Urteil des VG Sigmaringen vom 28.06.2010

VG Sigmaringen (aufschiebende wirkung, ausbildung, berufsausbildung, vorschrift, antragsteller, überwiegendes interesse, besondere härte, buchstabe, hochschulstudium, württemberg)

VG Sigmaringen Beschluß vom 28.6.2010, 7 K 1320/10
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen studienbegleitender Berufsausbildung
Leitsätze
Die betriebliche Ausbildung im Rahmen eines dualen Bildungsgangs i.S.v. § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 3c WPflG ist keine
Berufsausbildung i.S.v. § 12 Abs. 4 S. 3 letzter Halbsatz WPflG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen seine Einberufung zum
Grundwehrdienst auf den 01.07.2010.
2 Der nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 33 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG)
zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 35 Satz 2 WPflG kann das Gericht die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Eine solche Anordnung ist als
Ausnahme von der allgemeinen Regel dann geboten, wenn entweder schon im Aussetzungsverfahren
festgestellt werden kann, dass der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit
überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist,
die Vollziehung der Einberufung den Wehrpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass dem gegenüber der
Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des
Einberufungsbescheides ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1994 - 8 C 1.91
-, juris). Diese Voraussetzungen sind bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
nicht gegeben.
3 Dem Antragsteller wird voraussichtlich kein Zurückstellungsanspruch zur Seite stehen. Der Antragsteller
beabsichtigt, zum 01.10.2010 ein Studium der Studienrichtung BWL - Steuern und Prüfungswesen - an der
Dualen Hochschule Baden-Württemberg aufzunehmen. Hierzu hat er einen Studien- und Ausbildungsvertrag mit
der Steuerberater-Kanzlei, die (wie sich dem Schriftsatz vom 24.06.2010 entnehmen lässt) offensichtlich sein
Vater zusammen mit einem Kompagnon betreibt, abgeschlossen, wonach die betriebliche Ausbildung in dieser
Kanzlei erfolgen wird. Da dieser Vertrag bereits am 09.03.2010 geschlossen wurde, vertritt der Antragsteller die
Rechtsauffassung, ein Zurückstellungsanspruch ergebe sich aus § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Die streitentscheidende Vorschrift lautet wie folgt:
4
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung
zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
1. ...
2. ...
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
5
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit
studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht
überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen
Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen
Ausbildungsabschnitt oder
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich
zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
6 Dass § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG („oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten
oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde“) vorliegend nicht zur Anwendung gelangen
kann, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Diese unterscheidet nämlich zwischen der
„betrieblichen Ausbildung“ in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG und dem der „Berufsausbildung“ in § 12 Abs. 4 S. 2
Nr. 3 e WPflG. Darin kommt eindeutig zum Ausdruck, dass sich der duale Bildungsgang zusammensetzt aus
einem Studium und praktischen Ausbildungsteilen, die „betriebliche Ausbildung“ genannt werden. Damit sind
diese praktischen Ausbildungselemente begrifflich streng unterschieden von der („normalen“) Berufsausbildung,
die in Buchstabe e geregelt ist. Dass diese begriffliche Unterscheidung nicht etwa nur zufällig ist, ergibt sich
auch aus dem Studien- und Ausbildungsvertrag, den die Duale Hochschule Baden-Württemberg als
Mustervertrag auf ihrer Internethomepage zur Verfügung stellt. In diesem Vertrag ist - in klarer Anlehnung an die
gesetzliche Vorschrift - zwar von einer „Ausbildung“ die Rede, der Begriff „Berufsausbildung“ taucht jedoch nicht
auf. Ausgehend von der klaren begrifflichen Vorgabe ergibt sich jedoch, dass § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 letzter
Halbsatz WPflG allein dem Buchstaben e zugeordnet ist, der eben - allein - die Berufsausbildung regelt und
nicht auch für den hier einschlägigen Buchstaben c anwendbar ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers
ist dieser letzte Halbsatz mithin nicht „vor die Klammer“ gezogen. Der Antragsteller beruft sich auf ein Urteil des
VG Ansbach vom 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875, (bei Juris). Das VG Ansbach gelangt in diesem
Urteil unter Rekurs auf zahlreiche Bundestagsdrucksachen zu dem Ergebnis, nach dem gesetzgeberischen
Willen und der Systematik der Vorschrift sei die Vorschrift so anzuwenden, dass der letzte Halbsatz auch auf
die „Berufsausbildung“ in Buchstabe c der Vorschrift anwendbar sei. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt
werden, weil damit - wie ausgeführt - die begriffliche Unterscheidung zwischen der „betrieblichen Ausbildung“ in
Buchstabe c und der „Berufsausbildung“ missachtet würde. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den
Bundestagsdrucksachen hierzu ist lediglich zu entnehmen, dass wohl generelle Einigkeit im Bestreben
bestanden hat, das duale Studium gegenüber einem Hochschulstudium zu privilegieren, indem eine
Zurückstellung nicht erst nach dem 3. Semester, sondern auch ab dem Studienbeginn möglich gemacht werden
sollte. Die Einzelheiten der Regelungen waren jedoch zwischen den beteiligten politischen Kräften heftig
umstritten, so dass es immer wieder zu Änderungsvorschlägen kam. Maßgebend für die Auslegung der
Vorschrift sind jedoch nicht die Interessen oder Intentionen der am Entscheidungsprozess Beteiligten, sondern
der Wortlaut der schließlich Gesetz gewordenen Vorschrift. Dieser ist jedoch, wie ausgeführt, eindeutig. Die von
dem Antragsteller vertretene Rechtsauffassung lässt sich auch nicht dadurch stützen, dass nur so eine in sich
stimmige und systemgerechte Anwendung möglich wäre. In der gegenwärtigen Fassung des § 12 Abs. 4 S. 2
Nr. 3 WPflG findet sich kein Systembruch, der zu einer Auslegung gegen den Wortlaut zwingen würde: Bis zur
Entstehung der gegenwärtig geltenden Regelung durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2007/2008 war
umstritten, ob die dualen Bildungsgänge (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), wie sie
damals in Baden-Württemberg von den Berufsakademien angeboten wurden, im Hinblick auf die Zurückstellung
vom Wehrdienst dem Hochschulstudium oder der beruflichen Ausbildung zuzurechnen waren. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht für die Vorgängerfassung durch sein Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 - die Zuordnung
zum Hochschulstudium vorgenommen hatte, bestand für den Gesetzgeber die Notwendigkeit die Vorschrift zu
ändern, da offenbar politischer Wille war, die duale Ausbildung solle gegenüber dem Hochschulstudium
hinsichtlich der Zurückstellung vom Wehrdienst privilegiert sein. Dies ist durch die nunmehr geltende Regelung
umgesetzt: Während nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b WPflG ein Hochschulstudium regelmäßig einer Einberufung
erst dann entgegensteht, wenn bei dem vorgesehenen Dienstantritt das 3. Semester erreicht ist, führt nach
Buchstabe c der Vorschrift bei einem dualen Bildungsgang bereits der (nur) begonnene Bildungsgang zur
Zurückstellung. In Buchstabe c ist somit eine abschließende Regelung für die Zurückstellung im Falle des
dualen Bildungsganges getroffen. Die in Buchstabe e geregelte (normale) Berufsausbildung erlangt durch den
letzten Halbsatz der Vorschrift freilich eine noch weitergehende Privilegierung, indem auch eine zwar noch nicht
begonnene, aber rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung privilegiert wird und
vor der Einberufung schützt. Diese weitere Privilegierung schützt „normale“ Auszubildende und auch die
Dispositionsmöglichkeiten der Ausbildungsbetriebe.
7 Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, die das Interesse des Antragstellers als überwiegend
erscheinen lassen würden. Zwar ist in der eidesstattlichen Versicherung von Dipl.-Kaufmann H. und Dipl.-
Agraringenieur H. W. ausgeführt, wenn der Antragsteller seine Ausbildung zum 01.10.2010 nicht aufnehmen
könne, sehe die „derzeitige Planung“ vor, zu diesem Zeitpunkt einen anderen Mitarbeiter einzustellen, nach der
„derzeitigen Planung“ stehe für das kommende Ausbildungs-/Studienjahr kein weiterer Ausbildungsplatz (für den
Antragsteller) mehr zur Verfügung. Aus dieser Erklärung lässt sich wegen dem völlig relativierenden Abstellen
auf die „derzeitigen Planungen“ kein überwiegendes Interesse des Antragstellers herleiten, da diese Planung
schon morgen geändert werden kann. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass dann, wenn Vater und Sohn
darüber einig sind, dass der Sohn in der Kanzlei tätig werden soll, dies auch im Jahre 2011 noch möglich sein
wird.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Abs. 1 WPflG).