Urteil des VG Sigmaringen vom 28.02.2007

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VG Sigmaringen Urteil vom 28.2.2007, 1 K 247/06
Einschränkung der Ausbildungsförderung der unterrichtsfreien Zeit
Leitsätze
Die Einschränkung der Förderung der unterrichtsfreien Zeit durch Tz. 15.2.3 BAföG-VwV ist mit § 15 Abs. 2 Satz 1
BAföG nicht zu vereinbaren.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Monat August 2003 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe
zu bewilligen.
Die Bescheide des Landratsamts Ravensburg - Amt für Ausbildungsförderung - vom 30.12.2002, 30.05.2005 und
27.02.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für
Ausbildungsförderung - vom 31.01.2006 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Monate August 2003 und August 2006.
2
Am 23.09.2002 beantragte die Klägerin erstmals Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 des
Gymnasiums „Schule X.“. Hierbei legte sie u. a. eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 9 BAföG
vom 20.09.2002 vor, wonach die Zahl der Ferientage im Ausbildungsjahr (einschließlich Samstage) 94 Tage
beträgt. Handschriftlich findet sich der Vermerk: „Jeden Samstag ist Unterricht!“.
3
Mit Bescheid vom 30.10.2002 setzte das Landratsamt Ravensburg - Amt für Ausbildungsförderung - den
Bewilligungszeitraum von 09/2002 bis 07/2003 fest und lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab,
weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens den monatlichen Gesamtbedarf des Auszubildenden
übersteige. Soweit der Steuerbescheid der Eltern der Klägerin für das maßgebende Kalenderjahr vor Beginn
des Bewilligungszeitraumes vorliege, werde über den Antrag endgültig entschieden.
4
Am 25.09.2003 stellte die Klägerin einen Weiterförderungsantrag für den Besuch der Klasse 11 der Schule X.
Mit Bescheid vom 27.11.2003 lehnte das Landratsamt Ravensburg - Amt für Ausbildungsförderung - auch für
den Bewilligungszeitraum 09/2003 bis 08/2004 eine Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, weil der Betrag
des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige. Soweit der
Steuerbescheid der Mutter der Klägerin für das maßgebende Kalenderjahr vor Beginn des
Bewilligungszeitraumes vorliege, werde über den Antrag endgültig entschieden.
5
Am 23.06.2004 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 12 der Schule X.
Zudem wurden ein Antrag auf Aktualisierung des Elterneinkommens nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt und in
der Folge die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 2001 und 2002 vorgelegt.
6
Mit Bescheid vom 30.05.2005 bewilligte das Landratsamt Ravensburg - Amt für Ausbildungsförderung - für die
Bewilligungszeiträume 09/2003 bis 08/2004 und 09/2004 bis 08/2005 Ausbildungsförderung in unterschiedlicher
Höhe unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Eltern der Klägerin im
Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse (§ 24 Abs. 3 BAföG). Für den
Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 07/2003 wurde abschließend entschieden und rückwirkend
Ausbildungsförderung bewilligt. Der Bescheid wurde am 31.05.2005 versandt.
7
Am 08.06.2005 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Sie ließ zum einen geltend machen, dass sie mit
ihrem Antrag vom 15.09.2002 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis einschließlich
08/2003 beantragt habe, und bat um eine entsprechende Änderung des Bescheides. Zum anderen sei, was die
Höhe des festgesetzten Bedarfs angehe, in sämtlichen Bewilligungszeiträumen der Zuschlag zur
Krankenversicherung nicht berücksichtigt worden.
8
Mit Schreiben vom 20.06.2005 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass gem. § 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit
Tz. 15.2.3 der BAföG-VwV während der unterrichtsfreien Zeit Ausbildungsförderung nur geleistet werden könne,
wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreite. Überschreite, wie dies hier der Fall sei, die
unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage, so werde die Dauer der Leistung von
Ausbildungsförderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat
gekürzt. Dem Widerspruch der Klägerin könne daher insoweit nicht abgeholfen werden. Die Förderung für die
Monate 08/2004 und 08/2005 sei zu Unrecht bewilligt worden.
