Urteil des VG Sigmaringen vom 27.11.2008
VG Sigmaringen (verwendung, wasser, norm, stand, technische norm, anordnung, richtlinie, sicherheit, prüfung, stand der technik)
VG Sigmaringen Urteil vom 27.11.2008, 8 K 1828/06
Produktsicherheit; Spritzwasserschutz; Stand der Sicherheitstechnik; elektrische Betriebsmittel
Leitsätze
1. Die Anforderungen an die Produktsicherheit elektrischer Betriebsmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 1. GPSGV sind als kumulative, nicht als alternative Produktanforderungen zu verstehen.
2. Dringt in spritzwassergeschützte Steckdosenleisten mit der Schutzart „IP 44“ bei der Prüfung nach DIN EN
60529 und DIN VDE 0620-1 Wasser ein, entsprechen diese Steckdosenleisten nicht dem „in der Europäischen
Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik“ und begründen Gefahren für die Sicherheit von Menschen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 1. GPSGV.
Tenor
Die Ziff. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums T. vom 20.11.2006 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine gewerbeaufsichtsrechtliche Anordnung des Regierungspräsidiums T. vom
20.11.2006.
2
Die Klägerin ist Herstellerin von Steckdosenleisten, unter anderem der streitgegenständlichen
Steckdosenleisten mit den Artikelnummern 1151710, 1151720 und 11598600. Die Steckdosenleisten Art.-Nr.
1151710 und Art.-Nr. 1151720 unterscheiden sich voneinander nur durch die unterschiedliche Kabellänge von 5
m bzw. 10 m und sind ansonsten von derselben Bauart.
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Alle drei streitgegenständlichen Steckdosenleisten werden von der Klägerin auf dem deutschen Markt mit der
Kennzeichnung „IP44“ vertrieben. Die Kennzeichnung „IP44“ bezeichnet nach Maßgabe der DIN EN 60529 die
Schutzart für Gehäuse, wobei diese Norm die deutsche Übersetzung der internationalen Norm IEC 60529
darstellt. Die erste Ziffer des IP-Code gibt an, welchen Schutzgrad ein Gehäuse für Berührungs- und
Fremdkörperschutz aufweist, die zweite Ziffer beschreibt den Schutzgrad des Gehäuses gegen Wasser. Ein
IP-Code mit der „4“ als zweiter Ziffer - wie „IP44“ - bezeichnet gemäß der oben genannten DIN- bzw. IEC-Norm
ein spritzwassergeschütztes Gehäuse. In Tabelle 3 der DIN EN 60529 wird „Spritzwasser“ definiert als
„Wasser, das aus jeder Richtung gegen das Gehäuse spritzt“. Die (wasserbezogenen) Prüfungsbedingungen
zur Feststellung des Spritzwasserschutzes werden im Abschnitt 14.2.4 der DIN EN 60529 näher beschrieben.
4
Die streitgegenständlichen Steckdosenleisten Art.-Nr. 1151710 und Art.-Nr. 1151720 wurden von der Klägerin
auf freiwilliger Basis beim TÜV S. geprüft. Die Prüfung wurde auf der Grundlage der internationalen Norm IEC
60884-1 vorgenommen. Die internationale Norm IEC 60884-1 enthält weitere Vorgaben für die Prüfung von
Steckdosenleisten, welche als spritzwassergeschützt angesehen werden sollen. Sie sieht vor, dass die
Steckdosenleisten ohne eingesteckten Stecker und, soweit vorhanden, mit geschlossenem Deckel dem
Einfluss von Spritzwasser im Sinne der Schutzart IP44 ausgesetzt werden sollen. Mit Zertifikat vom
18.01.2006 wurde der Klägerin daraufhin vom TÜV S. bestätigt, dass die grundlegenden Anforderungen
einbehalten werden und die betreffenden Steckdosenleisten mit einem Prüfzeichen des TÜV S.
gekennzeichnet werden dürfen.
5
Neben der internationalen Norm IEC 60884-1 existiert eine weitere nationale Norm DIN VDE 0620-1, welche
ebenfalls Prüfungsbedingungen für spritzwassergeschützte Steckdosenleisten bestimmt. Diese nationale Norm
sieht eine Prüfung als spritzwassergeschützt bezeichneter Steckdosenleisten vor, bei welcher der Deckel
geöffnet und der Stecker eingesteckt ist. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Normen zur Prüfung
spritzwassergeschützter Steckdosen kam es ab Anfang 2006 zu E-Mail-Kontakt zwischen der Klägerin und
dem Regierungspräsidium T.. Die Klägerin wies dabei darauf hin, dass nur in Deutschland die strengere DIN
XXX 0620-1 angewandt werde. Im April 2006 teilte sie weiterhin mit, dass sie eine ungleiche
Betrachtungsweise der Sicherheit von Produkten innerhalb der EU als Handelshemmnis ansehe.
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Mit Schreiben vom 20.04.2006 erhielt das Regierungspräsidium T. vom Gewerbeaufsichtsamt der Regierung
von O. den Hinweis, dass die streitgegenständlichen Steckdosenleisten im Rahmen der Marktaufsichtstätigkeit
aufgefallen seien. Bei ihnen bleibe bei eingestecktem IP44-Stecker zwischen Steckdose und Stecker ein
sichtbarer ringförmiger Spalt. Ein Eindringen von Spritzwasser in die Steckdose und der damit verbundenen
Gefahren werde daher nicht verhindert. Infolgedessen fand am 24.05.2006 zwischen der Klägerin und der
Beklagten eine Besprechung statt. Am 16.08.2006 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die
vorangegangenen Schriftwechsel und die Besprechung mit, dass sie das In-Verkehrbringen der
streitgegenständlichen Steckdosenleisten für die Zukunft verhindern wolle, und hörte die Klägerin dazu förmlich
an. Dabei verwies die Beklagte auf eine von ihr vorgenommene „Risikobewertung auf Basis der Rapex-Leitlinie
für die Verwaltung nach Art. 11 der Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG)“ hin. Danach ergäbe sich ein
mittleres Gesamtrisiko, wobei die Wahrscheinlichkeit von Gesundheits- bzw. Sicherheitsbeeinträchtigungen mit
gering und die Schwere von Gesundheits- bzw. Sicherheitsbeeinträchtigung mit schwer eingestuft wurde.
Infolge dessen sei das Gesamtrisiko als „mittel“ eingestuft worden. Das Regierungspräsidium T. halte daher ein
Tätigwerden für erforderlich.
7
Die Klägerin ließ daraufhin in einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.09.2006 im Wesentlichen vortragen,
dass ein Verstoß gegen § 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) nicht bereits dann vorliege,
wenn ein Produkt nicht nach der DIN XXX 0620-1 geprüft wurde, sondern immer eine konkret belegbare
Gefährdung der in § 4 GPSG genannten Schutzgüter voraussetze. Der Nachweis einer konkret belegbaren
Gefährdung könne nicht durch den lapidaren Verweis ersetzt werden, es fehle die Prüfung nach der oben
genannten DIN. Eine konkrete Gefährdung habe das Regierungspräsidium bisher nicht mit Tatsachen belegt.
Darüber hinaus sei die vorgenommene Risikobewertung fehlerhaft und generell nicht geeignet, eine
sachgerechte Aussage über die Gefährdungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung bzw. vorhersehbarer
Fehlanwendung zu treffen. Zudem liege der Risikobewertung die höchst unrealistische Situation zugrunde,
dass Wasser in die Steckverbindung eindringe. Dies setze eine missbräuchliche Verwendung der
Steckdosenleiste voraus. Zudem sei die angekündigte Maßnahme unverhältnismäßig. Im Übrigen sei
offensichtlich, dass die Steckdosenleiste nach IEC geprüft und damit nach der europäischen Regelung als
nicht gefährlich eingestuft werde.
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Mit Schreiben vom 30.10.2006 übersandte das Regierungspräsidium T. der Klägerin zwei
Untersuchungsberichte des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom
14.08.2006 und vom 18.08.2006: Prüfungsgegenstand im Untersuchungsbericht 27-II/2006 vom 14.08.2006 war
die streitgegenständliche Steckdosenleiste Art.-Nr. 11598600. Der Untersuchungsbericht kommt zum Ergebnis,
dass ein „Schutz gegen schädliches Eindringen von Wasser“ nicht erfüllt sei und die Tischsteckdose „in der
vorgestellten Ausführung nicht die Anforderungen an die Schutzart IP X4“ erfülle. Dabei verweist das Bayrische
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf eine praktische Prüfung des ... Prüf- und
Zertifizierungsinstitut O., bei der mehrerer Tischsteckdosen - u. a. die Steckdosenleiste Art.-Nr. 11598600 - am
Maßstab der DIN XXX 0620-1 auf Spritzwasserschutz getestet wurden. Ausweislich des als Anlage
beigefügten und zitierten Prüfberichtes vom 09.06.2006 sei Wasser in schädlicher Menge in die
Tischsteckdose eingedrungen. Wasser habe sich auf den Steckerstiften bzw. auf den Kontaktbahnen und im
Bereich des Leitungsendes befunden. Einzelne, nur basisisolierte Einzeladern hätten im Wasser gelegen. Die
Tischsteckdose erfülle in der vorgestellten Ausführung nicht die Anforderungen an die Schutzart IPX4.
Prüfungsgegenstand im Untersuchungsbericht 27-IV/2006 vom 18.08.2006 war die Steckdosenleiste Art.-Nr.
