Urteil des VG Sigmaringen vom 30.05.2007

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VG Sigmaringen Urteil vom 30.5.2007, A 5 K 72/07
Zum Widerruf der Asylanerkennung bei vorheriger Prüfung des Bundesamtes - Ermessensentscheidung
Leitsätze
Auch über den Widerruf einer vor dem 01.01.2005 ergangenen Asylanerkennung ist gemäß § 73 Abs. 2 a Satz 3
AsylVfG nach Ermessen zu entscheiden, wenn das Bundesamt bereits zuvor in eine Prüfung eingetreten war, die
nicht zum Widerruf der Asylanerkennung geführt hat.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.2.2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der am „...“ geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste Anfang des Jahres 1991 in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 29.11.1991 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Kläger hatte zur Begründungs seines Asylbegehrens
im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit 1978 die PKK aktiv unterstützt und auch zeitweise für sie gekämpft
habe. Er sei auf Grund des Urteils der 2. Militärgerichts der Ausnahmezustandskommandantur Diyarbakir vom
28.9.1981, mit dem er wegen unerlaubten Besitzes einer Handbombe und einer Pistole zu einer schweren
Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten sowie einer
Geldstrafe verurteilt und vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer separatistischen Organisation freigesprochen
wurde, inhaftiert worden. Nach der Freilassung im Jahr 1982 habe er sich friedlich mit der Politik befasst. 1985
habe man in seinem Haus kurdische Musikkassetten gefunden. In der Folgezeit habe er sich in einem
Versteck aufgehalten, er sei seither gesucht worden. Er habe eine Zeitlang unter dem Namen Y. C. gearbeitet.
Nachdem die türkischen Behörden dies herausgefunden hätten, sei er gesucht worden. Er habe sich dann zur
Flucht entschlossen. Die Mutter sei nach einer Razzia im Haus, bei der geschossen worden sei, gestorben.
Der Vater sei nach Folter in Verbindung mit einer Krebserkrankung gestorben.
2
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums T. - Bezirksstelle für Asyl - vom 17.7.1997 wurde der Kläger aus der
Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, nachdem er vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom
12.11.1996 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde.
3
Mit Schreiben vom 7.7.1998 bat die Bezirksstelle für Asyl im Hinblick auf die Ausweisung des Klägers und den
Umstand, dass bei den Familienverhältnissen des Klägers nach Vorlage eines gefälschten oder jedenfalls als
Gefälligkeitsdokument ausgestellten Familienbuches - so eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
17.2.1997 - erhebliche Unstimmigkeiten aufgetreten seien, um Prüfung, ob die Asylanerkennung für die
klägerische Familie aufgehoben werden könne. Am 20.10.1998 teilte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge der Bezirksstelle für Asyl mit, dass ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet werde;
zuvor hatte eine Prüfung des von dem Kläger im Asylverfahren vorgelegten Urteils des 2. Militärgerichts
Diyarbakir keine Hinweise auf Fälschungsmerkmale ergeben.
4
Mit Schreiben vom 9.11.1998 bat die Bezirksstelle für Asyl wiederum um Prüfung, ob die Asylanerkennung des
Klägers nicht widerrufen werden könne. Der Anfrage war ein Schreiben des Ausländeramtes der Stadt B. vom
4.11.1998 beigefügt, in dem ausgeführt wurde, dass es der Kläger hartnäckig und fortgesetzt durch zweimalige
Verfälschung von Familienstammbüchern und einer wahrscheinlichen Verfälschung seines Reisepasses
versuche, seine Identität zu verschleiern. Zudem habe der Kläger in Belgien unter dem Namen Y. C. versucht,
Asyl zu beantragen. Es deute nichts darauf hin, dass der Kläger tatsächlich die Person sei, für die er sich
ausgebe. Mit Auskunft vom 28.9.1999 verwies die Deutsche Botschaft Ankara auf seine Auskunft vom
17.2.1997 und teilte darüber hinaus mit, dass das vom Kläger vorgelegte Urteil der
Ausnahmezustandskommandantur Diyarbakir für echt gehalten werde. Der Kläger habe die Strafe vermutlich
abgesessen oder sei auf Grund der Amnestiebestimmungen, die mit dem Antiterrorgesetz 1991 in Kraft
getreten seien, freigelassen worden. Das Personenstandsamt in Siverek habe mitgeteilt, dass nach dem
Kläger nicht gefahndet werde. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge teilte der
Bezirksstelle für Asyl am 4.11.1999 mit, dass ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet werde.
5
Mit Schreiben vom 20.11.2001 bat die Ausländerbehörde der Stadt B. nochmals um Prüfung, ob ein Widerruf
der Asylberechtigung des Klägers und seiner Kinder in Betracht komme. Das Bundesamt teilte mit Schreiben
vom 13.2.2002 mit, dass derzeit kein Widerrufsverfahren eingeleitet werden könne, da „eine Änderung der
Sach- und Rechtslage bei Wahrunterstellung“ des Vorbringens des Klägers nicht eingetreten sei.
6
Am 24.3.2006 leitete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein erneutes
Widerrufsverfahren ein und bezog sich auf eine Einlassung des Bruders E. des Klägers (Schreiben seines
Rechtsanwaltes vom 27.10.2005), nach der feststehe, dass der Kläger mit Familiennamen C. heißen müsse;
demgemäß betreffe das Urteil des 2. Militärgerichts Diyarbakir nicht den Kläger. Am 29.11.2006 wurde der
Kläger zum Widerruf seiner asylrechtlichen Begünstigung angehört und darauf hingewiesen, dass nach den
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorliegenden Erkenntnissen für Personen, die die ehemalige
PKK unterstützt hätten, auf Grund der in der Türkei eingetretenen substanziellen Verbesserungen in Bezug auf
die Menschenrechtslage in der Regel keine beachtliche Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger
Behandlung oder Folter bestehe. Zudem stehe fest, dass der Kläger mit Familiennamen C. heiße, während er
zur Glaubhaftmachung seiner Verfolgungsgründe ein Urteil unter dem Namen A. D. vorgelegt habe, das nach
den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen ersichtlich nicht seine Person betreffe.
7
Hierzu äußerte sich der Kläger nicht.
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Mit Bescheid vom 1.2.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung des
Klägers als Asylberechtigter und die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde auf in der Türkei
beschlossene Reformen hingewiesen und weiter ausgeführt: Nachdem dem Kläger durch die dem Bundesamt
bekannt gewordenen Hinweise habe nachgewiesen werden können, dass er seinerzeit falsche Angaben zu
seiner Identität gemacht habe, könne er sich - unter Verweis auf das einzig von ihm vorgelegte Beweismittel,
das auf „A. D.“ lautende Urteil des Militärgerichts Diyarbakir - nicht mehr darauf berufen, in seinem Heimatland
in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
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Der Kläger hat am 10.2.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Es sei aus den beigezogenen
Akten nicht zu entnehmen, dass er über seine Identität getäuscht habe. Ein Widerrufsgrund sei nicht gegeben.
Er habe vor seiner Ausreise unter politischer Verfolgung gelitten und sei durch ein Militärgericht verurteilt und
auf Grund seiner Unterstützungstätigkeiten für die PKK inhaftiert worden.
10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
11
den Bescheid des Bundesamtes vom 1.2.2007 aufzuheben.
12 Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14 Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3
VwGO) einverstanden erklärt.
15 Die Erkenntnismittelliste Türkei (Stand: 19.10.2006) und der Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom
11.1.2007 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
16 Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamtes vor; hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird
wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeiten hingewiesen wurde
(§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.2.2007
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie das ihr gemäß § 73 Abs. 2a
Satz 3 AsylVfG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Nach dieser Vorschrift wird der nach § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung ausgestaltete Widerruf zu einer Ermessensentscheidung
herabgestuft, wenn eine Prüfung dazu, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme
vorliegen, bereits stattgefunden hat. Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt prüfte in den Jahren 1998, 1999 und
2001/2002 auf die Initiativen des Regierungspräsidiums T. - Bezirksstelle für Asyl -sowie der Stadt B. drei Mal,
ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen und verneinte diese Frage drei Mal ausdrücklich, weil sich
die Sachlage nicht grundlegend geändert habe. In der Folge teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde jeweils
das Ergebnis dieser Überprüfung schriftlich mit (vgl. dazu heute: § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG). Ein späterer
Widerruf steht damit nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG im Ermessen der Beklagten.
Folglich ist der angefochtene Bescheid bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dieses Ermessen nicht
ausgeübt, sondern eine gebundene Entscheidung getroffen hat.
20 Dem steht hier nicht entgegen, dass die Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG erst mit Wirkung zum
1.1.2005 in Kraft getreten ist (andere Ansicht ohne nähere Begründung: VG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2006 -
A 1 K 11411/05 -; wie hier: VG Sigmaringen, Urteil vom 26.1.2007 - A 6 K 770/06 - und vom 30.3.2007 - A 6 K
583/06 -; VG Hamburg, Urteil vom 3.11.2005 - 19 A 540/03 -; der Pressemitteilung Nr. 15/2007 des
Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 20.3.2007 in den Verfahren 1 C 21.06, 34.06, 1 C 38/06 ist zu
dieser Frage nichts Hinreichendes zu entnehmen; die Entscheidungsgründe zu diesen Urteilen liegen - soweit
auf der homepage des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich - bislang im Volltext nicht vor). Im
Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) ist für diese Vorschrift eine Übergangsbestimmung
nicht enthalten, so dass die Frage ihrer Anwendbarkeit im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. In der
Rechtsprechung ist zwischenzeitlich geklärt, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf - anders als hier - vor dem
1.1.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1
C 21.04 -, BVerwGE 124, 276). Der amtlichen Begründung zufolge sollte mit der Einführung einer
obligatorischen Prüfungspflicht in Satz 1 der Bestimmung erreicht werden, dass die Vorschriften über den
Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bisher weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen
(BT-Drs. 15/420, S. 112). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.11.2005,
a.a.O.) ist das neu eingeführte mehrstufige Verfahren eine zukunftsbezogene Regelung. § 73 Abs. 2 a Satz 1
AsylVfG erteilt mit der Formulierung "die Prüfung ... hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen" einen bindenden Auftrag an die Behörde, der sich lediglich auf
Fälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Vorschrift weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der
Anerkennung erfolgt ist. Der erkennbare Zusammenhang mit dem ebenfalls am 1.1.2005 in Kraft getretenen §
26 AufenthG verdeutlicht, dass es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2 a Satz 1 und 2
AsylVfG, an die die nach Satz 3 zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen in die Zukunft
gerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt. Hätte der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltung der in Rede
stehenden Vorschrift beabsichtigt, so hätte es einer entsprechenden Übergangsvorschrift bedurft. Diese fehlt
indessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst auch offen gelassen, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG darüber
hinausgehend nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden gilt, die nach dem 1.1.2005 ergangen sind
(vgl. hierzu VG Göttingen, Urteil vom 6.9.2005 - 2 A 91/05 -). Nunmehr scheint das Bundesverwaltungsgericht
das Erfordernis einer Ermessensentscheidung im Grundsatz auch anzunehmen, wenn die
Widerrufsentscheidung nach dem 1.1.2005 ergeht, die Asylanerkennung aber zuvor erfolgte (vgl. dazu die
bereits genannte Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 20.03.2007 - 1 C
21.06, 1 C 34.06 und 1 C 38.06 -)
21 Anders als in den bislang vielfach von der Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen (vgl. etwa: OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.12.2006 - 19 A 10887/06 -) geht es aber in dem hier zu beurteilenden Fall nicht
darum, vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Ermessensentscheidung zu fordern, ohne dass
zuvor eine Prüfung des Widerrufs stattgefunden hätte. Ein Ermessen ist erst und ausschließlich dann eröffnet,
wenn bereits einmal eine Prüfung stattgefunden hat, die nicht zum Widerruf oder zur Rücknahme der zu
prüfenden Entscheidung geführt hat (vgl. dazu VG Saarland, Urteil vom 6.9.2006 - 10 K 22/06.A -). Eine
nachträgliche Eröffnung des Ermessens ab dem 1.1.2005 für einen unter Geltung früheren Rechts (zwingend)
zu erlassenen Widerruf ist abzulehnen. Hier aber galt zum Zeitpunkt des Widerrufs am 1.2.2007 bereits die
Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG. Mehrere vorhergehende Prüfverfahren, die den Anforderungen der beiden
ersten Sätze dieses Absatzes genügten, sind durchgeführt worden - obwohl dies (mangels Geltung des § 73
Abs. 2a Satz 1 AsylVfG) noch nicht zwingend vorgeschrieben war -, so dass der Tatbestand der Norm erfüllt
ist. Unter diesen speziellen Voraussetzungen durfte die Beklagte den Widerruf nur nach Ermessen ausüben.
22 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung (so auch VG Hamburg, Urteil vom
3.11.2005 -, a.a.O., dort sogar - anders als hier - für die Fallgestaltung, dass im ersten Prüfverfahren keine
Mitteilung über den Abschluss der Prüfung an die Ausländerbehörde gemacht wurde). Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass sich der Aufenthaltsstatus des Ausländers in der Regel nach der Asylanerkennung
rechtlich verfestigt hat und zugleich das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem
Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition durch den Zeitablauf an Gewicht verloren hat. Diese
Interessenlage hat der Gesetzgeber zum 1.1.2005 aufgegriffen. Dass sie erst Berücksichtigung finden soll,
wenn eine erste Überprüfung des Asylstatus - ohne Widerruf - nach dem 1.1.2005 stattfand und der
Ausländerbehörde mitgeteilt wurde und in der Folge - nochmals - über den Widerruf entschieden wird, lässt sich
weder aus der Zukunftsgerichtetheit des Prüfauftrags in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG noch aus deren
Zusammenwirken mit § 26 Abs. 3 AufenthG ableiten. Ansonsten würden sich in Zukunft - auch unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Abs.1 GG) - bedenkliche Fallkonstellationen ergeben, etwa wenn im
Jahr 2009 der Widerruf einer aus dem Jahre 1994 stammenden Asylanerkennung, deren Widerruf 2005 bereits
einmal geprüft worden ist, im Ermessen der Beklagten stünde, derjenige einer Asylberechtigung, deren
Fortbestand - wie hier - bereits drei Mal in den Jahren 1998, 1999 und 2001/2002 geprüft und ausdrücklich
bestätigt wurde, aber zwingend erfolgen müsste. Soweit die Rechtsprechung die korrespondierende Vorschrift
des § 26 Abs. 3 AufenthG dahingehend auslegt, dass vor dem 1.1.2005 liegende Zeiten des Besitzes eines
Aufenthaltstitels nicht auf die dort geregelte Dreijahresfrist angerechnet werden können (vgl. dazu nur VG
Ansbach, Beschluss vom 4.9.2006 - AN 19 K 06.02279 -), berührt auch dies diese Auslegung des § 73 Abs. 2a
AsylVfG nicht. Zum einen setzt der Tatbestand des § 26 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich positiv den Besitz
einer „Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2“ voraus, der begrifflich vor dem 1.1.2005 nicht möglich war.
Demgegenüber konnte die von § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG in Bezug genommene Prüfung nach Satz 1 und 2
der Bestimmung ohne Weiteres bereits zuvor stattfinden; insoweit wird für die Ermessensentscheidung auf der
Rechtsfolgenseite lediglich an eine frühere Prüfung tatbestandlich rückangeknüpft. Zum anderen existiert mit §
102 Abs. 2 AufenthG für die Fristberechnung nach § 26 Abs. 4 AufenthG explizit eine Übergangsvorschrift, die
den Gegenschluss zulässt, dass die maßgebliche Aufenthaltsdauer des § 26 Abs. 3 AufenthG erst ab dem
1.1.2005 zu berechnen ist. Für die hier entscheidende Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG fehlt eine derartige
Übergangsbestimmung gerade.
23 Das nach alledem erforderliche Ermessen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht ausgeübt. Sie
hat auch im gerichtlichen Verfahren keine Ermessenserwägungen nachgeschoben bzw. ergänzt und konnte
dies auch nicht mehr.
24 Die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.2.2007 entfällt auch
nicht deswegen, weil in der Sache gegebenenfalls Rücknahmegründe vorliegen, die die Aufhebung der
asylrechtlichen Begünstigungen des Klägers rechtfertigen könnten.