9
Darauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2005, dass beim Internatsbetrieb die Unterrichtszeit mit
Rücksicht auf die auswärtigen und im Ausland wohnenden Schüler, die in den kurzen Ferien nicht nach Hause
könnten, gestrafft und daher auch der Samstag als Unterrichtstag ausgeführt werde. Dafür seien die Ferien
entsprechend länger. Am Gymnasium ohne Internat hätten die Schüler jedoch jeden Samstag unterrichtsfrei,
dafür kürzere Ferienzeiten. Zum Beispiel habe es im Jahr 2005 an der Schule X. 82 Ferientage gegeben,
wovon 31 Samstage mit Unterricht abzurechnen seien. Es verblieben dann 51 Ferientage insgesamt. Auch
wenn der Abzug von den angegebenen 94 Ferientagen vorgenommen werde, blieben nur 63 Ferientage übrig.
Jedenfalls seien es weniger als 77 Ferienwerktage, so dass der Bescheid anzupassen sei.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für
Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Der Widerspruch gegen die Festsetzung des
Bewilligungszeitraums auf 09/2002 bis 07/2003 im Bescheid vom 30.05.2005 sei unbegründet, da die
Verkürzung des Bewilligungszeitraums um einen Monat zu Recht erfolgt sei. Die Schule X. habe auf dem
Formblatt 2 94 Ferienwerktage im Schuljahr 2002/2003 bescheinigt. Die unterrichtsfreie Zeit an der von der
Klägerin besuchten Ausbildungsstätte überschreite daher erheblich den Umfang der Ferientage an öffentlichen
Schulen und die in der Tz. 15.2.3 BAföG-VwV festgelegte Grenze von 77 Ferienwerktagen. Dies habe zur
Folge, dass der Bewilligungszeitraum zu Recht um einen Monat verkürzt und der Klägerin für den Monat
August 2003 keine Förderungsleistungen bewilligt worden seien. Dem stehe nicht entgegen, dass an der
Schule X. auch an Samstagen planmäßiger Unterricht stattfinde. Auch in öffentlichen Schulen bestehe die
Möglichkeit, Samstage für den Unterricht zu nutzen. Es stehe den Ausbildungsstätten grundsätzlich frei, wie
sie den pro Unterrichtswoche zu vermittelnden Stoff auf die einzelnen Unterrichtstage verteilen. Eine
Aufrechnung von Samstagen, an denen Unterricht stattfinde, mit Ferienwerktagen sei förderungsrechtlich nicht
möglich.
11 Im Widerspruchsbescheid wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die für die Monate August 2004 bzw.
2005 bewilligte Ausbildungsförderung rechtswidrig erbracht worden sei. Da der Klägerin in dieser Hinsicht
jedoch Vertrauensschutz zugebilligt werden müsse, könnten die erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert
werden.
12 Hinsichtlich der Berücksichtigung des Zuschlages zur Krankenversicherung wurde dem Widerspruch der
Klägerin mit Bescheid des Landratsamts Ravensburg - Amt für Ausbildungsförderung - vom 27.02.2006
abgeholfen. Gleichfalls wurde auf Antrag der Klägerin vom 17.06.2005 Ausbildungsförderung für den Besuch
der Klasse 13 der Schule X. für den Bewilligungszeitraum 09/2005 bis 07/2006 bewilligt. Der
Bewilligungszeitraum sei um einen Monat gekürzt worden, da bei der besuchten Ausbildungsstätte die
unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage überschreite. Hiergegen hat die Klägerin am 09.03.2006
Widerspruch erheben lassen, über den noch nicht entschieden ist.
13 Die Klägerin hat am 23.02.2006 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie die Bewilligung von
Ausbildungsförderung für die Monate 08/2003 und 08/2006 begehrt. Zur Begründung lässt sie ihre im
Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen wiederholen und vertiefen. Ergänzend wird vorgetragen, dass
nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin gegenüber einer Schülerin an einer öffentlichen Bildungsstätte bei
gleichen Stundenzahlen pro Schuljahr, jedoch anderer Verteilung der Unterrichts- und Ferientage
förderungsrechtlich nicht gleich behandelt werde.
14 Die Klägerin beantragt sachdienlich,
15
den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Monate August 2003 und August 2006 Ausbildungsförderung in
gesetzlicher Höhe zu bewilligen und die Bescheide des Landratsamtes Ravensburg - Amt für
Ausbildungsförderung - vom 30.12.2002, 30.05.2005 und 27.02.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 31.01.2006 aufzuheben,
soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
16 Der Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18 Zur Begründung werden die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 31.01.2006
angestellten Erwägungen wiederholt und vertieft.
