Urteil des VG Sigmaringen vom 20.04.2007

VG Sigmaringen (bundesrepublik deutschland, kläger, ausweisung, deutschland, kroatien, tochter, emrk, öffentliche sicherheit, öffentliche ordnung, richtlinie)

VG Sigmaringen Urteil vom 20.4.2007, 4 K 210/07
Ausweisungsschutz aufgrund Art. 8 EMRK bei langjährigem Aufenthalt
Leitsätze
1. Der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK ist die streitgegenständliche unbefristete Ausweisung zugrundezulegen und nicht eine andere
Entscheidung, die die Ausländerbehörde hätte treffen können aber nicht getroffen hat.
2. Das Gericht kann nicht im Wege einer Prognose ermitteln, wie lange der von einer anfänglich unbefristeten Ausweisung betroffene Ausländer
aufgrund der Ausweisung an der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gehindert sein wird. Eine entsprechende Vorhersage ist wegen der
Ungewissheit, ob der Ausländer nach Ablauf der Wirkungen der Ausweisung wieder ein Daueraufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland
erlangen kann und wegen der Befristungspraxis der Ausländerbehörden nicht möglich. Die Unterstellung einer hypothetischen Befristung der
Ausweisung erscheint daher im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der unbefristeten Ausweisung nicht sachgerecht.
Tenor
Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 18. Januar 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger setzt sich gegen seine Ausweisung zur Wehr.
2
Der kroatische Staatsangehörige wurde am … 1971 in Zagreb geboren. Seine Mutter zog mit ihm am 14.7.1973 in die Bundesrepublik
Deutschland, wo sein Vater bereits seit dem 20.1.1970 bei der M. in F. als Einrichter arbeitete. Der Kläger besuchte in F. ab dem dritten
Lebensjahr den Kindergarten, danach die Grund- und Hauptschule, die er erfolgreich abschloss. Im Anschluss machte er zunächst in der
Elektronik-Berufsschule in T. eine Berufsausbildung zum Elektroniker. Danach absolvierte er von 1987 bis 1989 die gewerblich-technische
Berufsfachschule in F., die er als Einzelhandelshandelskaufmann abschloss. Im Anschluss arbeitete er in diesem Beruf. 1994 eröffnete sein Vater
in F. eine Gaststätte und stellte den Kläger als Geschäftsführer ein. Ende 1997 wurde die Gaststätte aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen.
Daraufhin zog der Kläger nach K., wo er als Einzelhandelskaufmann arbeitete. Ende 1999 zog er zurück nach F., wo er mit seiner späteren
Ehefrau, einer 1978 geborenen deutschen Staatsangehörigen, zusammenzog und als Versicherungsmakler im Außendienst arbeitete. Im
September 2001 heiratete er, am 9.1.2002 kam die gemeinsame Tochter L. zur Welt. Seit September 2005 leben die Eheleute getrennt. Der
Kläger handelte bereits seit 1999 mit Elektronikartikeln, die er über das Internet vertrieb. 2001 machte er sich mit diesem Tätigkeitsfeld
selbständig und gründete dazu seine Firma „A. S. J.“. Wegen finanzieller Schwierigkeiten gab er seine Selbständigkeit Ende 2003 offiziell auf
und bezog Sozialhilfe, tatsächlich betrieb er seinen Internethandel weiter. Der Kläger erhielt 1987 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit
1.1.2005 als Niederlassungserlaubnis weiter gilt.
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Er musste bisher wie folgt bestraft werden:
4
1. Mit Strafurteil des Amtsgerichts T. - …/… - v. … 2002, rechtskräftig seit dem 20.12.2002, wurde gegen ihn wegen Betruges in 26 Fällen (letzte
Tat am 27.9.2002) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt mit einer Bewährungszeit
von 3 Jahren.
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2. Mit Strafurteil des Amtsgerichts T. - …/… - v. … 2004, rechtskräftig seit dem 4.11.2004, wurde gegen den Kläger wegen Betruges in 3 Fällen
(letzte Tat am 22.9.2003) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt mit einer
Bewährungszeit von 3 Jahren.
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3. Mit Beschluss des Amtsgerichts T. v. … 2006, rechtskräftig seit dem 17.2.2006, wurden die Strafaussetzungen zur Bewährung aus den Urteilen
vom … 2002 und … 2004 widerrufen.
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4. Mit Strafurteil des Amtsgerichts T. - …/… - v. … 2006, rechtskräftig seit dem 12.7.2006, wurde gegen den Kläger wegen Betruges in 2 Fällen
(letzte Tat 9.2.2005) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und 2 Wochen verhängt.
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5. Mit Strafurteil des Amtsgerichts R., S., - …/… - v. … 2006, rechtskräftig seit dem 11.8.2006, wurde gegen den Kläger wegen Betruges in 18
Fällen sowie wegen Computerbetrugs (letzte Tat 21.1.2006) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 4.7.2006 eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verhängt.
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Den Verurteilungen lag zugrunde, dass es beim Internethandel des Klägers immer wieder zu Unregelmäßigkeiten kam. Der Kläger war häufig
nicht in der Lage, bereits bezahlte Ware zu liefern. Trotz der Verurteilung vom … 2002 setzte er seine Geschäftstätigkeit in dieser Form fort und
musste in der Folge am … 2004 abermals wegen Betrugs bestraft werden. Nach den Ausführungen in diesem Strafurteil erfolgte die neuerliche
Bewährungsaussetzung dabei „trotz erheblicher Bedenken“ weil der Kläger „seine Tätigkeit aufgegeben“ habe. Tatsächlich setzte der Kläger
aber seine Geschäftstätigkeit auch nach der zweiten Verurteilung fort. Dabei hatte er erhebliche Schulden und musste, um Löcher zu stopfen,
weitere Löcher aufreißen, wodurch jeder Kunde das Risiko einging, die bezahlte Ware nicht geliefert zu bekommen. Bei den am … 2006 und …
2006 abgeurteilten Taten, versteigerte er unter dem Firmennamen „V. L.“ über das ebay-Auktionshaus im Internet vorwiegend Mobiltelefone aber
auch Digitalkameras und Videospiele. Die versteigerte Ware hatte er dabei nicht vorrätig. Da er das von den Käufern überwiesene Geld auch
benutzte, Schulden zu bezahlen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, reichte sein Geld nicht aus, in allen Fällen die versteigerte Ware zu
besorgen und zu liefern. Dabei blieb es dem Zufall überlassen, in welchen Fällen er die Ware noch lieferte und in welchen nicht. In Einzelfällen
zahlte er auf besonderes Drängen das Geld zurück. In den am … 2006 abgeurteilten 18 Fällen vereinnahmte er für Waren, die er zwischen dem
28.9.2005 und dem 21.1.2006 versteigerte, Zahlungen zwischen 33,25 EUR und 717,99 EUR. Liefern konnte er die versteigerten Waren nicht.
Der Gesamtschaden lag bezüglich der 18 Einzeltaten bei 5.515,41 EUR. Außerdem benutzte er Ende 2005 den Ebay-Mitgliedsnamen „M.-t.“ des
Geschädigten S. aus D. für die Versteigerung der eigenen Ware und erreichte damit, dass die Ebay-Gebühren und Provisionen in Höhe von
94,80 EUR nicht ihm, sondern dem Geschädigten in Rechnung gestellt wurden. Zur Strafzumessung wurde im Urteil vom … 2006 ausgeführt, der
Kläger habe gewerbsmäßig gehandelt. Seine gesamte Geschäftstätigkeit sei auf Betrug ausgerichtet gewesen.
10 Bereits mit Schreiben der Stadt F. - Ausländeramt - vom 18.9.2003 wurde der Kläger wegen seiner Straftaten ausländerrechtlich verwarnt. Mit
weiterem Schreiben der Ausländerbehörde vom 23.3.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Ausweisung nunmehr beabsichtigt sei. Auf
die schriftlich vorgebrachten Einwände des Klägers und seiner Frau teilte die Ausländerbehörde am 20.6.2005 mit, dass das
Ausweisungsverfahren eingestellt werde, dass bei weiterer Straffälligkeit aber mit ausländerrechtlichen Maßnahmen zu rechnen sei.
11 Der Kläger befindet sich seit dem 25.1.2006 in Haft. Als Haftende wird von der Justizvollzugsanstalt R. der 26.4.2010 angegeben.
12 Zu seiner Ausweisung angehört, äußerte sich der Kläger gegenüber dem Regierungspräsidium T. - Bezirksstelle für Asyl - mit Schreiben vom
19.2.2006 und vom 5.1.2007. Er verwies auf seine Verwurzelung in Deutschland, das nach seiner langen Aufenthaltszeit von mehr als 33 Jahren
seine Heimat sei. Die Trennung von Frau und Kind sei für ihn nicht vorstellbar. Sein Kind benötige für die Persönlichkeitsentwicklung beide
Elternteile. Telefonische Kontakte genügten hierfür nicht. Die Ehepartner beabsichtigten, die Ehe nach seiner Haftentlassung fortzuführen.
Gegenwärtig fänden laufende Besuche in der Justizvollzugsanstalt statt. Seine Familie, die Eltern und die Schwestern mit ihren Familien lebten in
Deutschland in der Umgebung von F.. In Kroatien habe er niemanden mehr und seine Kroatischkenntnisse hielten sich sehr in Grenzen. Eine
Tätigkeit in Kroatien gebe es für ihn nicht. Im Vollzug bewähre er sich gut. Er strebe Vollzugslockerungen und eine Tätigkeit außerhalb des
Vollzugs an, um zum Unterhalt der Familie beitragen zu können. Außerdem wolle er den Schaden wieder gut machen. Seine Fehler täten ihm
leid. Seine Geschäftsidee sei es damals gewesen, Displayschutzfolien für Mobiltelefone, PDA´s und mobile Navigationsgeräte zu vertreiben.
Dieses Geschäft habe immer mehr Geld verschluckt. Sein Geld sei immer knapper geworden und das Ganze habe gedroht, im Desaster zu
enden. Er habe Kundenbestellungen nicht mehr ausliefern können, da ihn seine Großhändler nicht mehr beliefert hätten. Dadurch sei es zu
erneuten Anzeigen erboster Kunden gekommen und zu der letzten Verurteilung. Die Strafrichter hätten in der Verhandlung darauf hingewiesen,
dass es zu seinen Verurteilungen nur gekommen sei, weil ihm der finanzielle Hintergrund gefehlt habe. Er habe es nicht fertiggebracht,
rechtzeitig das Handtuch zu werfen. Er sei sich sicher, dass er nach seiner Haftentlassung nie wieder straffällig werde.
13 Mit Verfügung vom 18.1.2007 wies das Regierungspräsidium T. - Bezirksstelle für Asyl - den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisungsvoraussetzungen lägen nach den §§ 53 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 3
AufenthG vor. Wegen des besonderen Ausweisungsschutzes sei beim Kläger die zwingende Ausweisung, deren Tatbestandsvoraussetzungen
er durch seine Verurteilungen erfüllt habe, zur Regelausweisung herabgestuft. Für seine Ausweisung sprächen dabei schwerwiegende Gründe
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Dies verdeutliche die Abfolge der Straftaten und die Tatsache, dass
der Kläger unter dem Eindruck drohender Strafvollstreckung und Ausweisung weiterhin straffällig geworden sei. Eine atypische Situation liege
weder bezüglich seiner Taten noch bezüglich seiner persönlichen Situation vor. Davon abgesehen sei die Ausweisung hilfsweise auch im
Ermessenswege vorzunehmen. Die Straftaten des Klägers seien massiv und es liege eine erhebliche konkrete Wiederholungsgefahr vor. Hinter
dem danach bestehenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung trete das private Interesse des Klägers zurück. Das gelte auch in
Ansehung der langen Aufenthaltszeit und der 2005 beendeten familiären Lebensgemeinschaft. Neben den spezialpräventiven bestünden auch
generalpräventive Ausweisungsgründe. Das strafbare Verhalten des Klägers erfordere angesichts seiner Signalwirkung ein konsequentes
Einschreiten der Ausländerbehörden, um bei den anderen potentiellen Tätern nicht den Eindruck entstehen zu lassen, in Deutschland könnten
am Recht vorbei solche Taten begangen werden. Die Ausweisung sei insofern geeignet, ein Signal zu setzen. Gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK
verstoße die Ausweisung nicht. Der Kläger lebe seit September 2005 von Frau und Kind getrennt. Es sei daher nicht vom Fortbestand der
ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen.
14 Der Kläger hat gegen die Ausweisungsentscheidung am 8.2.2007 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Annahme des
Bescheids, dass er von Ehefrau und Kind getrennt lebe, treffe nicht zu. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei im Dezember 2005 wieder
hergestellt worden. Die mit der Strafbarkeit im Zusammenhang stehende Ehekrise sei überwunden. Auch in der Haft habe er zur Familie durch
regelmäßige Besuche und regen Brief- und Telefonverkehr Kontakt. Die Trennung belaste die Tochter gesundheitlich, was bereits zu
Krankenhausaufenthalten geführt habe. Er sei praktisch Deutscher, sei in F. aufgewachsen und sein Verwandten- und Bekanntenkreis befinde
sich ausschließlich in Deutschland. Zum Heimatland Kroatien habe er dagegen keinerlei Beziehungen und er beherrsche die kroatische Sprache
weder in Wort noch in Schrift. Eine Abschiebung nach Kroatien stelle für ihn eine besondere Härte dar.
15 Der Kläger beantragt,
16
die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums T. - Bezirksstelle für Asyl - vom 18. Januar 2007 aufzuheben.
17 Der Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19 Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der streitgegenständlichen Verfügung verwiesen. Zusätzlich wird ausgeführt, die Behauptungen,
die Ehekrise sei überwunden und der Kläger habe keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland Kroatien, begegneten erheblichen Zweifeln.
Aufgrund einer Gesamtbetrachtung gehe der Beklagte davon aus, dass der Kläger bei einer Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Kroatien
nicht auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen werde, so dass nicht von einer besonderen Härte auszugehen sei. Die Ausweisung stelle sich
in Ansehung des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses unter Berücksichtigung und Abwägung der vorgenannten persönlichen Verhältnisse
des Klägers auch nicht als unverhältnismäßig dar. Die ausländerrechtliche Verwarnung und die ernsthafte Ankündigung einer Ausweisung habe
bei ihm nicht zu einem rechtstreuen Verhalten geführt. Von einer Wiederholungsgefahr sei auch wegen der Verschuldung des Klägers
auszugehen. Diese Gefahr werde durch die erstmalige Strafverbüßung nicht entscheidend herabgesetzt.
20 Eine telefonische Nachfrage des Gerichts bei der Justizvollzugsanstalt R. vom 16.4.2007 ergab, dass nach den Einträgen in der Besuchsliste der
Kläger regelmäßig von Verwandten und Bekannten besucht wird. Der letzte Besuch der Ehefrau und der Tochter fand nach den Eintragungen in
der Besuchsliste am 21.10.2006 statt. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt F. ergab, dass der Kläger seit dem 1.9.2005 mit Wohnsitz
in der L-Straße eingetragen war, während Ehefrau und Tochter seit dem 1.7.2001 mit Wohnsitz im F-Weg registriert sind.
21 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Hierbei gab er an, die Trennung von seiner Frau habe im September 2005
stattgefunden. Danach habe man sich vor Weihnachten 2005 versöhnt. Um die Tochter nicht weiter zu irritieren, sei er aber in seiner Wohnung
geblieben und nicht zurück zu seiner Frau gezogen. Damals sei im Übrigen seine Inhaftierung bereits absehbar gewesen und seine Frau hätte
Probleme beim Hartz-IV-Bezug vermeiden wollen. Der Kontakt zu seiner Tochter sei auch während der Trennung immer gegeben gewesen. Sie
sei von ihm regelmäßig Samstags und/oder Sonntags abgeholt worden. Sie hätten das den Papa-L.-Tag genannt. Der Kontakt zur Tochter habe
auch deswegen gut funktioniert, weil seine Beziehung zu seiner Frau nicht im Streit auseinandergegangen sei. Seine Frau habe den Kontakt zu
seiner Tochter unterstützt und ihm versprochen, dass sie seiner Beziehung zur Tochter nie im Weg stehen werde. Er sei auch oft vor der Arbeit
vorbeigefahren und habe die Tochter zum Kindergarten gebracht. Es habe auch öfter gemeinsame Abendessen gegeben. In der Trennungszeit
habe er die Tochter zwei bis drei Mal, manchmal auch vier Mal in der Woche gesehen. Derzeit bekomme die Tochter von ihm drei bis vier Mal im
Monat einen Brief aus der JVA. Drei bis fünf Mal in der Woche telefoniere er aus der JVA mit seiner Tochter. Seit seine Frau mit einem neuen
Partner zusammenlebe, sei die Situation für ihn schwieriger geworden. Es fänden aber auch aktuell regelmäßige Telefonanrufe statt. Seine Frau
habe ihm die Trennung und ihre neue Beziehung Ende Februar, Anfang März 2007 mitgeteilt. Sie habe ihm aber auch zu verstehen gegeben,
dass sie die weitere Entwicklung als offen ansehe und dass sie nicht wisse, ob das mit dem jetzigen Partner das Richtige sei. Insofern habe er
die Hoffnung auf eine Fortsetzung der Ehe noch nicht ganz aufgegeben. Bei seiner Tochter sei wegen einer Stoffwechselstörung ein
Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen. Seine Frau habe ihm gesagt, sie könne das kranke Kind nicht in die JVA bringen. Er spreche
natürlich ein bisschen kroatisch. Seine Eltern hätten mit den Kindern aber immer deutsch gesprochen. In Kroatien seien sie als Kinder lediglich
für fünf Wochen im Urlaub gewesen. Es habe sonst keine längeren Aufenthalte in Kroatien gegeben. Er könne sich daher auch nicht auf kroatisch
unterhalten. Die kroatische Schrift beherrsche er überhaupt nicht. Er sei oft fünf oder sechs Jahre gar nicht in Kroatien gewesen. Einmal sei er mit
seiner Frau eine Woche in Kroatien im Urlaub gewesen, einmal mit der Tochter 10 Tage. Zu Leuten in Kroatien habe er keinerlei Kontakte. Er
habe dort auch keine Freunde. Er wisse von der Großmutter, der Mutter seines Vaters, die dort in der Nähe von Zagreb in einem Pflegeheim lebe.
Über andere Verwandte wisse er nichts. Es gebe zum Beispiel eine Cousine und einen Cousin, wo diese leben, wisse er nicht. Seine Schulden
beliefen sich auf ca. 50.000 EUR. Die Schadenshöhe bei den Verurteilungen habe zweimal ca. 5.000 EUR und einmal bei ca. 10.000 EUR
betragen. Verbindlichkeiten bestünden auch noch wegen Lieferantenrechnungen. Um eine Schuldentilgung sei er bemüht. Er zahle jetzt schon
aus seinem Arbeitseinkommen in der JVA Schulden ab, auch wenn das wenig sei. Früher sei er einfach aus dem Sumpf nicht herausgekommen.
Der Zustand seines Geschäfts habe seine Ehe kaputt gemacht und er habe ständig ein schlechtes Gewissen gehabt. Er habe aber immer
gedacht: „Das kämpfe ich durch, das kriege ich wieder in den Griff“. Seine Inhaftierung sei ein Einschnitt gewesen, der ihn sehr erleichtert habe.
Er habe in der Nacht nach der Inhaftierung nach langer Zeit wieder durchschlafen können. Es habe schon nach der ersten Bewährungsstrafe
einen Tilgungsplan und Versuche aus der Situation herauszukommen gegeben. Er habe aber damals in seinem Firmenkonstrukt festgesessen.
Er wolle in Zukunft auf keinen Fall mehr eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Er könne sich vorstellen als Elektroniker oder
Einzelhandelskaufmann angestellt tätig zu werden. Die Berufsausbildungen habe er ja. Die Haft beeindrucke ihn sehr. Er werde nie das Gesicht
seiner Tochter bei ihrem ersten Besuch in der JVA vergessen. Die Haft werfe ihn bezüglich seines Lebensstils zurück auf minimale Bedürfnisse.
