Urteil des VG Sigmaringen vom 26.03.2009

VG Sigmaringen (aufschiebende wirkung, kläger, griechenland, verfassungskonforme auslegung, wirkung, annahme des antrags, verlängerung der frist, rechtsbehelf, frist, kirche)

VG Sigmaringen Urteil vom 26.3.2009, A 2 K 1821/08
Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003(EGV 343/2003)
Leitsätze
Eine einstweilige Anordnung hat keine Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23.07.2008 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und am … 1980 geboren. Am 05./07.11.2007 stellte er in
Deutschland einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 24.01.2008 trug der Kläger vor, Chaldäer zu sein. Sein
Bruder lebe mit Aufenthaltsrecht in Deutschland, seine Eltern lebten in Kirkuk, wo auch er von 1987 bis zu
seiner Ausreise gelebt habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in keinem anderen Staat Asyl oder
die Anerkennung als Flüchtling beantragt. Am 22.10.2007 sei er mithilfe eines Schleppers von Kirkuk über die
Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich vier Tage aufgehalten habe. Von dort sei er zum Flughafen M.
geflogen, wo er am 05.11.2007 angekommen sei.
2
Unter dem 30.01.2008 wurde ein Aufnahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003des Rates zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin
II VO) an Griechenland gerichtet.
3
Am 21.04.2008 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der eigenen nationalen
Zuständigkeit für das vorliegende Asylverfahren sowie auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem
Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak.
4
Mit Beschluss vom 23.06.2008 verpflichtete das VG Karlsruhe (A 3 K 1412/08) die Beklagte im Wege der
einstweiligen Anordnung, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Klägers nach Griechenland vorläufig
für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen.
5
Mit Zuweisungsentscheidung vom 16.06.2008 teilte das Land Baden-Württemberg den Kläger am 30.06.2008
zur vorläufigen Unterbringung der unteren Aufnahmebehörde beim Landratsamt Z. zu.
6
Die Beklagte lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 23.07.2008 als unzulässig ab und ordnete die
Abschiebung des Klägers nach Griechenland an. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig,
Griechenland sei aufgrund Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO zuständig. Außergewöhnliche
humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II
VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es sei bekannt, dass es in Griechenland in Einzelfällen zu Problemen
bei der Durchführung des Asylverfahrens kommen könne. Trotz dieser Situation sei ein genereller
Überstellungsstopp nicht angezeigt. Griechenland habe durch die erteilte Zustimmung zugesichert, die
Verantwortung für den Asylantrag zu übernehmen.
7
Zusammen mit dem Bescheid wurde dem Kläger ein am 13.07.2008 an die Beklagte übermitteltes
englischsprachiges Schreiben einer griechischen Asylbehörde vom 27.06.2008 bekannt gegeben, wonach dem
Übernahmegesuch der Beklagten entsprechend Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO stattgegeben worden sei.
8
Am 09.12.2008 stellte der Kläger beim VG Sigmaringen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (A 2 K
3237/08) und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Klägers
nach Griechenland vorläufig – bis zur Hauptsacheentscheidung bzw. bis drei Monate nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist der Hauptsacheentscheidung – auszusetzen. In der mündlichen Verhandlung zum
Hauptsacheverfahren wurde jenes Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9
Der Kläger hat am 05.08.2008 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim VG Karlsruhe erhoben,
das das Verfahren an das VG Sigmaringen verwiesen hat. Zur Begründung trägt er vor, dass die asylrechtliche
Schutzbedürftigkeit des Klägers in Bezug auf die Gefahrenlage im Irak unstreitig sein dürfte und dass die
Beklagte bei eigener Zuständigkeit bei irakischen Christen von der Gefahr der Gruppenverfolgung ausgehe. Die
Beklagte müsse nach pflichtgemäßem Ermessen das eigene Eintrittsrecht nach dem Dubliner Übereinkommen
bejahen, weil in Griechenland gegenwärtig kein Asylverfahren zu erwarten sei, welches rechtsstaatlichen
Anforderungen genüge. Außerdem sei die Beklagte nach Ablauf der Überstellungsfrist zuständig.
10 Der Kläger beantragt,
11
den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist,
12
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3
oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
13
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.