19 Am 30.06.2006 hat die Klägerin ihre Ausbildung an der Schule X. mit Bestehen der Abiturprüfung beendet; ein
Zeugnis hierüber ist ihr am 30.06.2006 erteilt worden.
20 Der Kammer haben die Förderungsakten des Beklagten vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
21 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu 1.); im Übrigen ist sie
unbegründet (dazu 2.).
23 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem steht, soweit die Klägerin
die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Monat August 2006 begehrt, nicht entgegen, dass die Klage
zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, als das Landratsamt Ravensburg über den Antrag der Klägerin auf
Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2005 bis 08/2006 noch nicht entschieden hatte. Die
Klage war insoweit im Zeitpunkt ihrer Erhebung als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da die
Behörde über den Antrag der Klägerin vom 17.06.2005 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist
sachlich nicht entschieden hatte. Der nachfolgende Erlass des Verwaltungsakts am 27.02.2006 ändert hieran
nichts. Da dieser nicht dem entspricht, was die Klägerin in der Sache begehrt - nämlich die Bewilligung von
Ausbildungsförderung für den Monat August 2006 -, kann sie ihre Klage unter Einbeziehung des Bescheides
des Landratsamts Ravensburg vom 27.02.2006 als Verpflichtungsklage aufrechterhalten und fortführen, ohne
dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 23.03.1973 - IV C
2.71 - BVerwGE 44, 108).
24 1. Soweit die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Monat August 2003 begehrt, ist ihre
Klage auch begründet. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen sie in ihren
Rechten. Ihr Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse der Schule
X. (Gymnasium) im Schuljahr 2002/2003 schließt den Monat August 2003 ein.
25 Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 08/2003 um einen Monat
zu kürzen ist, weil nach der vorgelegten Bescheinigung der besuchten Ausbildungsstätte vom 20.09.2002 die
unterrichtsfreie Zeit im Ausbildungsjahr 94 Ferienwerktage beträgt. Der Beklagte beruft sich für die von ihm
vorgenommene Kürzung auf Tz. 15.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV) vom 15. Oktober 1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert am
20.12.2001 (GMBl. S. 1143). Danach soll während der unterrichtsfreien Zeit Ausbildungsförderung nur geleistet
werden können, wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreitet; überschreitet die
unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage, so soll die Dauer der Leistung von Ausbildungsförderung
für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat gekürzt werden. Eine
solche offenbar an den Ferienzeiten öffentlicher Schulen (vgl. für Baden-Württemberg: § 1 Abs. 1 der
Verordnung des Kultusministeriums über Schulferien - FerienVO - vom 20. November 1986, GBl. S. 450)
orientierte Einschränkung der Förderung der unterrichtsfreien Zeit kann indes nur dann Gegenstand einer
Regelung durch Verwaltungsvorschrift sein, wenn sich eine Grundlage hierfür dem Gesetz selbst entnehmen
lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - V C 41.77 -, BVerwGE 57, 21). Dass ist aber nicht der Fall.
26 Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung „einschließlich der
unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit“ geleistet. Durch die über die Ferien fortdauernde Förderung soll
vermieden werden, dass sich der Auszubildende in dieser Zeit bei einer andernfalls notwendigen
Erwerbstätigkeit zu stark mit ausbildungsfernen Materien befassen muss (vgl. Begründung zum Entwurf des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 zu § 15 Abs. 2, S. 28). Es soll ihm die
Möglichkeit eröffnet werden, die unterrichtsfreie Zeit zur Erholung und zur Vorbereitung auf den
Ausbildungsstoff und zu dessen nachträglicher Durcharbeitung zu nutzen. Dabei bleibt es dem Auszubildenden
überlassen, ob er in den Ferien den Ausbildungsstoff aufbereitet oder etwa sich ausschließlich erholt, um nach
Beendigung der Ferien sich wieder besser der Ausbildung widmen zu können. Vom Auszubildenden wird nicht
die Darlegung oder gar der Nachweis verlangt, in welcher Weise er die Ferien verbringt. Während der Ferien
besteht deshalb der Anspruch auf Ausbildungsförderung uneingeschränkt fort (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt.