1151720. Nach Aussage des Prüfungsberichtes verbleibe ein deutlich erkennbarer Spalt zwischen Dichtwulst
des Steckers und dem Gehäuse der Kupplungsdose. Durch die Gehäuseöffnung an den Schutzleiterkontakten
könne somit Wasser ungehindert in das Innere der Steckdosenleiste eindringen. Spannungsführende
Metallteile, Anschlusspunkte sowie nur basisisolierte Leitungen könnten dadurch in eingedrungenem Wasser
liegen. Entsprechende Prüfungen des ... Prüf- und Zertifizierungsinstitutes O. an Steckerleisten vergleichbarer
Ausführungen hätten ergeben, dass sie die Anforderungen an die Schutzart IPX4 nicht erfüllten, wobei auf den
als Anlage beigefügten Prüfbericht des ... Prüf- und Zertifizierungsinstitut vom 09.06.2006 hingewiesen wurde.
9
Mit Bescheid vom 20.11.2006 erließ das Regierungspräsidium T. sodann die angekündigte Anordnung mit
folgender Regelung in der Sache:
10
„1. Die Steckdosenleisten
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- Art. Nr. 1151710 (5m H07RN-F3 G 1,5), Powerblock Typ 444-1
- Art. Nr. 1151720 (10m H07RN-F3 G 1,5), Powerblock Typ 444-1
- Art. Nr. 11598600 (2m H07RN-F3 G 1,5), Typ 544
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dürfen spätestens ein Monat nach Bekanntgabe dieser Anordnung nicht mehr mit dem IP44-Zeichen
(spritzwassergeschützt) gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden.
13
2. Mit IP44 oder einem sonstigen Hinweis auf Spritzwasserschutz gekennzeichnete Steckdosenleisten
dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn Wasser im Spritzwasserfall eindringen kann und die
Verwender nicht darauf hingewiesen werden, dass der Spritzwasserschutz nur bei geeigneten Steckern
gewährleistet ist, z.B. „Spritzwasserschutz ist nur bei Verwendung von IP 44-Steckern gewährleistet“.“
14 Zur Begründung verwies die Beklagte zunächst auf die der Klägerin bereits am 30.10.2006 übersandten
Untersuchungsberichte des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bzw. den
Prüfbericht des ... Prüf- und Zertifizierungsinstitut vom 09.06.2006. Als Ergebnis sei festgestellt worden, dass
die Steckdosenleisten nicht die Anforderungen an die Schutzart IP X4 auf Basis der deutschen Norm XXX
0620-1:2005 erfüllten. Weiterhin wurde ausgeführt, dass es an einer harmonisierten europäischen Norm fehle.
Die IEC-Norm 60884-1 sei keine harmonisierte europäische Norm im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1.
GPSGV. Außerdem komme es nicht darauf an, ob eine technische Norm eine „Vermutungswirkung“ habe oder
nicht. Die Vermutungswirkung erleichtere lediglich der Behörde die Beurteilung dahingehend, dass sich
Rechtskonformität - ohne vertiefte Überprüfung - annehmen könne. Rechtlich relevant sei vielmehr § 2 Abs. 1
Nr. 2 der 1. GPSGV, wonach elektrische Betriebsmittel bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie
bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Mensch und Tier nicht gefährden dürfe. Durch den
verbleibenden Spalt zwischen eingestecktem Stecker und der Steckdosenleiste könne Wasser in die
Steckdosenleiste eindringen und einen unkontrollierten elektrischen Stromfluss auslösen. Dieser könne zu
erheblichen Verletzungen, im ungünstigen Fall zum Tod bei Menschen und Tieren führen. Auch ungeeignete
Stecker könnten Spritzwasser eindringen lassen. Werde beispielsweise ein Euro-Stecker (Flachstecker)
verwendet, decke dieser die Dosenöffnung nicht vollständig ab und es könne ungehindert Spritzwasser
eindringen. Deshalb sei es erforderlich, auf allen spritzwassergeschützten Steckdosenleisten einen Hinweis
anzubringen, dass der Spritzwasserschutz nur bei geeigneten Steckern gewährleistet sei. Ansonsten gehe der
Verbraucher davon aus, dass jeder beliebige Stecker in die Steckdosenleiste eingesteckt werden könne und
trotzdem ein Spritzwasserschutz bestehe. Während dem Regierungspräsidium eine Spritzwasserprüfung
gemäß der DIN XXX0620-1 zum Nachweis des Spritzwasserschutzes genüge, würden die
Prüfungsanforderungen der IEC-Norm 60884-1 diesbezüglich als unzureichend eingestuft. Die Prüfung bei
geschlossenem Deckel entspreche nicht dem praktischen Gebrauch einer Steckdosenleiste. Entgegen den
Ausführungen der Klägerin seien sehr wohl Situationen denkbar, in denen die Steckdosenleiste bei
bestimmungsgemäßer Verwendung Spritzwasser ausgesetzt sei. Das Bespritzen/Beregnen/Beschneien der
Steckdosenleiste reiche aus, damit Wasser eindringen könne. Wer eine Steckdosenleiste als
spritzwassergeschützt verkauft, müsse sie so konstruieren, dass kein Spritzwasser in sie eindringen könne.
Um Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 GPSG zu treffen, müsse die zuständige Behörde einen begründeten
Verdacht haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 entspreche. Es müssten also
hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen. Eine abschließende Gewissheit oder gar positive Kenntnis sei
nicht erforderlich. Unter anderem durch eine vom ... Prüf- und Zertifizierungsinstitut durchgeführte Überprüfung
liege nicht nur ein bloßer Verdacht vor, sondern es bestehe Gewissheit, die die Gefahr bzw. das Nichteinhalten
der Anforderungen nach § 4 GPSG belege. Zum gleichen Ergebnis komme auch eine vom
Regierungspräsidium durchgeführte Risikobewertung. Die Anordnung, dass die streitgegenständlichen
Steckdosenleisten nicht in den Verkehr gebracht werden dürften, sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
im engeren Sinne. Trotz zahlreicher Gespräche sei die Herstellerin nicht bereit, die Steckdosenleisten so
herzustellen, dass kein Spalt zwischen Stecker und Dose bleibe. Nur durch eine Konstruktionsänderung könne
die bestehende Gefährdung verhindert werden. Andere geeignete Mittel stünden nicht zur Verfügung. Ebenso
verhalte es sich bei dem Hinweis auf die Benutzung geeigneter Stecker. Der Aufwand für die Fa. B. zur
Beseitigung der Gefahr sei gering; es bedürfe nur einer gängigen Konstruktionsänderung, damit kein Spalt mehr
verbleibe. Daneben bleibe es der Herstellerin unbenommen, die streitgegenständlichen Steckdosenleisten ohne
einen Hinweis auf Spritzwasserschutz in Verkehr zu bringen. Angemessen sei es auch, einen Hinweis auf den
Gebrauch passender IP44-Stecker anzubringen. Der Aufwand hierfür sei gering, der Nutzen hingegen groß.
15 Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2006 Klage erhoben, welche in mehreren Schriftsätzen
begründet wird. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die Einhaltung der IEC-Norm 60884 die
Vermutung auslöse, dass die Steckdosenleisten den Anforderungen an Sicherheit und Technik entsprächen.
Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 1. GPSGV einzuhaltende, in der europäischen Gemeinschaft gegebene Stand der
Technik müsse zunächst anhand der in Art. 5 der EG-Niederspannungsrichtlinie für maßgeblich erklärten
„harmonisierten“ Normen ermittelt werden. Soweit harmonisierte Normen nicht existierten, seien IEC- und EEC-
Normen zur Ermittlung des europäischen Sicherheitsstandards heranzuziehen. Erst wenn sich aus diesen
Normen nichts entnehmen ließe, seien die einschlägigen nationalen DIN XXX-Normen anzuwenden. Die IEC-
Norm 60884 sei eine von internationalen Fachleuten ausgearbeitete Norm, die nach Abs. 8 der Vorbemerkung
zur EG-Niederspannungsrichtlinie vom 12.12.2006 (Richtlinie 2006/95/EG) bis zur Erarbeitung harmonisierter
Normen ihre volle Gültigkeit entfalte. Ebenfalls verstoße die Anordnung gegen die Grundfreiheit des
Warenverkehrs nach dem EG-Vertrag. Die DIN XXX 0620, die offenbar einzig innerhalb Deutschlands ihre
Wirkung entfalte, sei offensichtlich eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit. Außerdem wird umfassend
ausgeführt, dass durch die streitgegenständlichen Steckdosenleisten keine Sicherheitsgefahren ausgingen.
Dazu lässt die Klägerin unter anderem vortragen, dass einige von der Beklagten aufgeführten Verwendungen,
etwa im Schnee bzw. bei starkem Regen, nicht mehr unter den Begriff der zulässigen Verwendung bei
„Spritzwasser“ gefasst werden könnten. Ferner sei bisher kein Fall gemeldet bzw. bekannt, indem sich die
Befürchtungen der Beklagten in Bezug auf die Sicherheit der streitgegenständlichen Produkte auch nur im
Ansatz bestätigt hätten. Ergänzend wird ausgeführt, dass es bei den Prüfstellen unterschiedliche Auslegungen
dahingehend zu geben scheine, welche eingedrungene Menge Wasser bei einer Prüfung mit eingestecktem
Stecker noch tolerierbar sei. Es sei nicht dargelegt, dass eingedrungenes Wasser bei den
streitgegenständlichen Steckdosenleisten tatsächlich an spannungsführende Teile vorgedrungen sei.
Dahingehende Vermutungen der Beklagten könnten einen begründeten Verdacht im Sinne des § 8 Abs. 4
GPSG nicht ersetzen. Unabhängig davon sei keine realistische Situation denkbar, in der es zu der von der
Beklagten behaupteten Bewässerung spannungsrelevanter Teile kommen könnte. Selbst wenn solche Teile der
Steckdosenleiste mit Feuchtigkeit in Kontakt kämen, wäre die Folge, dass dann jede Haussicherung mit einem
sogenannten Kurzschluss reagiere und herausspringe. Außerdem sei die Anordnung der Beklagten
unverhältnismäßig und verletze die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anordnung sei einzig gegenüber der Klägerin und
gerade nicht gegenüber sämtlichen anderen Herstellern von spritzwassergeschützten Steckdosenleisten
erfolgt, welche nach IEC 60884 geprüft seien. Zu Ziff. 2 der Anordnung lässt die Klägerin vortragen, dass der
aufgegebene Hinweis nur dann erforderlich sei, wenn sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw.
naheliegendem Fehlgebrauch Gefahren ergeben könnten. Dass ein Spritzwasserschutz gemäß IP44 nur in
Verbindung mit einem IP44 gekennzeichneten Stecker erreicht werden könne, könne als allgemeines
Erfahrungswissen von Anwendern solcher Produkte unterstellt werden. Außerdem sei diese Anordnung
unplausibel, da sie im Widerspruch zum Verbot des Inverkehrbringens nach Ziff. 1 stehe. Soweit die sich
widersprechenden Anordnungen unter Ziff. 1 und 2 in einem bestimmten Rangverhältnis stehen sollten, hätte
die Beklagte dieses Rangverhältnis kenntlich machen müssen.
16 Die Klägerin beantragt daher,
17
die Anordnung des Regierungspräsidiums T. vom 20.11.2006 aufzuheben.
18 Die Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die bisherigen Ausführungen. So sei sie nicht von unrealistischen
Anwendungssituationen ausgegangen. Sie habe als Beispiele für den Einsatz spritzwassergeschützter
Steckdosenleisten die Benutzung eines Rasensprenklers oder die Anwendung auf dem Wochen- oder
Weihnachtsmarkt genannt. Eine Gefahr drohe demjenigen, der eine Steckdose berühre, in welche Wasser
eingedrungen sei. Die Beklagte ist außerdem die Ansicht, dass die IEC-Norm 60884 nicht den europäischen
Stand der Sicherheitstechnik im Sinne der EG-Niederspannungsrichtlinie beschreibe. Bestünden keine
harmonisierten Standards, seien IEC-Normen nach Art. 6 der EG-Niederspannungsrichtlinie entscheidend. Dies
beziehe sich nach Art. 6 Abs. 1 EG-Niederspannungsrichtlinie aber nur auf Normen, für die das in den
Absätzen 2 und 3 vorgesehene Veröffentlichungsverfahren angewandt worden sei. Eine solche
Veröffentlichung habe hinsichtlich der IEC60884 nicht stattgefunden. Im Übrigen gehe von der Einhaltung der
maßgeblichen Normen lediglich eine Konformitätsvermutung aus. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig und
verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Regierungspräsidium T. sei
es nur möglich, Maßnahmen gegen Firmen in seinem Aufsichtsbezirk vorzunehmen.
21 Mit Schriftsatz vom 11.04.2008 legt sie ergänzend zu den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten
Untersuchungsberichten einen Prüfbericht der TÜV T. Anlagentechnik GmbH & Co. KG vor. Dort sei auch die
streitgegenständliche Steckdosenleiste Art.-Nr. 1151710 geprüft worden, wobei Wasser in das Gehäuse
eingedrungen sei. In Bezug auf die Menge des eingedrungenen Wassers ist die Beklagte der Ansicht, dass es
nur darauf ankomme, ob Wasser ins Innere eindringen könne. Der Weg des Wassers sei unkalkulierbar, da er
von mehreren Verwendungsbedingungen abhänge: Von der Lage der Steckdosenleisten, der Spritzwasserart,
der Spritzwasserintensität und der Dauer des Spritzwasserereignisses. Die Gefahr eines Stromschlags sei
insbesondere dann gegeben, wenn das Wasser Kontakt zu einem spannungsführenden Teil (Phase) habe und
der Wasserpfad nach Außen nicht unterbrochen sei. In dem Fall komme es zum Stromschlag an den mit dem
Wasser benetzten Teilen. Mit einem Herausspringen der Sicherung sei erst zu rechnen, wenn das Wasser
beide Pole (Phase und Nullleiter) überbrücke. Ferner verweist die Beklagte auf das Protokoll „13. Sitzung des
Arbeitsausschusses Marktüberwachung vom 20./21.11.2006 in W.“. Der Arbeitsausschuss komme hinsichtlich
der Sach- und Rechtslage bei IPX4-Steckdosenleisten zum selben Ergebnis wie die Beklagte. Danach seien
unbedingt Maßnahmen zu ergreifen, um das von solchen Steckdosen ausgehende Risiko zu minimieren.
22 Die Klägerin erwidert als Replik auf den nunmehr vorgelegten Prüfbericht des TÜV T. ergänzend, dass auch
dieser Bericht lediglich den Hinweis enthalte, dass Wasser in das Gehäuse eingedrungen sei. Zu der
relevanten Frage, inwieweit es hierdurch zu einer Gefährdung von Verwendern oder Dritten bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch kommen könne, enthielten sie keine
Aussage. Die entscheidende rechtliche Frage sei nach Auffassung der Klägerin aber insbesondere, dass die
streitgegenständlichen Steckdosenleisten nach IEC 60884 geprüft seien und ein entsprechendes Zertifikat des
TÜV S. erhalten hätten.
23 Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums T. vor. Auf diese wird wegen der weiteren
Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Schriftsätze zwischen den Beteiligten.
Entscheidungsgründe
24 Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides richtet (I.).
Soweit sich die Klägerin gegen Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides wendet, ist die Klage hingegen begründet
(II.), da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1
VwGO).
I.
25 Rechtsgrundlage für Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides ist § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (GPSG). § 8 Abs. 4 Satz 1 GPSG ermächtigt die zuständigen Behörden im Sinne
einer produktsicherheitsrechtlichen Generalklausel zur Vornahme erforderlicher Maßnahmen, wenn sie den
begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht. Mit der
Aufzählung der Nr. 1 - 8 in § 8 Abs. 4 Satz 2 GPSG hat der Gesetzgeber darüber hinaus Standardmaßnahmen
geregelt, mit denen die Behörden typischerweise den Gefahren durch unsichere Produkte begegnen können
(vgl. insgesamt Landmann-Rohmer, GewO, Band II - Ergänzende Vorschriften, § 8 GPSG Rn. 59 ff, 67 ff).
Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 GPSG kann das In-Verkehrbringen von Produkten verboten werden. Eine solche
Regelung hat die Beklagte in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides getroffen. Tatbestandliche Voraussetzung
für ein solches Verbot ist nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 GPSG, dass das betreffende Produkt nicht den
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 GPSG entspricht. Im Unterschied zur Generalklausel nach § 8 Abs. 4 S.
1 genügt insoweit also nicht ein bloßer begründeter Verdacht.
26 Die streitgegenständlichen Steckdosenleisten entsprechen nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 GPSG:
27 1. Unterfallen Produkte einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG, so verdrängt § 4 Abs. 1 GPSG den
ansonsten nachrangig anwendbaren § 4 Abs. 2 GPSG, auf den § 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 6 GPSG ebenfalls verweist.
28 Die hier streitgegenständlichen Steckdosenleisten unterfallen dem Geltungsbereich der „Ersten Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das in Verkehr bringen elektrischer Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen)“, im Folgenden: 1. GPSGV. Mit dieser Verordnung
wird im Sinne des § 3 Abs. 1 GPSG die Richtlinie 2006/95/EG vom 12.12.2006 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend der elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (im Folgenden: Niederspannungsrichtlinie) bzw. der zuvor gültigen Richtlinie
73/23/EWG vom 19.02.1973 in nationales Recht umgesetzt. Mehrfachsteckdosenleisten unterfallen nicht den
in der Niederspannungsrichtlinie bzw. in § 1 S. 2 Nr. 5 1.GPSGV ausgeschlossenen
„Haushaltssteckvorrichtungen“ (zur Anwendbarkeit der Niederspannungsrichtlinie und damit auch der 1.
GPSGV auf Mehrfachsteckdosenleisten vgl. den „Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG“ der EG-
Kommission, Tabelle 1, abgedruckt bei Schmatz/Nöthlichs, GPSG, Nr. 1612.1, S. 24). Dementsprechend
handelt es sich bei den streitgegenständlichen Steckdosenleisten um Produkte, deren Produktsicherheit sich
nach § 4 Abs. 1 GPSG richtet.
29 2. § 4 Abs. 1 Satz 1 knüpft im Hinblick auf diese Anforderungen zunächst an die Anforderungen an, welche die
einschlägige Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG aufstellt. Nach § 2 Abs. 1 1.GPSGV dürfen neue
elektrische Betriebsmittel nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend dem in der
europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind (Nr. 1) und bei
ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von
Menschen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden (Nr. 2). Diesen Anforderungen
genügen die streitgegenständlichen Steckdosenleisten nicht.
30 a) Einer Überprüfung der Produktsicherheitsanforderungen steht zunächst keine sogenannte
Konformitätsvermutung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GPSG entgegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GPSG wird vermutet,
dass ein Produkt den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt, wenn es entsprechend
einer (technischen) Norm hergestellt wurde, die eine sogenannte „harmonisierte Norm“ im Sinne des § 2 Abs.
16 GPSG bzw. Art. 5 Abs. 2 Niederspannungsrichtlinie umsetzt. Die Konformitätsvermutung hat für den
Hersteller insbesondere den Vorteil eines erleichterten Nachweises, dass sein Produkts mit den europäischen
Anforderungen an die Produktsicherheit konform ist. Dies dürfte einer Überprüfung der Produktsicherheit im
Verwaltungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren jedoch schon deswegen nicht entgegenstehen, da eine
Vermutung bereits begrifflich typischerweise im Einzelfall aufgrund einer konkreten Kontrolle widerlegt werden
kann.
31 Unabhängig davon kann sich die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Steckdosenleisten auch
nicht auf die Einhaltung einer harmonisierten Norm berufen. Zwar handelt es sich bei der Norm DIN EN 60529,
welche die „Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)“ und deren Zuordnung zu entsprechenden Einwirkungen auf
das Gehäuse regelt, um eine harmonisierte Norm im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 GPSG, 2 Abs. 16 GPSG
und Art. 5 Abs. 2 der Niederspannungsrichtlinie. Dies ergibt sich aus dem Verzeichnis 1 (harmonisierter
Bereich - Teil 1) der Normen gemäß der 1. GPSGV, in denen die DIN EN 60529 gelistet ist (vgl. etwa den
Abdruck bei Schmatz/Nöthlichs, GPSG, Nr. 1611 Seite 1, 25). Jedoch streiten die Parteien gerade darum, ob
die streitgegenständlichen Steckdosenleisten den Anforderungen an die Schutzart IPX4 im Sinne dieser
technischen Norm entsprechend hergestellt sind, so dass für eine Vermutungsregelung im vorliegenden
Verfahren kein Raum ist. Außerdem regelt die betreffende technische Norm lediglich die Bezeichnung der
Schutzarten sowie die damit verbundenen Schutzgrade und entsprechenden Einwirkungen, ebenso die
einwirkungsbezogenen Prüfungsbedingungen, bestimmt jedoch keine auf bestimmte Produkte bzw.
Produkttypen zugeschnittenen konkreten Anforderungen bei der Überprüfung des entsprechenden
Schutzgrades. Harmonisiert sind daher mit der DIN EN 60529 lediglich die „einwirkungs-bezogenen“, nicht aber
die „produkt-bezogenen“ Kriterien und Prüfungsbedingungen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass darin
nicht geregelt ist, ob der zu prüfende Gegenstand („Prüfling“), d.h. hier die Steckdosenleiste, mit
eingestecktem Stecker oder (nur) mit geschlossenem Deckel zu prüfen ist; vielmehr sind nur die
Prüfungsbedingungen des Wassers geregelt, etwa wie lange Wasser aus welcher Richtung auf den „Prüfling“
einwirkt. Im Hinblick auf die Übertragung der harmonisierten „Schutzarten durch Gehäuse“ konkret auf Stecker
und Steckdosen bestehen weitere technische Normen: einerseits die internationale IEC 60884-1 und
andererseits die nationale DIN XXX 0620-1. Diese beiden technischen Normen, um deren Verhältnis und
rechtliche Bedeutung die Parteien im Wesentlichen streiten, sind jedoch beide unstreitig keine „harmonisierten
Normen“.
32 b) Die streitgegenständlichen Steckdosenleisten sind nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 1.GPSGV entsprechend dem
in der europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt.
33 Der maßgebliche in der europäischen Gemeinschaft gegebene Stand der Sicherheitstechnik ist im Einklang mit
den näheren, in der EG verbindlichen Sicherheitsanforderungen der Niederspannungsrichtlinie
richtlinienkonform zu bestimmen. Mit dem Begriff „Stand der Sicherheitstechnik“ wird der im Zeitpunkt der
Anwendung der Rechtsvorschrift gegebene technische Entwicklungsstand für maßgeblich erklärt. In der EG-
Niederspannungsrichtlinie werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung der Richtlinie in
innerstaatliche Vorschriften in verschiedener Form elektrotechnische Normen heranzuziehen. Bestehen solche
elektrotechnischen Normen, lässt sich aus ihnen grundsätzlich der in der Europäischen Gemeinschaft
gegebene Stand der Sicherheitstechnik ermitteln, der Inhalt der Richtlinie wird durch diese also präzisiert (vgl.
Schmatz/Nöthlichs, GPSG, Nr. 1610, Seite 12). Nach Art. 5 Niederspannungsrichtlinie sind zur Konkretisierung
der Generalklausel aus Art. 2 der Richtlinie zunächst die „harmonisierten Normen“ maßgeblich. Soweit solche
nicht existieren, kommen nach Art. 6 ergänzend IEC- und CEE-Normen in Betracht, die jedoch dazu ein in Art.
6 Abs. 2, 3 Niederspannungsrichtlinie näher ausgestaltetes Veröffentlichungsverfahren durchlaufen haben
müssen. Existieren auch solche Normen nicht, verweist Art. 7 auf nationale Normen im Herstellungsstaat,
wenn sie die gleiche Sicherheit bieten, die in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats gefordert wird, in dem die
Produkte in den Verkehr gebracht werden sollen. Die Niederspannungsrichtlinie sieht folglich eine Art
Rangfolgeverhältnis zwischen den verschiedenen technischen Normen vor: Primär sollen die
sicherheitstechnischen Anforderungen der harmonisierten Normen gelten, nachrangig ist auf CEE- und IEC
Publikationen nach Art. 6 zurückzugreifen und erst danach sind die einschlägigen nationalen Normen
heranzuziehen (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II - Ergänzende Vorschriften, § 2 1. GPSGV, Rn. 3).
34 Im Hinblick auf die Übereinstimmung der streitgegenständlichen Steckdosenleisten mit der auf ihnen
angegebenen Schutzart des Gehäuses bestehen weder harmonisierte Normen im Sinne des Art. 5 der
Niederspannungsrichtlinie (siehe dazu bereits oben) noch IEC- oder CEE-Normen nach Art. 6
Niederspannungsrichtlinie. Art. 6 Niederspannungsrichtlinie erklärt nicht jegliche IEC- oder CEE-Normen für
maßgeblich, so dass bei deren Einhaltung in den Mitgliedsstaaten von der Einhaltung des europäischen
Sicherheitsstandards ausgegangen werden könne, sondern stellt an diese technischen Normen besondere
Anforderungen. Dazu gehört insbesondere das Veröffentlichungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2, 3
Niederspannungsrichtlinie. Zu diesem Veröffentlichungsverfahren gehört, dass die Mitgliedsstaaten vor der
Veröffentlichung konsultiert werden und Einwende übermitteln können. Dies gewährleistet, dass die
Veröffentlichung bei etwaigen nationalen sicherheitstechnischen Bedenken gegen die in einer internationalen
Norm nach Art. 6 Abs. 1 formulierten Anforderungen scheitern kann und damit die Wirkung der entsprechenden
technischen Norm nach Art. 6 nicht eintritt. Für die im vorliegenden Verfahren diskutierte IEC 60884-1 wurde
dieses Veröffentlichungsverfahren bislang - zumindest nicht erfolgreich - durchgeführt. Insoweit kann die IEC
60884-1 nicht im Hinblick auf Art. 6 Niederspannungsrichtlinie als abschließende Präzisierung des
innereuropäischen Gemeinschaft gegebenen Standes der Sicherheitstechnik im Sinne der
Niederspannungsrichtlinie bzw. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 1.GPSGV angesehen werden.
35 Nach der Regelungskonzeption der Niederspannungsrichtlinie sind dann, soweit auch keine technischen
Normen nach Art. 6 bestehen, gemäß Art. 7 nationale technische Normen des Herstellerstaates - wie die DIN
XXX 0620-1 - anwendbar, sofern sie dasselbe Schutzniveau bieten, das im Hoheitsgebiet des Staates
gefordert wird, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt auf den Markt gelangen soll. Dies soll die Mitgliedstaaten
zwar nicht dazu berechtigen, Sicherheitsanforderungen zu verlangen, die von den Sicherheitszielen der
Niederspannungsrichtlinie abweichen (vgl. den „Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG“ der EG-
Kommission unter II. 15., abgedruckt bei Schmatz/Nöthlichs, GPSG, Nr. 1612.1, dort S. 8). Sofern jedoch
nationale technische Normen an den in der Richtlinie bestimmten Sicherheitsanforderungen und -zielen
orientiert sind und diese konkretisieren, also etwa dem Schutz vor Gefahren für Menschen bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch dienen, steht ihrer Anwendung als Maßstab für den in der europäischen
Stand der Sicherheitstechnik im Einklang mit der europäischen Regelungskonzeption nichts entgegen.
36 Auch Abs. 8 der Präambel zur Niederspannungsrichtlinie, auf den die Klägerin hinweisen ließ, begründet keinen
Vorrang der IEC 60884-1 (mit dem darin vorgesehenen Prüfungsverfahren für den Schutzgrad des Gehäuses
lediglich mit geschlossenem Deckel) gegenüber der DIN 0620-1 (mit dem darin vorgesehenen
Prüfungsverfahren auch mit geöffnetem Deckel und eingestecktem Stecker). Zwar heißt es in Absatz 8 der
Präambel, dass, soweit noch keine harmonisierten Normen bestehen, der freie Warenverkehr übergangsweise
durch die Verwendung von Normen anderer internationaler Stellen erfolgen könne. Dies dürfte jedoch lediglich
eine textliche und einleitende Vorbereitung der im Einzelnen konkretisierten und ausgestalteten Regelungen der
Art. 5, 6 und 7 Niederspannungsrichtlinie darstellen. Allerdings kann Abs. 8 der Präambel durchaus zum
Anlass genommen werden, um zur Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik in der Europäischen
Gemeinschaft auch auf solche technischen Normen internationaler Stellen zurückzugreifen, welche (noch)
nicht dem Verfahren nach Art. 6 Niederspannungsrichtlinie unterzogen wurden. Es spricht also nichts dagegen,
bei der Bestimmung des in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Standes der Sicherheitstechnik auch
die IEC 60884-1 einzubeziehen. Dabei enthält Absatz 8 aber keine Aussage zu der Frage, wie in einem
Konfliktfalle, also bei unterschiedlichen sicherheitstechnischen Auffassungen zwischen den Normen
internationaler Stellen und nationalen Normen in einzelnen Mitgliedstaaten zu entscheiden wäre.
37 Ein solcher Konfliktfall liegt im Hinblick auf die Prüfungsmodalitäten des Schutzgrades gegen
Wassereinwirkung bei Mehrfachsteckdosen zwischen der IEC 60884-1 und der DIN XXX 0620-1 vor. Bei einem
unterschiedlichen Stand der Sicherheitstechnik in einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stellt sich
naturgemäß die Frage, ob der gemeinsam in allen Mitgliedstaaten gegebene Stand der Sicherheitstechnik
maßgebend sein soll, also das unterstes Sicherheitsniveau angewandt werden, oder ob die Sicherheitstechnik
des Landes mit dem höchsten Niveau den in der europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand kennzeichnen
soll. Damit verbunden ist die Frage, ob das Ziel eines gemeinsamen Binnenmarktes ohne (sicherheitstechnisch
begründete) Zugangsbeschränkungen für die Marktteilnehmer aus den einzelnen Mitgliedstaaten Vorrang
genießt gegenüber dem Ziel, einen gefährdungsfreien Produktsicherheitsstandard zu gewährleisten. Der
Niederspannungsrichtlinie dürfte es eher entsprechen, das Ziel des freien Warenverkehrs und die
Gewährleistung von Produktsicherheit als gleichrangig Ziele anzuerkennen. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 2
Niederspannungsrichtlinie auf den Stand der Sicherheitstechnik in der Europäischen Gemeinschaft abstellt,
daneben jedoch insbesondere von den betreffenden Produkten erwartet, dass sie bei einer ordnungsgemäßen
Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit (...) nicht gefährden.
Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sich die Belange des freien Verkehrs nicht einseitig zu
Lasten von Sicherheitsbelangen durchsetzen sollen, solange über die Sicherheitsbelange keine abschließende
Einigung und damit keine einheitlichen technischen Vorgaben erreicht wurden. Würde man die Richtlinie so
verstehen, dass sich alle Mitgliedstaaten zugunsten des gemeinsamen Marktes an dem Land mit dem
niedrigsten Sicherheitsniveau zu orientieren hätten, so hätte dies zur Folge, dass ein Land mit fortschrittlich
entwickelter Sicherheitstechnik seinen Fortschritt im Interesse des Wettbewerbs zurücknehmen müsste. Das
kann die Richtlinie nicht gewollt haben (vgl. ausdrücklich in diesem Sinne Schmatz/Nöthlichs, GPSG, Nr. 1610
(1. GPSGV), S. 7 unten). Demnach verbietet sich bei Widersprüchen zwischen technischen Normen, die für die
Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik in der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich beachtlich
sind, ein Automatismus zu Gunsten der niedrigeren Sicherheitsanforderungen.
38 Diesen Vorgaben entsprechend ist der nach § 2 Abs.1 Nr. 1 1.GPSGV maßgebliche „in der europäischen
Gemeinschaft gegebene Stand der Sicherheitstechnik“ sowohl unter Einbezug der IEC 60884-1 als auch unter
Berücksichtigung der DIN XXX 0620-1 zu bestimmen. Soweit die DIN XXX 0620-1 weitere Anforderungen
stellt, insbesondere im Hinblick auf den Schutzgrad des Gehäuses gegen die Einwirkung von Wasser auch
eine Prüfung mit eingestecktem Stecker erfordert, kann nicht unter Berufung auf europäisches Recht der
niedrigere Standart der IEC-Norm für allein maßgeblich erklärt werden. Ohnehin kann eine technische Norm
überhaupt nur insoweit eine Aussage zu Produktsicherheit treffen, als diese im Rahmen der Vorgaben der
technischen Norm auch überprüft bzw. berücksichtigt wird. Die IEC 60884-1 kann also streng genommen, im
Unterschied zur DIN XXX 0620-1, eine Aussage zur Produktsicherheit lediglich bei Verwendung mit
geschlossenem Deckel, d.h. ohne eingestecktem Stecker in die Mehrfachsteckdosenleiste, treffen. Es dürfte
jedoch unstreitig sein, dass die Verwendung einer Mehrfachsteckdosenleiste auch mit einem oder mehreren
eingesteckten Steckern ebenfalls der bestimmungsgemäßen Verwendung zuzurechnen sind. Es dürfte typisch
für die Verwendung von Mehrfachsteckdosenleisten sein, dass manchmal keine der Steckdosen, manchmal
eine oder mehrere der Steckdosen und manchmal alle Steckdosen durch Stecker belegt sind. Der typische
bestimmungsgemäße Gebrauch muss daher sowohl eine Verwendung mit geschlossenem Deckeln und ohne
Stecker als auch durch eine Verwendung mit einem oder mehreren geöffneten Deckeln und eingesteckten
Steckern umfassen. Die IEC 60884-1 mit ihrem eingeschränkten Prüfprogramm nur für die erste dieser beiden
Alternativen kann insoweit auch nur für diesen Ausschnitt der bestimmungsgemäßen Verwendung eine
zuverlässige Aussage zur Produktsicherheit treffen. Für die zweite Alternative der bestimmungsgemäßen
Verwendung, nämlich mit eingesteckten Steckern, ist zur Bestimmung des in der europäischen Gemeinschaft
gegebenen Stand der Sicherheitstechnik daher ein Rückgriff auf die DIN XXX 0620-1 erforderlich, ohne dass
damit ein Konflikt zwischen den beiden Normen bestünde. Im Ergebnis ist daher sowohl vom Sinn und Zweck
der Regelung, der ein einseitiges Abstellen auf den niedrigeren Sicherheitsstandart verbietet, als auch im
Hinblick auf den Inhalt der konkret im Streit befindlichen, nicht vollständig übereinstimmenden technischen
Normen, eine Anwendung der „strengeren“ Vorgaben der nationalen DIN XXX-Norm geboten.
39 Dies bedeutet zwar nicht im Sinne von Verbindlichkeit, dass alle technischen Spezifikationen der DIN XXX
0620-1 zwingend einzuhalten sind, damit die streitgegenständlichen Steckdosenleisten in der Bundesrepublik
auf den Markt gelangen dürfen (vgl. den „Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG“ der EG-
Kommission unter II. 16., abgedruckt bei Schmatz/Nöthlichs, GPSG, Nr. 1612.1, dort S. 8). Jedoch sind die
dortigen Sicherheitsanforderungen im Ergebnis - als Konkretisierungen der Sicherheitsziele der
Niederspannungsrichtlinie - einzuhalten, unabhängig von der Art und Weise der technischen Lösung, mit denen
der Hersteller dies erreicht. Dieser Anforderung genügen die streitgegenständlichen Steckdosenleisten nicht, da
bei ihnen ausweislich der spätestens im gerichtlichen Verfahren vorgelegten praktischen Überprüfungen bei
dem entsprechenden Spritzwassertest mit eingestecktem Stecker schädliches Wasser in die
Steckdosenleisten eingedrungen ist und sie die Prüfung nach der DIN XXX 0620-1 nicht bestanden haben.
40 c) Die streitgegenständlichen Steckdosenleisten gewährleisten außerdem nicht, dass sie bei ordnungsgemäßer
Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren
und die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden, und erfüllen somit nicht die Anforderungen gemäß § 2 Abs.
1 Nr. 2 1. GPSGV.
41 aa) Die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 1. GPSGV ist nach Auffassung des Gerichts als kumulative
Sicherheitsanforderung an elektrische Betriebsmittel neben § 2 Abs. 1 Nr. 1 1.GPSGV möglich. Dies ergibt
sich aus folgenden Überlegungen: Zwar enthält § 2 Abs. 1 zwischen der Aufzählung von Nr. 1 und Nr. 2 kein
erläuterndes Bindewort (etwa „und“ oder „oder“), mit dem klargestellt werden würde, ob es sich insoweit um
kumulative oder alternative Sicherheitsanforderungen handeln solle. Vor dem Hintergrund der stark durch das
europäische Recht geprägten Rechtslage im Produktsicherheitsrecht, durch welche ein gemeinsamer Markt bei
gleichzeitiger Sicherung eines gemeinsamen Standes der Sicherheitstechnik gewährleistet werden soll, drängt
sich jedoch die Überlegung auf, dass nur solche Produkte dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen
können, die zugleich auch bei einer einzelnen Überprüfung keine Gefahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 1.
GPSGV offenbaren. Soweit der in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik nach Nr. 1 durch
technische Normen gekennzeichnet wird, können diese den Stand der Sicherheitstechnik auch nur insoweit
darstellen, als sie ihrerseits der Anforderung einer hinreichenden Gefahrenabwehr für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2
genannten Schutzgüter genügen. Dieses Verständnis wird bei einer dicht an der Niederspannungsrichtlinie
orientierten Auslegung bestätigt: Anders als bei der nationalen Umsetzung in § 2 Abs. 1 1. GPSGV sind die
Produktanforderungen in Art. 2 der Niederspannungsrichtlinie nicht in getrennte Nummern aufgespaltet. Der
Satzbau in Art. 2 der Richtlinie führt primär zu der Anforderung, dass elektrische Betriebsmittel keine der näher
bezeichneten Gefahren verursachen dürfen. In den entsprechenden Satz ist lediglich als Einschub zwischen
Gedankenstriche eingefügt, dass sie (dann auch) entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der
Sicherheitstechnik hergestellt sein sollen. Dementsprechend entspricht es dem Grundgedanken der von Art. 2
der Niederspannungsrichtlinie, primär Gefahren zu unterbinden; an diesem Ziel orientiert sich mithin auch der
Rückgriff auf den in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik. Der
maßgebliche Stand der Sicherheitstechnik und die konkrete Anforderung an die Gefahrenvermeidung sind
daher bei richtliniennahem Verständnis untrennbar miteinander verbunden, beide Aspekte korrespondieren
unmittelbar miteinander. Die Umsetzung des Art. 2 im nationalen Recht mit den Nr. 1 und Nr. 2 in § 2 Abs. 1
1.GPSGV kann vor diesem Hintergrund nicht dahingehend verstanden werden, dass er sich insoweit um
alternative Voraussetzungen handeln würde (vgl. auch Schmatz/Nöthlichs, GPSG, Nr. 1610, S. 6: Dort werden
die Anforderungen des § 2 1. GPSGV erläutert und die durch Spiegelstriche dargestellten, Nr. 1 und Nr. 2 -
entgegen dem Verordnungswortlaut - mit einem „und“ verbunden).