5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
14 Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16 Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung eines Asylverfahrens (in Griechenland) für
den Kläger grundsätzlich unmöglich sei. Gründe in seiner Person, die einer Überstellung nach Griechenland
entgegenstehen könnten, bringe der Kläger nicht substantiiert vor. Die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen.
17 Das Gericht hat die Erkenntnismittel, die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bezeichnet sind,
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Erkenntnismittelliste ist dem
Prozessbevollmächtigten zusammen mit der Ladung zugestellt worden.
18 In der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten per Videokonferenz zugeschaltet war, ist der
Kläger zu den Gründen seines Begehrens informatorisch angehört worden und hat sich folgendermaßen
geäußert (die Wiedergabe der Äußerungen erfolgt chronologisch; es ist nicht stets vermerkt, ob sie auf [Nach-
]Frage des Gerichts, des Prozessbevollmächtigten oder des Vertreters der Beklagten erfolgt sind):
19 Er habe mit seiner Familie in Kirkuk gewohnt, dort sei es religiösen Minderheiten jedoch unmöglich, mit
Moslems zu leben. Er habe zunächst bei der britisch-amerikanischen Firma ... gearbeitet, dort jedoch
Drohungen erhalten und die Arbeit verlassen. Dann habe er als Türsteher bzw. Wächter bei der Kirche „...“
gearbeitet. (Die Dolmetscherin teilte nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit, dass der Name der Kirche
wortwörtlich „...“ heiße.) Auch dort habe er Drohungen erhalten, sei zum Pfarrer und mit ihm zur Polizei
gegangen. Er habe die Arbeit verlassen oder seiner Religion absagen müssen. Nach dem Sturz seien sie als
Heiden oder Kreuzritter bezeichnet worden. Die Drohungen während seiner Arbeit bei der Kirche habe er
erhalten, indem vermummte Bewaffnete vom Auto aus ein Papier rausgeworfen hätten.
20 Er sei Christ seit Geburt, schon sein Großvater sei Christ gewesen. Nach dem Sturz habe der Glauben nicht
mehr praktiziert werden können, vorher habe eine kleine Freiheit bestanden. Sie feierten Weihnachten und
Ostern, das jetzt wieder am 12. sei. Sie seien an großen Feiertagen immer, nach Möglichkeit auch sonntags in
die Kirche gegangen. Er gehöre der chaldäisch-katholischen Kirche an. Zwischen den verschiedenen
(christlichen) Kirchenrichtungen im Irak gebe es keine großen Unterschiede, alle hätten einen Gott und
glaubten an Jesus. Die Gottesdienste seien in „chaldäisch“ und arabisch. Das Oberhaupt sei der Papst
Benedikt XVI. im Vatikan, dessen bürgerlicher Name Joseph sei. Danach komme der Patriarch Emmanuel.
Dies sei so ähnlich wie ein Kardinal. Sein Sitz sei zumindest früher in Bagdad gewesen, jetzt eventuell
Erbil/Arbil, da die Priesterschule von Bagdad nach En Kawa/Ankawa verlegt worden sei.
21 Seine Tätigkeit als Wächter habe darin bestanden, die Kirche mit einer Waffe zu bewachen. Nach dem Sturz
seien immer ein, zwei Mann abgestellt worden. Er habe die Tätigkeit zwei, drei Monate vor seiner Ausreise
aufgenommen. Bei der amerikanischen Firma seien formal Ingenieure zum Wiederaufbau beschäftigt gewesen.
Sie seien aber immer mit Waffen in die Küche gekommen. Er selbst habe als Küchenhelfer gearbeitet. 2001
habe er einen Abschluss als Elektriker an der Technischen Hochschule gemacht.
22 Er sei schon als Kind in die Kirche gegangen. Das Evangelium sei gelesen worden, und die Familie sei
christlich. Man rede darüber, über den Ablauf des Gottesdienstes. Auf die Frage, was ein christliches
Familienleben ausmache, antwortet der Kläger, dass man nicht klaue, nicht stehle, nicht umbringe. Dies sei bei
Moslems anders. Er bete abends. Jesus habe gesagt, man könne auch im Herzen beten. Vor dem Sturz habe
es freitags zwei Stunden religiösen Unterricht für Kinder gegeben. Sie seien mit einem Bus abgeholt und in
eine Schule gebracht worden. Dies sei von der Kirche aus organisiert worden. Man habe dort Gebete und das
Vater Unser gelernt und Filme vom Leben Jesu gesehen. Zum Ablauf des Gottesdienstes nennt der Kläger
Gebete und die heilige Kommunion. Das Evangelium sei in der Mitte. Das Wichtigste sei die Kommunion. Als
Chaldäer empfange man die Kommunion im Alter von 17 Jahren, vorher gebe es zwei Monate Unterricht. Dies
sei anders als bei anderen Kirchen, wo man schon als Kind die Kommunion empfange. Assyrer bekämen
schon als kleines Kind die Kommunion ohne Unterricht. Auf die Frage nach den Sakramenten nennt er das
Bekenntnis, die Beichte und das Lesen des Evangeliums. Es sei wichtig, jeden Sonntag etwas anderes zu
lesen. Chaldäische Kirchen gebe es etwa in München, Mainz, Stuttgart, Pforzheim und Berlin. Er habe sie
nicht besucht, weil er sich nur 35 km von K. habe entfernen dürfen. Er sei in einem deutschen Gottesdienst
gewesen, wo er nichts verstanden habe. Sein Bruder habe eine irakische Christin geheiratet, die in D. lebe.
Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigt. Der Prozessbevollmächtigte ergänzte, er sei
schon zu einem chaldäischen Gottesdienst, wo er nichts verstanden habe, und zu einer Hochzeit eingeladen
worden. Er habe keine Zweifel, dass es sich um ein christliches Umfeld handele. Der Kläger weist zum
Schluss darauf hin, dass am 19.03. ein Flugzeug aus Syrien mit 122 Personen an Bord nach Friedland
gekommen sei.
23 Dem Gericht haben zwei Bände Aktenausdrucke der Beklagten sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren A 3
K 1412/08 (VG Karlsruhe) und A 2 K 3237/08 (VG Sigmaringen) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
24 Die zulässige Klage auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1
AufenthG ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Dieser hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die
ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob – wovon die Kammer und die
Beteiligten ausgehen – der Bescheid vom 23.07.2008 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG (auch dem Kläger
selbst) wirksam zugestellt wurde oder ob es sich nur um einen Abdruck der Entscheidung nach § 31 Abs. 1
Satz 6 AsylVfG handelt und der Bescheid noch gar nicht wirksam ist. Es gibt zwar keine Anhaltspunkte für die
Annahme eines fehlenden Bekanntgabewillens und eines bloßen Bescheidentwurfs (vgl. demgegenüber die im
Beschluss des VG Düsseldorf vom 06.11.2008, 13 L 1645/08.A, wiedergegebenen Formulierungen). Aber auch
in dem Fall wäre die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.
26 Der Asylantrag des Klägers ist jedenfalls nicht mehr unzulässig nach § 27a AsylVfG. Vielmehr ist mittlerweile
die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach der insoweit maßgeblichen Dublin II VO
war zunächst Griechenland nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO zuständig, da der Kläger dessen Landgrenze
illegal überschritten hat. Nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO vorrangig zu prüfende Kriterien sind nicht erfüllt,
insbesondere ist der Bruder des Klägers kein Familienangehöriger im Sinne der Verordnung (vgl. Art. 2 lit. i))
und stellt die dem Kläger erteilte Aufenthaltsgestattung keinen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 9 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 lit. j) Dublin II VO dar. Die Beklagte stellte unter dem 30.01.2008 ein Aufnahmeersuchen nach Art.
17 Abs. 1 Dublin II VO. Der genaue Zeitpunkt des Eingangs dieses Ersuchens in Griechenland ist unbekannt.
Die Kammer geht aber davon aus, dass er noch im Februar erfolgte. Andernfalls wäre die Frist des Art. 17 Abs.
1 Dublin II VO nicht gewahrt mit der Folge der Zuständigkeit Deutschlands nach dieser Vorschrift. Nach Ablauf
der Zwei-Monats-Frist des Art. 18 Abs. 1 Dublin II VO im April 2008 erklärte Griechenland seine Zuständigkeit
nach Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO mit Schreiben vom 27.06.2008.
