Urteil des VG Sigmaringen vom 24.11.2008

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VG Sigmaringen Urteil vom 24.11.2008, 1 K 865/07
Dezentrale Planstellenzuweisung an Finanzämter
Leitsätze
Der Wechsel vom System der Bildung eines Planstellenpools ohne Zuweisung der Stellen an bestimmte
Finanzämter zum System der dezentralen Zuweisung der Planstellen an die einzelnen Finanzämter durch den
Haushaltsplan des Landes Baden-Württemberg ist rechtmäßig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Finanzbeamter beim Finanzamt ... Er wurde am ... 1991 zum Amtsrat ernannt. Seit dem ... 1995
wird er auf einem mit A 13 bewerteten Dienstposten eingesetzt.
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Mit Schreiben vom 29.01.2007 stellte der Kläger den Antrag, „die Beförderung in das nach A 13 besoldete Amt
auszusprechen“. Zur Begründung trug er vor, in der Finanzverwaltung sei mit dem Jahr 2006 die dezentrale
Ausweisung der Haushaltsstellen im Bereich A 12/A 13 begonnen worden. Die Planstellen in diesem Bereich
seien nunmehr entgegen jahrelanger Übung den einzelnen Finanzämtern nach bestimmten Schlüsseln
zugewiesen worden. Beurteile man die Beförderungssituation des Klägers bezogen auf das Finanzamt ..., sei
nicht abzusehen, wann überhaupt an eine Beförderung nach A 13 zu denken sei. Ohne die Neuerung wäre der
Kläger unmittelbar zur Beförderung herangestanden. Es stelle sich die Frage, welche Leistungsanforderungen
zu stellen seien, um eine Planstelle im Bereich von A 13 zu erreichen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund,
dass Beförderungen nach A 13 in anderen Finanzämtern unter minderen Anforderungen mühelos erreicht
würden. Der Grundrechtsschutz des Art. 33 Abs. 2 GG umfasse nicht nur Eingangsämter, sondern auch
Beförderungsämter und Dienstposten. Dies bedeute, dass der Beamte nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang auch zu den Beförderungsämtern habe.
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Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wies den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 19.03.2007 zurück. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die Spitzenämter der Laufbahn des gehobenen Dienstes
(Besoldungsgruppen A13 und A12) im Staatshaushaltsplan für 2005/2006 dezentral ausgewiesen und auf die
Finanzämter landesweit verteilt worden seien (dezentrale Stellenzuordnung). Dies habe zur Folge, dass eine
Beförderung bei einem Finanzamt nur dann möglich sei, wenn in diesem Finanzamt eine Haushaltsstelle zur
Verfügung stehe. Die Auswahl erfolge dann nach dem Leistungsgrundsatz. Beim Finanzamt ... seien am
01.02.2006 mehr Oberamtsräte vorhanden gewesen, als dem Amt nach dem Staatshaushaltsplan zustünden.
Deshalb könne dort eine Beförderung derzeit nicht erfolgen.
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Der Kläger legte am 27.03.2007 Widerspruch ein.
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Der Widerspruch wurde von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Bescheid vom 08.06.2007 zurückgewiesen.
Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der des Bescheides vom 19.03.2007.
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Der Kläger hat am 14.06.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Mit der Klage verfolgt er
sein Begehren auf Beförderung zum Oberamtsrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt weiter.