42 Auch die Bestimmungen der Art. 5 bis 7 Niederspannungsrichtlinie, in denen die Bedeutung bestimmter
technischer Normen europarechtlich vorgegeben wird, sprechen nicht gegen ein solches Verständnis
kumulativer Produktanforderungen. Zwar haben die Mitgliedstaaten Produkten den Marktzugang zu gewähren,
die gemäß der dort aufgeführten - und für den Stand der Sicherheitstechnik maßgeblichen - technischen
Normen hergestellt sind. Die Einhaltung dieser Normen führt aber wiederum primär nur zu einer
Nachweiserleichterung für den Hersteller, der dadurch die Konformität seines Produktes mit den Anforderungen
der Niederspannungsrichtlinie nach Art. 2, auf welche die Art. 5 bis 7 jeweils auch Bezug nehmen, erleichtert
nachweisen kann. Sollte die Vermutung der Konformität jedoch im Einzelfall - trotz Einhaltung der technischen
Normen - aus besonderen Gründen nicht zutreffen, so muss ein produktsicherheitsrechtlicher Eingriff zum
Schutz der Anforderungen des Art. 2 Niederspannungsrichtlinie möglich bleiben (vgl. dahingehend wohl auch
Landmann-Rohmer, GewO, Bd. II - Ergänzende Vorschriften, § 4 GPSG Rn. 16 f.).
43 bb) Übertragen auf die streitgegenständlichen Steckdosenleisten bedeutet dies, dass eine konkrete
Gefährdungsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 1. GPSGV nicht wegen des durch technische Normen
konkretisierten Standes der Sicherheitstechnik in der Europäischen Gemeinschaft gesperrt wird. Nach der
Auffassung des Gerichts gefährden die von Ziff. 1 des Bescheides betroffenen Steckdosenleisten im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 1. GPSGV die Sicherheit der dortigen Schutzgüter, insbesondere die Sicherheit von
Menschen.
44 Nach den Sicherheitszielen des Anhang 1 der Niederspannungsrichtlinie bzw. nach den Sicherheitsgrundsätzen
in § 2 Abs. 2 1. GPSGV, die sich am Anhang 1 der Niederspannungsrichtlinie orientieren, müssen elektrische
Betriebsmittel technische Maßnahmen auch zum Schutz vor Gefahren vorsehen, die durch direkte oder
indirekte Berührung der Betriebsmittel durch Menschen oder Nutztiere verursacht werden können (§ 2 Abs. 2
Nr. 4 a) ), sowie äußeren Einwirkungen entsprechend der vorgesehenen Beanspruchungen und
Umgebungsbedingungen Stand halten ((§ 2 Abs. 2 Nr. 5 a) und 5 b) ). Dies bedeutet bei Steckdosenleisten mit
dem Schutzgrad IPX4, dass sie im Spritzwassereinsatz gemäß der DIN EN 60529 der Wassereinwirkung
Stand halten und auch unter diesen Einsatzbedingungen angemessen vor Gefahren bei direkter oder indirekter
Berührung schützen müssen. Dies ist nach der Auffassung des Gerichts dann nicht mehr gewährleistet, wenn
unter den Einwirkungen entsprechend der Schutzart IPX4 Wasser in das Gehäuse eindringt und dort
spannungsführende Teile erreichen kann.
45 Im Hinblick auf den Gefahrenbegriff kann auf den allgemeinen polizeirechtlichen Gefahrenbegriff
zurückgegriffen werden. Übertragen auf die Belange der Produktsicherheit liegt eine Gefahr demnach vor, wenn
die technische Ausführung eines Produktes bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung eines der geschützten Rechtsgüter führen würde. Dabei stehen die
Wahrscheinlichkeit des schädigenden Ereignisses und die Schwere der zu erwartenden Schädigung
miteinander dergestalt in Verbindung, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit um so niedriger
anzusetzen sind, je gravierender die zu befürchtenden Schäden auf die geschützten Rechtsgüter einwirken
dürften.
46 Es dürfte dem gesichertem und insoweit auch von der Klägerin nicht bestrittenem Allgemeinwissen
entsprechen, dass Stromschläge im Bereich der Netzspannung und -frequenz auf Tiere und Menschen sehr
unterschiedliche schädigende Auswirkungen haben können, dabei ernsthafte Verletzungen bzw. sogar tödliche
Folgen möglich sind und in der Praxis auch durchaus vorkommen. Dementsprechend können an die
Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses keinesfalls überspannte Anforderungen gestellt werden.
Vielmehr muss im Sinne einer effektiven Gefahrenprävention - gerade bei massenhaft hergestellten und
verbreiteten Produkten - auch eine nicht völlig fernliegende Möglichkeit zur Annahme einer
produktsicherheitsrechtlichen Gefahr genügen, zumal wenn deren Realisierung im Einzelfall bei nicht näher
bezifferbarer Wahrscheinlichkeit jedenfalls allein von Zufällen abhängt.
47 So liegt der Fall im vorliegenden Verfahren: Die Tatsache, dass bei Einsatz der Steckdosenleisten mit
eingestecktem Stecker unter Spritzwassereinwirkung Wasser in das Gehäuse eindringen kann, ist durch die
vorliegenden Untersuchungen für die beiden Bauarten der streitgegenständlichen Steckdosenleisten zur
Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Prüfung des ...-Prüfinstituts der Steckdosenleiste Art. Nr.
11598600 kam dabei ausdrücklich zum Ergebnis, dass „Wasser in schädlicher Menge in die Tischsteckdose“
eingedrungen sei. Das Wasser habe sich „auf den Steckerstiften bzw. auf den Kontaktbahnen und im Bereich
des Leitungsendes“ befunden, einzelne nur basisisolierte Einzeladern „lagen im Wasser“. Eine entsprechende
Feststellung über die Menge des Wassers enthält der im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Prüfbericht des
TÜV T. zwar nicht, und den beiliegenden Fotos ist zu entnehmen, dass es sich offenbar um eher geringe
Mengen Wasser (Tropfen) gehandelt hat. Auf eine weitere ausdifferenzierte Betrachtung der jeweils
eingedrungenen Wassermenge kann es jedoch nach Auffassung des Gerichts für die Bestimmung einer Gefahr
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht ankommen. Sowohl die Menge des eingedrungenen Wassers, als auch der
Weg des Wassers und die von diesen Faktoren abhängigen Wirkung, dürfte je nach den konkreten
Einwirkungsbedingungen und den Verwendungsbedingungen variieren. Die in der DIN EN 60529 festgelegten
Prüfungsbedingungen sind zwar exemplarisch für einen bestimmungsgemäßen Einsatz unter
Spritzwassereinwirkung. Dies heißt jedoch nicht, dass ausschließlich unter diesen theoretisch-objektivierten
Bedingungen eine bestimmungsgemäße Verwendung vorläge. In der praktischen Verwendung ist es vielmehr
realistisch, dass eine spritzwassergeschützte Steckdosenleiste Einwirkungsbedingungen eingesetzt wird, die
zwar grundsätzlich vergleichbar sind, die jedoch im Hinblick auf Kontinuität, Dauer und Richtung der
Wassereinwirkung nahezu niemals exakt den abstrakt formulierten Prüfungsbedingungen entsprechen dürften.
Es ist daher im Ergebnis von zufälligen, von außen nicht erkennbaren und durch den Verwender nicht
bestimmbaren Faktoren abhängig, welche Wirkungen eingedrungenes Wasser im Ergebnis haben kann, wenn
das Gehäuse eine solches Eindringen zulässt.
48 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ, dass insoweit durch die Beklagte über die
Wirkungen des eingedrungenen Wassers lediglich spekuliert würde, sieht das Gericht darin keinen
Hinderungsgrund für eine produktsicherheitsrechtliche Maßnahme. Angesichts der dargestellten Vielfalt
konkreter bestimmungsgemäßer Einsatzbedingungen lassen sich zuverlässige Aussagen über die Wirkungen
gerade nicht treffen. Auch eine weitere Begutachtung hätte ebenfalls nur unter den Prüfungsbedingungen der
DIN EN 60529 erfolgen können und damit im Hinblick auf jeweils eintretende oder mögliche Wirkungen unter
den vielfältigen Bedingungen einer praktischen bestimmungsgemäßen Verwendung keinen weiteren
Erkenntnisvorteil gebracht. Allein, dass unter den Prüfungsbedingungen der DIN 60529 und dabei unter dem
normgemäß typisiertem Spritzwassereinsatz Wasser eindringt, gibt demnach hinreichend Anlass, um es für die
Vielzahl unterschiedlicher Einsätze im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung als zufällig anzusehen,
ob tatsächlich ein schädigenden Ereignis eintreten wird oder kann. Damit ist eine Gefahr - angesichts der wie
oben dargestellt nicht zu überspannenden Anforderung an die Wahrscheinlichkeit - im Ergebnis zu bejahen.
