Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

VG Schleswig-Holstein: grundstück, satzung, rückwirkung, kreisverkehr, stadt, entstehung, gemeinde, gehweg, radweg, asphalt

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Verwaltungsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 A 636/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 8 KAG SH
Kein Straßenausbaubeitrag für Kreisverkehrsanlage
Leitsatz
Die Herstellung einer Kreisverkehrsanlage mit nicht überfahrbarer Mittelinsel ist nicht
beitragsfähig.
Tenor
Der Bescheid vom 28.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
07.05.2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Ausbaubeitrages für den
Ausbau der E.Allee in der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt einschließlich
anteiliger Kosten einer Kreisverkehrsanlage.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes J. Straße X in A-Stadt (Flurstück X/Y
und A/B; insgesamt 1.375 qm), das mit einem Einfamilienhaus (auf dem Flurstück
X/Y) bebaut ist.
Vor der streitigen Straßenbaumaßnahme der Jahre 1999 und 2000 war die J.
Straße ein in Nordwest/Südost-Richtung verlaufender durchgängiger Straßenzug in
den die etwa in Nordsüd-Richtung verlaufende E.Allee von Norden her einmündete.
Im selben Bereich mündete der ebenfalls etwa in Nordsüd-Richtung verlaufende
L.Weg von Süden her ein. Das klägerische Grundstück lag mit der nördlichen
Grundstücksgrenze an der J. Straße, mit der östlichen Grundstücksgrenze am
L.Weg.
In den Jahren 1999 und 2000 errichtete die Gemeinde A-Stadt im
Kreuzungsbereich J. Straße/E.Allee/L.Weg eine Kreisverkehrsanlage (mit
nichtüberfahrbarer Mittelinsel) und stattete die E.Allee von der Li.Allee im Norden
bis zur Kreisverkehrsanlage im Süden mit einer 5,50 m breiten Fahrbahn (Asphalt
auf Trag- und Frostschutzschicht), beidseitigen befestigten Gehwegen, einem
einseitigen befestigten Radweg sowie neuen Beleuchtungseinrichtungen aus. Für
den Umfang der Straßenbaumaßnahmen wird auf den Lagenplan, Bl. 16 Beiakte C,
Bezug genommen.
Vor diesen Straßenbaumaßnahmen verfügte die E.Allee in dem Bereich zwischen
Li.Allee und J. Straße lediglich über eine vier Meter breite Asphalt-Fahrbahn und
einige Straßenlampen. Für den früheren Ausbauzustand wird auf die Fotos Bl. 1 ff.
der Beiakte D Bezug genommen.
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Durch die Straßenbaumaßnahmen der Jahre 1999 und 2000 wurde der nördlich
des klägerischen Grundstückes befindliche Straßenbereich, in dem die J. Straße
von Westen und die E.Allee von Norden aufeinander stießen so ausgebildet, dass
nunmehr die J. Straße von Osten kommend in die E.Allee einmündet, die ihrerseits
im Bereich einer neu ausgebildeten „Grünstreifen-Nase“ eine kurze Fortsetzung
bis zur Kreisverkehrsanlage findet.
Hinter dem Grünstreifen dieser „Nase“ verläuft vor dem klägerischen Grundstück
auf der Südseite der J. Straße ein rot-gepflasterter Gehweg, der vor dem
klägerischen Grundstück bis zu dem den Kreisverkehr begleitenden Gehweg der
Kreisverkehrsanlage geführt wird. Für die Einzelheiten wird auf die Fotos der
Beiakte G Bezug genommen.
Die Abnahme der Straßenbaumaßnahme erfolgte am 28.06.2000. Die
Honorarschlussrechnung des Ingenieurbüros datiert vom 02.05.2001.
Auf Grundlage der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde A-Stadt vom 11.09.2003
(ABS 2003), die sich gemäß § 14 Rückwirkung zum 01.01.1996 unter gleichzeitiger
Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung vom 18.12.1996 beimisst, veranlagte der
Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 28.11.2003 zu einem Ausbaubeitrag von
6.978,05 €.
Unter dem 18.12.2003 legten die Kläger Widerspruch ein, den sie mit Schreiben
vom 27.01., 15.3. und 07.05.2004 begründeten. Die Kläger machten geltend, sie
seien nicht Anlieger der E.Allee, so dass sie von der Straßenbaumaßnahme nicht
bevorteilt seien. Im Übrigen sei die Herstellung einer Kreisverkehrsanlage nicht
ausbaubeitragsfähig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2004 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 08.06.2004 Klage erhoben.
Im Klageverfahren wiederholen die Kläger ihr Vorbringen, dass sie mit ihrem
Grundstück zum einen nicht an die E.Allee anlägen und zum anderen die Kosten
der Kreisverkehrsanlage nicht beitragsfähig seien.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 28.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 07.05.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das klägerische Grundstück sei von der E.Allee
her erschlossen, da die Kläger im Bereich zwischen der Einmündung J. Straße und
der Kreisverkehrsanlage auf der E.Allee an ihr Grundstück heranfahren und das
Grundstück von dort aus betreten könnten.
Genauso wie die Ausbaukosten für Straßenkreuzungen seien auch die Kosten der
Kreisverkehrsanlage nach § 2 Abs. 5 ABS 2003 zu Recht den in die
Kreisverkehrsanlage einmündenden Straßen anteilig zuzurechnen. Die
straßenverkehrsrechtlichen Halteverbote stünden der Anbaubarkeit einer Straße
nicht entgegen.
Für das weitere Vorbringen der Parteien sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes
wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die Verwaltungsakten, die dem
Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 28.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
07.05.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, so dass eine
Aufhebung erfolgen musste (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Die in den Jahren 1999 und 2000 errichtete Kreisverkehrsanlage stellt eine
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Die in den Jahren 1999 und 2000 errichtete Kreisverkehrsanlage stellt eine
gegenüber der E.Allee selbständige öffentliche Einrichtung dar, durch die dem
klägerischen Grundstück jedoch kein Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG erwächst,
so dass insoweit die Erhebung eines Ausbaubeitrages ausscheidet.
Auch hinsichtlich der die E.Allee betreffenden Straßenbaumaßnahmen ist das
klägerische Grundstück nicht beitragspflichtig, da dieses Grundstück von der
Straßenbaumaßnahme mangels qualifizierter Inanspruchnahmemöglichkeit der
Straße nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG bevorteilt wird.
Anders als bei einer Kreuzung zweier Straßen, bei der die Fahrbahnen der sich
kreuzenden Straßen sich im Bereich der Kreuzung überdecken, ohne den
Straßenlauf zu unterbrechen, ist bei Kreisverkehrsanlagen gemäß § 9a StVO von
einer selbständigen Einrichtung auszugehen, so dass die in eine
Kreisverkehrsanlage gemäß § 9a StVO einmündenden Straßen an dieser enden
(vgl. Driehaus, ZMR 2004, S. 77 ff; derselbe, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
7. Auflage 2004, Rd. 56 zu § 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.11.2001 - 9 LB
2941/01 -; Urteile der Kammer vom 27.04.2006 - 9 A 458/02 - und 04.07.2006 - 9
A 124/03 -; VG Dessau, Urteil vom 02.10.2003 - 2 A 61/03 -).
Die Kreisverkehrsanlage gemäß § 9 a StVO löst weder für die unmittelbar an der
Kreisverkehrsanlage belegenden Grundstücke, noch für die Grundstücke, die an
den in sie einmündenden Straßen liegen, Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG aus
und ist somit nicht ausbaubeitragsfähig (vgl. VG Dessau, Urteil vom 02.10.2003 - 2
A 61/03 -; Driehaus a.a.O., Rd. 5 zu § 31). Der Umstand, dass ein Kreisverkehr im
Sinne von § 9 a StVO aufgrund des für die Kreisfahrbahn zwingend vorgesehenen
Halteverbotes (§ 9 a Abs. 1 Satz 2 StVO) die Erreichbarkeit der an dem
Straßenzug anliegenden Grundstücke gerade nicht verbessert, sondern für den
Bereich der Kreisfahrbahn ausschließt, zwingt zu der Annahme, dass die Anlage
eines Kreisverkehrs für sich keinen Sondervorteil im Sinne des
Straßenausbaubeitragsrechts vermittelt. Die Kreisverkehrsanlage gemäß § 9 a
StVO ist in ihrem gesamten Umfang bestimmungsgemäß nicht darauf angelegt,
irgendetwas für die Bebaubarkeit, Benutzbarkeit oder direkte Erreichbarkeit von
Grundstücken herzugeben, so dass es an einem qualifizierten Sondervorteil, der
Voraussetzungen für die Annahme eines beitragspflichtigen Vorteils im Sinne des
§ 8 Abs. 1 KAG ist, fehlt. Insoweit liegt bei Kreisverkehrsanlagen gemäß § 9 a StVO
eine völlig andere Situation vor, als bei einer zum Anbau bestimmten Straße, auf
der partiell ein Halteverbot angeordnet wird, die jedoch die Voraussetzung für die
Bebaubarkeit der anliegenden Grundstücke darstellt.
Mangels Ausbaubeitragspflichtigkeit der Herstellung der Kreisverkehrsanlage
gemäß § 9a StVO kann dahinstehen, ob die Verteilung des Aufwandes für die
Herstellung der Kreisverkehrsanlage unter Aufteilung der Kosten auf die in den
Kreisverkehr einmündenden Straßen (§ 2 Abs. 5 ABS 2003) und Verteilung der
Kostenanteile gemäß § 4 ABS 2003 auf die jeweils an den betreffenden Straßen
liegenden Grundstücke im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG eine vorteilsgerechte
Verteilungsregelung wäre. Ferner kann dahinstehen, ob die von dem Beklagten
aufgenommene Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der Straßenbreite der
einmündenden Straßen vorteilsgerecht im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG wäre.
Auch die Straßenbaumaßnahmen an der vor der Kreisverkehrsanlage endenden
E.Allee bevorteilen das klägerische Grundstück nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG.
Das Grundstück J. Straße X wird durch die Anbaustraße E.Allee nicht erschlossen.
Voraussetzung hierfür wäre, dass das Grundstück von der E.Allee für
Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des
Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar wäre, d. h. dass mit
Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks gefahren
und dort gehalten sowie das Grundstück sodann von der Anbaustraße aus -
gegebenenfalls über einen zur Anbaustraße gehörenden Geh- und/oder Radweg -
betreten werden könnte (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7.
Auflage 2004, Rd. 31 ff. zu § 12; BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -
BVerwGE 88, 70 ff.). Es kann dahinstehen, ob vorliegend im Bereich zwischen der
Einmündung der J. Straße und dem Kreisverkehr Fahrzeuge überhaupt halten
dürften und Personen von einem haltenden Fahrzeug den zur E.Allee gehörenden
Grünstreifen überqueren dürften. Jedenfalls lässt sich von der E.Allee auch bei
Querung der zur E.Allee gehörenden Teileinrichtungen (Grünstreifen) das
klägerische Grundstück nicht unmittelbar betreten. Vielmehr wäre die Querung des
anschließenden Gehweges, der nicht zur E.Allee, sondern zur J. Straße gehört,
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anschließenden Gehweges, der nicht zur E.Allee, sondern zur J. Straße gehört,
erforderlich. Eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der E.Allee direkt vom
klägerischen Grundstück ist somit nicht gegeben.
Nach alledem ist das klägerische Grundstück weder hinsichtlich des Ausbaues der
E.Allee noch hinsichtlich der Errichtung der Kreisverkehrsanlage
ausbaubeitragspflichtig.
Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass die Regelungen in § 14 Abs. 1 und 2
betreffend die Rückwirkung und das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz
3 KAG nicht rechtmäßig sind.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG dürfen Abgabenpflichtige durch eine rückwirkend
erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen
Satzung. Die Wahrung des Schlechterstellungsverbotes des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG
ist durch eine entsprechende Bestimmung in der Satzung zu sichern (OVG
Schleswig, Urteil vom 20.03.2002 - 2 K 4/00, SchlA 2002, 161).
Die Regelungen in § 14 ABS 2003 werden weder den Anforderungen der
Normenklarheit hinsichtlich der getroffenen Rückwirkungsregelung noch den
Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG an eine Satzungsregelung zur Wahrung
des Schlechterstellungsverbotes gerecht.
Nach § 14 Abs. 1 ABS 2003 tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.12.1996 außer Kraft. Im Widerspruch dazu
regelt § 14 Abs. 2 Satz 1 ABS 2003, dass, soweit Beitragsansprüche nach den
bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden seien, die bisherigen
Regelungen weiter gelten. Anknüpfend an diese Regelung, die wohl dem
Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG durch eine Satzungsregelung
Rechnung tragen soll, folgt dann in § 14 Abs. 2 Satz 2 ABS 2003 die
deklaratorische Feststellung, dass, soweit Beitragsansprüche vor der öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung entstanden seien, die Beitragspflichtigen durch
diese Satzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG nicht ungünstiger gestellt würden, als
nach der bisherigen Satzung.
Da im Ausbaubeitragsrecht diejenige Satzung Grundlage der Beitragserhebung ist,
die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, d. h. im Zeitpunkt
der Entstehung der Vorteilslage gilt, werden durch die Rückwirkung gerade
diejenigen Fälle beitragsrechtlich erfasst, bei denen die Entstehung der sachlichen
Beitragspflicht in den Zeitraum der Rückwirkung fällt. Entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1
ABS 2003 kann für solche Fälle daher nicht die Weitergeltung der bisherigen
Regelungen angeordnet werden, da dies gerade der Anordnung der Rückwirkung
der Satzung widerspricht. Der Wahrung des Schlechterstellungsverbotes des § 2
Abs. 2 Satz 3 KAG kann nur durch eine Satzungsregelung Rechnung getragen
werden, die zwar die rückwirkende Anwendung der neuen Satzung anordnet,
jedoch für die Fälle, in denen die Satzung nur kraft ihrer Rückwirkung zur
Anwendung gelangt (d. h. bei Entstehung der sachlichen Ausbaubeitragspflicht vor
Inkrafttreten der neuen Satzung) den nach der neuen Satzung zu erhebenden
Beitrag der Höhe nach auf den Ausbaubeitrag begrenzt, der sich bei Anwendung
der durch die Rückwirkung ersetzten Satzungsregelungen ergäbe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1,
Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen (vgl. § 124 a Abs. 1 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3
und Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.