Ein vernünftiges Haushalten sei für ihn nach der Haft wieder möglich. Das sei früher anders gewesen. Als Selbständiger habe er einen anderen
unangemessenen Lebensstil gehabt.
22 Der Beklagte hat den im gerichtlichen Verfahren vom Kläger vorgeschlagenen Bewährungsvergleich abgelehnt.
23 Dem Gericht haben die Ausländerakten des Regierungspräsidiums T. - Bezirksstelle für Asyl - und der Stadt F. vorgelegen; bezüglich weiterer
Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
24 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist daher aufzuheben.
25 Auf die Ausweisung des Klägers, eines kroatischen Staatsbürgers, sind die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
AufenthG anzuwenden. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (ABl. L 26 vom 28.1.2005, in Kraft getreten am 1.2.2005) enthält keine
Bestimmungen zur Beendigung des Aufenthalts kroatischer Staatsbürger und nimmt den Kläger damit vom Reglement des Aufenthaltsgesetzes
weder ganz noch teilweise aus.
26 Die insofern von der Ausländerbehörde zutreffend auf § 53 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 AufenthG und § 55 Abs. 1 AufenthG
gestützte Ausweisung hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Sie steht wegen der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalles
im Widerspruch zu den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ist daher rechtswidrig.
27 Der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung steht Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950, BGBl. 1952 II S.
685, in Kraft getreten am 3.9.1953, - EMRK - entgegen. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Konvention durch Ratifizierung am 5.12.1952
beigetreten und hat sich damit verpflichtet, die in Art. 8 EMRK enthaltene Regelung zu beachten. Eine Ausweisung ist daher rechtswidrig, wenn
sie gegen Art. 8 EMRK verstößt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art. 8
Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
28 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - stellt die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers,
der im abschiebenden Staat aufgewachsen ist, dessen Eltern und Geschwister in diesem Staat leben und der eine eigene Familie in diesem
Staat gegründet hat, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Die Ausweisung kann
dabei unverhältnismäßig sein und Art. 8 EMRK verletzen, wenn der Ausländer außer seiner Staatsangehörigkeit keine Bindungen mehr zu dem
Herkunftsland seiner Eltern, jedoch starke Bindungen im Gastland hat, da er dort aufgewachsen ist, seine Eltern und Geschwister dort leben und
er ein minderjähriges Kind hat, das die Staatsangehörigkeit des Gastlandes hat (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - Mehemi).
Dass diese Grundsätze, die der EGMR im Fall Mehemi zur Abschiebung entwickelt hat, auf Ausweisungsfälle übertragen werden können, ergibt
sich u.a. aus den Ausführungen des Gerichtshofs zum Fall Keles (vgl. EGMR, Urteil vom 27.10.2005 - Nr. 32231/02 -). Die Rechtsprechung des
EGMR zur Frage, ob die Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, insbesondere "notwendig
in einer demokratischen Gesellschaft", d.h. verhältnismäßig ist, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. BVerfG,
Beschluss v. 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -).
29 Die danach erforderliche Einzelfallprüfung ergibt hier, dass die existierenden Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland und die fehlenden
Bezüge zu Kroatien den Kläger als faktischen Inländer im Sinne der Rechtsprechung des EGMR erscheinen lassen. Seine Ausweisung wegen
der abgeurteilten Vermögensdelikte stellt daher trotz der gegen ihn verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafen einen nach Art. 8 EMRK
unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Eingriff sowohl in sein Privatleben als auch in sein Familienleben dar.
30 Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
31 Für die nach Art. 8 EMRK zur Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs vorzunehmende Abwägung sind vom Gericht
auch bei einer Regel- oder Ermessensausweisung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 123.97 - Buchholz 402.240 § 47 Nr. 15)
Feststellungen zu treffen, zur Verwurzelung des betroffenen Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland (a.) und zu den bei ihm noch
bestehenden Bezügen zu seinem Herkunftsstaat (b.). Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist danach zu prüfen, welche konkreten Folgen die
Ausweisung für den betroffenen Ausländer voraussichtlich zeitigen wird (c.). Schließlich ist abzuwägen, ob die Maßnahme in Anbetracht der zu
erwartenden Folgen und der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten erforderlich und verhältnismäßig ist (d.).
32 Die von der Ausländerbehörde insofern zu treffende Entscheidung ist im vollen Umfang gerichtlich überprüfbar. Maßgeblich ist die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. EGMR, Urteil v. 17.4.2003 - 52853/99 – (Yilmaz) NJW 2004, 2147).
33 a. Bei den erforderlichen Feststellungen zur Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland ist die gesamte persönliche Entwicklung des
Ausländers einzubeziehen und zu bewerten. Die vom Gericht hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf der Auswertung der Ausländerakten
und der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Deren Ergebnis ist oben wiedergegeben. Nach den
Feststellungen des Gerichts hat der Kläger seinen Lebensmittelpunkt seit 33 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde zwar nicht hier
geboren, seine Einreise fand aber schon am 14.7.1973 statt und damit bereits im Alter von einem Jahr und 10 Monaten. Er lebt also über 33
Jahre in der Bundesrepublik Deutschland und wurde hier vollständig inner- und außerfamiliär geprägt. Seine Erziehung und Ausbildung fand
hier im Kindergarten, in der Schule und in der Berufsschule statt. Seine persönliche, schulische und berufliche Integration in die hiesigen
Lebensverhältnisse verlief dabei erfolgreich. Er verfügt über einen Schulabschluss und zwei erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildungen. In
seinem Beruf als Einzelhandelskaufmann war er langjährig tätig und bestritt damit seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie. Der Kläger
wird auch nach der Haftentlassung ohne weiteres in der Lage sein, eine Berufstätigkeit als Elektroniker oder Einzelhandelskaufmann
aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu verdienen. Nach seinem Auftreten und seiner Sprache unterscheidet
sich der Kläger nicht von einem Inländer. Er verfügt auch über vielfältige Beziehungen zu Verwandten, Freunden und Bekannten im Bereich F..
Seine Eltern und seine Schwestern mit ihren Familien leben in diesem Bereich. Er ist darüber hinaus familiär in Deutschland verwurzelt. Er lebte
bis zur Trennung, die nach den Feststellungen des Gerichts Ende Februar, Anfang März 2007 stattgefunden haben dürfte, über vier Jahre mit
einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er verheiratet ist, in einer familiären Lebensgemeinschaft. Aus der Ehe ging ein Kind hervor, das die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und gegenwärtig 5 Jahre alt ist. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers bestand und besteht zu der
Tochter eine intensive väterliche Beziehung. Dass der Kontakt gegenwärtig wegen der Inhaftierung auf den Austausch von Briefen und
Telefonate sowie auf Besuche beschränkt ist, schränkt die Schutzwürdigkeit dieser Beziehung, bei der zu erwarten ist, dass sie nach der
Haftentlassung in der vorher gegebenen intensiven Form fortgeführt wird, nicht wesentlich ein. Nach den Feststellungen des Gerichts ist danach
eine vollständige sprachliche, kulturelle, berufliche und familiäre Integration des Klägers in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
gegeben.
34 b. Dagegen existieren beim Kläger Beziehungen zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht. Insofern kann dem Kläger
abgenommen werden, dass er nach einem 33 Jahre dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wo seine komplette Prägung,
Erziehung und Ausbildung stattgefunden hat, die kroatische Sprache nur unzureichend sprechen und nicht schreiben kann. Eine kroatische
Schul- oder Berufsausbildung besitzt er nicht. Freunde und Bekannte sind in Kroatien nicht vorhanden. Zu den in Kroatien lebenden Verwandten
bestehen keine Beziehungen, der Kläger kennt noch nicht einmal ihre Wohnorte. Kroatien kennt der Kläger nur von einigen Urlaubsaufenthalten.
Für ihn existiert dort keine Anlaufstelle bei Bekannten oder Verwandten. Die Lebensverhältnisse in Kroatien sind dem Kläger, der das Land nur
als Tourist kennt, weitgehend fremd. Würde er nach Kroatien abgeschoben, wäre er gezwungen sich quasi wie ein Fremder mit der Sprache und
den Gepflogenheiten vertraut zu machen. Dass er dabei in der Lage wäre, kurz- oder mittelfristig die Mittel für die Aufrechterhaltung der
Verbindung zu seiner Tochter oder für die Schuldentilgung zu erarbeiten, erscheint unwahrscheinlich. Danach fehlen beim Kläger die
elementarsten Beziehungen zu Kroatien. Dagegen ist er in der Bundesrepublik Deutschland als vollständig integriert und hier verwurzelt
anzusehen. Er ist daher faktisch ein Inländer.
35 c. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK setzt eine Prognose zu den Folgen der Ausweisung voraus, wobei es sich von selbst
versteht, dass diese Prognose ohne Berücksichtigung der Ausweisungsdauer nicht möglich ist. Steht die Ausweisungsdauer nicht fest, führt die
fehlende Befristung zwar nicht per se zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 27.10.2005
- 32231/02 - Keles; Urteil vom 17.4.2003 - 52853/99 - Yilmaz; Urteil vom 22.4.2004 - 42703/98 - Radovanovic; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
10.1.2007 - 11 S 2616/06 -). Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG; BVerfGE 35, 263) gegen nicht befristete
Ausweisungsentscheidungen ist dann aber nur gewährleistet, wenn beim Fehlen der Befristung im Rahmen der Anfechtungsklage von einer
Ausweisung auf unabsehbare Zeit ausgegangen wird. Denn die Annahme einer hypothetischen Befristungsdauer erscheint grundsätzlich zu
spekulativ und kann daher einer seriösen Betrachtung der Verhältnismäßigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Das liegt zum einen daran, dass
nicht absehbar ist, ob eine Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG überhaupt erfolgen wird und wann danach die Wirkungen der
Ausweisung beendet sein werden. Soweit hier die Ausländerbehörde darauf beharrt, dass aus der Verschuldung des Klägers die
Wiederholungsgefahr abgeleitet werden muss, kann im Fall der Abschiebung nach Kroatien nicht mit einer Befristung gerechnet werden, da der
Kläger dort wohl kaum in der Lage wäre, seine Verschuldung in Höhe von 50.000 EUR abzuarbeiten. Zum anderen ist in keiner Weise absehbar,
ob der Kläger nach einem Auslandsaufenthalt von ca. 6 bis 8 Jahren, also dann, wenn die Wirkungen der Ausweisung durch Befristung
ansonsten beendet wären, wenn keine weiteren, nach der Befristungspraxis der Ausländerbehörden beachtlichen Hinderungsgründe
hinzutreten würden, noch über einen hinreichenden Anknüpfungspunkt in der Bundesrepublik Deutschland verfügen wird, der ihm die
Wiedererlangung eines Aufenthaltsrechts und damit eine Rückkehrmöglichkeit eröffnet. Die Ausweisung zeitigt nicht nur die Folge, dass der
Kläger auf etwa 6 bis 8 Jahre keine Rückkehrmöglichkeit in die Bundesrepublik Deutschland erhält. Soweit der Kläger nach Ablauf der
Wirkungen der Ausweisung keinen ausländerrechtlichen Anknüpfungspunkt zur Vermittlung eines Aufenthaltsrechts hat, führt die Ausweisung
faktisch dazu, dass die Wiedererlangung eines Daueraufenthaltsrechts auf Dauer ausgeschlossen ist. Dies hat das Gericht bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK bereits bei der Überprüfung der Ausweisungsverfügung zu berücksichtigen.
36 Ausgehend von einer auf Dauer wirkenden Ausweisung, stellen sich die Folgen der Maßnahme für den Kläger als besonders gravierend dar.
Unter Wegfall seines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland wird ihm die Möglichkeit zur Fortsetzung seiner familiären
Beziehungen entzogen. Dies führt im Normalfall in wenigen Jahren zu einer dauerhaften Lösung der familiären, persönlichen und
wirtschaftlichen Bezüge. Dies gilt vor allem für seine väterliche Beziehung zu seiner jetzt fünfjährigen Tochter, für die er sorgeberechtigt ist. In
Kroatien würde der Kläger ohne persönliche und berufliche Perspektive bei Null anfangen müssen. Eine Ausübung seiner Berufe dürfte dort
wegen der Sprachprobleme und der unterschiedlichen Lebensverhältnisse schwierig sein. Seine bisherige Lebensleistung wird durch die
Ausweisung weitgehend entwertet. Bei wirklichkeitsnaher Betrachtung führt die Ausweisung zur Zerstörung seiner bisherigen bürgerlichen
Existenz mit den diese Existenz tragenden zwischenmenschlichen Beziehungen.
37 d. In Anbetracht dieser gravierenden Folgen der Ausweisung bedürfte es zur Rechtfertigung eines hinreichenden Grundes von überragendem
Gewicht. Ein solcher Grund fehlt jedoch hier. Die den Ausweisungsanlass bildenden wiederholten Betrugsstraftaten zählen nicht zu den für die
Gesellschaft besonders gefährlichen Delikten. Zu diesen gehören z.B. die Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit,
die Beteiligung an terroristischen Bestrebungen oder der Handel mit illegalen Betäubungsmitteln. Mit der Gefährlichkeit der Straftaten aus diesen
Deliktsgruppen sind die abgeurteilten Vermögensdelikte aber in keiner Weise vergleichbar. Das gilt auch dann, wenn die Betrugsstraftaten hier
durch die festgestellte Unbelehrbarkeit und Hartnäckigkeit des Klägers ein stärkeres Gewicht bekommen haben, das die Dauer der verhängten
Freiheitsstrafen gerechtfertigt hat. Nach dem bei der Anhörung gewonnenen Eindruck erscheint es gegenwärtig auch nicht mehr hinreichend
wahrscheinlich, dass der Kläger seine strafrechtliche „Karriere“ nach Verbüßung der Strafhaft fortsetzen wird. Das Gericht sieht Anhaltspunkte
dafür, dass der strafempfindliche Kläger nach der Beendigung seiner erfolglos verlaufenen Geschäfte, der jahrelangen Inhaftierung im
Erstvollzug und den familiären Folgen des geschäftlichen Desasters seine Lektion gelernt hat. Der Kläger hat hierzu glaubhaft beteuert, dass er
in Zukunft nicht mehr selbständig gewerblich tätig sein will. Um dies abzusichern, würde beim Kläger eine Gewerbeuntersagung wegen
Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO genügen. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Kläger in absehbarer Zeit weitere, erhebliche, eine
Ausweisung rechtfertigende Straftaten begehen wird, sieht das Gericht nicht. Die behauptete Wiederholungsgefahr ist damit nicht belegt. Bei
dieser Sachlage können die vom Kläger begangenen Betrugsstraftaten weder seine befristete noch seine unbefristete Ausweisung rechtfertigen.
In Ansehung seines Voraufenthalts, seiner Bindungen und seiner väterlichen Beziehung zu seiner fünf Jahre alten Tochter ist seine Ausweisung
im Sinne des Art. 8 EMRK weder erforderlich noch verhältnismäßig. Danach verstößt die Ausweisungsentscheidung vom 18.1.2007 gegen Art. 8
EMRK. Die Verfügung ist bereits deswegen aufzuheben.
38 3. Unabhängig davon verstößt die Ausweisung des Klägers auch gegen die Schutzrechte, die sich für den Kläger aus der Richtlinie 2003/109/EG
des Rates vom 25.11.2003 (ABl. L 16/44 vom 23.1.2004) betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen - Daueraufenthaltsrichtlinie - DAR - ergeben. Der Kläger kann sich als Drittstaatsangehöriger unmittelbar auf die für ihn
günstigen Regelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie berufen, nachdem die Umsetzungsfrist der Richtlinie am 23.1.2006 ablief und eine
Umsetzung in nationales Recht bisher unterblieben ist. Nach Sinn und Zweck der Richtlinie steht die Rechtsstellung aus Art. 4 Abs. 1 DAR
daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die wie der Kläger seit 33 Jahren in Deutschland ansässig sind und seit 20 Jahren eine
unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben, ohne weitere behördliche Entscheidung schon aufgrund ihrer Niederlassungserlaubnis zu. Eine
andere Auslegung würde die Zielsetzungen der Richtlinie konterkarieren und damit dem Grundsatz der Geltung verschaffenden Auslegung
widersprechen (vgl. König in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 2 Rdnr. 44 ff.; vgl. zum derzeitigen Stand der Umsetzung: Gesetzentwurf der
Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union,
http://www.bmi.bund.de). Hinderungsgründe wie das fehlende Antragsverfahren oder fehlende Nachweise nach Art. 5 DAR können der
Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art. 4 DAR allenfalls dann entgegen gehalten werden, wenn diese
Regelungen in das jeweilige nationale Recht umgesetzt sind. Dies ist, wie gesagt, nicht der Fall. Belastende Regelungen wie die
Hinderungsgründe in Art. 4, 5 DAR nehmen an der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie, die nur zugunsten des privaten Betroffenen wirkt,
nicht teil. Ein Mitgliedsstaat, der seine Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt, kann durch die Richtlinie begründete Rechte nicht
unter Berufung darauf abwehren, dass er von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer einschränkenden oder versagenden
Regelung im Fall der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Gebrauch gemacht hätte.
39 Danach kommt dem Kläger die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art. 4 DAR zu. Er kann daher Ausweisungsschutz
nach Art. 12 DAR beanspruchen. Nach Art. 12 Abs. 1 DAR können die Mitgliedsstaaten gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten nur dann
eine Ausweisung verfügen, wenn er einer gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit
darstellt. Wie oben ausgeführt, liegt diese Voraussetzung beim Kläger nicht vor. Bei ihm ist, wie ausgeführt, zur Zeit keine konkrete
Wiederholungsgefahr gegeben. Er stellt damit auch keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit
dar. Die Ausweisung steht deswegen auch im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 DAR. Einer Entscheidung, ob der Ausweisung auch Art. 12 Abs. 3
DAR entgegensteht, bedarf es danach nicht. Nach dieser Vorschrift sind
v o r
Aufenthaltsberechtigten die Dauer seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet, sein Alter, die Folgen für die betreffende Person und seine
Familienangehörigen und seine Bindungen zum Aufenthaltsstaat sowie fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Es erscheint
nicht ausgeschlossen, dass diese Bestimmung der Richtlinie einer Regelausweisung von langfristig Aufenthaltsberechtigten ganz allgemein
entgegen steht. Hierfür könnte sprechen, dass für die wohl gemeinte vorgezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 12 Abs. 3 DAR im
Rahmen der Regelausweisung kein Raum sein dürfte, nachdem dort die Entscheidung über die Ausweisung, soweit kein atypischer Sachverhalt
festgestellt wird, vom Gesetzgeber getroffen ist.
40 4. Nachdem die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung bereits gegen Art. 8 EMRK und Art. 12 Abs. 1 DAR verstößt, kann offen bleiben, ob
sie darüber hinaus auch im Widerspruch zu den § 53 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 AufenthG ergangen ist. Hierfür könnte aber
sprechen, dass nach dem bei der Anhörung gewonnenen Eindruck einiges dafür spricht, dass beim Kläger eine durch gehäufte Straffälligkeit
gekennzeichnete negative Lebensphase unter dem Eindruck des erstmaligen Vollzugs einer langjährigen Freiheitsstrafe beendet und die
Fortführung des vorherigen straffreien Lebenswandels wahrscheinlich ist. Ginge man davon aus, lägen auch bei Erfüllung der Voraussetzungen
des § 53 AufenthG keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die die Aufenthaltsbeendigung erforderlich
machen würden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ob die im streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG hilfsweise
vorgenommene Ausweisung im Ermessensweg der rechtlichen Überprüfung standhält, kann ebenfalls dahinstehen. Auch insofern bestehen
aber Zweifel. Nach dem aufgrund der Anhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck spricht viel dafür, dass zwischen dem
Kläger und seiner fünf Jahre alten Tochter, einer deutschen Staatsangehörigen, weiterhin eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung besteht.
Diese Beziehung wurde im streitgegenständlichen Bescheid ohne nachvollziehbaren Grund ignoriert. In der Folge fand dieser gewichtige Belang
bei der Ermessensentscheidung keine Berücksichtigung.
41 Nach alldem war der Klage stattzugeben.
42 Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).