v. 26.10.1978, a. a. O.). Die Verwirklichung dieser gesetzlichen Zielsetzung ist nach Voraussetzung und
Zweck völlig unabhängig von der Dauer der Ferien. Dem Gesetz sind dem entsprechend auch keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die zeitliche Bemessung der Förderung in
Ferienzeiten von der Zahl der Ferienwerktage, die von der Ausbildungsstätte gewährt werden, abhängig
machen wollte. Im Gegenteil deutet die unterschiedslose Anknüpfung an die „unterrichts- und vorlesungsfreie
Zeit“ darauf hin, dass er zur Verwirklichung der durchaus sachgerechten Vorstellungen, die ihn ausweislich der
Gesetzesmaterialien zur Erstreckung der Förderung gerade auch auf die Ferien bewogen haben, nicht nur
davon abgesehen hat, eine bestimmte Feriengestaltung zur Voraussetzung der Förderung zu machen, sondern
auch bewusst auf jegliche Differenzierung hinsichtlich der Dauer der Ferienförderung verzichtet hat. Die Tz.
15.2.3 BAföG-VwV findet deshalb keinerlei Stütze im Gesetz. Die Kürzung des Bewilligungszeitraums erweist
sich bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig.
27 Im Übrigen trägt die Tz. 15.2.3 BAföG-VwV in keiner Weise dem Umstand Rechnung, dass die Samstage an
den öffentlichen Schulen unterrichtsfrei sind (vgl. für Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschriften über
unterrichtfreie Samstage vom 23. November 1999, K. u. U. 2000, S. 4, und über Ferienverteilung und
unterrichtsfreie Samstagen in den Schuljahren 2006/2007 bis 2009/2010 vom 4. September 2006, K. u. U.
2006, S. 300) und sich hierdurch die unterrichtsfreie Zeit über die gemäß § 1 Abs. 1 FerienVO gewährten 75
Ferientage hinaus erheblich verlängert, während an der von der Klägerin besuchten Ausbildungsstätte auch an
Samstagen Unterricht abgehalten und dies durch eine höhere Anzahl an Ferientagen kompensiert wird. Auch
aus diesem Grund vermag die Kammer in den Ferienzeiten öffentlicher Schulen kein sachliches
Differenzierungsmerkmal für eine Einschränkung der Förderung der unterrichtsfreien Zeit zu erblicken.
28 Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Monat August 2003
zu. Dieser Anspruch richtet sich zu Recht gegen das Studentenwerk Tübingen, da dieses auf Grund der
Aufnahme des Studiums an der Universität Tübingen (nunmehr) für die Klägerin zuständig ist. Das folgt aus §
45 a Abs. 1 BAföG. Danach tritt das neu zuständig gewordene Amt für Ausbildungsförderung für sämtliche
Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes.
29 2. Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den
Monat August 2006 begehrt. Dem Anspruch der Klägerin steht insoweit entgegen, dass sie ihre Ausbildung an
der Schule X. bereits am 30.06.2006 beendet hatte.
30 Ausbildungsförderung für den Besuch einer Ausbildungsstätte wird gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur für
die Dauer der Ausbildung geleistet, mithin nur solange, bis die Ausbildung endet. Die Ausbildung endet gemäß
§ 15 b Abs. 3 BAföG mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine
solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts (Satz
1); wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, ist das Datum dieses Zeugnisses maßgeblich (Satz 2 1.
Halbsatz). Der Klägerin wurde das Zeugnis darüber, dass sie die Oberstufe des Gymnasiums besucht, die
Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland erworben hat, von der Ausbildungsstätte am 30.06.2006 erteilt. Die Ausbildung war mithin am
30.06.2006 beendet, so dass die Klägerin Ausbildungsförderung für den Monat August 2006 nicht mehr
beanspruchen kann.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das
Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen
Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
32 Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit in
einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, ob die Förderung der unterrichtsfreien Zeit gemäß §
15 Abs. 2 Satz 1 BAföG in rechtlich zulässiger Weise durch Tz. 15.2.3 BAföG-VwV eingeschränkt werden
kann. Soweit ersichtlich ist über diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht
befunden worden. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des
Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus
in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann.