Urteil des VG Sigmaringen vom 23.05.2007

VG Sigmaringen: Beschränkung einer Bauvorlagenberechtigung, Übergangsregelung, Gebäudeumbau, konkretes rechtsverhältnis, feststellungsklage, wohnung, nutzungsänderung, wohngebäude, gemeinde

VG Sigmaringen Urteil vom 23.5.2007, 4 K 692/06
Beschränkung einer Bauvorlagenberechtigung; Übergangsregelung; Gebäudeumbau
Leitsätze
1. Die Beschränkungen der Bauvorlagenberechtigung in § 43 Abs. 3 LBO und in der Übergangsbestimmung in Art. 3 Abs. 2 LBO- Änderungsgesetz
1972 gelten unabhängig davon, ob es sich um eine Errichtung oder einen Umbau eines Gebäudes handelt.
2. Die mit § 43 LBO und Art. 3 Abs. 2 LBO-Änderungsgesetz 1972 geregelten Beschränkungen der Berufsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar, weil sie als Berufsausübungsregelungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich und daher auch
verhältnismäßig sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Feststellungen zum Umfang seiner Bauvorlagenberechtigung nach baden-württembergischen Bauordnungsrecht.
2
Der Kläger ist nach seinem Vortrag Diplom-Bauingenieur. Er wurde von der Bauherrin W. mit der Planung des Umbaus ihres Wohnhauses V. X,
A.-E., beauftragt. Im zweigeschossigen Vorhabensgebäude waren bis dahin zwei Wohnungen genehmigt und ausgeführt. Für den Umbau legte
der Kläger der Gemeinde A. am 20.3.2006 das von ihm erstellte Änderungsbaugesuch vom 18.3.2006 vor, nach dem der Anbau eines
Treppenhauses und der Einbau einer weiteren, dritten Wohnung geplant war.
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Am 4.5.2006 wies die Baurechtsbehörde die Bauherrin schriftlich daraufhin, dass der Kläger lediglich die Bauvorlagenberechtigung für
Wohngebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu zwei Wohnungen besitze. Die Bauherrin habe daher für den Bauantrag unter
Einbeziehung der geplanten dritten Wohnung einen neuen Planverfasser zu benennen. Dieser Aufforderung kam die Bauherrin nach, wodurch
der Kläger seinen Planungsauftrag verlor. Mit Schreiben vom 6.5.2006 beschwerte er sich ohne Erfolg bei der Baurechtsbehörde und beim
Landrat.
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Am 12.5.2006 hat der Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe als Bauingenieur in ca. 40
Jahren etwa 600 Bauvorhaben eingereicht. Es könne nicht sein, dass ein Hochbauingenieur, der die Fachrichtung Architektur studiert habe,
seinen Beruf mehr oder weniger gar nicht ausüben dürfe, nur weil er keiner Kammer angehöre. Seit wenigen Jahren habe er beim Landratsamt
R. enorme Schwierigkeiten mit jedem Baugesuch. Das Landratsamt handle willkürlich und stelle nicht bei jedem Planverfasser die gleichen
Anforderungen. Die Beschränkung nach Art. 3 der Übergangsvorschriften vom 11.4.1972 beziehe sich auf das Errichten von Wohngebäuden bis
zu 2 Wohnungen und bis zu 2 Vollgeschossen, also auf die Planung von Neubauten. Auf Umbauten in existierenden Gebäuden mit mehr als 2
Wohnungen oder mehr als zwei Geschossen beziehe sich die Beschränkung nicht. Lege man die Übergangsvorschrift dagegen so eng aus wie
die Baurechtsbehörde, werde damit in verfassungswidriger Weise in seine Berufsfreiheit eingegriffen.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass er bezüglich des Baugesuchs der Bauherrin W., datierend vom 18.3.2006 und eingereicht bei der Gemeinde A. am
20.3.2006 bauvorlageberechtigt war, und festzustellen, dass er bei bestehenden Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen und/oder mit
mehr als 2 Vollgeschossen für die Planung von Umbaumaßnahmen planvorlageberechtigt ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger gehöre nicht zu dem in § 43 Abs. 3 LBO aufgeführten Personenkreis. Daher beschränke sich das für
ihn sich aus der Übergangsregelung von 1972 ergebende Planvorlagerecht auf Vorhaben mit bis zu 2 Wohnungen und bis zu zwei
Vollgeschossen. Dabei stehe nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO das Einbauen, Ändern und die Nutzungsänderung dem Errichten von Vorhaben gleich.
Die damit gegebene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit sei wegen der damit verfolgten Ziele verfassungskonform.
10 Der Bitte des Gerichts, eine beglaubigte Ausfertigung seiner Diplomurkunde und seines Abschlusszeugnisses vorzulegen, kam der Kläger nicht
nach. In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger zu seiner Berufsausbildung angehört. Er gab an, er habe an der Fachhochschule B. in
der Fachrichtung Architektur und Ingenieurwesen studiert. Etwa 1967 oder 1969 habe er dort seinen Abschluss als Diplom-Bauingenieur (FH)
gemacht. Den Architekten- und Ingenieurkammern sei er nicht beigetreten, weil ihm eine solche Mitgliedschaft nicht liege. Nach einer Möglichkeit
der Eintragung in die Ingenieursliste bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg habe er sich erkundigt. Der unter Umständen vergebliche
Kostenaufwand habe ihn dann aber von der Einleitung eines Aufnahmeverfahrens abgehalten. Er befürchte, dass seine Eintragung in die Liste
wegen einer vor etwa fünf Jahren von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, die vor ca. 1 oder 1,5 Jahren aktualisiert worden sei,
scheitern könnte. Wegen der Probleme mit seiner Bauvorlageberechtigung in Baden-Württemberg sei er nach Klageerhebung nach Bayern
verzogen, weil er meine, dass die gesetzliche Regelung dort für ihn günstiger sei.
11 Das Gericht hat bereits mit Urteil vom 11.4.1995 - 4 K 2086/94 - die Bauvorlagenberechtigung des Klägers bezüglich eines Werkstattgebäudes
verneint. Zwei weitere, auf Feststellung seiner Bauvorlagenberechtigung für den Umbau dreigeschossiger Gebäude gerichtete Klagen (8 K
1538/05 und 7 K 1254/05) nahm der Kläger am 21.2.2006 zurück.
12 Dem Gericht haben die Verfahrens- und Bauakten des Beklagten und die Gerichtsakten zu den Verfahren 4 K 2086/94, 8 K 1538/05 und 7 K
1254/05 vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren
Schriftsätzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Das Gericht geht nach Antrag und Klageziel (vgl. § 88 VwGO) von zwei selbständigen Feststellungsanträgen aus. Bei der Prüfung der
Feststellungsanträge kann es das Gericht offen lassen, ob der Kläger einen Abschluss als Diplom-Bauingenieur (FH) besitzt und ob er vor 1972
Bauvorlagen erstellt und eingereicht hat, nachdem der Ausgang der Klage davon nicht abhängt. Die vom Gericht angeforderten Nachweise hat
der Kläger nicht vorgelegt.
14 1. Die Feststellungsklage ist mit dem Antrag 1 zulässig. Der Kläger begehrt damit eine Feststellung zu einem konkreten Rechtsverhältnis im
Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, nämlich zu seiner Bauvorlagenberechtigung in der Bausache W., die vom Landratsamt R. - Baurechtsamt - verneint
wurde. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, weil der Kläger damit rechnen muss, dass ihn die Behörde in einer vergleichbaren
Situation auch in Zukunft als nicht bauvorlageberechtigt zurückweisen wird. Es besteht Wiederholungsgefahr. Die Feststellungsklage ist
schließlich auch nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär, nachdem der Kläger seine Rechte im vorliegenden Fall nicht durch Gestaltungs-
oder Verpflichtungsklage verfolgen kann.
15 Die danach mit dem Antrag 1 zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Eine Bauvorlagenberechtigung des Klägers für das Baugesuch
der Bauherrin W. vom 18.3.2006, bei der Gemeinde A. eingereicht am 20.3.2006, bestand nicht. Die Zurückweisung des Klägers wegen
fehlender Bauvorlagenberechtigung durch das Landratsamt R. - Baurechtsbehörde - erfolgte zurecht und mit zutreffender Begründung.
16 Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Klägers als Planverfasser am 4.5.2006.
17 Die für die Prüfung der Bauvorlagenberechtigung maßgebliche Rechtsgrundlage findet sich zunächst in § 42 Abs. 1 Satz 1 LBO in Verbindung
mit § 43 Abs. 3 und 4 LBO.
18 Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LBO war die Bauherrin W. zur Bestellung eines geeigneten Planverfassers für die Vorbereitung, Überwachung und
Ausführung ihres Vorhabens verpflichtet. Die Bauherrin hat nach der Norm die Bestellung eines geeigneten Planverfassers vorzunehmen, wenn
das Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist. Das war hier der Fall. Geplant war nach dem Baugesuch vom 18.3.2006 der Einbau einer dritten
Wohnung und der Anbau eines Treppenhauses an das vorhandene zweigeschossige Wohnhaus. Damit handelte es sich um ein Vorhaben, das
nach den §§ 49, 50 LBO einer Baugenehmigung bedarf. Ein geeigneter Planverfasser war danach zu bestellen. Welcher Planverfasser für das
Vorhaben geeignet ist und daher bestellt werden durfte, ergibt sich zunächst aus § 43 LBO.
19 a. Nach § 43 Abs. 3 LBO darf als Planverfasser für Bauvorlagen für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung bedürfen, nur bestellt
werden, wer die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf oder in der von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführten Liste der
Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurswesen eingetragen ist (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 und 3 LBO). Dass der Kläger diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, ist unstreitig. Er ist nicht in die Architektenliste nach § 3 ArchG eingetragen und daher nicht berechtigt die Berufsbezeichnung
Architekt zu führen (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 8 ArchG) und er ist auch nicht in die Liste der Planverfasser der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
eingetragen. Daher kommt für ihn eine Bauvorlagenberechtigung nach § 43 Abs. 3 LBO nicht in Betracht. Der klägerische Einwand, dass es sich
nur um den Umbau eines bereits vorhandenen Gebäudes gehandelt habe und nicht um eine Neuerrichtung, gebietet keine andere Bewertung.
Denn der Errichtung steht nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO das Ändern und die Nutzungsänderung gleich. Damit gelten die Beschränkungen der
Bauvorlagenberechtigung nach § 43 Abs. 3 LBO unabhängig davon, ob es sich um eine Neuerrichtung oder um einen genehmigungspflichtigen
Umbau eines Gebäudes handelt.
20 b. Eine Bauvorlagenberechtigung des Klägers folgt für die Bausache W. auch nicht ausnahmsweise aus § 43 Abs. 4 LBO. Nach dieser Vorschrift
dürfen Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung
das Studium erfolgreich abgeschlossen haben als Planverfasser bestellt werden, wenn es sich um Wohngebäude mit einem Vollgeschoss bis zu
150 m² Grundfläche handelt. Einer Bauvorlagenberechtigung nach § 43 Abs. 4 LBO steht folglich bereits entgegen, dass das umzubauende
Wohnhaus W. über zwei Vollgeschosse verfügt.
21 Der Kläger erfüllte demnach die Voraussetzungen des § 43 LBO nicht und war daher nach dieser Norm als Planverfasser für das
Umbauvorhaben W. nicht geeignet.
22 c. Seine Bauvorlagenberechtigung für die Bausache W. ergab sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 LBO-Änderungsgesetz von 1972 (GBl.
1972, 109). Nach dieser Übergangsvorschrift darf nach Inkrafttreten des LBO-Änderungsgesetzes (1.7.1972) über § 90 Abs. 5 LBO a.F. (jetzt § 43
Abs. 3 und 4 LBO) hinaus Bauvorlagen für die Errichtung von Wohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu zwei Wohnungen
unterschreiben, wer in dem letzten Jahr vor Verkündung des LBO-Änderungsgesetzes am 14.4.1972 eingereichte Bauvorlagen für die Errichtung
einfacher Wohngebäude verfasst und unterschrieben hat.
23 Der Kläger konnte aus dieser Vorschrift im konkreten Fall keine Bauvorlagenberechtigung für sich ableiten, weil es sich bei dem Bauvorhaben W.
nicht um ein von der Übergangsvorschrift erfasstes einfaches Wohngebäudes mit bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu zwei Wohnungen
gehandelt hat. Gegenstand des Bauvorhabens war vielmehr der Umbau eines Wohnhauses, in das eine dritte Wohnung eingebaut und ein
Treppenhaus angebaut werden sollte. Wegen des geplanten Einbaus einer dritten Wohnung unterfiel das Vorhaben nicht mehr der
Übergangsregelung.
24 Auch der klägerische Einwand, dass es sich nur um den Umbau eines bereits vorhandenen Gebäudes gehandelt habe und nicht um die von der
Übergangsvorschrift nur ausdrücklich angesprochene Errichtung, gebietet keine andere Bewertung. Denn der Errichtung steht, wie oben bereits
ausgeführt, nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO das Ändern und die Nutzungsänderung gleich. Damit gelten die Beschränkungen der
Übergangsbestimmung in Art. 3 Abs. 2 LBO-Änderungsgesetz 1972 unabhängig davon, ob es sich um eine Errichtung oder einen Umbau eines
Gebäudes handelt. Der Kläger war danach auch nach der Übergangsvorschrift in Art. 3 Abs. 2 LBO-Änderungsgesetz 1972 als Planverfasser für
das Bauvorhaben W. ungeeignet.
25 d. Eine Berechtigung zur Erstellung der Bauvorlagen lässt sich für das Bauvorhaben W. schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nicht zu einer anderen, erweiternden Auslegung der Ausnahmevorschriften führen. Daher kann
offen bleiben, ob der Kläger oder andere Planverfasser, wie behauptet, in der Vergangenheit vergleichbare Vorlagen ohne Zurückweisung
eingereicht haben.
26 Nach alldem wurde der Kläger vom Landratsamt R. - Baurechtsbehörde - zurecht und mit zutreffender Begründung als Planverfasser für den
Umbau des Wohnhauses W. zurückgewiesen.
27 Die Klage bleibt daher mit dem Feststellungsantrag 1 ohne Erfolg.
28 2. Die Feststellungsklage mit dem Antrag 2 ist ebenfalls zulässig. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis besteht auch hier, nachdem
zwischen den Beteiligten seit Jahren streitig ist, ob die Bauvorlagenberechtigung des Klägers auch bei Umbaumaßnahmen, die Wohngebäude
mit mehr als zwei Vollgeschossen und/oder mehr als zwei Wohnungen betreffen, eingeschränkt ist. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten
Feststellung liegt wegen der auch hier bestehenden Wiederholungsgefahr vor. Eine Subsidiarität der Feststellungsklage ist nicht gegeben.
29 Die damit zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Eine Bauvorlagenberechtigung des Klägers für den Umbau von Wohngebäuden mit
mehr als zwei Vollgeschossen und/oder mehr als zwei Wohnungen besteht nicht.
30 Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
31 Wie bereits oben ausgeführt, besitzt der Kläger keine Bauvorlagenberechtigung nach § 43 Abs. 3 und 4 LBO, weil er die Berufsbezeichnung
Architekt nicht führen darf und nicht in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung
Bauingenieurwesen eingetragen ist. Eine Bauvorlagenberechtigung für den Umbau von Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen
und/oder mehr als zwei Wohnungen ergibt sich bei ihm auch nicht aus der Übergangsvorschrift in Art. 3 Abs. 2 LBO-Änderungsgesetz 1972.
Denn die Ausnahmebestimmung lässt lediglich die Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und/oder mehr als zwei
Wohnungen zu. Der Errichtung steht nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO das Ändern und die Nutzungsänderung gleich. Damit gelten die
Beschränkungen der Übergangsbestimmung in Art. 3 Abs. 2 LBO-Änderungsgesetz 1972 unabhängig davon, ob es sich um eine Errichtung oder
einen Umbau eines Gebäudes handelt. Der Kläger ist danach auch nach der Übergangsvorschrift in Art. 3 Abs. 2 LBO-Änderungsgesetz 1972 als
Planverfasser für den Umbau von Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und/oder mehr als zwei Wohnungen ungeeignet.
32 Die geltend gemachte Bauvorlagenberechtigung für den Umbau von Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und/oder mehr als zwei
Wohnungen steht dem Kläger danach nicht zu.
33 Die hiergegen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das Gericht nicht. Mit § 43 LBO und Art. 3 Abs. 2 LBO-
Änderungsgesetz 1972 werden Einschränkungen der Berufsfreiheit geregelt, die wegen der damit verfolgten hochrangigen Ziele, nämlich dem
Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Gebäudebewohner, gerechtfertigt sind. Die Vorschriften sind mit Art. 12 Abs 1 GG
vereinbar, weil sie als Berufsausübungsregelungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich und daher auch
verhältnismäßig sind (vgl. zur Vorgängerregelung § 90 Abs. 5 LBO a.F.: BVerfG, Beschluss vom 27.5.1970 - 2 BvR 117/65 -, BVerfGE 28, 364; vgl.
auch BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272). Die Einschätzung des Gesetzgebers, der zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit die Bauvorlagenberechtigung bei schwieriger zu erstellenden Planvorlagen den Architekten und von der Ingenieurkammer Baden-
Württemberg aufgelisteten Bauingenieuren vorbehält, während einfachere Vorhaben wie die Errichtung oder der Umbau von Wohngebäuden mit
mehr als zwei Vollgeschossen und/oder mehr als zwei Wohnungen auch von anderen Fachkundigen eingereicht werden dürfen, erscheint
sachlich geboten und daher nicht willkürlich. Die Annahme, dass die Anforderungen an die Kenntnisse des Planverfassers mit der Anzahl der zu
errichtenden oder umzubauenden Vollgeschosse bzw. Wohnungen steigen, ist dabei nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272). Die Ansicht des Klägers, dass der genehmigungspflichtige Umbau eines vorhandenen Gebäudes
generell geringere Kenntnisse voraussetzt und daher die Beschränkungen in § 43 Abs. 3 LBO und Art. 3 Abs. 2 LBO Änderungsgesetz 1972 nicht
erfordert, teilt das Gericht dabei nicht.
34 Einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vermag das Gericht im vorliegenden Fall im übrigen auch deswegen nicht zu
erkennen, weil der Kläger, soweit er die fachlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 6 und 7 LBO erfüllt, auf seinen Antrag als Bauingenieur in
die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen werden
kann. Mit der Eintragung wäre er von den beklagten Beschränkungen befreit. Nennenswerte Belastungen wären dabei von ihm nicht
hinzunehmen.
35 Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 43 LBO und in Art. 3 Abs. 2 LBO-Änderungsgesetz 1972 konnte das Gericht danach nicht
feststellen.
36 Nach alldem ist die Klage in vollem Umfang unbegründet und daher abzuweisen.
37 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).