiter betont die Dritte Führerscheinrichtlinie in Art. 7 Abs. 5
den Grundsatz, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein darf und statuiert eine mitgliedstaatliche Verpflichtung zur
Ablehnung der Ausstellung eines „zweiten“ Führerscheins sowie zur Aufhebung bzw. zum Entzug solcher Führerscheine, falls ein solcher
Führerschein ausgestellt worden sein sollte, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. Ferner untersagt Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1
RL 2006/126/EG den Mitgliedstaaten ausdrücklich, Führerscheine Bewerbern auszustellen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits einem
Führerscheinentzug unterlagen. In engem systematischem Zusammenhang damit steht die korrespondierende Pflicht zur Versagung der
Anerkennung eines gleichwohl - entgegen dieser Bestimmung - ausgestellten Führerscheins durch Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG.
32 Der nach den vorstehenden Darlegungen nunmehr als zwingend anzusehenden Verpflichtung, die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins nach Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG zu versagen, steht auch nicht Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie und die darin normierte
grundsätzliche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen anderer Mitgliedstaaten entgegen; vielmehr ist Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2
RL 2006/126/EG als - von den Rechtsetzungsorganen der EU selbst vorgenommene - ausdrückliche Einschränkung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung anzusehen.
33 Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG (Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper , NZV 2004, 372;
Beschluss vom 06.04.2006 - C-227/05 -, Halbritter , DAR 2006, 375; Beschluss vom 28.09.2006 - C-340/05 -, Kremer , NJW 2007, 1863; Urteil
vom 26.06.2008 - C-329/06 u.a. - Wiedemann und Funk ; Beschluss vom 03.07.2008 - C-225/07 -, Möginger , NJW 2009, 207; Urteil vom
20.11.2008 - C-1/07 -, Weber , NJW 2008, 3767; Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 -, Schwarz , DAR 2009, 191) ist auf die Dritte
Führerscheinrichtlinie nicht übertragbar. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der
innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv ausgelegt.
Andere Mitgliedsstaaten waren danach wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen
erneut zu prüfen, und konnten ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich nur im Hinblick auf ein Verhalten des
Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben. Ein von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellter Führerschein war
somit nach dem Regelungskonzept der Zweiten Führerscheinrichtlinie als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber auch die
gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. Für den Fall, dass auf der Grundlage
von Angaben im Führerscheindokument selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe,
dass die Fahrerlaubnis unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung erteilt wurde, erkannte der EuGH eine
Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaat zur Versagung der Anerkennung an (vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 - C-329/06 u.a. -, Rn 67 u.
72/73; vgl. zu den damit verbundenen Fragen des Rechtsmissbrauchs ausführlich auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 25.07.2006 - 6 K
924/06 -; Urteil vom 31.07.2008 - 4 K 906/08 -).
34 Nunmehr gibt die Richtlinie 2006/126/EG einen Spielraum für eine restriktive Auslegung der geschilderten Art nicht mehr her. Die Formulierung
in Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 ist zwingend. Die Richtlinie selbst sieht jetzt eine Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung vor.
Das ist zulässig. Die Rechtsetzungsorgane der EU bestimmen selbst den Umfang der gemeinschaftsweiten Harmonisierung auf dem Gebiet des
Führerscheinwesens. Man mag - mit einiger Berechtigung - kritisieren, dass die Harmonisierung auf diesem Gebiet nicht weit genug geht und
damit das „Unwesen des Führerscheintourismus“ und den damit verbundenen massenhaften Missbrauch der Grundfreiheiten erst ermöglicht. Es
ist dem Richtliniengeber - in Erkenntnis der Problemlage und in dem Bestreben, den Führerscheintourismus zu bekämpfen - aber nicht verwehrt,
den Stand der Harmonisierung durch Beschränkungen der grundsätzlichen Anerkennungspflicht teilweise zurückzunehmen, wenn er sich zu
einer vollständigen Harmonisierung - einschließlich der Einführung eines gemeinschaftsweit geltenden Führerscheinentzugs - nicht mit den
erforderlichen Mehrheiten durchringen kann und erkennt, dass die fehlende Kohärenz der mitgliedstaatlichen Führerscheinsysteme und der
dazugehörigen mitgliedstaatlichen Praxis dann einen Rückschritt bei der Harmonisierung gebietet. Primärrecht steht dem nicht entgegen. Soweit
mit der eingeschränkten Anerkennung von Führerscheinen Beeinträchtigungen der Freizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit oder der (aktiven
wie passiven) Dienstleistungsfreiheit verbunden sind, sind diese offenkundig gerechtfertigt. Die Sicherheit des Straßenverkehrs als Gemeingut
von überragender Bedeutung und die Bekämpfung von Betrug und Missbrauch auf dem Gebiet des Führerscheinwesens erfordern
Beschränkungen der Anerkennungsverpflichtung (vgl. GA Bot, Schlussanträge in den Rs. C-329/06 u.a. vom 14.02.2008, Rn 81 ff.; zum
verfassungsrechtlichen Gebot, Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen, als allgemeinem, den
Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gemeinsamem Rechtsgrundsatz iSv Art. 6 EUV vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31.07.2008 - 4 K
906/08 -).
35 Im Übrigen hält sich die nunmehr etablierte Einschränkung des sekundärrechtlichen Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sachlich auch
im Rahmen dessen, was der EuGH unter Geltung der RL 91/439/EWG bereits für zulässig gehalten hat. Für die Zweite Führerscheinrichtlinie war
anerkannt, dass der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer
früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es unter bestimmten Umständen ablehnen darf, eine Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn
etwa auf der Grundlage von „vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen“ (EuGH, Urteil vom 26.06.2008 - C-329/06
u.a. - Wiedemann und Funk ) die Rechtswidrigkeit der Erteilung der Fahrerlaubnis festgestellt werden kann. Die Neuregelung in Art. 11 Abs. 4 RL
2006/126/EG setzt im Zusammenspiel von UAbs. 1 und UAbs. 2 selbst unbestreitbare Information in diesem Sinne voraus; denn ein Verstoß
gegen das Erteilungsverbot des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL 2006/126/EG ist auch ohne - sonst vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
untersagte - Überprüfung des Erteilungsverfahrens für den Aufnahmemitgliedstaat immer offenkundig, ohne dass es hierfür irgendwelcher
Informationen aus dem Ausstellungsstaat bedürfte. Liegt aber - wie hier - ein Verstoß gegen das Erteilungsverbot des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL
2006/126/EG vor, so ist der aufnehmende Mitgliedstaat nach UAbs. 2 automatisch verpflichtet, die Anerkennung aufgrund dieses Umstands zu
versagen.
36 Auch Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG steht - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellervertreterin - einer Anwendung von Art. 11 Abs. 4 RL
2006/126/EG hier nicht entgegen. Nach Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG darf eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der
Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Diese Bestandsschutzklausel erfasst den
Regelungszusammenhang von Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG nicht. Das ergibt sich zum Einen bereits daraus, dass Art. 13 der Richtlinie gemäß
Art. 16 Abs. 2 RL 2006/126/EG erst ab dem 19.01.2013 - dem Zeitpunkt der Aufhebung der RL 91/439/EWG - anzuwenden ist, wohingegen Art.
11 der Richtlinie bereits ab dem 19.01.2009 gilt (Art. 18 UAbs. 2 RL 2006/126/EG). Zum Anderen zeigt der Regelungsstandort der
Bestandsschutzklausel in Art. 13 RL 2006/126/EG (amtl. Überschrift: „ Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen “) deutlich auf, dass sie sich allein mit der Kompatibilität der alten Führerscheinklassen befasst und sich insoweit auf Art. 7 Abs. 2
lit. a) und b) RL 2006/126/EG bezieht. Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die insoweit auf einen Änderungsantrag des
EP-Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr zurückgeht (Änderungsantrag 13 im Ausschussbericht vom 03.02.2005, Dok. A6-0016/2005
endg., S. 11). Der damalige Art. 3 Abs. 2b UAbs. 3 des Richtlinienvorschlags lautete danach noch ausdrücklich (Hervorhebung nur hier):
37
„Eine vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte Fahrerlaubnis für eine bestimmte Klasse wird nicht aufgrund der
Bestimmungen dieser Richtlinie entzogen oder in irgendeiner Weise eingeschränkt.“
38 In der dazugehörigen Begründung des Änderungsantrags (a.a.O., S. 11 f.) hieß es dazu:
39
„ (...) Der Umtausch der alten Führerscheine darf jedoch unter keinen Umständen zu einem Verlust oder einer Einschränkung der
erworbenen Rechte hinsichtlich der Fahrerlaubnis von Fahrzeugen verschiedener Klassen führen. “
40 Dass der ausdrückliche Bezug auf bestimmte Klassen in der letztlich verabschiedeten Version von Art. 13 RL 2006/126/EG fehlt, mag Anlass für
gewisse Auslegungszweifel gewesen sein, ändert aber nichts am Sinnzusammenhang und an der Intention der Regelung. Dass die
Rechtsetzungsorgane der EU mit dieser Vorschrift einen absoluten - und durch nichts zu rechtfertigenden - Schutz von (auch ggf. rechtswidrig
erworbenen) Führerscheinen für den Zeitraum bis 19.01.2013 hätten hinnehmen wollen, obwohl sich Rat und Parlament die Bekämpfung des
Führerscheintourismus ausdrücklich zum Ziel gesetzt haben und sich der bestehenden Gefahren für die Straßenverkehrssicherheit bewusst
waren, kann nicht angenommen werden. Soweit in Rechtsprechung und Literatur - ohne Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift - ein derartiges Verständnis der Bestandsschutzklausel in den Raum gestellt wird (vgl. dazu Geiger, DAR 2007, 126, 128; Schünemann
/ Schünemann, DAR 2007, 382, 385; unklar Hailbronner / Thoms, NJW 2007, 1089, 1093; offen Riedmeyer, zfs 2009, 422 und OVG Saarland,
Beschluss vom 23.01.2009 - 1 B 438/08 -) vermag die Kammer dieses nicht zu teilen (wie hier i.E. auch Thoms, DAR 2007, 287, 288).
41 Nr. 3 des angefochtenen Bescheids stützt sich auf § 47 Abs. 2 FeV. Rechtliche Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich
(vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 -).
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht in Anlehnung an Nr. 46.3 und Nr. 1.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2004, 467) auf § 52 Abs. 1 GKG. Dem bedürftigen Antragsteller ist
Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die hier zu entscheidenden Rechtsfragen bislang höchstrichterlich ungeklärt sind und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung damit im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mit der
vom Gesetz für eine Prozesskostenhilfebewilligung verlangten „hinreichenden Erfolgsaussicht“ ist nicht der - hier verneinte - tatsächliche Erfolg in
der Hauptsache gemeint; die Offenheit der Prozesssituation zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs genügt. Sind
im gerichtlichen Verfahren schwierige Rechtsfragen zu klären, so ist beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich
Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2004 - 7 S 2219/04 -).