Urteil des VG Sigmaringen vom 07.05.2009

VG Sigmaringen: studienjahr, zahnmedizin, verordnung, vergleich, anteil, verfügung, anerkennung, substitution, qualifikation, vorprüfung

VG Sigmaringen Beschluß vom 7.5.2009, NC 6 K 273/09
Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin SS 2009
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester,
nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 bei der Antragsgegnerin.
2
Er / Sie stellte am oder vor dem 15.01.2009 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester
außerhalb der festgesetzten Kapazität.
3
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der
ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 („Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge
2008/2009", GBl. Ba.-Wü. 2008, S. 208 ff.), sind
54
2008/09 und
27
Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Sommersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des
letzten Nachrückverfahrens aktuell
28
4
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht aus der Zahl von 34 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden
Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von
205
Ansatz:
5
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (55 SWS)
6
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3
1
9
4
5
W 1
1
4
-
4
A 13 - A 15
2
9
-
18
BAT IIa/Ib (Z)
7
4
-
28
7
Das Lehrdeputat ist gegenüber dem Vorjahr unverändert. Bereits für das Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin die
Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan um 1 SWS erhöht und eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle
getauscht. Insgesamt verringerte sich das Lehrdeputat damals gegenüber dem Studienjahr 2006/07 um 2 SWS.
8
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (63 SWS)
9
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
Ä 3 - Ä 1 (Z)
8
4
-
32
10 Im Vorjahr waren der Abteilung statt der 8 befristeten Ä3-Ä1 Stellen noch 6 befristete BAT und eine Dauerangestelltenstelle zugewiesen. Die
Dauerstelle wurde nur noch befristet wieder besetzt, eine weitere befristete Zahnarztstelle zugewiesen. Im Saldo verringerte sich das Lehrdeputat
im Vergleich zum Vorjahr um 1 SWS.
11
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (52 SWS)
12
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3
2
9
-
18
A 13 - A 15
2
9
2
16
Ä 4 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
1
4
-
4
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; VG
Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 606/05 -)
5
13 Hier ist eine befristete Angestelltenstelle weggefallen, die der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik zugeordnet wurde (s.o.). Das Lehrdeputat der
Abteilung verringerte sich dadurch um 4 SWS.
14
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
15
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
Ä 2 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
2
4
-
8
16 Hier blieb das Lehrdeputat im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Bereits zum Studienjahr 2007/08 ist eine halbe befristete BAT IIa/Ib - Stelle, die
den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei,
weggefallen (- 2 SWS).
17 Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS.
Die Deputatsermäßigung ist zum Studienjahr 2007/08 um eine SWS angehoben worden, nachdem die Fakultät nur noch zwei Studiendekane
bestellt hat und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt worden sind. Auf Antrag der
Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von
Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
18 Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
19
205 SWS : 34 Planstellen =
6,0294 SWS
20 Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante
Krankenversorgung in Höhe von 30 % (34 x 0,30 = 10,2 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der
Antragsgegnerin insgesamt 23,8 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
21
23,8 x 6,0294 =
143,4997 SWS
22 Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in
Höhe von (CA
q
x A
q
/2 = 0,0041 x 158 =)
0,6478 SWS
die Antragsgegnerin im Studienjahr 2005/06 mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport um einen solchen in das (vorklinische)
Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren... “ handele. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429
SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche.
23 Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0005 x 16/2 =)
0,0040 SWS
Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge exportiert die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr.
L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ =
0,0005 aus.
24 Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 143,4997 - (0,6478 + 0,0040) =
142,8479 SWS
25 Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit
entfallenden CA
p
in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergab nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
26
285,6958 : 6,0973 =
46,8561
27 Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,9390, sodass sich
28
46,8561 : 0,9390 =
49,9000
29 ergaben. Abweichend davon schlug die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium
54
2008/09 und im Sommersemester 2009) zur Festsetzung vor.
30 Der Antragsteller / die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und die
Kapazitätsberechnung gerügt.
