Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 29.03.2017

VG Schleswig-Holstein: schulweg, amt, schule, stadt, radweg, satzung, schüler, kreuzung, gemeinde, kreis

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Verwaltungsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 A 217/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, § 114 SchulG
SH, § 136 SchulG SH
Schülerbeförderung, Erstattung der Kosten durch
Schulträger
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.08.2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2009 verpflichtet, dem Kläger
seine Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2009/2010 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten.
Der minderjährige Kläger wohnt in der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt/A.S.
und besucht seit Beginn des Schuljahres 2009/2010 die Gemeinschaftsschule in
der amtsangehörigen Nachbargemeinde .... Träger der Schule und damit der
Schülerbeförderung ist das Amt .... Über Anträge auf Übernahme von
Schülerbeförderungskosten hat das (Vorgänger-) Amt bis 2004 selbst
entschieden. Zum 1.4.2004 hat es diese Aufgabe vertraglich auf den beklagten
Kreis übertragen, der seitdem - zunächst unter Einschaltung eine Zentralen
Abrechnungsstelle - anstelle der Schulträger über die Anträge entscheidet.
Der Schulweg des Klägers ist knapp 3 km lang und führt entlang der K 45 über eine
Kreuzung mit der L 200, aus dem Ort heraus in den Ortsteil ... und dort zur
Kreuzung mit der L 92, die ebenfalls gequert werden muss. Eine Querungshilfe für
Fußgänger oder Radfahrer existiert an beiden Kreuzungen nicht. Entlang der K 45
führt seit 2002 ein kombinierter Fuß- und Radweg, der kurz vor der Kreuzung mit
der L 92 endet. Dieser Schulweg war bereits vom Amt als gefährlich eingestuft
worden. Diese Einstufung hatte der Beklagte zunächst übernommen mit der Folge,
dass die Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler aus A-Stadt/A.S. bis
zum Schuljahr 2008/2009 einschließlich erstattet worden sind.
Der Kläger wechselte zum Schuljahr 2009/2010 in die 5. Klasse der Gesamtschule
in ... und beantragte am 5.6.2009 die Übernahme der Schulbeförderungskosten.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.8.2009 ab mit der
Begründung, dass die maßgebliche Schülerbeförderungssatzung die
Beförderungskosten nur dann als notwendig ansehe und eine Erstattung zulasse,
wenn der Schulweg von der Wohnung bis zur Schule mehr als 4 km betrage. Dies
sei beim Kläger nicht der Fall.
Zuvor war bereits das Amt darüber unterrichtet worden, dass u.a. die Schülerinnen
und Schüler aus A-Stadt/A.S. ab dem Schuljahr 2009/2010 keinen Anspruch mehr
auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten hätten. Mit Schreiben vom
28.8.2009 machte das Amt daraufhin auf die aus seiner Sicht extrem gefährliche
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28.8.2009 machte das Amt daraufhin auf die aus seiner Sicht extrem gefährliche
Straßen- und Verkehrssituation aufmerksam. Die Schülerinnen und Schüler aus A-
Stadt/A.S. müssten eine extrem breite und auch gefährliche Straßenkreuzung
ohne Beschilderung o.ä. überqueren. Eine Bewältigung dieses Schulweges sei
daher weder zu Fuß noch per Fahrrad zumutbar, auch wenn der Weg kürzer als 4
km sei.
Den vom Kläger mit der weiterhin gegebenen Gefährlichkeit des Weges
begründeten und am 14.9.2009 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 21.9.2009 als unbegründet zurück. Vom zentralen
Punkt im Ort aus gemessen liege die Schule nur 2,36 km entfernt. Eine Ausnahme
gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung wegen Gefährlichkeit des Schulweges komme
nicht in Frage. Der Schulweg habe zwar mal als gefährlich gegolten, doch könne
dies nach neuerlicher Prüfung nicht mehr angenommen werden. Entlang der
gesamten Strecke verlaufe ein Radweg, die Querungen lägen beide innerorts und
stellten keine außergewöhnliche Gefahrenquelle dar. Auch die Polizeiinspektion
bestätige, dass der Schulweg Kindern ab der 5. Klasse zuzutrauen sei.
