Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 29.03.2017

VG Schleswig-Holstein: ausschluss, rechtswidrigkeit, eltern, verwaltungsakt, schule, vollstreckung, ruf, rauschgift, wiederholungsgefahr, kreis

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Verwaltungsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 A 184/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 113 Abs 1 S 4 VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage - Ausschluss von einer
Klassenfahrt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die im Jahre 1993 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit
ihres Ausschlusses von einer Klassenfahrt. Sie war Schülerin der Beklagten und
erwarb dort am 17. Juni 2010 ihren Realschulabschluss.
In der Zeit vom 9. bis zum 11. Juni 2010 fand unter schulischer Aufsicht eine
Abschlussfahrt nach Berlin statt. Die Schülerinnen und Schüler waren unter
anderem über das gemischtgeschlechtliche Aufenthaltsverbot auf den Zimmern
während der Nachtzeit, das Abschließverbot der Zimmertüren und das Verbot von
Alkohol und Drogen aufgeklärt worden. In der Nacht vom 9. zum 10. Juni 2010 kam
es wiederholt zu nächtlichen Ruhestörungen. Gegen 3.45 Uhr wurde die Lehrerin
wegen Lärms aus einem Jungenzimmer geweckt. Die Tür war abgeschlossen und
wurde auch auf das Klopfen des Wachmanns hin nicht geöffnet. Erst die Lehrerin
konnte die Jugendlichen zur Öffnung der Tür bewegen. In dem Zimmer war unter
anderem die Klägerin anwesend. Auf dem Fußboden stand eine noch unbenutzte
Wasserpfeife. Am nächsten Morgen wurde beschlossen, die Klägerin und zwei
anderen Jugendliche bereits vor Beendigung der Klassenfahrt nach Hause zu
schicken. Die Klägerin setzte ihre Eltern hierüber telefonisch in Kenntnis.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2010 baten die Eltern der Klägerin um Aufklärung über
die näheren Gründe für diese Maßnahme. Daraufhin erließ die Klassenkonferenz
der von der Klägerin besuchten Klasse am 22. Juni 2010 einen schriftlichen
Verweis. Zur Begründung führte sie die nächtlichen Vorkommnisse auf.
Am 7. Juli 2010 erhob die Klägerin sowohl gegen den schriftlichen Verweis als auch
gegen den Ausschluss von der Klassenfahrt Widerspruch. Beide Maßnahmen seien
rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Die formelle Rechtswidrigkeit
ergebe sich daraus, dass die Eltern vor dem Ausschluss nicht angehört worden
seien; die materielle Rechtswidrigkeit folge aus der Unverhältnismäßigkeit der
Maßnahmen (§ 25 Abs. 4 SchulG).
Mit Bescheid vom 9. September 2010 hob die Beklagte den schriftlichen Verweis
vom 22. Juni 2010 auf. Dieser sei rechtswidrig ergangen, weil zum Zeitpunkt seines
Erlasses kein Schulverhältnis mehr bestanden habe, das eine solche
Ordnungsmaßnahme legitimieren könne. Bezüglich des Ausschlusses von der
Klassenfahrt stellte sie das Widerspruchsverfahren ein. Diese Maßnahme habe sich
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Klassenfahrt stellte sie das Widerspruchsverfahren ein. Diese Maßnahme habe sich
durch die tatsächliche Umsetzung bereits vor Widerspruchserhebung erledigt.
Am 10. Oktober 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr stehe an der Feststellung
der Rechtswidrigkeit der schulischen Maßnahmen ein berechtigtes Interesse zu.
Durch den rechtswidrig vorgenommenen Ausschluss von der Klassenfahrt sei der
Vorfall unnötig aufgebauscht und ihr Ruf nicht nur im engeren Kreis der
Klassenkameraden, sondern auch darüber hinaus beschädigt worden, weil sie als
Tochter eines sehr angesehenen Zahnarztes vielen Menschen bekannt sei. Sie
werde immer noch auf den Vorfall angesprochen. Ihr sei unterstellt worden, dass
sie regelmäßig Rauschgift nehme. Selbst eine beteiligte Lehrerin habe über die
Vorkommnisse getratscht und damit die Reputation der Klägerin verschlechtert.
Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass die beanstandete
Ordnungsmaßnahme sowohl formell als auch materiell rechtswidrig gewesen sei. §
25 Abs. 7 SchulG sei bereits vom Wortlaut her keine passende Rechtsgrundlage.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass ihr Ausschluss von der Klassenfahrt nach Berlin ab dem 10.
Juni 2010 rechtwidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die Klage bereits unzulässig sei, da schon kein
Feststellungsinteresse bestehe. Die angegriffene Maßnahme habe weder für die
restliche Schulzeit noch für die weitere Schullaufbahn der Klägerin eine rechtliche
oder sonstige Bedeutung. Insbesondere ein Rehabilitationsinteresse sei nicht
gegeben, da sich die Klägerin nicht mehr in dem Klassenverband befinde. Dass ihr
gesellschaftlicher Ruf gelitten habe, beziehe sich mehr auf ihren Vater als auf sie
selbst. Die von der Klägerin erwähnte Lehrerin verwehre sich gegen den Vorwurf,
Auskunft oder Andeutungen zu den Maßnahmen gegenüber der Klägerin
abgegeben zu haben.
Bei der Maßnahme selbst handele es sich um einen vorläufigen Ausschluss nach §
25 Abs. 7 SchulG. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/1000 S. 172) finde
die Vorschrift nicht nur Anwendung auf den „Ausschluss vom Unterricht“, sondern
gerade auch auf den „Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung“, um so
den Schulbetrieb zu sichern.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin
als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und
Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zwar statthaft, aber unzulässig.
Die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ergibt sich aus § 113 Abs. 1
S. 4 VwGO analog. Die angegriffene schulische Maßnahme - Ausschluss von der
Klassenfahrt - hatte sich nicht erst, wie es § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO an und für sich
vorsieht, nach Klageerhebung und vor der gerichtlichen Entscheidung, sondern
bereits vor Klageerhebung erledigt. Allerdings ist anerkannt, dass auch für diese
Konstellation eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit in Frage kommt.
Das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsaktes ist
jedenfalls in den Fällen einer Wiederholungsgefahr oder eines bestehenden
Rehabilitationsinteresses des Betroffenen anzunehmen. Ein solches
anerkennenswertes Feststellungsinteresse liegt hier allerdings nicht vor.
Eine Wiederholungsgefahr ist schon deshalb nicht gegeben, weil das
Schulverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagen mit Erwerb des
Realschulabschlusses durch die Klägerin am 17. Juni 2010 beendet worden ist.
Damit hat sie das Ziel der Schule erreicht und ist aus der Schule entlassen, § 19
Abs. 1, Abs. 3 S. 1 SchulG.
Die Klägerin kann auch kein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse für sich in
Anspruch nehmen. Dies würde voraussetzen, dass von dem erledigten
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Anspruch nehmen. Dies würde voraussetzen, dass von dem erledigten
Verwaltungsakt eine anhaltende Diskriminierung ausginge, die über ein rein
ideelles Interesse an der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit oder
Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme hinausginge. Vielmehr müssten sich
fortbestehende abträgliche Nachwirkungen der beanstandeten Maßnahme
feststellen lassen, denen zudem durch eine gerichtliche Entscheidung wirksam
entgegen getreten werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 18/79 -
BVerwGE 61, 164; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 92
m.w.N.). Der Betroffene muss durch den Verwaltungsakt konkret und objektiv in
seinem Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde beeinträchtigt sein. Es muss
bei vernünftiger Erwägung eine persönliche Ehrverletzung oder Bemakelung
festzustellen sein, die sich auch aus den Gründen des Bescheides oder seines
Erlasses ergeben können (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 113 Rn. 92 m.w.N.).
Anhand dieser Maßstäbe ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht gegeben.
Der Ausschluss von der Klassenfahrt hat für sich genommen keine
diskriminierende Wirkung. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Verwaltungsakt
lediglich an ein ordnungswidriges Verhalten des Betroffenen anknüpft. Die
Rechtswidrigkeit als solche erzeugt keine diskriminierende Wirkung (vgl. Gerhardt
in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rdnr. 92). Ist dem Ausschluss
selbst keine diskriminierende Wirkung zuzusprechen, vermag auch die von der
Klägerin angeführte Kenntnis über den Vorfall bei Menschen in ihrem Wohnort und
den umliegenden Gemeinden kein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse zu
begründen.
Weiter ergeben sich auch keine entscheidungserheblichen Nachwirkungen im
beruflichen oder gesellschaftlichen Leben der Klägerin. Die Klägerin hat ihren
Realschulabschluss erfolgreich absolviert. Eine negative Wirkung auf ihre berufliche
Zukunft ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des Bescheides oder den Umständen
seines Erlasses bei vernünftiger Erwägung relevante Auswirkungen auf das
gesellschaftliche Leben der Klägerin, denen wirksam entgegen getreten werden
könnte. Dass Außenstehende von dem Vorfall während der Klassenfahrt erfahren
haben, darüber reden und auch die Klägerin darauf ansprechen, lässt sich durch
eine gerichtliche Entscheidung nicht rückgängig machen oder ändern. Gleiches gilt
im Ergebnis für die Unterstellung, sie nehme regelmäßig Rauschgift, da dieser
Vorwurf nicht erhoben worden und im Bescheid auch nicht enthalten ist. Im
Übrigen liegt der Vorfall mittlerweile über ein halbes Jahr zurück, so dass auch
nicht erkennbar ist, dass sich ein mit dem Bescheid einhergehender Makel heute
noch als eine fortbestehende Persönlichkeitsverletzung darstellen könnte.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.