31 Die AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz um außerkapazitäre Studienplätze beantragen jeweils im Wesentlichen,
32
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Durchführung eines Losverfahrens um nicht besetzte Studienplätzen im
ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 außerhalb der
festgesetzten Kapazität - teilweise begrenzt auf bestimmte Quoten - zu verpflichten und den jeweiligen Antragsteller bzw. die jeweilige
Antragstellerin an diesem Losverfahren zu beteiligen sowie ihm / ihr einen Voll-, hilfsweise einen Teilstudienplatz zuzuweisen, sofern
ein entsprechender Losrangplatz - ggf. innerhalb der im Antrag bezifferten Quote - auf ihn / sie entfällt.
33 Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,
34
den Antrag abzulehnen.
35 Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten
Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
II.
37 Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
38 Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der
Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt für das hier streitige Sommersemester 2009 nach den Vorgaben der Verordnung des
Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), nach
summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr als die kapazitätsdeckend belegten 28 Studienplätze.
39 Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren
Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der
Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CA
p
, vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII). Ein Fall des
§ 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus
der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
40 Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 44 Abs. 4 LHG erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen
an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43)
i.d.F. des Gesetzes vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515), zunächst die Berechnungsgrundlage.
41 Selbst bei Beanstandung sämtlicher kapazitätsrelevanter Maßnahmen der Antragsgegnerin für den hier zu beurteilenden - und sogar den
vorausgegangenen - Berechnungszeitraum würde sich keine Aufnahmekapazität ergeben, welche die tatsächliche Belegung überschreiten
würde.
42 Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hier nicht zu berücksichtigen
sind. Insoweit hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen
können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Dies hat der Studiendekan für die Kapazitätsberechnung 2007/08
nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen
Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in
Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im
Eilverfahren nicht zu beanstanden. Auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer - jedenfalls im Umfang von 3
SWS - bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH
Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen
die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung
um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene
Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -).
Nunmehr sind aber nur noch zwei Studiendekane bestellt.
43 Für das hier zu beurteilende Studienjahr hat die Kammer darüber hinausgehend zur Schwundberechnung und weiteren Aspekten bereits in
ihren - den Beteiligten bekannten - Beschlüssen vom 07.11.2008 - NC 6 K NC 6 K 1612/08 - zum Wintersemester ausgeführt:
44
„Soweit einzelne Prozessbevollmächtigte der Antragstellerseite die Schwundberechnung im Detail - insbesondere im Hinblick auf die
Berücksichtigung von Wiederholern in der Zahnärztlichen Vorprüfung - rügen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer
Stellungnahme vom 03.11.2008 klar gestellt, dass Studierende in ihrer kapazitätsrechtlichen Kohorte verbleiben, auch wenn sie die
Zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen. Zu Doppelzählungen komme es nicht. An diesen Angaben zweifelt die Kammer nicht; ihnen ist
auch von Antragstellerseite nicht mehr entgegen getreten worden. Dass eine teilweise geforderte gewichtete - und nicht lineare -
Berechnung des Schwundes zu einem günstigeren Schwundfaktor in einem solchen Maße führen könnte, dass trotz der obigen
Darlegungen die Vergabe eines weiteren Studienplatzes möglich wäre, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass ihr zum
Entscheidungszeitpunkt die Datengrundlage für die geforderte Substitution der Schwundberechnung fehlt. Vor diesem Hintergrund kann die
Frage offen bleiben, ob eine gewichtete Schwundberechnung kapazitätsrechtlich gefordert ist.
45
Ebenso hat die Antragsgegnerin klar gestellt, dass es im Department für Zahnheilkunde des Universitätsklinikums keine Stellen des
wissenschaftlichen Personals gebe, denen keine Lehr-, aber Krankenversorgungsaufgaben obliegen. Diesbezüglichen gegenteiligen
Vermutungen der Antragstellerseite fehlt damit jegliche Grundlage.“
46 Daran hält die Kammer fest, insoweit ist für das Sommersemester auch nichts neues vorgetragen worden.
47 Alle sonstigen kapazitätsungünstigen Veränderungen in der Kapazitätsberechnung im Vergleich zu den Vorjahren sind für die Entscheidung
nicht von Bedeutung:
48 Ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans auf nunmehr 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist, kann ebenso
offen bleiben wie die Frage, ob die sonstigen Veränderungen auf Lehrangebotsseite der Korrektur bedürfen. Selbst wenn all diesen
Veränderungen zum Studienjahr 2007/08 ( Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie, Erhöhung der
Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan, Wegfall der halben Zeitangestelltenstelle in der Kieferorthopädie ) sowie zum Studienjahr
2008/09 ( Befristung einer Stelle in der Zahnärztlichen Prothetik, Wegfall einer befristeten Angestelltenstelle in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
) die Anerkennung versagt und der Dienstleistungsexport zur Gänze außer acht gelassen würde, führte dies zu keiner die kapazitätsdeckende
Belegung überschreitenden Aufnahmekapazität im Sommersemester 2009. Dies gilt selbst dann, wenn man - wie von einzelnen Vertretern der
Antragstellerseite gefordert -, die zwei Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation in der Lehreinheit bei der Berechnung des pauschalen
Krankenversorgungsabzugs außer Betracht ließe.
49 Im Einzelnen ergäbe sich nach diesen Vorgaben nämlich folgende fiktive Berechnung: Dann wäre von einem Lehrangebot von
214 SWS
einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 214 : 34 =
6,2941
zahnärztliche Qualifikation bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs wären (34 - 2 =)
32
Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung zu berücksichtigen, sodass sich - multipliziert mit dem pauschalen Faktor 0,3 (§ 9 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 c KapVO VII) - ein Abzug von (32 x 0,3 =)
9,6
multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot von 6,2941 SWS - in der Lehreinheit zu einem Angebot von insgesamt
153,5760 SWS
50 Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 307,1520 : 6,0973 =
50,3751
NC 9 S 4/07 u.a. -) nicht zu beanstandenden Schwundfaktor von in diesem Jahr 0,9390 gelangt man damit allenfalls zu einer
Jahresaufnahmekapazität von 49,1364 : 0,9390 =
53,6476
51 Tatsächlich sind aber im Wege der freiwilligen Überlast 27 Studienplätze festgesetzt worden und aktuell darüber hinaus sogar
28
im Sommersemester belegt.
52 Auch eine Beanstandung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII, die einige
Antragstellervertreter fordern, würde hier nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes führen. Selbst wenn man etwa die Vorschläge von
Rechtsanwalt Dr. Z. zur Substitution der derzeitigen Regelung des Krankenversorgungsabzugs aus seinem Schriftsatz aus dem Wintersemester
vom 03.09.2008 bereits im Eilverfahren anwenden wollte, ergäbe sich kein weiterer Studienplatz. Reduziert man den ambulanten
Krankenversorgungsabzug danach - wie von den Verwaltungsgerichten in Niedersachsen praktiziert - auf 28 %, so errechnete sich
(einschließlich aller oben dargelegten fiktiven Beanstandungen) eine Jahresaufnahmekapazität von 55,0547 Studienplätzen, verteilt auf die
beiden Semester also wiederum nicht mehr als 27 / 28 Studienplätze, die belegt sind.
53 Eine darüber hinaus gehende, noch weiter reichende Beanstandung des normativ vorgegebenen pauschalen Krankenversorgungsabzugs hält
die Kammer im Eilverfahren nicht für vertretbar. Dass das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2009 - 6 B 10111/09.OVG -) den
ambulanten Krankenversorgungsabzug für „in seiner Tragfähigkeit erschüttert“ hält, gebietet keine andere Betrachtungsweise. Es spricht
tatsächlich vieles dafür, dass die Ableitung des zahlenförmigen Parameters des ambulanten Krankenversorgungsabzugs in seiner Schlüssigkeit
und Nachvollziehbarkeit durch zahlreiche Entwicklungen in der Vergangenheit (etwa verlängerte Wochenarbeitszeiten) in Frage gestellt worden
ist. Die danach ggf. erforderliche „Neujustierung“ des Pauschalabzugs könnte womöglich durch dessen Reduzierung erfolgen, was aber -
jedenfalls bei einer Reduzierung auf 28 % - (wie dargelegt) nicht zu einem weiteren Studienplatz führen würde. Einen systemkonformen Weg der
Neuberechnung zeigt die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz nicht auf. Das OVG Rheinland-Pfalz sieht sich an einer Korrektur des Faktors
selbst gehindert, „weil dadurch die bestehenden Interdependenzen zwischen dem Stellen-Soll-Prinzip und dem ambulanten
Krankenversorgungsabzug nicht hinreichend berücksichtigt“ würden. Inwieweit der stattdessen vom OVG Rheinland-Pfalz angewandte
„Sicherheitszuschlag von insgesamt 20 v.H. der verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahl“ diesen Interdependenzen gerecht wird,
erschließt sich der Kammer nicht. Ein Sicherheitszuschlag in dieser Höhe würde hier - auf das Studienjahr bezogen - einer Erhöhung der
Zulassungszahl von 54 auf 64,8 entsprechen. Um rechnerisch im System des § 9 Abs. 3 KapVO VII zu einer solchen Zulassungszahl zu
gelangen, müsste der ambulante Krankenversorgung unter 15 % gedrückt - und damit mehr als halbiert - werden. Dies fordert - soweit ersichtlich
- kein Vertreter der Antragstellerseite.
54 Insoweit erinnert die Kammer daran, dass die von der Antragstellerseite begehrte einstweilige Anordnung mit einer Vorwegnahme der
Hauptsache verbunden ist, die nur zulässig ist, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Aus den obigen
Darlegungen folgt aber, dass eine vorläufige Zulassung eines/r weiteren Studierenden allenfalls dann in Betracht käme, wenn ausnahmslos
allen kapazitätsungünstigen Veränderungen seit dem Studienjahr 2007/2008 die Anerkennung versagt werden müsste und wenn der ambulante
Krankenversorgungsabzug bereits im Eilverfahren einer noch weiter gehenden Korrektur unterzogen würde, als dies in Niedersachsen bereits
praktiziert wird. In Anbetracht dessen hält die Kammer die Annahme überwiegender Erfolgsaussichten nicht für vertretbar.
55 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Verfahren NC 6 K 273/09, NC 6 K 274/09, NC 6 K 275/09 und NC 6 K 288/09 darin eine Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes sieht, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Nach den obigen Darlegungen errechnet sich selbst bei -
unterstellten - beträchtlichen Beanstandungen (auch) des Krankenversorgungsabzugs kein weiterer Studienplatz. Im Übrigen legt auch der
Prozessbevollmächtigte der genannten Verfahren nicht ansatzweise dar, wo die begehrte Amtsermittlung ansetzen und worauf sie gerichtet sein
sollte; einen eigenen Weg zu einer Alternativberechnung zeigt er nicht auf.
56 Soweit der Prozessbevollmächtigte der genannten Verfahren weiter die Belegung der für das Wintersemester 2008/2009 festgesetzten
Studienplätze hinterfragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester deren vollständige Belegung ausdrücklich
mitgeteilt hat. Ob für das Sommersemester 2009 Studienplätze in der Kohorte des 2. Fachsemesters frei (geblieben) sind, ist für die hier zu
beurteilende Bewerberkonkurrenz nicht von Bedeutung. Es gibt keine rechtliche Grundlage, eine solche Kapazität in das
Studienanfängersemester zu verlagern; derartigen Entwicklungen trägt bereits der Ansatz einer Schwundquote Rechnung. Der vom
Prozessbevollmächtigten der genannten Verfahren begehrten Verlagerung ggf. nicht genutzter Kapazität steht auch das Prinzip der semestralen
Festsetzung von Zulassungszahlen entgegen. Studienplätze für das erste Fachsemester, die in einem Wintersemester frei geblieben sind, stehen
im nachfolgenden Fachsemester nicht für StudienbewerberInnen für das (dann) erste, sondern nur für BewerberInnen für das zweite
Fachsemester im Wege der Auffüllung zur Verfügung (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99
-, NVwZ 1999, 1357 = KMK-HSchR/NF 41C Nr. 26).
57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl.
die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom
04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).