49 Dieser Gefahrenbeurteilung steht nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass in jedem Fall die Sicherung im
Stromnetz eine Gefährdung verhindern würde, wenn infolge eingedrungenen Wassers ein Gefahrenpotential
entstehen sollte. Da der Verlauf des Wassers ebenso wie die Menge eindringenden Wassers gerade nicht
vorhersehbar sein dürfte, kann weder mit Sicherheit der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, noch mit
Sicherheit eine leitende Wasserbrücke zwischen der Phase und dem Null-Leiter angenommen werden. Ebenso
wie die Schädigungswahrscheinlichkeit hängt auch die Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens von den
eher zufälligen Umständen jedes Einzelfalls ab. Der Hinwies auf herausspringende Sicherungen bleibt daher in
demselben Maße spekulativ wie die Schädigungsprognose und kann daher die dargestellte
Gefährdungsbeurteilung nicht in dem Sinne widerlegen, dass damit die Gefahr einer Schädigung
ausgeschlossen wäre.
50 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt ein solches Verständnis der produktsicherheitsrechtlichen
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 GPSG, § 2 Abs. 1 1.GPSGV nicht europäischem Primärrecht in Form der
Grundfreiheit des freien Warenverkehrs nach Art. 28 ff. EGV, weil die Produktsicherheit in anderen
Mitgliedstaaten lediglich anhand der IEC 60884-1 geprüft werde. Dies ergibt sich einerseits schon daraus, dass
bei der in Deutschland ansässigen Klägerin in Bezug auf den ebenfalls in Deutschland befindlichen Markt kein
gemeinschaftsrechtlicher Bezug erkennbar ist, der eine Berufung auf die primärgrundrechtliche Grundfreiheit
nahelegen würde. Insbesondere aber scheitert ein solcher Rückgriff auf das Primärrecht am
„Anwendungsvorrang des Sekundärrechts“: Mit der Konkretisierung von Grundfreiheiten in speziellen
sekundärrechtlichen Vorschriften - wie etwa der Niederspannungsrichtlinie - tritt an die Stelle der „negativen
Integration“ durch die abwehrrechtlichen Grundfreiheiten eine „positive Integration“ in Form konkreter,
abgegrenzter Rechte und Pflichten (vgl. dazu Kingreen, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 28-30 EGV, Rn. 18).
Die sekundärrechtlichen Rechtsakte enthalten somit eine abschließende Harmonisierung des von ihnen
umfassten Bereichs. Dieses Verständnis deckt sich auch mit den Angaben der EG-Kommission im „Leitfaden
zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG“ unter II. 6. (abgedruckt bei Schmatz/Nöthlichs, GPSG, Nr. 1612.1,
dort S. 4): demnach dürfen elektrische Betriebsmittel „nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die
Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Gleichzeitig dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr oder die
Vermarktung von richtlinienkonformen Betriebsmitteln nicht behindern“. Dies bedeutet nichts anderes, als dass
über die Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie hinaus kein Raum für einen Rückgriff auf die
Grundfreiheit nach Art. 28 ff. EGV bleibt, da sowohl die Einschränkungsmöglichkeit als auch die Anforderungen
an Produkte, um insoweit vom freien Warenverkehr teilhaben zu dürfen, abschließend geregelt werden sollten.
51 4. Zuletzt bestehen im Hinblick auf die Ziff. 1 des Bescheides keine Bedenken gegenüber der
Ermessenausübung der Beklagten. Die Beklagte hat sich ausführlich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit
auseinander gesetzt und das Verbot des In-Verkehrbringens zu Recht für erforderlich und angemessen
gehalten. Im Hinblick auf die Angemessenheit ist dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Angaben
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden, dass der Herstellungsmehraufwand bei
Steckdosenleisten mit einer „Dichtlippe“, welche den Spalt zwischen der Steckdose und einem eingesteckten
IP-X4-Stecker verhindern würde, eher gering sei. Die Klägerin selbst biete auch solche Steckdosenleisten an,
die im Einzelhandel dann ca. 0,50 EUR bis 1,00 EUR mehr kosteten. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass mit
dem Verbot des In-Verkehrbringens Gefahren begegnet werden soll, die gerade auch bei einer ausgesprochen
sorgfältigen und sicherheitsbewussten Verwendung, abhängig von eher zufälligen Begleitumständen relevant
werden können. Auch insoweit erscheint ein derartiges Eingreifen nicht außer Verhältnis.
52 Der Vortrag, mit der Anordnung verstoße das Regierungspräsidium gegen Art. 3 Abs. 1 GG, blieb im
Allgemeinen und kann daher nicht durchdringen. Auch nach der Entgegnung der Beklagten, dass sie nur in
ihrem Aufsichtsbezirk gegen Hersteller vorgehen könne, wurde nicht konkretisiert, welche anderen potentiellen
Adressaten das Regierungspräsidium im Rahmen ihrer Zuständigkeit anders als die Klägerin behandelt hätte.
53 Da die Anordnung nach Ziff. 1 des Bescheides insofern insgesamt rechtmäßig war, konnte die dagegen
gerichtete Klage keinen Erfolg haben.
II.
54 Rechtsgrundlage für Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Die Beklagte ging selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides
von dieser Rechtsgrundlage aus. Diese Auffassung ist zutreffend, da auch die Ziff. 2 des Bescheides ein
Verbot des In-Verkehrbringens enthält und auch in ihr daher die gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 6 GPSG
vorgesehene Rechtsfolge ausgesprochen wurde. Das Verbot des In-Verkehrbringens nach Ziff. 2 steht zwar
unter der Maßgabe, dass mit IP44 oder sonst als spritzwassergeschützt gekennzeichnete Steckdosenleisten
keinen Hinweis aufweisen, dass der Spritzwasserschutz nur bei Verwendung eines IP44-Steckers
gewährleistet sei. Dementsprechend sollte der Klägerin die Möglichkeit verbleiben, durch den Aufdruck eines
entsprechenden Hinweises das Verbot des IN-Verkehrbringens zu vermeiden. Gleichwohl handelt es sich bei
der angeordneten Rechtsfolge nicht um eine bloße ggf. vollstreckbare Hinweispflicht (i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4
GPSG), vielmehr sollte der Vertrieb von Steckdosenleisten mit fehlendem Hinweis direkt kraft der Anordnung
nach Ziff. 2 untersagt sein.
55 1. Die Anordnung nach Ziff. 2 des Bescheides leidet an Mängeln im Hinblick auf ihre Bestimmtheit bzw.
Widerspruchsfreiheit. Die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach § 37 Abs. 1 LVwVfG
verlangt, dass aus der getroffenen Regelung zumindest im Zusammenspiel mit den Gründen insbesondere für
den Adressaten des Verwaltungsaktes die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar
sein muss, dass das Verhalten daran ausgerichtet werden kann und dass auch die mit dem Vollzug betrauten
Organe den Inhalt der Regelung etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen zu Grunde legen können (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 5). An diesen Anforderungen fehlt es der Anordnung nach Ziff. 2.
56 Der sachliche Anwendungsbereich der Regelung ist unzureichend eingegrenzt im Hinblick auf die Frage,
welche Steckdosenleisten der Klägerin von der Regelung umfasste sein sollen. Die Regelung umfasst von
ihrem Wortlaut alle als spritzwassergeschützt gekennzeichneten Steckdosenleisten, „wenn Wasser im
Spritzwasserfall eindringen kann“. Damit bleibt jedoch unklar, unter welchen Bedingungen bzw. bei Verwendung
welcher Stecker Wasser eindringen können müsse.
57 Im Zusammenspiel mit der Ziff. 1 und angesichts des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, in dem es
stets vorrangig um die in Ziff. 1 betroffenen streitgegenständlichen Steckdosenleisten ging, könnte auch Ziff. 2
so verstanden werden, dass die Steckdosenleisten erfasst sein sollen, bei denen bei Verwendung eines
beliebigen Steckers, also auch etwa eines IP44-Steckers, Wasser eindringen könne. Bei einem solchen
Verständnis stünde die Ziff. 2 jedoch in einem unklaren Verhältnis zur Ziff. 1 und der dortigen Regelung für
konkret benannte Steckdosenleisten, bei denen ebenfalls Wasser im Spritzwasserfall und auch bei
Verwendung eines IP44-Steckers eindringen kann. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung
dahingehend geäußert, dass ein solches Verständnis nicht ihrem Regelungswillen entspreche. In der Tat stellte
die Beklagte auch in der Begründung der Ziff. 2 offenbar auf die Gefahren ab, die bei allen
spritzwassergeschützten Steckdosenleisten entstehen, wenn diese im Spritzwasserfall mit einem Stecker
geringerer Schutzart eingesetzt werden würden, so dass ein solches Verständnis nicht naheliegend erscheint.
58 Es spricht daher einiges dafür, Ziff. 2 des Bescheides - einschränkend - so zu verstehen, und alle die
Steckdosen dieser Regelung zu unterwerfen, bei denen bei Verwendung eines nicht spritzwassergeschützten
Steckers Wasser eindringen kann. Die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos mit
eingestecktem Schuko- oder Euroflachstecker zeigen deutlich und kaum überraschend, das in diesem Fall ein
erheblicher Spalt bzw. Freiraum verbleibt, in den unter Spritzwassereinwirkung Wasser eindringen könnte. Dies
dürfte jedoch zur Folge haben, dass alle spritzwassergeschützten Steckdosenleisten der Klägerin nur noch mit
dem verlangten Hinweis in Verkehr gebracht werden dürften - unabhängig von der Frage, ob diese im Hinblick
auf den Spritzwasserschutz bei Verwendung eines IP44-Steckers etwa durch die von der Beklagten geforderte
Dichtlippe vollständig den produktsicherheitstechnischen Anforderungen genügen, ausgenommen ggf. die
Steckdosenleisten nach Ziff. 1. Wiederum wären damit auch Steckdosenleisten von der Regelung erfasst, bei
denen selbst die Verwendung eines IP44-Steckers nach der durch das Gericht bestätigten Auffassung der
Beklagten nicht den Spritzwasserschutz gewährleistet. Insoweit wäre bei diesen Steckdosenleisten der zur
Abwendung des In-Verkehrbringensverbot von der Beklagten vorgesehene Hinweis auf „Spritzwasserschutz nur
bei Verwendung eines geeigneten Steckers“ jedoch irreführend, wenn auch bei Verwendung eines solchen
Steckers kein hinreichender Spritzwasserschutz gewährleistet ist. Dieses Ergebnis ließe sich wiederum nur
dadurch vermeiden, dass in einer noch weiter einschränkenden Auslegung nur die Steckdosenleiste erfasst
sein sollten, bei denen nur bei Verwendung eines nicht spritzwassergeschützten Steckers Wasser eindringen
kann. Eine solche Einschränkung lässt sich aus dem Wortlaut der Ziff. 2 und auch aus den Ausführungen der
Beklagten in den Gründen jedoch kaum mehr ableiten.
59 Vor dem Hintergrund solcher Unsicherheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ziff. 2 des
Bescheides den Anforderungen an Verständlichkeit und Bestimmtheit genügt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf
die notwendige Klarheit für den Adressaten als auch auf eine etwaige Vollstreckung. Auch in der mündlichen
Verhandlung ließen sich die Unsicherheiten und Unklarheiten durch die ergänzenden Erläuterungen der
Beklagten nicht in dem Maße ausräumen, dass sich für das Gericht maßgeblich etwas an diesem Ergebnis
geändert hätte. Vielmehr verbleibt ein erheblicher Auslegungsbedarf und -spielraum, der nicht einfach durch
eine naheliegende, sachgerechte Auslegung mit hinreichender Klarheit und Rechtsicherheit ausgefüllt werden
kann, sondern den Beteiligten und dem Gericht erheblichen Raum zu Interpretationen belässt, der sich mit den
Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Verwaltungsakt nicht in Einklang bringen lässt.
60 2. Ungeachtet dieser Überlegungen geht das Gericht davon aus, dass der für ein weiteres In-Verkehrbringen
der Steckdosenleisten verlangte Hinweis auch in der Sache nicht verlangt werden kann.
61 Zweifelhaft ist dabei nach Auffassung des Gerichts zunächst, ob ein Verbot des In-Verkehrbringens bei
richtlinienkonformer Anwendung des GPSG allein aufgrund von Gefahren möglich wäre, die sich (nur) bei
vorhersehbaren Fehlanwendungen ergäben. Art. 2 der Niederspannungsrichtlinie - und in der nationalen
Umsetzung § 2 Abs. 1 1.GPSGV - stellt allein auf die Gefahren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ab und
gebietet den Mitgliedstaaten, elektrischen Betriebsmitteln den Marktzugang zu gewähren, sofern solche
Gefahren nicht bestehen. Die Kammer neigt insofern zu der Ansicht, dass das nationale Recht in dem Sinne
auszulegen sein könnte, dass § 8 Abs. 4 S 2 Nr. 6 nicht bereits allein bei einer Gefahr durch vorhersehbaren
Fehlgebrauch angewandt werden kann. Jedenfalls entspräche es dem Ansatz der Niederspannungsrichtlinie,
den europäisch harmonisierten Produktsicherheitsanspruch an elektrische Betriebsmittel grundsätzlich an
ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung zu orientieren. Der
Gefahrenschutz ist insofern eingeschränkt (vgl. Schmatz/Nöthlichs, GPSG, Nr. 1610 (1. GPSGV), S. 8 f.).
Dieser Ansatz ist bei der Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 6 GPSG - sowohl tatbestandlich
als auch ggf. bei der Ermessensausübung - zu berücksichtigen.
62 Ungeachtet dessen ist es zweifelhaft, ob die Verwendung einer spritzwassergeschützten Steckdosenleiste
unter Spritzwassereinwirkung mit einem nicht spritzwassergeschützten Stecker überhaupt eine Verwendung
darstellt, die im Sinne der §§ 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 6, 4 Abs. 1 GPSG schutzbedürftig bzw. -würdig ist. § 4 Abs. 1
GPSG bezweckt nur den Schutz vor Gefahren bei bestimmungsgemäßer Verwendung und naheliegendem
Fehlgebrauch. Dabei stellt sich die Frage, ob die Verwendung ihrerseits nicht spritzwassergeschützter Stecker
unter Spritzwassereinwirkung noch „vorhersehbar“ ist, wobei ggf. zwischen Schuko-Steckern und Euro-
Flachsteckern weiter differenziert werden könnte. Ebenso stellt sich die Frage, ob eine solche Verwendung
nicht den Einsatzbedingungen angepasster Stecker überhaupt einer - ihrerseits den Anforderungen des
Spritzwasserschutzes entsprechenden - Steckdosenleiste zugerechnet werden kann. Betrachtet man Stecker
und Steckdosen hingegen als lebensnah gemeinsam als Steckverbindung und damit als eine Einheit, so dürfte
es der Natur der Sache entsprechen und sich unmittelbar - auch ohne weiteren Hinweis - aufdrängen, dass das
schwächere Glied dieser Einheit den Schutzgrad der Verbindung bestimmen muss.
63 In der mündlichen Verhandlung führte die Beklagte aus, der Hinweis habe bezwecken sollen, dass die Klägerin
als Hersteller die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs bestimmen solle. Dies überzeugt das Gericht
zur Begründung einer Gefahr im Sinne von §§ 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 6, 4 Abs. 1 GPSG ebenfalls nicht. Nicht
notwendigerweise ist der bestimmungsgemäße Gebrauch durch den Hersteller in Textform zu definieren. § 2
Abs. 5 GPSG sieht durchaus auch vor, dass sich die bestimmungsgemäße Verwendung aus der Bauart und
Ausführung des Produktes ergeben kann. Die Steckdosenleisten weisen mit dem Hinweis auf die Schutzart
IP44 - entsprechend der nach Nr. 8.1 DIN XXX 0620-1 vorgesehenen Aufschrift - die Angabe des Schutzes,
den das Gehäuse dieses Produktes bietet. Weiterhin weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die
Steckdosenleisten einen Deckel haben, also ein Abdichtungsbedarf eindeutig erkennbar ist, um den
Spritzwasserschutz zu gewährleisten. Wird der Deckel geöffnet, obwohl Spritzwassereinwirkung besteht, so ist
es aus dem Produkt heraus bereits erkennbar, dass das Steckernest nun auf eine andere Weise ausgefüllt
bzw. abgedichtet werden muss, um den Spritzwasserschutz aufrecht zu erhalten. Soweit ein Stecker der
Schutzart IP44 eingesteckt wird, muss der Anwender bedingungslos - ebenso wie bei geschlossenem Deckel -
dem Schutz vor Gefahren durch eindringendes Spritzwasser vertrauen können, weswegen die Maßnahme nach
Ziff. 1 nicht zu beanstanden ist. Wird aber ein Stecker eingesteckt, der nach seiner Bauart bereits selbst
keinen Spritzwasserschutz bietet, so dürfte angesichts der Bauart der Steckdosenleiste auch üblicherweise
nicht zu erwarten sein, dass dieser Stecker den Spritzwasserschutz ebenso wie der Deckel oder ein IP44-
Stecker gewährleisten kann. Dazu tritt die Überlegung, dass die technischen Normen wie die DIN XXX 0620-1,
die den in der Europäischen Stand der Sicherheitstechnik mit abzubilden geeignet sind, ihrerseits ein Reihe
von Warnhinweisen und Aufschriften verlangen, darunter auch die Angabe des Schutzgrades gegen
schädliches Eindringen von Wasser, wenn er höher ist als IPX0 (Nr. 8. 1, s. o.). Besondere Vorgaben im
Hinblick auf den angegebenen Schutzgrad nach Nr. 8.7 sind nur bei „ortsfesten Unterputz- und
Imputzsteckdosen“ erforderlich. Zwar dürften diese Anforderungen nicht zwingend abschließend sein, und die
technische Normung nicht der einzige Weg sein, um derartige Hinweise - sofern sie denn für notwendig
erachtet werden - den Herstellern aufzugeben. Sie geben jedoch ein deutliches Indiz dahingehend, dass nicht
jeder potentiell in Folge fehlerhafter Anwendung entstehende Gefährdung durch technische Maßnahmen,
Warnhinweise oder einer textlichen Definition des bestimmungsgemäßen Gebrauchs begegnet werden kann
und muss.
64 Insgesamt ist daher weder aus den einschlägigen technischen Normen, noch aus der europäischen Rechtslage
und dem entsprechend ausgelegtem GPSG der Anspruch zu entnehmen, dass das Produktsicherheitsrecht
Vorkehrungen der Hersteller - auch im Hinblick auf eine gewisse Eigenverantwortlichkeit der Verwender -
gegenüber allen denkbaren Gefahren verlangen will, oder - wenn solche Vorkehrungen fehlen - Eingriffen bis hin
zum Verbot des In-Verkehrbringens ermöglichen soll. Dementsprechend stellt sich die Regelung nach Ziff. 2
des Bescheides auch ungeachtet der Defizite in der Bestimmtheit auch in der Sache als zu weitgehend dar.
III.
65 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dem Gericht erscheint Ziff. 1 die wesentliche
Regelung des angegriffenen Bescheides und die in ihrer Rechtsfolge bedeutsame Maßnahme zu sein, da sie
ein uneingeschränktes Verbot des In-Verkehrbringens enthält und einen Eingriff in den Herstellungsprozess für
den weiteren Marktzugang verlangt. Die Ziff. 2 hingegen erscheint demgegenüber nur als ergänzende
Regelung. Dieser Einschätzung zu Folge misst das Gericht der Ziff. 1 eine Gewichtung von ¾ des
Rechtsstreits bei, der Ziff. 2 nur ¼. Dementsprechend fällt die Kostenentscheidung aus.
66 Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären
(§ 167 Abs. 2 VwGO).