25 Der angefochtene Bescheid, der eine Rücknahme nicht verfügt, lässt sich zum einen bereits nicht in eine
Rücknahmeentscheidung umdeuten (anderer Ansicht: VG Ansbach, Urteil vom 7.12.2004 - Au 7 K 04.30348;
VG Stuttgart, Urteil vom 4.11.2003 - A 5 K 11945/03 -; wie hier: VG Sigmaringen, Urteil vom 9.1.2007 - A 6 K
10989/05 -), weil sich die Rücknahme in den zeitlichen Wirkungen - aber auch unter Umständen bei der
späteren aufenthaltsrechtlichen Würdigung der Aufenthaltszeiten des Klägers während der Geltungsdauer
seiner Asylberechtigung - vom Widerruf unterscheidet und die belastendere Maßnahme ist (vgl. dazu: BVerwG,
Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108,30). So hat es das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil vom 24.11.1998, a.a.O., offengelassen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich Widerruf und Rücknahme
einer Asylanerkennung in ihrer zeitlichen Wirksamkeit unterscheiden, weil der Kläger in jenem Verfahren nicht
nachteilig in seinen Rechten betroffen ist, falls sich bei einer Umdeutung von einer Rücknahme in einen
Widerruf - also der umgekehrte Fall wie hier - die Aufhebung der Asylanerkennung als Widerruf mit Wirkung
lediglich für die Zukunft aufrechterhalten ließe. Diese Möglichkeit ist bei der Umdeutung von einem Widerruf in
eine (in zeitlicher Hinsicht) belastendere Rücknahme gerade nicht gegeben.
26 Zum anderen wäre eine Rücknahmeentscheidung ebenfalls rechtswidrig ergangen und würde den Kläger in
seinen Rechten verletzen. Denn auch die Rücknahmeentscheidung stünde hier aus den oben dargelegten
Erwägungen gemäß § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG im Ermessen, das von dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge nicht ausgeübt worden ist. Denn wenn man eine Umdeutung der Widerrufsentscheidung in eine
Rücknahmeentscheidung für rechtlich zulässig halten wollte, muss man konsequenterweise die dem
Ausländeramt mitgeteilte Entscheidung des Bundesamtes vom 4.11.1999, kein Widerrufsverfahren einzuleiten,
zugleich auch als Entscheidung ansehen, kein Rücknahmeverfahren durchzuführen, nachdem die
diesbezügliche Anfrage des Ausländeramtes offensichtlich auch Rücknahmegründe zum Gegenstand hatte
(vgl. Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt B. vom 4.11.1998, auf das die Anfrage des
Regierungspräsidiums T. vom 9.11.1998 Bezug nahm: „Im Ergebnis steht wohl fest, dass sowohl das
Familienstammbuch (Urkundlicher Nachweis über die Eheschließung) Serie ... ... ... ... wie auch das später
vorgelegte Familienstammbuch Serie ... ... ... ... verfälscht wurden. .... Durch diese hartnäckigen und
fortgesetzten Versuche, seine eigene Identität und die seiner angeblichen „Ehefrau“ zu verschleiern, hat D.
unmissverständlich seine absolute Unglaubwürdigkeit unter Beweis gestellt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung
muss man (auch das BAFl) davon ausgehen, dass seine Angaben im Asylverfahren (Begründung seines
Antrags) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genauso verlogen und somit unglaubwürdig sind.
Dass meine Auffassung richtig ist, hat D. letztlich unwiderleglich bestätigt, indem er Deutschland bei „Nacht
und Nebel“ verlassen und in Belgien unter dem Namen Y. C., * ... in S., Asyl beantragt hat . ... Es deutet
überhaupt gar nichts darauf hin, dass D. auch tatsächlich die Person ist, für die er sich ausgibt, es spricht
vielmehr
alles
27 Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis
7 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls aufzuheben. Hinsichtlich des Abschiebungshindernisses nach § 60
Abs. 5 AufenthG ergibt sich dies bereits aus den obigen Ausführungen. Die übrigen Feststellungen sind in dem
Bescheid nur wegen des in diesem Verfahren aufgehobenen Widerrufs getroffen worden. Das Urteil stellt
insoweit die Rechtslage vor der Widerrufsentscheidung wieder her.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht
erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.