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Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Kläger
erstrebe seine Beförderung beim Finanzamt .... Der Kläger erhoffe sich eine Art von Härteregelung, weil er
nach der Änderung des Beförderungssystems als einer der Spitzenkandidaten der „alten“ Liste nicht mehr zum
Zuge gekommen sei. Man erhoffe sich, dass in dem Urteil die Änderung der Beförderungspraxis problematisiert
werde und es einen Hinweis gebe, ob es zulässig sei, einen Beamten so lange auf einem höher bewerteten
Dienstposten ohne Beförderung „sitzen zu lassen“.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 19.03.2007 und deren Widerspruchsbescheid
vom 08.06.2007 aufzuheben, ihn auf seinen Antrag vom 29.01.2007 zum nächstmöglichen Zeitpunkt
zum Oberamtsrat (A 13) zu befördern sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung trägt der Beklagte vor, es fehle schon eine freie Planstelle, auf die der Kläger befördert werden
könne. Die Planstellen für die Spitzenämter des gehobenen Dienstes seien erstmals im Haushaltsplan
2005/2006 dezentral den einzelnen Finanzämtern im Land zugewiesen worden. Dem Finanzamt ... seien in den
Jahren 2006 bzw. 2007 Planstellen in der Besoldungsgruppe A 13 im Umfang von ... bzw. ... Stellen
zugeordnet worden. Tatsächlich seien beim Finanzamt ... ... Beamte in dieser Besoldungsgruppe tätig. Es
komme hinzu, dass beim Finanzamt ... ein Beamter der Besoldungsgruppe A12 eine bessere Beurteilung als
der Kläger aufweise, fünf weitere Beamte wiesen eine gleich gute Beurteilung wie der Kläger auf. Auch beim
Freiwerden einer Stelle in ... wäre der Kläger nicht zwangsläufig der als nächster zu befördernde Amtsrat. Es
könne sein, dass Amtsräte an anderen Finanzämtern befördert worden seien, obwohl sie schlechter beurteilt
seien als der Kläger und den A13-Dienstposten nicht solange innegehabt hätten wie der Kläger. Wegen der
dezentralen Stellenzuordnung sei ein Vergleich des Klägers mit diesen Beamten aber nicht zulässig.
13 Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe teilte in einem anderen Verfahren ... zum Beförderungsverfahren mit
Schreiben vom 26.07.2007 ( ... ) Folgendes mit: Es sei zwischen der Vergabe eines höherwertigen
Dienstpostens und der Vergabe einer Beförderungsstelle zu unterscheiden. Höherwertige Dienstposten
(bewertet nach Besoldungsgruppe A13) würden landesweit ausgeschrieben. Ein solcher Dienstposten könne
auch mit Beamten besetzt werden, die sich noch nicht in dieser Besoldungsgruppe befänden. Um für eine
Beförderung zum Oberamtsrat in Betracht zu kommen, müsse der Betreffende jedoch Inhaber eines solchen
höherwertigen Dienstpostens sein. Die Vergabe einer Beförderungsstelle erfolge ohne Ausschreibung. Da es in
der Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg wesentlich mehr Dienstposten A13 gebe als
Haushaltsstellen der Besoldungsgruppe A13, könne ein Dienstposteninhaber erst dann befördert werden, wenn
für ihn auch eine entsprechende Haushaltsstelle zur Verfügung stehe (Pool- oder Topfwirtschaft). Die
Haushaltsstellen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 seien seit dem Haushaltsjahr 2005 den Finanzämtern
zugeordnet. Sei eine Haushaltsstelle bei einem Finanzamt freigeworden und wieder besetzbar, entscheide die
Oberfinanzdirektion, welchem Finanzamt diese Haushaltsstelle zwecks Vorschlags einer Beförderung
zugewiesen werde, wenn diese Stelle nicht anderweitig benötigt werde. Werde einem Finanzamt eine
Beförderungsmöglichkeit zugewiesen, lege der Vorsteher/die Vorsteherin der Oberfinanzdirektion eine
Beförderungsreihenfolge vor und mache einen Beförderungsvorschlag unter Berücksichtigung von Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung der jeweiligen Beförderungsanwärter. Die Oberfinanzdirektion prüfe
daraufhin, ob der Vorschlag der Amtsleitung mit den Grundsätzen des § 11 LBG in Einklang stehe. Nach
Beteiligung und Zustimmung des Bezirkspersonalrats erfolge die Ernennung durch die Oberfinanzdirektion als
zuständiger Ernennungsbehörde. Die Verteilung der Haushaltsstellen sei im Staatshaushaltsplan für 2005/2006
auf der Übersicht Seite 201 geregelt.