27 Die Beklagte ist jedoch nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO zuständig geworden, da keine Überstellung des
Klägers innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO erfolgt ist. Danach erfolgt die
Überstellung „spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme
oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat“. Der Antrag auf
Aufnahme galt nach Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO zwei Monate nach Eingang des Aufnahmeersuchens vom
30.01.2008 in Griechenland, also seit einem nicht genau bekannten Tag im April 2008 als angenommen. Mit
diesem Zeitpunkt begann die Überstellungsfrist von sechs Monaten zu laufen, da es keinen Rechtsbehelf mit
aufschiebender Wirkung gab. Die beantragte und vom VG Karlsruhe erlassene einstweilige Anordnung stellt
keinen solchen Rechtsbehelf dar.
28 Das nationale Recht unterscheidet in §§ 80, 123 VwGO zwischen der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsbehelfs und einer einstweiligen Anordnung. Soweit die Beklagte auf die Funktionsidentität der beiden
Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes verweist, ändert dies nichts daran, dass jedenfalls nach dem
Begriffsverständnis des deutschen Rechts eine einstweilige Anordnung zu unterscheiden ist von der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Zwar sind die in Art. 19 Dublin II VO verwendeten Begriffe
gemeinschaftsrechtlich und nicht mit einem rein nationalen Begriffsverständnis auszulegen. Die
Unterscheidung zwischen einstweiliger Anordnung und aufschiebender Wirkung ist jedoch auch dem
Gemeinschaftsrecht selbst bekannt, das beide Begriffe verwendet (vgl. Art. 242 Satz 1, Art. 243 EG).
29 Die Kammer orientiert sich im Übrigen am Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
29.01.2009 (C-19/08, Asylmagazin 3/2009, S. 29 ff.). Dieses betrifft zwar die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit.
d) und Abs. 2 Dublin II VO, die aber nahezu wortgleich mit den hier einschlägigen Bestimmungen sind. Die
Ausführungen des EuGH stützen die Auffassung der Kammer, dass die einstweilige Anordnung keine
Auswirkungen auf den Fristbeginn hat. Der EuGH hat insoweit ausgeführt (Rn. 38):
30
Wie aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 hervorgeht, läuft in
der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist
zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der
ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den
Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die
seine Überstellung anordnende Entscheidung vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats
erhoben hat.
31 Im deutschen Recht ist kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung „vorgesehen“. Vielmehr ordnet § 34a
Abs. 2 AsylVfG an, die „Abschiebung nach Absatz 1 darf nicht nach § 80 oder § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden“. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 16a Abs. 2 Satz 3
GG, wonach „aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden“ können. Zwar haben einige Verwaltungsgerichte (vgl. etwa die Nachweise im Beschluss des
VG Bremen vom 03.03.2009, 5 V 251/09.A, juris) – wie in Bezug auf den Kläger das VG Karlsruhe – der
Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zur Verbringung der jeweiligen
Antragsteller nach (zumeist) Griechenland für einen bestimmten Zeitraum zu unterlassen, und insoweit auf das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49)
verwiesen. Diese auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 34a Abs. 2 AsylVfG abstellenden
Entscheidungen zeigen jedoch, dass gerade kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, der
unabhängig von den vom EuGH erwähnten „Unwägbarkeiten“ besteht. Entsprechend hat die Beklagte auch
gegen einige der ergangenen einstweiligen Anordnungen – wenn auch soweit bekannt stets erfolglos –
entgegen § 80 AsylVfG Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ eingelegt (vgl. etwa Beschluss des
VGH BW vom 17.11.2008, A 2 S 2867/08).
32 Die Kammer teilt daher nicht die Auffassung der Beklagten, dass der Kerngedanke des EuGH darin bestehe,
den Beginn der Überstellungsfrist so zu bestimmen, dass die Mitgliedstaaten gleichermaßen, gleichgültig, ob
sie im nationalen Recht einen einfachgesetzlichen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorsehen oder
nicht, über eine Frist von sechs Monaten verfügen. Es geht nicht um eine Privilegierung von Ländern, in denen
auf einfachgesetzlicher Basis Eilrechtsschutz mit aufschiebender Wirkung gewährt wird, gegenüber denjenigen,
in denen dies auf verfassungsrechtlicher Basis geschieht. Vielmehr sollen auch nach Art. 16a Abs. 2 Satz 3
GG Rechtsbehelfe gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (BVerfG,
aaO, S. 100 f.). Wenn eine Durchbrechung dieser Ausschlusswirkung davon abhängt, dass Umstände
dargelegt werden, die außerhalb der Grenzen des Konzepts normativer Vergewisserung liegen (BVerfG, aaO,
S. 102), wird Eilrechtsschutz nicht etwa auf verfassungsrechtlicher statt einfachgesetzlicher Grundlage
gewährt, sondern hängt von Unwägbarkeiten ab. Das Urteil des EuGH bedeutet daher nach Auffassung der
Kammer, der im Hauptsacheverfahren wegen Art. 68 Abs. 1 EG die Einleitung eines
Vorabentscheidungsverfahrens verwehrt ist, eine Privilegierung von Mitgliedstaaten, die von der ihnen nach
Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II VO freigestellten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, effektiven
Rechtsschutz auch gegen Überstellungen nach der Dublin II VO zu gewähren (sei es auf einfachgesetzlicher,
sei es auf verfassungsrechtlicher Grundlage). Der gerichtliche Schutz sollte gerade nicht dem Erfordernis der
zügigen Bearbeitung der Asylanträge geopfert werden (EuGH, aaO, Rn. 48). Eine andere Auslegung liefe darauf
hinaus, dass Mitgliedstaaten wie die Bundesrepublik Deutschland, die sowohl aufgrund der Ausgestaltung ihres
Rechtsschutzsystems als auch der Praxis der Entscheidungszustellung (kritisch dazu etwa Marx, AsylVfG, 7.
Aufl. 2009, § 31 Rn. 10) effektiven Rechtsschutz gegen Abschiebungen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erschwert,
sogar begünstigt würden gegenüber Mitgliedstaaten, in denen Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung
zukommt. Die Beklagte hätte nach ihrer Auslegung von Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO nicht nur sechs Monate für
die Überstellung Zeit, sondern könnte sich darüber hinaus während der auf die Frist nicht angerechneten Dauer
des Eilverfahrens auf die Überstellung vorbereiten, obwohl Eilrechtsschutz nicht vorgesehen ist und von
zahlreichen Gerichten dementsprechend auch nicht gewährt wird (vgl. VG Bremen, aaO, m.w.N.).
Mitgliedstaaten, in denen Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben, können demgegenüber aufgrund der
unbestimmten Dauer und des offenen Ausgangs der dortigen Gerichtsverfahren mit der Vorbereitung einer
Überstellung tatsächlich erst nach der (endgültigen) gerichtlichen Entscheidung beginnen.
33 Es wird nicht verkannt, dass die Beklagte durch diese Auslegung von Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin II VO in die
missliche Lage gerät, sich zur Vermeidung des Ablaufs der Überstellungsfrist „im Namen der Einhaltung des
Gemeinschaftsrechts über die … vorläufige(n) gerichtliche(n) Entscheidung hinwegsetzen“ zu müssen – ein
Ergebnis, das der EuGH in Fällen der aufschiebenden Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung
vermeiden möchte, „die im Rahmen eines Rechtsbehelfs ergangen ist, der eine derartige Wirkung haben kann,
die dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht doch vorsehen wollte“ (Rn. 51). Dies ist jedoch aus den oben
dargelegten Gründen in den wenigen Fällen, in denen durch einstweilige Anordnungen
Rückführungsmaßnahmen untersagt werden, die Folge davon, dass das deutsche Recht gegen Abschiebungen
nach § 34a AsylVfG keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorsieht.
34 Daher begann die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der vermuteten Entscheidung, durch die
Griechenland die Wiederaufnahme des Klägers akzeptiert, und lief sechs Monate später, im Oktober 2008, ab
(i.E. ebenso Hruschka , EuGH-Rechtsprechung zur Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren, Asylmagazin
3/2009, S. 6 ff.). Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO
– Inhaftierung oder Flüchtigsein – sind nicht erfüllt. Es kann schließlich auch nicht angenommen werden, dass
der Fristablauf gehemmt war während der Zeit, für die das VG Karlsruhe Maßnahmen zum Vollzug der
Verbringung untersagt hat. Eine solche Unterbrechung der Sechs-Monats-Frist hätte zur Folge, dass
Griechenland keine vollen sechs Monate „am Stück“ zur Verfügung hätte, um „angemessene Vorkehrungen für
die Ankunft zu treffen“ (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO). Die Unwägbarkeiten des Rechtsschutzes in
Deutschland dürfen aber nicht zu Lasten der zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaaten gehen, die sonst
gehalten wären, in kürzerer Zeit als gemeinschaftsrechtlich gewollt die Aufnahme von Asylbewerbern zu
organisieren.
35 Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte im Fall der weiteren Zuständigkeit Griechenlands gehalten wäre,
aufgrund der dortigen Zustände für Asylbewerber von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO
Gebrauch zu machen. Käme es darauf an, wäre u.a. zu entscheiden, ob überhaupt ein subjektives Recht auf
fehlerfreien Gebrauch des Ermessens besteht, diese Kompetenz wahrzunehmen (verneinend VG München,
Beschluss vom 28.01.2008, M 22 S 08.60006 m.w.N.; aA Marx, aaO, § 27a Rn. 13). Weiter käme es darauf
an, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Maßstab eine gerichtliche Prüfung des griechischen
Asylverfahrens zulässig ist. Entgegen einiger Entscheidungen anderer Gerichte in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes dürfte es – jedenfalls von Verfassungs wegen – unerheblich sein, ob die Vorgaben der
Richtlinie 2005/85/EG oder anderer gemeinschaftsrechtlicher Normen eingehalten werden. Art. 16a GG
ermöglicht es sogar, dass auch Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften zu sicheren Drittstaaten
erklärt werden. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben dürften daher der falsche Maßstab sein. Im Übrigen dürfte
Gerichten eine Prüfung, ob etwa durch die gegenwärtige Praxis des griechischen Asylverfahrens Vorschriften
der Genfer Flüchtlingskonvention verletzt werden, grundsätzlich verwehrt sein. Es besteht eine normative
Vergewisserung sowohl durch den Verfassungsgeber als auch den Gemeinschaftsgesetzgeber, dass die
Möglichkeit besteht, in Griechenland Sicherheit zu erlangen. Diese Einschätzung kann grundsätzlich nicht von
Fachgerichten kontrolliert oder gar ersetzt werden. Ihnen kommt keine dem Verfassungs- oder
Gemeinschaftsgesetzgeber übergeordnete Prüfungskompetenz zu. Es geht insoweit auch nicht etwa um eine
verfassungskonforme Auslegung, da einerseits bereits die Verfassung selbst Griechenland zum sicheren
Drittstaat erklärt und zum anderen eine „Öffnungsklausel“ in Form von Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO besteht. Die
Verwaltung handelt dabei grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie der Einschätzung des
Verfassungs- oder Gemeinschaftsgesetzgebers folgt und von ihrem Ermessen keinen Gebrauch macht. Etwas
anderes dürfte nur dann gelten, „wenn Abschiebungshindernisse … durch Umstände begründet werden, die
ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung … berücksichtigt
werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen
Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind“ (BVerfG, aaO, S. 99). Ein solcher Sonderfall könnte hier unter
Umständen in der starken akuten Belastung Griechenlands mit Asylverfahren gesehen werden, deren Zahl in
den letzten Jahren stark gestiegen, wenn auch zur Zeit wieder leicht rückläufig ist (vgl. die Angaben der
griechischen Behörden im Anhang zum Bericht von Thomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des
Europarats, vom 04.02.2009, S. 19 [AS 131]). Diese Situation ähnelt der vom Bundesverfassungsgericht (ebd.)
beschriebenen, dass „sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat
schlagartig geändert haben“. Ein Unterschied besteht allerdings darin, dass keine „Reaktion der
Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG“ geboten ist, da zum einen die Einstufung Griechenlands als
sicher bereits durch die Verfassung erfolgt und damit der Kompetenz der Bundesregierung entzogen ist und
zum anderen bereits die „Öffnungsklausel“ des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO der Verwaltung einen Spielraum bei
ihren Entscheidungen belässt. Schließlich käme es wohl von vorneherein – falls auch nicht einzelfallbezogene
Erwägungen ausreichen sollten – nur auf die „Missstände“ in Griechenland an, die auch tatsächlich dem Kläger
drohen könnten, etwa der (behauptete) eingeschränkte Zugang zum Asylverfahren, die geringe Qualität der
Entscheidungen, die fehlende Unabhängigkeit der (für Rechtsmittel) zuständigen Stellen, Obdachlosigkeit oder
Verständigungsprobleme infolge unzureichender Übersetzung, nicht aber auf Minenfelder in Evros oder
spezielle Probleme minderjähriger Asylbewerber. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist erübrigt sich
jedoch eine Entscheidung bzw. weitere Erörterung dieser rechtlichen und tatsächlichen Probleme und damit
insbesondere auch eine Würdigung der ins Verfahren eingeführten Berichte zum Asylverfahren in Griechenland.
36 Der damit zulässig gestellte Antrag des Klägers ist auch begründet. Ihm ist die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen (§ 3 Abs. 1, 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG). Zwar kommen im Fall der Einreise aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften grundsätzlich „entsprechend der inhaltlichen Reichweite
des Art. 16a Abs. 2 GG auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine
Abschiebung stützen kann (insbesondere §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG), nicht in Betracht“ (BVerfG, aaO, S. 95).
Dieser Ausschluss gilt aber nicht, wenn – wie hier – trotz der Einreise aus einem sicheren Drittstaat
Deutschland aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für das Asylverfahren zuständig ist. Dies folgt
bereits allgemein aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, ohne dass es noch eines Rückgriffs
auf Art. 16a Abs. 5 GG bedarf (vgl. Masing in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16a Rn. 133).
37 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Ausländer in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Danach darf ein
Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner
Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG kann eine solche
Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern sowohl der Staat als auch Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich
internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der
Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5
AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist „die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits
verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem
solchen Schaden unmittelbar bedroht war, … ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers
vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei
denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem
solchen Schaden bedroht wird“.
38 Dem Kläger drohte bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religion eine Verfolgung durch nichtstaatliche
Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG. Aufgrund seines anschaulichen Vortrags und der
richtigen Beantwortung von „Sachfragen“ zu seiner behaupteten Religion nimmt die Kammer an, dass der
Kläger der chaldäisch-katholischen Glaubensgemeinschaft angehört. Bei religiösen Minderheiten wie Christen
geht auch die Beklagte (weiterhin) „jedenfalls bei Herkunft aus dem Zentralirak und dem Süden des Landes“
von einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure aus (Bundesministerium des Innern, Erlass vom
15.05.2007, MI4-125 421 IRQ/0, Asylmagazin 7-8/2007, S. 18). Auch im Lagebericht vom 06.10.2008 heißt es
(ohne Einschränkung auf bestimmte Landesteile), dass offiziell anerkannte Minderheiten wie Christen einem
spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck durch islamistische Organisationen ausgesetzt seien (S. 4)
und dass sich die Situation der Christen im Irak „Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen, dem
UNHCR und kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur im April 2003 gravierend verschlechtert“ habe
(S. 20). Dass der Kläger nicht aus dem Zentral- oder Südirak, sondern aus Kirkuk stammt, ändert nichts an
seinem Verfolgungsrisiko. Im Lagebericht vom 06.10.2008 wird die Situation in Kirkuk als besonders prekär
geschildert (S. 14). Im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10.01.2008 zur „Situation von
religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk“ wird die
Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten in den „umstrittenen Gebieten“ wie Kirkuk als besonders groß
beschrieben. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass sich der Kläger, der nicht nur bekennender Christ
ist, sondern auch für die Kirche gearbeitet hat, nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung sowie bei
seiner Anhörung vor seiner Ausreise in Kirkuk bereits Drohungen ausgesetzt sah.
39 Der Kläger kann auch nicht auf (die kurdisch regierten Landesteile im Nordirak als) eine innerstaatliche
Fluchtalternative verwiesen werden (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG). Die
Beklagte nimmt selbst an, das eine solche Fluchtalternative allenfalls „im Einzelfall“ bestehe (vgl. Erlass des
BMI vom 15.05.2007, aaO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, dessen Eltern nicht in den kurdisch
regierten Landesteilen leben, besondere Verbindungen dorthin hat oder aus anderen Gründen ein im Erlass
erwähnter Einzelfall besteht. Schließlich hat auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
die zuvor bereits vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußerte Auffassung bestätigt, dass im Fall der
Zuständigkeit Deutschlands bei irakischen Christen (jedenfalls) das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1
AufenthG festgestellt werde. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Feststellung des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 1 AufenthG.
40 Für die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Anordnung der Abschiebung fehlt aufgrund der
Zuständigkeit Deutschlands (nunmehr) die Grundlage.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der
Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).