Dagegen hat der Kläger am 14.10.2009 Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 11
Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung zustehe. Die Vorschrift sehe in besonders
gelagerten Fällen ein Abweichen von der Satzung vor. Das dem Beklagten
zustehende Ermessen sei wegen der weiterhin gegebenen Gefährlichkeit des
Schulwegs reduziert. Über die Darstellung der Schulwegssituation hinaus verweist
der Kläger auch darauf, dass es an der Kreuzung in ... bereits im Jahre 1992 zu
einem schweren Unfall mit einem Schulkind gekommen sei; das Kind habe eine
Querschnittslähmung davongetragen. Im Übrigen müsse der Beklagte die Kosten
auch aus Gleichbehandlungsgründen übernehmen, weil gegenüber dem Vorjahr
keine tatsächlichen Veränderungen am Schulweg eingetreten seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.8.2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2009 zu verpflichten, ihm
Schulbeförderungskosten für das Schuljahr 2009/2010 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass er die Prüfung der Gefährlichkeit von Schulwegen auf
Antrag der Schülerbeförderungsträger auch schon vor Übernahme der
Zuständigkeit im Jahre 2004 durchgeführt habe. Die Korrektur einer einmal
getroffenen Einstufung habe von der Mitteilung abgehangen, dass sich am
Schulweg etwas geändert habe. Vorliegend sei erst anlässlich einer
Neuvermessung des Schulwegs im August 2009 festgestellt worden, dass es
entlang der K 45 einen Radweg gebe und die Kreuzungen ausreichend
übersichtlich seien. Warum der hier in Rede stehende Schulweg während der vielen
Jahre zuvor als gefährlich eingestuft worden sei, lasse sich nicht mehr feststellen.
Insoweit könne nur vermutet werden, dass dies am ursprünglich fehlenden Radweg
gelegen habe.
Die Kriterien, nach denen die Zumutbarkeit des Schulwegs bei einer Länge unter 4
km beurteilt werde, seien nirgends festgelegt. Der Beklagte selbst richte seine
Entscheidung seit 2004 danach aus, ob gesundheitliche Gründe dies geböten oder
der Schulweg gefährlich sei. Dies werde angenommen, wenn die Gefahr
gewalttätiger Übergriffe bestehe oder der Weg verkehrsmäßig nicht sicher genug
sei, etwa weil er extrem unübersichtlich oder - bei Grundschülern - außerorts nicht
beleuchtet sei. Ferner könne der Weg dann gefährlich sein, wenn außerorts eine
vielbefahrene Straße ohne verkehrsmäßige Hilfe gequert werden müsse, wenn ein
vorhandener Radweg querfeldein verlaufe, gefährlich oder in schlechtem Zustand
sei oder wenn auf einer Straße ohne Geh- und Radwege mehr als 3000
Fahrzeuge/24 Std. verkehrten. Generell gehe es darum, eine über das normale
Maß hinausgehende Gefährlichkeit auszuschließen. Alle bisher als gefährlich
eingestuften Strecken befänden außerorts. Eine Gefährlichkeit von Schulwegen
innerorts, d.h. in Städten oder großen Gemeinden (wie hier in ...) gebe es nicht. Da
der Schulweg von A-Stadt/A.S. nach ... keines der genannten Kriterien erfülle und
eine Einstufung als gefährlich der beschriebenen Verwaltungspraxis widerspreche,
habe man diese zurückgenommen. Im Übrigen hätten zwei nach Klagerhebung
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habe man diese zurückgenommen. Im Übrigen hätten zwei nach Klagerhebung
noch einmal durchgeführte Ortsbesichtigungen durch den Fachdienst
Straßenverkehr und unter der Beteiligung der Polizeidirektion ergeben, dass an der
Kreuzung in ... auch keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen angezeigt seien. Die
Sichtverhältnisse für Fußgänger seien gut, Unfälle gebe es nur selten. Demnach
gebe es an diesem Knotenpunkt keine besondere Gefahrenlage und keine
Anzeichen für die Anordnung eines Fußgängerüberwegs.
Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur
Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten auch der Parallelverfahren 9 A 195/09, 9 A 218/09, 9 A 219/09 und 9 A
220/09 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die angegriffene
Ablehnung der Kostenerstattung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Er hat aus Gründen der Gleichbehandlung einen
Anspruch auf Erstattung seiner Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr
2009/2010.
Obwohl das Amt ... Schulträger und damit nach § 114 Abs. 1 SchulG auch Träger
der Schülerbeförderung ist, ist der beklagte Kreis für die begehrte Leistung
sachlich zuständig, weil er die mit der Trägerschaft der Schülerbeförderung
zusammenhängenden Aufgaben vertraglich vom Amt übernommen hat. Damit
sind das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgabe in dessen alleinige
Zuständigkeit übergegangen und der Beklagte tritt auch gegenüber Dritten als
alleiniger Aufgabenträger auf, § 18 Abs. 1 S. 2 GkZ. Etwaige
entscheidungserhebliche Mitwirkungs- oder Zustimmungsvorbehalte sind für das
Amt vertraglich nicht vorgesehen.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Beförderung des Klägers als Schüler
einer weiterführenden allgemein bildenden Schule zwischen seiner Wohnung in A-
Stadt/A.S. und der Schule als nächstgelegener Schule ihrer Art in ... für das
Schuljahr 2009/2010 ergibt sich nicht aus dem Schulgesetz oder der Satzung des
Beklagten über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die
Schülerbeförderung vom 28. April 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 6.
März 2008 (Schülerbeförderungssatzung - SBS -), wohl aber aus dem
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 136 SchulG bestimmt u.a., dass die Bestimmungen im 6. Teil des Schulgesetzes
- dazu gehören die §§ 111-114 SchulG - keine Ansprüche von Eltern, Schülerinnen
oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das
Land begründen. Gleichermaßen schließt § 1 Abs. 6 SBS Rechtsansprüche Dritter
unter Verweis auf § 136 SchulG aus. Dieser Ausschluss subjektiver Rechte war
bereits in § 81 SchulG a.F. vorgesehen und geht darauf zurück, dass das Gesetz
lediglich das Verhältnis des Landes gegenüber den Schulträgern und den Trägern
der Schülerbeförderung regelt, nicht jedoch das Verhältnis zu den Schulbenutzern.
Den objektiven Verpflichtungen der Schulträger und der Träger der
Schülerbeförderung sollen keine subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler,
Eltern oder Lehrkräfte gegenüberstehen (Karpen/ Lorentzen in: Praxis der
Kommunalverwaltung, Kommentar zum SchulG a.F., § 80 Anm. 5.3, § 81 Anm. 1 u.
2).
Allerdings kann der Kläger beanspruchen, dass der Beklagte über sein Begehren
auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten in ermessensfehlerfreier Weise
entscheidet, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) seine Entscheidungen
trifft (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 05.03.1992 - 3 L 5/91 -, Die Gemeinde 1993, 258;
Urt. v. 25.03.1994 - 3 L 204/93 -, Die Gemeinde 1994, 228). Das OVG Schleswig
hat dazu in der genannten Entscheidung vom 25.03.1994 ausgeführt:
„Für die Frage, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei betätigt hat, indem er der
Klägerin die begehrte Bewilligung versagt hat, kommt es auf die Auslegung des
Schulgesetzes bzw. der Satzung des Beklagten nicht an. Das Schulgesetz enthält
im Hinblick auf Schülerbeförderungskosten - wie ausgeführt - keine
Rechtsanspruchsnormen für Bürger. Dieser Ausschluß subjektiver Rechte wirkt sich
auch auf die Ermessensbetätigung der Schulträger bei der Entscheidung über
entsprechende Anträge aus. Die gesetzlichen Regelungen zu den
Schülerbeförderungskosten (§ 80 SchulG) entfalten keine Rechtswirkung außerhalb
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Schülerbeförderungskosten (§ 80 SchulG) entfalten keine Rechtswirkung außerhalb
der Organbereiche, für die sie verbindlich sind (Land, Kreise, Gemeinden,
Schulträger). Insoweit ist das Schulgesetz vergleichbar mit einem Haushaltsplan,
der ebenfalls einen gesetzlichen Ausschluß von Außenwirkungen enthält (vgl.
BVerfG, Beschluß vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, E 38, 121). Konstruierte man
über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG einen subjektiven Rechtsanspruch
darauf, daß das Ermessen in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zu betätigen
sei, würde der Wille des Gesetzgebers, der erkennbar darin besteht, dem Bürger
die Berufung auf das Gesetz zu verwehren, unterlaufen. Die vorstehenden
Ausführungen gelten für die Satzung des Beklagten entsprechend.
Dem Schulgesetz und der Satzung des Beklagten kommen daher hinsichtlich der
Bestimmungen zu den Schülerbeförderungskosten im Verhältnis zwischen dem
Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die
Verwaltung verbindlichen Richtlinie (vgl. Urteil des Senats vom 05.03.1992 - 3 L
5/91 -, Die Gemeinde 1993, 258 = SchlHA 1993, 120).
Eine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes relevante Selbstbindung
entsteht noch nicht, wenn ausschließlich für die Verwaltung verbindliche
Vorschriften erlassen werden oder sie sich selbst - innerbehördliche - Richtlinien,
Anweisungen oder dergleichen gibt. Ein im beschriebenen Sinne der Selbstbindung
relevantes Verhalten liegt erst dann vor, wenn und soweit die Verwaltung sich nach
außen hin, d.h. dem Bürger gegenüber betätigt. Danach kommt es nicht darauf
an, wie eine für die Verwaltung verbindliche Vorschrift auszulegen wäre, wenn die
Auslegung nach den für Rechtsanspruchsnormen entwickelten Grundsätzen
vorzunehmen wäre. Sofern die Normen allein die Verwaltung binden, sind sie nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, nicht der
gerichtlichen Interpretation unterworfen (vgl. BVerwG, aaO). Entscheidend ist
vielmehr, wie die die Verwaltung bindende Vorschrift von der Verwaltung selbst -
nach ihrem eigenen Verständnis - gehandhabt wird. Denn der Gleichheitssatz, an
dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die
Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab (vgl. BVerwG,
Beschluß vom 01.06.1979 - 6 B 33.79 ZBR 1980, 24; Urteil vom 26.04.1979, aaO).
Es kommt also darauf an, welche Verwaltungspraxis sich aufgrund der Vorschrift
entwickelt hat. Nur die bisherige Verwaltungspraxis bindet die Verwaltung dem
Bürger gegenüber (vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum
Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rdn. 432 m.w.N.).“
Dieser Auffassung hat sich das erkennende Gericht angeschlossen (vgl. Urt. v.
16.04.2008 - 9 A 207/07 - in juris; Urt. v. 04.11.2009 - 9 A 98/09 - m.w.N.).
Richterlicher Prüfungsmaßstab ist deshalb allein die Frage, ob der Beklagte das
ihm zustehende Ermessen fehlerfrei betätigt hat, indem er die bestehenden
Bindungen aus der eigenen, anhand der Schülerbeförderungssatzung entwickelten
Verwaltungspraxis beachtet und dabei nicht den Gleichheitssatz bzw. sonstige
rechtliche Regelungen willkürlich verletzt oder höherrangige Zweckbestimmungen
nicht beachtet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45
ff.; Beschl. v. 21.09.1993 - 2 B 109/93 - in juris). Auf die Auslegung des § 114 Abs.
1 SchulG oder der Schülerbeförderungssatzung, wie der Kläger oder das Gericht
dies für richtig halten, kommt es nicht an.
Danach hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung, weil der
Beklagte in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen ... Schulkindern eine solche
Erstattung bewilligt hat und eine im Jahr 2009 vollzogene Änderung dieser
Verwaltungspraxis gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich gleiche Sachverhalte auch gleich zu
behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn die
handelnde Verwaltung hierfür plausible, sachlich nachvollziehbare Gründe
darzulegen vermag. Dies ist dem Beklagten im Ergebnis nicht gelungen. Es
erscheint vielmehr willkürlich, dass eine Erstattung zwar bis zum Schuljahr
2008/2009 erfolgt ist, nicht aber mehr im Schuljahr 2009/2010 erfolgen soll.
Entsprechend § 1 Abs. 2 SBS stellt der seit 2004 zuständige Beklagte maßgeblich
darauf ab, ob die Beförderungskosten als notwendig anzuerkennen sind. Dies
wiederum ist der Fall, wenn der betreffende Schüler nicht am Schulort wohnt und
zum Erreichen der Schule ein Verkehrsmittel benutzen muss, weil der Schulweg
auf andere zumutbare Weise nicht zurückgelegt werden kann. Ob der Schulweg ab
Klassenstufe 5 nicht zumutbar ist, richtet sich allein nach § 3 Abs. 2 b) SBS und
dem dort festgelegten Entfernungskriterium (mehr als 4 km).
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Die Schülerinnen und Schüler aus A-Stadt/A.S., die die Gemeinschaftsschule in ...
als nächstgelegene Schule ihrer Art besuchen, wohnen nicht am Schulort. Schulort
ist nach § 2 Abs. 1 SBS die Gemeinde, in der sich die Schule befindet. Vom sog.
zentralen Punkt ihres Wohnortes i.S.d. § 3 Abs. 1 SBS ausgehend ist ihr Schulweg
danach zumutbar, weil er kürzer ist als 4 km. Dessen ungeachtet macht der
Beklagte Ausnahmen vom Zumutbarkeitserfordernis. Nach eigenem Bekunden
weicht er entsprechend § 11 Abs. 1 SBS „in besonders gelagerten Fällen“ von den
Regelungen der Satzung ab und übernimmt die Kosten auch dann, wenn der
Schulweg kürzer als 4 km ist. Dies soll zunächst dann der Fall sein, wenn der
Schulweg aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar angesehen wird (vgl. das
im Ergebnis unstreitig abgeschlossene und den Beteiligten bekannte
Parallelverfahren 9 A 195/09). Des Weiteren wird eine Unzumutbarkeit des
Schulwegs angenommen, wenn dieser vom Beklagten als gefährlich eingestuft
wird. Maßstab sei eine über das normale Maß hinausgehende Gefährlichkeit.
Unstreitig ist eine solche Gefährlichkeit für den Schulweg von A-Stadt/A.S. nach ...
in der Vergangenheit angenommen worden. Die entsprechende Einstufung reicht
in eine Zeit zurück, zu der noch das Amt ... Träger der Schülerbeförderung war (bis
2004). Soweit der Beklagte im Jahre 2009 anführt, dass diese Gefährlichkeit nicht
mehr bestehe, weil – so der maßgebliche Vermerk – ein Fuß- bzw. Radweg
vorhanden sei und die zu querenden Kreuzungen ausreichend übersichtlich seien,
so liegt darin keine Änderung des Sachverhalts, die eine Ungleichbehandlung
rechtfertigen könnte. Der Beklagte musste einräumen, selbst nicht zu wissen,
wann sich die Beschaffenheit des Schulwegs so verändert haben könnte, dass
diese nunmehr zu eine anderen Einschätzung führen musste. Er kann nur
vermuten, dass dies mit dem im Jahre 2002 neu gebauten Radweg
zusammenhängt und dass das Amt als Schulträger es versäumt hat, ihn darüber
zu informieren mit der Folge, dass dies erst jetzt bei der neuerlichen Prüfung im
Jahre 2009 festgestellt worden ist.
Damit aber macht der Beklagte nicht die Änderung eines Sachverhalts, sondern
lediglich die veränderte Einschätzung eines im maßgeblichen Zeitpunkt gleich
gebliebenen Sachverhalts geltend. Dass der Beklagte über den Bau des Radwegs
vorher nicht informiert war, ändert daran nichts. Denn es lässt sich nicht mit der
erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die frühere Einstufung als gefährlich
tatsächlich nur auf dem fehlenden Radweg beruhte, so dass man annehmen
könnte, dass insoweit nur eine Korrektur der schon seit 2002 fehlerhaften
Einstufung erfolgt wäre. Der Beklagte vermag nach eigenem Bekunden gerade
nicht nachzuvollziehen, „seit wann und warum die Strecke … als gefährlich
eingestuft worden war und ob es zwischenzeitlich Änderungen gab.“ Eine
gerichtliche Nachfrage beim früher zuständigen Amt blieb ebenfalls erfolglos. Hier
konnte nur noch bestätigt werden, dass die Beförderungskosten von A-Stadt/A.S.
nach ... schon seit mindestens 1998 erstattet worden sind. Hieraus folgt, dass der
Beklagte zwar die bei ihm heute und nach eigenem Bekunden schon seit 2004
geltenden Kriterien, nach denen er selbst die Gefährlichkeit beurteilt, im Einzelnen
aufführen kann, aber gerade nicht darzulegen vermag, dass das bis 2004
zuständige Amt in Anwendung gerade dieser Kriterien die Gefährlichkeit des hier in
Rede stehenden Schulwegs (fehlerhaft) beurteilt hat. In Anbetracht der vielmehr
noch im Jahre 2009 abgegebenen Einschätzung des Amtes ist ebenso gut
vorstellbar, dass vor allem oder jedenfalls auch die Situation an den beiden zu
querenden Kreuzungen ausschlaggebend war und hier insbesondere die Kreuzung
in ..., an der immerhin im Jahre 1992 ein Schulkind schwer verunfallt war und deren
Gefährlichkeit, insbesondere deren Unübersichtlichkeit gerade für Schulkinder
jedenfalls umstritten ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte die vom Amt einmal
getroffene und bis zum Jahre 2004 beibehaltene Einschätzung zunächst ungeprüft
übernommen und bis 2009 beibehalten hat. So kann letztlich nicht
ausgeschlossen werden, dass er nach der Überprüfung im Jahre 2009 nicht nur
eine versäumte Korrektur nachholte, sondern einen zu diesem Zeitpunkt
unveränderten Sachverhalt neu bewertete.
Eine zum maßgeblichen Zeitpunkt relevante Sachverhaltsänderung lässt sich
damit gerade nicht feststellen. Die dennoch vorgenommene Änderung der
Verwaltungspraxis führt zu einer vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigenden
Ungleichbehandlung. Während ... Schülerinnen und Schülern, die für ihren
Schulweg nach ... zur Gesamtschule bis zum Schuljahr 2008/2009 eine
Kostenerstattung erhielten und diese bis zur Jahrgangsstufe 10 weiter erhalten,
wird diese Leistung anderen ... Schülerinnen und Schülern, die für den gleichen
Schulweg erstmals dieselbe Erstattung beantragen, ohne hinreichende sachliche
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Schulweg erstmals dieselbe Erstattung beantragen, ohne hinreichende sachliche
Rechtfertigung verweigert. Der dem Kläger deshalb zustehende Anspruch auf
Gleichbehandlung gebietet eine Verpflichtung des Beklagten, den geltend
gemachten Anspruch auf Kostenerstattung zu erfüllen, ohne dass insoweit noch
ein Ermessensspielraum bestünde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.