14 Der Kammer haben die Personalakten des Klägers sowie die Gerichtsakte aus dem Eilverfahren ... vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem vorliegenden Verfahren
verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16 Der Kläger hat im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer schon deshalb keinen Anspruch auf Beförderung
zum Oberamtsrat auf seinem mit A13 bewerteten Dienstposten beim Finanzamt in ..., weil derzeit keine freie
Planstelle für seine Beförderung zur Verfügung steht. Das letztere wurde von dem Beklagten unbestritten
vorgetragen.
17 Die Kammer hat schon im Eilverfahren ( ... ) ausgeführt, dass gegen den Wechsel vom früheren System der
Bildung eines Stellenpools ohne Anknüpfung an bestimmte Finanzämter und der Beförderung aufgrund einer
Rangfolge, die aus Inhabern höher bewerteter Stellen mehrerer Finanzämter auf der Basis der Beurteilung und
anderen Kriterien gebildet wurde, zur dezentralen Zuweisung der Stellen durch den Haushaltsplan an die
einzelnen Finanzämter keine Bedenken bestehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schaffung einer
Planstelle. Die Kammer hält im Klageverfahren an ihren Ausführen im Beschluss im Eilverfahren fest:
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„Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan dient allein öffentlichen Interessen. Sie erfolgt
nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. vgl. in
Fürst, GKÖD, Loseblattsammlung, § 23 BBeamtG, Rdnr. 28 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts). Es steht im Ermessen des Haushaltsgesetzgebers, ob und in welcher
Anzahl er für die nach dem Besoldungsrecht zulässigen Beförderungsämter Planstellen ausweist. Die
sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz ergebenden Obergrenzen müssen nicht ausgeschöpft werden.
Es liegt auch im Ermessen des Gesetzgebers, ob er die Planstellen den Behörden in einem
Verwaltungsbereich selbst zuordnet oder ob er dies der Verwaltung überlässt. Dies gilt auch dann,
wenn durch den Systemwechsel zur dezentralen Stellenzuteilung nach dem alten System berechtigte
Erwartungen auf eine baldige Beförderung zerstört werden. Da ein Beamter keinen Anspruch auf
Schaffung von Beförderungsmöglichkeiten und auf Beförderung hat, gibt es auch keine rechtlich
geschützte Anwartschaft auf eine Beförderung. Rechtswidrig wären bei einem Systemwechsel
Manipulationen zu Lasten eines Beamten oder einiger weniger Beamter. Dafür gibt es keine
Anhaltspunkte.
19
Mit der Zuteilung der Planstellen an die Behörden als solche verletzt der Haushaltsgesetzgeber Rechte
eines Beamten nach Art. 33 Abs. 2 GG bzw. nach § 11 Abs. 1 LBeamtG auf Auslese nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verteilung nach
sachgerechten Kriterien erfolgt. Hier erfolgte die Verteilung nach dem Verhältnis der bei den einzelnen
Finanzämtern vorhandenen A13-Dienstposten. Dies ist nicht zu beanstanden. Davon zu trennen ist die
Frage, die wohl im Staatshaushaltsplan nicht selbst geregelt ist, ob es zulässig ist, das Feld der
Bewerber bei der Vergabe einer Planstelle, die einem Finanzamt zugewiesen ist, auf solche Beamte zu
beschränken, die an dem betroffenen Finanzamt bereits einen mit A 13 bewerteten Dienstposten inne
haben. Denn bei den von Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer (Kommentar zum Bundesbeamtengesetz,
Loseblattsammlung Stand August 2007, § 23 BBeamtG Rdnrn 5 b und 7 e) als rechtlich atypisch
bezeichneten Beförderungen (weil sie mit großem zeitlichem Abstand zur Vergabe der Dienstposten
erfolgen) hat eine Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht nur bei der Vergabe der
höher bewerteten Dienstposten, sondern auch der Beförderung auf die Planstellen zu erfolgen. Diese
Frage kann aber aus dem oben genannten Grund ( der Kläger erstrebt seine Beförderung beim
Finanzamt ... ) offen bleiben“.
20 Angesichts der jetzigen Beförderungspraxis wird auf Folgendes hingewiesen: Wird beim Finanzamt ... eine
A13-Planstelle zur Besetzung frei, hat ihre Vergabe nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu erfolgen. Dies
stellt auch der Beklagte nicht in Frage, zumindest nicht für die Personen, die er zum Kreis der Kandidaten
zählt. Der Umstand, dass der Beklagte nur die Dienstposten, aber nicht mehr die Planstellen ausschreibt, kann
aber nicht dazu führen, Beförderungsbewerbern bei der etwaigen Vergabe einer Planstelle A13 die
Rechtsschutzmöglichkeiten zu nehmen, die jeder Beamte hat, der sich auf eine ausgeschriebene Planstelle
bewerben konnte. Die Kammer versteht die Beförderungspraxis des Beklagten in dem Sinne, dass er die
Inhaber eines höher bewerteten Dienstposten, die noch nicht das entsprechende statusrechtliche Amt
innehaben, quasi als Dauerbewerber um zur Verfügung gestellte Beförderungsplanstellen ansehen will und die
Auswahl unter diesem Personenkreis trifft, ohne die anderen „Dauerbewerber“ von der Auswahlentscheidung zu
informieren. Durch dieses Verfahren darf aber die Rechtsschutzmöglichkeit der „Dauerbewerber“ nicht
beeinträchtigt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Inhaber des höher bewerteten Dienstpostens zu
erkennen gegeben hat, dass er sich um die nächste bzw. um jede Planstelle, die an „seinem“ Finanzamt zu
vergeben ist, bewirbt. Das Bundesverfassungsgerichts hat zur Ausgestaltung des Rechtsschutzes für
Beförderungsbewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG in seinem Beschluss vom 09.07.2007 (- 2 BvR 206/07 - Juris)
das folgende ausgeführt:
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„Aufgrund dieser Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven
Rechts sind die Verwaltungsgerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten, den
Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu
tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 103,
142 <156>; stRspr). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine
erhebliche und irreversible Verletzung in seinen Grundrechten, so ist - erforderlichenfalls unter
eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten
Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe
entgegenstehen. Hierbei muss das Gericht das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und
anwenden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 298 <315>;
BVerfGK 1, 292 <296>). Auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der
Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle
hinaus ausgedehnt werden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200 <201>).
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b) Aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines
Beförderungsbewerbers ergeben sich jedoch auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Das
dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet
sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 22,
49 <81 f.>; 61, 82 <110>). Dies wäre aber etwa der Fall, wenn der unterlegene Mitbewerber erst nach
der Ernennung des Mitbewerbers vom Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens erführe. Aus Art. 33
Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem
unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung Kenntnis
vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, S. 501).
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Aus den selben Erwägungen folgt aber auch eine Verpflichtung, vor Aushändigung der Urkunde einen
ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag,
Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, weil nur so die Möglichkeit der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes besteht. Durch die umgehende Ernennung des Mitbewerbers wird dem
unterlegenen Konkurrenten faktisch die Möglichkeit genommen, die Besetzung der ausgeschriebenen
Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern (vgl. BVerfGK 5, 205 <210 f.>
für eine Notarstelle). Die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Verfügung stehende Frist von
zwei Tagen genügt den Anforderungen nicht.
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c) Auch durch die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Dienstherr könne die
Gründe für seine Auswahlentscheidung noch erstmals im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
darlegen, wird der gerichtliche Rechtsschutz des Beschwerdeführers unzumutbar erschwert“.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die
Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen
Gebrauch. Da der Kläger (auch) seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, besteht kein
Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren.